Arbeitsvertragbefristung – Anschlussvertrag mit Arbeitszeiterhöhung
Bundesarbeitsgericht
Az: 7 AZR
603/06
Urteil vom
16.01.2008
In Sachen hat der Siebte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2008
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg vom 19. Mai 2006 - 2 Sa 1/06 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags
vom 11. Juli 2005.
Die Klägerin war seit dem 1. September 2004 auf Grund zweier befristeter
Arbeitsverträge als Verkäuferin/Kassiererin bei der Beklagten beschäftigt. Vor
Abschluss des ersten Arbeitsvertrags vom 24. August 2004 gab die Klägerin in
einem Bewerbungsfragebogen als erwünschte Arbeitszeit eine Beschäftigung in
Vollzeit an. Nach dem Arbeitsvertrag vom 24. August 2004 war das
Arbeitsverhältnis bis zum 31. August 2005 befristet, wobei eine Arbeitszeit von
20 Stunden in der Woche und eine monatliche Vergütung von 1.059,20 Euro brutto
vereinbart waren. Die Parteien schlossen am 11. Juli 2005 einen weiteren
befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 31. August
2006. Nach diesem Arbeitsvertrag betrug die wöchentliche Arbeitszeit der
Klägerin 30 Stunden bei einem Bruttomonatsverdienst von 1.588,80 Euro. Die
Klägerin wurde seither in einer anderen Filiale eingesetzt.
Mit der am 18. Oktober 2005 erhobenen Klage hat die Klägerin - soweit für die
Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund
der Befristungsabrede im Anstellungsvertrag vom 11. Juli 2005 mit Ablauf des 31.
August 2006 geendet hat.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, die Erhöhung der
wöchentlichen Arbeitszeit habe dem mehrfach geäußerten Wunsch der Klägerin
entsprochen.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die
Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin die
Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien
hat nicht auf Grund einer wirksamen Befristung zum 31. August 2006 geendet. Das
Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die in dem Arbeitsvertrag vom
11. Juli 2005 vereinbarte Befristung nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestützt
werden kann und unwirksam ist, weil sie gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs.
2 Satz 2 TzBfG verstößt. Bei dem Vertrag vom 11. Juli 2005 handelt es sich nicht
um die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2.
Halbs. TzBfG, weil die Parteien gegenüber dem Ausgangsvertrag vom 24. August
2004 geänderte Arbeitsbedingungen vereinbart haben.
1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. TzBfG ist die kalendermäßige Befristung
eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von
zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2.
Halbs. TzBfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten
Arbeitsvertrags zulässig. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung iSd. § 14 Abs.
2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. TzBfG
sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags setzt nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des
Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in
schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert
bleibt. Allerdings können die Parteien anlässlich der Verlängerung Anpassungen
des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage
vornehmen oder Arbeitsbedingungen vereinbaren, auf die der befristet
beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Anderenfalls liegt bei der
Vereinbarung von gegenüber dem Ausgangsvertrag geänderten Arbeitsbedingungen
keine Verlängerung vor, sondern der Neuabschluss eines befristeten
Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG
nur mit Sachgrund zulässig ist (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 11,
AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 33; 18. Januar 2006 - 7
AZR 178/05 - AP TzBfG § 14 Nr. 22 = EzA TzBfG § 14 Nr. 26, zu I 1 a der Gründe;
19. Oktober 2005 - 7 AZR 31/05 - AP TzBfG § 14 Nr. 19 = EzA TzBfG § 14 Nr. 23,
zu 2 a der Gründe; 25. Mai 2005 - 7 AZR 286/04 - EzA TzBfG § 14 Nr. 19, zu II 2
a der Gründe; vgl. zu § 1 Abs. 1 BeschFG 1996: 19. Februar 2003 - 7 AZR 648/01
-, zu I 1 der Gründe; 26. Juli 2000 - 7 AZR 51/99 - BAGE 95, 255 = AP BeschFG
1996 § 1 Nr. 4 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 19, zu III 1 der Gründe).
a) Eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG setzt nach der
Rechtsprechung des Senats voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu
verlängernden Vertrags schriftlich vereinbart und nur die Vertragsdauer geändert
wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Andernfalls liegt der
Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vor, der nach § 14 Abs. 2 Satz 2
TzBfG ohne Sachgrund unzulässig ist, da zwischen den Parteien bereits ein
Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hingegen ist die einvernehmliche Änderung der
Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten
Arbeitsvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Senats befristungsrechtlich
nicht von Bedeutung. Eine derartige Vereinbarung unterliegt nicht der
Befristungskontrolle. Sie enthält keine erneute, die bereits bestehende
Befristungsabrede ablösende Befristung, die ihrerseits auf ihre Wirksamkeit
überprüft werden könnte. Einer Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.
TzBfG steht nicht entgegen, dass bereits zuvor erfolgte Änderungen der
Vertragsbedingungen in den Text der Verlängerungsvereinbarung aufgenommen
werden. Diese können etwa auf der Änderung einer für das Arbeitsverhältnis
anzuwendenden Kollektivvereinbarung oder zwischenzeitlich getroffenen Abreden
über die für das Vertragsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen beruhen. In
beiden Fällen wird nur der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende
Vertragsinhalt in der Urkunde dokumentiert (BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 -
Rn. 11, AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 33 mwN).
Die Vereinbarung von geänderten Vertragsbedingungen bei der Verlängerung des
Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG ist allerdings zulässig,
wenn die Neufassung des Vertrags Arbeitsbedingungen zum Inhalt hat, die von den
Parteien vereinbart worden wären, wenn der Arbeitnehmer in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis stünde. Dies folgt aus dem Diskriminierungsverbot für
befristet beschäftigte Arbeitnehmer in § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, das eine
sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des befristet beschäftigten
Arbeitnehmers gegenüber einem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer untersagt
(BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 27, AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 1 =
EzA TzBfG § 14 Nr. 33). Eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.
TzBfG liegt daher auch vor, wenn neben dem Hinausschieben des
Beendigungszeitpunkts Arbeitsbedingungen vereinbart werden, auf die der
befristet beschäftigte Arbeitnehmer wie auch andere Arbeitnehmer des Betriebs
gleichermaßen einen Anspruch haben und die zur Dokumentation des Vertragsinhalts
schriftlich niedergelegt werden (BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 29, aaO).
b) Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 23. August 2006 mit den im
arbeitsrechtlichen Schrifttum erhobenen Einwendungen gegen seine Auslegung des
Begriffs der Verlängerung ausführlich auseinandergesetzt (- 7 AZR 12/06 - Rn. 13
- 26, AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 33). Der Senat hält
auch angesichts der gegenüber dieser Entscheidung im arbeitsrechtlichen
Schrifttum geäußerten Kritik (KR-Lipke 8. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 290; Bauer NZA
2007, 207, 208; Schmitt-Rolfes AuA 2007, 519; Seifert RdA 2007, 304; Sowka SAE
2007, 172) an seiner Auffassung fest. Er hält die von den Vertretern der
Gegenauffassung vorgetragenen Argumente für nicht überzeugend und merkt dazu
ergänzend an:
aa) Die von Sowka (SAE 2007, 172, 174) im Anschluss an die Senatsentscheidung
vom 23. August 2006 vertretene Auffassung, jede vor Vertragsablauf des
vorherigen befristeten Arbeitsvertrags im Rahmen der Höchstbefristungsdauer
getroffene Befristungsabrede stelle eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2.
Halbs. TzBfG dar, kann schon wegen der in § 14 Abs. 2 TzBfG verwendeten
Begrifflichkeiten nicht überzeugen. Der Begriff Verlängerung bezeichnet das
zeitliche Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsvertrags. Werden
zugleich andere Vertragsbedingungen geändert, handelt es sich nicht mehr um eine
Verlängerung des Arbeitsvertrags, sondern um eine Vertragsänderung. Aus diesem
Grund liegt eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG nach dem
Gesetzeswortlaut auch dann nicht vor, wenn mit dem Arbeitnehmer beim Abschluss
der Vereinbarung über das Hinausschieben des Vertragsendes gegenüber dem
Ausgangsvertrag günstigere Arbeitsbedingungen vereinbart werden (so aber
KR-Lipke 8. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 290; Bauer NZA 2007, 208 f.; Seifert RdA 2007,
304, 306 f.). Hierzu weist der Senat erneut darauf hin, dass die Vertreter der
Gegenauffassung nach wie vor methodisch nicht begründet haben, warum eine
Verlängerung nur bei einer für den Arbeitnehmer günstigen Veränderung seiner
Arbeitsbedingungen vorliegen soll (ausführlich dazu BAG 23. August 2006 - 7 AZR
12/06 - Rn. 24, AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 33).
bb) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 23. August 2006 unter Hinweis auf
die Entstehungsgeschichte des TzBfG ausgeführt, dass der Gesetzgeber die auf den
Begriff der Verlängerung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996 zurückgehende
Senatsrechtsprechung bei der Kodifikation des TzBfG zugrunde gelegt und
gebilligt hat (- 7 AZR 12/06 - Rn. 17, AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 1 = EzA
TzBfG § 14 Nr. 33). Die Vertreter der Gegenauffassung stellen dies zwar in
Abrede (Seifert RdA 2007, 304, 305 f.; Sowka SAE 2007, 172, 173), ohne sich
allerdings mit den vom Senat zur Stützung seiner Auffassung angeführten
Anhaltspunkten aus der Gesetzgebungsgeschichte auseinanderzusetzen.
cc) Die Vertreter der gegenteiligen Ansicht lassen zudem das Regel-
Ausnahme-Verhältnis zwischen dem Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags,
einer Befristung mit Sachgrund und der sachgrundlosen Befristung außer Acht
(dazu schon BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 19, AP TzBfG § 14
Verlängerung Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 33). Der Gesetzgeber hat die
sachgrundlose Befristung und die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG von
engen Voraussetzungen abhängige Fortsetzung eines solchen Vertrags nicht als
Instrument der Flexibilisierung von Arbeitsbedingungen, sondern als
Beschäftigungsbrücke für die Übernahme des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ausgestaltet. Dieses verbietet es nicht
nur aus systematischen Gründen (dazu BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 24,
aaO), die Zulässigkeit von Vertragsänderungen bei einer Vereinbarung nach § 14
Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG von einem Günstigkeitsvergleich zwischen dem
Ausgangsvertrag und der in Aussicht gestellten Vereinbarung über die zeitlich
begrenzte Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen.
Nach dem gesetzgeberischen Willen ist nicht die Fortsetzung des sachgrundlos
befristeten Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen, sondern die
Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis die sowohl sozialpolitisch wie
auch für den Arbeitnehmer wünschenswerte Vertragsgestaltung, die bei
Statthaftigkeit eines Günstigkeitsvergleichs den Vergleichsmaßstab für die
gegenüber dem Ausgangsvertrag geänderten Vertragsbedingungen bilden würde.
dd) Durch die vom Senat vorgenommene Auslegung des Verlängerungsbegriffs in § 14
Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG wird entgegen der Auffassung von Bauer (NZA 2007,
208) weder der Arbeitgeber bestraft, noch der Schutzgedanke des
Befristungsrechts "ad absurdum" geführt. Der Senat hat in seiner Entscheidung
vom 23. August 2006 darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber durch § 14 Abs. 2
Satz 1 TzBfG weder an Vertragsänderungen noch an der Gewährung günstiger
Arbeitsbedingungen während der Vertragslaufzeit gehindert ist (- 7 AZR 12/06 -
Rn. 17, AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 33). Dies erkennt
auch Sowka, der dem Arbeitgeber die Änderung der Arbeitsbedingungen im Vorfeld
der Verlängerungsvereinbarung empfiehlt (SAE 2007, 172, 176). Die Einschätzung
von Bauer, ein Arbeitgeber könnte nur wegen der formalen Fallstricke von der
Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Mitarbeiter absehen (NZA
2007, 208, 209), ist fernliegend. Die Wirksamkeit einer Verlängerung hängt von
einfach zu erfüllenden Voraussetzungen (Vertragsschluss vor dem Ablauf des
vorherigen Vertrags, Beibehaltung der bisherigen Arbeitsbedingungen und
Schriftform) ab, die auch von Arbeitgebern mit einer geringen Beschäftigtenzahl
eingehalten werden können.
ee) Schließlich haben die Kritiker der Senatsrechtsprechung unverändert nicht
darstellen können, wie bei einer Vertragsänderung im Zusammenhang mit dem
Hinausschieben des Vertragsendes eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags
eine Abgrenzung zwischen einer Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.
TzBfG und dem nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässigen Neuabschluss eines
befristeten Arbeitsvertrags erfolgen könnte. Neben diesem rechtssystematischen
Argument würde die Verknüpfung von Änderungen der Arbeitsbedingungen mit dem
Hinausschieben des Vertragsendes in einer Vielzahl der zu beurteilenden Fälle
dazu führen, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG seinen Charakter als
einfach und rechtssicher zu handhabender Ausnahmetatbestand verlieren würde. Die
Verlängerung unterliegt nur einer Befristungskontrolle dahingehend, ob die
Vereinbarung vor dem Ablauf des zu verlängernden Vertrags in schriftlicher Form
getroffen worden ist und sich auf das Hinausschieben des Vertragsendes
beschränkt hat. Eine Inhaltskontrolle der Verlängerungsvereinbarung findet nicht
statt. Würden neben der Abrede über das Hinausschieben der Vertragslaufzeit noch
weitere Vertragsbedingungen geändert, könnte dies unter den Voraussetzungen des
§ 310 Abs. 3 BGB zu einer Inhaltskontrolle der gesamten Vereinbarung führen.
2. Danach hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise angenommen, dass es sich bei dem Vertrag vom 11. Juni 2005
nicht um eine Verlängerung des am 24. August 2004 geschlossenen befristeten
Arbeitsvertrags gehandelt hat. Denn mit dem zweiten Vertrag haben die Parteien
nicht nur die Laufzeit des ersten Vertrags geändert, sondern mit der Erhöhung
der Arbeitszeit auch andere Arbeitsbedingungen vereinbart. Die Beklagte hat mit
der Änderung der Arbeitszeit nicht einem Anspruch der Klägerin nach § 9 TzBfG,
sondern betrieblichen Notwendigkeiten Rechnung getragen.
a) § 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden
freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei
denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer
teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. § 9 TzBfG begründet einen
individuellen Rechtsanspruch, den der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Wege
der Leistungsklage durchsetzen kann, wenn sich keine besser geeigneten
Konkurrenten bewerben (BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 874/06 - Rn. 18, AP TzBfG § 9 Nr.
3 = EzA TzBfG § 9 Nr. 3). Ein angezeigter Wunsch des Arbeitnehmers auf Erhöhung
seiner Arbeitszeit verpflichtet den Arbeitgeber nicht schon zur Abgabe eines
Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der vom Arbeitnehmer
gewünschten Arbeitszeit. Die Anzeige des Arbeitnehmers löst nur die in § 7 Abs.
2 TzBfG bestimmten Pflichten des Arbeitgebers aus. Er hat den Arbeitnehmer über
den freien Arbeitsplatz zu informieren. Es ist dann der Entscheidung des
Arbeitnehmers überlassen, ob er seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu dem
vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin und im entsprechenden Umfang erhöhen will.
Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezogenes Vertragsangebot an den
Arbeitgeber zu richten, dessen Zugang der Arbeitgeber abwarten kann (BAG 15.
August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 21, AP TzBfG § 9 Nr. 1 = EzA TzBfG § 9 Nr. 1).
§ 9 TzBfG gilt auch für befristet beschäftigte Arbeitnehmer, sofern sie
teilzeitbeschäftigt sind (ErfK/Preis 8. Aufl. § 9 TzBfG Rn. 3). Diese können für
die verbleibende Vertragsdauer die Erhöhung ihrer Arbeitszeit verlangen und nach
einem hinreichend bestimmten Vertragsangebot bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 9 TzBfG auch durchsetzen. Deshalb handelt es sich nicht um einen
unzulässigen Neuabschluss nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wenn in einem
befristeten Anschlussvertrag eine erhöhte Arbeitszeit vereinbart wird, um einem
Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG Rechnung zu tragen. Dazu muss der
Arbeitnehmer bereits zuvor oder anlässlich der Vereinbarung der Verlängerung ein
Erhöhungsverlangen nach § 9 TzBfG geltend gemacht haben (im Ergebnis ebenso
KR-Lipke 8. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 291; Sievers TzBfG 2. Aufl. § 14 Rn. 319), dem
der Arbeitgeber in dem Folgevertrag mit der Veränderung der Arbeitszeit Rechnung
trägt.
b) Danach hat die Beklagte mit der Erhöhung der Arbeitszeit in dem
Arbeitsvertrag vom 11. Juni 2005 nicht einen Anspruch der Klägerin aus § 9 TzBfG
erfüllt. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es verblieben nach Vernehmung
der Zeugin S erhebliche Zweifel an der Behauptung der Beklagten, der Klägerin
sei eine Stelle in einer anderen Filiale mit erhöhter Arbeitszeit angeboten
worden, weil sie zuvor einen entsprechenden Wunsch geäußert habe, hält der
revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
aa) Die Beweiswürdigung obliegt grundsätzlich dem Gericht der Tatsacheninstanz.
Dieses hat sich nach § 286 ZPO seine Überzeugung darüber, ob eine streitige
Behauptung wahr ist oder nicht, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der
Verhandlung und des Ergebnisses einer durchgeführten Beweisaufnahme zu bilden.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Inhalts der Verhandlung und
des Ergebnisses einer Beweisaufnahme ist für die Revisionsinstanz gemäß § 559
Abs. 2 ZPO bindend. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Würdigung des
Berufungsgerichts möglich ist, nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
verstößt und die Revision zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben hat
(BAG 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 -AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr.
18 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 63, zu I 2 der Gründe).
bb) Derartige Fehler sind dem Landesarbeitsgericht nicht unterlaufen.
Seine Beweiswürdigung ist nicht nur möglich, sondern naheliegend.
Die Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass die Beweiswürdigung unvollständig
sei, weil das Landesarbeitsgericht die Aussage der Zeugin S, sie habe der
Klägerin die befristete Beschäftigung mit 30 Wochenstunden deshalb angeboten,
weil die Klägerin alleinstehend und auf das Geld angewiesen und ihr zum
damaligen Zeitpunkt immer noch bewusst gewesen sei, dass die Klägerin mehr als
20 Stunden habe arbeiten wollen, unberücksichtigt gelassen habe. Das
Landesarbeitsgericht war nicht verpflichtet, auf jede Einzelaussage der Zeugin S
einzugehen. Es konnte sich bei seiner Würdigung der Zeugenaussage auf die aus
seiner Sicht maßgeblichen Äußerungen der Zeugin beschränken. Es hat hierbei vor
dem Hintergrund der Aussage der Zeugin, sie könne den ihr vorgehaltenen
entgegenstehenden Vortrag der Klägerin nicht bestätigen und sich daran nicht
mehr erinnern, geprüft, ob es mögliche Zweifel an der Richtigkeit des
Beklagtenvorbringens überwinden konnte. Dies hat das Landsarbeitsgericht
verneint, weil es nach den Bekundungen der Zeugin nicht ausschließen konnte,
dass die Erhöhung der Arbeitszeit nicht auf Grund eines von der Klägerin
geäußerten Wunsches erfolgt ist, sondern weil kurzfristig ein Arbeitsplatz mit
einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden freigeworden ist. Diese Würdigung ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Letztlich versucht die Beklagte nur,
die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen.
c) Der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags vom 11. Juni 2005 stellt danach
keine Verlängerung des Ausgangsvertrags vom 24. August 2004 dar. Daher kann
dahinstehen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Vereinbarung am 11. Juni 2005
eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf 30 Wochenarbeitsstunden ab dem 1. September
2005 überhaupt beanspruchen konnte. Dies erscheint deshalb fraglich, weil die
Klägerin nur einen Wunsch nach einer Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf die
regelmäßige Arbeitszeit geäußert hatte und nicht ohne weiteres anzunehmen ist,
dass dieser Wunsch zugleich als ein Vertragsangebot iSd. § 9 TzBfG auf Abschluss
eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30
Stunden anzusehen war. Daneben hat die Beklagte nicht dargelegt, dass gerade die
Klägerin und nicht andere Arbeitnehmer der Beklagten das ab dem 1. September
2005 zur Verfügung stehende Stundenvolumen beanspruchen konnte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.