Architektenhaftung – unzureichender Grundwasserschutz
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 22 U
145/05
Urteil vom
20.07.2007
Auf die Berufung der Kläger wird das am 26.7.2005 verkündete Urteil der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 37.120 EUR und
an die Klägerin zu 1) weitere 55.100 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
22.10.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber den Klägern verpflichtet ist,
sämtliche über den Klageantrag zu 1) hinausgehende Schäden zu ersetzen - den
Klägern als Gesamtschuldner hinsichtlich des Bauvorhabens S. 26 in M., der
Klägerin zu 1) darüber hinaus auch hinsichtlich des Bauvorhabens S. 31 in M. -
die dadurch entstehen, dass der Beklagte die höchst zu erwartenden
Grundwasserstände für die Abdichtungskonzepte und Bodenplatten der Bauvorhaben
S. 26 und 31 in M. nicht berücksichtigt hat.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
leisten.
Gründe:
A.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten, der Architekt ist, Schadensersatz wegen
unzureichender Planung eines Grundwasserschutzes. Sie beauftragten den Beklagten
durch Architektenvertrag vom 10./12.1.1990 (Bl. 22 ff. GA) mit der Planung für
die Errichtung eines Wohn- und Gewerbehauses in M., S. 26. Dem Beklagten war die
Vollarchitektur übertragen worden. Der Baubeginn erfolgte im Februar 1990. Der
Beklagte hielt die Einholung eines Bodengutachtens für entbehrlich, da sich im
Bauuntergrund kein Wasser zeigte und sammelte (Bl. 39 GA). Erkundigungen zu den
Grundwasserständen wurden nicht eingeholt. Eine Abdichtung gegen Grundwasser
(drückendes Wasser) wurde weder geplant noch ausgeführt. Die Fertigstellung des
Bauwerks erfolgte im Januar 1991. Der Beklagte erteilte den Klägern mit Datum
vom 12.1.1991 die Schlussrechnung - unter Einschluss des Honorars für die
Leistungsphase 9 -, die Begleichung erfolgte am 18.2.1991. Der Bezug des Hauses
erfolgte im Februar 1991.
Die Klägerin zu 1) beauftragte mit Vertrag vom 12.9.1994 (Bl. 15 ff) den
Beklagten erneut mit der Erbringung von Architektenleistungen - Vollarchitektur
- für ein zu erstellendes Wohn- und Gewerbehaus in M., S. 31. Auch insoweit
wurden Erkundigungen zu den Grundwasserständen und entsprechende Planungen nicht
vorgenommen. Die Fertigstellung dieses Objektes erfolgte nach Baubeginn im
Oktober 1994 im September 1995 (Bl. 40 GA). Mit Datum vom 11.10.1995 erteilte
der Beklagte seine Schlussrechnung, die von der Klägerin am 22.10.1995 -
wiederum einschließlich des auf die Leistungsphase 9 entfallenden Honorars -
beglichen wurde. Das Objekt wurde im Oktober 1995 bezogen.
Beiden Architektenverträgen liegen die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum
Einheitsarchitektenvertrag (AVA) zugrunde, auf die wegen der Einzelheiten Bezug
genommen wird (Bl. 26 f. GA).
Die Objekte waren in der Folgezeit zunächst ohne wesentliche Mängel (Bl. 41 GA).
Im Verlaufe des Jahres 2002 traten jedoch in den Kellergeschossen beider Häuser
Feuchtigkeitsschäden auf (Bl. 41 GA).
Der Beklagte hat Leistungen der Leistungsphase 9 nicht erbracht, die Leistungen
der Leistungsphase 8 erfolgten für beide Objekte mit Ausnahme der Auflistung der
Gewährleistungsfristen.
Die Kosten für den Einbau einer weißen Wanne betragen für das Objekt S. 26
ausweislich eines Angebotes der Bauunternehmung H. vom 17.4.2004 jedenfalls
37.120 EUR sowie für das Objekt S. 31 55.100 EUR (Bl. 28 GA).
Die Kläger haben behauptet, die fehlende Abdichtung gegen drückendes Wasser sei
kausal für die bei den Objekten entstandenen Feuchtigkeitsschäden geworden. Eine
solche Abdichtung sei wegen der vorhandenen Grundwasserstände erforderlich.
Die Kläger sind der Ansicht gewesen, eine Teilabnahme nach der Leistungsphase 8
sei nicht wirksam vereinbart worden. Im übrigen sei mangels Auflistung der
Gewährleistungsfristen auch bei wirksamer Vereinbarung einer Teilabnahme eine
solche nicht erfolgt. Sie sind weiter der Ansicht gewesen, der Beklagte hafte
jedenfalls wegen Organisationsverschuldens oder aufgrund einer Sekundärhaftung.
Die Kläger haben beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 37.120 EUR
und an die Klägerin zu 1) 55.100 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit
Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1) und dem Kläger
zu 2) verpflichtet ist, sämtliche über den Klageantrag zu 1 hinausgehende
Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass der Beklagte die höchst zu
erwartenden Grundwasserstände für die Abdichtungskonzepte und Bodenplatten der
Bauvorhaben S. 26 und 31 nicht berücksichtigt hat.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat sich auf Verjährung der klägerischen Ansprüche berufen.
Das Landgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 26.7.2005, auf das wegen der
weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 94 ff. GA), die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ansprüche der Kläger aus § 635 BGB
a. F. seien verjährt. Die Verjährungsfrist, die entsprechend § 638 BGB a. F.
fünf Jahre betrage, habe hinsichtlich des Objekts S. 26 im Jahre 1991 zu laufen
begonnen. Die Parteien hätten eine Teilabnahme nach der Leistungsphase 8
vereinbart. Die Regelung im Einheitsarchitektenvertrag i.V.m. den AVA sei
wirksam und verstoße nicht gegen die Vorschriften des AGBG. Der Teilabnahme
stehe die fehlende Auflistung der Gewährleistungsfristen nicht entgegen. Die
Verjährungsfrist sei dementsprechend für das Objekt S. 26 im Jahre 1996
abgelaufen gewesen. Eine Sekundärhaftung des Beklagten greife nicht, da der
Mangel nicht innerhalb der regulären Verjährungsfrist festgestellt wurde. Auch
eine Arglist des Beklagten könne nicht angenommen werden. Soweit der Beklagte
möglicherweise bei der Planung einen Fehler gemacht habe, indem er kein
Bodengutachten eingeholt habe, sei dies noch nicht als arglistiges Verhalten zu
betrachten. Hierfür seien besondere Umstände, die nicht ersichtlich seien,
erforderlich. Der Kläger habe keine Anhaltspunkte gehabt, aufgrund dessen sich
eine Grundwasserproblematik hätte aufdrängen müssen. Gleichermaßen scheide ein
Haftung aus Organisationsverschulden aus.
Ebenfalls verjährt sei ein möglicher Anspruch der Klägerin zu 1) hinsichtlich
des Objektes S. 31. Insoweit habe die fünfjährige Verjährungsfrist 1995 begonnen
und sei dementsprechend im Jahr 2000 bereits abgelaufen gewesen. Auch insoweit
liege eine Teilabnahme vor, für eine Verlängerung der Verjährungsfrist aus
Arglist oder Organisationsverschulden bestünden keine Anhaltspunkte.
Gegen dieses den Klägern am 15.8.2005 zugestellte Urteil haben sie mit einem
beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 14.9.2005 eingegangenen Schriftsatz die
Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsfrist bis zum
15.11.2005 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufungsbegründung verfolgen sie ihre erstinstanzlichen Klageziele
weiter. Sie sind der Ansicht, eine Teilabnahme nach der Leistungsphase 8 komme
nicht in Betracht, da ein abnahmefähiges Gewerk erst mit vollständiger
Leistungserbringung der Leistungsphase Nr. 9 vorliegen könne. Die Regelung des §
6.2 AVA verstoße gegen § 11 Nr. 10 f AGBG. Eine Teilabnahme sei daher zu keinem
Zeitpunkt erfolgt, so dass der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen
habe. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen einer Haftung wegen Arglist und
wegen eines Organisationsverschuldens gegeben. Die Kläger behaupten, die
Bauvorhaben befänden sich ca. 500 bis 1000 m von der Niers und den Niers-Auen
entfernt. Aus diesem Grunde sei eine Prüfung der Grundwasserverhältnisse
erforderlich gewesen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 26.7.2005 den
Beklagten zu verurteilen,
1. an die Kläger als Gesamtgläubiger 37.120 EUR und an die Klägerin zu 1 weitere
55.100 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 22.10.2004 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte gegenüber den Klägern verpflichtet ist,
sämtliche über den Klageantrag zu 1 hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die
dadurch entstehen, dass der Beklagte die höchst zu erwartenden Grundwasserstände
für die Abdichtungskonzepte und Bodenplatten der Bauvorhaben S. 26 und 31 in M.
nicht berücksichtigt hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages verteidigt
er die landgerichtliche Entscheidung als zutreffend. Der Beklagte behauptet, ihm
sei aufgrund von Bauprojekten anderer Kollegen bekannt gewesen, dass die bisher
gemessenen Grundwasserstände die Planung und Erstellung einer weißen Wanne nicht
erforderten. Dementsprechend finde sich auch in der näheren Umgebung kein
einziges Haus, welches bei seiner Errichtung mit einer weißen Wanne versehen
worden sei (Bl. 174 GA). Der Beklagte behauptet weiter, die Grundstücke S. 26
und 31 lägen zur N. in einem Abstand von 2 bis 2,5 km und seien daher von der N.
und ihren Niederungen nicht unmittelbar betroffen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung vom
15.11.2005 (Bl. 143 ff. GA), die Schriftsätze der Kläger vom 23.1.2006 (Bl. 178
ff. GA), vom 2.8.2006 (Bl. 218 ff. GA) und vom 11.4.2007 (Bl. 312 ff. GA) sowie
die Berufungserwiderung des Beklagten vom 9.1.2006 (Bl. 173 ff. GA), die
Schriftsätze vom 9.2.2006 (Bl. 185 ff. GA), vom 26.5.2006 (Bl. 215 f. GA) und
vom 3.4.2007 (Bl. 298 ff. GA) Bezug genommen.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 10.2.2006 (Bl. 192 f. GA) Beweis erhoben
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. B. vom
13.2.2007 (Bl. 274 ff. GA) und eines hydrogeologischen Gutachtens des
Sachverständigen N. M. vom 30.10.2006 (Bl. 234 ff. GA).
B.
Die Berufung der Kläger ist zulässig und begründet. Den Klägern steht aus § 635
BGB a. F. wegen eines Planungsfehlers des Beklagten ein Schadensersatz zu, den
Klägern als Gesamtschuldnern hinsichtlich des Bauvorhabens S. 26 als
Gesamtschuldner in Höhe von 37.120 EUR, der Klägerin zu 1) darüber hinaus
hinsichtlich des Bauvorhabens S. 31 in Höhe von weiteren 55.100 EUR.
I. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind Schadensersatzansprüche aus §
635 BGB a. F. wegen eines Planungsverschuldens nicht verjährt.
1. Rechtsfehlerfrei sind allerdings die Feststellungen des Landgerichts, dass
für die Architektenleistung des Beklagten grundsätzlich entsprechend § 638 BGB,
§ 6.1 AVA eine fünfjährige Gewährleistungsfrist gilt. Diese Regelverjährung ist
für beide Bauprojekte abgelaufen, da jeweils aus besonderen Gründen von einer
Abnahme der Bauleistung nach Leistungsphase 8 auszugehen ist.
a) Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die vertragliche
Vereinbarung einer Teilabnahme durch § 6.2 der hier vorliegenden AVA nicht
wirksam ist, weil eine mangelnde Transparenz im Hinblick auf die Verpflichtung
des Auftraggebers zur Teilabnehme besteht (BGH NJW-RR 2006,1248)
b) Eine Abnahme der Werkleistung im konkreten Fall ist jedoch auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass durch den Beklagten eine Auflistung der
Gewährleistungsfristen nicht erfolgt ist, gegeben. Eine Abnahme der Bauleistung
kann auch dann erfolgen, wenn einzelne Leistungen der Leistungsphasen nicht
erbracht wurden. Dies ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.
Anhaltspunkte können dafür neben dem Bezug des Objektes insbesondere Zahlungen
auf die Schlussrechnung des Architekten sein (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium
des Baurechts, 2. Aufl., 12. Teil, Rdnr. 502). Eine solche konkludente
Teilabnahme ist hier in der Zahlung auf die Schlussrechnung zu sehen. Die Kläger
haben insoweit ohne jeden Vorbehalt gezahlt und auch der Zahlung Jahre
nachfolgend zu keinem Zeitpunkt weitere Leistungen des Beklagten verlangt. Damit
haben sie deutlich gemacht, dass sie mit den bisher erbrachten Leistungsphasen 1
bis 8 das Werk als im wesentlichen vertragsgerecht anerkannt haben. Eine solche
Auslegung ist vorliegend insbesondere auch deshalb interessengerecht, weil durch
die Übernahme auch der Leistungsphase 9 der Architekt ohnehin indirekt die
Verjährungsfristen zu überwachen hat und für eventuelle Versäumnisse einzustehen
hat. Ihm obliegt nach der Leistungsphase 9 die Objektbegehung zur
Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen. Damit kommt eine fehlende
Aufstellung der Gewährleistungsfrist gegenüber dem Auftraggeber regelmäßig nicht
nachteilig zum Tragen, anders als in den Fällen, in denen nur die Vereinbarung
von Leistungen bis einschließlich der Leistungsphase 8 erfolgt ist. Entsprechend
den Feststellungen des Landgerichts ist die Regelverjährung für Ansprüche aus
den Architektenverträgen Ende 1996 bzw. Ende 2000 eingetreten.
c) Die Verjährungsfrist hat sich jedoch wegen Organisationsverschuldens
verlängert.
Sowohl vom Bundesgerichtshof als auch in der Rechtsprechung der
Oberlandesgerichte einschließlich des Senats ist anerkannt, dass ein Architekt
aus Arglist bzw. Organisationsverschulden haftet, wenn er in Bereichen mit hohem
Grundwasserstand keinerlei Planungen im Hinblick auf drückendes Wasser vornimmt.
Die Grundwasserstandserhebung ist eine zentrale Planungsaufgabe (BGH BauR 2001,
823, 824, Senatsentscheidung v. 30.3.1990, BauR 1992, 536, 537, zuletzt auch
Senatsentscheidung v. 6.8.2004 - 22 U 135/03, NJOZ 2005, 3924, 3925). Dabei hat
sich eine Planung nicht nach dem aktuellen Grundwasserstand auszurichten,
sondern der Architekt muss sich regelmäßig Klarheit über die
Grundwasserverhältnisse im allgemeinen verschaffen und die Planung seines
Bauvorhabens nach den höchsten bekannten Grundwasserständen, auch wenn diese
seit Jahren nicht mehr erreicht worden sind, ausrichten (vgl. die
Senatsentscheidungen NJW-RR 1992, 153, NJW-RR 1996, 1300, NJW-RR 2003, 379). Der
Architekt hat daher jedenfalls in Gebieten mit hohem Grundwasserstand zumindest
die Grundwasserstände bei den entsprechenden Behörden zu erfragen und zu prüfen,
ob ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Gegen diese Planungspflicht hat der
Beklagte in besonders krasser Weise verstoßen. Er hat keinerlei Auskünfte von
zuständigen Stellen eingeholt, sondern sich nach seinem erstinstanzlichen
Vortrag darauf beschränkt, einen Blick in die Baugrube zu werfen. Dieses
Vorgehen genügt in keiner Weise den Anforderungen an eine ordentliche Planung,
da es zwangsläufig - ungeachtet anderer Mängel - nur eine Momentaufnahme
darstellt, mithin keinesfalls Aufschlüsse über die höchsten zu erwartenden
Grundwasserstände zulässt. Auch der neue - im übrigen verspätete - Vortrag in
der Berufungserwiderung, andere Kollegen hätten gleichermaßen ohne weiße Wanne
gebaut, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte kann sich nicht darauf
berufen, dass andere Architekten gleichermaßen fehlerhaft gehandelt haben. Etwas
anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Beklagte von diesen eingeholte
Grundwasserstände eingesehen hätte und diese Grundwasserstände auch räumlich auf
die hier streitgegenständlichen Projekte bezogen gewesen wären. Das lässt sich
dem Vortrag der Berufungserwiderung, ihm sei aufgrund von Bauprojekten anderer
Kollegen bekannt gewesen, dass die bisher gemessenen Grundwasserstände die
Planung und Erstellung einer weißen Wanne nicht erforderten (Bl. 174 GA), nicht
entnehmen. Der Beklagte hat sich schlicht darauf verlassen, dass Maßnahmen
unnötig seien, weil sie von anderen ebenfalls nicht vorgenommen wurden. Damit
hat er jedoch keinesfalls seine Planungspflichten und Erkundungspflichten
erfüllt. Die Verletzung dieser Kardinalpflichten beruht auf einem
Organisationsverschulden, da der Beklagte keinerlei Vorkehrungen getroffen hat,
um eine ordnungsgemäße Erstellung des Werkes zu gewährleisten. Bezüglich der
Klärung der Abdichtungsvoraussetzungen ist der Beklagte überhaupt nicht tätig
geworden. Dabei ist die überragende Bedeutung der Abdichtung für die
fachgerechte Erstellung eines Hauses allgemein bekannt. Der Beklagte hat sich
bezüglich des Grundwassers bewusst unwissend gehalten und sich mit einer völlig
unzureichenden Momentaufnahme, dem Blick in die Baugrube, begnügt. Ein solches
Verhalten führt auch bei nicht arbeitsteilig arbeitenden Architekten zum Vorwurf
des Organisationsverschuldens (vgl. OLG Düsseldorf, 23. Zivilsenat, NZ Bau 2005,
402). Dem Beklagten war auch durchaus bewusst, dass die Grundwasserstände
Bedeutung für die Planung haben. Das ergibt sich zum einen bereits daraus, dass
es sich um eine allgemein bekannt bedeutsame Planungskomponente handelt, zum
anderen auch konkret daraus, dass der Beklagte - wenn auch unzureichend - sich
durch den Blick in die Baugrube Erkenntnisse über den Grundwasserstand
verschaffen wollte. Er hat jedoch jede weitere Aufklärung unterlassen und
insbesondere auch den Klägern nicht mitgeteilt, dass er ohne ausreichende
Erkundigungen und damit "ins Blaue hinein" von besonderen Dichtungsmaßnahmen
gegen drückendes Wasser abgesehen hat.
d) Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B., gegen die die Parteien
keine Einwände erhoben haben und die der Senat, der den Sacherständigen aus
zahlreichen Verfahren als zuverlässig kennt, für überzeugend hält, ist davon
auszugehen, dass bereits grundsätzlich eine Abdichtungsplanung nach DIN 18195
erforderlich ist. Die Auffassung des Sachverständigen, auch bei einfachen
Lastfällen sei eine diesbezügliche Planung erforderlich, überzeugt, weil sich
ein Architekt regelmäßig erst bei Kenntnis der Grundwasserstände Gedanken zu
einer erforderlichen Abdichtung machen kann. Vorliegend lag das Baugebiet
eindeutig im grundwassergefährdeten Bereich (Bl. 277 GA). Dass die Möglichkeit
einer Gefährdung durch Grundwasser bestand, war dem Beklagten - bei dem es sich
um einen ortsansässigen Architekten handelt - aufgrund der gerichtsbekannten,
allgemeinen Grundwassergefährdung des Raumes M. bekannt. Tatsächlich hat er auch
mit der Möglichkeit einer Grundwassergefährdung gerechnet, wie seine -
unzureichende - Überprüfung durch Blick in die Baugrube gezeigt hat. Der
Beklagte hat, ohne dass tragfähige Gründe bestanden, die es hätten rechtfertigen
können, im Einzelfall von einer Abdichtungsplanung abzusehen, von der Einholung
von Grundwasserständen abgesehen. Bereits dies beruht auf einem
Organisationsverschulden. Der Beklagte hat weiter auch in konkreter Kenntnis
einer möglichen Grundwassergefährdung keine Abdichtungsplanung vorgenommen, was
(weitergehend) auf einem Organisationsverschuldens beruht.
e) Aufgrund des Organisationsverschuldens ist eine Verjährung der Ansprüche
nicht gegeben. Insoweit greift hier, da die Verträge noch auf altem Recht fußen,
nach allgemeiner Auffassung eine 30-jährige Verjährungsfrist ein. Im übrigen
wäre auch nach neuem Recht eine Verjährung nicht gegeben, da entsprechend § 634
a BGB Abs. 3 i.V.m. den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB die Verjährungsfrist zumindest
drei Jahre ab Kenntnis der maßgeblichen Umstände betragen würde. Da hier
Kenntnis frühestens ab 2002 aufgrund des Wassereintritts bestand, ist die
Klageeinreichung im Jahre 2004 auf jeden Fall verjährungshemmend gewesen.
II. Nach der vom Senat vorgenommenen Beweisaufnahme steht fest, dass eine
Abdichtungsplanung vorzunehmen und vor Ort baulich zu realisieren war. Das
Baugebiet liegt eindeutig im grundwassergefährdeten Bereich (Bl. 277 GA). Es ist
auch konkret zu erheblichen Feuchtigkeitsschäden gekommen, die auf die fehlende
Abdichtung zurückzuführen sind und bei ordnungsgemäßer Planung "mit Sicherheit"
nicht eingetreten wären (Bl. 277 unten, 278 GA). Gegen die überzeugenden
Feststellungen des Sachverständigen Dr. B. haben auch die Parteien keine
Einwände erhoben.
III. Die Angemessenheit der von den Klägerin eingereichten Kostenvoranschläge
ist - was Gegenstand der Erörterung im Senatstermin vom 10.2.2006 war - von dem
Beklagten nicht bestritten worden. Im übrigen ist dem Seant bekannt, dass
regelmäßig die Kosten für einen nachträglichen Schutz vor drückendem Wasser
jedenfalls die hier angegebenen Kosten erreichen. Die Kläger können daher
Schadensersatz entsprechend der von ihnen vorgetragenen Mängelbeseitigungskosten
verlangen, mithin in Höhe von 37.120 EUR für das Objekt S. 26 sowie die Klägerin
zu 1) darüber hinaus in Höhe von 55.100 EUR für das Objekt S. 31.
IV. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Gerade bei derart
umfassenden Baumaßnahmen ist regelmäßig eine zuverlässige Ermittlung des
Schadens erst nach Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten möglich (vgl.
Senatsentscheidung v. 6.8.2004, 22 U 135/03, BauR 2005, 1660 f.). Eine
Abweichung zu den durch Kostenvoranschlag substantiiert dargelegten
Mängelbeseitigungskosten ist, auch im Hinblick auf Kostensteigerungen, nicht
unwahrscheinlich. Darüber hinaus kommt in Betracht, dass infolge der
fortwirkenden Feuchtigkeit weitergehende, noch nicht sichtbare Schäden
eingetreten sind. Daraus ergibt sich das nach § 256 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse.
V. Der Zinsanspruch ist aus den §§ 291, 288 Abs. 2 BGB begründet. Die Zustellung
der Klage erfolgte am 22.10.2004 (GA 31 R).
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 100.220 EUR.