|














































| |

Anforderungen an die Prüfbarkeit einer
Architektenschlußrechnung

Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 2 U 122/01
Urteil vom 29.08.2001

In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 2001
durch die Richter für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. April 2001 verkündete Urteil der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im
übrigen hinsichtlich der Entscheidung über die Widerklage und der
Kostenentscheidung geändert:
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 27.305,20 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 54.520,35 DM.
Der Wert der Beschwer übersteigt für keine der Parteien 60.000, DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat zum Teil Erfolg. Der Beklagten steht lediglich ein restlicher
Honoraranspruch für die tatsächlich von ihr erbrachten Leistungen in Höhe von
27.305,20 DM zu. Dieser Anspruch ist weder verjährt, noch besteht eine Bindung
der Beklagten an ihre Schlußrechnung vom 21.11.1994. Im einzelnen gilt
folgendes:
1. Die Beklagte kann von der Klägerin lediglich ein restliches
Architektenhonorar für die von ihr erbrachten Leistungen verlangen. Ein darüber
hinausgehender Anspruch gemäß § 649 Satz 2 BGB auf die gesamte vereinbarte
Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen besteht nicht, da die Klägerin den
Architektenvertrag aus wichtigem Grund gekündigt hat. Im übrigen lagen im
Zeitpunkt der Kündigung auch die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag
gemäß § 636 BGB vor. Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind hier mit denen
einer Kündigung aus wichtigem Grund identisch, so daß es keiner Darlegungen zur
Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 636 BGB zur Kündigung aus wichtigem
Grund bedarf.
Ein Auftraggeber kann einen Werkvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn ihm
ein Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
und Abwägung der Interessen beider Parteien nicht mehr zugemutet werden kann
(BGH ZfBR 1997, 36; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Auflage, Einl. Rdnr. 145, 146;
WernerPastor, 9. Auflage, Rdnr. 956). Diese Voraussetzungen waren vorliegend
erfüllt.
Der von der Beklagten für die Klägerin gefertigte Bauantrag ist ausweislich der
beigezogenen Bauakte am 28.04.1994 beim Bauamt eingegangen. In diesem
Zusammenhang gibt die Berufungsbegründung Anlaß zu dem Hinweis, daß der Senat zu
einer solchen Beiziehung der Bauakte gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO befugt war,
denn beide Parteien streiten unter anderem im Kern darüber, ob die Beklagte die
notwendigen Unterlagen beim Bauamt eingereicht hat. Damit beziehen sie sich
zumindest konkludent auf den Verwaltungsvorgang, und dies berechtigt das
Zivilgericht zur Beiziehung der entsprechenden Akte (ZöllerGreger, 22. Auflage,
§ 273 Rdnr. 7); folglich war auch die entsprechende Handlungsweise des
Landgerichts nicht verfahrensfehlerhaft, sondern sachgerecht.
Der Bauantrag der Beklagten war zunächst nicht genehmigungsfähig. Vor allem
beanstandete das Bauamt unter dem Datum des 20.05.1994 die Anordnung der
Stellplätze und den Grenzabstand des Treppenraums. Jedenfalls hinsichtlich des
letzteren Mangels war eine Planungsänderung notwendig. Ausweislich eines
Vermerks der Sachbearbeiterin S vom 06.06.1994 versprach die Beklagte, geänderte
Pläne einzureichen. Gleichwohl erklärte sie unstreitig gegenüber dem
Geschäftsführer der Klägerin am 07.07.1994, Änderungspläne seien nicht
notwendig. Dies entsprach nicht der Wahrheit, und tatsächlich reichte die
Beklagte am 12.07.1994 umfangreiche geänderte Planungsunterlagen beim Bauamt
ein. Am 17.08.1994 versprach sie einem Mitarbeiter der Klägerin, die fehlenden
Unterlagen für die Statik binnen 14 Tagen einzureichen. Nachdem die Klägerin am
30.08.1994 in Erfahrung gebracht hatte, daß die Beklagte entgegen ihrer
Ankündigung keine weiteren Unterlagen beim Bauamt eingereicht hatte, forderte
sie die Beklagte mit Schreiben vom 30.08.1994 unter Fristsetzung bis zum
06.09.1994 auf, die notwendigen Abklärungen mit dem Bauamt vorzunehmen und die
Statik einzureichen. Damit hat sie ersichtlich der Beklagten eine Frist mit
Ablehnungsandrohung gemäß § 636 BGB zur Einreichung aller vollständigen und
genehmigungsfähigen Unterlagen beim Bauamt gesetzt. Diese Frist war angesichts
der Tatsache, daß die Beklagte bereits am 17.08.1994 die Einreichung der Statik
binnen 14 Tagen selbst versprochen hatte, nicht zu kurz bemessen. Tatsächlich
hat die Beklagte anschließend weder binnen der gesetzten Frist noch bis zur
Kündigungserklärung vom 26.10.1994 die vollständigen Unterlagen eingereicht.
Entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil fehlte keineswegs nur eine Seite
der Statik. Der mit der Prüfung der Unterlagen beauftragte DiplomIngenieur E
mahnte vielmehr mit Schreiben vom 27.09.1994 als fehlende statische Unterlagen
die gesamten Ausführungszeichnungen, die Entwurfszeichnungen sowie die Wärme und
Schallschutzunterlagen an. Die Schallschutznachweise wurden erst am 13.10.1994
erbracht, alle anderen fehlenden Unterlagen erst nach der Kündigungserklärung
vom 26.10.1994.
Zusammenfassend ist mithin festzustellen, daß die Beklagte über Monate ihre
Leistungen nur schleppend und unzureichend erbracht und die ihr gesetzte Frist
zur Fertigstellung der Planungsunterlagen nicht eingehalten hat. Damit hat sie
ihre Pflicht zur zügigen Bearbeitung des ihr erteilten Auftrags (vgl. dazu z. B.
BGH ZfBR 2001, 322) verletzt, so daß der Klägerin ein Festhalten am Vertrag
unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zumutbar war.
Die Beklagte hat mithin lediglich einen Anspruch auf Honorierung der von ihr
tatsächlich erbrachten Leistungen. Ohne Bedeutung ist, daß teilweise Unterlagen
erst nach der Kündigung nachgereicht worden sind, da die Klägerin in der
Folgezeit die - vervollständigte - Leistung der Beklagten insgesamt in Anspruch
genommen und verwertet hat. Das Landgericht hat insoweit einen
Vergütungsanspruch in Höhe von 45.705,20 DM brutto errechnet, was entgegen der
Ansicht der Berufung rechnerisch nicht zu beanstanden ist. Davon abzuziehen ist
die von der Klägerin erbrachte Zahlung von 18.400, DM, woraus sich ein
Restanspruch der Beklagten in Höhe von 27.305,20 DM ergibt.
2. Der Anspruch der Beklagten ist nicht verjährt. Die zweijährige
Verjährungsfrist gemäß § 196 Nr. 7 BGB hat gemäß § 201 BGB erst Ende 1998 zu
laufen begonnen und ist durch die 1999 erhobene Widerklage gemäß § 209 Abs. 1
BGB rechtzeitig unterbrochen worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat
die Schlußrechnung der Beklagten am 21.11.1994 den Lauf der Verjährung nicht in
Gang gesetzt.
Der Beginn der Verjährung knüpft an die Entstehung und damit an die Fälligkeit
der Forderung an; ein Architektenhonorar wird aber auch bei vorzeitiger
Beendigung des Architektenvertrags erst fällig, wenn der Architekt eine prüfbare
Schlußrechnung erteilt (BGH BauR 2000, 589). Die Anforderungen an die
Prüfbarkeit einer Architekenschlußrechnung richten sich nach den Informations
und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die wiederum von den Umständen des
Einzelfalls abhängen (z. B. BGH BauR 1998, 1108, 1109; BGH ZfBR 2000, 46, 47).
Diesen Anforderungen genügt die Schlußrechnung der Beklagten vom 21.11.1994
nicht. Zwar kann bei einem Pauschalhonorar für die Prüfbarkeit der
Honorarschlußrechnung die Angabe des Honorars selbst ausreichend sein (vgl.
Werner/Pastor Rdnr. 977 m. w. N.). Wird ein solcher Architektenvertrag – wie es
hier der Fall gewesen ist – jedoch vorzeitig beendet, bedarf es grundsätzlich
einer nachprüfbaren Aufschlüsselung von erbrachten und nicht erbrachten
Leistungen (BGH BauR 1994, 655; BGH BauR 1997, 304; Werner/Pastor Rdnr. 978).
Ein entsprechendes Prüf und Kontrollinteresse war – wenn auch möglicherweise nur
in eingeschränktem Umfang – auch bei der Klägerin im Zeitpunkt der Erteilung der
Schlußrechnung vom 21.11.1994 objektiv vorhanden. Zwar hat sie seinerzeit die
genannte Schlußrechnung tatsächlich offenbar ungeprüft an die Beklagte
zurückgesandt, da sie die Rechtsansicht vertreten hat, ohnehin nichts mehr zu
schulden. Gleichwohl war – insbesondere für den Fall, daß sie mit dieser
Rechtsansicht bei der Beklagten nicht durchdringen würde – bei ihr objektiv ein
Prüf und Kontrollinteresse dahingehend vorhanden, die Höhe des noch geltend
gemachten Honorars nachvollziehen zu können. Dem genügt die Schlußrechnung vom
21.11.1994 nicht. Die Beklagte hat darin lediglich das Pauschalhonorar, die
geleistete Abschlagszahlung und einen Abzug von 7.000, DM unter einer Rubrik
„Einsparung Bauleitung" aufgeführt. Daraus läßt sich nicht einmal ansatzweise
entnehmen, für welche erbrachten und für welche nicht erbrachten Leistungen ein
Honorar verlangt wurde.
3. Die Beklagte ist auch nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB an ihre
Schlußrechnung vom 21.11.1994 gebunden. Ein für eine derartige Bindungswirkung
notwendiges schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers kommt grundsätzlich nur
in Betracht, wenn er sich auf die Richtigkeit der Honorarschlußrechnung
eingerichtet, also tatsächlich darauf vertraut hat (BGH BauR 1993, 236, 239;
Senat Urteil vom 29.06.2001, Az: 2 U 113/01). Daran fehlt es hier, denn die
Klägerin hat die Schlußrechnung aus dem Jahr 1994 ungeprüft an die Beklagte
zurückgesandt und die Auffassung vertreten, sie sei ohnehin zu keiner Zahlung
verpflichtet.
4. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 und 546
Abs. 1 und 2 ZPO.

|