Arbeitszeitverringerung aufgrund TzBfG – vorläufige Regelung durch das Gericht
LAG Hamburg
Az: 4 Sa 41/06
Urteil vom
04.09.2006
Die Berufung der
Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. Juni
2006 - 26 Ga 4/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass
die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin eine verringerte Arbeitszeit
entsprechend der ausgeurteilten Regelung nur bis zum Erlass einer
erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 26 Ca 237/06 zu gestatten
hat.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Verfügungsklägerin auf
Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und dessen (vorläufige)
Durchsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren. Das entsprechende
Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Az. 26 Ca 237/06) ist noch
nicht abgeschlossen.
Die Verfügungsklägerin, die zwei Kinder, einen Sohn geboren 2000 und eine
Tochter geboren 2003, als allein erziehende Mutter zu unterhalten hat, ist seit
dem 05. Juni 2000 bei der Verfügungsbeklagten aufgrund des Arbeitsvertrages vom
10. Mai 2000 (Anl. Ast. 1, Bl. 13 ff d.A.) als Bildredakteurin in der Redaktion
T. tätig. Die Arbeitszeit der Verfügungsklägerin hat sich ausweislich des § 2
Ziffer 3 des Arbeitsvertrages nach den redaktionellen und betrieblichen
Erfordernissen zu richten und beträgt als Regelarbeitszeit 40 Stunden
wöchentlich. Das monatliche Bruttogehalt beträgt EUR 3.458,00 bei einer
Vollzeittätigkeit.
Bei der Verfügungsbeklagten werden insgesamt sechs TV-Zeitschriften erstellt,
u.a. die T.. In einigen Redaktionen sind Mitarbeiter, auch Bildredakteure, in
Teilzeit tätig. Für das Ressort "Bildredaktion T.", in welchem neben der
Fotochefin und zugleich Abteilungsleiterin M. zwei weitere Bildredakteure,
nämlich der Anfang 2006 zum stellvertretenden Fotochef beförderte Bildredakteur
G. und die Bildredakteurin H. in Vollzeit tätig sind, besteht nach Behauptung
der Verfügungsbeklagten ein Organisationskonzept, nach welchem Bildredakteure
nur in Vollzeit beschäftigt sind. Die betriebsübliche Arbeitszeit in der
Redaktion T. liegt zwischen 10:00 und 19:00.Die Verfügungsklägerin befand sich
seit dem 14. Oktober 2000 in Mutterschutz bzw. Elternzeit. Die Elternzeit endete
mit Ablauf des 12. Juni 2006. Ihr Sohn besucht derzeit vier Stunden täglich
einen Kinderladen, der täglich von 8:15 bis 13:00 geöffnet ist, ihre Tochter
wurde hier ab Juni 2006 als sog. Geschwisterkind bevorzugt aufgenommen. Mit
Schreiben vom 09. Februar 2006 (Anl. Ast. 2, Bl. 19 d.A.) beantragte die
Verfügungsklägerin bei der Verfügungsbeklagten mit Ablauf der Elternzeit
Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden,
aufgeteilt "nach Möglichkeit auf vier Tage, d.h. zweimal ganztags (montags und
freitags), sowie zwei Vormittage (mittwochs und dienstags) ...". Mit Schreiben
vom 15. März 2006 bestätigte die Verfügungsbeklagte den Eingang des Schreibens
und erklärte, sie werde sich rechtzeitig vor Ablauf der Elternzeit zum Antrag
der Verfügungsklägerin äußern. Mit Schreiben vom 17. März 2006 bat die
Verfügungsklägerin um ein persönliches Gespräch, "um Flexibilität im
Stundenkontingent und Einsatzbereich zu besprechen". Ein am 27. April 2006
stattfindender Gesprächstermin blieb ohne Einigung. Mit Schreiben vom 09. Mai
2006 (Anl. Ast. 6, Bl. 23 ff d.A.) lehnte die Verfügungsbeklagte die
Teilzeitbeschäftigung unter Bezugnahme auf entgegenstehende betriebliche Gründe
endgültig ab. Mit dem daraufhin am 19. Mai 2006 bei Gericht eingegangenen Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung machte die Verfügungsklägerin geltend,
sie sei dringend auf die Reduzierung ihrer Arbeitszeit angewiesen. Der
Verfügungsgrund bestehe in der zu gewährleistenden Betreuung ihrer beiden
Kinder. Im Hinblick auf die Öffnungszeiten des Kinderladens und die Tatsache,
dass eine Tagesmutter ihr lediglich an zwei Nachmittagen bis ca. 18:00 zur
Verfügung stehe und sie keine anderweitige Unterstützung in der Betreuung der
Kinder habe, sei es ihr lediglich möglich, an zwei Tagen in der Woche
nachmittags zu arbeiten. Da sie den Unterhalt ihrer Kinder allein bestreiten
müsse, sei sie andererseits dringend auf die Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit bei
der Verfügungsbeklagten angewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt,
der Verfügungsbeklagten aufzugeben, die Verfügungsklägerin zu einer verringerten
Wochenarbeitszeit von 20 Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von sieben
Stunden zuzüglich 45 Minuten Pause montags und freitags von 9:00 bis 16:45 sowie
einer täglichen Arbeitszeit von drei Stunden dienstags und mittwochs von 9:00
bis 12:00 ab dem 13. Juni 2006 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der
Hauptsache zu beschäftigen,
hilfsweise,
der Verfügungsbeklagten aufzugeben, die Verfügungsklägerin zu einer verringerten
Wochenarbeitszeit von 20 Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von sieben
Stunden zuzüglich 45 Minuten Pause montags und dienstags von 9:00 bis 16:45
sowie einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden zuzüglich 45 Minuten Pause
mittwochs von 9:00 bis 15:45 Uhr ab dem 13. Juni 2006 bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu beschäftigen.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, einstweiliger Rechtsschutz auf
Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung komme allenfalls in
Ausnahmefällen in Betracht. Mit dem Landesarbeitsgericht Hamburg in seiner
Entscheidung vom 10. Oktober 2003 (6 Sa 65/03) orientiere sich das einstweilige
Verfügungsverfahren richtigerweise an den Erfolgsaussichten im
Hauptsacheverfahren, modifiziere den Maßstab aber dahingehend, dass der Anspruch
auf Arbeitszeitreduzierung offensichtlich gegeben sein müsse und
entgegenstehende betriebliche Gründe auf den ersten Blick ausscheiden. Hiervon
könne vorliegend keine Rede sein, denn die Verringerung der Arbeitszeit würde
nicht nur zu Unannehmlichkeiten des Arbeitgebers führen, sondern die
Organisation und den Arbeitsablauf in der Redaktion T. ernsthaft gefährden.
Der von der Verfügungsklägerin begehrten Reduzierung und Verteilung ihrer
Arbeitszeit stünden betriebliche Gründe entgegen. Die gewünschte Verteilung der
Arbeitszeit sei mit den betrieblichen Erfordernissen keinesfalls in Einklang zu
bringen. Eine Teilzeittätigkeit an zwei Tagen mit jeweils nur drei Stunden sei
nicht zumutbar, da der dadurch entstehende Übergabeaufwand in dem Fotoressort
der Redaktion T. nicht zu leisten und die Reibungsverluste nicht zu kompensieren
wären. Auch bei einer anderen Arbeitszeitverteilung sei der Antrag
zurückzuweisen, da eine reduzierte Arbeitszeit mit weniger als 40 Wochenstunden
mit dem betrieblichen Organisationskonzept nicht vereinbar sei und die
betrieblichen Abläufe ernsthaft beeinträchtigten.
Wäre die Verfügungsklägerin beispielsweise nur an zwei Tagen pro Woche ganztägig
acht Stunden und an einem weiteren Tag vier Stunden vormittags anwesend - eine
Aufteilung auf zwei "halbe" Vormittage mit jeweils nur zwei Stunden mache aus
betrieblicher Sicht überhaupt keinen Sinn - so müsse eine weitere Teilzeitkraft
für die übrigen zweieinhalb Tage eingestellt werden, da die beiden in der
Bildredaktion T. tätigen Bildredakteure voll ausgelastet seien. Sie habe schon
erhebliche Zweifel, ob eine geeignete Teilzeitkraft für die übrigen drei Tage
gefunden werden könne. Unabhängig davon wäre bei einem Jobsharing mit dieser
Zeiteinteilung aber auch eine persönliche Übergabe der sich in der Bearbeitung
befindlichen Storys erforderlich. Der insoweit entstehende Übergabeaufwand würde
zu erheblichen Zeit- und Reibungsverlusten und die Stellenteilung zu
gravierenden Qualitätseinbußen führen, was die betrieblichen Abläufe in der
Redaktion erheblich gefährden würde. Die Marktpositionierung der Zeitschrift T.
als intellektuell anspruchsvolles Heft erfordere nicht nur anspruchsvolle und
gut recherchierte Texte und Reportagen, sondern auch qualitativ erstklassige und
"besondere" Fotos, die die Botschaft der Texte transportieren bzw. eine
bestimmte Stimmung exakt treffen müssten. Es sei zwar richtig, dass viele Fotos
heutzutage online über den Apis Browser bestellt werden könnten; für die T.
gelte allerdings, dass zusätzlich internationale Veröffentlichungen ausgewertet
und Fotografen persönlich angesprochen werden müssten, um zu gewährleisten, dass
alle infragekommenden Quellen berücksichtigt würden, um das ideale Foto zu
recherchieren. Bei den hochwertigen Fotostrecken zögen sich die Arbeitsschritte
Fotorecherche, Vorauswahl, Abstimmung der Endauswahl und endgültige
Fotobestellung sowie Administration für eine Story über die gesamte
Produktionswoche bis zum Redaktionsschluss hin. Bei jedem Arbeitsschritt finde
eine ständige Interaktion mit internen und externen Ansprechpartnern statt, für
die es erforderlich sei, dass der für eine Story zuständige Bildredakteur den
Stand der Fotobearbeitung und sämtlicher Absprachen kenne. Gäbe es keine feste
Zuordnung der Storys zu einem Bildredakteur, würden viele wertvolle
Informationen verloren gehen. Dieser Arbeitsablauf wäre bei einem Jobsharing
nicht möglich. Auf Teilzeittätigkeiten in Redaktionen der anderen
TV-Zeitschriften komme es nicht an, da sich Zielsetzung und redaktionelle
Ausrichtung von der T. erheblich unterschieden.
Das Organisationskonzept bedinge somit die Arbeitszeitregelung für das
Fotoressort. Dieses vorgetragene Konzept werde auch tatsächlich umgesetzt. Die
Arbeitszeitregelung stehe dem Arbeitszeitverlangen der Verfügungsklägerin
tatsächlich entgegen. Wenngleich es im Rahmen eines einstweiligen
Verfügungsverfahrens für die Frage des Gewichts der entgegenstehenden
betrieblichen Gründe mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom
10. Oktober 2003 (6 Sa 65/03) nur darauf ankomme, ob entgegenstehende
betriebliche Gründe auf den ersten Blick ausschieden, würden die betrieblichen
Belange und das betriebliche Organisationskonzept durch die gewünschte
Arbeitszeitreduzierung und -verteilung sogar wesentlich beeinträchtigt.
Im Ergebnis würde die zusätzliche Beschäftigung der Verfügungsklägerin zum
jetzigen Zeitpunkt einen Personalaufbau von einer halben Stelle bedeuten, da das
Budget eine zusätzliche halbe Stelle im Fotoressort der T. nicht vorsehe und
hergebe. Gegebenenfalls müsse die Arbeitszeit der in Vollzeit tätigen
Bildredakteurin Frau H. auf die Hälfte reduziert werden. Da die
Verfügungsklägerin grundsätzlich Anspruch auf ihre alte Stelle als
Fotoredakteurin habe, könne ihr auf der Grundlage des jetzigen Budgets lediglich
diese Stelle angeboten werden.
Im Übrigen entstünden der Verfügungsklägerin bei Abwarten der
Hauptsacheentscheidung auch keine wesentlichen Nachteile. Einstweiliger
Rechtsschutz auf Verringerung der Arbeitszeit verlange, dass der Arbeitnehmer in
seiner Person einen wichtigen Grund habe, der ihm das Abwarten der Entscheidung
in der Hauptsache unzumutbar mache und das sofortige Eingreifen des Gerichtes
verlange. In einem Fall wie dem vorliegenden habe der Arbeitnehmer darzulegen
und glaubhaft zu machen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe,
um die Betreuung der Kinder sicherzustellen. Gemessen an diesem Maßstab sei der
Vortrag der Verfügungsklägerin nicht ausreichend.
Die Verfügungsklägerin hat bestritten, dass ihrem Teilzeitverlangen hinreichende
betriebliche Gründe entgegenstünden und hierzu im Einzelnen vorgetragen. Beide
Parteien haben zur Glaubhaftmachung ihres Sachvorbringens zahlreiche
eidesstattliche Versicherungen zu den Akten gereicht. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den
Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen. Durch Urteil vom 07. Juni 2006 - 26 Ga 4/06 -, auf dessen Tatbestand
wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens ebenfalls Bezug genommen
wird, hat das Arbeitsgericht die Verfügungsbeklagte verpflichtet, die
Verfügungsklägerin entsprechend ihrem Hauptantrag bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung in der Hauptsache zu beschäftigen. Wegen der Begründung im
Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 108 ff
d.A.) Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).Die Verfügungsbeklagte hat gegen das
ihr am 31. Juli 2006 zugestellte Urteil am 19. Juni 2006 Berufung eingelegt und
diese am 17. Juli 2006 begründet. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens tritt die Verfügungsbeklagte dem arbeitsgerichtlichen Urteil in
allem entgegen. Abgesehen davon, dass die Art der ausgesprochenen Verfügung
unzulässig sei und das Arbeitsgericht unzutreffende Maßstäbe für die
Zulässigkeit einer Befriedigungsverfügung zugrunde gelegt habe, seien auch
sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund zu Unrecht als
gegeben angesehen worden. Die Verfügungsklägerin verteidigt das
arbeitsgerichtliche Urteil. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der
Parteien in der Berufungsinstanz unter Einschluss ihrer gestellten Anträge wird
auf die Berufungsbegründung der Verfügungsbeklagten vom 17. Juli 2006 (Bl. 179
ff d.A.), die Berufungserwiderung der Verfügungsklägerin der von 14 August 2006
(Bl. 223 ff d.A.) sowie die weiteren Schriftsätze der Parteien verwiesen. Ferner
wird ergänzend auf die von ihnen überreichten Unterlagen, ihre
Glaubhaftmachungsmittel und Beweisantritte sowie den gesamten Akteninhalt
einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Verfügungsbeklagten war an sich statthaft und, weil form- und
fristgerecht eingelegt und begründet, auch zulässig. In der Sache hatte das
Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg und war daher mit der aus dem Tenor
ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt
zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO).
II.
Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist nicht begründet. Die Verfügungsklägerin
kann entsprechend der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Interimsregelung
derzeit Beschäftigung zu einer verringerten Wochenarbeitszeit wie beantragt
verlangen.
1. Nach allgemeiner Auffassung ist einstweiliger Rechtsschutz auf Verringerung
der Arbeitszeit und deren Verteilung trotz seiner Erfüllungswirkung nach § 940
ZPO nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Wertung des § 894 ZPO steht der
Zulassung des einstweiligen Rechtsschutzes nicht generell entgegen und dieser
ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes auch geboten (ErfK/Preis, 5. Aufl.
2005, § 8 TzBfG Rz 52 mit zahlr. Hinw. auf Rspr. und Lit.; Küttner/Reinecke,
Personalbuch 2006, 13. Aufl., Teilzeitbeschäftigung Rz 59; LAG Düsseldorf
04.12.2003 - 11 Sa 1507/03 - NZA-RR 2004, 181; LAG Hamm 06.05.2002 - 8 Sa 641/02
- NZA-RR 2003, 178; LAG Rheinland-Pfalz 12.04.2002 - 3 Sa 161/02 - NZA 2002,
856; LAG Berlin 20.02.2002 - 4 Sa 2243/01 - NZA 2002, 858;). Eine solche
einstweilige Verfügung kommt allerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht. Weil
die Hauptsache vorweggenommen wird und es sich um eine Befriedigungsverfügung
handelt, ist ein Verfügungsgrund nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer
seinerseits Gründe darlegen kann, welche ergeben, dass er auf die
Arbeitszeitreduzierung dringend angewiesen ist (ErfK/Preis, a. a. O., § 8 TzBfG
Rz 52). Auch wenn derartige Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers vorliegen, ist
kein Raum für eine einstweilige Verfügung, wenn der Verfügungsanspruch nicht
gegeben ist. Der Arbeitgeber kann auch im Rahmen des einstweiligen
Verfügungsverfahrens entgegenstehende betriebliche Gründe geltend machen (ErfK/Preis,
a. a. O., § 8 TzBfG Rz 52). An Darlegung und Glaubhaftmachung von
Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind strenge Anforderungen zu stellen.
Rechtsgrundlage für den Erlass der einstweiligen Verfügung sind die Vorschriften
der §§ 935 ff ZPO. Dem Umstand, dass durch den Erlass einer Leistungsverfügung
eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt, ist allein dadurch Rechnung
zu tragen, dass eine entsprechende gerichtliche Entscheidung nur in Betracht
kommt, wenn ein Obsiegen des Verfügungsklägers in der Hauptsache überwiegend
wahrscheinlich und die angestrebte einstweilige Regelung dringend geboten ist
und sich ferner bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass dem
Verfügungsbeklagten eher als dem Verfügungskläger das Risiko zuzumuten ist, dass
die weitere Aufklärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren dort zu einer
abweichenden Beurteilung der Rechtslage führen kann (so zutr. LAG Hamm
06.05.2002 - 8 Sa 641/02 - NZA-RR 2003, 178). Eine Beschränkung auf Notfälle als
Maßstab erscheint der erkennenden Kammer mit dem Landesarbeitsgericht Berlin
(20.02.2002 - 4 Sa 2243/01 - NZA 2002, 858) als zu eng. Vielmehr ist bei der
Interessenabwägung auf die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache
und das Gewicht des drohenden Nachteils auf beiden Seiten abzustellen.
Zusammengefasst ist zu prüfen, ob der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur
Sicherung des effektiven Rechtsschutzes dringend geboten ist, um einen
Verfügungskläger auch verfahrensmäßig abzusichern, da die Versagung einer
einstweiligen Verfügung ebenso einen endgültigen Zustand zu Ungunsten des
Verfügungsklägers herbeiführt wie eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass
der einstweiligen Verfügung auf Seiten des Verfügungsbeklagten (LAG Berlin
20.02.2002 - 4 Sa 2243/01 - NZA 2002, 858).Auf der Grundlage dieses
Beurteilungsmaßstabes folgt für den Fall einer einstweiligen Verfügung auf
Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung, dass die dem nach § 8 Abs. 1
TzBfG glaubhaft gemachten Verfügungsanspruch des Arbeitnehmers gem. § 8 Abs. 4
Satz 1 TzBfG seitens des Arbeitgebers entgegengesetzten betrieblichen Gründe
zwar nicht dringend sein müssen, jedoch die wunschgemäße Verringerung der
Arbeitszeit mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein muss, um den Arbeitgeber
zur Ablehnung der Arbeitszeitverkürzung zu berechtigen (so auch LAG
Rheinland-Pfalz 12.04.2002 - 3 Sa 161/02 - NZA 2002, 856). Darüber hinausgehende
strengere Maßstäbe sind auch für den einstweiligen Rechtsschutz auf Verringerung
der Arbeitszeit, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht
gefordert. Soweit das Landesarbeitsgericht Hamburg in der den Parteien bekannten
Entscheidung vom 10. Oktober 2003 (6 Sa 65/03) im Rahmen der Prüfung von
Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund die Auffassung vertreten hat, über die
besondere Dringlichkeit und das ausdrücklich normierte gesetzliche Erfordernis
der Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile hinaus müsse hinsichtlich
der erforderlichen Erfolgsaussicht gerade wegen der eintretenden
Erfüllungswirkung der einstweiligen Verfügung der Anspruch auf
Arbeitszeitreduzierung offensichtlich gegeben sein und entgegenstehende
betriebliche Gründe müssten auf den ersten Blick ausscheiden, folgt die
erkennende Kammer dem nicht. Mit einer Prüfung von Verfügungsanspruch und
Verfügungsgrund entsprechend den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen ist bereits
ein besonders strenger Maßstab gesetzt, der die Anforderungen an einstweiligen
Rechtsschutz für beide Parteien hinreichend und angemessen umschreibt.
Andernfalls wäre der verfassungsrechtlich gestützte Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz, der einstweilige Regelungen auch im Falle der Verringerung der
Arbeitszeit gebietet, in Frage gestellt.
2. In Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze war vorliegend zu prüfen, ob
ein Obsiegen der Verfügungsklägerin in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich
und die angestrebte einstweilige Regelung dringend geboten ist und sich ferner
bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass der
Verfügungsbeklagten eher als der Verfügungsklägerin das Risiko zuzumuten ist,
dass die weitere Aufklärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren dort zu
einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage führen kann. Von diesen
Voraussetzungen ist die angerufene Kammer bei summarischer Prüfung des
beiderseitigen glaubhaft gemachten Sachvorbringens ausgegangen.
a) Der zu sichernde Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin ergibt sich aus
der Vorschrift des § 8 Abs. 1 TzBfG. Danach kann ein Arbeitnehmer, dessen
Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Jeder Arbeitnehmer hat,
soweit die allgemeinen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 und 7 TzBfG vorliegen und
der Arbeitgeber seine Ablehnung nicht auf entgegenstehende betriebliche Gründe
stützt, nach § 8 Abs. 1 TzBfG Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit (BAG
21.06.2005 - 9 AZR 409/04 - AP Nr. 14 zu § 8 TzBfG).Unstreitig hat die
Verfügungsklägerin rechtzeitig einen wirksamen Antrag auf Verringerung ihrer
Arbeitszeit i. S. des § 8 Abs. 2 TzBfG gestellt. Es ist ebenfalls unstreitig,
dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Verfügungsbeklagten, die in der Regel
mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG) und der
Verfügungsklägerin länger als sechs Monate bestand. Damit lagen die allgemeinen
Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 8 TzBfG zum
rechtserheblichen Zeitpunkt des Änderungsverlangens der Verfügungsklägerin vor.
Auf die Gründe für die Reduzierung der Arbeitszeit soll es nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (09.12.2003 - 9 AZR 16/03 - AP Nr. 8 zu
§ 8 TzBfG) nicht ankommen.
b) Gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der
Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des
Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Solche auch im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu
berücksichtigende entgegenstehende betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4
Satz 1 und 2 TzBfG, die sich mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(18.02.2003 - 9 AZR 164/02 - AP Nr. 2 zu § 8 TzBfG) aus allgemeinen
arbeitsmarkt- und gleichstellungspolitischen Zielsetzungen des Gesetzgebers
rechtfertigen, sind bei summarischer Prüfung des Vorbringens der insoweit
darlegungsbelasteten Verfügungsbeklagten nicht mit ausreichender
Wahrscheinlichkeit festzustellen.
aa) Als betriebliche Gründe werden im Gesetz beispielhaft angegeben eine
wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der
Sicherheit im Betrieb. Genannt werden außerdem unverhältnismäßige Kosten, die
durch die Arbeitszeitverkürzung verursacht werden. Nach dem Wortlaut der
Bestimmungen müssen die der Arbeitszeitverringerung entgegenstehenden
betrieblichen Gründe zwar nicht dringend sein, jedoch hinreichend gewichtig (BAG
21.06.2005 - 9 AZR 409/04 - AP Nr. 14 zu 8 TzBfG). Aus § 8 Abs. 1 Satz 2 TzBfG
folgt, dass die wunschgemäße Verringerung der Arbeitszeit mit wesentlichen
Nachteilen verbunden sein muss, um den Arbeitgeber zur Ablehnung der
Arbeitszeitverkürzung zu berechtigen; die im Gesetz beispielhaft aufgeführten
betrieblichen Gründe müssen wesentlich beeinträchtigt sein (BAG 21.06.2005 - 9
AZR 409/04 - AP Nr. 14 zu 8 TzBfG). Nicht wesentliche Beeinträchtigungen wie
etwa alle Umstände, die normalerweise mit personellen Veränderungen verbunden
sind, also der sächliche und personelle Aufwand, der mit einer Ersatzeinstellung
oder mit der Aufstockung von Arbeitszeit bereits beschäftigter Arbeitnehmer
verbunden ist, sind außer Betracht zu lassen (Küttner/Reinecke, a. a. O.,
Teilzeitbeschäftigung Rz 40). Allein die Organisationsentscheidung des
Arbeitgebers, Arbeitsaufgaben nicht durch Arbeitnehmer in Teilzeit wahrnehmen zu
lassen, genügt nicht. Darzulegen ist das hinter der Organisationsentscheidung
"nur Vollzeit" oder "nicht zu diesen Zeiten" liegende Konzept, das in sich
stimmig, mithin plausibel und damit nachvollziehbar sein muss. Bei möglicher
Verteilung der Arbeitsaufgabe auf mehrere Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber sich
um die Einstellung einer Ersatzkraft tatsächlich zu bemühen.
Ob in diesem Sinne hinreichend gewichtige betriebliche Gründe dem Verlangen nach
Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen, ist nach der Rechtsprechung des 9.
Senats des Bundesarbeitsgerichts anhand einer dreistufigen Prüfungsfolge
vorzunehmen (BAG 21.06.2005 - 9 AZR 409/04 - AP Nr. 14 zu 8 TzBfG). Auf diese
Entscheidung sowie die Ausführungen im angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteil
auf S. 27 wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
bb) In Anwendung der vorstehenden Grundsätzen hat die Verfügungsbeklagte
vorliegend keine betrieblichen Notwendigkeiten genannt, die sie in diesem Sinne
berechtigen könnten, der Verfügungsklägerin die erbetene Teilzeitbeschäftigung
zu verweigern. Die erkennende Kammer folgt den zutreffenden Ausführungen des
Arbeitsgerichts auf Seiten 27 bis 29 des Urteils in Begründung und Ergebnis, so
dass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf voll inhaltlich verwiesen und von
einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann (§ 69
Abs. 2 ArbGG).Im Hinblick auf das Vorbringen der Verfügungsbeklagten in der
Berufungsinstanz und unter Berücksichtigung der Erörterungen in der
Berufungsverhandlung ist ergänzend Folgendes auszuführen: Es mag dahinstehen, ob
die Verfügungsbeklagte eine Organisationsentscheidung dergestalt getroffen hat,
im Fotoressort der Redaktion T. nur Bildredakteure in Vollzeit zu beschäftigen.
Wenn sie vorläge, wäre sie entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin
jedenfalls nicht willkürlich. Dabei ist unschädlich, wenn dem Betriebsrat dieses
Konzept nicht mitgeteilt worden wäre. Die Verfügungsbeklagte hat auch glaubhaft
gemacht, dass das von ihr behauptete Organisationskonzept tatsächlich
durchgeführt wird. Es mag mit der Verfügungsbeklagten ebenfalls davon
ausgegangen werden, dass es bei der Redaktion T. Besonderheiten gibt, die im
Gegensatz zu anderen Fotoredaktionen grundsätzlich eine Beschäftigung von
Bildredakteuren nachvollziehbar nur in Vollzeittätigkeit erfordern. Von daher
mag in Berücksichtigung des gesamten zweitinstanzlichen Vorbringens der
Verfügungsbeklagten angenommen werden, dass das behauptete Organisationskonzept,
d. h. das Konzept, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung in der
Bildredaktion für die T. verwirklicht werden soll, entsprechend der der
Verfügungsbeklagten obliegenden Darlegungslast hinreichend begründet worden ist
und auch tatsächlich zur Anwendung gebracht wird. Die erste Stufe der nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzuwendenden Prüfungsfolge wäre damit
zu bejahen.
Ob mit der Verfügungsbeklagten auch die zweite Stufe dieser Prüfungsfolge, nach
der die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers
tatsächlich entgegenstehen muss, als erfüllt anzusehen ist oder ob durch eine
dem Arbeitgeber zumutbare Veränderung von betrieblichen Abläufen oder
Personaleinsatz der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf
unter Wahrung des Organisationskonzepts mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch
des Arbeitnehmers doch zur Deckung gebracht werden kann, kann ebenfalls
unentschieden bleiben. Selbst wenn vorstehendes anzunehmen wäre, fehlte es
jedenfalls an den Voraussetzungen der dritten Stufe der Prüfungsfolge für die
betrieblichen Gründe, denn bei summarischer Prüfung wäre auch bei Zugrundelegung
des gesamten glaubhaft gemachten Sachvorbringens der Verfügungsbeklagten nicht
mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass durch die von der
Verfügungsklägerin gewünschte Abweichung von der vertraglichen Arbeitszeit die
in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten besonderen betrieblichen Belange oder das
behauptete Organisationskonzept mit der ihm zu Grunde liegenden
unternehmerischen Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt wäre:
Unzweifelhaft besteht die Haupttätigkeit der Verfügungsklägerin in der
Fotorecherche. Insoweit hat die als erster Schritt im Produktionsablauf von der
Verfügungsbeklagten angeführte Heftplanung mit der einmal wöchentlich
stattfindenden Themenkonferenz für die Frage der Beeinträchtigung durch die
begehrte Arbeitszeitverringerung der Verfügungsklägerin auszuscheiden, denn
hieran nimmt sie nicht teil. Bei der Verteilung der Storys mit Erklärung und
Zuweisung der Storys und Konzepte im zweiten Schritt ist eine Anwesenheit der
Verfügungsklägerin trotz verringerter Arbeitszeiten ersichtlich möglich bzw.
planbar. Dass bei verringerter Arbeitszeit nur anteilig Arbeitsaufgaben
zuzuweisen sind und zugewiesen werden können, bedarf insoweit keiner Vertiefung.
Demgemäß begründet die Verfügungsbeklagte ihre Behauptung, die gewünschte
Verteilung der Arbeitszeit sei mit den betrieblichen Erfordernissen keinesfalls
in Einklang zu bringen und nicht zumutbar, auch maßgeblich mit den Aufgaben im
Zusammenhang mit der Fotorecherche. Die Verfügungsbeklagte leitet vorrangig aus
den wiederkehrend anfallenden Aufgaben bei der Fotorecherche die angebliche
Unmöglichkeit, jedenfalls Unzumutbarkeit der Teilbarkeit der Aufgaben einer
Bildredakteurin bei der T. ab und behauptet hier, der insoweit entstehende
Übergabeaufwand führe zu erheblichen Zeit- und Reibungsverlusten und die
Stellenteilung zu gravierenden Qualitätseinbußen, was die betrieblichen Abläufe
in der Redaktion erheblich gefährden würde. Bei den hochwertigen Fotostrecken
zögen sich die Arbeitsschritte Fotorecherche, Vorauswahl, Abstimmung der
Endauswahl und endgültige Fotobestellung sowie Administration für eine Story
über die gesamte Produktionswoche bis zum Redaktionsschluss hin. Bei jedem
Arbeitsschritt finde eine ständige Interaktion mit internen und externen
Ansprechpartnern statt, für die es notwendig sei, dass der für eine Story
zuständige Bildredakteur den Stand der Fotobearbeitung und sämtlicher Absprachen
kenne. Erforderlich sei demgemäß eine persönliche Übergabe der sich in der
Bearbeitung befindlichen Storys. Gäbe es keine feste Zuordnung der Storys zu
einem Bildredakteur, würden viele wertvolle Informationen verloren gehen.
Bei Zugrundelegung dieses gesamten glaubhaft gemachten Vorbringens der
Verfügungsbeklagten erscheint nach Auffassung der Kammer dennoch bei
summarischer Betrachtung eine Teilzeitbeschäftigung, auch in Form der von der
Verfügungsklägerin beantragten Verteilung, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
weder unmöglich noch unzumutbar, sondern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
machbar.
Die von der Verfügungsbeklagten prognostizierten Erschwernisse bei einer
Teilzeittätigkeit mögen in Teilbereichen durchaus festzustellen sein, füllen
jedoch noch nicht die Merkmale einer wesentlichen Beeinträchtigung der
unternehmerischen Aufgabenstellung im Sinne der obigen Ausführungen aus.
Insoweit ist mit der Verfügungsklägerin zum einen darauf hinzuweisen, dass eine
Recherche auch in der Bildredaktion der T. in wesentlichem Umfang online über
des Internet erfolgt. Unstreitig stellt eine Möglichkeit hierzu die so genannte
Bilddatenbank APIS dar, die eine Vielzahl von verschiedenen Bilddatenbänken
beinhaltet. Auch die Verfügungsbeklagte hat bestätigt, dass viele Fotos
heutzutage online über den Apis Browser bestellt werden können und überwiegend
digitales Bildmaterial verwendet wird. Soweit daneben unzweifelhaft zusätzlich
internationale Veröffentlichungen ausgewertet und Fotografen persönlich
angesprochen werden müssen, "um zu gewährleisten, dass alle infragekommenden
Quellen berücksichtigt würden, um das ideale Foto zu recherchieren" und die
Recherche nach händischem Fotomaterial (Dias und Fotos) möglicherweise
entsprechend der eidesstattlichen Versicherung der Fotochefin "nicht minder
zeitaufwändig" sind, sind für diesen Teil der Recherche im Falle von
Teilzeitarbeit Erschwernisse im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme zu
Ansprechpartnern im Ausland und bei der Übergabe von noch nicht beendeten
Recherchen an andere Bildredakteure durchaus denkbar, jedoch bedeuten sie noch
nicht die erforderliche wesentliche Beeinträchtigung der Aufgabenstellung der T.
im Sinne der Rechtsprechung.
Wenn die Verfügungsbeklagte auf den insoweit entstehenden Übergabeaufwand mit
erheblichen Zeit- und Reibungsverlusten hinweist und bei einer Stellenteilung
die Gefahr "gravierender Qualitätseinbußen" mit der Folge einer erheblichen
Gefährdung der betrieblichen Abläufe in der Redaktion sieht, ist eine solche
Behauptung zu pauschal, um die Relevanz der prognostizierten Beeinträchtigung
nach Quantität und Qualität beurteilen zu können. Es ist weder der Anteil von
digitalem Bildmaterial zu händischem Fotomaterial aufgezeigt noch für letztere
Fälle die Häufigkeit von erforderlich werdender gesonderter Übergabe, und es ist
ebenfalls nicht hinreichend dargestellt eine konkret zu erwartende Störung bei
einer Bearbeitung des Materials in Teilzeittätigkeit. So wird in der
eidesstattlichen Versicherung der Abteilungsleiterin des Fotoressorts T. vom 01.
September 2006 selbst erklärt, dass es stimme, dass das digitale
Fotoagentur-Bildmaterial zu einem großen Teil über des Internet verfügbar sein,
allerdings nur in low-resolution-Auflösung und dass es andererseits "durchaus
eine ganze Menge weiterer Fotos" gebe, die man nur durch gezielte Nachfrage bei
den Agenturen erhalten könne. Damit sind hinreichend betriebliche
Notwendigkeiten, die dazu berechtigen - jedenfalls im Rahmen einer einstweiligen
Verfügung - der Verfügungsklägerin die erbetene Teilzeitbeschäftigung zu
verweigern, nicht genannt. Über die vorstehend ausdrücklich in Bezug genommenen
Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 29 des angefochtenen Urteils hinaus
ist mit der Verfügungsklägerin insgesamt festzustellen, dass eine Fotorecherche
über Internet oder Bilddatenbank nicht an eine bestimmte Tageszeit gebunden ist,
sondern jederzeit erfolgen kann und E-Mailkorrespondenz ebenfalls unabhängig von
Arbeitsort und Arbeitszeit durchführbar ist. Gleiches gilt für die Benutzung des
Telefons. Soweit Zeitverschiebungen bei der Kontaktaufnahme mit ausländischen
Ansprechpartnern bei einer teilzeitbeschäftigten Bildredakteurin zweifellos eher
zu Problemen führen dürften als bei vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern, ist auf
der Grundlage des Vorbringens der Verfügungsbeklagten nicht einzuschätzen, in
welchen Fällen dieses erforderlich ist, wie häufig dieses vorkommt und warum
eine solche Aufgabe nicht einer anderen Mitarbeiterin bzw. einem anderen
Mitarbeiter der Bildredaktion übertragen werden bzw. die in Teilzeit arbeitende
Mitarbeiterin nicht selbst einen bestimmten Informationsstand an die Kollegin
oder den Kollegen weitergeben könnte. Dass allein die Übergabe von Informationen
an einen anderen Mitarbeiter einen derartigen Aufwand beinhaltet, dass mit so
erheblichen Zeit- und Reibungsverlusten und gravierenden Qualitätseinbußen zu
rechnen wäre, dass die betrieblichen Abläufe in der Redaktion erheblich
gefährdet würden, ist zusammengefasst nicht nachvollziehbar vorgetragen. Bei
allem soll der Vortrag der Verfügungsbeklagten nicht in Zweifel gezogen werden,
nach welchem die Marktpositionierung der Zeitschrift T. nicht nur anspruchsvolle
und gut recherchierte Texte und Reportagen erfordere, sondern auch qualitativ
erstklassige und "besondere" Fotos, die die Botschaft der Texte transportieren
bzw. eine bestimmte Stimmung exakt treffen müssten.
Zusammengefasst erscheint auf der Grundlage des gesamten Vorbringens der
Verfügungsbeklagten bei summarischer Betrachtung eine Teilzeitbeschäftigung als
Bildredakteur in der Redaktion T., auch für die von der Verfügungsklägerin
beantragte Verteilung der Arbeitszeit, weder undenkbar noch unzumutbar, sondern
wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit machbar, ohne dass die Verringerung
der Arbeitszeit die Organisation und den Arbeitsablauf in der Redaktion T.
entsprechend der Befürchtung der Verfügungsbeklagten ernsthaft gefährden müsste.
Es spricht nach allem mehr dafür, dass der Verfügungsklägerin auch unter
Berücksichtigung der von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen betrieblichen
Gründe ein Anspruch auf die beantragte Arbeitszeitverkürzung zusteht. Bei dieser
Bewertung bleibt der Vortrag der Verfügungsbeklagten, nach welchem die
zusätzliche Beschäftigung der Verfügungsklägerin zum jetzigen Zeitpunkt Im
Ergebnis einen Personalaufbau von einer halben Stelle bedeuten würde, da das
Budget eine zusätzliche halbe Stelle im Fotoressort der T. nicht vorsehe und
hergebe und gegebenenfalls die Arbeitszeit der in Vollzeit tätigen
Bildredakteurin Frau H. auf die Hälfte reduziert werden müsse, ausdrücklich
unberücksichtigt. Inwiefern sich bei einer Teilzeitbeschäftigung über die
bewilligten Planstellen der Bildredaktion hinaus betriebliche Gründe im Sinne
des § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG, nämlich Gründe infolge der Verringerung der
Arbeitszeit , ergeben, hat sich der Kammer nicht eröffnet. Die von der
Verfügungsklägerin gewünschte Verteilung der Arbeitszeit war nicht gesondert zu
erörtern, da die Verfügungsbeklagte von vornherein jegliche Teilzeittätigkeit
als unmöglich zurückgewiesen hat.
c) Der Verfügungsklägerin steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Dieser ist
gegeben, da die einstweilige Verfügung zur Abwehr wesentlicher Nachteile
erforderlich erscheint. Nach den glaubhaft gemachten Angaben der
Verfügungsklägerin ist sie ohne die beantragte Arbeitszeitverkürzung nicht in
der Lage, die Betreuung ihrer Kinder zuverlässig zu gewährleisten. Sie hat auch
glaubhaft dargelegt, dass sie insoweit alle ihr zumutbaren Bemühungen
unternommen hat und sich nicht selbst vorwerfbar in die jetzige Situation
gebracht hat.
Soweit die Verfügungsbeklagte den Standpunkt eingenommen hat, die
Verfügungsklägerin habe die Eilbedürftigkeit der erstrebten gerichtlichen
Regelung selbst herbeigeführt, indem sie es unterlassen habe, ausreichende
Vorsorge für den Fall zu treffen, dass die Verfügungsbeklagte ihrem
Teilzeitbegehren nicht freiwillig entspreche, ist nicht ersichtlich, welche
zumutbaren Maßnahmen die Verfügungsklägerin hätte ergreifen können, um den
einstweiligen Rechtsschutz entbehrlich zu machen. Dass die Verfügungsklägerin
frühzeitig den Antrag nach § 8 Abs. 1 TzBfG auf Verringerung der vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit gestellt hat und hinreichend Zeit zur Vereinbarung
einer einvernehmlichen Regelung bestand, steht außer Streit.
Der Verfügungsklägerin kann auch nicht vorgehalten werden, sie habe nicht
dargelegt, dass sie rechtzeitig nach der Geburt der Kinder einen
Ganztagsbetreuungsplatz in einer Kindertagesstätte für die Zeit nach dem Ende
ihrer Elternzeit beantragt habe. Auch wenn ein Verfügungsgrund entfällt, wenn
nicht selbst alles Zumutbare getan worden ist, um die Dringlichkeit für den
Erlass einer einstweiligen Verfügung zu vermeiden, basiert vorliegend die
Notwendigkeit und Dringlichkeit der erstrebten Regelung allein auf der
Entscheidung der Verfügungsklägerin, sich selbst zu einem wesentlichen Teil um
die Betreuung der Kinder zu kümmern und eine ganzheitliche Fremdbetreuung im
Rahmen einer Drittbetreuung zu vermeiden. Diese familiäre Entscheidung, die
Erziehung der Kinder neben dem vormittäglichen Besuch des Kindergartens und der
begrenzten Betreuung durch eine Tagesmutter für die Dauer einer wesentlichen
Entwicklungsphase der Kinder selbst zu übernehmen, ist aus
verfassungsrechtlichen Gründen zu respektieren und kann nicht als Herbeiführung
der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung angesehen werden
(so auch LAG Berlin 20.02.2002 - 4 Sa 2243/01 - NZA 2002, 858; LAG Hamm
06.05.2002 - 8 Sa 641/02 - NZA-RR 2003, 178). Diese im Rahmen der
Familienplanung getroffene Entscheidung unterliegt, wie das Arbeitsgericht
zutreffend ausgeführt hat, der Entscheidungszuständigkeit der Verfügungsklägerin
als sorgeberechtigte Mutter und damit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG. Die
Verfügungsklägerin kann demgemäß auch nicht darauf verwiesen werden, sie hätte
sich bereits bei Geburt ihres ersten Kindes um einen Platz in einem
Ganztagskindergarten bemühen müssen. Dass darüber hinaus derartige
Betreuungsplätze in H., dazu notwendigerweise in der Nähe des Wohnortes der
Verfügungsklägerin, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht in ausreichendem
Maße zur Verfügung standen und später durch die Umstellung der Zuweisung von
Kindergartenplätzen die Suche nach Betreuungsplätzen jedenfalls nicht
erleichtert wurde, ist der Kammer nicht unbekannt.
Darüber hinaus wäre es der Verfügungsklägerin nach ihren glaubhaft gemachten
Angaben auch nicht möglich, die Betreuung der Kinder bis auf zwei Nachmittage
(notfalls mit der zuletzt eingereichten eidesstattlichen Versicherung der
Verfügungsklägerin an drei Nachmittagen) durch die Tagesmutter Frau B.
anderweitig zu sichern. Die Verfügungsklägerin hat hinreichend glaubhaft
gemacht, dass ihr weitere Möglichkeiten durch Fremdbetreuung nicht zur Verfügung
stehen. Insbesondere hat sie durch eidesstattliche Versicherungen vom 11. Mai
und 28. August 2006 hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr weitere Tagesmütter
nicht zur Verfügung standen.
Ausdrücklich teilt die angerufene Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts,
dass für die Dringlichkeit, mit der die Verfügungsklägerin auf die Verringerung
ihrer Arbeitszeit angewiesen ist, um sich in dem erforderlichen Umfang der
Betreuung ihrer Kinder widmen zu können, allein maßgebend ist, dass der Vater
der Kinder sich an der Betreuung der Kinder nicht beteiligt und dass die
Verfügungsklägerin keine Betreuungsmöglichkeit durch Familienangehörige oder
Freunde oder sonstige Dritte hat. Die Gründe hierfür sind dem Gericht gegenüber
nicht aufzuzeigen. Die diesbezüglichen Behauptungen hat die Verfügungsklägerin
an Eides statt versichert.
Eine andere Sachlage folgt auch nicht im Hinblick auf die in der
Berufungsverhandlung vom 23. August 2006 im Einverständnis der Parteien zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Bescheide des Bezirksamts
Hamburg-Nord vom 10. Juli 2006 zur "Bewilligung einer Förderung in Tagespflege",
mit denen jeweils gesondert für beide Kinder der Verfügungsklägerin jeweils elf
bis 20 Wochenstunden bewilligt wurden. Mit dem von der Verfügungsklägerin
nunmehr vorgelegten Schreiben des Bezirksamts vom 24. August 2006 ist
klargestellt, dass der Verfügungsklägerin entsprechend der von ihr angegebenen
Bedarfsgrundlage eine Betreuungsleistung nur von bis zu zehn Stunden wöchentlich
hätte bewilligt werden dürfen und irrtümlich mehr bewilligt wurde. Der
Verfügungsklägerin kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe ihren
Bedarf an Tagesmutterleistung von vornherein an die von ihr mit der
einstweiligen Verfügung begehrten Arbeitszeiten gekoppelt. Nach erfolglosem
Einigungsversuch mit der Verfügungsbeklagten, demzufolge es keine
Arbeitszeitvereinbarung zwischen den Parteien gab, konnte der Bedarf zunächst
nicht anders als durch ihren Antrag, später durch das Urteil des
Arbeitsgerichts, bestimmt werden. Im Übrigen sind die Bescheide ausdrücklich auf
die Tagesmutter Frau B. bezogen. Dass und weshalb die Tagesmutter Frau B. der
Verfügungsklägerin nur an zwei Nachmittagen in der Woche zur Verfügung stehen
wollte und die Verfügungsklägerin sich zuvor um andere Tagesmütter erfolglos
bemüht hatte, hat sie, wie oben ausgeführt, hinreichend glaubhaft gemacht.
Die Verfügungsklägerin hat zusammengefasst mit der hauptsächlich von ihr zu
übernehmenden Kinderbetreuung bei der vorgegebenen Sachlage überwiegende
Interessen an einer Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
geltend gemacht, die gegenüber den von der Verfügungsbeklagten nicht hinreichend
dargelegten betrieblichen Gründen ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich
machen. Wenn die Versagung einer einstweiligen Verfügung ebenso einen
endgültigen Zustand zu Ungunsten der Verfügungsklägerin herbeiführt wie auf
Seiten der Verfügungsbeklagten eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass der
einstweiligen Verfügung, muss bei der vorliegenden Sachlage das Interesse der
Verfügungsbeklagten, ab Beendigung der Elternzeit bis zur Entscheidung in der
Hauptsache an der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit fest zu halten,
zurücktreten. Das Beharren der Verfügungsbeklagten auf einer
Vollzeitbeschäftigung würde die Verfügungsklägerin in eine Pflichtenkollision
bringen, denn bei Vernachlässigung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen im
Interesse ihrer Kinder drohen ihr, wie das Arbeitsgericht zutreffend aufgezeigt
hat, arbeitsvertragliche Sanktionen bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes.
Nach allem erweist sich der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile als notwendig. Ohne die angestrebte vorläufige Regelung
wäre bei einer jedenfalls noch mehrere Monate andauernden rechtlichen
Auseinandersetzung bis zum Erlass der Hauptsacheentscheidung der beanspruchte
Teilzeitanspruch in seiner konkret verfolgten Zwecksetzung endgültig zunichte
gemacht. Im Hinblick darauf, dass die einstweilige Verfügung mit der
Entscheidung der erkennenden Kammer ohnehin zeitlich beschränkt ist auf den
Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Hauptsacheverfahren, ist die insoweit
kurzfristige teilweise Vorwegnahme der Hauptsache von der Verfügungsbeklagten
hinzunehmen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die zeitliche Beschränkung der
einstweiligen Verfügung blieb ohne Auswirkungen auf die Kosten.
Gegen dieses Urteil ist gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG ein Rechtsmittel nicht gegeben.