Architektenhonorar – Schätzung der Kosten
Oberlandesgericht Celle
Az: 14 U 87/06
Urteil vom
18.04.2007
In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die
mündliche Verhandlung vom 20. März 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. März 2006 verkündete Urteil der
8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert.
Die Klage wird weiter abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an
die Klägerin mehr als 142.108,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2001 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin
werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 49 % und die Beklagte
51 %. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 63 % und der
Beklagten zu 37 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
1,1 fachen des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe des 1,1 fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 278.853,32 € (148.108,95 €
Berufung der Beklagten + 130.744,37 € Anschlussberufung der Klägerin)
festgesetzt.
Gründe:
A.
Die Parteien streiten darum, ob und in welcher Höhe der Klägerin restliche
Honoraransprüche aus einem zwischen den Parteien geschlossenen
Architektenvertrag und der Beklagten Gegenansprüche wegen mangelhafter
Leistungserbringung und vertragswidriger Arbeitsniederlegung der Klägerin
zustehen.
Mit Architektenvertrag vom 6. August 1999 (Anlagen K 1 und K 2, Bl. 16 bis 35 d.
A.) beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Erbringung von
Architektenleistungen nach Leistungsphase 8 des § 15 HOAI beim Umbau und bei der
Erweiterung des H. ... (H..). Ferner wurden der Klägerin besondere Leistungen
der Leistungsphasen 5 bis 8 übertragen. Unter anderem oblag der Klägerin danach
das Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit, Kosten
und Kapazitätsplänen der Bauausführung als besondere Leistung im Rahmen der
Leistungsphase 8 sowie die Mitwirkung bei der laufenden Information des
Auftraggebers auch während der Planungsphase der Ausführungsvorbereitung
(Protokollführung der Besprechungen) nach gesondertem Leistungsabruf und
Nachweis (besondere Leistung im Rahmen der Leistungsphase 5).
Neben der Klägerin waren außerdem das Architekturbüro A. mit der Bauplanung und
Mitwirkung bei der Vergabe sowie ein weiteres Architektenbüro mit den Leistungen
der technischen Ausrüstung beauftragt. Die Ausschreibungen und Vergabe der
Aufträge an die Bauunternehmer erfolgten weitgehend baubegleitend.
Die nach § 5 des Architektenvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten
für Ende Dezember 1999 geplante Beendigung der Arbeiten der Leistungsphase 8
verzögerte sich, weil das Gesamtbauvorhaben nicht rechtzeitig fertig wurde. Die
Gründe dafür sind zwischen den Parteien im Einzelnen umstritten. Bereits im
Sommer 1999 gab es Gespräche zwischen den Parteien wegen aufgetretener Termin
und Koordinierungsprobleme, woraufhin die Klägerin schließlich den von der
Beklagten vorgeschlagenen Bauleiter S. einstellte, der die Arbeiten dann
zunächst zur Zufriedenheit der Beklagten voranbrachte. Aufgrund der zuvor
aufgetretenen Probleme u. a. bei der Ausführung des Gewerks "Fassadenbau",
dessen ausführendem Bauunternehmer schließlich seitens der Beklagten gekündigt
wurde wurden ursprünglich nicht vorgesehene Winterbauschutzmaßnahmen
erforderlich.
Nachdem aus Sicht der Beklagten nach Weggang des Bauleiters S. Ende 1999/
Anfang 2000 erneut Koordinierungs und Terminüberwachungsprobleme der Klägerin
deutlich wurden und sich aus der Kostenprognose der Klägerin vom 17. Januar 2000
eine erhebliche Kostensteigerung ergab, beauftragte die Beklagte Prof. Dr. Ing.
S. mit einer Überprüfung der Rechnungen der Rohbauunternehmerin W. Prof. Dr. S.
stellte in einem Zwischenbericht vom 28. Mai 2000 verschiedene Unstimmigkeiten
bei der bisherigen Rechnungsprüfung durch die Klägerin sowie eine zu niedrige
Kostenprognose der Klägerin für die Gesamtkosten des Rohbaugewerks fest. Diesen
Zwischenbericht übersandte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai
2000 (Bl. 886 d. A.) zur "Kenntnisnahme, Auswertung und Berücksichtigung bei der
weiteren Bearbeitung der Abrechnung"; zugleich forderte sie die Klägerin auf, zu
den in dem Bericht aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Abrechnungs und
Kalkulationsunterlagen in einem Besprechungstermin am 8. Juni 2000
"Erläuterungen und Auskünfte" abzugeben. An diesem Termin nahm die Klägerin
jedoch nicht teil, weil sie bereits am 5. Juni 2000 ihre Arbeiten eingestellt
und das Baubüro geräumt hatte.
Hintergrund dafür war die Verweigerung weiterer Abschlagszahlungen durch die
Beklagte auf die 6. und 7. Abschlagsrechnung der Klägerin vom 24. Januar und 28.
Februar 2000 unter Berufung auf eine nach Auffassung der Beklagten bereits
eingetretene Überzahlung. Im Anschluss an weiteren Schriftwechsel, in dem u. a.
zunächst die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2000 eine Frist
zur Fertigstellung des Bauvorhabens gesetzt und die Klägerin mit Schreiben vom
28. März 2000 (Anlage K 76, Bl. 390 d. A.) eine Terminsüberschreitung sowie mit
weiterem Schreiben vom 4. Mai 2000 (Bl. 729 f. d. A.) Fehler bei der
Kostenkontrolle und den Vorwurf einer verspäteten Rechnungsprüfung
zurückgewiesen hatte, hatte die Klägerin der Beklagten sodann mit
Anwaltsschreiben vom 19. Mai 2000 (Anlage K 5, Bl. 39 f. d. A.) eine Frist zur
Zahlung der 6. und 7. Abschlagsrechnung bis 2. Juni 2000 gesetzt und darauf
hingewiesen, dass sie anderenfalls von ihrem Leistungsverweigerungsrecht
Gebrauch machen werde.
Nach Räumung der Baustelle übergab die Klägerin auf Aufforderung der Beklagten
dieser sämtliche Unterlagen über das Bauvorhaben.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2000 (Anlage K 3, Bl. 36 f. d. A.) kündigte die
Beklagte alsdann den Architektenvertrag mit der Klägerin. Zur Begründung verwies
die Beklagte auf die im Zwischenbericht des Prof. Dr. S. festgestellten hohen
Fehlerquoten bei der Rechnungsprüfung der Klägerin, auf Koordinierungsfehler der
Klägerin in der terminlichen Abwicklung und auf Fehler der Klägerin bei der
Baukostenüberwachung sowie auf das Verstreichenlassen der der Klägerin gesetzten
Frist bis 8. Juni 2000 zur Darlegung von deren Vorstellungen zum Abschluss
des Bauvorhabens und auf die nach Auffassung der Beklagten vertragswidrige
Arbeitsniederlegung der Klägerin.
Mit der Fortführung der Rechnungsprüfung des Rohbaugewerkes beauftragte die
Beklagte anschließend Prof. Dr. S., mit der Fertigstellung der übrigen der
Klägerin übertragenen Leistungen die Firma B. (ein Tochterunternehmen der
planenden Architekten A.).
Mit Schlussrechnung vom 10. Januar 2001 (Bl. 42 bis 97 d. A.) rechnete die
Klägerin ihre erbrachten und nicht erbrachten Leistungen ab. Die Rechnung wies
einen Zahlbetrag von 897.264,02 DM (= 458.763,80 €) brutto aus. Als anrechenbare
Kosten legte die Klägerin einen von ihr auf der Basis von vor der Kündigung zu
ihrer Kenntnis gelangten Rechnungsunterlagen durch Schätzung ermittelten Betrag
zugrunde, nachdem die Beklagte ihrer Aufforderung zur Vorlage der
Kostenfeststellung nicht nachgekommen war. Hinsichtlich der Personalkosten ging
die Klägerin bei ihrer Berechnung davon aus, dass die vollständige
Leistungserbringung ohne die Vertragskündigung voraussichtlich noch bis Ende
September 2000 gedauert hätte; ihre Ersparnis gab sie auf dieser Grundlage mit
5.730 DM an. Für besondere Leistungen der Leistungsphase 5 (Besprechungen)
rechnete die Klägerin 780 Std. à 85 DM = 66.300 DM netto (200 Std. für
Planungsbesprechungen und 580 Std. für Projektbesprechungen) ab. Ihre Tätigkeit
bei der Winterbaumaßnahme stellte sie mit 11.241,25 DM netto (= 132,25 Std. à 85
DM) in Rechnung.
Mit ihrer im März 2001 eingereichten Klage hat die Klägerin Zahlung ihrer
Schlussrechnungsforderung verlangt. Sie hat behauptet, ihre Leistungen bis zur
Kündigung ordnungsgemäß und mängelfrei erbracht zu haben. Ferner hat sie
vorgetragen, etwaige Verzögerungen bei der Bauausführung seien nicht ihr - der
Klägerin anzulasten. Die Kündigung der Beklagten sei ohne wichtigen Grund
erfolgt, weshalb ihr der Klägerin auch Vergütung für nicht erbrachte Leistungen
zustehe. Ihre Bewertung des Umfangs der erbrachten Leistungen in der
Schlussrechnung sei zutreffend.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 897.264,02 DM (458.763,80 €) nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Sie hat gemeint, zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt zu sein, weil die
Abschlagsrechnungen der Klägerin überhöht gewesen seien und damit deren
Arbeitsniederlegung nicht zulässig gewesen sei. Außerdem seien die bis zur
Kündigung erbrachten Leistungen der Klägerin mit etlichen Mängeln behaftet
gewesen. Insoweit hat die Beklagte die Ausführungen aus ihrem
Kündigungsschreiben vertieft und ergänzend eine größere Anzahl weiterer
Schlechtleistungen der Klägerin dargelegt. Den von der Klägerin angenommenen
Leistungsstand bis zur Kündigung hat die Beklagte bestritten. Hinsichtlich des
Honorars für die Winterbaumaßnahme hat die Beklagte eine unzureichende Darlegung
des abgerechneten Zeitaufwandes gerügt. Ferner hat sie gemeint, die Vergütung
für die besonderen Leistungen des Aufstellens und Überwachens eines Zeitplans
und der Kostenkontrolle sowie wegen der beiden letztgenannten Punkte auch die
Vergütung für die Grundleistungen der Leistungsphase 8 und ferner die Vergütung
für die Grundleistung der Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich
Beteiligten sei wegen Schlechtleistung zu mindern. Wegen verschuldeter
Bausummenüberschreitung seien als anrechenbare Kosten nur die Zahlen der
falschen Kostenermittlung der Klägerin zugrunde zu legen. Abgesehen davon habe
die von ihr der Beklagten im Jahr 2003 abgeschlossene Kostenfeststellung
geringere Beträge als von der Klägerin bei Erstellung der Schlussrechnung
geschätzt ergeben; nur diese könnten der Berechnung einer etwaigen
Resthonorarforderung der Klägerin zugrunde gelegt werden.
Vorsorglich hat die Beklagte ferner im Hinblick auf ersparte Personalkosten der
Klägerin geltend gemacht, bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung hätte diese ein
Jahr länger als von ihr in der Schlussrechnung angenommen also bis September
2001 arbeiten müssen; das folge daraus, dass Prof. Dr. S. und die Firma B.
ebenfalls entsprechend lange für den vollständigen Abschluss der Leistungen
gebraucht hätten. Deren Vergütungsansprüche beliefen sich auf rd. 510.000 DM und
seien von der Honorarforderung der Klägerin in Abzug zu bringen.
Die Beklagte hat außerdem auf weitere ihr durch die behaupteten
Schlechtleistungen der Klägerin und infolge der Kündigung entstandene Schäden
verwiesen. Namentlich habe es die Klägerin infolge fehlerhafter Dokumentation zu
verantworten, dass der von der Firma W. für andere Bauunternehmer beseitigte
Schutt diesen Unternehmern nicht mehr konkret zuzuordnen sei. Der von der Firma
W. der Beklagten insoweit für insgesamt rd. 85 Container mit Bauschutt in
Rechnung gestellte Betrag von 78.064 DM netto könne deshalb nicht mehr an die
verursachenden Bauunternehmer weiterberechnet werden. Wegen dieses Betrags hat
die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegenüber der Klagforderung erklärt.
Hinsichtlich der übrigen Schäden hat die Beklagte dagegen keine
Aufrechnungserklärung abgegeben.
Das Landgericht hat zur Höhe des Honoraranspruchs der Klägerin, der Berechtigung
der von der Beklagten erhobenen Beanstandungen der seitens der Klägerin
erbrachten Leistungen sowie zur Frage, ob die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer 6.
und 7. Abschlagsrechnung bereits überzahlt war, ein schriftliches Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. D. eingeholt. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf dessen Gutachten nebst zweier schriftlicher Ergänzungen
sowie seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 3.
Februar 2006 (Bl. 924 ff. d. A.) verwiesen.
Das Landgericht hat mit am 24. März 2006 verkündetem Urteil, auf das zur näheren
Sachdarstellung Bezug genommen wird, die Beklagte unter Klagabweisung im Übrigen
verurteilt, an die Klägerin 148.108,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23. Februar 2001 zu zahlen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin könne lediglich Vergütung ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen
verlangen, weil sie die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung zu vertreten
habe. Insoweit ergebe sich aus den überzeugenden und nachvollziehbaren
Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. D., dass die Arbeiten der Klägerin
in erheblichem Maße mängelbehaftet gewesen seien. Wegen der einzelnen vom
Landgericht festgestellten Mängel wird auf S. 6 bis 8 der Urteilsgründe
verwiesen. Diese umfangreichen Mängel berechtigten die Beklagte jedenfalls in
ihrer Gesamtheit zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
Zur Höhe der Honorarforderung sei der vom Sachverständigen ermittelte
Leistungsstand zugrunde zu legen. Für die besonderen Leistungen der
Leistungsphase 5 (Besprechungen) seien mit dem Gutachter lediglich 688 Std.
anzusetzen. Ein Honoraranspruch für die Winterbaumaßnahme bestehe im Anschluss
an die Ausführungen des Sachverständigen nicht.
Die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung sei unbegründet. Denn unabhängig
von einem etwaigen Fehlverhalten der Klägerin sei jedenfalls hinsichtlich der
Schuttcontainer ein Schaden bei der Beklagten nicht erkennbar. Ihr seien die am
Bau beteiligten Firmen sämtlichst bekannt gewesen, sodass sie diese selbst hätte
in Anspruch nehmen können. Im Übrigen sei die Beklagte dem Vortrag der Klägerin,
diese habe bei den betreffenden Bauunternehmen jeweils einen Abschlag von 1 bis
2 % in deren Schlussrechnungen in Ansatz gebracht, wodurch die Containerkosten
ausgeglichen seien, nicht substantiiert entgegengetreten. Es fehle eine konkrete
Schadensberechnung der Beklagten unter Berücksichtigung dieser Rechnungsabzüge.
Das erstmalige Bestreiten der Abzüge in der letzten mündlichen Verhandlung vor
dem Landgericht sei verspätet gewesen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagte mit Berufung und die Klägerin mit
unselbständiger Anschlussberufung.
Die Beklagte erstrebt vollständige Klagabweisung. Sie rügt materiellrechtliche
Fehler des landgerichtlichen Urteils und macht insoweit geltend, das Honorar der
Klägerin habe, nachdem die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits die
Kostenfeststellung vorgelegt habe, nicht mehr auf der Grundlage der
Kostenhochrechnung der Klägerin ermittelt werden dürfen. Bei Zugrundelegung der
anrechenbaren Kosten gemäß Kostenfeststellung ergebe sich ein geringeres Honorar
als vom Sachverständigen Prof. Dr. D. ermittelt. Abgesehen davon habe das
Landgericht den Hinweis der Beklagten nicht berücksichtigt, dass bei einer
Bausummenüberschreitung, wie sie hier vorliege, das Honorar nach den
vereinbarten Kosten abgerechnet werden müsse. Schließlich sei das Landgericht
der von ihr der Beklagten geltend gemachten Honorarminderung wegen nicht
ordnungsgemäßer Leistungserbringung nicht nachgegangen. Die Beklagte wiederholt
insoweit ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Klägerin bis zum Zeitpunkt
der Kündigung höchstens 80 % ihrer Leistung qualitativ richtig erbracht habe.
Ergänzend trägt sie vor, dass eine Nacherfüllung seitens der Klägerin für sie
die Beklagte erkennbar ohne Interesse gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Gegenüber den Berufungsangriffen der Beklagten verteidigt die Klägerin das
angefochtene Urteil. Ferner beantragt sie im Wege der Anschlussberufung,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an
sie weitere 130.744,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 23. Februar 2001 zu zahlen.
Die Klägerin meint, ihr stehe auch ein Anspruch auf Honorar für nicht erbrachte
Leistungen zu, weil die Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts kein
Recht zur außerordentlichen Kündigung des Architektenvertrages gehabt habe. Die
vom Sachverständigen dargelegten und vom Landgericht seiner Entscheidung
zugrunde gelegten Mängel der klägerischen Leistung hätten nicht zu einer
Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses geführt, die eine
Fortsetzung des Architektenvertrages für die Beklagte unmöglich gemacht hätten.
Das folge schon daraus, dass die Beklagte noch kurz vor Vertragsbeendigung von
ihr der Klägerin eine Stellungnahme gefordert habe, wie sie das Projekt zum
Abschluss bringen wolle. Einziger Auslöser für die Kündigung sei letztlich die
Arbeitsniederlegung gewesen. Hierzu sei sie die Klägerin aber nach ihrer
Fristsetzung zur Zahlung der Abschlagsrechnungen im Schreiben vom 19. Mai 2000
mit dem Hinweis auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berechtigt gewesen, nachdem
auch der Sachverständige Prof. Dr. D. das Bestehen einer Abschlagsforderung
ermittelt habe. Die Beklagte habe deshalb durch ihre unberechtigte Verweigerung
der Zahlung selbst schuldhaft die Vertragsgrundlage zerrüttet. Abgesehen davon
fehle es an einer Berechtigung der Beklagten zur Kündigung aus wichtigem Grund
auch deshalb, weil die Beklagte sie die Klägerin nicht wirksam zur Nachbesserung
aufgefordert habe. Denn die Fristsetzung der Beklagten zur Nachbesserung sei mit
ihrem Ablauf in eine Zeit gefallen, zu der sie die Klägerin berechtigterweise
wegen Nichtzahlung von Honorarforderungen die Arbeiten habe einstellen können.
Deshalb stehe ihr der Klägerin ein weiterer Honoraranspruch für nicht erbrachte
Leistungen in Höhe der vom Sachverständigen Prof. Dr. D. ermittelten 66.209,97 €
brutto zu.
Der vom Sachverständigen ermittelte Betrag sei zudem um weitere 53.229,18 €
brutto zu erhöhen, weil der Sachverständige die infolge der Kündigung ersparten
Personalkosten um diesen Betrag zu hoch angesetzt habe. Es seien lediglich die
von ihr der Klägerin in ihrer Schlussrechnung angesetzten 6.058,80 DM netto in
Abzug zu bringen, weil der Sachverständige den erforderlichen Zeitraum für die
Restarbeiten zu lang bemessen habe. Ferner habe er nicht berücksichtigt, dass
die Sekretariatsarbeiten sowie die Terminierung und Koordination der
Mängelüberwachung von fest angestellten Mitarbeitern hätten ausgeführt werden
können. Des Weiteren habe der Sachverständige unbeachtet gelassen, dass das
freie Mitarbeiterverhältnis des Herrn G. schon im März 2000 geendet habe, wie in
erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen worden sei.
Darüber hinaus beansprucht die Klägerin weitere 6.667,17 € als Vergütung für
ihre Leistungen im Rahmen der Winterbauschutzmaßnahme. Sie meint, die vom
Sachverständigen für die Streichung dieser Position gegebene Begründung, die
erbrachten Stunden für die Winterbauschutzmaßnahme seien nicht hinreichend
nachgewiesen, sei nicht tragfähig. Sie die Klägerin habe die betreffenden Kosten
in Anlage 6.3 der Schlussrechnung mit der Zuordnung der Vergabeeinheiten
(Firmen) eindeutig dokumentiert und Nachweise über die angefallenen Zeitstunden
beigefügt. Ein substantiiertes Bestreiten der im Einzelnen angefallenen Stunden
seitens der Beklagten liege nicht vor. Wenn das Landgericht dieses anders
gesehen habe, hätte es einen rechtzeitigen Hinweis erteilen und die zur
erbrachten Stundenzahl benannten Zeugen vernehmen müssen.
Schließlich macht die Klägerin geltend, ihr stehe als Vergütung für die
besonderen Leistungen der Leistungsphase 5 (Besprechungen) eine weitere
Vergütung in Höhe von 4.638,03 € zu. Denn der Sachverständige habe zu Unrecht 92
Std. aus dem mit der Schlussrechnung geltend gemachten Gesamtaufwand nicht
anerkannt. Der Sachverständige habe bei seiner Stundenermittlung nicht
berücksichtigt, dass sie - die Klägerin auch an Terminen teilgenommen habe, die
der Werkplanabstimmung und der Bauherrenabstimmung sowie der Bemusterung gedient
hätten; diesen Zeitaufwand habe der Sachverständige gänzlich außer Acht
gelassen. Außerdem habe der Sachverständige die vertragliche Regelung des § 6
Abs. 3 Nr. 5 des Architektenvertrages unzutreffend ausgelegt, indem er davon
ausgegangen sei, dass hierunter nur Planungsgespräche, nicht aber sonstige
Besprechungen fallen sollten. Sie die Klägerin habe jedoch unter Beweisantritt
vorgetragen gehabt, dass und an welchen Besprechungen sie teilgenommen habe und
dass zwischen den Vertragsparteien vereinbart gewesen sei, dass auch diese
Besprechungen mit dem Stundensatz von 85 DM vergütet werden sollten.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
I.
Die Berufung der Beklagten hat teilweise im Hinblick auf die geltend gemachte
Honorarminderung wegen Mängeln der erbrachten Architektenleistungen Erfolg und
führt insoweit zur weiteren Abweisung der Klage im Umfang von 6.000 € nebst
anteiliger Zinsen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die
Anschlussberufung der Klägerin sind dagegen unbegründet.
1. Berufung der Beklagten:
a) Der Berufungsangriff der Beklagten gegen die Höhe der vom Landgericht der
ausgeurteilten Honorarforderung der Klägerin zugrunde gelegten anrechenbaren
Kosten bleibt ohne Erfolg.
aa) Entgegen dem Berufungsangriff der Beklagten hatte der Kläger bei seiner
Honorarabrechnung nicht lediglich anrechenbare Kosten in Höhe eines von der
Beklagten allerdings nicht bezifferten vereinbarten Baukostenlimits zugrunde zu
legen. Zwar trifft es zu, dass im Falle einer Vereinbarung einer Bausumme als
Beschaffenheit des geschuldeten Werks diese Summe die Obergrenze der
anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung bildet (vgl. BGH, BauR 2003,
566). Die Beklagte hat jedoch zu einer Vereinbarung eines verbindlichen
Kostenrahmens mit der Klägerin nichts vorgetragen.
Für die Vereinbarung einer bestimmten Bausumme als Beschaffenheit des vom
Architekten zu erbringenden Werkes bedarf es einer dahingehenden Einigung beider
Parteien (vgl. BGH, BauR 1997, 491; OLG Braunschweig, BauR 2003, 1066; OLG Hamm,
BauR 2006, 1766/1770; Schwenker in Thode/Wirth/Kuffer, Praxis Handbuch
Architektenrecht, § 13 II. 2., S. 500; Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI,
9. Aufl., Einleitung Rn. 106). Dies verlangt nicht nur, dass zum einen der
Auftraggeber deutlich erkennbar entscheidenden Wert auf die Einhaltung
bestimmter Kostenvorgaben legt, sondern darüber hinaus auch, dass der Architekt
seinerseits ebenso deutlich erklärt, die Vorgaben einhalten zu können und zu
wollen. Die entsprechende Vortragslast liegt beim Auftraggeber.
Hier hat die Beklagte indessen zu den vor und bei Vertragsschluss im Hinblick
auf eine etwaige Baukostenobergrenze getroffenen konkreten Absprachen nichts
vorgetragen. Der Architektenvertrag selbst enthält dazu keine Regelung. Dass
etwa die in der Honorarermittlung in § 6 Abs. 4 des Architektenvertrags zugrunde
gelegten Zahlen der anrechenbaren Kosten verbindlich die von der Klägerin
einzuhaltende Bausumme darstellen sollten, ist weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich. Dagegen spricht schon die Bezeichnung "vorläufig anrechenbare
Kosten". Außerdem hat die Beklagte selbst eingeräumt (vgl. S. 22 des
Schriftsatzes vom 12. März 2002, Bl. 441 d. A.), dass wegen der Besonderheit des
streitgegenständlichen Bauvorhabens und der speziellen Projektvorgaben des
Bauherrn hier von vornherein mit später notwendig werdenden Nachträgen zu
rechnen gewesen sei. Weshalb die Klägerin, die zudem nur eine von mehreren
beteiligten Architekten war und die Kostenentwicklung deshalb gar nicht alleine
steuern konnte, sich vor diesem Hintergrund auf eine vertragliche Festlegung
einer von ihr einzuhaltenden Bausumme hätte einlassen sollen, ist abgesehen
davon, dass schon jeder Vortrag der Beklagten dazu fehlt nicht ersichtlich. Auch
aus § 1 Abs. 5 der AVB zum Architektenvertrag ergibt sich nichts anderes; dort
ist vielmehr nur die Pflicht der Klägerin niedergelegt, ihre Kostenüberwachung
im Rahmen der Bauüberwachung an der Haushaltsunterlage "Bau" der Beklagten
auszurichten und erkennbare Überschreitungen dieser unverzüglich anzuzeigen.
bb) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nicht die in der
von der Beklagten während des Rechtsstreits vorgelegten Kostenfeststellung (Bl.
845 d. A.) enthaltenen Zahlen bei der Ermittlung der restlichen Honorarforderung
der Klägerin zugrunde gelegt hat.
Die Klägerin war, nachdem die Beklagte trotz Aufforderung nach der Kündigung des
Architektenvertrages der Klägerin keine Kostenfeststellung zugänglich gemacht
hatte, zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten aufgrund einer von ihr
angestellten Schätzung auf der Basis der ihr noch vorliegenden
Rechnungsunterlagen berechtigt (vgl. Locher/Koeble/Frik, a. a. O., § 10 Rn. 66).
Das dabei ermittelte Zahlenwerk hatte die Beklagte zunächst im Prozess
ausdrücklich nicht bestritten (vgl. Klagerwiderung, Bl. 129 d. A.).
Zwar macht die Beklagte zu Recht geltend, dass zu Lasten des Auftraggebers keine
Bindungswirkung der Schätzung des Architekten besteht, wenn die später erstellte
Kostenfeststellung geringere anrechenbare Kosten ergibt. In diesem Fall hat der
Auftragnehmer seine Kostenfeststellung anzupassen (vgl. Locher/Koeble/
Frik, a. a. O., Rn. 67; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 1. Aufl. 2000,
9. Teil Rn. 78 a. E.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BauR 1999,
1467 juris Rn. 13), wonach sich an der Maßgeblichkeit des Kostenanschlags für
die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Kündigung eines
Architektenvertrages im Laufe der Leistungsphase 8 nichts dadurch ändert, dass
nach Rechnungstellung eine Kostenfeststellung vorgelegt wird, ist nach
Auffassung des Senats dahingehend zu verstehen, dass diese Bindungswirkung nur
den Architekten selber trifft, der ohne auf die Kostenfeststellung zu warten
nach dem Kostenanschlag abgerechnet hat (vgl. Kiffka/Koeble, a. a. O.).
Damit war die Beklagte hier im Grundsatz nicht gehindert, nach Erstellung der
Kostenfeststellung im Verlauf des Rechtsstreits aufgrund der nunmehr geänderten
Tatsachen später die Höhe der von der Klägerin zugrunde gelegten anrechenbaren
Kosten zu bestreiten und auf die Zahlen der von ihr erstellten
Kostenfeststellung zu verweisen. Allerdings findet in diesem Fall eine
Einschränkung der grundsätzlich den Architekten treffenden Darlegungs und
Beweislast zu der Höhe der anrechenbaren Kosten statt (vgl. Thode/Wirth/Kuffer,
Praxis Handbuch Architektenrecht, 1. Auf. 2004, § 24 Rn. 26; Werner/Pastor, Der
Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 856). Der Auftraggeber kann in derartigen Fällen die
Schätzung des Architekten im Prozess nur widerlegen, wenn er seinerseits die
tatsächlichen Kosten angibt und sie durch Vorlage der Schlussrechnungen der
Bauunternehmer belegt (vgl. Thode/Wirth/Kuffer und Werner/Pastor, jeweils a. a.
O.; BGH, BauR 1995, 126 juris Rn. 32 a. E.). Der Bundesgerichtshof hat insoweit
ausgeführt, dass hier ein Bestreiten des Auftraggebers mit Nichtwissen nicht
ausreicht; dieser müsse vielmehr zu den von ihm abweichend ermittelten
anrechenbaren Kosten konkret Stellung nehmen und hierzu Unterlagen vorlegen.
Erst wenn der beklagte Auftraggeber die Schätzung des Architekten auf diese
Weise substantiiert bestritten habe, obliege es sodann wieder dem klagenden
Architekten, seinen Sachvortrag zu den Berechnungsgrundlagen gegebenenfalls zu
ergänzen.
Diesen Substantiierungsanforderungen ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen.
Die von ihr als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 14. September 2004 (Bl. 845 d. A.)
vorgelegte Kostenfeststellung nennt lediglich Endergebnisse für bestimmte
Kostengruppen, die zudem der Aufstellung der anrechenbaren Kosten in der
Schlussrechnung der Klägerin nicht in allen Punkten zuzuordnen sind. Die
Klägerin hatte deshalb mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2004 (Bl. 859 d. A.) mit
Recht gerügt, dass die in der Anlage 1 enthaltenen anrechenbaren Kosten der
Kostenfeststellung nicht prüfbar seien. Dem im selben Schriftsatz (Bl. 860 d.
A.) enthaltenen ausdrücklichen Bestreiten der Klägerin hinsichtlich der
Richtigkeit der in der Kostenfeststellung enthaltenen Angaben ist die Beklagte
nicht entgegengetreten, obwohl auch der Sachverständige Prof. Dr. Ing. D. in
seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 8. Februar 2006 (dort S. 19 f.)
ausgeführt hatte, dass der Klägerin darin zuzustimmen sei, dass die
Einzelansätze der der Berechnung zugrunde liegenden anrechenbaren Kosten nach
Kostenfeststellung der Beklagten auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen nicht
nachvollzogen werden könnten.
Der Anregung der Beklagten, der Sachverständige möge mit der Feststellung der
anrechenbaren Kosten beauftragt werden, da zu vermuten sei, die Klägerin werde
ohnehin allen von ihr der Beklagten noch vorzulegenden Abrechnungsgrundlagen
widersprechen (Schriftsatz vom 24. November 2004, Bl. 871 d. A.), hatte das
Landgericht nicht nachzugehen, da die Beklagte zunächst ihre eigenen
Kostenansätze nachvollziehbar darzulegen hatte, um eine ausreichende Grundlage
für eine sachverständige Überprüfung zu schaffen, wie im Übrigen auch der
Sachverständige Prof. Dr. D. in seinem Ergänzungsgutachten deutlich ausgeführt
hatte. Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung die Beklagte, für die
zwei sachkundige Vertreter anwesend waren, nochmals ausdrücklich hingewiesen.
Von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme hat die Beklagte keinen
Gebrauch gemacht und auch keine Frist zur Ergänzung ihres Vortrags und Vorlage
geeigneter Unterlagen beantragt. Damit hat es bei der Honorarermittlung auf der
Grundlage der Kostenschätzung der Klägerin zu verbleiben.
b) Einen Teilerfolg hat demgegenüber der Berufungsangriff der Beklagten wegen
der vom Landgericht rechtsfehlerhaft übergangenen Minderungsansprüche.
aa) Eine Minderung der Honoraransprüche der Klägerin kommt in Betracht, da der
Sachverständige Prof. Dr. D. festgestellt hat, dass einige der von der Klägerin
erbrachten Teilleistungen auch qualitative Mängel aufweisen. Dessen
Feststellungen in der Form, wie sie im landgerichtlichen Urteil übernommen
worden sind, sind im Berufungsverfahren unstreitig geworden. Danach sind die von
der Klägerin erbrachten Teilleistungen insbesondere im Bereich der
Terminplanung, der Überwachung der Baukosten und hinsichtlich der
Informationspflicht zur Kostenentwicklung mangelhaft. Vorzuwerfen ist der
Klägerin ferner eine teilweise verspätete Rechnungsprüfung, eine Prüfung der
Abschlagsrechnungen der Firma W. auf unzureichender Tatsachengrundlage und eine
unsorgfältige Prüfung der Stundenlohnberichte der Firma W. Diese Mängel, die die
Grundleistungen und besonderen Leistungen der Leistungsphase 8 betreffen, sind
grundsätzlich geeignet, eine Minderung zu begründen, denn dafür genügen auch
einfache Mängel (Locher/Koeble/
Frik, a. a. O., Einleitung Rn. 85). Keine Minderung kommt dagegen für die
Grundleistung der Koordinierung der am Objekt fachlich Beteiligten in Betracht.
Denn hinsichtlich dieses Leistungsbildes sind vom Sachverständigen konkrete
Mängel nicht festgestellt worden.
bb) Auch die weiteren Voraussetzungen einer Minderung liegen vor.
Zwar setzt eine Minderung grundsätzlich gemäß § 634 Abs. 1 BGB a. F. i. V. m.
Art. 229 § 6 EGBGB eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus, an der es
hier fehlt. Denn die Beklagte hat zwar verschiedentlich Fristen gegenüber der
Klägerin gesetzt; eine Ablehnungsandrohung hat sie soweit ersichtlich indessen
nicht ausgesprochen. Die Notwendigkeit einer Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung als Voraussetzung der Geltendmachung von
Minderungsansprüchen entfällt auch nicht allein wegen der kündigungsbedingten
Beendigung des Vertragsverhältnisses (Locher/Koeble/Frik, a. a. O., Einleitung
Rn. 83; OLG Hamm, BauR 1995, 413).
Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung war jedoch hier ausnahmsweise
entbehrlich. Die in der Vergangenheit aufgetretenen Unzulänglichkeiten bei der
Terminplanung waren im Nachhinein für die bereits abgelaufenen Bauphasen nicht
mehr nachzuholen. Insoweit war daher eine Fristsetzung wegen Unmöglichkeit der
Mangelbeseitigung nicht erforderlich.
Auch hinsichtlich der Kontrolle der Kostenentwicklung war eine Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung entbehrlich, da eine nachträgliche Berichtigung der
fehlerhaften Prognosen der Klägerin aus den Monaten Dezember 1999 und Januar
2000 jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Aufdeckung dieser Fehler durch den von der
Beklagten beauftragten Gutachter Prof. S. für die Beklagte ohne Wert war; denn
eine nachträgliche Berichtigung konnte die der zeitnahen Kostenkontrolle
zugedachte Informationsfunktion dann nicht mehr erfüllen (der Beklagten kam es
jetzt nur noch auf eine zukunftsgerichtete Nachbesserung an). Auch insoweit
liegt deshalb ein Fall der Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung vor.
Gleiches gilt hinsichtlich der verspäteten Rechnungsprüfung. Ferner lassen sich
auch die Mängel bei der Prüfung der Stundenlohnberichte nachträglich nicht mehr
beheben, da wegen des Zeitablaufes im Nachhinein nicht mehr feststellbar ist,
welche Mitarbeiter des Bauunternehmers tatsächlich welche Arbeiten auf der
Baustelle erledigt hatten.
cc) Die Minderung hat durch verhältnismäßige Herabsetzung des Wertes der von der
Klägerin erbrachten Teilleistungen in unterstelltem mangelfreiem Zustand zu
ihrem wirklichen Wert im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zu erfolgen.
Die Beklagte selbst schätzt den Anteil der mangelfreien Arbeiten der Klägerin
auf 80 % bei den Grundleistungen der Leistungsphase 8; bei den besonderen
Leistungen will sie wohl um 50 % kürzen (insgesamt ist ihr erstinstanzlicher
Vortrag allerdings unklar und die Berufungsbegründung enthält dazu ebenfalls
keine weiteren Ausführungen).
Der Senat schätzt aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. D.
die Höhe der Minderung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf insgesamt 6.000 €. Hierfür
waren folgende Überlegungen maßgeblich:
(1) Minderung bei den Grundleistungen der Leistungsphase 8:
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der ganz überwiegende Teil der sehr
umfangreichen Bauüberwachungstätigkeit der Klägerin an dem
streitgegenständlichen Großbauvorhaben ohne nachgewiesene Beanstandungen
geblieben ist. Eine gewisse Anzahl verspäteter Rechnungsprüfungen, bei denen die
Beklagte zudem daraus erfolgte Nachteile nicht mit hinreichend Substanz
dargelegt hat, fallen dabei nicht erheblich ins Gewicht. Von größerer Bedeutung
sind dagegen im Hinblick auf die vom Sachverständigen aufgezeigten nicht
unerheblichen Differenzen die Fehler bei der Prüfung der Stundenlohnarbeiten der
Firma W. Ebenfalls von größerer Bedeutung sind des Weiteren die
Unzulänglichkeiten in der Terminplanung und der Kostenkontrolle.
Insgesamt erscheint dem Senat danach eine Minderung der gesamten
Grundleistungsvergütung der Leistungsphase 8 (ausgehend von einer
Einzelbewertung der betroffenen Grundleistungen entsprechend der Anlage 4 des
Sachverständigengutachtens mit 0,5 bis 1 Punkt für den Zeitplan, mit 1 bis 1,5
Punkten für die Kostenkontrolle und mit 3,6 bis 6 Punkten für die gesamte
Rechnungsprüfung, also mit zusammen [gemittelt] rd. 7 von insgesamt 31 Punkten
des Gesamtleistungsumfangs der Leistungsphase 8) um 1 v. H. angemessen. Dabei
spielt insbesondere auch eine Rolle, dass die festgestellten Mängel weitgehend
allein das Los 2 (N.halle und Glasfoyer) betreffen, während die Leistungen beim
Los 1 (Verfügungsbau E.halle) im Wesentlichen mängelfrei erbracht worden sind.
Bei einem Minderungssatz von 1 % errechnen sich für die Grundleistungen der
Leistungsphase 8 folgende Minderungsbeträge:
für die N.halle: 4.836 DM netto,
für das Glasfoyer: 2.275 DM netto.
(2) Minderung bei den besonderen Leistungen der Leistungsphase 8:
Die Mängel der Terminplanung sind hier schon bei der Bemessung des
Leistungsstandes (Kürzung um 50 % gemäß dem Erstgutachten des Sachverständigen
vom 31. Mai 2003, S. 34) im Wesentlichen erfasst worden. Darüber hinausgehende
Mängel erbrachter Terminplanungsleistungen sind nicht konkret feststellbar.
Das ist hingegen bei der Kostenkontrolle anders, da die vorliegenden und in die
Ermittlung des Leistungsstandes eingeflossenen Kostenprognosen inhaltlich falsch
waren. Diesen Mängeln kommt innerhalb der besonderen Leistungen ein
verhältnismäßig größeres Gewicht zu, sodass der Senat insoweit eine Minderung in
Höhe von 5 % für angemessen hält. Daraus errechnen sich folgende
Minderungsbeträge:
für die N.halle: 2.212,00 DM netto,
für das Glasfoyer: 597,50 DM netto.
(3) Insgesamt errechnet sich auf der Basis dieser Zahlen ein Minderungsbetrag
von 9.920,50 DM netto, was aufgerundet knapp 6.000 € brutto entspricht.
c) Über die weiteren zunächst von der Beklagten zum Gegenstand ihrer Berufung
gemachten Mängelgewährleistungsrechte (Schadensersatzansprüche wegen der
Schuttcontainer, der Kosten für die Beauftragung Prof. Dr. S. und der Firma B.
sowie der Kosten aus behaupteter fehlerhafter Bauüberwachung der Klägerin) hatte
der Senat nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Beklagte in der mündlichen
Verhandlung aufgrund der vom Senat erteilten Hinweise erklärt hat, sie halte die
diesbezüglichen Hilfs und/oder Hauptaufrechnungen nicht aufrecht.
2. Anschlussberufung der Klägerin:
Die Anschlussberufung der Klägerin bleibt in vollem Umfang ohne Erfolg.
a) Der Klägerin stehen keine über das vom Landgericht ausgeurteilte Honorar
hinausgehenden Vergütungsansprüche für erbrachte Leistungen im Rahmen der
Winterbauschutzmaßnahmen und für die Teilnahme an Besprechungen (besondere
Leistung der Leistungsphase 5) zu.
aa) Die Voraussetzungen eines zusätzlichen Honorars für Winterbauschutzmaßnahmen
hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt.
Zwar war die Durchführung der Winterbauschutzmaßnahmen unstreitig erforderlich,
sodass der Klägerin gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 HOAI für ihre dabei erbrachte
Tätigkeit mangels besonderer anderweitiger Vereinbarung dem Grunde nach ein
Zeithonorar nach § 6 HOAI zusteht. Wie der Sachverständige Prof. Dr. D. in
seinem ersten Gutachten (S. 36) ausgeführt hat, hat die Klägerin jedoch den von
ihr in diesem Zusammenhang erbrachten Zeitaufwand nicht konkret nachgewiesen,
sondern lediglich geschätzt. Ergänzende Unterlagen hat sie nicht vorgelegt,
obwohl die Beklagte ausdrücklich die fehlende Überprüfbarkeit der vorhandenen
Unterlagen gerügt hatte.
Zur Schätzung eines angemessenen Mindestaufwands hat sich der Sachverständige
aufgrund der vorliegenden unzureichenden Unterlagen ebenfalls nicht in der Lage
gesehen (vgl. erstes Ergänzungsgutachten vom 1. Juni 2004, S. 24). Nachdem die
Klägerin auch in ihrer Berufungsbegründung nichts Näheres vorgetragen hat, hat
sie die Voraussetzungen für einen weiteren Vergütungsanspruch damit nicht
hinreichend dargetan.
Zeugen zur erbrachten Stundenzahl waren entgegen dem Berufungsvorbringen vom
Landgericht nicht zu vernehmen, da die Klägerin solche entgegen ihrer Behauptung
in der Anschlussberufungsbegründung nicht benannt hatte (vielmehr hatte sie
stattdessen sogar die von der Beklagten gewünschte Namhaftmachung der
betreffenden Mitarbeiter ausdrücklich für überflüssig erachtet; vgl. Schriftsatz
vom 4. Oktober 2001, Bl. 203 d. A.).
bb) Für die Teilnahme an Besprechungen (besondere Leistung der Leistungsphase 5)
kann die Klägerin ebenfalls keine weitere Vergütung verlangen.
Die Klägerin hatte für Teilnahme an Besprechungen insgesamt 780 Std.
abgerechnet. Die Beklagte hatte demgegenüber in der von ihr geprüften
Schlussrechnung (Anlagenhefter), die sie zum Gegenstand ihres Prozessvortrages
gemacht hatte, nur 660 Std. anerkannt (15 Planungsbesprechungen à 8 Std. = 120
Std. und 27 Projektbesprechungen à 20 Std. = 540 Std.). Weiteren Sachvortrag
dazu haben die Parteien schriftsätzlich nicht gehalten.
Der Sachverständige Prof. Dr. D. hat in seinem ersten Gutachten nach Prüfung der
Unterlagen 688 Stunden für ausreichend belegt erachtet, nämlich 16
Planungsbesprechungen à 8 Stunden und 28 Projektbesprechungen mit
Protokollführung à 20 Stunden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen
konnten teilweise von der Klägerin angesetzte Besprechungen schon deshalb nicht
anerkannt werden, weil die Klägerin nach den von ihr vorgelegten
Teilnehmerlisten gar nicht anwesend war. Hierzu hat die Klägerin nichts
vorgetragen. Soweit sie nunmehr in ihrer Anschlussberufungsbegründung weiterhin
die volle Reststundenzahl aus ihrer Honorarschlussrechung geltend macht, ist
daher ihr Begehren insoweit von vornherein unbegründet. Das betrifft nach Anlage
8 des Erstgutachtens des Sachverständigen insgesamt 5 Planungsbesprechungen und
eine Projektbesprechung mit Protokollführung.
Für die verbleibenden Besprechungen (3 x Bemusterung, 1 x Werkplanabstimmung und
1 x Bauherrenabstimmung) besteht ebenfalls kein Vergütungsanspruch. Insoweit ist
der Auslegung des Sachverständigen (vgl. Gutachten vom 1. Juni 2004, S. 19 f.)
zu folgen, wonach solche Besprechungen nicht Gegenstand der nach dem
Architektenvertrag der Klägerin übertragenen besonderen Leistungen waren. In § 6
Abs. 3 Nr. 5 des Architektenvertrages heißt es zur Erläuterung der diesbezüglich
beauftragten Leistungen: "Die Mitwirkung an Planungsbesprechungen zur
Überprüfung der technischen Realisierbarkeit der Ausführungsplanung, ... sowie
die Mitwirkung bei der laufenden Information des Auftraggebers auch während der
Planungsphase der Ausführungsvorbereitung (Protokollführung der Besprechungen)
werden zum Nachweis nach besonderem Leistungsabruf des AG auf der Grundlage
nachfolgender Stundensätze vergütet:
1. für den Auftragnehmer 114,-- DM/Std.
2. für den Mitarbeiter (Ingenieur) 85,-- DM/Std.
Für die Planungsgespräche werden pauschal 8 Std. je Besprechung und für die
Projektbesprechungen mit Protokollführung 20 Std. je Besprechung angesetzt."
Der Sachverständige hat als Gespräche im vorbezeichneten Sinn die wöchentlich
stattfindenden regelmäßigen Projektbesprechungen aufgefasst, nicht jedoch
Gespräche zu Werkplanabstimmungen mit den einzelnen Bauunternehmern und zur
Abstimmung der Bemusterung mit dem Bauherrn, weil diese nicht der Koordinierung
des Planungsprozesses sowie der an der Planung fachlich Beteiligten dienten.
Diese Auslegung des Sachverständigen hält der Senat für zutreffend. Aus dem
Vertrag ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Vereinbarung einer besonderen
Vergütungspflicht für andere als Planungs und Projektbesprechungen.
Entgegen ihrem Vorbringen in der Anschlussberufungsbegründung hat die Klägerin
in erster Instanz auch weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass
zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei, auch diese weiteren Besprechungen
seien mit einem Stundensatz von 85 DM pro Ingenieurstunde zu vergüten. Der
insoweit im Berufungsverfahren neue streitige Vortrag ist gemäß § 531 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 ZPO vom Senat nicht zu berücksichtigen; außerdem fehlt es weiterhin
an einem Beweisantritt.
b) Honorar für nicht erbrachte Leistungen steht der Klägerin nicht zu, weil das
Landgericht zu Recht einen wichtigen Kündigungsgrund zugunsten der Beklagten
bejaht hat. Dabei kann dahinstehen, ob die einzelnen vom Sachverständigen Prof.
Dr. D. festgestellten (und im Berufungsverfahren jetzt unstreitigen) Mängel der
klägerischen Leistungen für die Kündigung schon für sich genommen ausgereicht
hätten. Denn auf diese Frage kommt es nicht an, weil die Beklagte zur fristlosen
Kündigung des Architektenvertrages schon aufgrund unberechtigter
Arbeitsniederlegung der Klägerin berechtigt war. Ein wichtiger Grund zur
Kündigung liegt immer dann vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des
Vertrags unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht mehr
zugemutet werden kann (vgl. Locher/Koeble/Frik, a. a. O., Einleitung Rn. 127 m.
w. N.). Diese Voraussetzung ist bei unberechtigter Arbeitsniederlegung des
Architekten für den Bauherrn zu bejahen.
Die Klägerin war hier auch nicht zur Einstellung ihrer Tätigkeit berechtigt.
Zwar gibt die Verweigerung der Zahlung einer Abschlagsrechnung dem Architekten
grundsätzlich ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB (vgl. Palandt
Sprau, BGB, 66. Aufl., § 632 a Rn. 8). Dies setzt aber die vertragsgemäße
Erbringung der der Abschlagsrechnung zugrundeliegenden abgerechneten Leistungen
voraus (Locher/Koeble/Frik, a. a. O., § 8 Rn. 61 i. V. m. Rn. 8). Hat der
Architekt wesentliche Mängel verursacht, für die noch eine Nacherfüllung in
Betracht kommt, so wird der Honoraranspruch erst nach Ausführung der
Nacherfüllungsarbeiten fällig (vgl. Locher/Koeble/Frik, a. a. O., § 8 Rn. 11 m.
w. N.). Die hier in Frage stehenden Mängel der Architektenleistungen der
Klägerin (Fehler bei der Terminplanung und Kostenkontrolle) sind wesentlich und
waren jedenfalls bei Erstellung der Abschlagsrechnungen der Klägerin für die
Zukunft noch nachbesserungsfähig und zum damaligen Zeitpunkt für die Beklagte
weiter von Interesse. Die Beklagte hatte eine entsprechende Nachbesserung auch
verlangt.
Daraus folgt, dass der Klägerin kein Leistungsverweigerungsrecht zustand.
Nachdem sie die Baustelle geräumt und trotz telefonischer nochmaliger
Aufforderung auch an der von der Beklagten angesetzten Besprechung am 8. Juni
2000 nicht teilgenommen hatte, durfte die Beklagte daher fristlos kündigen. Auf
den Vorschlag einer Zahlung der nicht fälligen Rechnung gegen Erbringung einer
Sicherheitsleistung seitens der Klägerin wie von dieser mit Schreiben vom 9.
Juni 2000 (Anlage K 20) später noch angeboten brauchte sich die Beklagte nicht
einzulassen.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 97 Abs. 1, §
708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.
Da nach den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
abgegebenen Erklärungen im Berufungsverfahren nicht mehr über Hilfsaufrechnungen
der Beklagten zu entscheiden war, kam für die Bemessung des Streitwertes des
Berufungsverfahrens insoweit keine Streitwerterhöhung gemäß § 45 Abs. 3 GKG n.
F. in Betracht. Hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des ersten
Rechtszugs war dagegen wegen der vom Landgericht getroffenen Entscheidung über
die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen wegen der
Schuttcontainer gemäß § 19 Abs. 3 GKG a. F. von einem Gesamtstreitwert von
498.677,29 € (458.763,80 € Zahlungsantrag der Klägerin + 39.913,49 € beschiedene
Hilfsaufrechnung der Beklagten) auszugehen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl.,
§ 3 Rn. 16 Stichwort "Aufrechnung" m. w. N.).