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Arbeitszeitguthaben – Abgeltungsguthaben – Aussonderung im Insolvenzverfahren
BAG
Az: 10 AZR
640/02
Urteil vom
24.09.2003
In Sachen hat der Zehnte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. September
2003 für Recht erkannt:
1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 23. September 2002 - 17 Sa 609/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob den Klägern ein Aussonderungsrecht gemäß § 47
InsO an einem Bankkonto der insolventen Arbeitgeberin in Höhe des jeweiligen
Wertes der auf einem Arbeitszeitkonto angesparten Arbeitsstunden zusteht.
Die Kläger waren bei der M GmbH Baugesellschaft beschäftigt. Mit Beschluß vom
31. März 2000 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen dieser
Gesellschaft (nachfolgend Insolvenzschuldnerin) bestellt.
Auf die Arbeitsverhältnisse der Kläger mit der Insolvenzschuldnerin fand kraft
Allgemeinverbindlichkeit der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)
Anwendung. Dieser enthält in der für den streitgegenständlichen Zeitraum
geltenden Fassung in § 3 folgende Regelungen:
"§ 3
Arbeitszeit
...
1.4 Betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem zwölfmonatigen
Ausgleichszeitraum
1.41 Durchführung
Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch
einzelvertragliche Vereinbarung kann für einen Zeitraum von zwölf
zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum)
eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der
Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart
werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach Nr. 1.42 gezahlt wird. Aus dieser
Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muß sich ergeben,
in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche
Arbeitszeit festgelegt wird.
Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vor-
und 50 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen. Die Lage und die Verteilung dieser
Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer
festzulegen.
1.42 Monatslohn
Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten
Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in
den Monaten April bis Oktober ein Monatslohn in Höhe von 174
Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten November bis März ein Monatslohn in
Höhe von 162 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt.
Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen
Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne
Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten
Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden, die
infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das
Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder
Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn
ausgezahlt.
Bei gesetzlichen Wochenfeiertagen und bei Freistellungstagen (§ 4 Nr. 3) sind
für jeden Ausfalltag in der Sommerarbeitszeit acht Gesamttarifstundenlöhne und
in der Winterarbeitszeit 7,5 Gesamttarifstundenlöhne zu zahlen; um diesen Betrag
mindert sich der Monatslohn.
1.43 Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto)
Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet.
Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die
tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 errechneten
Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für
Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die
Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln.
Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem
Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn
dürfen zu keinem Zeitpunkt 50 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150
Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben
dem Monatslohn auszuzahlen.
Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den
Monatslohn, als Winterausfallgeld-Vorausleistung für bis zu 120 Stunden bei
witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit, bei
witterungsbedingtem Arbeitsausfall außerhalb der Schlechtwetterzeit, am Ende des
Ausgleichszeitraumes oder bei Ausscheiden des Arbeitnehmers bzw. im Todesfall
ausgezahlt werden.
Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein.
Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, das nicht mehr durch
arbeitsfreie Tage ausgeglichen werden kann, so sind die Guthabenstunden
abzugelten. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche
Vereinbarung können die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und
das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie
Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes ganz oder teilweise in diesen
übertragen werden. In einer solchen Betriebsvereinbarung muß dem Arbeitnehmer
ein Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens eingeräumt werden; dieser muß bis
zum Ende des laufenden Ausgleichszeitraumes schriftlich geltend gemacht werden.
Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den
nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei
Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.
1.44 Absicherung des Ausgleichskontos
Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen,
daß das Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann, insbesondere
durch Bankbürgschaft, Sperrkonto mit treuhänderischen Pfandrechten oder
Hinterlegung bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft. Die
Absicherung des Guthabens muß, sofern der Betrag nicht nach Abführung von
Steuern und Sozialaufwand als Nettolohn zurückgestellt wird, den Bruttolohn und
45 v.H. des Bruttolohnes für den Sozialaufwand umfassen. Auf Verlangen einer der
Landesorganisationen der Tarifvertragsparteien ist dieser gegenüber die
Absicherung des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so
ist das Guthaben an den Arbeitnehmer auszuzahlen; die Vereinbarung über die
betriebliche Arbeitszeitverteilung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
..."
Auf der Grundlage der tariflichen Vorgaben hat der Betriebsrat der
Insolvenzschuldnerin erstmals am 3. November 1997 eine Betriebsvereinbarung über
eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der
Arbeitszeit iSv. § 3 Ziff. 1.41 BRTV abgeschlossen. Auch in den Jahren 1998 und
1999 haben die Betriebsparteien Betriebsvereinbarungen entsprechenden Inhalts
vereinbart. In der Betriebsvereinbarung vom 18. März 1999 sind ua. folgende
Regelungen getroffen worden:
"Präambel
...
Diese Betriebsvereinbarung geht für die Laufzeit von 12 Monaten zunächst von
einer Flexibilisierung von max. 120 Stunden aus.
...
2. Die Flexibilisierung der Arbeitszeit beginnt am 29. März 1999. Die
Flexibilisierung endet zunächst mit Ablauf dieser Betriebsvereinbarung am 31.
März 2000. Der Betriebsrat und die Geschäftsleitung vereinbaren zum heutigen
Zeitpunkt, rechtzeitig eine Verlängerung dieser Betriebsvereinbarung über den
31. März 2000 hinaus in Angriff zu nehmen.
3. Innerhalb des vereinbarten Flexibilisierungszeitraums können auf Grund einer
von der tariflichen Arbeitszeit abweichenden Verteilung der Arbeitszeit auf die
einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag 120 Arbeitsstunden vorgearbeitet
werden. Diese Stunden werden als Ausgleich für den witterungsbedingten
Arbeitsausfall im Zeitraum vom 1. November 1999 bis zum 31. März 2000
herangezogen, bzw. eventuell durch Freizeit abgegolten. Unter Freizeit fallen
auch eventuelle Brückentage, an denen nicht gearbeitet wird.
4. Auf ein individuelles Arbeitszeitkonto ist die Differenz zwischen dem Lohn
für die tariflich bzw. durch Betriebsvereinbarung festgelegte Regelarbeitszeit
und dem erreichten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer einzeln gutzuschreiben bzw.
zu belasten. Mit jeder Lohnabrechnung erhält der Mitarbeiter eine Aufstellung
seines persönlichen Arbeitszeitkontos.
Das gesamte Arbeitszeitguthaben aller Mitarbeiter wird auf ein extra
einzurichtendes Treuhandkonto eingezahlt. Über dieses Treuhandkonto können bei
der Verwendung von solchen angesparten Stunden für Schlechtwetter oder
Freizeitausgleich nur Betriebsrat und Geschäftsleitung gemeinsam verfügen. Der
Betriebsrat erhält infolgedessen regelmäßig Einblick nicht nur in die
Arbeitszeitkonten der Mitarbeiter, sondern ebenfalls auch in die Kontounterlagen
dieses Treuhandkontos.
6. Die auf dem Arbeitszeitkonto des einzelnen Mitarbeiters angesammelten
Mehrarbeitsstunden dienen zum Ausgleich des Monatslohns bei witterungsbedingtem
Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit. Am Ende des Flexibilisierungszeitraums
(31. März 2000) kann der Mitarbeiter wählen, ob er die verbleibenden
Rest-Mehrarbeitsstunden auf den nächsten Zeitraum vom 1. April 2000 bis 31. März
2001 vortragen oder ob er sie ausgezahlt haben will. Hinsichtlich der Auszahlung
weisen Betriebsrat und Geschäftsleitung die Mitarbeiter darauf hin, daß über die
Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung hinaus die max. wöchentliche
Regelarbeitszeit mit 42 Stunden festgeschrieben ist.
7. Die Auszahlung der Rest-Mehrarbeitsstunden - wenn gewünscht - am Ende des
Flexibilisierungszeitraums erfolgt mit Überstundenzuschlag. Beim Ausgleich durch
Freizeit gilt die Regelung: eine Stunde Freizeit ist eine Stunde Mehrarbeit.
...
Diese Betriebsvereinbarung tritt am 29. März 1999 in Kraft. Sie gilt zunächst
bis zum 31. März 2000, jedoch mit der Maßgabe, daß rechtzeitig unter
Berücksichtigung der Erfahrungen aus dieser Betriebsvereinbarung eine neue
abgeschlossen werden muß."
Die Insolvenzschuldnerin, die ihr Geschäftskonto unter der Kontonummer 044775500
bei der Bank eingerichtet hatte, beantragte in Umsetzung der
Betriebsvereinbarung vom 3. November 1997 bei ihrer Bank mit Schreiben vom 10.
November 1997 die Eröffnung eines weiteren Kontos. In dem Schreiben heißt es
auszugsweise:
"Kontoeröffnung
...
wir ... bitten um Eröffnung eines neuen (Unter-)Kontos, und zwar eines
Treuhandkontos im Sinne von § 3, Ziffer 1.44 des BRTV für das Baugewerbe.
Verfügungsberechtigte sollen werden:
A.
1. Me
(Geschäftsführer)
2. Mö
(Geschäftsführer)
3. B
(Prokurist)
4. S
(Angestellter)
B.
1. Ko
(Betriebsratsmitglied)
2. Kl
(Betriebsratsmitglied)
3. Sp
(Betriebsratsmitglied)
Es sollen immer nur jeweils eine Person der Gruppe A mit einer Person der Gruppe
B gemeinschaftlich verfügungsberechtigt sein."
Das daraufhin eingerichtete Konto erhielt ausweislich der Eröffnungsbestätigung
der Bank die Kontonummer 0447755-01.
Bis Ende November 1999 zahlte die Insolvenzschuldnerin den Lohn für die von
ihren Arbeitnehmern geleisteten Ansparstunden vollständig auf das Konto mit der
Kontonummer 0447755-01 ein, allerdings ohne den in § 3 Ziffer 1.44 BRTV
vorgesehenen Aufschlag von 45 % für den Sozialaufwand. Im Dezember 1999 wurden
von der Insolvenzschuldnerin auf die von den Arbeitnehmern geleisteten
Ansparstunden lediglich 6,81 % eingezahlt.
Zusätzlich übergab die Insolvenzschuldnerin jedem Arbeitnehmer zusammen mit der
monatlichen Gehaltsabrechnung, in der die Ansparstunden jeweils aufgeführt
wurden, eine Aufstellung der von diesem geleisteten Mehrarbeitsstunden. Daneben
erhielt der Betriebsrat monatlich eine Gesamtübersicht der insgesamt erbrachten
Mehrarbeitsstunden und der für jeden Arbeitnehmer erbrachten Zahlungen auf das
dafür eingerichtete Konto bei der Bank.
Bis zum 31. Dezember 1999 hat der Kläger zu 1) Ansparstunden im Wert von
1.978,65 Euro, der Kläger zu 2) im Wert von 2.751,95 Euro und der Kläger zu 3)
im Wert von 2.504,66 Euro geleistet.
Sie haben ihren Anspruch auf Zahlung der Mehrarbeitsvergütung zur
Insolvenztabelle angemeldet. Der Beklagte hat diese Ansprüche anerkannt.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, daß die auf dem Konto bei der Bank
(Kontonummer 0447755-01) separierten Beträge nicht zur Insolvenzmasse gehörten
und ihnen deshalb ein Aussonderungsrecht zustehe. Das Aussonderungsrecht folge
aus dem mit der Insolvenzschuldnerin vereinbarten Treuhandverhältnis. Bei dem
eingerichteten Konto handele es sich um ein Treuhandkonto iSv. § 3 Ziff. 1.44
BRTV. Aus dem Wortlaut des Eröffnungsantrages ergebe sich, daß die
Insolvenzschuldnerin ein offenes Treuhandkonto in der Form einer fremdnützigen
Vollrechtstreuhand mit dem Treuhänder als Rechtsinhaber eröffnet habe.
Keineswegs sei dieses Konto damit als Unterkonto zum Geschäftskonto der
Insolvenzschuldnerin anzusehen. Dieses Konto sei vielmehr ein Sonderkonto, das
offen als Treuhandkonto ausgewiesen worden sei. Die Regelung, wonach
Kontoverfügungen nur gemeinschaftlich durch die Geschäftsleitung und den
Betriebsrat möglich sein sollten, habe Vermögensvermischungen zwischen dem
Ausgleichskonto und den sonstigen Vermögenswerten der Insolvenzschuldnerin
ausgeschlossen. Mit dieser gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis seien die
Insolvenzschuldnerin und der Betriebsrat über die notwendigen Voraussetzungen
für die Errichtung eines Treuhandkontos weit hinausgegangen.
Einzahlungen auf dieses Konto seien nur in den Fällen vorgenommen worden, in
denen zuvor von den Klägern Mehrarbeit geleistet worden sei. Bei den auf das
Treuhandkonto eingezahlten Beträgen handle es sich damit um Beträge zur
Absicherung der unstreitig bestehenden Forderungen der Kläger. Zwar habe die
Insolvenzschuldnerin diese Einzahlungen direkt selbst vorgenommen. Aus Sinn und
Zweck des Treuhandkontos ergebe sich allerdings, daß die eingezahlten Beträge
ausschließlich als fremdes Vermögen der Kläger von der Insolvenzschuldnerin als
Treuhänderin verwaltet worden seien, weil sich die Einzahlung als eine Zahlung
darstelle, die von der Arbeitgeberin an die Kläger - die Treugeber - erfolgt
sei, wonach sich unmittelbar - nach einer juristischen Sekunde - die Einzahlung
auf das Treuhandkonto durch die Treugeber angeschlossen habe. Die direkte
Einzahlung der Beträge durch die Insolvenzschuldnerin stelle mithin lediglich
eine Abkürzung des Zahlungsweges dar, ohne die Eigenschaft der Kläger als
Treugeber entfallen zu lassen.
Aus der Bestimmung des offenen Treuhandkontos, fremde Gelder zu verwalten, folge
das Aussonderungsrecht der Kläger nach § 47 InsO.
Die streitigen Forderungen seien auch nicht verfallen. Einem Vertreter der IG
Bauen-Agrar-Umwelt habe der Beklagte in einem Gespräch am 22. Juni 2000 erklärt,
daß er als Insolvenzverwalter für die Anmeldung der Insolvenzforderungen und die
Erfüllung der Aussonderungsansprüche sowie Masseverbindlichkeiten sorgen und
dabei sämtliche Rechte der betroffenen Arbeitnehmer beachten werde. Die
nunmehrige Berufung des Beklagten auf die tarifliche Ausschlußfrist des § 16
BRTV stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Beklagte durch sein
Verhalten die Kläger von einer weiteren schriftlichen Geltendmachung der
streitigen Ansprüche abgehalten habe. Im übrigen habe der Beklagte mit Schreiben
vom 24. Mai 2000 an die Kläger eine Zusammenstellung ihrer sämtlichen
Forderungen vorgenommen mit der Aufforderung, diese Zusammenstellung persönlich
unterschrieben umgehend zurückzusenden. Dieses Schreiben enthalte auch die hier
streitigen Forderungen. Zweck dieser Zusammenstellung sei die Anmeldung dieser
Beträge als Insolvenzforderungen gewesen. In den von den Klägern unterzeichneten
Schreiben vom 24. Mai 2000 sei jedenfalls die schriftliche Geltendmachung der
Ansprüche innerhalb der Ausschlußfrist des § 16 BRTV zu sehen.
Die Kläger haben beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, in die Auszahlung des auf dem Konto Nr.
0447755-1, Bank, hinterlegten Betrages in Höhe von 1.978,65 Euro an den Kläger
zu 1) zuzustimmen,
2. den Beklagten zu verurteilen, in die Auszahlung des auf dem Konto Nr.
0447755-1, Bank, hinterlegten Betrages in Höhe von 2.480,60 Euro an den Kläger
zu 2) zuzustimmen,
3. den Beklagten zu verurteilen, in die Auszahlung des auf dem Konto Nr.
0447755-1, Bank , hinterlegten Betrages in Höhe von 2.196,91 Euro an den Kläger
zu 3) zuzustimmen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Ansprüche seien gemäß §
16 BRTV verfallen. Er habe zu keinem Zeitpunkt auf die Einhaltung von
Ausschlußfristen verzichtet. Insbesondere habe er nicht zugesagt, für die
Erfüllung der Aussonderungsanspüche Sorge zu tragen. Auch die an die Kläger
gerichteten Schreiben vom 24. Mai 2000 stellten ein Anerkenntnis eines
Aussonderungsrechts hinsichtlich der Ansparstunden nicht dar. Aus dem Wortlaut
dieser Schreiben ergebe sich vielmehr, daß Aussonderungsansprüche nicht
anerkannt werden, weil es dann einer Anmeldung nicht bedurft hätte.
Bei dem eröffneten Konto habe es sich um ein Unterkonto zum Geschäftskonto der
Insolvenzschuldnerin gehandelt, über das diese zwar nicht allein habe verfügen
können, das aber auch nicht aus ihrem Vermögen auf Grund eines Treuhandauftrags
ausgegliedert gewesen sei. Daraus folge, daß die Ansprüche aus dem Wertguthaben
nicht zum Vermögen der Arbeitnehmer, sondern zum Vermögen der
Insolvenzschuldnerin gehörten. Zwar sei es richtig, daß die Insolvenzschuldnerin
um die Eröffnung eines Treuhandkontos iSv. § 3 Ziff. 1.44 BRTV gebeten habe. Ein
derartiges Konto sei jedoch nie eröffnet worden. Keines der Sicherungsrechte,
wie sie der Tarifvertrag vorsehe, sei den Klägern oder von ihnen bestellten
Bevollmächtigten eingeräumt worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb
erfolglos. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen
die Kläger ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche
seien zwar nicht gemäß § 16 BRTV verfallen, weil die unstreitigen Zeitguthaben
durch die monatlichen Abrechnungen und die den Klägern überreichten
Aufstellungen über ihre Ansparstunden von der Arbeitgeberin anerkannt worden
seien. Die Kläger hätten jedoch keinen Anspruch auf Aussonderung nach § 47 InsO,
weil die Ansprüche gegen die Bank hinsichtlich des Kontos Nr. 0447755-01 nicht
zum Vermögen der Kläger, sondern zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin gehörten.
Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe den Klägern zwar ein
schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch zugestanden, nicht aber die
Inhaberschaft an der Forderung. Das Wertguthaben bei
Arbeitszeitflexibilisierungsmodellen werde erst am Ende des Ausgleichszeitraums
bzw. wegen Auflösung des Wertguthabens bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
fällig. Es könne dahinstehen, ob es sich bei dem im Streit stehenden Konto der
Insolvenzschuldnerin überhaupt um ein Treuhandkonto handle. Jedenfalls sei damit
kein Treuhandverhältnis mit quasi dinglicher Wirkung begründet worden. Vielmehr
handle es sich allenfalls um ein Treuhandverhältnis mit schuldrechtlicher
Wirkung. Die Kläger hätten nämlich keine ihnen gehörenden Vermögensgegenstände
auf die Insolvenzschuldnerin übertragen. Sie hätten vielmehr im Rahmen des
Arbeitszeitflexibilisierungsmodells den Fälligkeitszeitpunkt ihrer
Lohnforderungen hinausgeschoben. Insbesondere sei kein Geld von der
Arbeitgeberin an die Kläger gezahlt und wieder rückübertragen worden. Eine
Vermögensverschiebung habe damit nicht stattgefunden. Auch bei Berücksichtigung
der von der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen von der unmittelbaren
Vermögensübertragung seien Aussonderungsansprüche der Kläger nicht zu begründen.
Es fehle an der Übertragung des Sicherungsguts an einen zwischen Gläubiger und
Schuldner stehenden neutralen Treuhänder. Zwar sei die Verfügungsmacht der
Insolvenzschuldnerin über das Konto schuldrechtlich eingeschränkt gewesen; dies
hätte die Insolvenzschuldnerin aber nicht daran hindern können, nach wie vor
über das Konto zu verfügen, insbesondere die Guthabenforderung abzutreten. Ohne
dinglich gesichert zu sein, würden derartige schuldrechtliche Sperren jedoch
kein Aussonderungsrecht begründen.
Auch durch ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht sei die Kontensperre nicht
abgesichert gewesen. Daß die Kläger bei der Bestellung eines Pfandrechts
mitgewirkt hätten, sei nicht ersichtlich. In der vereinbarten
Verfügungsbeschränkung sei auch keine formlose und konkludente Einigung über die
Verpfändung des Kontos zu sehen. Bei Zugrundelegung des Inhalts der
Betriebsvereinbarung und des Kontoeröffnungsantrages hätten der Betriebsrat und
die Insolvenzschuldnerin lediglich eine allgemeine Sicherungsabrede im Sinne
einer Verfügungsbeschränkung, nicht jedoch eine Verpfändung der Einlageforderung
gewollt. Im übrigen sei durch die Verfügungsbeschränkung ein Pfandrecht zu
Gunsten der Arbeitnehmer schon deshalb nicht begründet worden, weil eine solche
Vereinbarung ein Vertrag zugunsten Dritter wäre, der bei dinglichen Verträgen
oder schuldrechtlichen Verfügungsverträgen nicht möglich sei. Die Begründung
eines Pfandrechts an der Einlagenforderung des Treuhandkontos durch den
Betriebsrat als Vertreter der Kläger scheitere daran, daß der Betriebsrat nicht
Vertreter einzelner Arbeitnehmer sei. Auch die Bestimmung des § 3 Ziff. 1.44
BRTV übertrage die Verpflichtung zur Absicherung des Ausgleichskontos dem
Arbeitgeber. Insoweit scheide eine tarifliche Ermächtigung des Betriebsrats aus.
Anhaltspunkte dafür, daß der Betriebsrat auf Grund rechtsgeschäftlicher
Vertretungsmacht ein Pfandrecht namens der Arbeitnehmer erworben habe, seien dem
Vorbringen der Parteien ebenfalls nicht zu entnehmen.
Im Ergebnis stelle die gewählte Form des Treuhandkontos zwar die Verfügbarkeit
des Wertguthabens bei Liquiditätsengpässen sicher, insolvenzfest sei dieses
Konto jedoch nicht. Allein die Zweckbindung des Treuhandkontos reiche nicht aus,
ein Aussonderungsrecht der Kläger zu begründen.
II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung.
1. Die Klage ist zulässig. Die Kläger machen einen Anspruch auf Abgabe einer
Willenserklärung geltend. Die Formulierung eines solchen Klageantrages genügt
dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dann, wenn keine Zweifel
darüber entstehen, ob die begehrte Willenserklärung mit Rechtskraft des Urteils
als abgegeben gilt (§ 894 ZPO). Dieser Anforderung werden die klägerischen
Anträge gerecht. Sie bezeichnen den Inhalt der geforderten Willenserklärung in
diesem Sinne mit der erforderlichen Genauigkeit.
Die erhobene Leistungsklage ist auch das geeignete Mittel zur Durchsetzung der
streitigen Ansprüche. Die Kläger verfolgen der Sache nach einen
Aussonderungsanspruch gemäß § 47 InsO und zwar die Herausgabe des auf sie
fallenden Anteils an dem Guthaben auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin mit der
Nummer 044775501 bei der Bank durch den Beklagten. Der begehrte Rechtserwerb
hängt zwar nicht unmittelbar von der verlangten Willenserklärung ab. Wegen der
vereinbarten gemeinsamen Verfügungsbefugnis mit Mitgliedern des Betriebsrats
über dieses Konto ist dieser Anspruch letztlich aber nur durchsetzbar, wenn der
Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin die
begehrte Willenserklärung gegenüber der kontoführenden Bank abgibt.
2. Die Klage ist jedoch, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, in der
Sache unbegründet. Das auf dem genannten Konto befindliche Guthaben gehörte zum
Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin und ist
damit der Insolvenzmasse zuzurechnen (§ 35 InsO).
a) Aus dem Wesen des Insolvenzverfahrens als eine auf die gleichmäßige
Befriedigung der Gläubiger in Geld zielende Gesamtvollstreckung folgt, daß nur
solche Forderungen Insolvenzforderungen sind, die gegen das Vermögen des
Schuldners gerichtet sind und entweder auf einen Geldbetrag lauten oder sich in
einem solchen ausdrücken lassen. Die rechtliche Grundlage des gegen den
Schuldner gerichteten Anspruchs ist dabei unerheblich. Allerdings muß der
anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens abgeschlossen sein. Zur Begründung des Anspruchs vor der
Eröffnung reicht es aus, daß der Schuldrechtsorganismus, der die Grundlage des
Anspruchs bildet, vor Verfahrenseröffnung entstanden ist, selbst wenn sich
hieraus eine Forderung erst nach der Verfahrenseröffnung ergibt (FK-InsO/Schumacher
3. Aufl. § 38 Rn. 12; Uhlenbruck InsO 12. Aufl. § 38 Rn. 4 ff.).
Die Forderungen der Kläger auf Vergütung der vorgeleisteten Arbeit sind in
diesem Sinne Insolvenzforderungen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts drückt ein Arbeitszeitkonto nur in anderer Form den
Vergütungsanspruch des betreffenden Arbeitnehmers aus. Die verstetigte
Auszahlung steht dem nicht entgegen. Sie dient nur dazu, dem Arbeitnehmer
gleichmäßige Einkünfte zu sichern (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 244/01 - AP
BUrlG § 3 Fünf-Tage-Woche Nr. 17 = EzA BurlG § 1 Nr. 24, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 13. Februar 2002 - 5 AZR
470/00 - BAGE 100, 256). Die Kläger machen damit aus einem Arbeitsverhältnis mit
der Insolvenzschuldnerin Ansprüche auf Arbeitsvergütung geltend, die aus bis zum
31. Dezember 1999 erbrachten Arbeitsleistungen resultieren. Die
Vergütungsansprüche sind also vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
begründet worden.
b) Erst mit der Auszahlung der Vergütung an die Arbeitnehmer werden die
entsprechenden Geldbeträge aus dem Vermögen des Arbeitgebers ausgesondert. An
dem Vermögen des Arbeitgebers besteht grundsätzlich keine treuhänderische
Mitberechtigung Dritter (BGH 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01 - BGHZ 149,100).
Alleiniger Inhaber des fraglichen Kontos war die Insolvenzschuldnerin. Daran
änderte die getroffene Regelung zur Verfügungsbefugnis über dieses Konto nichts.
Die Rechte und Pflichten aus der Kontoführung stehen grundsätzlich dem Inhaber
des Kontos zu. Von der Inhaberschaft zu unterscheiden sind die Verfügungs- und
die Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Kontos. Im Regelfall wird diejenige
juristische Person Kontoinhaberin, auf deren Namen die Kontoeröffnung beantragt
wird (Canaris in Großkommentar HGB 3. Aufl. Bd. III/3 Rn. 155). Allein nach der
Kontoinhaberschaft bestimmt sich grundsätzlich, zu wessen Haftungsmasse die
Einlageforderung gehört (BGH 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86 - WM 1987, 979). Die
Forderung rückständiger Arbeitsvergütung aus dem genannten Konto haben die
Vorinstanzen dagegen zutreffend als schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch
qualifiziert, der nicht zur Aussonderung berechtigt (MünchKommInsO-Ganter § 47
Rn. 347; Uhlenbruck InsO 12. Aufl. § 47 Rn. 75). Ihre Ansprüche können die
Kläger nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 108 Abs. 2 InsO), was sie
getan haben.
c) Ein Anspruch der Kläger auf Auszahlung des Wertguthabens auf Grund
bestehender dinglicher oder persönlicher Rechte, die ein Aussonderungsrecht
gemäß § 47 InsO begründen würden, besteht dagegen nicht.
aa) Der Notwendigkeit, Wertguthaben aus Arbeitszeitflexibilisierungsmodellen für
den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers abzusichern, haben die
Tarifvertragsparteien des BRTV in Ziff. 1.44 in Form einer Empfehlung Rechnung
getragen (zu den rechtl. Möglichkeiten der Insolvenzsicherung von
Arbeitszeitkonten im einzelnen vgl. Bichlmeier AiB 2003, 236; Dielmann Personal
2003, 56; Ebert ArbRB 2003, 24, 25 f.; Fischer/Thoms-Meyer BetrAV 2001, 125;
Schroth Mitbestimmung 2000, 63; Wahlig DZWIR 2000, 370; Diller NZA 1998, 792;
Hanau/Arteaga BB 1998, 2054; Bericht des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung nach § 7d Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV] über die
Vereinbarungen zur Absicherung von Wertguthaben und zu Vorschlägen zur
Weiterentwicklung des Insolvenzschutzes vom Dezember 2001). In die
Betriebsvereinbarung vom 18. März 1999 wurde von den Betriebsparteien jedoch
keine der in der tarifvertraglichen Regelung aufgeführten Absicherungen
übernommen. Weder war danach das Wertguthaben durch eine Bankbürgschaft zu
sichern noch wurde eine solche Sicherung durch die Einrichtung eines Sperrkontos
mit treuhänderischen Pfandrechten oder durch Hinterlegung bei der Urlaubs- und
Ausgleichskasse der Bauwirtschaft vorgesehen. Auch die Kläger stützen den
Aussonderungsanspruch ausschließlich auf ein zwischen ihnen als Treugebern und
der Insolvenzschuldnerin als Treuhänderin bestehendes Treuhandverhältnis.
bb) Insoweit haben die Vorinstanzen jedoch zu Recht einen Aussonderungsanspruch
verneint. Das Guthaben auf dem genannten Konto gehört wirtschaftlich zum
Vermögen der Insolvenzschuldnerin, obwohl es sich um ein als Treuhandkonto
bezeichnetes Unterkonto zum Geschäftskonto handelt.
(1) Es ist allgemein anerkannt, daß bei einer uneigennützigen (Verwal-
tungs-)Treuhand der Treugeber im Konkurs des Treuhänders ein Aussonderungsrecht
am Treugut hat und daß auch die Forderung auf Zahlung einer Geldsumme Gegenstand
der Aussonderung sein kann, wenn sich das Treugut bestimmbar in der Masse
befindet. Das Treugut gehört dann zwar rechtlich zum Vermögen des Treuhänders.
Wegen der im Innenverhältnis auf Grund des Treuhandvertrages bestehenden
Beschränkung der Rechtsmacht des Treuhänders ist der treuhänderisch übertragene
Gegenstand jedoch sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers
zuzuordnen (BGH 7. April 1959 - VIII ZR 219/57 - NJW 1959, 1223; 5. März 1998 -
IX ZR 265/97 - ZIP 1998, 655; BAG 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - BAGE 92,1;
Uhlenbruck InsO 12. Aufl. § 47 Rn. 6, 33 mwN; MünchKommInsO-Ganter § 47 Rn. 19,
32, 34).
(2) In der Regel gehört es jedoch zur insolvenzsicheren uneigennützigen
Treuhand, daß der Treuhänder Eigentümer von Treugut oder Inhaber von zum
Treuhandvermögen gehörenden Rechten wurde, die vorher dem Treugeber zustanden,
also eine unmittelbare Vermögensübertragung erfolgte. Zur Begründung der
Treuhand bedarf es insoweit sowohl eines dinglichen Vertrages zur Übertragung
des Treugutes an den Treuhänder als auch eines schuldrechtlichen Vertrages,
durch den die treuhänderischen Rechte und Pflichten begründet werden (Rosenau DB
1966, Beilage Nr. 18 S. 1, 2). So hat das Reichsgericht ein Aussonderungsrecht
des Treugebers nur anerkannt, wenn der Treuhänder das Treugut aus dem Vermögen
des Treugebers übertragen erhalten hat (vgl. RG 19. Februar 1914 - VII. 448/13 -
RGZ 84, 214, 217; 10. Oktober 1917 - V. 159/17 - RGZ 91, 12, 16).
(3) Dem entsprechen die in Literatur und Praxis für Arbeitszeitguthaben
entwickelten Treuhandmodelle, denen allen gemeinsam ist, daß seitens des
Arbeitgebers Vermögensmittel ausschließlich für Zwecke der Erfüllung von
Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern bereitgestellt und vom übrigen
Unternehmensvermögen dadurch separiert werden, daß diese auf eigenständige
Rechtsträger übertragen werden. Die unmittelbaren schuldrechtlichen
Verpflichtungen verbleiben beim Arbeitgeber, lediglich deren Erfüllung erfolgt
nach näherer Maßgabe des Treuhandvertrages aus dem Treuhandvermögen (vgl. hierzu
Bode/Bergt/Obenberger DB 2000, 1864; Fischer/Thoms-Meyer DB 2000, 1861, 1863;
Fischer DB 2001 Beilage Nr. 5, 21; Larenz Allgemeiner Teil des Bürgerlichen
Rechts 8. Aufl. § 46 Rn. 28 ff.; Bericht des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung nach § 7d Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV] über die
Vereinbarungen zur Absicherung von Wertguthaben und zu Vorschlägen zur
Weiterentwicklung des Insolvenzschutzes vom Dezember 2001 S. 49 ff.).
(4) Von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Vermögensübertragung hat der
Bundesgerichtshof eine Ausnahme nur für den Fall gemacht, daß von dritter Seite
Geld auf ein sogenanntes Anderkonto eingezahlt oder überwiesen wird, das
offenkundig zu dem Zweck bestimmt ist, fremde Gelder zu verwalten (BGH 8.
Februar 1996 - IX ZR 151/95 - NJW 1996, 1543 mwN). Der Bundesgerichtshof hat
desweiteren die Überweisung von Geldbeträgen auf ein nicht als Anderkonto
eingerichtetes Postscheckkonto genügen lassen, sofern die den Zahlungen zugrunde
liegenden Forderungen nicht in der Person des Treuhänders, sondern unmittelbar
in der Person des Treugebers entstanden waren (BGH 7. April 1959 - VIII ZR
219/57 - NJW 1959, 1223, 1225). Auch in diesem Fall sei der Schluß noch
gerechtfertigt, daß die Gelder dem Treuhänder von dem Forderungsinhaber
anvertraut worden seien. Schließlich hat das Bayerische Oberste Landesgericht
bezogen auf die gesetzliche Regelung der Mietkaution in § 550b BGB aF und
ausgehend von der Intention des Gesetzgebers, für die gemäß § 550b Abs. 2 Satz 1
BGB aF angelegte Mietkaution im Konkurs des Vermieters einen gesetzlichen
Aussonderungsanspruch zu begründen, entschieden, daß dieser
Aussonderungsanspruch nicht voraussetze, daß die Mietkaution unmittelbar aus dem
Vermögen des Mieters auf das treuhänderische Sonderkonto gelangt sei (BayObLG 8.
April 1988 - RE-Miet 1/88 - BayObLGZ 1988, 109, 115 f.).
(5) Mit der Einrichtung des Kontos Nr. 0447755-01 und der Überweisung der dem
Wertguthaben der Kläger entsprechenden Geldbeträge auf dieses Konto durch die
Insolvenzschuldnerin ist ein Treuhandverhältnis im beschriebenen Sinne aber
gerade nicht begründet worden. Es fehlt an einem treuhänderisch auf die
Insolvenzschuldnerin übertragenen Gegenstand. Auch die den oben genannten
Entscheidungen zugrunde liegenden Ausnahmetatbestände liegen nicht vor. Selbst
wenn davon ausgegangen wird, daß aus dem Wortlaut des Kontoeröffnungsantrags zu
entnehmen ist, es habe dem Willen der Insolvenzschuldnerin entsprochen, ein
Treuhandkonto einzurichten, wäre Voraussetzung für die Anerkennung eines
Aussonderungsrechts die Einhaltung des Unmittelbarkeitsprinzips. Die Gelder auf
dem Konto müßten danach von den Klägern als Treugebern oder aus der Einziehung
einer Forderung der Kläger stammen (Ebenroth/Boujong/Joost/Grundmann HGB BankR I
Rn. 253). Hier sind die Gelder jedoch nicht von den Klägern oder von dritter
Seite auf das Konto eingezahlt worden, sondern von der Insolvenzschuldnerin
selbst. Diese hat zu ihrem Vermögen gehörende Gelder in Höhe der Wertguthaben
aus den Arbeitszeitkonten auf einem besonderen Bankkonto separiert. Eine
Absicherung im Sinne einer "Verdinglichung" der Rechtsstellung der Kläger mit
der Folge, daß diese Geldbeträge wirtschaftlich ihrem Vermögen zuzuordnen wären,
war damit nicht verbunden. Die Einhaltung des Unmittelbarkeitsprinzips kann auch
nicht mit dem Argument bejaht werden, die Einzahlung dieser Beträge auf das
Treuhandkonto stelle sich als eine Zahlung dar, die von der Insolvenzschuldnerin
an die Kläger erfolgt sei und an die sich "nach einer juristischen Sekunde" die
Einzahlung auf das Treuhandkonto durch die Treugeber angeschlossen habe, so daß
die direkte Einzahlung bzw. Überweisung der Beträge durch die
Insolvenzschuldnerin lediglich als eine Abkürzung des Zahlungsweges anzusehen
sei, ohne die Eigenschaft der Kläger als Treugeber entfallen zu lassen.
Hinsichtlich einer Abtretung der Guthabensforderung der Insolvenzschuldnerin
gegen die Bank an die Kläger und eine gleichzeitige Rückabtretung durch diese
als Treugeber fehlt es an eindeutigen Abtretungsverträgen gemäß § 398 BGB. Auch
ein entsprechendes Insichgeschäft der Insolvenzschuldnerin kommt nicht in
Betracht, weil für die gemäß § 181 BGB notwendige Befreiung der
Insolvenzschuldnerin von dem Verbot des Selbstkontrahierens keinerlei
Anhaltspunkte ersichtlich sind.
(6) Daß die hier gewählte Form der Sicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer aus
ihren jeweiligen Arbeitszeitguthaben zur Aussonderung berechtigt, läßt sich
schließlich auch mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober
2001 - IX ZR 17/01 - (BGHZ 149, 100) nicht begründen. In diesem Fall ging es
speziell um Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Selbst wenn
darin kein Unterschied zu allgemeinen Vergütungsansprüchen von Arbeitnehmern
gesehen würde, ließe sich aus dem Urteil nicht entnehmen, daß der
Bundesgerichtshof die bisher zur insolvenzfesten Treuhand entwickelten
Grundsätze aufgegeben hätte. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof insoweit nur
Mindestvoraussetzungen genannt, ohne sich dahin festzulegen, daß deren Erfüllung
bereits ausreichend wäre.
3. Dem Berufungsgericht ist ferner darin zu folgen, daß die Verfügungsmacht der
Insolvenzschuldnerin über das Konto lediglich schuldrechtlich eingeschränkt war,
ohne daß Ansprüche der Kläger hinsichtlich des Guthabens durch Pfandrechte
abgesichert gewesen wären. Eine solche Absicherung haben die Kläger im übrigen
auch nicht behauptet.
a) Bei dem Kontoeröffnungsantrag handelt es sich um eine nichttypische
Willenserklärung der Insolvenzschuldnerin. Die Auslegung von nichttypischen
Verträgen und Willenserklärungen ist in erster Linie Sache der Tatsachengerichte
und in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar. Der Überprüfung durch das
Revisionsgericht unterliegt allein, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung
von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, ob dabei
gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff
vollständig verwertet wurde (BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - BAGE 100, 204,
206 mwN).
b) Diesem Prüfungsmaßstab hält die Auslegung des Kontoeröffnungsantrags durch
das Landesarbeitsgericht im Sinne einer nur schuldrechtlichen Einschränkung der
Verfügungsbefugnis der Insolvenzschuldnerin stand. Zur Gestellung einer
Mietkaution mit der Abrede, daß der Mieter bei einer Bank oder Sparkasse ein
Sparkonto einrichtet und dieses mit einem Sperrvermerk zugunsten des Vermieters
versehen läßt, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, daß darin die
Bestellung eines Pfandrechts zu Gunsten des Vermieters nur gesehen werden kann,
wenn die hierzu erforderliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter
eindeutig zum Ausdruck bringt, daß die Vertragsteile nicht nur eine
schuldrechtliche Verpflichtung eingehen, sondern ein dingliches Recht begründen
wollen (BGH 2. Mai 1984 - VIII ZR 344/82 - DB 1984, 2345). An einer solchen
eindeutigen Vereinbarung fehlt es hier. Von den Vorinstanzen sind weder
Tatsachen festgestellt worden, die auf das Zustandekommen eines
Abtretungsvertrages zwischen der Insolvenzschuldnerin und den Klägern schließen
lassen würden, noch ist ersichtlich, daß die erforderliche Anzeige gegenüber der
Bank erfolgt wäre (§§ 1274, 1280 BGB). Auch die Begründung eines Pfandrechts der
Kläger an dem Guthaben des "Treuhandkontos" durch den Betriebsrat in Vertretung
der Kläger hat das Landesarbeitsgericht mit Recht verneint. Ein diesbezügliches
Handeln des Betriebsrates ist hier weder auf Grund seiner
betriebsverfassungsrechtlichen Stellung noch nach den Grundsätzen
rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (§§ 164 ff. BGB) oder der Geschäftsführung
ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) rechtlich begründbar. Im übrigen hat das
Landesarbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß selbst bei Annahme der
Verpfändung der Einlageforderung den Klägern kein Aussonderungsrecht, sondern
nur ein Absonderungsrecht (§§ 50, 51 InsO) zustehen würde.
4. Auf die Frage der Einhaltung der Ausschlußfrist des § 16 BRTV für einen
Anspruch der Kläger auf (Mitwirkung des Beklagten bei der) Aussonderung kommt es
deshalb nicht mehr an.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.
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