Architektenhaftung – riskante Planung
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 10 U 4/06
Urteil vom
18.08.2008
In dem Rechtsstreit wegen
Feststellung hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2008 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom
1.12.2005, Az. 4 O 86/04, abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger
sämtliche Schäden und Aufwendungen, jeweils ohne solche Kosten, die bei
mangelfreier Ausführung sowieso entstanden wären, zu ersetzen, die durch die
Beseitigung der nachfolgenden Mängel am Objekt ### entstehen:
- Das Gebäude hält die Vorgaben der DIN 4108 Teil 2 nicht ein und überschreitet
eine Raumtemperatur von 26 Grad Celsius in mehr als 10 % der Arbeitszeit;
- Die Optik der Außenfassade weist neben transparenten Glasscheiben mehr als
zwei Farbtöne der Farben hellgrau/weiß und lachs/beige auf.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 1.12.2005, Az. 4 O 86/04, zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen tragen der Kläger 1/10
und der Beklagte 9/10.
4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem
Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Verfahrens in allen
Instanzen: 160.000,- €.
GRÜNDE:
I.
Der Kläger als Bauherr begehrt die Feststellung, dass der Beklagte als planender
Architekt sämtliche Schäden und Aufwendungen aus bestimmten behaupteten Mängeln
des streitgegenständlichen Bauobjekts (Farbgebung der Glasfassade, Wärmeschutz
und Blendschutz) zu ersetzen hat.
Der Kläger hat mit dem aufgrund Architektenvertrags vom 4./7.2.2000 als
planendem Architekten eingeschalteten Beklagten u. a. ein Bürogebäude erstellt,
dessen Fassade besonderen gestalterischen Ansprüchen genügen sollte. Der Kläger
rügt nun, dass die Außenfassade entgegen seinen Wünschen aufgrund von
Planungsfehlern des Beklagten zu einer "Farbenschachtel" verkommen sei und die
im Gebäude befindlichen Räumlichkeiten in ihrer Nutzung eingeschränkt seien (zu
hohe Innentemperaturen im Sommer, kein blendfreies Arbeiten an
Computerarbeitsplätzen). Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts
und des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des
Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 01.12.2005 verwiesen.
Nachdem das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 11.11.2004 die Klage als
unzulässig abgewiesen hatte, wurde dieses Urteil durch Senatsentscheidung vom
19.04.2005 aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Ravensburg zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit Urteil vom 01.12.2005
hat das Landgericht Ravensburg die Klage erneut abgewiesen. Nach der Vernehmung
der Zeugen ### W### und ### S### war es davon überzeugt, dass der Bauleiter des
Beklagten, der Zeuge S### und der Beklagte selbst ausreichend über die
Problematik des Blend- und Wärmeschutzes sowie über die Möglichkeit von
Farbunterschieden aufgeklärt hätten. Die drei aufgeworfenen Problempunkte
könnten durch weitergehende Maßnahmen beseitigt werden, worüber der Kläger
ebenfalls schon vor Umsetzung der Planung aufgeklärt worden sei.
Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Schadens- und
Aufwendungsersatzpflicht des Beklagten, bezogen auf drei behauptete Mängel
(Erhitzung des Gebäudes im Sommer; kein blendfreies Arbeiten an
Computerarbeitsplätzen; Außenfassade mit mehr als zwei Farben (weiß und beige
sowie transparent)), weiter verfolgt. Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft
zu den behaupteten Mängeln kein Sachverständigengutachten eingeholt. Die
vorgelegten Lichtbilder, die das Landgericht seiner Entscheidung bezüglich der
Gestaltung der Außenfassade zu Grunde gelegt habe, seien mit den Parteien nicht
erörtert worden. Hätte das Landgericht darauf hingewiesen, dass es hier keinen
Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen wolle, hätte der Kläger auf
der Durchführung eines Ortstermins bestanden.
Die Beweiswürdigung, wonach der Kläger aus Kostengründen bewusst das Risiko in
Zusammenhang mit dem Blend- und Wärmeschutz eingegangen sei, sei so nicht
richtig. Entgegen der Behauptung der Beklagtenseite sei für das gesamte
Bürogebäude nie Sonnenschutzglas ausgeschrieben gewesen, sondern nur für einen
kleinen Teil der Südfassade.
Die Angaben des Zeugen S### seien nicht plausibel. Im Schreiben des Beklagten
vom 25.02.2001 seien nur Äußerungen zur Farbgebung der Fassade enthalten, nicht
jedoch zu den übrigen Problematiken, was nahe lege, dass eine ordnungsgemäße
Aufklärung nicht erfolgt sei. Der Beklagte habe zu Gunsten seiner
architektonisch angestrebten Lösung alle Funktionsprobleme untergeordnet. Ob die
vom Zeugen S### bezeugte Aufklärung ordnungsgemäß gewesen sei und ob die drei
aufgeworfenen Problempunkte durch weitergehende Maßnahmen beseitigt werden
könnten, hätte das Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen prüfen müssen. Die
angesprochenen Lösungen eines Hitze- und Blendschutzes seien untauglich. Die
erfolgte Aufklärung sei deshalb falsch gewesen. Die relativ teure
Gläserbedruckung wäre unterblieben, wenn dadurch anschließend weder ein Blend-
noch ein Sonnenschutz zu erlangen gewesen sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2008 hat der Kläger klargestellt, dass
er die Erstattung sogenannter Sowieso-Kosten nicht begehre.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg, Az. 4 O 86/04, wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger sämtliche Schäden und Aufwendungen
zu ersetzen, die durch die Beseitigung der nachfolgenden Mängel am Objekt ###,
entstehen:
- Das Gebäude erhitzt sich im Sommer unerträglich. Es herrschen bei
entsprechenden Außenwitterungseinflüssen Temperaturen von mehr als
35__GRADZEICHEN__ C in den Büroräumlichkeiten, hilfsweise:
Das Objekt weist keine Vorkehrungen zur Anbringung eines außenliegenden Blend-
und Sonnenschutzes auf.
- Ein blendfreies Arbeiten an Computerarbeitsplätzen ist nicht möglich.
- Die Außenfassade besitzt mehr als zwei Farben (weiß und beige sowie
transparent).
Der Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Der Beklagte rügt erneut die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Er bestreitet
die Mangelhaftigkeit seiner Planung. Die Farbabweichungen in der Fassade fielen
nicht in den Verantwortungsbereich des Architekten. Im Übrigen habe es keine
besondere Farbzusage gegeben, und am 20.02.2000 habe eine Bemusterung durch den
Bauherrn stattgefunden. Die Farbabweichungen seien marginal. Die Farbwirkung
beim Bedrucken hänge von der Elementgröße ab und weiter davon, ob Siebdruck
innen oder außen ausgeführt werde. Auf gewisse farbliche Unterschiede, die
technisch beim Siebdruck unvermeidlich seien, sei der Kläger hingewiesen worden.
Nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. Schr###
trägt der Beklagte hierzu nun wie folgt vor: Nach Bemusterung der Siebdrucke
habe der Zeuge S### Kläger auf der Baustelle wiederholt empfohlen, eine
weiterführende, kostenpflichtige Bemusterung für Isolierglas bzw. für
verschiedene Glasstärken vorzunehmen, um das farbliche Ergebnis abschätzen zu
können, was der Kläger aber strikt abgelehnt habe. Der Kläger sei darauf
hingewiesen worden, der Grad der Farbabweichungen sei aufgrund der
unterschiedlichen Gläser, einerseits Isolierverglasung, andererseits Verglasung
als Kalt- oder Warmpaneel bzw. als Einfachglas, nicht absehbar.
Eine Sonnenschutzverglasung sei planerisch für die Süd-, Ost- und Westfassade
vorgesehen und im Leistungsverzeichnis als Alternativposition enthalten gewesen.
Diese hätte die Innen-Temperaturen und auch die Blendwirkung verringert. Über
alle möglichen Nachteile seiner - weitgehend aus Kostengründen - getroffenen
Ausführungsentscheidungen sei informiert und aufgeklärt worden. Der Kläger habe
deshalb das Ergebnis einer etwa mangelhaften Konstruktion selbst zu tragen. Der
Kläger habe gewusst, dass bei der kostengünstigen Ausführung einer einfachen
Wärmeschutzverglasung mit partiell aufgebrachtem Siebdruck ggf. nachträglich
weitere Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssten. Etwaige außen liegende
Sonnenschutzanlagen seien weder architektonisch noch technisch möglich gewesen.
Die Nachrüstung innen liegender Sonnenschutzmaßnahmen sei ohne weiteres möglich;
die dadurch verursachten Kosten wären jedoch Sowieso-Kosten. Auch bei innen
liegenden Schutzvorrichtungen gegen die Blendwirkung würde es sich um
Sowieso-Kosten handeln. Ein Ersatz sämtlicher Schäden und Aufwendungen sei nicht
von § 635 BGB a. F. gedeckt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Mit Beweisbeschluss vom 07.07.2006 (Bl. 322), ergänzt durch Beschluss vom
28.09.2006 (Bl. 339) wurden schriftliche Sachverständigengutachten zur
Farbgebung der Gläser sowie dem Sonnen- und Blendschutz eingeholt und der
Gutachtenauftrag zur Wärmeentwicklung mit Verfügung vom 12.02.2007 (Bl. 356)
dahin ergänzt, dass eine Simulationsberechnung zu erfolgen habe. Die
Sachverständigen Dr.-Ing. Schr### und Dipl.-Ing. S### haben unter dem 12.05.2007
bzw. unter dem 30.04.2008 jeweils ihr schriftliches Gutachten vorgelegt. Beide
Sachverständigen wurden vom Senat in der Sitzung vom 14.07.2008 angehört.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
1.
Der Feststellungsantrag wurde vom Senat mit Urteil vom 10.04.2005 rechtskräftig
für zulässig erachtet und deshalb das Verfahren an das Landgericht
zurückverwiesen.
2.
Nachdem der Architektenvertrag zwischen den Parteien am 03.02.2000 abgeschlossen
wurde, richten sich vertragliche Ansprüche nach dem Schuldrecht alter Fassung.
Die - teilweise - Begründetheit des Feststellungsantrags folgt aus § 635 BGB a.
F..
Der Umfang der vom Architekten zu erbringenden Planung ergibt sich stets aus dem
zwischen Bauherr und Architekt abgeschlossenen Architektenvertrag sowie den
Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um ein zweckentsprechendes und
funktionales Werk zu gewährleisten. Kann dies erkennbar nicht gelingen, so
obliegt es dem Architekten, darauf nachhaltig hinzuweisen (Werner/Pastor, Der
Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 1481 m.w.N.). Ansprüche wegen fehlerhafter Planung
sind zu verneinen, wenn sich der Bauherr mit der Planung und Ausführung
einverstanden erklärt. Dies setzt aber nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs voraus, dass der Bauherr Bedeutung und Tragweite der
Fehlerhaftigkeit der Planung kannte. Das kann in der Regel nur angenommen
werden, wenn der Architekt den Bauherrn aufgeklärt und belehrt hat (BGH NJW
1996, 2370, 2371; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1482). Daher scheiden Ansprüche
aus, wenn Bauherr und Architekt bewusst eine riskante Planung eingehen und damit
eine bestimmte, erkannte Gefahr in Kauf nehmen. In diesem Fall übernimmt der
Auftraggeber das Risiko, wenn er hinreichend über dieses aufgeklärt wurde. Weist
deshalb der Architekt den Bauherrn nachdrücklich auf die in einer bestimmten
Konstruktion liegenden Risiken hin, besteht der Bauherr aber dann gleichwohl auf
dieser Ausführung des Bauvorhabens, sind die nachteiligen Folgen nicht auf den
Architekten abwälzbar (Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1488 m.w.N.).
3. "Farbenschachtel"
a) Aufgrund des Vortrags der Parteien und der Ausführungen des Sachverständigen
Dr.-Ing. Schr### ist der Senat mit dem Landgericht (S. 10 seines Urteils)
überzeugt, dass der Kläger den Beklagten mit einer Planung und Bauüberwachung
beauftragt hat, die hinsichtlich der Glas-Fassade des zu errichtenden Gebäudes
neben transparentem Glas nur zwei weitere Farbtöne, nämlich lachs/beige und
hellgrau/weiß ergeben sollte. Dies ist zum einen schon aus dem Auftrag an die
Fa. R### A### GmbH & Co zu entnehmen. Im Schreiben vom 2.03.2001 nannte der
Zeuge S### der für den Beklagten tätig war, als Farben für den Siebdruck unter
Bezugnahme auf RAL-Nummern die Farben lachs/beige und hellgrau/weiß (vgl. Anl. K
2/1). Tatsächlich ist die Fassade unter Verwendung lediglich dieser zwei Farben
im Siebdruck hergestellt worden.
b) Bezüglich des behaupteten Mangels der Farbgebung des Bürogebäudes hat sich
das Landgericht auf die vorgelegten Lichtbilder gestützt. Zwar bedarf die
Beweiserhebung durch Augenschein in der Regel keines Beweisbeschlusses. Nach §
357 Abs. 1 ZPO ist jedoch den Parteien zu gestatten, der Beweisaufnahme
beizuwohnen. Der Augenschein ist deshalb als Beweiserhebung so zu gestalten,
dass bei diesem die Parteien dabei sein können. Aus den Sitzungsprotokollen des
Landgerichts ist nicht zu entnehmen, dass in diesem Sinn eine Beweiserhebung
stattgefunden hätte.
Eine dem Gericht vorgelegte Fotografie kann den gegenständlichen Augenschein
entbehrlich machen, wenn keine Partei deren Unzulänglichkeit als Beweismittel
konkret darlegt. Der Tatrichter ist deshalb nicht verpflichtet, dem Beweisantrag
auf Augenscheinnahme einer Örtlichkeit stattzugeben, wenn eine vorgelegte
Fotografie die Örtlichkeit in ihren für die rechtliche Beurteilung maßgebenden
Merkmalen hinreichend ausweist und die Partei keine von der Fotografie
abweichenden Merkmale behauptet (BGH NJW-RR 1987, 1237). Bei der Beurteilung von
Farbabweichungen kommen übliche Fotografien wie im vorliegenden Fall
verhältnismäßig früh an die Grenzen einer objektiven Darstellung. Ob hier die
Fotografien für die Beurteilung von Farbabweichungen der Außenfassade
ausreichend sind, ist deshalb fraglich. Letztlich ist zwischen den Parteien
jedoch nicht strittig, dass es zu Farbabweichungen gekommen ist. Strittig ist
lediglich, ob dies auf einem Planungs- oder Überwachungsfehler beruht und ob die
Abweichungen der üblichen Farbtoleranz entsprechen.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr.-Ing. Schr###, die er anlässlich
eines Ortstermins gewonnen hat, weist die Glasfassade des Bürogebäudes mit
Garage trotz der Verwendung von nur zwei Farben sehr unterschiedliche
Farbeindrücke auf. Es liegt tatsächlich eine "Farbenschachtel" vor. Dies
verdeutlichen eindrucksvoll die dem schriftlichen Gutachten vom 12.05.2007
beigefügten Farbbilder, die nach Auskunft des Sachverständigen in der mündlichen
Verhandlung vom 14.07.2008 den Eindruck vor Ort gut widerspiegeln. Die
Farbabweichungen, die in geringem Maß laut den mündlichen Ausführungen des
Sachverständigen immer vorkommen können, überschreiten hier die üblichen
Toleranzen deutlich. Angesichts der vom Kläger gewollten und vereinbarten
Farbgebung der Fassade ist die tatsächliche Ausbildung nicht mehr akzeptabel.
c) Die nicht mehr hinnehmbaren Farbabweichungen in der Glasfassade beruhen
zumindest auch auf einem schuldhaften Planungs- und Beratungsfehler des
Beklagten.
Ursache für die starken Farbabweichungen trotz Verwendung der gleichen Farbe ist
einerseits die Verwendung verschiedener Verglasungen (Isolierglas und
Einfachglas), andererseits die Verwendung der Gläser mit Lichttransmission und
ohne (Paneele).
aa) Die Ursachen für die Farbabweichungen mussten laut dem Sachverständigen
Dr.-Ing. Schr### für den Beklagten bereits bei der Planung erkennbar sein. Dass
aufgrund der unterschiedlichen Glasaufbauten und Glasarten und deren Einbau als
Isolierverglasung und Einfachverglasung sowie als Kalt- und Warmpaneel
nebeneinander oder in unmittelbarer Nähe zueinander trotz gleicher Druckfarbe
die Gläser im Farbeindruck erheblich voneinander abweichen würden, hätte bei der
Planung der Fassade und der Verglasungselemente bedacht und berücksichtigt
werden müssen. Der Hinweis des Beklagten im Schreiben vom 25.02.2001 (Anl. K 7,
Bl. 311) auf die durch unterschiedliche Glasstärken hervorgerufenen
verschiedenen Grüntöne genügte hier nicht. Der Kläger ist ja auch der Empfehlung
des Beklagten gefolgt, bei der Isolierverglasung zumindest außen Weißglas zu
verwenden, ohne dass die starken Farbabweichungen dadurch vermieden worden
wären.
Die vom Beklagten behauptete Aufklärung hinsichtlich von Farbunterschieden, die
technisch nicht vermeidbar seien und hingenommen werden müssten (Schriftsatz vom
16.08.2004, Bl. 59), war vor dem Hintergrund der für den Beklagten erkennbaren,
o.g. Ursachen für Farbunterschiede nicht ausreichend und inhaltlich irreführend.
Der Hinweis auf gewisse farbliche Unterscheide wirkte verharmlosend. Darüber
hinaus hätte nach den Angaben des Sachverständigen Dr.-Ing. Schr### durch eine
entsprechend abgestufte Farbwahl, die sich am jeweils dunkelsten Eindruck der
Farben orientieren musste, der farbliche Eindruck trotz der unterschiedlichen
Lichtverhältnisse der einzelnen Scheiben weitgehend angeglichen werden können.
Es wären dann nur noch verhältnismäßig geringe, akzeptable Farbabweichungen
verblieben.
Nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. Schr###
hat zwar der Beklagte behauptet, der Zeuge S### habe darauf hingewiesen, dass
der Grad der Farbabweichung nicht absehbar sei; Ursache hierfür sei die
unterschiedliche Art der Gläser, einerseits Isolierverglasung, andererseits
Verglasung als Kalt- oder Warmpaneel bzw. als Einfachglas. Dieser Vortrag ist
jedoch nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Den Ausführungen des
Beklagten im Schriftsatz vom 16.08.2004, S. 6 (Bl. 59) ist zu entnehmen, dass
ihm durchaus die Entscheidungserheblichkeit einer Aufklärung des Klägers über zu
erwartende Farbunterschiede bewusst war. Das Landgericht - wie auch der Senat
bis zum Beklagtenschriftsatz vom 16.07.2007 - musste mangels anderer
Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Vortrag des Beklagten zum Umfang der
geleisteten Aufklärung im Schriftsatz vom 16.08.2004 abschließend war, so dass
ein Aufklärungshinweis auch bei Entscheidungserheblichkeit dieses Vortrags nicht
veranlasst gewesen wäre. Damit ist der neue Vortrag in zweiter Instanz nicht
nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 2. Var. ZPO zuzulassen. Es genügt nämlich für die
Anwendung des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht, dass das Urteil des Landgerichts
ergibt, inwieweit ein Gesichtspunkt für unerheblich gehalten wird. Vielmehr ist
nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Zulassung des neuen Vorbringens nur dann
geboten, wenn die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag
der Parteien auch beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein
Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-) ursächlich dafür geworden ist, dass sich
Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (BGH MDR 2006, 1340, Juris
RN 17; 2005, 206, Juris RN 18; 2004, 678 Juris RN 19). An einer solchen
Beeinflussung fehlt es hier. Vielmehr wäre der Beklagte gehalten gewesen, seine
Hinweise und diejenigen des Zeugen S### bereits in der ersten Instanz im
Zusammenhang mit seinem Vortrag zu seiner Aufklärung umfassend zu schildern (§
282 Abs. 1 ZPO), wenn es denn diese Hinweise - wie nunmehr behauptet -
tatsächlich gegeben hat. Insbesondere bedurfte es nicht des
Sachverständigengutachtens von Dr.-Ing. Schr### um die Bedeutung der
vollständigen Aufklärung des Klägers über den Grad der zu erwartenden
Farbabweichungen und deren Ursachen zu erfassen. Welchen Inhalt die tatsächlich
erteilten Hinweise haben, ist keine Frage des Sachverständigenbeweises, sondern
lediglich des notwendigen Inhalts der Aufklärung. Das schriftliche Gutachten hat
keine neuen Aspekte erbracht, die den Vortrag zum Inhalt der Aufklärung erst in
zweiter Instanz entschuldigen könnten. Andere Entschuldigungsgründe für die
Verspätung des Vortrags sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit sind auch
die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht erfüllt.
bb) Fraglich ist, ob der Beklagte dem Kläger die vom Sachverständigen Dr.-Ing.
Schr### für erforderlich gehaltene 1 : 1 - Bemusterung der verschiedenen Gläser
mit Siebdruck empfohlen hat. Die Bemusterung, die unstreitig stattgefunden hat,
hat den Anforderungen an eine solche 1 : 1 - Bemusterung nicht genügt. Es wurden
lediglich bedruckte Scheiben aus Grünglas und aus Weißglas bemustert. Weder aus
der Anhörung der Parteien am 16.09.2004, in der sich der Kläger zur Bemusterung
geäußert hat, noch aus den Angaben des Zeugen S### anlässlich seiner Vernehmung
am 20.10.2005, in der er die Bemusterung angesprochen hat (Bl. 181), noch
schriftsätzlich wurde vor der Vorlage des schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen Dr.-Ing. Schr### behauptet, der Beklagte habe eine 1 : 1 -
Bemusterung zusätzlich zur durchgeführten Bemusterung vorgeschlagen. Erst im
Anschluss an dieses Gutachten wurde die Empfehlung einer weiteren Bemusterung
vorgetragen, die der Kläger aus Kostengründen strikt abgelehnt habe. Nach den
mündlichen Ausführungen des Sachverständigen, wie eine solche Bemusterung
auszusehen habe, hat die Beklagtenvertreterin erklärt, genau so eine Bemusterung
sei damals geplant gewesen.
Abgesehen davon, dass hier der Eindruck entstanden ist, der Vortrag des
Beklagten richte sich allein nach den Anforderungen des Sachverständigen und
nicht nach dem tatsächlichen Geschehensablauf, ist dem Vortrag des Beklagten
eine ausreichende Aufklärung des Klägers nicht zu entnehmen. Um eine
sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen, ob die kostenpflichtige weitere
Bemusterung durchzuführen ist, hätte der Beklagte dem Kläger erläutern müssen,
welche Ursachen für Farbabweichungen angesichts der Planung in Betracht kommen.
Dabei hätte nicht nur die Verwendung von Grün- oder Weißglas problematisiert
werden müssen, die der Kläger von der ersten Bemusterung ja schon kannte,
sondern neben den Glasstärken auch die Änderung des Farbeindrucks aufgrund der
Transmission von Licht, also der durch die Verwendung der Paneele zu erwartende
Farbeindruck. Weiter hätte der Beklagte darauf hinweisen müssen, wie diesem
Problem durch die Farbwahl hätte begegnet werden können. Nachdem aus dem
berücksichtigungsfähigen Vortrag des Beklagten solche Hinweise an den Kläger
nicht ersichtlich sind, hat er seine Pflichten aus dem Architektenvertrag mit
dem Kläger schuldhaft verletzt.
d) Wegen der mangelhaften Beratung des Klägers im Zusammenhang mit der
Farbgebung der Glasfassade haftet der Beklagte dem Kläger auf Ersatz des
Schadens, der dem Kläger durch das nachträgliche Herstellen einer Glasfassade,
die neben transparentem Glas nur die Farben lachs/beige und hellgrau/weiß mit
jeweils einem im wesentlichen einheitlichen Farbeindruck aufweist, entsteht.
Dabei sind von den anfallenden Aufwendungen die Sowieso-Kosten, zu denen auch
die Kosten einer 1:1 - Bemusterung gehören, abzuziehen.
4.
Bezüglich des Blend- und Wärmeschutzes hat das Landgericht die Klage abgewiesen,
weil der Beklagte die erforderliche haftungsausschließende Risikoaufklärung
vorgenommen habe.
a) Hinsichtlich des Blendschutzes bleibt die Berufung und damit die Klage ohne
Erfolg, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S### in
seiner mündlichen Anhörung vom 14.07.2008 ein Blendschutz zwar fehlt. Dieser
kann jedoch nachgerüstet werden, ohne dass dabei Kosten entstünden, die über die
Kosten für einen Blendschutz bei Errichtung des Gebäudes hinausgehen. Dem Kläger
ist insoweit kein Schaden entstanden.
b) Wärmeschutz
Gemäß § 635 BGB a.F. haftet der Beklagte für den Schaden, den der Kläger durch
die Mangelbeseitigung, nämlich durch die Herstellung einer thermischen
Situation, die den Vorgaben der DIN 4108 Teil 2 entspricht, erleidet.
aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Kläger vom Beklagten
darüber aufgeklärt, dass zum Schutz vor einer übermäßigen Aufheizung des
Gebäudes innenliegende Vorhänge (Screens) und eine Querlüftung erforderlich
werden können. Es hat offen gelassen, ob als weitere Schutzmaßnahme die
Einführung des Change-Over-Systems (Verwendung der Fußbodenheizung zur Kühlung)
vorbereitet worden ist. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat an die
Feststellungen des Landgerichts zur Aufklärung durch den Beklagten gebunden.
Die Bedenken des Klägers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind nicht
durchgreifend. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Landgericht das
Schreiben des Beklagten vom 25.02.2001 bei seiner Beweiswürdigung übersehen oder
falsch bewertet hätte. Dieses Schreiben beschäftigt sich mit dem Aussehen der
Gebäudehülle und dem Gesamteindruck der Häuser. Allein weil in einem Schreiben
über die optische Gestaltung der Fassade eines Hauses nicht zu den Problemen des
Wärme- und Blendschutzes Stellung genommen wurde, kann noch nicht der Schluss
gezogen werden, es sei hierüber nicht die vom Zeugen S### bekundete Aufklärung
erfolgt. Dies lässt sich unschwer mit der anderen Zielrichtung des Schreibens
und dem Diskussionsstoff zu diesem Zeitpunkt erklären. Angesichts des
Zeitablaufs waren von den Zeugen nicht zwingend konkretere Daten zu den
Gesprächen im Hinblick auf Tag und Uhrzeit zu erwarten. Allein dass die Zeugen
hierzu keine Angaben gemacht haben, begründet noch keine Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Beweiserhebung. Deutlich wird aus den
Zeugenaussagen, dass die Gespräche im Planungsstadium und teilweise im
Ausführungsstadium, als eine Abänderung der Planung noch möglich war, geführt
worden sind.
bb) Die vom Landgericht festgestellte Aufklärung des Klägers über einen
eventuell notwendig werdenden Wärmeschutz war unzureichend. Nach den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S### in seinem
schriftlichen Gutachten, das er am 14.07.2008 mündlich erläutert und
konkretisiert hat, genügten die vom Beklagten und dem Zeugen S### dem Kläger
vorgeschlagenen Maßnahmen nicht, um einen ausreichenden Wärmeschutz zu
erreichen. Die von dem Gebäude zu erwartenden Eigenschaften richten sich
hinsichtlich des Wärmeschutzes nach den Vorgaben der DIN 4108 Teil 2. Dort sind
die thermischen Bedingungen genannt, die von Gebäuden üblicherweise für eine
angemessene Nutzungsmöglichkeit erreicht werden müssen. Solche Bedingungen darf
der Bauherr von seinem Gebäude erwarten und hat der Architekt in seiner Planung
zu berücksichtigen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob als Schutzmaßnahme die Einführung des
Change-Over-Systems (Verwendung der Fußbodenheizung zur Kühlung) erörtert und
vorbereitet worden ist. Auch ein solches System ist nach den Erläuterungen des
Sachverständigen Dipl.-Ing. S### allein oder im Zusammenhang mit den übrigen vom
Beklagten vorgeschlagenen Maßnahmen (Querlüftung, innen liegende Screens) nicht
geeignet, akzeptable thermische Bedingungen in dem Gebäude zu gewährleisten.
Auch hinsichtlich des Verschuldens des Beklagten stützt sich der Senat auf die
Ausführungen des Sachverständigen Dip.-Ing. S###. Die DIN 4108 sieht ein
vereinfachtes, für Architekten handhabbares Verfahren zur Ermittlung des
notwendigen Wärmeschutzes des geplanten Gebäudes vor. Hier hätte nach Auskunft
des Sachverständigen eine Prüfung anhand dieses vereinfachten Verfahrens
ergeben, dass die von der DIN 4108 Teil 2 vorgesehenen Werte auch bei
Verwirklichung der vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen nicht eingehalten worden
wären. Es hätte deshalb ein Fachplaner hinzugezogen werden müssen, der
weitergehende Wärmeschutzmaßnahmen vorgeschlagen hätte. Der Beklagte hat
zumindest fahrlässig weder eine Prüfung der thermischen Situation des geplanten
Gebäudes vorgenommen noch einen Fachplaner hinzugezogen, obwohl sich angesichts
der Glasfassade die Frage nach dem Wärmeschutz des Gebäudeinneren aufgedrängt
hat.
cc) Soweit der Beklagte nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen Dipl.-Ing. S### weitere, im Rahmen der Planung angeblich
unterbreitete Vorschläge für einen Wärmeschutz aufführt, lassen die Ausführungen
vermissen, auf welche Version der Planung sich die Vorschläge beziehen. Nach dem
Vortrag der Parteien und den Feststellungen des Landgerichts war nicht von
Anfang an eine Glasfassade gewünscht und vorgesehen. Die unter dem Aspekt des
Wärmeschutzes besonders problematische Glasfassade stand erst am Ende einer
längeren Entwicklung der Gebäudeplanung.
Der Vortrag im Schriftsatz des Beklagten vom 13.06.2008 lässt außerdem offen, ob
hinsichtlich der Notwendigkeit eines außen liegenden Sonnenschutzes oder
hinsichtlich einer Klimaanlage ausreichend intensiv aufgeklärt worden ist.
Dagegen spricht schon, dass bislang im Verfahren wiederholt behauptet worden
war, ein innen liegender Sonnenschutz und die Querlüftung seien ausreichend.
Soweit der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 13.06.2008 dahin zu
verstehen sein sollte, er habe darüber aufgeklärt, dass ein innen liegender
Sonnenschutz und die Querlüftung nicht ausreichend und deshalb weitere Maßnahmen
wie ein außen liegender Sonnenschutz oder Klimageräte erforderlich seien, wäre
dieser Vortrag nicht nur angesichts des bisherigen Prozessvortrags unglaubhaft,
sondern nach § 531 Abs. 2 ZPO auch nicht berücksichtigungsfähig (vgl. oben unter
3 c) aa)). Im Übrigen wehrt sich der Beklagte noch heute unter Berufung auf sein
Urheberrecht gegen einen außen liegenden Sonnenschutz.
dd) Soweit der Beklagte vorträgt, in der ersten Ausschreibung sei eine
Sonnenschutzverglasung vorgesehen gewesen, hat er eine ausreichende Aufklärung
des Klägers, welche Auswirkungen der Wegfall von Sonnenschutzglas auf die
thermische Situation des Gebäudes hat, nicht dargelegt. Im Übrigen ist aus den
vorgelegten Ausschreibungsunterlagen ersichtlich, dass nur in einem kleinen
Bereich der Südseite Sonnenschutzglas vorgesehen gewesen war, dessen Wegfall zu
Gunsten von Wärmeschutzglas lediglich einen Minderpreis von 6.945,00 DM
(3.550,92 €) zur Folge gehabt hat.
ee) Der Beklagte hat die Kosten zu ersetzen, die dem Kläger durch einen
ausreichenden nachträglichen Wärmeschutz entstehen, soweit die Kosten nicht
schon bei einer ursprünglich fehlerfreien Planung entstanden wären.
5.
Ein Urheberrecht des Beklagten am Bauwerk steht dem Schadensersatzanspruch des
Klägers nicht entgegen. Der Kläger muss an seinem Gebäude keine
Nachbesserungsmaßnahmen vornehmen lassen, sondern kann auch nur den hierfür
erforderlichen Betrag ersetzt verlangen.
Nimmt der Kläger an dem Gebäude Änderungen vor, scheitert dies vorliegend
grundsätzlich nicht am Urheberrecht des Beklagten. Dieser ist gemäß § 39 Abs. 2
UrhG nach Treu und Glauben zur Einwilligung in die Änderung verpflichtet, wenn
diese notwendig ist, um einen Mangel seiner Planung zu beseitigen und die
uneingeschränkte Nutzbarkeit des Gebäudes herzustellen. Dabei ist auch die Art
des Gebäudes und die hohe Dringlichkeit der Änderung zu berücksichtigen (vgl.
Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. RN 1958). Ob dies für eine konkrete
Umbaumaßnahme des Klägers gilt, ist eine Frage der jeweiligen Abwägung und hängt
von der bislang noch unbekannten Art der Umbaumaßnahme sowie von deren
Alternativen ab.
6.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Bei
der Kostenquote wurde berücksichtigt, dass die Kosten für einen Blendschutz im
Verhältnis zu den Kosten der Mangelbeseitigung wegen der Hitzeentwicklung und
der Farbgebung der Glasfassade verhältnismäßig gering sind. Die Kosten der
begehrten Mangelbeseitigung insgesamt schätzt der Senat angesichts der
weitreichenden Folgen der behaupteten Mängel für das Gebäude mangels anderer
Anhaltspunkte auf mindestens 200.000 €, von denen aufgrund des bei einem
Feststellungstitel gegenüber einem Leistungstitel zurück bleibenden
vollstreckbaren Inhalts bei der Festsetzung des Streitwerts ein Abschlag von 20
% vorgenommen wurde.
Der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegen die §§ 708 Nr. 10,
711, 709 S. 2 ZPO zu Grunde.
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen
nicht vor.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 30.07.2008 gibt keine
Veranlassung, die mündlichen Verhandlung wieder zu eröffnen (§§ 296a, 156 ZPO).
Die Beklagtenvertreterin hat die aus der Sicht des Senats unklare Passage ihres
Schriftsatzes vom 16.07.2007 in der mündlichen Verhandlung hinreichend
erläutert. Ein Schrift-satzrecht hat sie nicht dazu, sondern für ergänzende
Ausführungen zur Würdigung der vom Senat vorgenommenen Beweiswürdigung angeregt.
Es war ihr jedoch unbenommen, ihr Verständnis vom Ergebnis der Beweisaufnahme
noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorzutragen. Ein förmliches
Schriftsatzrecht sieht das Gesetz dafür nicht vor.
Der neue Sachvortrag in diesem Schriftsatz führt bei Ausübung des dem Senat
durch § 156 ZPO eingeräumten Ermessens nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung. Ein Grund für die Verspätung des Vortrags ist weder dargelegt noch
ersichtlich. Im übrigen wird auf § 531 Abs. 2 ZPO und die Ausführungen oben
unter Ziff. II. 3.c) aa), S. 10 verwiesen.