Architekt –
Vergütungsanspruch bei Schadensbehebung
OLG Hamburg
Az: 10 U 18/03
Urteil vom
28.09.2006
In dem Rechtsstreit hat das
Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 10. Zivilsenat nach der am 15. Juni 2006
geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
25.04.2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte EURO 85.562,75
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
17.12.2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtstreit in Höhe von EURO 18.086,83 erledigt
ist.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten den
weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch unsachgemäße Ableitung von
Regenwasser und damit eindringendes Wasser unter dem 26.08./27.08.2001 an dem
Gebäude ###### in Hamburg entstanden ist.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen und die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten der
Nebenintervention - trägt die Klägerin 44%. Die Beklagte trägt 56 % der Kosten
des Rechtsstreits mit Ausnahme der nicht von der Klägerin zu tragenden Kosten
der Nebenintervention; die verbleibenden Kosten der Nebenintervention tragen die
Nebenintervenienten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin und der Beklagten bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch den
jeweils anderen Teil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem
Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils
andere Teil vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Klägerin bleibt weiterhin nachgelassen, die Vollstreckung durch die
Nebenintervenienten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für diese
nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils
vollstreckende Nebenintervenient vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihr am 02. Mai 2003 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die
Beklagte mit am 28. Mai 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung unter dem 31.07.2003
begründet.
In der Berufungsinstanz stehen nur noch die im Wege der Aufrechnung bzw. der
Widerklage geltend gemachten Gegenansprüche der Beklagten im Streit. Die
Feststellungen des Landgerichts zu einem Restwerklohnanspruch der Klägerin gegen
die Beklagte in Höhe von EURO 52.216,95 (S. 9 - 12 der Urteilsausfertigung) sind
hingegen von der Beklagten nicht mehr angegriffen worden.
Daneben hat die Beklagte auch gegenüber einer nicht rechtshängig gewordenen
Werklohnforderung der Klägerin von weiteren EURO 34.245,56 die Aufrechnung
erklärt (s. S. 3 Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 30.07.2003).
Denn die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die Klägerin sowohl für den
Wasserschaden vom 26./27.08.2001 (in der Folge: 1. Wasserschaden), als auch für
den erneuten Wassereinbruch vom 18./19.09.2001 (in der Folge: 2. Wasserschaden)
verantwortlich sei und ihr sämtliche hieraus resultierenden Schäden zu ersetzen
habe. Hierzu tragen sie sowie die Nebenintervenienten zu 2 in 2. Instanz
vertiefend und umfassend vor.
Insoweit behaupten die Nebenintervenienten zu 2, deren Vortrag die Beklagte
nicht entgegengetreten ist, die von der Klägerin ausgeführte provisorische
Dachentwässerung, die beim 1. Wasserschaden - unstreitig - auseinander gerissen
sei, sei von vornherein mangelhaft gewesen und dies habe zu ihrem Versagen
geführt: Die Ausführung habe nicht den anerkannten Regeln der Technik
entsprochen, sie sei zu gering dimensioniert, zu schwach befestigt und
schließlich unzulässiger Weise über das Gerüst geführt worden (zu den
Einzelheiten wird auf Bl. 1 - 3 des Schriftsatzes der Nebenintervenienten zu 2
vom 01.08.2003 Bezug genommen).
Diese fehlerhafte Ausführung habe zum Versagen der Entwässerung während der
heftigen Regenfälle in der Nacht vom 26. auf den 27.08.2001 und damit zum ersten
Wasserschaden geführt.
Sofern sich nicht schon hieraus eine Verantwortlichkeit der Klägerin ergebe, sei
sie jedenfalls haftbar für ein Fehlverhalten ihrer am Freitag, den 24.08.2001,
auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter:
Sofern nicht die Mangelhaftigkeit der Entwässerung den 1. Wasserschaden
ausgelöst habe, so sei dieser darauf zurückzuführen, dass das Gerüst, an dem die
Entwässerung - unstreitig - aus dem Gebäude geführt worden sei, nach einer
Unterspülung vom Gebäude weg gekippt sei und dabei die provisorische
Dachentwässerung auseinander gerissen habe.
Dass das Gerüst unterspült worden sei, sei der Klägerin - nach Auffassung der
Beklagten - unter mehreren Gesichtspunkten zuzurechnen:
- Die Unterspülung sei durch aus der provisorischen Entwässerung austretendes
Regenwasser erfolgt, da diese bei Arbeiten - so die Behauptung Beklagten und der
Nebenintervenienten zu 2 -einer Fa. ##### im Verlauf des 24.08.2001 entweder im
Bereich der unterirdischen Ableitung oder aber jedenfalls nah am Boden durch
Erdarbeiten zerstört worden sei; die Firma ##### aber sei, so die Behauptung der
Nebenintervenienten zu 2 (Bl. 2 ihres Schriftsatzes vom 26.11.2003) als
Subunternehmerin der Klägerin (bzw. der von der Klägerin eingesetzten
Nebenintervenientin zu 1) tätig geworden. Auf den Hinweis des vorbereitenden
Einzelrichters, dass das Vorbringen zu einer Subunternehmerstellung der Fa.
Nebenintervenientin zu 1 (und damit der Fa. #####) im Verhältnis zur Klägerin
nicht hinreichend substantiiert sei (S. 6 des Sitzungsprotokolls vom
19.04.2004), ist kein näherer Vortrag mehr erfolgt.
- Die Klägerin habe für die provisorische Dachentwässerung eine Obhutspflicht
nach § 4 Nr. 5 S. 1 VOB/B (in der durch den Werkvertrag einbezogenen Fassung)
getroffen, da es sich bei dem Provisorium nicht um eine gesondert abnahmefähige
Teilleistung, sondern vielmehr um einen zur Fortführung der Arbeiten in
Benutzung genommenen Teil der Gesamtleistung der Klägerin gehandelt habe. Eine
solche Obhutspflicht ergebe sich auch - so die Auffassung der
Nebenintervenientin zu 3 - aus Ziffer 4, 3. Absatz, der Besonderen Angebots- und
Vertragsbedingungen (Anl. Ni 111-1), die dem Vertragsverhältnis der Parteien
ebenfalls - unstreitig - zu Grunde gelegen hätten.
- Die Klägerin habe schuldhaft eine Pflicht aus § 4 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B verletzt,
da ihr durch die Bauleitung die verbindliche Anweisung erteilt worden sei, die
endgültige Dachentwässerung bis spätestens zum 24.08.2001 herzustellen (zu den
Einzelheiten wird auf S. 2/3 des Schriftsatzes der Nebenintervenienten zu 2 vom
26.11.2003 verwiesen).
- Jedenfalls aber habe die Klägerin eine allgemeine Warn- und Hinweispflicht
verletzt: Der von der Klägerin auf der Baustelle eingesetzte Zeuge ##### habe
vor seiner Abfahrt von der Baustelle am 24.08.2001 erkannt, dass die
provisorische Entwässerung nicht mehr funktionsfähig gewesen sei, hiervon der
von ihm angetroffenen Architektin #####, als von den Nebenintervenienten zu 2
eingesetzter Mitarbeiterin, jedoch keine Mitteilung gemacht, obwohl diese ihn
gerade auf die Fertigstellung des endgültigen Sielanschlusses (der das
Provisorium ersetzen sollte) angesprochen habe.
Für den 2. Wasserschaden, der - was unstreitig ist - durch eine fehlerhafte
Konstruktion von Dachentwässerungseinläufen ausgelöst worden sei, sei die
Klägerin entweder verantwortlich, weil diese S. d. § 13 Nr. 7 VOB/B mangelhafte
Leistung durch ihre eigenen Mitarbeiter erbracht worden sei oder aber, weil sie
- sofern die Dacheinläufe tatsächlich von den Dachdeckern eingebaut worden sein
sollten - gegen die Pflicht zur Erbringung der beauftragten Leistung im eigenen
Betrieb (§ 4 Nr. 8 Abs. 1 S. 1 VOB/B) verstoßen habe.
Zum Schadensumfang trägt die Beklagte vor:
Durch den 1. Wasserschaden sei es zu einem Mietausfallschaden von DM 340.152,-,
wie aufgeführt in Anl. 1 zu Anl. B 48, (s. S. 19 des Sitzungsprotokolls vom
21.04.2006) gekommen.
Ohne den ersten Wasserschaden wären die in dieser Liste aufgeführten Mieter
tatsächlich zu den in Spalte 6 genannten Terminen und nicht erst zu den in
Spalte 7 angeführten Daten eingezogen. Der Neubauteil des Heimes wäre
tatsächlich zu den genannten Einzugsdaten bezugsfertig gewesen.
Auch der Mietausfall sei in dieser Tabelle richtig kalkuliert worden,
insbesondere seien keine höheren Aufwendungen als in Spalte 11 aufgeführt und in
Anl. 3 zu Anl. B 48 ermittelt durch die Beklagte erspart worden.
Lediglich soweit für den Neubauteil des Altenheims bereits eingestellte
Arbeitskräfte aufgrund des 1. Wasserschadens bedarfsdeckend als Aushilfe im
Altbau herangezogen worden seien, seien maximal weitere EURO 8.644,87 erspart
worden (zu den Einzelheiten dieser Berechnung wird auf S. 2 und 3 des
nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 29.06.2006 Bezug genommen).
Daneben seien durch die Wassereinbrüche eine Vielzahl weiterer Aufwendungen
entstanden, die von der Klägerin zu ersetzen seien:
- Für die Einlagerung von Möbeln der Mieter sowie Reisekosten seien DM 10.477,49
aufgewandt worden (Anlagenkonvolut B 39, Anl. B 49).
- Für die Gutachter ##### und ##### seien Kosten von DM 7.424,- bzw. 5.135,44
entstanden.
- Daneben sei eine Vielzahl zusätzlicher und von der Beklagten vergüteter
Bauarbeiten erforderlich geworden; soweit hinsichtlich dieser Zusatzaufwendungen
während des Laufs des Rechtsstreits Versicherungsleistungen, wie abgerechnet mit
Anl. B 17 vom 18.06.2002, an die Beklagte erfolgt sind, hat diese den
Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt (s. S. 2 des Sitzungsprotokolls vom
30.08.2002):
....
Hinsichtlich der mit Rechnung Anl. B 25a geltend gemachten Mehraufwendungen der
Streitverkündeten zu 2 hat die Beklagte den ursprünglichen Zahlungsantrag auf
ein Freistellungsbegehren umgestellt, da die fragliche Rechnung - unstreitig -
von der Beklagten bislang nicht beglichen wurde.
Die Beklagte beantragt nunmehr,
das am 25.04.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 317 O 23/02
aufzuheben und
1.) die Klage abzuweisen,
2.) sowie widerklagend
a) die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte EURO 109.339,22 nebst Zinsen in
Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2000 zu zahlen sowie die
Klägerin bezüglich der Architektenrechnung vom 24.06.2002 - Anl. B 25a - in Höhe
von EURO 21.937,94 freizustellen,
b) hilfsweise für den Fall, dass der Senat die erst in zweiter Instanz mit
Schriftsatz vom 30.07.2003 erklärte Aufrechnung für unzulässig erachten sollte
(S. 20, Sitzungsprotokoll vom 21.04.2006), die Klägerin zu verurteilen, an die
Beklagte EURO 190.585,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz auf EURO 239.466,06 zu zahlen, sowie die Klägerin bezüglich der
Architektenrechnung vom 24.06.2002 - Anl. B 25a - in Höhe von EURO 21.937,94
freizustellen,
c) festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe von EURO 48.879,67 in der
Hauptsache erledigt ist,
d) festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten den weiteren
Schaden zu ersetzen, der ihr durch unsachgemäße Wasserableitung und damit
eindringendes Wasser unter dem 26./27.08.2001 sowie am 18.09./19.09.2001 an dem
Gebäude ##### 106 in Hamburg entstanden ist.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist weiterhin der Auffassung, dass
eine Verantwortlichkeit ihrerseits für keinen der beiden Wasserschäden begründet
sei.
Insbesondere folge ihre Haftung für den 1. Wasserschaden nicht aus dem Verhalten
ihres Mitarbeiters ##### am 24.08.2001: Der Schaden sei darauf zurückzuführen,
dass die Dachentwässerung nicht vom Provisorium auf die endgültige Ableitung
umgeschlossen worden sei, sie habe nicht auf der von ihrem Mitarbeiter #####
beobachteten Trennung des Provisoriums durch die Erdbaufirma und einer daraus
resultierenden Unterspülung des Gerüsts beruht; das Provisorium sei auch
fachgerecht und entsprechend den anerkannten Regeln der Bautechnik ausgeführt
worden.
Hinsichtlich der weiteren von der Beklagten angesprochenen Anknüpfungspunkte
einer Haftung wiederholt sie im Wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz,
insbesondere seien die zum 2. Wasserschaden führenden Arbeiten an den
Dachentwässerungseinläufen nicht von ihr, sondern von den Dachdeckern ausgeführt
worden, dies sei mit dem insoweit bauleitenden Streitverkündeten zu 3
abgesprochen gewesen.
Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Einnahmeausfälle und
zusätzlichen Kosten bestreitet die Klägerin umfassend deren tatsächlichen
Eintritt sowie die kausale Veranlassung durch die Wasserschäden mit Nichtwissen.
Insbesondere die mit Anl. 1 zu Anl. B 48 aufgelisteten Einnahmeausfälle könnten
nicht geltend gemacht werden: Wenn denn - wie ebenfalls mit Nichtwissen
bestritten - überhaupt sämtliche Wohneinheiten des Neubaues zu den angegebenen
Daten vermietet gewesen seien, so wäre jedenfalls der Neubauteil auch ohne den
1. Wasserschaden keinesfalls rechtzeitig fertig geworden, tatsächlich sei
dieser, wie sich auch aus den vom Sachverständigen Belten gefertigten
Fotografien ergebe, Ende August 2001 noch weit von der Fertigstellung entfernt
gewesen.
Im Übrigen seien die von der Beklagten angesetzten ersparten Aufwendungen weit
untersetzt und zudem nicht sachgerecht ermittelt worden.
Schließlich müsse sich die Beklagte jedenfalls das ganz erhebliche mitwirkende
Verschulden der für sie tätigen bauleitenden Architekten #####&#####
(Nebenintervenienten zu 2) anrechnen lassen, da diesen bezogen auf die
Wasserschäden eine der Bauherrin zuzurechnende schuldhafte Verletzung der
Pflicht zur sachgerechten Koordinierung der verschiedenen auf der Baustelle
tätigen Gewerke unterlaufen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen #####,
#####, #####, #####, #####, #####, #####, #####, ##### vor dem Senat und der
Zeugen #####, ##### und ##### durch den Berichterstatter als beauftragten
Richter und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigen Gutachtens des
Sachverständigen ##### sowie mündliche Anhörung des Sachverständigen vor dem
Senat; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschriften vom 26. Mai 2005 sowie 30. Januar, 21. April und 15.
Juni 2006 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ##### Bezug
genommen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat teilweise Erfolg: Die -in 2.
Instanz nicht mehr streitige - Klagforderung ist durch die von der Beklagten
erklärte Aufrechnung vollständig aufgezehrt, auf die Widerklage ist die Klägerin
zur Zahlung des überschießenden Schadensbetrages in Höhe von EURO 80.406,39 zu
verurteilen.
Die erst in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 30.07.2003 erklärte
Hauptaufrechnung ist nach § 533 ZPO zulässig: Sie ist sachdienlich i.S.d. § 533
Nr. 1 .ZPO, da sie die wirtschaftlich sinnlose Tenorierung gegenläufiger
Zahlungsverpflichtungen verhindert, eine nicht rechtshängige Forderung der
Klägerin gegen die Beklagte mit erfüllt und die Erledigung des Rechtstreits in
keiner Weise verzögert, da ohnehin über die schon vor dem Landgericht erhobene
Widerklage zu entscheiden gewesen wäre. Ihr liegen zudem Tatsachen zugrunde, die
gem. §§ 533 Nr. 2, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohnehin im Rahmen der Entscheidung über
die Berufung zu berücksichtigen gewesen wären, da schon in erster Instanz
umfassend zu den Vorgängen vorgetragen worden war, die zu den Wasserschäden
geführt haben. Soweit in zweiter Instanz vertiefender Vortrag zum Haftungsgrund
und insbesondere zu den geltend gemachten Schadenspositionen erfolgt ist, war
dies nach §§ 529 Abs. 2 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt ZPO zulässig, da vom
Rechtsstandpunkt des Landgerichts aus näherer Vortrag zum Schadensumfang -
mangels Haftungsgrund - unerheblich war.
A) Leistungsantrag
1.) Der Beklagten steht nach Auffassung des Senats, der hierin von der
rechtlichen Bewertung des Geschehens durch das Landgericht abweicht, dem Grunde
nach ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung des zwischen
den Parteien bestehenden Werkvertrages insoweit zu, als der 1. Wasserschaden
durch ein schuldhaftes Fehlverhalten ihres Mitarbeiters ##### auf der Baustelle
am ##### 106 am 24.08.2001 mit verursacht wurde.
Hierbei kann dahinstehen, ob die Klägerin insoweit eine Haftung schon wegen
Mangelhaftigkeit der von ihr erstellten provisorischen Dachentwässerung i. S. d.
§ 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B oder wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Pflichten
aus § 4 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B wegen schuldhafter Zerstörung des Provisoriums durch
ihre Erfüllungsgehilfen bzw. gem. § 4 Nr. 5 S. 1 VOB/B i. V. m. Ziffer 4 Abs. 3
der "Allgemeinen Bedingungen" des Leistungsverzeichnisses (Anl. Ni-III-1) traf.
Jedenfalls hat der Zeuge ##### als Erfüllungsgehilfe der Klägerin eine ihn
treffende allgemeine Warn- und Schutzpflicht schuldhaft nicht erfüllt: hierin
liegt eine Verletzung der Pflicht aus § 4 Nr. 2 VOB/B i. V. m. § 242 BGB, die
der Klägerin nach § 278 BGB zuzurechnen ist und sie nach den Grundsätzen der
positiven Forderungsverletzung (i. V. m. Art. 229 § 5 EGBGB)
schadensersatzpflichtig macht.
Der Pflichtenverstoß liegt nach Auffassung des Senates hier darin begründet,
dass der Zeuge ##### am Nachmittag des 24.08.2001 der Zeugin ##### - als
Mitarbeiterin der von der Beklagten beauftragten bauleitenden Architekten
#####&##### - trotz deren konkreter Nachfrage nach der Fertigstellung der
endgültigen Dachentwässerung nicht mitteilte, dass er zuvor beobachtet hatte,
wie die Funktionsfähigkeit der provisorischen Entwässerung durch Arbeiten einer
Erdbaufirma aufgehoben worden war.
Dass sich dies so abgespielt hat, steht auf Grund der insoweit im Kern
übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ##### und ##### fest; eine erneute
Vernehmung der Zeugen war dabei entbehrlich, da der Senat nicht etwa die
Aussagen anders würdigt als das Landgericht, sondern lediglich aus den Aussagen
der Zeugen abweichende rechtliche Schlüsse zieht.
In seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 30. August 2002 hat der Zeuge #####
ausgesagt, am Donnerstag oder Freitag sei das Provisorium "vom Erdgeschoss in
etwa bis zum Erdreich abgetrennt bzw. demontiert" worden. Die Erdbauer hätten
"damals Riesenlöcher gebuddelt und in diesem Zusammenhang" sei "dieser Rohrteil
entfernt worden." Er "selbst habe das am Freitag gesehen und auch noch gesagt:
"Leute, das müsst ihr wieder anmachen, sonst schwimmt hier der ganze Garten" (S.
9 des Sitzungsprotokolls des Landgerichts vom 30.08.2002).
Auf Befragen, ob er am Freitag von Frau #### auf den Umschluss der Entwässerung
angesprochen worden sei, erklärte der Zeuge, dass dies nicht der Fall gewesen
sei, "soweit er sich erinnere." ".... an die einzelnen Daten könne er sich
...auch nicht mehr erinnern." Er wisse "nur, dass er immer wieder gesagt habe,
wenn der Sielanschluss nicht fertig sei, könne er oben nicht umschließen" (aaO.).
Die Zeugin ##### hat demgegenüber ausgesagt, sie habe den Zeugen ##### auf der
Baustelle im Vorgarten getroffen und ihn gefragt, "ob der endgültige
Sielanschluss noch an dem Tag fertig gestellt werden würde. Herr ##### habe
darauf "weder mit ja noch mit nein" geantwortet. Sie "habe ihm dann gesagt, wenn
der Anschluss noch fertig gestellt wird, dann möge er auch noch den endgültigen
Anschluss im Dachbereich fertig stellen. Auch dazu (habe) er weder ja noch nein
gesagt." (S. 3 des Sitzungsprotokolls des Landgerichts vom 15.11.2002).
Zur Überzeugung des Senats steht damit im Sinne des § 286 ZPO fest, dass der
Zeuge ##### wusste, dass die provisorische Dachentwässerung außer Funktion
gesetzt war, hiervon der Zeugin ##### vor Arbeitsschluss auf der Baustelle am
24.08.2001 jedoch keine Mitteilung machte, obwohl diese ihn auf die
Dachentwässerung ansprach.
Grund zu Zweifeln an der Aussage des Zeugen ##### zu seiner Wahrnehmung und
seiner Äußerung gegenüber den Erdbauern ist nicht gegeben - sie wird vielmehr
durch das tatsächliche spätere Geschehen, nämlich die Unterspülung des Gerüsts
(dazu s. u.) gestützt, und erscheint im Übrigen so lebensnah und plastisch, dass
sie nach Auffassung des Senats glaubhaft ist. Anhaltspunkte für eine
Unglaubwürdigkeit des Zeugen ergeben sich aus der protokollierten Aussage zu
diesem Punkt nicht.
Vielmehr stimmt sie insoweit - jedenfalls im Kern - auch mit der Aussage der
Zeugin ##### überein: Zwar hat der Zeuge angegeben, er sei von Frau ##### nicht
auf den Umschluss angesprochen worden, während diese genau dies aussagte.
Insoweit ist jedoch nicht zu verkennen, dass die Aussage des Zeugen durchaus
unscharf ist, da er einerseits angab, sich an Daten nicht mehr so genau erinnern
zu können, andererseits betonte, immer wieder gesagt zu haben, "wenn der
Sielanschluss nicht fertig ist, kann ich oben nicht umschließen," was nur auf
eine entsprechende Nachfrage der Bauleitung hin Sinn macht.
Diese Angaben des Zeugen ##### sind so ausweichend und erkennbar von der Tendenz
getragen, nicht ein Fehlverhalten auf die Nachfrage der Zeugin ##### einräumen
zu müssen, dass sie nach Auffassung des Senats nicht geeignet sind, die
Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben der Zeugin zu ihrer Nachfrage zu
erschüttern.
Diese Einschätzung wird, abgesehen davon, dass zu Zweifeln an der
Glaubhaftigkeit der Aussage der Frau ##### bzw. der Glaubwürdigkeit der Zeugin,
die nach dem ausführlichen Protokoll der Beweisaufnahme erster Instanz zur
Unterhaltung mit dem Zeugen ##### detailreich und widerspruchsfrei ausgesagt
hat, kein Anlass besteht, dadurch gestützt dass es dem Zeugen ##### nach seiner
eigenen Aussage zum Zeitpunkt des Treffens mit Frau ##### darum ging, an diesem
Freitag rechtzeitig Feierabend zu machen (2. Absatz S. 8 des Sitzungsprotokolls
des Landgerichts vom 30.08.2002). Bei einer eindeutigen Aussage zur Möglichkeit
des Umschlusses der Entwässerung noch an diesem Tage und erst recht bei einem
Hinweis auf seine Wahrnehmung zur Beschädigung des Provisoriums musste der Zeuge
##### mit einer Anweisung der Architektin rechnen, entweder den Schaden zu
beheben oder aber auf die Fertigstellung der Vorarbeiten durch die Erdbauer zu
warten, was er mit seinem ausweichenden Verhalten offenbar vermeiden wollte und
auch vermieden hat.
Schließlich wird die Aussage der Zeugin ##### zumindest Indizien dadurch
bestätigt, dass diese dem Zeugen ##### - nach dessen Aussage am 15.11.2002 - von
dem Treffen mit dem Zeugen ##### auch insoweit berichtete, dass dieser ihr
gesagt habe, er mache jetzt Feierabend und wolle nicht noch länger, offenbar auf
die Fertigstellung der Vorarbeiten zum Umschluss, warten.
Diese Würdigung wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch die
weitere Aussage des Zeugen ##### in seiner erstinstanzlichen Vernehmung am
15.11.2002 (S. 5 - 9 des landgerichtlichen Sitzungsprotokolls) erschüttert:
Allerdings hat dieser Zeuge ausgesagt, dass seiner Kenntnis nach nie ein
längeres Stück des Provisoriums gefehlt und die Unterspülung des Gerüsts
vielmehr dadurch eingetreten sei, dass "möglicherweise ein waagerechtes Stück
von 50cm bis 1 m Länge entfernt oder beschädigt worden" sei (S. 8 unten des
Protokolls).
Diese Schilderung des Zeugen schließt den von dem Zeugen ##### berichteten
Sachverhalt jedoch nicht aus: Denn soweit der Zeuge weiter ausgesagt hat, es
habe nie ein Stück der provisorischen Dachentwässerung gefehlt und ein solches
Fehlen hätte er auch bemerken müssen, ist seine Aussage in sich widersprüchlich
und damit nicht glaubhaft. Denn der Zeuge hat in seiner Vernehmung auch
ausgesagt, "er könne nicht sagen, ob das provisorische Rohr der Dachentwässerung
im untersten Bereich verändert oder abgenommen worden war", und hat weiter
bestätigt, dass die Druckleitung vor dem endgültigen Anschluss der endgültigen
Leitung "wahrscheinlich durch die Erdbaufirma" abgeklemmt worden sei - eine
Darstellung, die zwanglos mit der Aussage des Zeugen #####, nicht aber mit der
späteren eigenen Einlassung des Zeugen vereinbar ist. Im Übrigen ist es durchaus
vorstellbar, dass sowohl eine ober- als auch eine unterirdische Beschädigung des
Provisoriums aufgetreten ist und lediglich erstere durch den Zeugen ##### nicht
wahrgenommen wurde.
In jedem Falle wäre jedoch die Unterlassung des Zeugen ##### für den späteren
Wasserschaden kausal geworden: Sofern der Zeuge die Architektin ##### über die
im Bereich der provisorischen Entwässerung bestehenden Probleme aufgeklärt
hätte, wäre nach Überzeugung des Senats von dieser der "Umschluss" auf die
endgültige Entwässerung noch für den Freitag angeordnet worden; der Beklagten
kommt insofern die bei der Verletzung von Aufklärungspflichten regelmäßig
eingreifende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (std. Rspr., z.B. BGHZ
124, 159) zu Gute: Danach ist hier davon auszugehen, dass die Architektin auf
der Fertigstellung der endgültigen Entwässerung bestanden hätte, da es sich
hierbei um die einzige Handlungsmöglichkeit handelte, die nach den
Beschädigungen des Provisoriums eine Gefährdung des Bauwerks sicher
ausgeschlossen hätte. Dies folgt schon daraus, dass die Zeugin nach ihrer
Aussage (S. 4 oben des Sitzungsprotokolls vom 15.11.2002) dem Zeugen #####
gesagt hat, "wenn der Sielanschluss noch fertig gestellt wird, dann solle er
zwingend den Dachanschluss ebenfalls noch am Freitag fertig stellen."
Auch dass das Abreißen der provisorischen Dachentwässerung letztlich auf die
Zerstörung der Ableitung entweder unmittelbar über oder unter dem Erdboden (oder
beides) ausgelöst wurde, steht i. S. d. § 286 ZPO fest: Für diesen Ablauf, den
die Beklagte mit Vorlage des Partei-Gutachtens des Sachverständigen ##### (S. 9
und insbesondere S. 12 f., Anl. B 8) vom 20.09.2001 sowie des Aktenvermerks vom
27.08.2001 (S. 1 unten, Anl. B 4) substantiiert vorgetragen hat, sprechen schon
ganz wesentlich die Beobachtungen der Zeugen ##### ("Am Montag war das Gerüst im
oberen Bereich um 30cm nach vorne geneigt". - S. 9 oben des landgerichtlichen
Sitzungsprotokolls vom 15.11.2002) und ##### (das Zusammenstecken des
Provisoriums habe nur bedingt geklappt, "weil der Zug nach draußen zu stark
war." - S. 9 f. des Sitzungsprotokolls 1. Instanz vom 30.08.2002). Schließlich
hat der Sachverständige ##### in der Sitzung vom 26.05.2005 nach Vorlage von
Fotos überzeugend ausgeführt, dass das fragliche Gerüst hinreichend tragfähig
aufgestellt gewesen sei. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, aus welchem
anderen Grunde als einer Unterspülung ein Gerüst, das schon mehrere Monate lang
gestanden hatte, sich gerade nach starken Regenfällen und nach Zerstörung einer
Wasserableitung in der Nähe zu den Auflageflächen der Konstruktion auf dem Grund
nach außen, mithin vom Gebäude weg hätte neigen sollen.
Da - unstreitig - das Provisorium am Gerüst befestigt war, steht zur Überzeugung
des Senats auch fest, dass es die Zugwirkung des Gerüsts war, die die
Einzelteile der Entwässerung an der - unstreitigen - Schadensstelle im Bereich
der waagerechten Verlegung unter der Decke eines Obergeschosses auseinander
riss, zumal die einzig andere (durch die Nebenintervenienten zu 2) vorgetragene
Schadensursache, nämlich eine falsche Befestigung und Dimensionierung der
Leitung, ausgeschlossen werden kann.
Auch hier ist zu beachten, dass das Provisorium über mehrere Monate ohne
Beanstandungen funktionierte, was durchaus für eine fachgerechte Ausführung
spricht. Im Übrigen hat der Sachverständige ##### in seinem schriftlichen
Gutachten vom 23. Mai 2005 und in der Sitzung vom 26.05.2005 überzeugend
dargelegt, dass die vorläufige Dachentwässerung durchaus den anerkannten Regeln
der Technik entsprochen habe.
Damit steht fest, dass der 1. Wasserschaden zumindest auch durch das Unterlassen
eines Hinweises des Zeugen ##### an die Zeugin ##### (jedenfalls mit-)
verursacht wurde.
Hierin liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung: Zwar dürfen durch die im Lichte
des § 242 BGB vorzunehmende Auslegung der Generalklausel des § 4 Nr. 2 VOB/B dem
Auftragnehmer keine Pflichten auferlegt werden, die ihn über das von ihm nach
Treu und Glauben Abzufordernde belasten (Ingenstau/Korbion-Oppler, VOB, 15.
Aufl. 2004, § 4 Nr. 2 VOB/B, Rn. 7). Zu fordern ist jedoch von jedem Handwerker
ein Verhalten, das demjenigen eines vernünftigen, fachkundigen und erfahrenen
Auftragsnehmers seines Handwerkszweiges entspricht (Ingenstau/Korbion-Oppler aaO.,
Rn. 6).
Bei Anlegung dieses Maßstabes drängt sich geradezu auf, dass der Zeuge #####
sich nicht vernünftig verhalten hat: Dem Zeugen war klar, dass das Provisorium
zerstört war, als erfahrenem Handwerker - er war für die Klägerin vor Ort
verantwortlich, während sein Vorgesetzter ##### nur zeitweise anwesend war -
musste ihm weiter bekannt sein und war es ihm nach seiner Äußerung gegenüber den
Erdbauern auch, dass dem Gebäude daher bei starken Regenfällen erhebliche Gefahr
drohte. In dieser Situation wäre von einem verantwortlichen Handwerker schon
ungefragt ein Hinweis an die vor Ort befindliche Bauleitung zu fordern - ein
Handwerker, der auf eine ausdrückliche, mit den geschilderten Gefahren im
direkten Zusammenhang stehende Frage eines bauleitenden Architekten ausweichend
antwortet und mit den Tatsachen hinter dem Berg hält, verhält sich schlicht grob
unverantwortlich, wobei das Bedürfnis nach einem rechtzeitigen Feierabend
verständlich sein mag, aber jedenfalls bei einer gefahrdrohenden Situation
keinesfalls entlastend wirken kann.
Das Verschulden des Gesellen ##### ist der Klägerin nach § 278 BGB zuzurechnen,
da der Zeuge von ihr zur Leistungserbringung auf der Baustelle eingesetzt und
damit ihr Erfüllungsgehilfe war. Die dem Zeugen anzulastende Unterlassung
erfolgte auch nicht etwa nur bei Gelegenheit der Erfüllungshandlung i. S. d. §
278 BGB, sondern (noch) im Rahmen der Erfüllung, da der Zeuge sich, auch wenn er
aufbrechen wollte, noch zur Leistungserbringung im Rahmen des der Klägerin
erteilten Auftrages auf der Baustelle befand.
2.) Für den 2. Wasserschaden hat die Klägerin hingegen nicht einzustehen.
Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass die Beklagte nicht hat
beweisen können, dass es Mitarbeiter der Klägerin waren, die die Dacheinläufe im
Bereich des Neubaus so fehlerhaft ausführten, dass es durch ein Versagen der
Dachentwässerung in diesem Bereich zum 2. Wasserschaden kam.
Insoweit wird zunächst auf die Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung
(S. 14 der Urteilsausfertigung) Bezug genommen - in der Tat ist die Erklärung
der Zeugen ##### und ##### für den Umstand, dass diese Arbeiten nicht durch die
Klägerin ausgeführt worden seien, plausibel und wird auch durch die urkundlich
belegte Rücklieferung der LORO-Dacheinläufe durch die Klägerin am 13.09.2001
(Anl. K Bf 1) entscheidend gestützt.
Bei dieser Sachlage ist allein die auf Hörensagen fußende Aussage des Zeugen
#####, ihm sei berichtet worden, der Zeuge ##### habe die fehlerhaften
Dacheinläufe ausgeführt, insbesondere das später herausgerutschte Rohr abgesägt
(S. 5 - 7 des Sitzungsprotokolls des Landgerichts vom 30.08.2002), nicht
geeignet, die volle Überzeugung des Senats von der Richtigkeit dieser Tatsache
zu begründen.
Insoweit trifft die Klägerin auch nicht etwa eine Verantwortlichkeit schon wegen
Nichterfüllung einer im Bauvertrag übernommenen Leistungspflicht: Unstreitig war
die Ausführung der fraglichen Dacheinläufe zunächst von der Klägerin geschuldet,
da sich diese Position im Bauvertrag findet (S. 27, Pos. 1.1.450 und 1.1.460
Anl. K 8).
Die Klägerin hat jedoch durch die glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen
##### und ##### beweisen können, dass insoweit eine einvernehmliche Änderung des
von ihr geschuldeten Leistungsumfangs stattgefunden hat.
insoweit hat der Zeuge ##### überzeugend geschildert, dass zwar ursprünglich die
Klägerin habe liefern sollen und daher auch schon die LORO-Einläufe beschafft
worden seien, es zum Einbau jedoch nicht mehr gekommen sei, da die Dachdecker
dann eigene Einläufe hätten montieren wollen . Über dieses Vorgehen habe man
sich auf einer Baubesprechung mit Herrn ##### als insoweit zuständigem Bauleiter
verständigt (S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 26.05.2005). Diese - wiederum durch
die belegte Rücklieferung der Einläufe urkundlich bestätigte - Darstellung deckt
sich mit der Aussage des Zeugen #####, nach der der Dachdecker andere Einläufe
habe verwenden wollen, woraufhin er dem Zeugen ##### gesagt habe, er solle
versuchen, die LORO-Einläufe zurückzuschicken, wobei die Änderung auch mit dem
Architekten ##### besprochen worden sei (aaO., S. 4 f.).
Hierin liegt eine wirksame Änderung des Leistungsumfanges. Soweit insbesondere
die Nebenintervenienten zu 2 der Auffassung sind, eine wirksame Vertragsänderung
liege schon mangels Vollmacht der für die Beklagte handelnden Personen nicht
vor, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden.
Nach Ziffer 18 des zur Vertragsgrundlage gewordenen Leistungsverzeichnisses Anl.
K 8 (dort S. 7) ist der bauausführende Architekt / Bauleiter "in technischer
Hinsicht" bevollmächtigt. Damit aber ist den Zeugen ##### (Architekt) und #####
(Bauleiter) wirksam gegenüber der Klägerin eine Außenvollmacht gem. § 167 Abs.
1, 2. Alt. BGB erteilt worden, die auch die hier vorliegende Änderung des
Vertrages abdeckt.
Insbesondere aus der Darstellung des Zeugen ##### ergibt sich, dass hier aus
technischen Gründen - statt auf die Dachhaut zu setzender Edelstahleinläufe
sollten mit der Dachfolie verschweißte Abläufe zum Einsatz kommen - eine
Änderung des Leistungsumfanges erfolgt ist. Da letztlich jede Anweisung des
Architekten / Bauleiters, durch die es zu irgendeiner Änderung der Bauausführung
kommt, in rechtlicher Hinsicht eine Vertragsänderung darstellt (jedenfalls
soweit der Bauvertrag auf Grund derart detaillierter Leistungsverzeichnisse
abgeschlossen wird wie im vorliegenden Fall), ist bei sachgerechter Auslegung
der Ziffer 18 Abs. 4 des Leistungsverzeichnisses davon auszugehen, dass
jedenfalls solche Anweisungen des Architekten 1 Bauleiters von der Vollmacht
gedeckt sind, die keine grundlegenden oder auch nur weit reichenden Änderungen
des Bauwerks bedingen und insbesondere keine schwerwiegenden finanziellen Folgen
nach sich ziehen; anderenfalls wäre jedenfalls bei komplexeren Bauvorhaben der
vorliegenden Art die Ausführung, die regelmäßig konkrete, von der Detailplanung
abweichende Absprachen vor Ort erfordert, unzumutbar erschwert, was auch nicht
im Interesse des Bauherrn liegen kann.
Da hier nur ein Ausführungsdetail geändert wurde und nach Ziffern 1.1.450 und
1.1.460 des Leistungsverzeichnisses nur ein Volumen, von netto DM 1.444,-,
mithin 3 Promille der Gesamtauftragssumme der Klägerin betroffen war, ist die
Leistungspflicht der Klägerin nach Auffassung des Senats wirksam abbedungen
worden.
Bei dieser Sachlage war es nicht geboten, den Beweisantritten der
Nebenintervenienten zu 2 auf Vernehmung der Mitarbeiter der Dachdeckerfirma
##### + ##### zum Beweis der Behauptung, dass jedenfalls sie es nicht gewesen
seien, die das mangelhafte Rohr eingebaut hätten (S. 10 des Schriftsatzes der
Nebenintervenienten zu 2 vom 28.07.2003), nachzugehen.
Selbst bei Beweis der behaupteten Tatsache könnte nicht zwingend darauf
geschlossen werden, dass die fehlerhaften Einläufe von dem Zeugen #####
gefertigt worden seien. Gleiches gilt in noch stärkerem Maße für die beiden
weiteren Beweisantritte (aaO.), da auch diese Zeugen allenfalls den Beweis -
schwacher - Indizien für eine Ausführung der Arbeiten durch den Zeugen #####
erbringen könnten.
3.) Der Beklagten steht aus der festgestellten positiven Forderungsverletzung
mit Rücksicht auf den 1. Wasserschaden ein Schadensersatzanspruch in Höhe von
insgesamt EURO 166.868,90 zu, der teilweise durch die erklärte Aufrechnung
erfüllt ist (s.u. lit. e).
a) Verzögerungsschaden
Die Beklagte hat bewiesen, dass es auf Grund der durch den 1. Wassereinbruch
verursachten Schäden zu einer Verzögerung beim Einzug der neuen Mieter gekommen
und ihr dadurch ein Mietausfallschaden entstanden ist.
Die von der Klägerin gem. § 138 Abs. 4 ZPO in zulässiger Weise mit Nichtwissen
bestrittenen Mietverhältnisse für die Wohnungen im Neubauteil, die vereinbarten
Mietentgelte und die ursprünglich vereinbarten sowie die tatsächlichen
Einzugsdaten der einzelnen Mieter hat die Beklagte durch Vorlage der
Mietverträge und die Aussagen der Zeugen ##### und ##### bewiesen.
Als Anlagenkonvolut B 49 hat die Beklagte die Mietverträge nahezu sämtlicher in
Anl. B 48 aufgeführter Mieter vorgelegt. Diese Urkunden erbringen in rein
formeller Hinsicht gem. § 416 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die Aussteller
die auf Abschluss von Mietverträgen gerichteten Willenserklärungen abgegeben
haben, wobei der Umstand, dass jeweils die erste Seite der "Präambel" doppelt
(eine Seite davon gestrichen) vorhanden ist, nach Überzeugung des Senats i. S.
d. §§ 419, 286 ZPO keine Zweifel an der Beweiskraft der Urkunden hervorruft.
Vielmehr ist - wie auch von dem Zeugen ##### bestätigt - plausibel, dass das bei
Vertragsschluss deutlich vor dem Spätsommer 2001 zunächst ins Auge gefasste und
in den Verträgen niedergelegte Einzugsdatum (01.09.01), das sich auf der
fraglichen Seite 2 der Verträge findet, nach dem Wasserschaden jeweils durch das
tatsächliche Einzugsdatum ersetzt werden musste.
Hinsichtlich des Mieters Prof. Dr. ##### wird durch Anl. B 68 - eine Aktennotiz
der damaligen Heimleiterin, der Zeugin ##### - belegt, dass dieser Mieter im
Oktober 2001 absagte.
Für den Mieter ##### ist durch die Anlagen B 65a und B 66 schlüssig
dokumentiert, dass der Mieter zunächst für eine Wohnung im Neubau vorgesehen
war, dann jedoch in eine Wohnung im Altbau einzog, während die für ihn
reservierte Wohnung Nr. 035 von Frau ##### bezogen wurde.
Bezüglich der Mieterin ##### ist durch Anl. B 69 belegt, dass sie unter dem
03.09.01 mitteilte, erst am 02.01.02 einziehen zu wollen.
Damit sind nicht nur die Mietverhältnisse an sich, sondern auch die
tatsächlichen Einzugsdaten weitgehend urkundlich dokumentiert.
Insoweit werden die Daten in den Verträgen Anlagenkonvolut B 49 auch durch die
Angaben der Zeugen ##### und ##### bestätigt, wonach die Liste Anlage B 48 vom
Zeugen ##### nach Unterlagen der als Heimleiterin seinerzeit zuständigen Frau
##### und an Hand des Entgeltabrechnungsprogramms erstellt wurde, womit auch die
nicht in den Urkunden AnlKonv. B 49 auftauchenden Daten bewiesen sind.
Die Zeugin ##### hat hierzu weiter ausgesagt, dass sie selbst die konkreten
Daten mit den einzelnen Mietern abgesprochen habe, wobei die genannten Daten vor
dem Hintergrund plausibel erscheinen, dass es zum einen wegen der verschiedenen
Lebensumstände der Mieter kaum möglich, zum anderen wegen der ansonsten
auftretenden organisatorischen Probleme aber auch aus Sicht des Heims kaum
sinnvoll sein konnte, mit sämtlichen Mietern ein und denselben Einzugstag zu
vereinbaren; die sich aus Spalte 6 der Anlage B 48 ergebende Staffelung
erscheint vor diesem Hintergrund sinnvoll und nachvollziehbar und bestätigt die
Aussage von Frau ##### zu diesem Punkt.
Ebenso hat die Beklagte beweisen können, dass die vermieteten Wohnungen ohne
Auftreten des 1. Wasserschadens zu den in Anl. B 48 genannten Einzugsdaten
tatsächlich bezugsfertig gewesen wären.
Zwar ist der Klägerin darin beizutreten, dass die vom Senat in Augenschein
genommenen Fotos zum Gutachten des Privat-Gutachters ##### (Anlagenkonvolut B
11), gefertigt ausweislich Bl. 8 von Anl. B 10 am 27.08.2001, geeignet sind,
erhebliche Zweifel an einer Bezugsfertigkeit des Gebäudes schon ab dem
04.09.2006 (geplanter Einzug Frau #####, Wohnung 136) zu wecken.
Insoweit war aber zu beachten, dass die Klägerin mit Vorlage des Gutachtens
##### (Anl. B 10) zugleich dargelegt hat, dass jedenfalls nach Einschätzung
dieses Privatgutachters ohne den Wasserschaden eine Fertigstellung in "ein bis
zwei Wochen" möglich gewesen wäre (BL. 7 unten, Anl. B 10).
Die vor diesem Hintergrund gewürdigten Aussagen der Zeugen #####, #####, #####,
##### und ##### beweisen zur vollen Überzeugung des Senats S. d. § 286 ZPO, dass
ein Einzug der Bewohner zu den in Anl. B 48 aufgeführten Daten ohne den Eintritt
des Wasserschadens erfolgt wäre.
Insoweit hat die als Heimleiterin für die Einzugsplanung zuständige Zeugin #####
ausgesagt, dass die Einzüge wie geplant möglich gewesen wären, zum Zeitpunkt der
Begehung des Heims mit den zuständigen Mitarbeitern der Heimaufsicht seien in
den Wohnungen nur noch Restarbeiten zu erledigen gewesen (S. 8 des
Sitzungsprotokolls vom 21.04.2006).
Schon diese Aussage für sich genommen ist geeignet, die Behauptung der Beklagten
zur Einzugsreife zu beweisen. Wenngleich die Zeugin, an deren Glaubwürdigkeit
keinerlei Zweifel bestehen, hinsichtlich der fraglichen Restarbeiten keine
Erinnerung mehr hatte, wird die Glaubhaftigkeit der Aussage hierdurch nicht
erschüttert, da dies aufgrund des Zeitablaufs verständlich erscheint und die
Zeugin sich deutlich erinnerungskritisch zeigte und insbesondere mehrfach
kenntlich machte, wenn ihre Erinnerung undeutlich war oder sie nur
Schlussfolgerungen wiedergab.
Gestützt wird diese Aussage durch die Vernehmung des Zeugen #####, der zwar aus
eigener Anschauung zur Einzugsreife nichts erklären konnte, da er als
kaufmännischer Leiter nicht täglich durch den Bau gegangen war, aber gleichwohl
bestätigen konnte, dass die bauleitenden Architekten die für ihn ganz
wesentliche Frage nach der Einhaltung der Einzugstermine immer wieder bejaht
hätten (S. 14 aaO.).
Während die Zeugin ##### von der seinerzeit zuständigen Heimaufsicht nur
bestätigen konnte, dass es eine Begehung des Altenheims durch
Behördenmitarbeiter gegeben habe, konnte die Zeugin ##### bestätigen, dass der
Neubau bei einer behördlichen Begehung am 24.08.2001 mehr oder weniger
bezugsreif gewesen sei, wenn auch noch viele Arbeiten mit Nachteinsätzen
erforderlich gewesen wären (S. 4 des Sitzungsprotokolls vom 15. Juni 2006).
Diese Aussage der Zeugin, an deren Glaubwürdigkeit gleichfalls keinerlei Zweifel
bestehen, ist glaubhaft: Auch diese Zeugin zeigte sich höchst
erinnerungskritisch, konnte aber die Erinnerung an die Begehungstermine am 24.
und 29.08.2001 durch Einblick in ihren Terminkalender auffrischen und erinnerte
sich insbesondere an solche Mängel des Bauvorhabens, die weniger die Ausstattung
der Wohnungen, sondern vielmehr sicherheitsrelevante Defizite - wie z. B.
verstellte Zuwegungen - betrafen, die sie als verantwortliche Beamtin der
Bauaufsicht besonders interessieren mussten. Der Aussage dieser Zeugin misst der
Senat auch deshalb besonderen Beweiswert zu, als es sich um eine seit 23 Jahren
in der Bauprüfabteilung tätige und damit besonders erfahrene Beamtin handelt,
der eine Einschätzung der Dauer noch auszuführender Restarbeiten ohne weiteres
zuzutrauen ist, zumal die Zeugin plausibel darlegen konnte, dass sie gerade was
die Fertigstellung von Bauvorhaben in kürzester Zeit angehe, auf Baustellen
schon "Wunder" erlebt habe (S. 6 oben, aaO.).
Schließlich hat auch der Sachverständige Zeuge #####, und zwar auch auf Vorhalt
der Fotos Anlagenkonvolut B 11, bestätigt, dass das Gebäude ohne den
Wasserschaden in ein bis zwei Wochen hätte fertig gestellt werden können.
Eine Gesamtwürdigung dieser Aussagen lässt keine Zweifel daran, dass eine
Fertigstellung der einzelnen Wohnungen zu den fraglichen Terminen zwar noch
erheblichen Aufwand erfordert hätte, aber möglich gewesen und daher auch erfolgt
wäre, wenn es nicht zum 1. Wasserschaden gekommen wäre.
Die Klägerin hat auch bewiesen, dass die in Spalte 8 Anl. B 8 aufgeführten
"Verzugstage" tatsächlich durch den 1. Wasserschaden bedingt waren. Dass auch
der 2. Wasserschaden noch zu (weiteren) Verzögerungen geführt haben sollte, ist
von keiner Seite vorgetragen worden und auch nicht anzunehmen, da dieser
Wasserschaden sich in allererster Linie im Bereich der Loggien und Außenwände
auswirkte, aber keine wesentliche direkte Schädigung der einzelnen Wohnungen und
sonstigen Innenanlagen des Heims verursachte.
Dass die umfangreichen Durchfeuchtungen nach dem 1. Wasserschaden die
Fertigstellung verzögerten, ergibt sich schon aus der Natur der danach
angefallenen Zusatzarbeiten, insbesondere den umfangreichen
Bautrocknungsmaßnahmen, wie belegt durch die Rechnung der Fa. ####, Anl. B 20,
wobei durch die Rechnung vom 27.10.2001 zugleich bewiesen ist, dass die hier
abgerechneten Arbeiten sich auf Estrich und Innenräume und damit nicht auf
Auswirkungen des 2. Wasserschadens bezogen.
Dass der 1. Wasserschaden zu umfangreichen Schäden im Inneren des Gebäudes, der
2. Wasserschaden im Inneren jedoch nur zu geringen Schäden führte, ist
schließlich durch die Begehungsprotokolle Anl. B 4 - B 10 und B 15 sowie B 16,
denen die Klägerin jedenfalls hinsichtlich des Schadensbildes nicht entgegen
getreten ist, ausführlich belegt. Insbesondere dem Aktenvermerk der
Nebenintervenienten zu 2, Anl. B 15, vom 19.09.2001 kann auf S. 2 unter
"Schadensbild" entnommen werden, dass es durch den 2. Wasserschaden lediglich in
5 Wohnungen zu nicht sehr großflächigen Durchfeuchtungen gekommen ist, während
das Privatgutachten Anl. B 8 für sämtliche Geschosse des Neubaus ganz erhebliche
Durchfeuchtungen aus dem 1. Wassereinbruch darlegt. Da ohnehin erhebliche
Bautrocknungsmaßnahmen schon aufgrund des 1. Wasserschadens liefen, ist nicht
davon auszugehen, dass die eher geringfügigen Innenschäden durch den 2.
Wassereinbruch zu zusätzlichen Verzögerungen führten.
Damit sind in Anl. B 48 für die Mieter ##### - ##### angegebenen Verzugstage
korrekt ermittelt und auch dem 1. Wasserschaden zuzurechnen.
Hinsichtlich der Mieter ##### und ##### hat die Beklagte allerdings nicht
schlüssig dargelegt, dass deren sehr später Einzug erst Mitte bzw. Ende Januar
2002 unmittelbar auf Probleme bei der Herrichtung ihrer Wohnungen nach dem 1.
Wasserschaden zurückzuführen wäre. Auch insoweit kann nach Auffassung des Senats
der Klägerin nur die Verspätung bis zum 07.12.2001 angelastet werden; auch die
Beklagte ist hiervon bei der konkreten Berechnung der Verzugstage offenbar
ausgegangen, da die Verzögerung nicht bis zum tatsächlichen Einzugsdatum
berechnet wurde.
Ebenso ist davon auszugehen, dass die Klägerin damit grundsätzlich der Beklagten
die je Verzugstag entgangenen Einnahmen gem. § 251 Abs. 1, 1. Alt, BGB zu
ersetzen hat, wobei gem. § 252 BGB auch ein evtl. enthaltener (von der Beklagten
nicht näher dargelegter) Gewinnanteil ersatzfähig wäre.
Von den Einnahmen je Tag, wie in Spalte 9 der Anl. B 48 korrekt durch Division
des monatlichen Einnahmebetrages durch 30 Belegungstage ermittelt, sind
lediglich im Wege der Vorteilsausgleichung von der Beklagten ersparte
Aufwendungen abzusetzen.
Diesen Abzugsbetrag schätzt der Senat gem. § 287 ZPO - zunächst unter
Außerachtlassung ersparter Personalaufwendungen, dazu sogleich - auf EURO 24,91.
Grundlage der Schätzung ist zunächst Anl. 3 zu Anlage B 48: Soweit die Klägerin
sich gegen diese im Auftrag der Beklagten durch eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellte Berechnung wendet, sind die
Einwendungen weitgehend unsubstantiiert.
Aus der vorgelegten G+V der Beklagten für das Jahr 2001 sowie der
Aufschlüsselung der Position "Wirtschafts- und Verwaltungsbedarf" mit Anl. B 72
ergibt sich, dass der Wirtschaftsprüfer für die wesentlichen Aufwandspositionen
korrekte Ansätze gewählt und insbesondere die in Anl. B 72 genannten Positionen
als belegungsunabhängig zu Recht nicht als erspart angesetzt hat.
Der Senat hält i. Ü. die G+V für das Jahr 2001 entgegen der Ansicht der
Klägerin, die auf das Jahr 2002 abstellen möchte, für den zutreffenden Ansatz,
da es vorliegend um Ersparnisse im Jahr 2001 geht und der spätere tatsächliche
Betrieb im Jahr 2002 insoweit keine verlässliche Berechnungsgrundlage liefern
könnte. Demgegenüber erscheint die Anknüpfung an die Kosten des Altbaus durchaus
sachgerecht, da nicht ersichtlich ist, weshalb für den Neubau wesentlich andere
Betriebskosten anfallen sollten.
Auch dass die vom Wirtschaftsprüfer bei der Berechnung berücksichtigten
Belegungs- und Freihaltetage für das Jahr 2001 korrekt ermittelt wurden, ist
durch die Aussage der Zeugin ##### und insbesondere des Zeugen ##### bewiesen:
Letzterer hat überzeugend ausgeführt, dass die entsprechenden Daten, auf die der
Wirtschaftsprüfer zurückgegriffen habe, zuverlässig in die jeweiligen
Entgeltabrechnungsprogramme eingegeben würden, da auf ihnen die gesamte
Abrechnung des Heims beruhe.
Dieser sehr konkreten und nicht weiter zu substantiierenden Darlegung der
Beklagten ist die Klägerin nur noch in Bezug auf die Ersparnis von
Personalkosten konkret entgegen getreten.
Dass tatsächlich die für den Neubau erforderlichen Mitarbeiter bei Eintritt des
Wasserschadens schon eingestellt waren, ist mit Rücksicht auf die Erfordernisse
eines Heimbetriebs nicht nur plausibel, sondern durch Vorlage der Dienstverträge
(Anl. B 52 B 58) und die Aussagen der Zeugen ##### und ##### auch bewiesen.
Eine (zeitweise) Entlassung oder Freistellung dieser Mitarbeiter zur
Kostenersparnis war - abgesehen von der Frage der arbeitsrechtlichen Möglichkeit
- von der Beklagten keinesfalls zu fordern: Vor dem Hintergrund des durch die
Zeugin ##### bekundeten "Notstands an Pflegekräften" (S. 12 unten des
Sitzungsprotokolls vom 21.04.2006) wäre ein solches Vorgehen seitens der
Heimleitung im höchsten Grade unvernünftig gewesen.
Allerdings steht aufgrund der Aussage der Zeugin ##### fest, dass die für den
Neubau eingestellten Mitarbeiter in den Monaten bis zu dessen Bezug tatsächlich
im Altbau eingesetzt wurden und es dadurch zu weniger, von der Beklagten
ansonsten extra zu vergütenden, Arbeitsstunden von Aushilfskräften gekommen ist.
Mit - nachgelassenem - Schriftsatz vom 29.06.2006 hat die Beklagte insoweit
schlüssig und unter Vorlage entsprechender Mitarbeiterlisten und Dienstpläne
dargelegt, dass ihr aufgrund dieses Einsatzes der ‚überzähligen" Mitarbeiter
eine weitere Ersparnis von maximal EURO 8.644,87 entstanden ist; wegen der
Einzelheiten der Berechnung wird auf S. 2 und 3 des Schriftsatzes der Beklagten
vom 29.06.2006 Bezug genommen.
Dieser Betrag ist - über die o.g. Tagespauschale von EURO 24,91 hinaus - damit
ebenfalls von dem Mietausfallsschaden in Abzug zu bringen (s. u.).
Somit ergibt sich abschließend für den Verzögerungsschaden die folgende
Berechnung (alle Beträge in DM):
....
Hierbei haben sich einige kleinere Abweichungen zu den Ansätzen in der von der
Beklagten vorgelegten Anlage 1 zu Anl. B 48 ergeben:
Hinsichtlich der Mieterin Frau ##### war von einem Zahlbetrag von DM 2.723,30
und damit täglichen Kosten von DM 90,78 (statt DM 109,92) auszugehen, da nach
dem vorgelegten Vertrag (Anlagenkonvolut B 49) die zunächst offenbar vereinbarte
Pflegestufe gestrichen worden war.
Für den Mieter ##### sind durch den Vertrag Anl. B 65a statt geltend gemachter
täglicher Kosten von DM 206,45 lediglich DM 172,50 belegt; für die Mieterin
##### sind im Vertrag ausgewiesen tägliche Kosten von DM 165,13 statt in B 48
angesetzter DM 184,47.
Hinsichtlich der Mieterin ##### ist auf S. 2 des Vertrages als tatsächliches
Einzugsdatum der 22.11. und nicht (wie in Anl. B 48) der 27.11. genannt.
Soweit hinsichtlich der Mieter ##### und ##### die Heimverträge nicht vorgelegt
wurden, hat der Senat die geltend gemachten Beträge gleichwohl angesetzt: Da
nahezu sämtliche übrigen Angaben in der Auflistung der Beklagten nachvollzogen
werden konnten und für den Mieter ##### durch Anl. B 68 zumindest eine hohe
Pflegebedürftigkeit nachgewiesen ist, womit der veranschlagte hohe Tagessatz
plausibel erscheint, genügt zum Nachweis dieser Positionen die Aussage der
Zeugen ##### und #####, wonach die Liste anhand der von Frau ##### erstellten
Unterlagen angefertigt worden sei.
Von dem sich ergebenden Verzögerungsschaden von EURO 170.881,85 verbleibt nach
Abzug des Betrages EURO 8.644,87 für ersparte Personalkosten zu ersetzender
Verzögerungsschaden von EURO 162.236,98.
b) Gutachterkosten
Als Aufwendungen für eine sachgerechte Feststellung der Schadensfolgen sind auch
die Kosten des im Zusammenhang mit dem 1. Wasserschaden durch die Beklagte
eingeholten Gutachten gem. § 251 Abs. 1, 1. Alt. BGB zu ersetzen.
Unstreitig und auch durch die Rechnung Anl. B 40 vom 20.09.2001 belegt, wurde
der Sachverständige ##### im Zusammenhang mit beiden Wasserschäden tätig.
Durch die Zeugenaussage des Sachverständigen (S. 2 des Sitzungsprotokolls vom
30.01.2006) hat die Beklagte eine Schätzungsgrundlage i. S. d. § 287 ZPO
geliefert; die Angabe des Zeugen, dass ca. 2/3 seiner Arbeiten auf den 1.
Wasserschaden entfallen seien, erscheint auch mit Rücksicht auf den Umfang der
Anlagen B 9 - B 11 im Vergleich zu Anlage B 16 plausibel, der Senat schließt
sich ihr an.#
Damit sind 2/3 des Betrages der Rechnung Anl. B 40, mithin DM 4.949,33
entsprechend EURO 2.530,55 durch die Klägerin zu ersetzen.
Demgegenüber ergibt sich aus dem Gutachten Anl. B 8, der Rechnung Anl. B 41 und
der Zeugenaussage des Sachverständigen ##### vom 15.06.2006 (S. 9 des
Sitzungsprotokolls), dass dieser Gutachter nur im Zusammenhang mit dem 1.
Wasserschaden eingesetzt wurde, womit der Rechnungsbetrag von DM 5.135,44
entsprechend EURO 2.625,71 in voller Höhe von der Klägerin zu erstatten ist.
c) zusätzliche Baukosten
Nur soweit durch den 1. Wasserschaden zusätzliche Bauarbeiten erforderlich
wurden, ist die Klägerin gem. § 249 S. 2 BGB grundsätzlich zum Ersatz
verpflichtet.
Damit besteht von vornherein kein Anspruch der Beklagten auf Ersatz solcher
zusätzlicher Kosten, die erst im Zusammenhang mit dem zweiten Wasserschaden
anfielen:
Schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erfolgten die mit Rechnungen Anl. B
26 - B 34 fakturierten Arbeiten zur Behebung der Folgen des zweiten
Wasserschadens (Schriftsatz der Beklagten vom 12.11.2002, S. 5-7).
Lediglich der Rechnung des Gerüstbaufirma ##### GmbH vom 01.10.2001 ist zu
entnehmen, dass die Vorhaltung des Restgerüsts für die Zeit vom 30.08. -
27.09.2001 und damit zumindest teilweise vor dem 2. Wasserschaden erfolgte.
Insoweit hat die Beklagte jedoch nicht näher dargelegt, weshalb aufgrund der im
Wesentlichen im Gebäudeinneren zu beseitigenden Schäden ein Gerüst weiterhin
erforderlich war.
Hinsichtlich der Rechnungen Anl. B 18 - B 25 hat die Beklagte nicht beweisen
können, dass ein Zusammenhang zum 1. Wasserschaden besteht.
(1) Anlage B 18, Rechnung Fa. ##### vom 10.10.2001
Die Vernehmung der Zeugen ##### und ##### ist unergiebig geblieben
(Sitzungsprotokoll vom 30.01.2006, S. 3 - 4).
Die vom Zeugen ##### angekündigten Unterlagen wurden nicht eingereicht, weiterer
Sachvortrag der Beklagten hierzu ist nicht erfolgt.
(2) Anl. B 23, Rechnung der Fa. ##### vom 07.12.2001
Die Vernehmung des Zeugen ##### ist unergiebig geblieben (aaO., S. 5).
Auf die Vernehmung des Zeugen ##### hat die Beklagte mit Schriftsatz vom
05.01.2006 verzichtet.
(3) Strom für Bautrocknungsgeräte
Hier ist der Beklagtenvortrag unschlüssig; nach Hinweis durch Verfügung des
Berichterstatters vom 28.10.2005 (dort lit. k), dass hier eine Aufgliederung
nach den beiden Wasserschäden vorgenommen werden müsste, ist kein Vortrag der
Beklagten mehr erfolgt, eine Grundlage für eine Schätzung gem. § 287 ZPO ist
damit nicht ersichtlich.
(4) Anl. B 24, Rechnung der Fa. ##### vom 05.03.2002; Anl. B 21 und B 22,
Rechnungen der Fa. ##### vom 31.10.2001 und 04.03.2002; Anl. B 25, Rechnung der
Fa. ##### vom 23.11.2001, Anl. B 50, Rechnung der Fa. ##### vom 20.03.2002
Die Vernehmung des Zeugen ##### ist insoweit unergiebig geblieben (aaO., S. 5),
auch auf Vorhalt der fraglichen Rechnungen konnte der Zeuge die fakturierten
Arbeiten nicht mehr sicher dem 1. oder 2. Wasserschaden zuordnen.
(5) Anl. B 26, Arbeitsnachweis der Fa. #####&##### vom 21.09.2001
Hier hat die Vernehmung des Zeugen ##### ergeben, dass diese Arbeiten sich auf
die Beseitigung des 2. Wasserschadens bezogen (Sitzungsprotokoll vom 30.01.2006,
S. 7).
(6) Ein Ersatz der von der Versicherung abgezogenen Selbstbeteiligung der
Beklagten von zwei Mal DM 500,- kommt nicht in Betracht: Hierbei handelt es sich
nicht um gesonderte Aufwendungen der Beklagten, sondern lediglich um von der
Versicherung nicht ausgeglichene Schadensposten, die insoweit in den von der
Beklagten im einzelnen geltend gemachten weiteren Schäden enthalten sind. Anders
wäre dies nur zu beurteilen, wenn von der Versicherung ausschließlich auf solche
Schäden gezahlt worden wäre, die sämtlich von der Klägerin zu ersetzen waren,
was jedoch ausweislich des Abrechnungsschreibens des Assekuranzkontors ##### &
Co. vom 18.06.2002 (Anl. B 17) nicht der Fall war, da die Versicherung vielmehr
auch bei solchen Beträgen Abzüge für Selbstbehalt vornahm, die von der Klägerin
nicht zu ersetzen sind (s. o.).
d) Einlagerung von Möbeln, Reise- und Unterbringungskosten
Durch die Aussage des Zeugen ##### ist bewiesen, dass es auf Grund des 1.
Wasserschadens zu Einlagerungen von Möbeln der Mieter und auch zum Ersatz von
Reise- und Unterbringungskosten kam, da Möbel von Mietern eingelagert sowie
Übernachtungen und in einem Reisekosten von Angehörigen bezahlt werden mussten.
Diese Folgeschäden sind gleichfalls gem. § 251 Abs. 1, 1. Alt. BGB ersatzfähig.
Nicht zu ersetzen sind hierbei allerdings die für den Mieter ##### angefallenen
Kosten, da insoweit eine Kausalität des Pflichtenverstoßes der Klägerin schon
nicht dargelegt ist: Nach dem Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom
17.02.2006 (dort S. 12) ist dieser Mieter am 05.09.2001, also an dem
ursprünglich vorgesehenen Tage in eine Wohnung im Altbau eingezogen, damit aber
ist ein Zusammenhang zwischen dem 1. Wasserschaden und der Einlagerung der Möbel
von September bis Dezember 2001 (Bl. 1 - Anl.Konv. B 39) nicht mehr ersichtlich,
zumal der Mieter auch in der Folge nicht etwa in das ursprünglich vorgesehen
Zimmer, sondern auf die Pflegestation zog.
Hinreichend belegt und ersatzfähig sind hingegen die folgenden Aufwendungen:
- Mieterin #####: Möbeleinlagerung und -lagerung, Rechnungen der ##### GmbH vom
28.09., 10.11. und 05.12.2001, über insgesamt DM 2.256,20; die Berechnung des
gesamten Monats Dezember ist trotz des Einzuges von Frau ##### im Heim am
06.12.2001 nicht zu beanstanden, da seitens der Lagerfirma offenbar ein
monatlicher Pauschalpreis berechnet wurde.
- Mieterin #####: Möbeltransport und Übernachtungen, Rechnungen Fa. ##### und
Gasthof ##### vom 10.12.2001 über insgesamt DM 967,90.
- Reisekosten Familie #####: Überweisungsträger vom 23.05.2002 über insgesamt
EURO 339,52; die Mehraufwendungen der Verwandten der Mieterin ##### sind durch
Anl.Konv. B 39 hinreichend belegt.
- Mieterin Dr. #####: Rechnungen der Fa. ##### Transporte vom 01.10.2001,
12.11.2001, 03.12.2001, 04.12.2001 über insgesamt DM 3.454,31.
- Mieterin #####, Umzug, Rechnung vom 18.10.2001 über DM 1.716,80: Auch hier ist
der Zusammenhang mit dem Wasserschaden hinreichend belegt, da die Einlagerung
bis zum 23.11.2001, dem Tag des Einzuges der Mieterin ins Heim abgerechnet wird.
Damit sind für Möbeleinlagerung und -transport sowie Reisekosten insgesamt EURO
4.631,92 zu ersetzen.
e) Aus den Einzelbeträgen zu lit. a d ergibt sich ein Gesamtschadensbetrag von
EURO 172.025,16, dessen Ersatz die Klägerin schuldet.
Dieser Anspruch ist nicht auf Grund eines bei der Schadensentstehung
mitwirkenden Verschuldens der Klägerin gem. § 254 Abs. 1 BGB bzw. auf Grund der
Zurechnung eines Verschuldens ihrer Erfüllungsgehilfen gem. §§ 254 Abs. 2 S. 2,
278 BGB zu mindern.
(1) Allerdings hat bei der Zerstörung der provisorischen Entwässerung, die
letztlich zum 1. Wasserschaden führte, mit Sicherheit ein Verschulden anderer
auf der Baustelle beschäftigter Firmen, namentlich der die Erdarbeiten offenbar
ausführenden Fa. ##### und der Nebenintervenientin zu 1, der Fa. ##### & Söhne,
für die die Fa. ##### offenbar als Subunternehmerin tätig war, mitgewirkt,
tatsächlich dürften die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge dieser Firmen
die der Klägerin sogar aufwiegen.
Da diese Schädiger unter Einschluss der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten
jedoch Gesamtschuldner i. .S. d. § 421 BGB sind, bleibt es der Beklagten
unbenommen, von der Klägerin die gesamte Schadensersatzleistung zu fordern, ohne
dass diese ein Verschulden anderer Gesamtschuldner der Beklagten entgegenhalten
könnte (arg. e. § 425 Abs. 2 BGB).
(2) Ebenso ist davon auszugehen, dass auch die Nebenintervenienten zu 2 sowie
die von dieser eingesetzten Architekten ##### und ##### ein (möglicher Weise
erhebliches) Mitverschulden trifft.
Auch hieraus ergibt sich aber keine Minderung des Anspruches der Beklagten, da
diese Personen im Verhältnis zu den auf der Baustelle tätigen Gewerken sämtlich
nicht Erfüllungsgehilfen der Beklagten waren.
Anhaltspunkte dafür, dass sich in dem 1. Wasserschaden Planungsfehler der
Architekten verwirklich haben könnten, bestehen nicht.
Es liegt aber auch kein Verstoß gegen die den Bauherrn treffende Pflicht zur
sachgerechten Koordinierung der einzelnen Bauleistungen vor. Hiernach ist der
Bauherr verpflichtet, die Entscheidungen zu treffen, die für die reibungslose
Ausführung des Baus unentbehrlich sind, wozu auch die Abstimmung der Leistungen
der einzelnen Unternehmer während der Bausausführung gehört (std. Rspr. seit BGH
BauR 1970, 57, 59; s. a. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. 2005, Rn. 2458
m.w.N.).
Eine mangelhafte Koordinierung der Arbeiten durch die Architekten als (insoweit)
Erfüllungsgehilfen der Beklagten im Verhältnis zu den einzelnen Bauunternehmen
liegt hier jedoch nicht vor:
Tatsächlich hatte die Firma ##### - im Auftrage der bauleitenden
Nebenintervenienten zu 2 - die Arbeiten der Klägerin und der Firma ##### & Söhne
mit einem Vermerk vom 07.08.2001 (Anl. S H-P 6) sehr wohl auf einander
abgestimmt und insbesondere vorgegeben, dass die fraglichen Arbeiten "zwingend"
am 20. - 23.08.2001 erfolgen sollten (Ziffer 2.3 und 4. Anl. S H-P 6); dass
diese Planung von vornherein unrealistisch oder sonst nicht sachgerecht gewesen
sein sollte, ist von keiner Seite vorgetragen worden.
Der Verschuldensvorwurf, der sich daraus ergibt, dass der zuständige
Streitverkündete zu 3 die Probleme um die Entwässerung am 24.08.2001 nicht
wahrgenommen hat, obwohl er sich auf der Baustelle befand, und der insbesondere
die Architektin ##### trifft, die es bei der von ihr selbst berichteten
nebulösen Aussage des Zeugen ##### hat bewenden lassen und keine weitere
Aufklärung verlangte, liegt damit auf der Ebene der Bauaufsicht, die jedenfalls
am Nachmittag des 24.08.2001 durch die Architekten nicht mehr sachgerecht
betrieben wurde.
Für derartige Fehler des Architekten aber hat der Bauherr den anderen für ihn
tätigen Unternehmen nicht einzustehen (BGH BauR 1972, 112, 113; BGH NJW-RR 2002,
1175 f.), da er den Auftragnehmern gerade keine Bauaufsicht schuldet und der
Architekt somit nicht sein Erfüllungsgehilfe S. d. § 278 BGB ist.
In Höhe von EURO 86.462,41 ist der Ersatzanspruch der Beklagten gem. § 389 BGB
durch die von ihr erklärte Aufrechnung mit Restvergütungsansprüchen der Klägerin
erloschen, womit ein Restanspruch von EURO 85.562,75 verbleibt.
f) Auf diesen Betrag hat die Klägerin gem. § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2001 zu
entrichten; unstreitig hat die Beklagte die Klägerin unter dem 11.12.2001 zur
Leistung eines Abschlages von DM 350.000,- bis zum 16.12.2001 aufgefordert, mit
Verstreichen dieses Tages befand die Klägerin sich daher in Schuldnerverzug.
g) Ein Anspruch auf Schuldbefreiung hinsichtlich der von den Nebenintervenienten
zu 2, den Architekten ##### & #####, gestellten Rechnung vom 12.11.2002 über
EURO 21.937,94 steht der Beklagten gegen die Klägerin hingegen nicht zu.
Die Klageänderung, die insoweit mit Zustellung des Schriftsatzes der Beklagten
vom 24.04.2006 (dort S. 2) vorgenommen wurde, da bisher auch bezogen auf diese
Rechnung Zahlung verlangt worden war, ist gem. § 533 ZPO zulässig, da sie nach
Auffassung des Senats sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO) ist und die einzig neu
vorgetragene Tatsache, dass die Rechnung bislang von der Beklagten nicht
beglichen worden ist, gem. § 529 Abs. 1 Nr. 2 (1. V. m. § 533 Nr. 2 ZPO) zu
berücksichtigen ist.
Mit der fraglichen Rechnung haben die Nebenintervenienten zu 2 Mehrarbeiten im
Zusammenhang mit den beiden Wasserschäden abgerechnet.
Soweit es hierbei um Arbeiten zur Beseitigung des 2. Wasserschadens ging, kommt
ein Freistellungsanspruch von vornherein nicht in Betracht, da die Klägerin für
diesen Vorfall keine Verantwortung trägt (s.o.).
Aber auch Arbeiten zur Behebung der Folgen des 1. Wassereinbruchs konnten die
Nebenintervenienten zu 2 nicht bei der Beklagten liquidieren - eine gesonderte
Vergütung für Arbeiten, die (auch) auf Grund schuldhaften Fehlverhaltens von
Mitarbeitern der Nebenintervenienten zu 2 erforderlich wurden, schuldet die
Beklagte nicht, der daher insoweit schon kein Schaden entstanden ist.
Hierbei kann dahinstehen, ob Arbeiten zur Schadensbehebung nicht ohnehin von
Leistungsphase 8 gem. HOAI erfasst und schon aus diesem Grunde von der Beklagten
nicht gesondert zu vergüten sind.
Gemäß Ziffer 8.3 des Generalplanervertrages zwischen der Beklagten und den
Architekten ##### & ##### vom 14.09./23.10.2000 (Anl. B 73) sind zusätzliche
Leistungen, die nicht durch den Vertrag erfasst sind, auf Basis eines
Zeithonorars nach Stundensätzen gem. § 6 Abs. 2 HOAI zu vergüten.
Die Auslegung dieser Bestimmung gem. §§ 133, 157 BGB ergibt jedoch, dass
jedenfalls solche Leistungen nicht gesondert zu bezahlen sein sollten, die durch
eine Schlechtleistung der Auftragnehmer erst notwendig wurden. Eine derartige
Vergütungspflicht würde im direkten Widerspruch zu den gesetzlichen
Gewährleistungsregeln stehen, auf die der Vertrag in Ziffer 10.1. Bezug nimmt.
Auch wenn Rolle und genaue Funktion des Streitverkündeten zu 3 und der Zeugin
##### im Detail nicht geklärt sind, so ist doch unstreitig, dass die Zeugin als
Bauleiterin von der Firma ##### & ##### (s. Aussage der Zeugin,
Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 15.11.2002, S. 2), der Streitverkündete
zu 3 in eben dieser Funktion von der Nebenintervenientin zu 1 eingesetzt wurde,
die ihrerseits von der Firma ##### & ##### beauftragt worden war (s. Anl. 1 zum
Sitzungsprotokoll vom 07.11.2005). Damit aber ist das Verschulden dieser
Personen hinsichtlich der Entstehung des 1. Wasserschadens (wie oben dargelegt)
der Nebenintervenientin im Verhältnis zur Beklagten gem. § 278 BGB zuzurechen,
weshalb sie mit der Rechnung Anl. B 43 zu Unrecht eine Vergütung der
Mehrarbeiten gefordert hat.
B) Feststellungsantrag hinsichtlich der einseitigen Erledigungserklärung der
Beklagten vom 30.08.2002
Soweit die Beklagte den Rechtsstreit im Hinblick auf eine nach Rechtshängigkeit
erfolgte Leistung ihrer Bauleistungsversicherung im Termin vom 30.08.2002 in
Höhe von EURO 48.879,67 einseitig für erledigt erklärt hat, ist dem hierin
liegenden und gem. §§ 263, 256 ZPO ohne Weiteres zulässigen nachträglichen
Feststellungsantrag nur zum Teil zu entsprechen.
Soweit im Schreiben des Assekuranzkontors ##### & Co. (Anl. B 17) vom 18.06.2002
Leistungsbeträge dem 2. Wasserschaden zugerechnet werden, ist der
Feststellungsantrag der Beklagten von vornherein unbegründet, da auch die
zunächst erhobene Leistungsklage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses
mangels Schadensersatzanspruches (s. o.) insoweit unbegründet war.
Hinsichtlich der Zahlungen der Versicherung auf die Rechnungen der Firmen ####
vom 10.10.2001 (Anl. B 18), ##### vom 31.10.2001 und 04.03.2002 (Anl. B 21 und B
22), ##### vom 30.01.2002 (Anl. B 50), ##### vom 05.03.2002 (Anl. B 24) und
##### vom 23.11.2001 (Anl. B 25) hat die Beklagte nicht beweisen können (s. o.),
dass die abgerechneten Arbeiten sich auf den 1. Wasserschaden bezogen, weshalb
auch insoweit der Feststellungsantrag nicht durchdringt.
Gleiches gilt schließlich für die Rechnung der Firma ##### & #####(Anl. B 26),
da hier die Vernehmung des Zeugen ##### eine Zuordnung zum 2. Wassereinbruch
ergeben hat (s.o.).
Zu ersetzen gewesen wäre von der Klägerin ohne Eintritt des erledigenden
Ereignisses lediglich der von der Fa. ##### geltend gemachte Betrag in Höhe von
DM 7.734,88 (entsprechend EURO 3.954,78), da sich hier aus der Rechnung vom
25.09.2001 (Anl. B 19) durch die Bezugnahme auf ein Angebot vom 14.09.2001
ergibt, dass diese Arbeiten sich auf den 1. Wassereinbruch bezogen haben müssen.
Hinsichtlich der Rechnung der Fa. ##### Bautentrocknung vom 27.10.2001 (Anl. B
20) hätte der Beklagten ein Ersatzanspruch gegen die Klägerin nur in Höhe von DM
27.639,90 (entsprechend EURO 14.132,05) zugestanden: Lediglich die Positionen 1
- 12 der Rechnung Anl. B 20 lassen sich dem 1. Wasserschaden zuordnen, nur die
hierfür berechnete Vergütung (zzgl. Mehrwertsteuer) hätte die Beklagte von der
Klägerin verlangen können, für die Positionen 13 - 20 bestand hingegen keine
Ersatzpflicht der Klägerin, da sie nach der Rechnung dem 2. Wasserschaden
zuzurechnen sein dürften bzw. ihre Zuordnung zum 1. Wassereinbruch jedenfalls
zweifelhaft ist.
C) Feststellungsantrag hinsichtlich weiterer Schäden
Der Antrag ist zulässig, da nicht auszuschließen ist, dass es in kausalem
Zusammenhang mit den beiden Wassereinbrüchen in dem Bauwerk ##### 106 noch zu
weiteren Schäden kommt, der Lebenssachverhalt sich also noch in der Entwicklung
befindet, wie auch und gerade ein derzeit zwischen den Parteien schwebender
Streit über Feuchtigkeitsschäden im Bereich des Parketts zeigt; damit ist ein
Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gegeben, eine vorrangige
Leistungsklage offenbar noch nicht möglich.
Der Antrag ist jedoch nur hinsichtlich des 1. Wasserschadens begründet, da der
Beklagten nur insoweit ein Ersatzanspruch gegen die Klägerin zusteht (s.o.).
D) Nebenentscheidungen
Der Ausspruch zur Kostenfolge beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Aufgrund des Umstandes, dass in 2. Instanz die Klagforderung nicht mehr streitig
und nur im Rahmen einer nicht streitwertbildenden (§ 45 Abs. 3 GKG 1. V. m. § 23
Abs. 1 S. 1 RVG) Hauptaufrechnung zu berücksichtigen war, ist die
Gesamtkostenquote anhand der (überschlägig ermittelten) Verlust- und
Gewinnanteile der Parteien für beide Instanzen zu ermitteln.
Bei einem Streitwert von ca. EURO 328.000 (Beschluss des Landgerichts vom
05.06.2003) sind in 1. Instanz Anwaltskosten von (brutto) ca. EURO 14.000,- (5,0
Gebühren ä EURO 2.406,- zzgl. MWSt.) sowie (tatsächlich eingefordert - Bl. I und
II der Gerichtsakte) Gerichtskosten von ca. EURO 4.100,-, insgesamt mithin EURO
18.100,- entstanden.
Ausgehend von einem Obsiegen der Beklagten mit einem Betrag von ca. EURO
96.000,- (in 2. Instanz tenorierter Zahlungsanspruch zzgl. 2/3 des auch in 2.
Instanz auf EURO 15.000,- geschätzten Feststellungsantrages) entfallen somit 30%
der Kosten 1. Instanz entsprechend EURO 5.430,- auf die Klägerin, der Restbetrag
von EURO 12.670,- auf die Beklagte.
Ausgehend von einem Streitwert 2. Instanz von ca. EURO 146.000,- (ursprünglicher
Zahlungsantrag gem. Berufungsbegründungsschrift vom 30.07.2003 zzgl.
Feststellungsantrag; der Antrag nach einseitiger Erledigungserklärung wirkt sich
nicht gebührenerhöhend aus, da er sich nach zutreffender herrschender Auffassung
nur auf das hier geringe Kosteninteresse hinsichtlich des erledigten Teils
beläuft) sind in 2. Instanz Anwaltskosten von (brutto) ca. EURO 10.300,- (5,6
Gebühren EURO 1.585,- zzgl. MWSt.), Sachverständigenkosten von ca. EURO 2.200,-
sowie Gerichtskosten (Bl. III der Gerichtsakte) von ca. EURO 3.300,- mithin
insgesamt EURO 15.800,- entstanden, wovon auf die Beklagte bei einem Obsiegen zu
knapp 60% ca. EURO 6.300,-, auf die Klägerin der Rest von EURO 9.500,-
entfallen.
Damit entfallen auf die Klägerin ca. EURO 14.930,-, auf die Beklagte EURO
18.970,-, womit bei Gesamtkosten beider Instanzen von ca. EURO 33.900,- der
Gesamtkostenanteil der Klägerin bei 44%, der der Beklagten bei 56% liegt und die
Kosten gem. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechend zu quotieren sind.
Da alle drei Nebenintervenienten dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten
beigetreten sind, sind der Klägerin deren Kosten gem. § 101 Abs. 1, 1. Hs. i.V.m.
§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO ebenfalls zu 44% aufzuerlegen, im Übrigen sind die Kosten
der Nebenintervention von den Nebenintervenienten selbst zu tragen (§ 101 Abs.
1, 2. Hs. ZPO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711,
709 S. 2 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO): Die Sache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich.