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des Art. 12a Grundgesetz (GG): Verfasser:
Dr. Christian Kotz Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates den Art. 12a des Grundgesetzes sowie das Soldatengesetz und andere Vorschriften geändert. Nach den Änderungen können Frauen in Zukunft „freiwilligen Dienst an der Waffe leisten“. Fortan untersagt Art. 12a Abs.4 S.2 GG (vgl. unten) nur noch die Verpflichtung von Frauen zum Waffendienst. Die Gesetzesänderung trägt einer Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes vom Januar 2000 zur Gleichbehandlung von Frauen in den Streitkräften
Rechnung. Bislang war das Tätigkeitsfeld von Frauen in der Bundeswehr auf den
Sanitäts- bzw. Militärmusikdienst und die Verwaltung beschränkt. Zukünftig
werden sich Frauen ohne Einschränkungen als Berufssoldatinnen bzw. Soldatinnen
auf Zeit verpflichten können. Art.
12a Abs.4 S.2 GG: (alte
Fassung): „Sie dürfen auf keinen
Fall Dienst mit der Waffe leisten.” (neue
Fassung): „Sie dürfen auf keinen
Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.” |
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