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Honorarvereinbarung eines Architekten bei Unterschreitung der HOAI unwirksam
OLG Hamm
Az.: 12 U
126/03
Urteil vom
09.06.2004
In dem Rechtsstreit hat der 12.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom
07.05.2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.09.2003 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere
18.071,48 € (= 35.344,75 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 18.01.1999 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Sachverhalt:
(Wegen des Sachverhalts wird auf den nachstehend mit Änderungen eingescannten
Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.)
Der Kläger verlangt restliches
Architektenhonorar. Mit schriftlichem Architektenvertrag vom 06.08.1997 (9 ff)
beauftragten die Beklagten den Kläger mit der Planung und Objektüberwachung
(Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 Abs.2 HOAI) für die Errichtung ihres
Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Baugrundstück Auf dem Kar 10 in
Arnsberg-Oeventrop. Als Honorar vereinbarten die Parteien pauschal einen Betrag
von 32.000 DM zzgl. MwSt. (10). Während der Bauphase erbrachten die Beklagten
Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 24.400 DM. Nach Fertigstellung forderte
der Kläger die Beklagten mehrfach, u.a. mit anwaltlichen Schreiben vom
17.09.1998 (14-15) und 15.10.1998 (17-18), zur Zahlung des ausstehenden
Restbetrages von 12.500 DM auf. Dies lehnten die Beklagten wegen Vorliegens von
Mängeln ab. Mit Schreiben vom 14.12.1998 (23-27) übersandte der Kläger den
Beklagten seine Honorarschlußrechnung vom 10.11.1998 (28-34) auf Grundlage der
Mindestsätze der HOAI über 47.844,75 DM.
In dem Rechtsstreit des Bauunternehmers Einhäuser gegen die Beklagten - 1 0
379/01 LG Arnsberg = 12 U 31/02 OLG Hamm einigten sich die Parteien des dortigen
Verfahrens in der Berufungsverhandlung vor dem Senat am 31.01.2003
vergleichsweise auf eine Zahlung in Höhe von 20.000 DM, wobei bestimmte
Mängelbeseitigungskosten bzw. Minderwerte vom restlichen Werklohn in Abzug
gebracht wurden (207-209).
Der Kläger ist der Ansicht, die Honorarvereinbarung im schriftlichen
Architektenvertrag sei wegen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI
unwirksam. Auch unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes sei er daher nicht
gehindert, nunmehr das Honorar auf der Grundlage der Mindestsätze geltend zu
machen. Hierzu behauptet er, den Beklagten sei bei Auftragserteilung bekannt
gewesen, daß die Mindestsätze unterschritten würden. In der Planungsphase sei
den Beklagten im Beisein von Frau Astrid Hillebrand das Honorierungssystem der
HOAI erläutert worden. Auch habe er den Beklagten - dies ist unstreitig - eine
Kostenaufstellung (96) übermittelt, in der die Architektenleistungen mit 51.000
DM netto eingerechnet gewesen seien (96). Auch habe er entgegen der
anderslautenden Behauptung der Beklagten die Grundleistungen der Leistungsphase
8 erbracht. Insbesondere habe er Bauzeitenpläne (66 ff) erstellt und die
Rechnungsprüfung vorgenommen, soweit die Schwarzgeldzahlungen der Beklagten dies
zugelassen hätten.
Vorsorglich erklärt der Kläger mit den das restliche Pauschalhonorar
überschreitenden Honoraransprüchen die Aufrechnung gegenüber etwaigen
Schadensersatzansprüchen der Beklagten.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an
ihn 47.844,75 DM nebst 4% Zinsen seit dem 18.01.1999 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, der Kläger sei gehindert, ein höheres Honorar als das
restliche Pauschalhonorar einzuklagen. Hierzu behaupten sie, das
Abrechnungssystem der HOAI sei ihnen nicht bekannt gewesen. Auch hätten sie das
Bauvorhaben nicht realisiert, wäre der Kläger ihnen nicht beim Honorar entgegen
gekommen. Außerdem hätten sie sich im Rahmen ihrer Finanzierung auf das
vereinbarte Honorar eingestellt. Es sei - insofern unstreitig - ein Kostenrahmen
von maximal 800.000 DM ohne Außenanlagen einzuhalten gewesen, der sich nur zu
ca. 50% aus Eigenmitteln finanziert habe. Da ihnen die vom Kläger mit 51.000 DM
angegebenen Architektenkosten noch zu hoch gewesen seien, habe der Kläger sein
Honorar in Verhandlungen schließlich auf 32.000 DM netto ermäßigt. Auch habe der
Kläger Grundleistungen der Leistungsphase 8, so die Erstellung eines Zeitplans,
die Führung eines Bautagebuchs, ein gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden
Unternehmen sowie die Rechnungsprüfung, nicht erbracht. Der Innenausbau sei
weitestgehend ohne Mitwirkung des Klägers erfolgt.
Außerdem erklären die Beklagten die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen
wegen folgender Mängel in Höhe von 57.560 DM sowie Minderungsansprüchen in Höhe
von 35.000 DM gemäß Gutachten des Sachverständigen ...:
1.
Entgegen der Planung und Ausschreibung habe der Kläger die lichten Raumhöhen für
das Kellergeschoß und für das Erdgeschoß statt mit 2,49 m nur mit 2,35 m
(Kellergeschoß) und 2,43 m (Erdgeschoß) ausführen lassen. Der Keller könne daher
nur noch sehr eingeschränkt zu Sportzwecken genutzt werden.
2.
An den Sockelzonen des Kalksandsteinverblendmauerwerks befinde sich aufsteigende
Mauerfeuchte.
3.
Der Fugenmörtel entspreche nicht der Norm, da er zu wasseraufnehmend sei.
Infolgedessen wiesen die Verblenderrollschichten über den Fensterabdeckungen
Biegungen auf, oberhalb der Rollschichten hätten sich Setzungsrisse in den Fugen
gebildet.
4.
Die Kellerwandaußentreppe sei mangelhaft. Im Innenbereich sei aufsteigende
Mauerfeuchte festzustellen.
5.
An der Grenzwand zur Garage zum nordwestlichen Nachbarn sei die Dickbeschichtung
der Sockelzone ca. einen Meter zu hoch über die Oberkante des ursprünglichen
Nachbargeländes geführt worden. Dies sei überflüssig und vom Kläger zu
vertreten.
6.
Laut Bauzeichnung seien im Ostgiebel des 1. OG drei gleich große Fenster
vorgesehen gewesen. Bei der Bauausführung habe sich herausgestellt, daß innen
eine Zwischenwand genau auf das Fensterkreuz zugelaufen sei. Es sei keine andere
Möglichkeit übrig geblieben, als die Fensteröffnung ganz zu schließen. Dadurch
sei die Symmetrie gestört, was eine weitere Minderung von mindestens 3.000 DM
rechtfertige.
7.
Das Haus sei so konzipiert, daß es aus zwei abtrennbaren Wohneinheiten bestehe.
Im östlichen Teil des Hauses bestehe die einzige Verbindung zum Obergeschoß in
einer Spiraltreppe, die einen Durchmesser von nur 1,6 m habe und daher zu gering
dimensioniert sei. Dies stelle einen Planungsfehler dar, aus dem ein Minderwert
von mindestens 5.000 DM resultiere.
8.
Der Kläger habe die Garagentore falsch geplant, so daß keine Normtore, sondern
um 1.168 DM teurere Maßanfertigungen hätten eingebaut werden müssen. Schließlich
machen die Beklagten Zurückbehaltungsrechte geltend. Hierzu behaupten sie,
mittlerweile seien neue Risse in beiden Kinderzimmern aufgetreten, die die
Einbehaltung von 12.000 EUR rechtfertigten. An der Rollschicht über der Haustür
seien ebenfalls neue Risse aufgetreten. Das Zurückbehaltungsrecht für diese
Position belaufe sich auf 3.000 EUR. Auch seien Schäden am Mörtel unterhalb des
Wohnzimmerfensters aufgetreten. Für diese Position belaufe sich das
Zurückbehaltungsrecht auf 1.500 EUR. Die Rißbildungen seien auch nicht durch den
Vergleich vor dem OLG Hamm erledigt. Der Senat habe darauf hingewiesen, daß die
Beklagten sich gegenüber Herrn Einhäuser ein Planungsverschulden des Klägers
zurechnen lassen müßten, so daß eine Einigung auf einen Nachlaß von nur 2.000 DM
erfolgt sei. Es sei daher ein Mitverschulden des Klägers von 50% zu
berücksichtigen. Auch seien künftige Rißbildungen nicht erfaßt.
Der Kläger erwidert:
1.
Die Betonage der Erdgeschoßdecke sei an nur einem Tag erfolgt. Die um 4 cm
reduzierten Geschoßhöhen im Erdgeschoß hätten die Beklagten in den
Ausführungszeichnungen gegengezeichnet.
2.
Es sei ausdrücklicher Wunsch der Beklagten gewesen, die Kalksandsteine nicht zu
verfugen, sondern lediglich mit Fugenglattstrich auszumauern.
3.
Die Feuchtigkeit an der Kellerwandaußentreppe sei durch den Bauunternehmer
Einhäuser beseitigt worden.
4.
Nach ausführlichen Erörterungen hätten die Beklagten sich selbst entschieden,
das dritte Fenster im Ostgiebel wegfallen zu lassen.
5.
Die Treppe sei ausreichend dimensioniert, da es sich um eine Treppe innerhalb
einer Wohnung handele. Sie entspreche im übrigen dem von den Beklagten
gegengezeichneten Ausführungsplan.
6.
Die Garagentore habe er ordnungsgemäß geplant. Der Einbau von Normtoren sei
durchaus möglich.
7.
Die Rißbildungen im Innen- und Außenbereich seien durch den Vergleich mit dem
Bauunternehmer Einhäuser erledigt, da dieser gemäß § 423 BGB auch zu seinen des
Klägers - Gunsten wirke.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 15.10.2001 (164 f)
und 17.09.2002 (197 f):
Anlagenhefter: 16.04.02 Sachverständigengutachten des Sachverständigen Architekt
Dipl.-Ing. ....
Anlagenhefter: 16.4.03 Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Architekt
Dipl.-Ing. ...
Sodann hat das Landgericht wie folgt entschieden:
"Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.500 DM
6.391,15 EUR) nebst 4% Zinsen seit 18.01.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 74% der Kläger und 26 % die Beklagten
...."
Zur Begründung führt das Landgericht aus:
"Die Klage ist nur in dem tenorierten Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung restlichen
Architektenhonorars in Höhe von 12.500 DM aus § 631 BGB.
Unstreitig haben die Parteien einen Architektenvertrag über vom Beklagten zu
erbringende Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 geschlossen.
Soweit die Beklagten die Erbringung einzelner Grundleistungen der Leistungsphase
8 des § 15 HOAI bestreiten, nämlich die Erstellung eines Zeitplans, die
Rechnungsprüfung, ein gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmern sowie
die Koordinierung des Innenausbaus, steht dies einer Vergütungspflicht nicht
entgegen. Was den Bauzeitenplan betrifft, so ergibt sich bereits aus den vom
Beklagten zur Akte gereichten Unterlagen (Bl. 66 bis 71 d.A.), daß der Kläger
diesen sehr wohl erstellt hat. Im übrigen kann der Bauherr - worauf der Kläger
zu Recht hinweist - nicht damit gehört werden, einzelne Teilleistungen seien
unvollständig erbracht. Denn die Leistung des Architekten besteht in der
Erstellung eines mangelfreien Bauwerks als einer Gesamtleistung. Etwas anderes
gilt nur, wenn die unvollständige Teilleistung zu einem Mangel des Werkes
geführt hat (Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdnr. 786). Dies behaupten
die Beklagten selbst jedoch nicht.
Was die Höhe des restlichen Honoraranspruchs betrifft, so ist die Honorarabrede
im schriftlichen Architektenvertrag gemäß § 4 HOAI wegen einer unzulässigen
Unterschreitung der Mindestsätze nichtig. Gleichwohl ist der Kläger gehindert,
seinen restlichen Honoraranspruch auf Grundlage der Mindestsätze der HOAI
geltend zu machen, da dies ein widersprüchliches Verhalten und damit einen
Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt. Vereinbaren die Parteien
eines Architektenvertrages nämlich ein Honorar, das die Mindestsätze in
unzulässiger Weise unterschreitet, so verhält sich der Architekt, der später
nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche
Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze
entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut
hat und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, daß
ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den
Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH, NJW 1997,
2329). So liegt der Fall auch hier. Die Beklagten haben auf die Wirksamkeit der
Honorarvereinbarung vertraut. Dieses Vertrauen ist auch schutzwürdig, da dies,
selbst wenn sie Kenntnis von einer Unterschreitung der Mindestsätze gehabt haben
sollten, für die Beklagten als juristischen Laien nicht zwangsläufig den Schluß
nahelegt, daß die Honorarvereinbarung nichtig ist und sie daher mit einer
Nachforderung hätten rechnen müssen. Vielmehr durften sie darauf vertrauen, daß,
wenn der Kläger als Architekt sich auf ein Honorar unterhalb der Mindestsätze
einläßt, dies rechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch haben die Beklagten sich
auf die Vereinbarung eingestellt. Unstreitig hat der Kläger ihnen eine
Kostenaufstellung übermittelt, in der das Architektenhonorar ebenfalls
berücksichtigt war. Der Kostenrahmen betrug 800.000 DM, die Eigenmittel machten
ca. 50% der Finanzierung aus. Wenn die Beklagten nunmehr das restliche Honorar
aufgrund der Schlußrechnung vom 10.11.1998 zahlen müßten, hätte dies zur Folge,
daß ein weiterer Betrag von ca. 35.000 DM nachfinanziert werden müßte. Dies aber
ist den Beklagten nicht zumutbar. Dementsprechend ist der Kläger gehindert,
einen über 12.500 DM hinausgehenden Honoraranspruch geltend zu machen.
Der restliche Honoraranspruch ist nicht durch die von den Beklagten erklärte
Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen der geltend gemachten Mängel
erloschen (§ 389 BGB), da keine Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen den
Kläger bestehen.
Zu 1.) Der Sachverständige Langemeier führt in seinem Gutachten überzeugend aus,
daß es sich bei der Unterschreitung der im Keller vorgesehenen lichten Höhe von
2,46 m um 11 cm vorrangig um einen Ausführungsfehler des Bauunternehmers
handelt.
Zu 2.) Hinsichtlich der Geschoßhöhe im Erdgeschoß führt der Sachverständige aus,
daß dort das Sollmaß teilweise um 1 cm unterschritten wird. Diese
Unterschreitung des Sollmaßes liege nach DIN 18202 "Toleranzen im Hochbau
Baugewerke" innerhalb der zulässigen Abmaße und sei daher nicht zu beanstanden.
Zu 3.) Bezüglich der Mauerfeuchte in den Sockelzonen führt der Sachverständige
aus, daß die Außenfassade zwischenzeitlich mit einer Beschichtung der Firma
Caparol versehen worden sei und Feuchteschäden daher nicht hätten festgestellt
werden können.
Zu 4.) Der Sachverständige Langemeier hat hinsichtlich des Fugenmörtels
ausgeführt, daß aufgrund der vom Zemlabor entnommenen Proben davon auszugehen
sei, daß hier ein eindeutiger Mangel vorliege. Gleichwohl können die Beklagten
diese Position dem Kläger nicht mehr entgegenhalten. Im Falle eines
Oberwachungsverschuldens des Klägers würde er nämlich gemeinsam mit dem
ausführenden Unternehmer als Gesamtschuldner haften. Da die Beklagten sich aber
mit dem Bauunternehmer Einhäuser verglichen haben, können sie dem Kläger
gegenüber die Rißbildungen infolge des mangelhaften Fugenmörtels nicht mehr
geltend machen. Denn der Vergleich wirkt gemäß § 423 BGB auch zugunsten des
Klägers. Denn nicht nur der Erlaß, sondern auch der Vergleich mit einem
Gesamtschuldner entfaltet im Zweifel Gesamtwirkung (Palandt/Heinrichs, BGB,
61.Aufl., § 423 Rdnr.2). So liegt der Fall auch hier. Dem Protokoll läßt sich
nämlich nicht entnehmen, daß der Vergleich nur im Verhältnis der Beklagten zum
ausführenden Unternehmer gelten sollte.
Zu 5.) Die Beklagten selbst räumen mittlerweile ein, daß ein Mangel der
Entwässerungssituation nicht gegeben ist (vgl. Bl. 226 d.A.).
Zu 6.) Soweit sich an der Kellerwandaußentreppe sowohl nach dem ersten Gutachten
als auch der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Langemeier
Feuchtigkeit zeigt, deren Ursache vermutlich in einer unzureichenden Abdichtung
liegt, handelt es sich nicht um ein Überwachungsverschulden des Klägers, sondern
primär um einen Ausführungsfehler des Unternehmers. Für den Umfang der
Aufsichtspflicht sind Bedeutung und Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Arbeiten
zu berücksichtigen. Obereinstimmung besteht darüber, daß den örtlichen Bauführer
in Bezug auf handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen,
gängigen, einfachen Arbeiten keine Überwachungspflicht trifft. In solchen Fällen
braucht der Architekt nicht jeden Arbeitsvorgang zu kontrollieren, da er sich
bis zu einem gewissen Grade auf die Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße
unternehmerische Bauausführung verlassen kann. Einer der entscheidenden
Grundsätze für die Oberwachungspflicht des Architekten ist, daß er die
wichtigsten Bauabschnitte, von denen das Gelingen des ganzen Werkes abhängt,
persönlich oder durch einen erprobten und sachkundigen Erfüllungsgehilfen
unmittelbar zu überwachen oder sich sofort nach der Durchführung der Arbeiten
von deren Ordnungsmäßigkeit zu überzeugen hat (Werner/Pastor, aaO, Rdnr. 1506).
Da es sich bei der Erstellung der Kellerwandaußentreppe um eher untergeordnete
Arbeiten handelte, von denen nicht das Gelingen des ganzen Werkes anhängt,
durfte der Beklagte sich vorliegend darauf verlassen, daß der Unternehmer die
Arbeiten ordnungsgemäß erledigt.
Zu 7.) Zwar hat der Sachverständige festgestellt, daß es sich bei der
Dickbeschichtung der Garage um einen Planungsfehler handelt. Dieser Punkt ist
jedoch unstreitig durch den Vergleich mit dem Unternehmer erledigt.
Zu 8.) Hinsichtlich des Wegfalls des dritten Fensters im Ostgiebel führt der
Sachverständige Langemeier aus, daß in den ursprünglichen Plänen in der Tat ein
drittes Fenster vorgesehen gewesen sei. Bei dieser Anordnung der Fenster sei das
fragliche Fenster durch eine Wand geteilt gewesen, wodurch sich eine unschöne
ca. 30 cm breite Sprosse ergeben hätte, welche sich nicht in das Gesamtbild
eingepaßt hätte. Denkbar sei eine Änderung der Wandführung gewesen. Da diese
Lösung nicht statt der Zumauerung gewählt worden sei, müsse angenommen werden,
daß dies nicht gewünscht gewesen sei. Da die auf das Fenster zulaufende Wand in
allen unterzeichneten Plänen vorhanden und auch für einen Laien ersichtlich sei,
daß die Sprosse mindestens die Breite der Wandstärke und der 2-fachen
Fensterflügelbreite haben müsse, könne zwar von einer unschönen Planung
ausgegangen werden. Ob dies einen Planungsfehler darstelle, bleibe jedoch einer
rechtlichen Beurteilung vorbehalten. Danach ist ein Planungsfehler jedoch nicht
gegeben. Denn die Beklagten haben sich unstreitig nach eingehenden Erörterungen
dazu entschieden, das weitere Fenster einfach entfallen zu lassen, obwohl sich
hier - wie vom Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt - auch eine weitere
Alternative angeboten hätte.
Zu 9.) Die Spiraltreppe stellt entsprechend der ergänzenden Stellungnahme des
Sachverständigen Langemeier keinen Planungsfehler dar, da es sich bei der Treppe
um eine solche innerhalb einer Wohnung handelt, für die die notwendige Breite
nach LBauO NW nicht gilt.
Zu 10.) Ein Planungsfehler ist insofern ebenfalls nicht gegeben. Der
Sachverständige führt hierzu überzeugend aus, sowohl die geplante Öffnung als
auch die später örtlich ausgeführte Toröffnung ließen den Einbau eines Normtores
zu. Soweit die Beklagte zu 1.) in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, der
Unternehmer habe seinerzeit mehrere Normtore mitgebracht, die allesamt nicht
gepaßt hätten, so besagt dies nicht, daß er die Tore mit den richtigen
Abmessungen mitgeführt hat. Soweit die Beklagten nunmehr weitere Schäden durch
Rißbildungen sowie am Mörtel unterhalb des Wohnzimmerfensters rügen, sind diese
durch den Vergleich mit dem Unternehmer Einhäuser miterledigt, da die Position "Rißbildung
innen und außen" Gegenstand des dortigen Rechtsstreits war und abschließend im
Vergleich berücksichtigt ist. Hingegen kommt es nach dem Sinn und Zweck des
Vergleichs, hinsichtlich der streitigen Punkte eine abschließende Regelung zu
treffen, nicht darauf an, welche Risse bereits zum Zeitpunkt des Vergleichs
vorlagen und weiche nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Erledigungsklausel
("Damit sind sämtliche Ansprüche der Parteien, die Gegenstand dieses
Rechtsstreits waren, erledigt."), daß nur noch die Geltendmachung neuer,
andersartiger Mängel möglich sein soll"
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des
Klägers, der unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens
weiteres Honorar verlangt. Der Kläger vertritt die Auffassung, sein
Architektenhonorar nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen zu können, da die
getroffene Honorarvereinbarung unstreitig wegen der Unterschreitung der
Mindestsätze unwirksam ist und das Vertrauen der Beklagten auf die Wirksamkeit
der Vereinbarung nicht schutzwürdig sei.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 23.09.2003 verkündeten Urteils des
Landgerichts Arnsberg - 1 O 526/99 die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung
weiterer 18.071,48 € (= 35.344,75 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 18.01.1999 zu
verurteilen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das Urteil und meinen, der Kläger sei nach Treu und Glauben
gehindert, aufgrund der im Architektenvertrag getroffenen Honorarabrede, auf die
sie - die Beklagten vertraut und sich finanziell eingerichtet hätten, seine
Leistungen anhand der HOAI Mindestsätze abzurechnen. Außerdem sei die
Klageforderung teilweise unschlüssig, da der Kläger aus den anrechenbaren Kosten
nicht die Umsatzsteuer herausgerechnet habe und eine nicht schriftlich
vereinbarte Nebenkostenpauschale abrechne. Das Landgericht habe ihre
aufgerechneten Schadensersatzansprüche teilweise zu Unrecht zurückgewiesen.
Insoweit machen sie Minderungs-, Zurückbehaltungs- und Schadensersatzansprüche
mindestens in Höhe der vom Landgericht dem Kläger zuerkannten Forderung geltend.
II.
Für das Berufungsverfahren gelten die seit dem 01.01.2002 gültigen Vorschriften
der ZPO (§ 26 Nr. 5 EGZPO).
Auf das Schuldverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des BGB in der bis
zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung (Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
III.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet, weil er gegen die Beklagten
Anspruch auf Zahlung des verlangten weiteren Architektenhonorars in Höhe von
18.071,48 € (= 35.344,75 DM) nebst Zinsen in der ausgeurteilten Höhe hat (§§ 8,
15 HOAI, §§ 631, 632 BGB).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Kläger berechtigt, seine
Leistungen für das Bauvorhaben der Beklagten gemäß § 4 Abs. 4 HOAI nach den
Mindestsätzen der Honorarordnung abzurechnen, weil die von den Parteien
getroffene abweichende Pauschalhonorarvereinbarung unwirksam ist, da sie die von
der HOAI festgesetzten Mindestsätze unterschreitet und damit gegen gesetzliches
Preisrecht verstößt (§ 134 BGB).
Die HOAI gilt gemäß § 1 dieser Verordnung zwingend und allgemein verbindlich für
die Berechnung der Entgelte für Architekten- und Ingenieurleistungen, soweit
diese durch die Leitbilder der HOAI erfaßt werden, wie es hier zweifellos der
Fall ist.
Dies hat zur Folge, daß gemäß § 4 Abs. 2 HOAI zu berücksichtigen war, daß die in
der Verordnung festgesetzten Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung nur in
Ausnahmefällen unterschritten werden können. Das ist nicht beachtet worden, da
die Pauschalpreisvereinbarung der Parteien von netto 32.000,00 DM im
schriftlichen Architektenvertrag vom 06.08.1997 weit unter den Mindestsätzen der
HOAI bleibt und ein Ausnahmefall im Sinne der Vorschrift nicht vorliegt. Dazu
zählen z.B. Verwandtschaft, außergewöhnlich geringer Aufwand, mehrfache
Verwendung einer Planung, enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher und
persönlicher Art sowie andere besondere Umstände, die das Vertragsverhältnis
deutlich von den üblichen Vertragsverhältnissen unterscheiden, so daß
ausnahmsweise ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist
(Beispiele in BGH NJW 1997, 2329, 2330).
Ob es angesichts der im Allgemeininteresse liegenden Zielsetzung überhaupt
möglich ist, den Architekten (Statiker) gleichwohl an dem unwirksam vereinbarten
niedrigeren Honorar aus Gründen festzuhalten, die allein im Interesse des
Auftraggebers liegen, ist zweifelhaft, wird aber vom Bundesgerichtshof nicht
ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1997, 2329 ff). Selbst wenn man dieser Auffassung
folgt, müssen jedenfalls schützenswerte Interessen des Auftraggebers das
Allgemeininteresse an der Einhaltung der Mindestsätze im Einzelfall so deutlich
überwiegen, daß dem Auftraggeber die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem
vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen der HOAI nach Treu und Glauben gemäß
§ 242 BGB nicht zugemutet werden kann. Das setzt voraus, daß der Auftraggeber
auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze vertraut
hat und vertrauen durfte und er außerdem sich darauf in seinen
Vermögensdispositionen eingerichtet hat.
Diese besonderen Voraussetzungen sind nach dem gesamten Vorbringen der
Beklagten, dessen Richtigkeit unterstellt werden kann, nicht gegeben. Ein im
Sinne der zitierten Rechtsprechung gemäß § 242 BGB schützenswerter
Vertrauenstatbestand der Beklagten ist danach nicht ersichtlich. Es kann
dahinstehen, ob die Beklagten den Mindestsatzcharakter der HOAI kannten und ob
außerdem die Beklagten von der erheblichen Unterschreitung der Mindestsätze der
HOAI Kenntnis hatten, wofür immerhin die den Beklagten bekannte Kostenschätzung
des Klägers aus Mitte 1997 mit einem dort berechneten Architektenhonorar in Höhe
von 51.000,00 DM für Architektenleistungen nach der HOAI spricht. Es ist
jedenfalls weiterhin nicht dargelegt, daß die Beklagten sich im Vertrauen auf
die Wirksamkeit des Pauschalhonorars darauf "eingerichtet" haben. Dafür reicht
auch ihr weiterer Vortrag in der Berufungserwiderung nicht aus. Da ein Architekt
bei unwirksamer Honorarvereinbarung grundsätzlich die Mindestsätze nach der HOAI
nur dann nicht abrechnen darf, wenn die Zahlung des Differenzbetrages zwischen
dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen für den Bauherrn schlechthin
untragbar ist, genügt es nicht, wenn der Bauherr - wie hier von den Beklagten
behauptet im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung seine
Finanzierung darauf eingestellt hat (vgl. dazu auch OLG Hamburg IBR 2004, 258).
Das ist bei einem Bauvorhaben der Regelfall und bedarf zur Annahme einer
besonderen Härte im Sinne von § 242 BGB für den Bauherrn zusätzlicher Umstände,
die nicht ersichtlich sind. Da die Beklagten weitere für sie insoweit sprechende
Gesichtspunkte nicht vorgetragen haben und dafür keine konkreten Anhaltspunkte
vorliegen, bleibt es bei dem Grundsatz, daß § 4 HOAI als zwingendes öffentliches
Preisrecht nicht zur freien Disposition der Parteien steht und und deshalb auch
hier die Geltendmachung der Mindestsätze der HOAI durch den Kläger
gerechtfertigt ist.
Darauf, daß die Beklagten bei Kenntnis der tatsächlichen Honorarhöhe dem Kläger
nach ihrem Vortrag in der Berufungsinstanz den Auftrag zu den Mindestsätzen
nicht erteilt hätten, kommt es nicht an (ebenso OLG Hamm, 21. Zivilsenat, in IBR
2004, 209). Eine unzulässige Rechtsausübung des Klägers kann schließlich nicht
daraus abgeleitet werden, daß seine jetzige Abrechnung nach Mindestsätzen
möglicherweise seine Reaktion auf die Geltendmachung von Mängelrügen bzw.
Schadensersatzansprüchen der Beklagten ist (vgl. dazu OLG Hamm a.a.O.).
Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus culpa in contrahendo wegen
vorvertraglicher Pflichtverletzung (Verletzung vorvertraglicher
Aufklärungspflichten) auf Ersatz des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten
Honorar und den Mindestsätzen scheidet aus, weil die Beklagten keine wirksame
Vereinbarung hätten treffen können, welche die Mindestsätze unterschreitet (vgl.
BGH NJW-RR 1997, 1448, 1149). Außerdem fehlt es bereits an einer
Aufklärungspflichtverletzung des Klägers, der ersichtlich zunächst nur das
vereinbarte Pauschalhonorar abrechnen wollte.
Nach den Mindestsätzen der HOAI kann der Kläger folgendes Architektenhonorar
verlangen:
Die Honorarzone III und die Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15
Abs. 2 HOAI sind unstreitig.
Dann ergibt sich nachstehende Berechnung:
Leistungsphasen 1 bis 4:
27 % gemäß § 15 Abs. 1 HOAI
Gemäß § 10 Abs. 2 HOAI sind die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 1
bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der
Kostenschätzung zu ermitteln.
Die Kostenberechnung des Klägers beläuft sich auf brutto 803.721,20 DM. Daraus
errechnet sich unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 4 HOAI, wonach Kosten nur
zum Teil anrechenbar sind, ohne 15 % Mehrwertsteuer ein Nettobetrag der
anrechenbaren Kosten von 698.487,48 DM. Daraus ergibt die Interpolation nach § 5
a HOAI der Honorartafel zu § 16 Abs. 1 HOAI ein Gesamthonorar von 68.673,08 DM,
so daß 27 % hiervon 18.541;73 DM betragen.
Leistungsphasen 5 bis 7:
39 % gemäß § 15 Abs. 1 HOAI
Gemäß § 10 Abs. 2 HOAI sind die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 5
bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der
Kostenberechnung zu ermitteln.
Der Kostenanschlag des Klägers beläuft sich auf brutto 725.600,00 DM. Das sind
ohne 15 % bzw. 16 % MWSt netto 619.891,01 DM. Davon ergibt die Interpolation ein
Gesamthonorar von 62.597,50 DM, so daß 39 % hiervon 24.413,06 DM betragen.
Leistungsphase 8:
31 % gemäß § 15 Abs. 1 HOAI Gemäß § 10 Abs. 2 HOAI sind die anrechenbaren Kosten
für die Leistungsphasen 8 bis 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht
vorliegt, nach dem Kostenanschlag zu ermitteln.
Die Kostenfeststellung des Klägers beläuft sich auf brutto 701.571,00 DM. Das
sind ohne 15 % bzw. 16 % MWSt bei zutreffender Berechnung netto 584.691,92 DM.
Daraus folgt durch Interpolation ein Gesamthonorar von 59.772,59 DM, so daß für
die Phase 8 anteilige 31 % hiervon 18.529,50 DM betragen.
Die Addition der vorstehenden Nettobeträge ergibt für die Leistungsphasen 1 bis
8 des § 15 Abs. 2 HOAI ein Gesamtnettohonorar von 61.484,29 DM bzw. brutto
71.321,78 DM. Unter Abzug der unstreitigen Abschlagszahlungen der Beklagten von
24.400,00 DM verbleiben insoweit 46.921,78 DM.
Die vom Kläger abgerechneten Nebenkosten von 5 % der Auftragssumme in Höhe von
(2.965,71 DM zuzüglich 16 % MWSt =) brutto 3.440,22 DM sind zwar als Pauschale
nicht begründet, da hierzu die erforderliche schriftliche Vereinbarung bei
Auftragserteilung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI fehlt.
Gleichwohl kann aber der Kläger den betreffenden Rechnungsbetrag von brutto
3.440,22 DM verlangen, weil er seine Nebenkosten nunmehr durch Einzelnachweis in
einer diesen Betrag übersteigenden Höhe dargelegt hat.
Unter Abzug des erstinstanzlich bereits zuerkannten Honorars von 12.500,00 DM
ergibt sich ohne Nebenkosten eine weitere Forderung des Klägers von 34.421,78 DM
= 17.599,58 € und somit einschließlich der berechtigten Nebenkosten von brutto
3.440,22 DM ein Restbetrag von 37.862,00 DM = 19.358,53 €, der unter dem im
Berufungsverfahren verlangten weiteren Betrag von 18.071,48 € = 35.344,75 DM
liegt.
Gegen die Fälligkeit des Architektenhonorars des Klägers bestehen keine
Bedenken.
Nach § 8 Abs. 1 HOAI wird das Architektenhonorar fällig, wenn die Leistung
vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht
worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat seine nach dem
Architektenvertrag vom 06.08.1997 geschuldeten Leistungen erbracht. Das von ihm
geplante Gebäude wurde inzwischen fertiggestellt und ist von den Beklagten
bezogen worden. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, daß der Kläger
möglicherweise einzelne Teilleistungen nicht vollständig ausgeführt hat, weil
nach gefestigter Senatsrechtsprechung eine Minderung des Vergütungsanspruches
wegen unvollständiger Teilleistungen, die in § 15 Abs. 1 HOAI mit einem
bestimmten Vomhundertsatz der Gesamtleistung bewertet werden, jedenfalls dann
entfällt, wenn der vom Architekten geschuldete Erfolg in Gestalt des
fertiggestellten Bauwerks erreicht wird (vgl. z.B. BGH BauR 1982, 290, 291 und
Senatsurteil in NJW-RR 1998, 811). Daß die Honorarschlußrechnung des Klägers vom
10.11.1998 prüffähig ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Darauf ob die
Rechnung inhaltlich in einzelnen Punkten falsch ist, kommt es für die
Beurteilung der Frage ihrer Prüfbarkeit nicht an (vgl. z.B. BGH NJW 1998, 3123
und Senatsurteil in OLGR Hamm 1995, 196).
IV.
Die Aufrechnung der Beklagten mit ihren streitigen, nicht zur Entscheidung
reifen Gegenforderungen wegen angeblicher Planungs- bzw.
Objektüberwachungsfehler des Klägers im Rahmen des vorliegenden Bauvorhabens
scheitert an Ziffer 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Architektenvertrag
(AVA), die nach Ziffer 9 des Architektenvertrages Vertragsinhalt sind. Es kann
deshalb dahinstehen, ob die Beklagten gegen den Kläger den streitigen
Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB wegen mangelhafter Erfüllung des
Architektenvertrages haben.
Nach Ziffer 6 der AVA kann gegen die Honorarforderung des Auftragnehmers
(Architekten) nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufgerechnet werden. Mit streitigen und nicht entscheidungsreifen
Forderungen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ein solches Aufrechnungsverbot,
das in Einklang steht mit § 11 Nr. 3 AGBG, der hier anzuwenden ist, aber auch
mit der Rechtslage nach § 309 Nr. 3 BGB n. F. übereinstimmt, kann wirksam
formularmäßig vereinbart werden (BGH NJW - RR 1989, 481; BGH NJW 2002, 2279) und
begegnet keinen rechtlichen Bedenken (ständige Senatsrechtsprechung; ebenso z.B.
auch OLG Bamberg IBR 2002, 495; OLG Frankfurt IBR 1999, 278; BauR 2000, 435,
437; OLG Schleswig IBR 2001, 625; BauR 2001, 1615; OLG Düsseldorf NJW - RR 1999,
244; jeweils mit weiteren Nachweisen).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Aufrechnungsverbot nach Ziffer 6
der AVA nicht mit Rücksicht auf Artikel 3 Abs. 3 Anhang 1 b der EG - Richtlinie
93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über mißbräuchliche Klauseln in
Verbraucherverträgen (kurz: RL) unwirksam.
Nach Artikel 3 Abs. 1 der RL (Abdruck in NJW 1993, 1838) ist eine
Formularklausel als mißbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von
Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und
ungerechtfertigtes Mißverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der
Vertragspartner verursacht.
Nach Artikel 3 Abs. 3 enthält der Anhang der RL eine als Hinweis dienende und
nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für mißbräuchlich erklärt werden
können, jedoch nicht zwangsläufig als mißbräuchlich anzusehen sind (vgl. EuGH
NJW 2004, 1647 unter Ziffer 20). In Ziffer 1 dieses Anhangs wird in der Liste
unter Buchstabe b auf Klauseln hingewiesen, die darauf abzielen oder zur Folge
haben, daß die Ansprüche des Verbrauchers gegenüber dem Gewerbetreibenden oder
einer anderen Partei, einschließlich der Möglichkeit, eine Verbindlichkeit
gegenüber dem Gewerbetreibenden durch eine etwaige Forderung gegen ihn
auszugleichen, ausgeschlossen oder ungebührlich eingeschränkt werden, wenn der
Gewerbetreibende eine der vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise
nicht erfüllt oder mangelhaft erfüllt (vgl. Palandt, Gesetz zur Modernisierung
des Schuldrechts, Ergänzungsband zu Palandt, 61. Auflage, § 310 Rdn. 28 m.w.N.;
Abdruck dieses Anhangs dort unter Rdn. 27).
Zwar gilt Artikel 3 der RL nach Artikel 229 § 5 S. 1 EGBGB erst für Verträge,
die nach dem 01.01.2002 geschlossen worden sind und damit nicht für den
Architektenvertrag der Parteien vom 06.08.1997. Allerdings sollte schon für den
davor liegenden Zeitraum ein nationales Gericht grundsätzlich bei der Anwendung
nationalen Rechts dessen Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck
einer EG - Richtlinie ausrichten (vgl. z. B. EuGH NJW 1994, 2473, 2474 und 1997,
3365, 3367). Eine solche richtlinienkonforme Auslegung führt hier ebenfalls
nicht zur Unwirksamkeit der streitigen Klausel. Die Voraussetzungen, die
Formularklausel in Ziffer 6 AVA als rechtsmißbräuchlich anzusehen, liegen nicht
vor, weil dadurch kein gegen Treu und Glauben verstoßendes erhebliches und
ungerechtfertigtes Mißverhältnis im Sinne von Art. 3 I der RL der beiderseitigen
Rechte und Pflichten zum Nachteil der Beklagten - sofern sie überhaupt
Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind verursacht wird und ihre Rechte nicht
ungebührlich eingeschränkt werden. Nach gefestigter Rechtsprechung wurzelt das
Klauselverbot in § 11 Nr. 3 AGBG (§ 309 BGB n. F.) im Grundverständnis von Treu
und Glauben (BGH, Urteil v. 16.01.2003 - IX ZR 171/00). Diese Auffassung liegt
ersichtlich auch der RL zugrunde. Dem entsprechend muß bei der Würdigung des
formularmäßigen Ausschlusses der Aufrechnung in Ziffer 6 AVA eine angemessene
Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen bei einem Architektenvertrag
erfolgen. Architekten haben ein durchaus schutzwürdiges Interesse daran, daß
durch ein vertragliches Aufrechnungsverbot sichergestellt wird, daß ihnen das
Honorar unbeschadet etwaiger Gegenrechte des Bauherrn gezahlt wird. Dies gilt
umso mehr, als Architektenprozesse im Hinblick auf gerügte, durch Gutachten
abzuklärende Mängel sich meist über Jahre hinziehen und durch eine zur
Aufrechnung gestellte, möglicherweise zweifelhafte Gegenforderung des Bauherrn
der berechtigte Honoraranspruch des Architekten mit für ihn oft
existensbedrohender Wirkung über einen längeren Zeitraum blockiert wird. Der
Senat hat in der Vergangenheit mehrere derartige Fälle entschieden, in denen ein
Architekt aufgrund unbegründet aufgerechneter Gegenforderungen aus demselben
Vertragsverhältnis insolvent wurde: Eine ungebührliche Einschränkung der
Verbraucherrechte liegt ebenfalls nicht vor, da der Auftraggeber des Architekten
wegen der streitigen Mängel der Architektenleistung seinerseits gegen den
Architekten gerichtlich vorgehen kann, etwa durch Widerklage im Honorarprozeß.
Dadurch wird die Position des Verbrauchers nicht entscheidend geschwächt und der
Grundsatz der "Waffengleichheit" der Vertragsparteien bei Streit über die
Mangelfreiheit der Architektenleistung nicht zum Nachteil des Verbrauchers
aufgehoben.
Für die von den Beklagten beantragte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
besteht keine Veranlassung, da es Sache des nationalen Gerichts ist,
festzustellen, ob eine Vertragsklausel wie die vorliegende die Kriterien
erfüllt, um im konkreten Einzelfall als mißbräuchlich im Sinne von Art. 3 I der
Richtlinie 93/13/EWG über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
qualifiziert zu werden (EuGH NJW 2004, 1647).
Die Anwendung des Aufrechnungsverbots zugunsten des Klägers scheitert
schließlich nicht daran, daß er sich auf diese Formularklausel in der Vorinstanz
nicht berufen hat. Da ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot die
materiell rechtliche Wirksamkeit einer Aufrechnung und nicht nur deren
Geltendmachung im Rechtsstreit ausschließt, haben die Gerichte einen solchen
Aufrechnungsausschluß von Amts wegen zu beachten (BGH WM 1983, 1359 und NJW
2002, 2279). Der Umstand, daß die Verfahrensbeteiligten in erster Instanz das
Aufrechnungsverbot nicht angesprochen haben, führt auch nicht gemäß § 242 BGB zu
einer Verwirkung des Rechts des Klägers, im Berufungsverfahren das
Aufrechnungsverbot geltend zu machen. Seine zunächst unterbliebene Berufung auf
das Aufrechnungsverbot während des Prozesses in erster Instanz vermag schon
angesichts der Kürze der verstrichenen Zeit noch keinen Vertrauenstatbestand für
die Beklagten dahin zu begründen, daß der Kläger von einer Geltendmachung des
Aufrechnungsverbots weiterhin absehen werde.
V.
Das hilfsweise wegen der streitigen Architektenmängel geltend gemachte
Zurückbehaltungsrecht der Beklagten ist nicht begründet, da der Kläger keine
Nachbesserung schuldet, nachdem sich seine Planung in Gestalt des Hauses der
Beklagten verwirklich hat. Denn die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß
§ 320 BGB greift gegenüber einem Architekten nur ein, solange eine Nachbesserung
der Architektenleistung noch möglich, der Vertrag von Seiten des Architekten
noch nicht erfüllt ist. Eine etwaige Nachbesserungspflicht des Klägers
hinsichtlich eines angeblichen Planungs- und Überwachungsfehlers bestand daher
nur solange, wie die behauptete fehlerhafte Leistung nachholbar war, d. h. sich
noch nicht im Bauwerk verwirklicht hatte (vgl. Werner-Pastor, Der Bauprozeß, 10.
Aufl., Rdn. 1639), weil danach die Planungs- und Überwachungsleistung eines
Architekten nicht mehr korrigierbar ist.
VI.
Die Zinsforderung des Klägers folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB.
VII.
Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 10, 713 ZPO. Die
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
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