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Architektenleistungen werden regelmäßig nur gegen Entgelt erbracht
OLG Düsseldorf
Az: 22 U 70/05
Urteil vom
28.10.2005
In dem Rechtsstreit hat der 22.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom
30. September 2005 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 1.4.2005 verkündete Urteil der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass der Beklagte Zinsen nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2004 zu zahlen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
A.
Der Kläger begehrt Vergütung für erbrachte Architektenleistungen. Ein
schriftlicher Architektenvertrag besteht nicht. Der Beklagte betreibt eine
Massagepraxis und beabsichtigte, auf dem Gelände des Krankenhauses in #########
######### ein ambulantes Reha-Zentrum zu errichten. Er wandte sich, auch, weil
er keine Vorstellung von dem erforderlichen Kostenaufwand hatte (Bl. 39 GA), an
den Architekten ######### in #########. Dieser Architekt legte eine Planung vor,
ohne hierfür Kosten zu berechnen.
Im Mai 1997 kam es über einen Patienten des Beklagten zu einem Kontakt zum
Kläger. Es fanden mehrere Gesprächstermine statt, der Kläger erhielt auch
Einsicht in die zuvor erstellten Pläne. Der Kläger erstellte mehrere Entwürfe
für das Projekt. Einer der Entwürfe, der die Ausführung des Projekts in drei
ineinander greifenden Kreisen vorsah, fand beim Beklagten Gefallen. Dieser
Entwurf wurde in der Folgezeit in Kenntnis des Beklagten fortentwickelt und war
Gegenstand weiterer Besprechun- gen. Der Kläger erstellte eine Planung im
Maßstab 1:250 bzw. 1:100 (Bl. 22 ff. GA). Im Einverständnis mit dem Beklagten,
mit dem zuvor die voraussichtlichen Gebühren besprochen und mit 500 DM beziffert
worden waren, stellte der Kläger am 25.7.1997 eine Bauvoranfrage. Am 29.1.1998
wurde die Planung des Klägers durch einen Vorbescheid genehmigt. Der Kläger
übersandte die Pläne mit einem entsprechenden Konzept einzelnen Krankenkassen in
ihrer Funktion als Kostenträger. Der Bauanfrage nachfolgend erbrachte der Kläger
weitere Leistungen, so war die Einarbeitung eines Sanitätshauses Gegenstand
planerischer Überlegungen. Der Kläger erbrachte dabei bis Juli 2000 Arbeiten (Bl.
11, 202 GA).
Das Projekt wurde nicht realisiert. Dabei war von Bedeutung, dass ein
Zulassungstop der Kostenträger, der sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten
jedenfalls vor der Durchführung der Bauvoranfrage bekannt war, bestand. Der
Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 6.4.2001 auf, einen Vorschuss in
Höhe von 25.000 DM auf die erbrachten Architektenleistungen zu zahlen. Eine
Zahlung erfolgte nicht. Der Kläger erstellte mit Datum vom 18.8.2003 seine
Schlussrechnung, mit der er Leistungen der Leistungsphasen 1-3 unter. Bezugnahme
auf eine Kostenschätzung vom 31.1.1999 abrechnete(Bl. 19 ff. GA). Der Beklagte
beanstandete die Prüffähigkeit der Rechnung erst nach Ablauf von 2 Monaten. Mit
der vorliegenden Klage macht der Kläger den Betrag aus seiner Schlussrechnung
geltend, wobei er im Prozessverlauf Kostenberechnungen vorgelegt hat (Bl. 95 ff,
105 ff. GA), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
Der Kläger hat behauptet, seine Abrechnung, insbesondere die Ermittlung der
anrechenbaren Baukosten, sei zutreffend. Er hat die Ansicht vertreten, die
Schlussrechnung sei prüfbar.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 44.722 € nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2003 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, er habe beim zweiten Gesprächstermin den Kläger darauf
hingewiesen, dass ein Architektenvertrag von ihm erst dann abgeschlossen werden
könne, wenn feststehe, ob das Bauvorhaben für ihn überhaupt realisierbar sei.
Der Kläger habe erklärt, er werde ihn darauf hinweisen, wenn für seine
Architektenleistungen Kosten anfallen würden (Bl. 39 GA). Er hat die Ansicht
vertreten, damit sei vereinbart worden, dass der Kläger seine Leistungen
unentgeltlich erbringe (Bl. 40 GA). Die Bauvoranfrage sei eingereicht worden,
als die Kostenträger einen Zulassungsstop verhängt hatten, um die Zeit zu
nutzen. Mit Schriftsatz vom 19.3.2004 hat der Beklagte behauptet, bereits beim
ersten Gespräch habe er darauf hingewiesen, dass Architektenhonorar nur dann
bezahlt werden könne, wenn das Projekt auch finanziert und realisiert werde (Bl.
69 GA).
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Schlussrechnung des Klägers sei
nicht prüffähig. Er hat behauptet, die anrechenbaren Kosten seien überhöht; die
Planung des zuvor beauftragten Architekten sei von 1,5 Millionen DM ausgegangen
(Bl. 43 GA). Die im Prozess vorgelegten Kostenberechnungen seien nicht
nachvollziehbar, so seien u.a. die Zahlen in manchen Kostengruppen divergierend
(Bl. 113, 117 GA).
Das. Landgericht hat entsprechend dem Beweisbeschluss vom 15.10.2004 durch die
Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.1.2005 (Bl. 144 ff. GA) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 1.4.2005, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug
genommen wird (Bl. 161 ff. GA), hat das Landgericht der Klage zu einem
überwiegenden Teil stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger
41.166,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 30.8.2004 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der
Anspruch des Klägers ergebe sich aus den §§ 631, 632 BGB a.F. Ein
Architektenvertrag sei durch die Anforderung, Annahme und Verwendung der
Leistungen des Klägers zustande gekommen, das Realisierungsrisiko habe der
Bauherr zu tragen. Der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis für die
Unentgeltlichkeit der Leistungen nicht erbracht. Nach der Beweisaufnahme stehe
nicht fest, dass der Kläger zugesagt habe, sämtliche Leistungen gleich welches
Ausmaß sie annehmen würden, unentgeltlich zu erbringen. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass die von der Zeugin bekundeten Vorgänge in einem frühren
Stadium stattgefunden hätten.
Der Vergütungsanspruch sei fällig, der Kläger habe die abgerechneten Leistungen
der Leistungsstufen 1 bis 3 gem. § 15 HOAI ordnungsgemäß erbracht und
abgerechnet. Eine prüffähige Schlussrechnung liege mit der vorgelegten
Kostenberechnung vom 8.8.2004 vor. Der Honoraranspruch sei in Höhe von 41.166,15
€ berechtigt, wobei von anrechenbaren Kosten von (abgerundet) 3.500.000 DM
auszugehen sei. Die Kostenberechnung sei, ausgenommen eines Rechenfehlers in
Höhe von 20.000 DM, zugrunde zu legen, die Kosten schlüssig aufgegliedert. Der
Beklagte habe das Zahlenwerk nicht hinreichend substantiiert bestritten,
erforderlich sei, die Einzelansätze der Kostenermittlung mit konkreten Zahlen
als zu hoch zu bestreiten. Nebenkosten könne der Kläger mangels Vereinbarung
jedoch nicht verlangen. Der Zinsanspruch sei aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2
BGB gerechtfertigt, wobei die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs erst mit der
Kostenberechnung vom 8.8.2004 eingetreten sei.
Gegen dieses dem Beklagten am 12.4.2005 zugestellte Urteil hat er mit einem beim
Oberlandegericht am 29.4.2005 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt
und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.7.2005 mit einem
an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit der Berufung verfolgt
der Beklagte sein erstinstanzliches Ziel, gerichtet auf Klageabweisung, weiter.
Der Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe die Beweislast verkannt, er
habe nicht den Beweis zu führen, dass eine Vergütung nicht vereinbart gewesen
sei (Bl. 200 GA). Insbesondere sei ihm aber aufgrund der Beweisaufnahme der
Nachweis gelungen, dass eine Vergütung nicht vereinbart worden sei.
Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht zudem davon abgesehen, auch den
Beklagten als weiteren Vertragspartner anzuhören.
Der Beklagte ist weiter der Ansicht, die Schlussrechnung sei nicht prüfbar. Es
fehle an einer Begründung der Honorarzone. Erforderlich sei auch, dass die
entsprechenden Paragraphen der HOAI angegeben würden. Baunebenkosten seien
einzeln abzurechnen, da es an einer schriftlichen Vereinbarung fehle. Die
gesamte Schlussrechnung sei nicht verständlich und damit nicht prüfbar. Die Rüge
der Unrichtigkeit der Rechnung werde aufrechterhalten, da die vorgelegten Zahlen
zueinander in Widerspruch stünden.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er ist der Ansicht, für den
Beginn der Verjährungsfrist sei der Schluss des Jahres, in dem die letzte
vergütungspflichtige Leistung erbracht wurde, maßgeblich. Der Beklagte ist
weiter der Ansicht, der Zinsanspruch sei nicht schlüssig dargelegt und der Höhe
nach nicht begründet, da er nicht als Verbraucher i.S. des § 288 Abs. 2 BGB
anzusehen sei.
Der Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom
1.4.2005 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrags verteidigt
er die landgerichtliche Entscheidung als zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung vom
10.7.2005 (Bl. 199 ff. GA), den Schriftsatz des Beklagten vom 18.10.2005 (Bl.
224 ff. GA) sowie auf die Berufungserwiderung vom 29.8.2005 (Bl. 216 ff. GA)
Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung hat- bis auf den Zinsanspruch der Höhe nach - keinen
Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern; es
bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529
Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
I. Zutreffend ist das Landgericht von einer Vergütungspflicht der klägerischen
Leistungen, § 631 Abs. 1 S. 1 BGB, ausgegangen.
1. Dabei hat das Landgericht die Beweislast nicht verkannt. Nur für das Fehlen
substantiiert behaupteter Bedingungen trägt der Auftragnehmer die Beweislast
(BGH NJW 1985, 497, Werner/Pastor, Bauprozess, 11. A. Rn. 619; vergl. auch BGH
BauR 1996, 414; Koeble, BauR 1997, 191, 193; Kniffka/Koeble, Kompendium des
Baurechts, 2. A. 12. Teil Rn. 20), während sie für die Unentgeltlichkeit der
Leistung nach allgemeiner Auffassung, die auch der Senat teilt, beim
Auftraggeber liegt(BGH NJW 1987, 2742, OLG Düsseldorf, BauR 2002, 1726, 1729;
OLG Hamm, NJW-RR 1990, 91; Werner/Pastor, Bauprozess, 11. A. Rn. 620; Kniffka/Koeble,
Kompendium des Baurechts, 2. A., 5. Teil Rn. 64). Der Beklagte hat mit der
Klageerwiderung zwar behauptet, er habe darauf hingewiesen, dass ein
Architektenvertrag von ihm erst dann abgeschlossen werden könne, wenn feststehe,
dass das Bauvorhaben überhaupt realisierbar sei (Bl. 39 GA). Die Zeugin
########## hat, in Übereinstimmung mit dem Parteivortrag des Beklagten,
bekundet, dass "ein Zustandekommen des Architektenvertrages nur bei einer
Realisierung des Unternehmens erfolgen sollte" (Bl. 145 GA). Der in soweit
behauptete fehlende bzw. bedingte Abschluss eines Architektenvertrages steht
nicht in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Abläufen. Die Parteien gingen
übereinstimmend davon aus, dass die Leistungserbringung des Klägers nicht in
seinem Belieben stand. Der Kläger sollte das Projekt kontinuierlich
fortentwickeln und insbesondere in einen Planungsstand führen, der auch den
Kostenträgern eine (bauliche) Realisierbarkeit zeigen sollte. Dazu diente die
Bauvoranfrage, mit der die Planung des Klägers durch Vorbescheid eine positive
Beurteilung der Baubehörde erfuhr. Die Bauvoranfrage erfolgte mit Wissen und
Billigung des Beklagten, mit dem auch die behördliche Kostenseite erörtert
worden war. Der Kläger sollte jedenfalls in diesem Stadium der Planung nicht
eine unverbindliche akquirierende Tätigkeit erbringen, sondern er schuldete
einen Planungserfolg auf der Grundlage vertraglicher Beziehungen. Soll -
entgegen der Üblichkeit - diese Leistungsverpflichtung unentgeltlich geschuldet
sein, trägt der Auftraggeber für diesen Umstand die Beweislast.
2. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts, der
Beklagte habe die Unentgeltlichkeit der Architektenleistung nicht bewiesen,
bestehen nicht.
a) Dabei hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass jedenfalls
umfangreichere Architektenleistungen regelmäßig nur gegen Entgelt erbracht
werden (BGH NJW 1987, 2742; 2743; Senatsentscheidung vom 13.8.1996, NJW-RR 1998,
1317; Werner/Pastor, Bauprozess, 11. A. Rn. 620). Es bedarf einer eindeutigen
Vereinbarung wenn - ausnahmsweise - die Architektenleistung kostenfrei erbracht
werden soll. Das gilt insbesondere dann, wenn vorliegend besonders umfangreiche
Tätigkeiten, so die Durchführung einer Bauvoranfrage, geleistet werden.
b) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht auf der Grundlage der von ihm
durchgeführten Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der regelmäßigen Entgelt-
lichkeit von Architektenleistungen die Kostenfreiheit nicht als erwiesen
angesehen hat.
Die Zeugin ######### hat zwar ausgesagt, "dass ein Zustandekommen des
Architektenvertrag nur bei einer Realisierung des Unternehmens erfolgen sollte"
(Bl. 145 GA). Der Kläger habe daraufhin erklärt, er würde gerne einen Vorschlag
machen und er werde sagen, "wenn die Sache etwas kosten werde" (Bl. 145 GA).
Dabei habe sie auf die beengten finanziellen Verhältnisse hingewiesen und
ausdrücklich erwähnt, sie seien nicht in der Lage, einen Architekten und die
Erstellung der Pläne zu be- zahlen. Dieser Aussage lässt sich, wovon auch das
Landgericht ausgegangen ist, zunächst nur die Kostenfreiheit einer Planung
entnehmen, die der allgemeinen Konzeptdarstellung im Sinne allenfalls einer
Vorplanung entspricht. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Erklärung des
Klägers "er würde gerne einen Vorschlag" machen (Bl. 145 GA), im Zusammenhang
mit den bereits vorliegenden Entwurf des Architekten Lehnen zu sehen ist. Der
Kläger wollte dem Beklagten, in soweit durchaus im Sinne einer Akquisition, eine
Alternative eröffnen. Daraus ergibt sich aber unter Berücksichtigung des
weiteren Ablaufs nicht, dass der Kläger seine Leistungen insgesamt kostenfrei
erbringen wollte oder der Beklagte hiervon ausgehen durfte. Auch für den
Beklagten war offensichtlich, dass der Kläger mit seinen kontinuierlich und in
Absprache mit ihm über Jahre erbrachten Leistungen deutlich über eine
Konzeptvorstellung hinausging. Dies wird besonders deutlich an dem Umstand, dass
der Beklagte die erforderlichen Pläne für eine Bauvoranfrage erstellte, die dann
auch 1997 mit Einverständnis des Beklagten erfolgte und 1998 zu einem
Vorbescheid führte. Dabei war die früher erstellte Planung nach den
unwidersprochenen Festsstellungen des Landgerichts "mit der Planung des Klägers
nicht zu vergleichen". Auch nachfolgend hat der Beklagte bis Juli 2000 Planungs-
und sonstige Leistungen, so den Einbezug eines Sänitätshauses, in Anspruch
genommen. Damit hat die Tätigkeit des Klägers zu dem, was aufgrund der ersten
beiden Besprechungen vorgesehen war, eine deutliche Erweiterung sowohl in
zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht erfahren. War zunächst lediglich ein
Alternativkonzept in Aussicht gestellt worden, ist im Verlaufe der Jahre dann
eine detaillierte Ausarbeitung und Fortschreibung des Projekts, das der Beklagte
gebilligt hat, vorgenommen worden. Eine Zusage der Kostenfreiheit war jedoch
auch für den Beklagten ersichtlich für eine Tätigkeit dieses Ausmaßes nicht
erteilt worden. Dafür spricht im übrigen auch, dass wenn auch von Beklagten die
Unterschrift verweigert wurde - der Kläger. später (wobei der Zeitpunkt nicht
feststeht) einen Architektenvertrag vorgelegt hat (Bl. 150 GA). Auch dieser
Vorgang zeigt, dass Leistungen nicht mehr kostenfrei erbracht werden sollten.
Dabei steht die Unterschriftverweigerung einer Entgeltlichkeit erbrachter,
insbesondere aber noch zu erbringender Leistungen, nicht entgegen (VVerner/Pastor,
Bauprozess, 11. A. Rn. 619). Auch soweit der Kläger im Rahmen der Bauvoranfrage
erklärt haben soll, diese Kosten "könne er nicht auch noch übernehmen", lässt
dies nicht zwangsläufig auf eine Kostenfreiheit seiner Tätigkeit schließen. Die
behördlichen Kosten für die Bauvoranfrage hätte der Kläger nicht aus eigener
Arbeitskraft, sondern aus eigenen Finanzmitteln aufbringen müssen. Insofern ist
naheliegend, dass sich diese Erklärung nur auf das Einfordern der eigenen
Vergütung zum jetzigen Zeitpunkt, nicht aber auf einen endültigen Verzicht
bezog. Dafür spricht auch, dass der Zulassungsstopp nach der Aussage der Zeugin
######### (entgegen dem Vorbringen in der Klageerwiderung, Bl. 40, 2. Abs. GA)
bereits von Anfang an bekannt war (Bl. 145 GA). Dann aber ist wenig lebensnah,
dass der Kläger bereit war, ohne Entgelt über Jahre eine derart umfassende
Planung zu erstellen.
c) Eine Unentgeltlichkeit ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach der
Aussage der Zeugin ######### der Kläger erklärt haben soll, dass er sagen werde,
wenn die Sache etwas koste. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass
diese zu einem frühen Zeitpunkt dem Kläger zugeschriebene Äußerung sich aufgrund
des erheblichen Planungsumfangs ersichtlich nicht auf die gesamte vom Kläger
erbrachte Leistung bezogen hat. Darüber hinaus hat der Kläger durch Vorlage
eines Architektenvertrages deutlich gemacht, nicht mehr vergütungsfrei arbeiten
zu wollen. Eine Aufklärung über die Höhe der anfallenden Kosten (vergl. OLG
Stuttgart, BauR 1989,630) war nicht erforderlich. Aufgrund des Bauvolumens war
auch einem nicht mit Baumaßnahmen vertrauten Auftraggeber offensichtlich, dass
erhebliche Architektenkosten anfallen. Bereits der erste, vom Architekten
######### erstellte Entwurf ging von Baukosten in Höhe von zumindest 1,5
Millionen DM aus. Dabei war dem Beklagten ebenso wie dem Kläger bekannt, dass
die Realisierung des Projekts offen war. Unter diesen Umständen kommt ein
Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen unterlassener Aufklärung über die
Kosten - auf den er sich so auch nicht beruft - nicht in Betracht.
d) Die, unterbliebene Anhörung des Beklagten ist nicht verfahrensfehlerhaft.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht keine Parteivernehmung i.S.
des § 448 ZPO vorgenommen hat (in soweit sind die Ausführungen S. 9, 4. Zeile
des Urteils unzutreffend), sondern eine Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO. Die
Berücksichtigung einer solchen Anhörung im Rahmen der Beweiswürdigung ist
zulässig (BGH MDR 1997, 546; Baumbach u.a., 62. A., § 286 Rn. 5). Dabei war das
Gericht nicht verpflichtet, zugleich den Beklagen anzuhören. Ein entsprechender
Antrag war nicht gestellt, es ist auch nicht vorgetragen, dass das Gericht dem
Beklagten das rechtliche Gehör verweigert hat. Zu berücksichtigen ist dabei
auch, dass dem Beklagten für den von ihm vorgetragenen Sachverhalt eine Zeugin
zur Verfügung stand und er sich damit nicht in Beweisnot befand. Unter diesen
Umständen stellt die unterbliebene Anhörung des Beklagten nach § 141 ZPO keinen
Ermessenfehler dar, ebenso wenig wie der Verzicht auf eine Vernehmung von Amts
wegen nach § 448 ZPO. Dabei hat das Landgericht seine Entscheidung im
wesentlichen auch nicht auf die Äußerung des Klägers gestützt, sondern darauf,
dass unter Berücksichtigung der Einlassung auch nach der Aussage der Zeugin
######### kein Beweis für die Unentgeltlichkeit der Arbeiten erbracht worden
sei.
II. Der Beklagte kann sich auf die fehlende Prüffähigkeit der Rechnung nicht
berufen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Schlussrechnung vom
18.8.2003 (Bl. 19 GA), die der Klageforderung zugrunde liegt (Bl. 2 GA), nicht
innerhalb von 2 Monaten gerügt wurde (vergl. Bl. 88, 89 GA). Damit aber kann die
fehlende Prüffähigkeit nicht mehr eingewandt werden (BGH BauR 2004, 316 = NJW-RR
2004, 445). Da es sich um eine Spezifizierung des Grundsatzes von Treu und
Glauben handelt, ist ohne Belang, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
erst nach der hier erstellten Schlussrechnung erging. Ebenso ist für die Frage
der Prüffähigkeit nicht von Bedeutung, dass der Kläger im Prozessverlauf
verschiedene Kostenschätzungen (Bl. 20, 2 Seiten, die beide mit Bl. 20 paginiert
sind, liegen vor) bzw. Kostenberechnungen (Bl. 95, 105 GA) vorgelegt hat. Das
hat, nachdem die Prüffähigkeit nicht mehr gerügt werden kann, nur für die Frage
der inhaltlichen Richtigkeit der Schlussrechnung Bedeutung.
Im Übrigen ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung
jedenfalls die Kostenberechnung vorn 8.8.2004 ausreichend, um die Prüffähigkeit
der Schlussrechnung herbeizuführen. Der Beklagte hat erstinstanzlich in soweit
die Abweichung der Kostenberechnung von einer früheren Kostenberechnung vom
25.6.2004 (Bl. 82 GA) gerügt und die Beträge als "nicht nachvollziehbar"
bezeichnet (Bl. 113 GA). Überprüfbar sind sie jedoch, da die Kostenberechnung im
einzelnen zu den anfallenden Kosten Stellung nimmt. Die inhaltliche Richtigkeit
ist nicht Gegenstand oder Voraussetzung der Prüffähigkeit der Rechnung (BGH BauR,
BauR 1999, 63, 64; BauR 2000, 124, 126 u. BauR 2000, 591, 592; Korbion/Mantscheff/Vygen,
HOAI, 6. A., § 8 Rn. 41). Dem steht insbesondere die fehlende Begründung (nicht
Angabe) der Honorarzone IV (so Bl. 202 GA) nicht entgegen, zumal die Honorarzone
und deren Richtigkeit sich ohne weiteres aus dem Bauvorhaben ergibt (vergl. § 14
b Nr. HOAI: Behandlungsräume) und der Beklagte sie im Prozessverlauf sogar
ausdrücklich zugestanden hat (Bl. 86 GA).
III. Die Rechnungshöhe hat der Beklagte weder mit der Berufungsbegründung noch
in erster Instanz substantiiert angegriffen. Mit der Berufungsbegründung wird
zwar geltend gemacht, erstinstanzlich sei die Rechnungshöhe mit dem Argument,
die vorgelegten Zahlen stünden zueinander in Widerspruch, bestritten worden. Das
stellt jedoch, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat (S. 11. der
angefochtenen Entscheidung), kein ausreichendes Bestreiten dar. Greift der
Auftraggeber die Kostenberechnung an, so bedarf es eines substantiierten
Vortrags zu den einzelnen Berechnungsansätzen; ein pauschales Bestreiten genügt
nicht (BGH, NJW-RR 1992, 278; NJW-RR 1999, 1541, 1542; OLG Stuttgart, BauR 1991,
491, 493; OLG München, BauR 1991, 650, 651; OLG Hamm, BauR 1994, 536,537; OLG
Düsseldorf, - 23. ZS NZBau 2002, 279, 282, OLG Düsseldorf, - 21 ZS BauR 1996,
293, 295). Der Beklagte war gehalten, im einzelnen darzulegen, welche der in der
Kostenberechnung aufgeführten Werte er für unzutreffend hält, zumal er bereits
zuvor einen Architekten für die Planung in Anspruch genommen hatte und es dabei
auch um den Kostenaufwand für die Realisierung des Vorhabens ging (vergl. Bl. 39
oben GA). Soweit er ausschließlich erstinstanzlich - die Abweichung der Kosten
für die Kostengruppen 300 und 400 gerügt hat (Bl. 117 GA), berücksichtigt der
Einwand nicht, dass es sich bei den Angaben vom 31.3.1999 um eine
Kostenschätzung gehandelt hat, während die Angaben vom 25.6.2004 bzw. vom
8.8.2004 auf der genaueren Ermittlung im Rahmen einer Kostenberechnung beruhen.
Die Unterschiede der Kostenberechnungen sind bezogen auf das Gesamtbauvolumen
geringfügig, in Höhe von 20.000 DM beruhen sie, wie vom Landgericht ausgeführt,
auf einem doppelten Ansatz der Grundstücksherrichtung. Die Gesamtkosten sind mit
4.786.422 DM (Bl. 96 GA) zu - berichtigt um den Rechenfehler 4.850.117,42 DM
vergleichbar und genügen ohne näheren Vortrag nicht, eine Unrichtigkeit der
Berechnung zu belegen.
Soweit der Beklagte mit der Berufungsbegründung geltend gemacht hat, dass
Baunebenkosten einzeln abzurechnen seien, geht dieser Berufungsangriff ins
Leere, da das Landgericht Baunebenkosten nicht zuerkannt hat (S. 12 Ziff. II der
angefochtenen Entscheidung).
IV. Die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erstmalig erhobene Einrede der
Verjährung greift nicht.
1. Die Verjährung beginnt bei Honoraransprüchen von Architekten nicht vor
Erstellung der Schlussrechnung, da die §§ 196 Abs. 1 Nr. 7, 198, 201 BGB a.F.
die Fälligkeit des Anspruchs voraussetzen. Diese wird jedoch erst mit
Überreichung einer prüffähigen Schlussrechnung begründet (vergl. BGH BauR 1986,
596, 597; Werner/Pastor, Bauprozess, 11. A. Rn. 2371). Es ist daher nicht auf
die Beendigung der Arbeiten, sondern auf die Erteilung der Schlussrechnung
abzustellen. Auch wenn die Rechnung vom 18.8.2003 (Bl. 19 GA) als "neu"
bezeichnet wird, ist eine frühere Schlussrechnung nicht ersichtlich und vom
Beklagten nicht vorgelegt worden. Die Rechnung vom 6.4.2001 (Bl. 21 GA) ist eine
Abschlagsrechnung. Abschlagsforderungen können, selbst wenn sie verjährt sind,
in die Schlussrechnung einbezogen werden (BGH BauR 1999, 267). Das Schreiben vom
17.8.2002 (Bl. 13 GA) bezieht sich auf die Abschlagrechnung, auch wenn zur
Begründung eine Forderungsberechnung bezogen auf das Gesamthonorar aufgeführt
ist. Dieses Schreiben kommt auch bereits wegen des Fehlens einer Kostenberechung
nicht als maßgebliche Schlussrechnung in Betracht. Die Klageerhebung im Jahre
2003 war daher rechtzeitig.
2. Darüber hinaus ist nach der Rechtsauffassung des Senats die erstmalige
Erhebung der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz auch bei unstreitigem
Sachverhalt nicht zulässig.
V. Die Einwände des Beklagten zum Zinsanspruch sind nur der Höhe nach teilweise
berechtigt.
1. Der Zinsanspruch ist dem Grunde nach ab dem 30.8.2004 begründet. Der
Schriftsatz vom 13.8.2004 (Bl. 102 GA), dem die Kostenberechnung vom 8.8.2004 (Bl.
105 ff. GA) als Anlage beigefügt war, wurde dem Beklagten jedenfalls bis zum
30.8.2004 zugestellt, da die Erwiderung hierauf (Bl. 112 GA) dieses Datum trägt.
im Übrigen ist aufgrund des Ablaufs der Frist zur Rüge der Prüffähigkeit die
Forderung des Klägers bereits zu einem früheren Zeitpunkt fällig geworden, bei
einer Zuleitung mit Schreiben vom 21.8.2003 spätestens (bei einem Tag
Postlaufzeit) zum 23.10.2003. Die Klageerhebung (Zustellung 6.11.2003, Bl. 33 R)
war mithin, da nach Fälligkeit erfolgt, verzugsbegründend, § 284 Abs. 1 S. 2 BGB
a.F., § 286 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.
2. Der Höhe nach ergibt sich der Zinsanspruch aus § 288 Abs. 1 BGB in der ab
1.5. 2000 durch Gesetz v. 30. 3. 2000 (BGBl. I S. 330) begründeten Fassung. Der
Zahlungsanspruch ist mithin mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach
§ 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu
verzinsen. Die Vorschrift findet auf alle Geldforderungen, die seit dem 1.5.2000
fällig geworden sind, Anwendung (Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB, vergl. auch
Palandt, 63. A., § 288 Rn. 1). Der höhere Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB n.F.
findet dagegen nur auf ab dem 1.1.2002 entstandenen Schuldverhältnisse
Anwendung, Art. 229 § 5 EGBGB. Das Schuldverhältnis ist vorliegend jedoch
bereits 1997 begründet worden.
Die ab dem 1.5.2000 geltende Fassung des § 288 BGB enthielt noch keinen
besonderen Zinssatz für gewerbliche Geschäfte.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das
Teilunterliegen mit dem Zinsanspruch der Höhe nach war geringfügig und hat, da
der Zinsanspruch nicht streitwerterhöhend ist, § 4 Abs. 1 ZPO, nicht zu höheren
Kosten geführt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 41.166,15 €.
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