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Arbeitszimmer – nur über separaten
Eingang zu erreichen
BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 164/00
Urteil vom 13.11.2002
Vorinstanz: FG Düsseldorf –
Urteil vom 29.02.2000 – Az.: 9 K 8828/98 E
Leitsätze:
Ein Arbeitszimmer kann auch dann
"häuslich" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG sein, wenn es sich in einem
Anbau zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen befindet und nur über einen separaten
Eingang vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann.
Gründe
I.
Streitig ist, ob ein Arbeitszimmer, das sich in einem Anbau
zum Wohnhaus der Steuerpflichtigen befindet und nur über einen separaten Eingang
vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann, unter die
Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes
(EStG) fällt.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden für das
Streitjahr (1996) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bewohnen ein
Einfamilienhaus, das über eine Wohnfläche von insgesamt 233 qm verfügt. In einem
Anbau befindet sich ein weiterer Raum von 89 qm. Der Anbau verfügt über einen
eigenen Eingang vom Garten des Wohnhauses aus; einen Durchgang zwischen Wohnhaus
und Anbau gibt es nicht. Der Garten ist von der Straße aus nicht zugänglich; er
kann nur von der Küche und vom Esszimmer des Wohnhauses aus oder durch die
Garage betreten werden.
Der Kläger nutzte den im Anbau gelegenen Raum als Arbeitszimmer. Mit der
Einkommensteuererklärung 1996 machte er hierfür Aufwendungen in Höhe von
13 477 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
geltend.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die
Aufwendungen lediglich in Höhe von 2 400 DM. Der dagegen erhobene Einspruch
blieb ohne Erfolg. Den Einwand der Kläger, das Arbeitszimmer liege außerhalb der
Wohnräume und sei daher kein "häusliches" Arbeitszimmer, wies das FA mit der
Begründung zurück, der Anbau bilde zusammen mit dem Wohnhaus eine bauliche
Einheit und falle dementsprechend unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6 b EStG.
Das Finanzgericht (FG) schloss sich dieser Auffassung an. Es stellte fest, dass
die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers durch den Kläger zwar mehr als 50 v.H.
seiner gesamten beruflichen Tätigkeit betrug, das Arbeitszimmer aber nicht den
Mittelpunkt dieser Tätigkeit bildete.
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b
Satz 1 EStG. Sie tragen vor, der Bürotrakt im Anbau des Wohnhauses sei ein
außerhäusliches Arbeitszimmer. Die Wohnfläche des Einfamilienhauses von
insgesamt 233 qm sei für die privaten Wohnzwecke mehr als ausreichend. Im
Zeitpunkt des Erwerbs des Hauses sei die Existenz eines separaten Bürotrakts für
die Kaufentscheidung ausschlaggebend gewesen. Der Kläger empfange dort in
erheblichem Umfang auch Kunden- und Geschäftsbesuche. Es sei ihm daher
insbesondere um eine strikte Trennung zwischen dem privaten Bereich des Wohnens
und der beruflichen Betätigung gegangen. Sowohl das Wohnhaus als auch der
Bürotrakt seien durch getrennte Eingangstüren zu betreten und nicht durch eine
Tür oder durch einen sonstigen Durchgang unmittelbar verbunden. Es handele sich
um getrennte Gebäudeteile, die über getrennte Briefkästen und Klingelanlagen
verfügten. Ebenfalls verfüge der Bürotrakt über einen Sanitärraum und eine
Kaffeeküche.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2001 hat das FA den angefochtenen Bescheid aus anderen
Gründen geändert und die Einkommensteuer 1996 heraufgesetzt. Der Bescheid wurde
den ursprünglichen Prozessbevollmächtigten der Kläger übersandt. Mit Schreiben
vom 1. Juni 2001 an das FA haben diese den Bescheid zurückgesandt. Sie hätten
bereits mit Schreiben vom 29. März 2001, das ausweislich eines Schreibens des FA
vom 27. April 2001 dort auch eingegangen sei, das steuerliche Zustellungs- und
Vertretungsmandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt.
Das FA macht demgegenüber geltend, laut telefonischer Auskunft der
Geschäftsstelle des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Mai 2001
hätten die ursprünglichen Prozessbevollmächtigten der Kläger dem BFH gegenüber
die Niederlegung des Mandats nicht mitgeteilt. Die Bekanntgabe des
Änderungsbescheids an die ursprünglichen Prozessbevollmächtigten sei deshalb
zulässig gewesen.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2001 haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten der
Kläger vorgetragen, sie hätten mit Schreiben vom 21. Juni 2001 beim FA
beantragt, die Nichtigkeit des ihnen zwischenzeitlich übersandten
Einkommensteuerbescheids 1996 mangels wirksamer Bekanntgabe festzustellen. Mit
Schreiben vom 24. Juli 2001 hätten sie ergänzend beantragt, das Schreiben vom
1. Juni 2001 hilfsweise als Einspruch auszulegen, ersatzweise als Antrag auf
Änderung. Eine ggf. notwendige Begründung werde nachgereicht.
Mit weiterem Schreiben vom 25. Februar 2002 haben die jetzigen
Prozessbevollmächtigten dem BFH eine Vollmacht der Kläger übersandt mit der
Bitte, sie nunmehr als Prozessbevollmächtigte zu berücksichtigen.
Die Kläger beantragen sinngemäß, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und unter
Änderung des Einkommensteuerbescheids 1996 vom 18. Mai 2001 bei den Einkünften
des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere 11 076 DM als Werbungskosten
zu berücksichtigen.
Das FA tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision der Kläger hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Zwar ist das vorinstanzliche Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben
(1.). Das FG hat aber zutreffend entschieden, dass der in dem Anbau zum Wohnhaus
der Kläger gelegene Arbeitsraum ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6 b EStG ist (2.).
1. Das vorinstanzliche Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.
a) Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war noch der
Einkommensteuerbescheid 1996 vom 5. September 1997 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 9. November 1998. Während des Revisionsverfahrens ist
an dessen Stelle der nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte
Bescheid vom 18. Mai 2001 getreten. Dieser Bescheid ist gegenüber der früheren
Steuerfestsetzung ein neuer Verwaltungsakt, der den Regelungsgehalt des
vorangegangenen Bescheides in sich aufgenommen und ihn zugleich der Höhe nach
verändert hat (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl
II 1973, 231). Damit ist das vorinstanzliche Urteil, das noch auf der Grundlage
des Bescheids vom 5. September 1997 ergangen ist, gegenstandslos geworden (vgl.
BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 85/00, BFH/NV 2001, 1291, m.w.N.).
Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Bescheid vom 18. Mai 2001 wirksam
bekannt gegeben worden (§ 122 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Die Niederlegung des
Mandats durch die bisherigen Prozessbevollmächtigten ist erst nach Bekanntgabe
dieses Bescheides wirksam geworden. Die einem Bevollmächtigten erteilte
Prozessvollmacht ermächtigt diesen nach §§ 62, 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
i.V.m. § 81 der Zivilprozessordnung (ZPO) insbesondere auch zur Entgegennahme
von Bescheiden, die den gerichtlich angefochtenen Verwaltungsakt ändern oder
ersetzen (BFH-Urteil vom 5. Mai 1994 VI R 98/93, BFHE 174, 208, BStBl II 1994,
806). Ist die Vollmacht durch Widerruf oder Mandatsniederlegung erloschen,
werden diese Rechtshandlungen gegenüber dem BFH erst durch die Anzeige der
Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam (ständige Rspr., z.B.
BFH-Beschluss vom 7. Juli 1999 VI R 203/98, BFH/NV 2000, 59; Gräber/ Koch,
Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 62 Anm. 18, m.w.N.). Das gilt in gleicher
Weise für das Erlöschen der Vollmacht gegenüber dem Prozessgegner (§§ 62, 155
FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Alt. 2 ZPO; vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozeßordnung,
23. Aufl., § 86 Rn. 2).
Dementsprechend war das FA durch das Schreiben vom 29. März 2001, das lediglich
eine Mitteilung über die Niederlegung des Mandats enthielt, nicht gehindert, den
Änderungsbescheid vom 18. Mai 2001 den ursprünglichen Bevollmächtigten bekannt
zu geben. Die Kläger haben weder vorgetragen, dass sie dem FA gegenüber die
Bestellung eines neuen Anwalts angezeigt hätten, noch geht dies aus den
vorgelegten Schreiben hervor.
Letztlich käme es hierauf aber auch nicht an; denn ungeachtet der Frage, ob die
Empfangsvollmacht der bisherigen Bevollmächtigten noch wirksam war, wäre ein
Bekanntgabemangel spätestens mit der Übersendung des Bescheides vom 18. Mai 2001
an die jetzigen Bevollmächtigten geheilt worden. Dies folgt aus dem
Rechtsgedanken, der der Regelung des § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG)
zugrunde liegt (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2001 II B 9/01, BFH/NV 2002, 8;
BFH-Urteil vom 25. Januar 1994 VIII R 45/92, BFHE 173, 213, BStBl II 1994, 603;
vgl. hierzu auch Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung,
16. Aufl., § 9 VwZG Tz. 1).
b) Der Bescheid vom 18. Mai 2001 ist nach § 68 Satz 1 (n.F.) i.V.m. § 121 Satz 1
FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden (vgl. auch BFH-Urteil vom
26. Februar 2002 X R 44/00, BFH/NV 2002, 1409).
aa) Der bisherige Antrag der Kläger, der sich auf den Einkommensteuerbescheid
1996 vom 5. September 1997 bezog, ist dahin gehend anzupassen, dass die Kläger
nunmehr eine entsprechende Änderung des Einkommensteuerbescheids 1996 vom
18. Mai 2001 beantragen.
Die jetzigen Prozessbevollmächtigten haben mit Schreiben vom 25. Februar 2002
die Vollmacht der Kläger übersandt und gebeten, sie nunmehr als
Prozessbevollmächtigte zu berücksichtigen. Ob dieses Schreiben eine konkludente
Anpassung des bisherigen Revisionsantrags an die geänderte Prozesslage
darstellt, kann dahingestellt bleiben. Eine solche Anpassung ist jedenfalls dann
entbehrlich, wenn der Änderungsbescheid --wie hier-- keinen Einfluss auf die
Streitpunkte des Verfahrens hat und die Anpassung im Interesse der Kläger liegt.
Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 68 FGO (n.F.). Die Vorschrift dient der
Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung und soll den Kläger davor schützen,
dass seine Klage durch einen Änderungsbescheid des Finanzamts gegenstandslos
wird (BTDrucks 14/4061, 8; vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 68 FGO
Tz. 3). Diesem Zweck widerspräche es, wenn man in einem Fall wie dem
vorliegenden die Fortsetzung des Revisionsverfahrens von einem geänderten Antrag
abhängig machte.
Aus dem Schreiben der neuen Prozessbevollmächtigten vom 25. Februar 2002 geht
hervor, dass das Verfahren fortgesetzt werden soll. Vor diesem Hintergrund ist
der ursprüngliche Antrag von Gerichts wegen an die veränderte Prozesslage
anzupassen.
bb) Der Senat entscheidet nach §§ 100, 121 FGO in der Sache selbst. Eine
Zurückverweisung an das FG nach § 127 FGO ist nicht geboten, weil die Sache
spruchreif ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1291, m.w.N.).
Vorliegend wird der Streitstoff durch die Änderung des ursprünglichen Bescheides
nicht berührt. Die tatsächlichen Feststellungen des FG sind mit der Aufhebung
des vorinstanzlichen Urteils nicht weggefallen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2001,
1291, m.w.N.). Der vom FG festgestellte Sachverhalt reicht aus, um die hier
streitige Frage zu beantworten (vgl. auch BFH-Urteil vom 17. April 1996
X R 143/93, BFH/NV 1996, 769).
2. Die Klage ist unbegründet. Das FG hat das Vorliegen eines häuslichen
Arbeitszimmers zu Recht bejaht. Die Aufwendungen für dieses Zimmer sind
lediglich in Höhe von 2 400 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen.
a) Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG kann ein
Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als
Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift
nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als
50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn
für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht. In diesen Fällen wird nach Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift (in
der hier maßgeblichen Fassung) die Höhe der abziehbaren Aufwendungen regelmäßig
auf 2 400 DM begrenzt.
b) Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt.
aa) Es handelt sich um einen Typusbegriff, der durch die Rechtsprechung des BFH
geprägt worden ist und den der Gesetzgeber mit der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b
EStG geschaffenen Regelung übernommen hat. Wesentliche, repräsentative
Ausformung des Typus "häusliches Arbeitszimmer" ist das häusliche Büro, also ein
Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche
Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung
gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient
(BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFH/NV 2003, 247).
bb) Ob ein Arbeitszimmer danach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen
eingebunden ist, lässt sich nicht generell, sondern nur aufgrund einer
Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden (BFH-Urteil vom
23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7, 8). Gehört das
Arbeitszimmer unmittelbar und ohne besondere räumliche Trennung zu der Wohnung
oder dem Wohnhaus des Steuerpflichtigen, so ist es regelmäßig auch in dessen
häusliche Sphäre eingebunden (BFH in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7, 8 f.). Die
häusliche Sphäre ist allerdings nicht notwendig auf den eigentlichen Wohnbereich
beschränkt; sie kann sich auf weitere Räumlichkeiten erstrecken. So fällt
beispielsweise auch ein Kellerraum, der seiner Funktion und Ausstattung nach ein
Arbeitszimmer ist, regelmäßig unter die Abzugsbeschränkung, wenn er nicht
aufgrund besonderer Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art aus der
häuslichen Sphäre herausgelöst ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 247).
cc) Letztlich betrifft die Frage nach der Einbindung eines Arbeitszimmers in die
häusliche Sphäre die Tatsachenfeststellung bzw. -würdigung, die in erster Linie
den Finanzgerichten obliegt.
c) Auf die Rechtsprechung des BFH zu den Fahrten zwischen Wohnung und
Betriebsstätte kann zur Auslegung des Begriffs des häuslichen Arbeitszimmers
nicht zurückgegriffen werden.
aa) Das FG geht in seinen rechtlichen Ausführungen davon aus, dass in dem
Streitfall "nicht entscheidend auf die jeweiligen baulichen Gegebenheiten
abzustellen" ist. Hierzu beruft es sich auf den zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG
entwickelten Grundsatz, dass "Räumlichkeiten, die --wie üblicherweise ein
häusliches Arbeitszimmer-- nur einen Teil der Wohnung oder eines Wohnhauses
bilden, (...) --ungeachtet ihrer Lage und Beschaffenheit im Einzelfall-- ihre
Qualifikation als 'häusliche Arbeitszimmer' der Zugehörigkeit zum Wohnhaus oder
zur Wohnung des Steuerpflichtigen und damit zu dessen privatem Bereich"
verdanken (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 16. Februar 1994 XI R 52/91, BFHE
174, 65, BStBl II 1994, 468, 469; ebenso: BFH-Urteil vom 19. September 1990
X R 110/88, BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208; BFH-Beschluss vom 26. Mai 1992
IV B 96/91, BFH/NV 1992, 661; BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 5/95, BFH/NV
1997, 279; BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2000 IV B 41/00, nicht veröffentlicht).
Dieser Grundsatz setzt aber das Eingebundensein der betroffenen Räumlichkeiten
in die häusliche Sphäre bereits voraus; weil die fraglichen Räumlichkeiten einen
Teil der Wohnung oder des Wohnhauses des Steuerpflichtigen bilden bzw. diesen
zugehörig sind, handelt es sich um häusliche Arbeitszimmer. In dem vorliegenden
Fall muss aber gerade entschieden werden, ob das im Anbau befindliche
Arbeitszimmer dem Wohnhaus des Klägers zugerechnet werden kann und ob es sich
daher um ein "häusliches" Arbeitszimmer handelt. Um dies festzustellen, müssen
die konkreten Umstände des Einzelfalles einer Gesamtwürdigung unterzogen werden
(BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 247). Dabei sind auch die konkreten baulichen
Gegebenheiten zu berücksichtigen.
bb) Zum anderen lassen sich die Grundlagen der Rechtsprechung zu den Fahrten
zwischen Wohnung und Betriebsstätte ausgehend vom Sinn und Zweck der jeweiligen
gesetzlichen Bestimmungen nicht auf die Problematik des häuslichen
Arbeitszimmers übertragen (a.A.: Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. Lb 68 und 75 ff.).
Die gesetzlichen Regelungen zur Beschränkung des Abzugs von Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte sind verkehrspolitische Lenkungsnormen,
die der Verlagerung des Betriebs- und Arbeitsstättenverkehrs auf die
öffentlichen Verkehrsmittel dienen (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 I R 99/92,
BFH/NV 1994, 701; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom
2. Oktober 1969 1 BvL 12/68, BStBl II 1970, 140; ebenso die
Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG durch das
Gesetz zur Einführung der Entfernungspauschale, BTDrucks 14/4435, 7 und 9;
ferner Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 4 Rdnr. E 1200). Dieser
Regelungszweck hat bei der Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG dazu
geführt, dass der Privatbereich des Steuerpflichtigen sehr weit gefasst wurde
(z.B.: BFH-Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989,
421; in BFH/NV 1997, 279; vom 19. August 1998 XI R 90/96, BFH/NV 1999, 41).
Dagegen dient § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG der typisierenden Begrenzung von
Aufwendungen, die eine Berührung mit dem privaten Lebensbereich des
Steuerpflichtigen aufweisen und in einer Sphäre anfallen, die einer sicheren
Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Finanzgericht entzogen ist (BFH-Urteile
vom 27. September 1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68, 70; vom
21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351, 353; in BFHE
189, 438, BStBl II 2000, 7, 8). Letztlich handelt es sich auch um eine Regelung
zur Missbrauchsabwehr (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 247; ebenso Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 19).
Zwar knüpfen beide Bestimmungen an den privaten Wohnbereich des
Steuerpflichtigen an. Aufgrund des unterschiedlichen Regelungszwecks ist aber
nicht ersichtlich, dass die "Zugehörigkeit zum privaten Bereich" bei Fahrten
zwischen Wohnung und Betriebsstätte das Gleiche bedeutet wie die "Einbindung in
die häusliche Sphäre" bei häuslichen Arbeitszimmern. Dass es in konkreten Fällen
zu übereinstimmenden Ergebnissen kommen kann, ist nicht ausgeschlossen; eine
solche Übereinstimmung ist aber nach Ansicht des Senats nicht normativ
vorgegeben.
d) Im Ergebnis zutreffend hat das FG unter Berücksichtigung der tatsächlichen
baulichen Gegebenheiten die räumliche Einbindung des Arbeitszimmers in die
häusliche Sphäre der Kläger bejaht. Diese ist nicht auf das Wohnhaus selbst
beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf den im Garten gelegenen, unmittelbar
an das Wohnhaus angrenzenden Anbau. Zwar ist der Anbau nicht direkt vom Wohnhaus
aus zugänglich; er kann aber nur über den zum Wohnhaus gehörenden Garten
betreten werden. Die räumliche Trennung zwischen Arbeitszimmer und Wohnhaus ist
daher insgesamt nicht so stark ausgeprägt, dass sie den Zusammenhang der
häuslichen Sphäre durchbrechen würde.
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