Architektenvertrag – Wann kommt er
zustande?
OLG Stuttgart
Az: 13 U 147/04
Urteil vom 10.02.2005
In dem Rechtsstreit hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2005 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom
16.07.2004 - 5 0 107/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: € 8.631.27.
Gründe:
- Ohne Tatbestand gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO -
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und ohne
Verfahrensfehler angenommen, dass zwischen den Parteien ein Architektenvertrag
mit Vergütungsfolgen zustande kam. Ein Anlass, den Rechtsstreit auszusetzen und
dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, besteht nicht.
I.
Eine Wiederholung der Beweisaufnahme nach Richterwechsel war entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht erforderlich.
Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 1997, 506) erfordert ein Richterwechsel
nach der Beweisaufnahme nicht grundsätzlich deren Wiederholung. Die Ergebnisse
einer früheren Beweisaufnahme können vielmehr im Wege des Urkundenbeweises durch
Heranziehung des Protokolls verwertet werden. Das Gericht darf dann bei der
Beweiswürdigung aber nur das berücksichtigen, was auf der persönlichen
Erinnerung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig
ist und wozu die Parteien sich erklären konnten. Eindrücke, die nicht in das
Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden sind, zu denen also die Parteien auch
keine Stellung nehmen konnten, dürfen dagegen nach einem Richterwechsel nicht
verwertet werden.
Eine erneute Vernehmung ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aber dann geboten, wenn es für die
Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines vernommenen Zeugen auf dessen persönlichen
Eindruck ankommt (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, OLG-R Naumburg 2001, 249).
Letzteres ist hier nicht der Fall. Der erkennende Einzelrichter legte seiner
Beweiswürdigung und Entscheidung ausschließlich die protokollierten Aussagen der
Zeugen zugrunde, denen er in den entscheidungserheblichen Punkten glaubt. Zu
Recht und mit zutreffender Begründung sah er keinen Anlass zur Wiederholung der
Beweisaufnahme. Im Übrigen hat auch die Beklagte erstinstanzlich die
Glaubwürdigkeit der Zeugen XXX und XXX nicht angegriffen, sondern lediglich die
des Zeugen XXX. Dass die Beweiswürdigung des Landgerichts bei einer erneuten
Vernehmung der Zeugen ein anderes Ergebnis gehabt hätte, ist ausgeschlossen.
Auch ein Verstoß gegen § 348 ZPO liegt nicht vor.
Nach § 348 Abs. 4 ZPO können Rechtsmittel auf einen Verstoß gegen Abs. 2 dieser
Vorschrift ohnehin nicht gestützt werden. Dies ist nur ausnahmsweise anders,
wenn die Kammer in offenbar unhaltbarer Anwendung von § 348 ZPO fälschlich durch
den Einzelrichter entscheidet, weil dann der Anspruch auf den gesetzlichen
Richter verletzt ist (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 348, Rn. 24). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Im Übrigen hat die Beklagte - nachdem sie zunächst mit Schriftsatz vom
04.03.2003 (Bl. 113) einen gegenteiligen Antrag auf Kammerverhandlung gestellt
hatte - auf ausdrückliche Anfrage des Gerichts vom 08.03.2004 (Bl. 145) mit
Schriftsatz vom 22.03.2004 (Bl. 148) mitgeteilt, nicht auf einer Verhandlung
durch die Kammer zu bestehen. Auch gegen die Mitteilung des Vorsitzenden der
Kammer vom 30.04.2004 (Bl. 149) hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.
II.
Die Beweiswürdigung und darauf basierende rechtliche Würdigung des Landgerichts,
dass die Tätigkeit des Klägers nicht mehr im honorarfreien Akquisitionsbereich
erfolgte, sondern zwischen dem Kläger und der Beklagten ein mit
Rechtsbindungswillen geschlossener Architektenvertrag gem. § 631 BGB a. F.
zustande kam und die vom Kläger erbrachten Leistungen einer Vergütungspflicht
unterliegen, ist richtig.
1.
Ob dem Architekten mit schuldrechtlichem Bindungswillen ein Auftrag erteilt wird
oder er noch ohne vertragliche Bindung akquisitorisch tätig ist, hängt von den
Umständen des Einzelfalles ab.
So kann für eine Akquisitionstätigkeit sprechen, dass sich der Architekt gegen
einen oder mehrere Mitbewerber durchzusetzen hat. Ein Bindungswille des Bauherrn
fehlt z. B., wenn er sich zunächst erkennbar nur von der Stilrichtung und den
gestalterischen Fähigkeiten des Architekten überzeugen, diese also zu seinen
Entscheidungsgrundlagen machen will und deshalb den Architekten um kleinere
Vorarbeiten ("Skizzen") bittet. Dagegen kann von einem konkludenten
Vertragsschluss ausgegangen werden, wenn der Bauherr den Architekten auffordert,
Architektenleistungen zu erbringen, insbesondere dann, wenn die angebotene
Architektenleistung entgegengenommen und verwertet wird, so z. B. im Rahmen
einer Bauanfrage (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rn. 614 ff. m.
w. N.; OLG Saarbrücken, BauR 1999, 1334; OLG Koblenz, NZBau 2001, 510).
Nach diesen Kriterien ist zwischen den Parteien ein Architektenvertrag gemäß
§631 BGB a. F. zustande gekommen.
Die Beklagte hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nur an den
Kläger gewandt, um etwas über dessen Kompetenz und gestalterische Fähigkeiten zu
erfahren. Sie hat den Kläger vielmehr damit beauftragt, Entwürfe zur Vorlage bei
der Stadt XXX zu fertigen und die Kosten des geplanten Bauvorhabens zu schätzen.
Das ergibt sich aus folgenden Umständen:
Hintergrund des Gesprächs zwischen den Parteien war, dass die Beklagte seit
einiger Zeit auf der Suche nach einem zur Bebauung mit einem Wohn- und
Geschäftshaus, das von der XXX deren Vorstandsmitglied sie war sowie evtl.
weiteren Firmen der Eheleute XXX genutzt werden sollte, geeigneten Grundstück
war und deshalb Verhandlungen mit der Stadt XXX führte. Im April 1999 hatte sich
das Interesse der Beklagten, so die Zeugen XXX ein wie auch die Beklagte selbst
bei ihrer Anhörung vor dem Senat am 27.01.2.005, auf das streitbefangene
Grundstück konzentriert. Dieses Grundstück lag unstreitig in einem allgemeinen
Wohngebiet, was bedeutet, dass eine gewerbliche Nutzung dort nicht zulässig ist.
Trotzdem war für die Stadt XXX eine Mischnutzung offenbar vorstellbar. Dies
ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Zeugen XXX und XXX vielmehr hat auch
die Beklagte bei ihrer Anhörung eingeräumt, dass es bei der Stadt um die Frage
gegangen sei, ob das Grundstück mit einem gemischt genutzten Gebäude bebaut
werden dürfe. Um beurteilen zu können, ob ein Gebäude genehmigt werden könnte,
sollte die Beklagte nach der Aussage des Zeugen XXX Skizzen über Größe, Fläche
und Parkierung vorlegen. Auch der Zeuge XXX angegeben, ein Verkauf des
Grundstücks sei angedacht gewesen, vorausgesetzt, das geplante Programm könne
verträglich an diesem Standort untergebracht werden.
Mit diesem Anliegen hat sich die Beklagte dann an den Kläger gewandt.
Dies ergibt sich zunächst aus der Aussage des Zeugen XXX wonach es darum
gegangen sei, ob auch eine gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück möglich sei
und dass die Beklagte bei der Stadt XXX etwas präsentieren wollte, um zu zeigen,
was für ein Gebäude geplant werde um abzuklären, ob die geplante Bebauung und
Nutzung so von der Stadt genehmigt werden würde. Diese Aussage des Zeugen XXX
passt nicht nur zu den Angaben der Zeugen XXX und XXX letztlich der Schilderung
der Beklagten, sondern wird insbesondere dadurch bestätigt, dass die Beklagte
selbst dem Kläger Unterlagen zur Verfügung stellte, die für die Erhebung bloßer
Referenzen nicht notwendig gewesen wären. Die Beklagte hat dem Kläger nicht nur
eine Kopie des Bebauungsplans übergeben, sondern auch nach ihrer eigenen
Darstellung Fotografien (Anlage K B, Bl. 95) mitgebracht unter Hinweis darauf,
dass diese Gebäude ihren Vorstellungen entsprächen. Schließlich hat der Kläger
unwidersprochen eine Gesprächsnotiz (K 7, Bl. 56) vorgelegt, in der er
stichwortartig Aufteilungsanforderungen an das zu planende Gebäude festgehalten
hat.
Wäre es der Beklagten demgegenüber nur darauf angekommen, Referenzen über
bisherige Projekte des Klägers und dadurch einen Nachweis zu erhalten, dass
seine Fähigkeiten ihren Anforderungen genügen, wäre die Übergabe einer
Bürobroschüre oder sonstiger Referenzen ausreichend gewesen, ohne dass sich der
Kläger mit den konkreten Vorstellungen der Beklagten hätte auseinandersetzen
müssen.
Die konkreten Wünsche und Vorstellungen der Beklagten zu erheben, war aber auch
noch aus einem anderen Grund erforderlich: Die Beklagte gab bei ihrer Anhörung
vor dem Senat an, sie habe "Referenzen gewollt, was es pro Quadratmeter kostet".
Diese Frage lässt sich - auch überschlägig - nur beantworten, wenn sich die
Planung hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Größe,
Bauweise und Ausstattung des Gebäudes und insbesondere dem Verhältnis der
Wohnnutzung zur gewerblichen Nutzung einigermaßen konkretisiert hat.
Der Beklagten ging es deshalb nicht nur darum, eine Vorstellung über die
bisherige Tätigkeit des Klägers und seine Stilrichtung zu erhalten. Vielmehr
benötigte sie zum einen eine Planung zur Vorlage bei der Stadt XXX zum anderen
eine Kostenschätzung, die wohl auch als Gesprächsgrundlage für parallel
stattfindende Verhandlungen mit finanzierenden Banken dienen sollte. Um diesen
Anforderungen zu genügen, waren bloße Skizzen nicht mehr ausreichend, Vielmehr
musste der Kläger die Bedürfnisse des künftigen Bauherren ermitteln und in eine
insbesondere hinsichtlich Gestaltung und Nutzungsaufteilung des Bauvorhabens
schon weitgehend konkretisierte Planung umsetzen.
Durch den weiteren Ablauf widerlegt wird ferner der Vortrag der Beklagten, die
Entwürfe des Klägers seien eigenmächtig gewesen und hätten mit den Bedürfnissen
der XXX nichts zu tun. Auffallend ist bereits, dass die vom Kläger gefertigten
Pläne (K 2) den von der Beklagten übergebenen, ihre Vorstellung widerspiegelnden
Fotografien sehr nahe kommen und zudem die in der Gesprächnotiz (K 7)
skizzierten Nutzungsanforderungen umsetzen. Entscheidend ist aber, dass die
Beklagte genau die Entwürfe des Klägers den Zeugen XXX und XXX einer Besprechung
über eine mögliche Bebauung des streitbefangenen Grundstücks vorgelegt hat.
Damit hat sie ihre Billigung zum Ausdruck gebracht und die Entwürfe verwertet.
Hätten diese mit den Bedürfnissen der Beklagten und der XXX demgegenüber so gar
nichts zu tun gehabt, hätte die Beklagte sie wohl kaum zur Gesprächsgrundlage
mit den Zeugen XXX und XXX gemacht. Ob daneben noch Pläne eines anderen
Architekten vorgelegt wurden, ist unerheblich.
Das von der Beklagten vorgelegte Schreiben der Stadt XXX vom 13.03.2003 (B 8, Bl.
132) spricht sogar dafür, dass die Verwertung noch weiterging. In diesem
Schreiben heißt es: "Der Gemeinderat der Stadt XXX hat daher in seiner
nichtöffentlichen Sitzung vom 09.06.1999 beschlossen, von den Planungszielen und
-festsetzungen nicht abzurücken. Eine Vergabe des Grundstücksteiles mit der von
Ihnen geplanten Bebauung wurde vom Gemeinderat abgelehnt." Dies kann nur
bedeuten, dass die Planung nicht nur mit den Zeugen XXX und XXX besprochen
wurde, denen die Intensität der gewerblichen Nutzung ebenfalls zu weit ging,
sondern auch zur Frage; ob Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes
erteilt werden, dem Bauausschuss des Gemeinderates vorgelegt wurde.
Die Beklagte benötigte die Planung des Klägers zur Einschätzung der Baukosten
sowie insbesondere dazu, eine Entscheidung der Stadt XXX herbeizuführen, ob
Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigt werden würden. Die
auch für den Kläger erkennbar ungewisse Situation der Beklagten und der Umstand,
dass weder diese noch die XXX das zu überplanende Grundstück bereits erworben
hatten, und darüber hinaus die Frage, ob ein Kaufvertrag und eine Bebauung
jemals realisiert werden würden, vollkommen offen war, steht der Annahme eines
Vertragsschlusses vorliegend deshalb nicht entgegen, weil die Planung des
Klägers gerade dazu dienen sollte, die bestehenden Ungewissheiten zu klären.
2.
In dieser Situation durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, der Kläger werde
unentgeltlich für sie tätig werden und das Risiko der Realisierbarkeit des
Objektes tragen. Vielmehr schuldet die Beklagte mangels Vereinbarung über die
Vergütung die übliche Vergütung nach § 632 BGB a. F.
Die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten
sind, muss der Architekt darlegen und beweisen (BGH NJW 1997, 3017). Dabei ist
von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass Architekten üblicherweise nur
entgeltlich tätig werden (OLG Saarbrücken, a.a.O., BGH NJW 1967, 2742). Für die
Beurteilung kann von Bedeutung sein, ob die geschuldete Leistung über das
hinausgeht, was nach dem Architektenvertrag, der bei Realisierung des
Bauvorhabens abgeschlossen werden würde, ohnehin zu erbringen sein würde. War
dies nicht der Fall, so spricht viel dafür, dass eine gesonderte Vergütung nur
dann zu erwarten war, wenn ein Architektenvertrag nicht zustande kommen würde,
die Leistung aber im Fall des Zustandekommens des späteren Architektenvertrages
mit der Honorierung für die vereinbarten Architektenleistungen abgegolten sein
sollte (BGH a.a.0.).
Danach ist vorliegend von einer Entgeltlichkeit auszugehen. Um den Anforderungen
der Beklagten zu genügen, musste der Kläger Grundleistungen nach den
Leistungsphasen I und II des § 15 HOAI (Grundlagenermittlung, Vorplanung)
erbringen, die im Rahmen eines späteren Architekten-(Voll)Auftrages entsprechend
zu vergüten wären. Dass der Kläger unentgeltlich tätig werden würde, durfte die
Beklagte schon im Hinblick darauf nicht erwarten, dass im Rahmen der Vorplanung
bereits ein wesentlicher Teil der kreativen Architektenleistung erbracht wird.
Die Erfahrungen der Beklagten aus ihrer eigenen Branche sind auf das Berufsbild
der freien Berufe nicht übertragbar.
Unerheblich ist schließlich der Umstand, dass die vom Kläger angefertigte
Planung nach den Aussagen XXX und XXX weit über das hinausging, was zur Klärung
der anstehenden Fragen erforderlich war, Denn mehr als eine Vorplanung rechnet
der Kläger nicht ab.
Eine fehlerhafte oder unterlassene Grundlagenermittlung kann dem Kläger in
diesem Zusammenhang ebenso wenig vorgeworfen werden wie die Tatsache, dass er
ein gemischt genutztes Gebäude geplant hat. Er hat nicht übersehen, dass eine
gewerbliche Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprach. Dies war
allen Beteiligten vielmehr unstreitig bewusst. Gerade um zu klären, ob eine
Befreiung möglich sein könnte, sollte der Kläger einen Entwurf fertigen. Dieser
Entwurf und nicht etwa Gespräche des Klägers mit der Stadt XXX sollte wiederum
Grundlage für eine Entscheidung der damit befassten Gremien sein.
Unerheblich ist schließlich der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe nicht für
ihren Bedarf geplant, sondern vorhandenes Material nur ausgedruckt. Ein Wegfall
oder eine Kürzung der Honorarforderung ergibt sich hieraus nicht. Selbst wenn
der vom Kläger bestrittene Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt würde,
dass vorhandenes Material Basis für den Entwurf war, wurde dieses nach dem
eigenen Vortrag der Beklagten zu mindest an Zuschnitt und Größe des Grundstücks
angepasst und entsprach, was die Verwertung des Entwurfs durch die Beklagte
zeigt, durchaus den Bedürfnissen der XXX. Von einer eigenmächtigen und dazuhin
noch schlecht erbrachten Leistung des Klägers kann deshalb entgegen der
Auffassung der Beklagten keine Rede sein.
Ein Wegfall oder eine Kürzung des Honoraranspruchs unter dem Gesichtspunkt, dass
der Kläger nicht auf die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit hingewiesen hat, ist
vorliegend nicht anzunehmen. Der erstmals in der Berufungsbegründung gehaltene
Vortrag der Beklagten, der Kläger hätte auf die Kostenfolge seines Tuns
hinweisen müssen, ist nicht nur verspätet i. S. v. §§ 529 Abs. 1 Ziff. 2, 531
Abs. 2 ZPO, vielmehr werden Schadensersatzansprüche hieraus weder hergeleitet
noch sind sie ersichtlich, da der Architekt grundsätzlich auf eine
Vergütungspflicht nicht hinweisen muss.
3.
Der Vertrag kam mit der Beklagten Ziff. 1 zustande. Solange die den Kläger
beauftragende Beklagte nicht eindeutig offenlegt, dass sie in fremdem Namen
handelt, wird sie gem. § 164 Abs. 2 BGB selbst verpflichtet. Nach dieser
Vorschrift kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in
Betracht, wenn der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar,
hervortritt. Die XXX als einzige Alternative in Frage kommt, ist nach diesen
Grundsätzen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht Vertragspartnerin
geworden. Dies ergibt sich weder aus den Zeugenaussagen noch den vorgelegten
Unterlagen.
Dem Kläger erklärte die Beklagte, sie sei sich im Moment nicht klar darüber, ob
das geplante Vorhaben von ihr und von ihrem Mann privat oder geschäftlich
durchgeführt werde. Gleichzeitig übergab sie eine Visitenkarte der XXX auf die
aber auch ihr Name aufgedruckt war. Nach der Aussage des Zeugen XXX sei unklar
gewesen, wer Auftraggeber war.
Dieselbe Unklarheit ergibt sich aus der Aussage des Zeugen XXX: "Die Familie XXX
oder die XXX ich habe da nie so genau unterschieden, im Normalfall kam Frau XXX
zu uns, kamen auf uns zu."
Der Zeuge XXX hat bekundet, die Beklagte sei immer gekommen und habe gesagt:
"Wir wollen ein Grundstuck erwerben.", er sei allerdings davon ausgegangen, dass
Bauherr die XXX sein solle. Dabei handelt es sich aber nur um eine
Schlussfolgerung des Zeugen.
Alle Betroffenen haben sich daran festgehalten, dass es die Beklagte war, die
kam und gehandelt hat. Genau dies entspricht der Regelung des § 164 Abs. 2 BGB.
Aus den Unterlagen ergibt sich nichts anderes. Die vom Kläger gefertigten Pläne
(K 1, Bl. 5) geben an: "BV XXX." Die streitbefangene Rechnung vom 17.10.2001 (K
2, Bl. 14) ist an "Frau und Herrn XXX persönlich" gerichtet, allerdings unter
der Adresse der XXX. Dies hat seinen Grund ausschließlich darin, dass nur diese
Adresse auf der Visitenkarte stand und dem Kläger die Privatanschrift der
Beklagten nicht bekannt war. Die Adressierung der vorangegangenen Rechnung vom
05.02.2000 (B 3, Bl. 40) ist identisch. Lediglich die Kostenschätzung (K 3, Bl.
18) ist gerichtet an XXX.
Auffallend ist schließlich, dass die Beklagte die gesamte Korrespondenz (K 8 - K
10, Bl. 57 ff.) unter ihrer Privatanschrift und ohne jeglichen Firmenzusatz oder
gar Hinweis darauf, dass sie nicht privat verpflichtet sei, geführt hat.
Der Umstand, dass es in einer Besprechung vom 01.07.1999 zwischen den Eheleuten
XXX, sowie den XXX und XXX (Protokoll, B 3, Bl. 74) um Baumöglichkeiten für das
Vorhaben der XXX ging, ist für das Verhältnis zum Kläger vollkommen unbedeutend,
weil nichts darüber ausgesagt ist, wie die Beklagte ihm gegenüber auftrat. Die
Beklagte hat danach nirgends klargestellt, nicht selbst, sondern als Vertreterin
der XXX zu handeln.
Dass sie gegenüber dem Kläger offengelassen hat, wer Bauherr wird, führt nicht
dazu, dass es keinen Vertragspartner gibt. Vielmehr wurde die Beklagte
verpflichtet, die Parteien haben aber eine Ersetzungsbefugnis hinsichtlich des
Vertragspartners vereinbart, sofern Bauherr des Vorhabens, mit dem der Kläger
befasst ist, eine andere natürliche oder juristische Person wird. Dieses Recht
kann die Beklagte aber nicht mehr ausüben, nachdem feststeht, dass das
Bauvorhaben nicht realisiert wird.
III.
Der Antrag der Beklagten, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Europäischen
Gerichtshof vorzulegen, war zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für ein solches
Vorgehen liegen schon deshalb nicht vor, weil im bisher entschiedenen Teil des
Falles Vorschriften der HOAI, deren Unvereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht die
Beklagte rügt, gar nicht zur Anwendung kommen. Entschieden wurde bisher
ausschließlich die Frage, ob und zwischen welchen Beteiligten ein
Architektenvertrag zustande kam und ob dieser Honorarforderungen auslöst. Diese
Entscheidung bestimmt sich ausschließlich nach allgemeinen Grundsätzen und wird
- anders als die Beklagte mit Frage Ziff. 1 glauben machen möchte - gerade nicht
aus der HOAI hergeleitet.
Die HOAI stellt öffentliches Preisrecht dar und enthält keine
vertragsrechtlichen Regelungen (BGH NJW 1997, 3017).
Aber auch im Übrigen sieht der Senat derzeit keinen Anlass, den Rechtsstreit dem
Europäischen Gerichtshof vorzulegen, um die Frage der Vereinbarkeit der HOAI mit
Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit (Art. 59, 60 EGV)
zu klären. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind nationale Regelungen, die eine
Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zur Folge haben, dann gerechtfertigt,
wenn die mit der nationalen Regelung verfolgten Ziele schützenswerte
Allgemeininteressen i. S. d. EG-Rechts sind und wenn die Beschränkungen
verhaltensmäßig, unerlässlich, sachlich geboten und geeignet sind. Dies ist im
Hinblick auf die mit der HOAI verfolgten ordnungspolitischen Ziele, einen
ruinösen Preiswettbewerb zwischen den Architekten und Ingeneuren auszuschalten
und den Leistungswettbewerb zu fördern, der Fall (offengelassen BGH, BauR 2003,
748 zu § 4 Abs. 4 HOAI).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, da die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).