Arzt – Rufschädigung durch Patienten –
Schadensersatz
Amtsgericht Bielefeld
Az: 4 C 498/05
Urteil vom 13.10.2006
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bielefeld auf die mündliche Verhandlung
vom 06.10.2006 für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.258,71 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2005 sowie weitere
207,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 09.09.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Chefarzt.
Am 22.03.2006 erschien die Beklagte im Klinikum aufgrund anhaltender
Obstipationsprobleme. Im Rahmen seiner privatärztlichen Sprechstunde untersuchte
der Kläger die bei der AOK versicherte Beklagte, obwohl die Beklagte sich
weigerte, ärztliche Wahlleistungen ordnungsgemäß zu beauftragen.
Der Kläger diagnostizierte eine Narbenhernie, ein Analfissur und einen Verdacht
auf das Vorliegen eines Cul-de-sac-Syndroms. Er riet zu einer weitergehenden,
insbesondere radiologischen Untersuchung. Dies lehnte die Beklagte ab. Der
Kläger fertigte unter dem 24.03.2004 einen Bericht für den behandelnden Hausarzt
der Beklagten aus Bielefeld. Auf diesen Bericht wird vollinhaltlich Bezug
genommen.
Am 29.03.2004 erschien die Beklagte erneut im Klinikum als erklärter Notfall mit
einer Einweisung ihres Hausarztes. Die Beklagte wurde zunächst an die
Notaufnahme verwiesen. In der Notaufnahme erfolgte eine Untersuchung durch den
diensthabenden Facharzt für Chirurgie. Die Beklagte klagte über starke
abdominelle Beschwerden. äußerte den Verdacht auf ein akute Dickdarmentzündung
mit möglicher Perforation der Darmwand. Da letztere akut lebensbedrohlich sein
könnte, riet er zu einer umgehenden radiologischen Untersuchung. Diese lehnte
die 49-jährige Beklagte ab mit der Begründung, sie könne eine Schwangerschaft
nicht ausschließen. Auf Anraten erklärte sich die Beklagte mit der Entnahme
einer Blutprobe und einer Urinprobe einverstanden. Das Blutbild ergab einen
hohen Entzündungswert, der Schwangerschaftstest war negativ. Der Beklagte
verweigerte weiter eine Röntgenuntersuchung.
Die Beklagte wurde stationär aufgenommen.
Bei der Beklagten wurde zweimal im Laufe des Vormittags Fieber gemessen. Beide
Male betrug die Temperatur ausweislich des Messprotokolls 37,3 Grad Celsius.
Die Beklagte geriet sowohl auf der Station in Streit mit Mitpatientinnen als
auch in Streit mit der Sekretärin des Klägers, die mehrfache von der Beklagten
aufgesucht wurde.
Der Kläger operierte am Vormittag des 29.03.2004 durchgängig gemäß bestehendem
OP-Plan. Er wurde während einer Operation über das Verhalten der Beklagten
informiert und veranlasste die Hinzuziehung seines Oberarztes. Auch untersuchte
die Beklagte und riet zu einer umgehenden radiologischen Untersuchung. Dies
verweigerte die Beklagte.
Im Wartezimmer des Klägers kam es zwischen der Beklagten und der Sekretärin des
Klägers zu einer verbalen Auseinandersetzung. Die Beklagte drohte unter anderem
auch damit, die Angelegenheit an die Presse zu bringen.
Die Beklagte verließ das Krankenhaus.
Sie wandte sich mit einer Beschwerde an die Ärztekammer Westfalen-Lippe. Unter
dem 05.05.2004 übersandte diese dem Kläger das Beschwerdeschreiben der Beklagten
mit einer Darstellung der Geschehnisse des 29.03.2004 aus Sicht der Beklagten
und bat den Kläger um Stellungnahme.
Unter dem 28.04.2004 wandte sich die Beklagte ebenfalls schriftlich mit einer
Beschwerde über den Kläger an den Geschäftsführer des Klinikum.
Am 09.07.2004 erschien die Beklagte bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld. Sie
erstattete Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen den Kläger. Auf die in der
beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bielefeld mit dem
Aktenzeichen 16 Js 81/05 enthaltene Sachverhaltsdarstellung der Beklagten wird
vollinhaltlich Bezug genommen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde durch Beschluss des Amtsgerichts
Bielefeld vom 16.09.2004 die Durchsuchung der Geschäftsräume des Klinikums
angeordnet. Begründet wurde dies mit dem dringenden Tatverdacht der
unterlassenen Hilfeleistung.
Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers, legitimierte sich als
Verteidiger des Klägers. Nach Einlassung durch den Kläger wurde das
Ermittlungsverfahren mangels Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Beklagte legte gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde ein. Die
überprüfende Generalstaatsanwaltschaft Hamm ließ daraufhin ein eigenständiges
Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten wegen § 187 StGB einleiten. Von der
Verfolgung dieser Tat sah die Staatsanwaltschaft gem. § 154 ZPO ab.
Durch Anwaltsschreiben vom 06.01.2005 forderte der Kläger von der Beklagten die
Unterlassung rufschädigender Handlungen.
Unter dem 01.03.2005 rechneten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre
Gebührenansprüche hinsichtlich der Strafverteidigung und der zivilrechtlichen
Inanspruchnahme der Beklagten ab über 539,40 EUR und 3.719,31 EUR. Wegen des
genauen Inhalts wird auf die Liquidation selbst Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.03.2005 forderte der Kläger die Beklagte zum
Ersatz der Rechtsverfolgungskosten auf.
Unter dem 16.08.2005 rechneten die Prozessbevollmächtigten ab über die
außergerichtlichen Gebührenansprüche hinsichtlich der Durchsetzung der
klagegegenständlichen Ansprüche. Auf die Liquidation wird vollinhaltlich Bezug
genommen.
Der Kläger meint, dass die Beklagte vorsätzlich unwahre und rufschädigende
Behauptungen über ihn aufgestellt habe. Es habe auch der begründete Verdacht
bestanden, dass die Beklagte sich an die lokale und überregionale Presse wandte.
Der Gegenstandswert der zivilrechtlichen Kostenrechnung sei angemessen. Die
Bedeutung der Sache sei als unverhältnismäßig hoch einzustufen. Der Kläger
genieße national wie international einen exzellenten Ruf als Chirurgie-Experte,
sowohl in Fach- wie in Patientenkreisen. Der Kläger verfüge außerdem über ein
äußerst überdurchschnittliches Einkommen.
Der Kläger habe Anrufe von Kollegen aus der gesamten Republik erhalten, die
bezüglich ihnen zugetragener Informationen Erklärungsbedarf anmeldeten.
Der Kläger hat ursprünglich angekündigt, zu beantragen, die Beklagte zu
verurteilen, an ihn 4.258,71EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz seit dem 24.03.2005 zu zahlen.
Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.516,14 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 4.258,71 EUR
seit dem 24.03.2005 und aus 257,43 EUR seit dem 09.09.2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sei habe am 29.03.2004 hohes Fieber gehabt. Eine eingehende
Untersuchung habe bei Entnahme der Blutprobe nicht stattgefunden. Sie sei dann
auf Station gebracht worden. Dort sei ihr ein Bett zugewiesen worden. Eine
weitere halbe Stunde später sei ihr mitgeteilt worden, dass sie auf die
Privatstation verlegt werden würde. Dort habe sie zunächst eine weitere halbe
Stunde gewartet. Dann sei sie erneut auf eine anderer Station verlegt worden.
Bis 12 Uhr mittags seien die Bauchschmerzen heftiger geworden und das Fieber
stetig angestiegen. Eine Untersuchung des Bauchraumes sei bis zu diesem
Zeitpunkt nicht erfolgt. Hinweise der Beklagten auf diesen Zustand seien von den
Schwestern ignoriert worden, alle Ärzte würden operieren und hätten zurzeit
keine Zeit für sie.
Gegen 13:30 Uhr habe die Beklagte den Stationsschwestern mitgeteilt, dass sie
die Klinik verlassen werde, wenn nicht innerhalb der nächsten Stunde ein Arzt
käme, der sie gründliche untersuchen und behandeln würde. Gegen 14.00 Uhr habe
sie um ein Fieberthermometer gebeten, diese eigene Messung habe einen Wert von
fast 40 Grad Celsius ergeben.
Der herbeigerufene Oberarzt habe erklärt, dass es besser sei, wenn der Chefarzt
sich um die Sache kümmern würde. Die Beklagte sei zum Wartezimmer des Klägers
geführt worden. Dort habe sie ca. eineinhalb Stunden vergeblich auf den Kläger
gewartet.
Als sie kurzzeitig das Wartezimmer verlassen habe, habe sie den Oberarzt
getroffen. Dieser sei erstaunt gewesen, dass sich noch niemand um die Beklagte
gekümmert habe. Sein Gespräch mit der Sekretärin des Klägers habe ergeben, dass
sich der Kläger nunmehr in einer Klinikbesprechung befinde. Der Beklagten sei
geraten worden, zu warten und sich die Zeit in der Cafeteria oder beim
Spazierengehen zu vertreiben. Ein Gespräch mit der Sekretärin des Klägers habe
ergeben, dass sich der Kläger nunmehr in einer Klinikbesprechung befinde. Der
Beklagte sei geraten worden, zu warten und sich die Zeit in der Cafeteria oder
beim Spazierengehen zu vertreiben. Ein Gespräch mit der Sekretärin des Klägers
sei in wüsten gegenseitigen Erklärungen ausgeartet.
Aufgrund ihres körperlich und psychisch völlig desolaten Zustandes habe sie
weinend und Hilfe suchend das Klinikum verlassen. Sie sei durch ein Taxi in die
nächst Klinik verbracht, dort umgehend untersucht und behandelt worden.
Die Beklagte meint, sie sei über einen Zeitraum von nahezu 8 Stunden nicht
behandelt worden, insbesondere nicht gegen die akuten Schmerzen. Der Kläger habe
Kenntnis ihres Zustandes gehabt. Er habe auch erkennen können, dass sie
möglicherweise aufgrund ihrer Schmerzen psychisch derart belastet gewesen sei,
dass sie die Tragweite ihres Auftretens und Handelns nicht erkennen habe können.
Die Rechtsverfolgungskosten des Klägers bestreitet die Beklagte nach Grund und
Höhe.
Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bielefeld mit dem
Aktenzeichen 16 C Js 81/05 beigezogen. Das Gericht hat gemäß Beschluss vom
10.07.2006 ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk Hamm eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird Bezug
genommen auf das Gutachten vom 09.08.2006.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im Umfang der Erkenntnis begründet, im übrigen
unbegründet..
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs.
1 BGB in Höhe von 4.258,71 EUR.
Die Beklagte hat durch ihre Beschwerden gegenüber der Ärztekammer und der
Klinikleitung sowie der Strafanzeige vom 29.03.2004 den Kläger in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Form der (Berufs-)Ehre verletzt. Der Vorwurf
der unterlassenen Hilfeleistung stellt einen tiefen Eingriff in die berufliche
Individualspähre des Arztes dar.
Der Eingriff erfolgte auch rechtswidrig.
Sowohl die Schreiben an die Ärztekammer; die Geschäftsführung des Klinikums und
auch die Erstattung einer Strafanzeige sind an sich zulässige
Handlungsmöglichkeiten. Sie alle können subjektiv ein falsche Wertung enthalten,
ohne dass sie dadurch rechtswidrige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der
angegriffenen Person werden: Dies setzt allerdings voraus, dass der Sachverhalt
wahrheitsgemäß geschildert wird. Die bewusst unwahre Schilderung falscher
Tatsachen ist nicht von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, sondern
kann eine Straftat, nämlich die der Verleumdung, darstellen.
Das Gericht geht angesichts der vorgelegten Patientendokumentation und den
Erkenntnissen aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft davon aus, dass die
Beklagte bewusst wahrheitswidrige Tatsachen behauptet hat. Die Beklagte stellt
die Behauptung auf, sie sei über einen Zeitraum von 8 Stunden nicht untersucht
und behandelt worden. Für ihre Behauptung des Geschehensablaufes hat die
Beklagte keinen Beweis angeboten, auch nicht nach schriftlichem Hinweis des
Gerichts durch Beschluss vom 27.10.2005. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht
den durch die Patientendokumentation gestützten Vortrag des Klägers bei der
Entscheidung zugrunde zu legen. Demnach wurde die Beklagte mehrfach untersucht.
Es war die Beklagte, die mehrfach die empfohlene Röntgenuntersuchung ablehnte
und auf einer Chefarztbehandlung bestand. Insoweit vermag das Gericht nicht der
Argumentation der Beklagte in ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen
Verhandlung vom 06.110.2006 zu folgen, nach der die Beklagte nicht das Ziel
verfolgt haben will, unmittelbar gegen den Kläger vorzugehen, sondern vielmehr
lediglich im Sinne einer Fürsorge für die Allgemeinheit die Abläufe im
Krankenhaus überprüfen zu lassen. Die Beklagte hat konkret gegen den Kläger
Strafantrag gestellt. Der Text der Anzeige ist auch nicht so lang, als das sie
von den Beamten falsch hätte verstanden sein können und sich darauf berufen
kann, etwas anderes unterschrieben zu haben, als ihrem Anliegen entsprach
Der Kläger durfte sowohl zivilrechtlich als auch zur Verteidigung im
Ermittlungsverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Dem in Ansatz gebrachten Streitwert nach sind die anwaltlichen
Gebührenforderungen nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des
Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Hamm, auf das insoweit Bezug genommen wird.
Ermessensfehler bei der Festsetzung des Gegenstandswertes sowie des
Gebührenansatzes sind nicht erkennbar.
Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich des Hauptanspruches ebenfalls aus § 823 Abs.
1 BGB.
Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten hinsichtlich der
Geltendmachung der Gebührenansprüche folgt ebenso aus § 823 Abs. 1 BGB. Der
Anspruch besteht jedoch nur in Höhe von 4.258,71 EUR.
In der Liquidation vom 16.08.2006 ist im Rahmen des Gegenstandswertes enthalten
ein Betrag von 539,40 EUR (Kosten der Strafverteidigung). Diese sind bereits
Gegenstand der Kostenrechnung vom 01.03.2005. Die Liquidation vom 16.08.2005 ist
daher zu korrigieren .
Ausgehend von einem Gegenstandswert von 3.719,31 EUR ergibt sich eine 1,3
Geschäftsgebühr gemäß § 13 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV in Höhe von 318,50 EUR.
Hiervon ½ ergibt einen Betrag von 159.25 EUR. Hinzu kommen die Pauschale von
20,00 EUR und Umsatzsteuer in Höhe von 28,68 EUR. Es ergibt sich ein Betrag in
Höhe von 207,93 EUR.
Der Zinsanspruch insoweit folgt auf § 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 709 ZPO.