Arzthaftung
bei neu zugelassenem Arzneimittel
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
55/05
Urteil vom
27.03.2007
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
27. März 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der seit seiner frühen Kindheit an Epilepsie leidet, nimmt die
Beklagten auf Schadensersatz wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern im
Zusammenhang mit der Verabreichung eines neuen Medikaments der Streithelferin
der Beklagten in Anspruch, weil dieses bei ihm zu irreparablen Augenschäden
geführt habe.
Die Beklagte zu 1 ist Trägerin eines Epilepsiezentrums, in dem der Kläger seit
1985 von dem dort als Arzt angestellten Beklagten zu 2 medikamentös behandelt
wurde. Nachdem der Kläger 1989 eine ihm vorgeschlagene neurologische Operation
zur Reduzierung der Zahl seiner Anfälle (monatlich etwa 4 bis 10) abgelehnt
hatte, schlug ihm der Beklagte zu 2 Ende September 1991 vor, neben dem bisher
verabreichten Medikament P. zur Reduzierung der Anfallsneigung ein neues, in den
USA entwickeltes Medikament V. einzunehmen. Dieses war zu diesem Zeitpunkt weder
in den USA noch in Deutschland, jedoch in einigen anderen europäischen Staaten
als Arzneimittel zugelassen. Eine bei der Beklagten zu 1 laufende klinische
Prüfung mit den Phasen I bis IV, in welche der Kläger nicht einbezogen wurde,
befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Phase III. Durch die Einnahme des neuen
Medikaments, dem weder ein Beipackzettel beigefügt noch auf dessen Verpackung
Hersteller oder Inhaltsstoffe vermerkt waren, reduzierte sich die Zahl der
epileptischen Anfälle beim Kläger deutlich. Am 19. Dezember 1991 erfolgte die
Zulassung des Medikaments in Deutschland, wo es die Streithelferin der Beklagten
inzwischen unter dem Namen S. vertreibt. In der Anlage zum Zulassungsbescheid
("Wortlaut der für die Verpackungsbeilage vorgesehenen Angaben") wurde unter
anderem darauf hingewiesen, dass Langzeitauswirkungen von V. auf das visuelle
System und okulomotorische Leistungen (Sehfunktion) beim Menschen noch nicht
untersucht worden seien, weshalb periodische (z.B. monatliche) Kontrollen des
Sehvermögens angezeigt seien.
Ende März/Anfang April 1992 stellte der Kläger eine Beeinträchtigung seines
Sehvermögens fest und begab sich deshalb in die Behandlung eines Augenarztes.
Als sich die Beeinträchtigung nach einem Anfall am 10. April 1992
verschlimmerte, überwies ihn der Augenarzt an die Universitäts-Augenklinik F.,
wo der Kläger vom 16. bis 27. April 1992 ambulant behandelt wurde. Vor Beginn
der ambulanten Behandlung rief der Kläger den Beklagten zu 2 am 15. April 1992
an und berichtete ihm von den seit dem 13. April 1992 aufgetretenen Sehstörungen
auf dem linken Auge sowie von der bevorstehenden Untersuchung in der
Universitäts-Augenklinik. Der Beklagte zu 2 bat den Kläger daraufhin, ihn am 21.
April 1992 telefonisch über das Ergebnis der Untersuchungen zu benachrichtigen.
Mit Schreiben vom 4. Mai 1992 an Dr. D., den damaligen Mitarbeiter des Beklagten
zu 2, berichtete die Universitäts-Augenklinik über die Untersuchungen und
Behandlung des Klägers, teilte als Diagnose eine "AION" (anteriore ischämische
Opticusneuropathie) mit und äußerte den Verdacht, dass diese
medikamenteninduziert sei.
Der Kläger wurde anschließend vom 28. April 1992 bis zum 9. Juli 1992 stationär
im Epilepsiezentrum der Beklagten zu 1 behandelt. Dabei erhielt er zunächst
weiter das Medikament V. und wegen der Sehstörungen Cortison. Der Beklagte zu 2
veranlasste - nach einem Telefonat mit dem medizinischen Leiter der
Streithelferin der Beklagten - die Durchführung eines
Lymphozytentransformationstests (LTT) an der Universitätsklinik T., wo eine
dafür erforderliche Blutprobe des Klägers am 8. Mai 1992 einging. Nach einer
telefonischen Information über das Ergebnis wurde am 27. Mai 1992 die
Verabreichung des Medikaments V. beendet und auch auf einen in den Krankenakten
unter dem 2. Juli 1992 dokumentierten Wunsch des Klägers, wieder das Medikament
S. zu erhalten, nicht mehr fortgesetzt.
Der Kläger führt seine bleibende Augenschädigung und den damit verbundenen
Verlust seines Arbeitsplatzes als Lagerist auf schädliche Nebenwirkungen des ihm
verabreichten Medikaments V. (S.) zurück und behauptet, weder vor Beginn der
Behandlung über die fehlende Zulassung des Medikaments, noch während der
Behandlung über dessen Risiken, insbesondere nach dem Eintreten von
Sehstörungen, aufgeklärt worden zu sein. Hätte er von Anfang gewusst, dass eine
Zulassung des Medikaments noch nicht vorgelegen habe, hätte er von einer
Einnahme Abstand genommen. Des Weiteren wirft der Kläger dem Beklagten zu 2
einen für seine Augenschädigung ursächlichen (groben) Behandlungsfehler vor,
weil dieser das Medikament nach dem Auftreten von Sehstörungen nicht sofort
abgesetzt habe.
Das Landgericht hat die auf Schmerzensgeld in vorgestellter Größenordnung von
35.790,43 €, Verdienstausfall vom 1. April 1993 bis zum 31. Dezember 2004 in
Höhe von 65.942,84 € und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden
gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es spreche zwar viel dafür, dass die
Einnahme des Medikaments V. die Augenschäden des Klägers verursacht habe. Dies
könne jedoch letztlich offen bleiben, weil sich auch bei unterstellter
Ursächlichkeit keine Haftung der Beklagten wegen Behandlungs- und
Aufklärungsfehlern ergebe. Bei der Entscheidung Ende September 1991, dem Kläger
das zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassene Medikament V. zu verabreichen,
habe der Beklagte zu 2 lediglich gewusst, dass Langzeitauswirkungen dieses
Mittels auf das visuelle System und okulomotorische Leistungen (Sehvermögen)
beim Menschen noch nicht untersucht gewesen seien. Dagegen hätten keine
Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ihm irgendetwas über aufgetretene
Gesichtsfeldstörungen nach Einnahme des Medikaments bekannt gewesen sei oder
hätte sein müssen. Der Beklagte zu 2 habe es zwar fehlerhaft unterlassen, nach
etwa 6 Monaten eine - erst dann erforderliche - Kontrolle des Sehvermögens des
Klägers anzuordnen. Dies sei jedoch folgenlos geblieben, weil der Kläger sich zu
diesem Zeitpunkt wegen der aufgetretenen Sehstörungen selbst in augenärztliche
Behandlung begeben habe. Ob nach dem Schreiben der Universitäts-Augenklinik F.
vom 4. Mai 1992 in der Weitergabe des Medikaments ein einfacher
Behandlungsfehler zu sehen sei, könne ebenfalls offen bleiben. Denn der Kläger
habe nicht nachgewiesen, dass ein entsprechend früheres Absetzen des Medikaments
die Augenschädigung verhindert hätte. Der Sachverständige Prof. Dr. A. habe
keine Aussage dazu machen können, wie die Entwicklung gewesen wäre, wenn man das
Medikament schon früher abgesetzt hätte. Eine Umkehr der Beweislast komme dem
Kläger nicht zu Gute, weil insoweit kein grober Behandlungsfehler vorliege. Der
Entscheidung des Beklagten zu 2, die Medikamententherapie fortzusetzen, liege
eine Güterabwägung zugrunde, die zum damaligen Zeitpunkt vertretbar gewesen sei,
weil das Medikament die Anfallshäufigkeit beim Kläger reduziert habe. Jedenfalls
aber sei die Entscheidung kein Fehler gewesen, der einem Arzt schlechterdings
nicht unterlaufen dürfe. Was die Aufklärungspflichten anbelange, habe der
Beklagte zu 2 diese zwar sowohl vor Beginn der Verabreichung des Medikaments als
auch nach Erhalt des Arztbriefes vom 4. Mai 1992 verletzt. Der Kläger hätte
jedoch der Einnahme des Medikaments im Sinne einer hypothetischen Einwilligung
auch zugestimmt, wenn er zuvor darauf hingewiesen worden wäre, dass dieses in
Deutschland noch nicht zugelassen und grundsätzlich mit Nebenwirkungen
unbekannter Art zu rechnen sei. Der Kläger habe bei seiner Anhörung
diesbezüglich nicht plausibel gemacht, dass er in einen Entscheidungskonflikt
geraten wäre. Soweit es um die Verletzung der Aufklärungspflichten nach dem
Auftreten der Sehstörungen des Klägers gehe, scheitere eine Haftung der
Beklagten wiederum daran, dass der Kläger den Nachweis der Kausalität einer
Fortsetzung der Medikation für die bei ihm eingetretenen Augenschäden nicht habe
führen können.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
A. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft eine Haftung der Beklagten wegen
eines Behandlungsfehlers verneint.
1. Das Berufungsgericht geht allerdings ohne Rechtsfehler davon aus, dass allein
die Verabreichung des noch nicht in Deutschland zugelassenen Medikaments im
September 1991 noch keinen Behandlungsfehler darstellte.
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 13. Juni 2006
- VI ZR 323/04 - VersR 2006, 1073) darf die Anwendung einer neuen
Behandlungsmethode erfolgen, wenn die verantwortliche medizinische Abwägung und
ein Vergleich der zu erwartenden Vorteile dieser Methode und ihrer abzusehenden
und zu vermutenden Nachteile mit der standardgemäßen Behandlung unter
Berücksichtigung des Wohles des Patienten die Anwendung der neuen Methode
rechtfertigt. Anhaltspunkte für eine in diesem Sinne fehlerhafte oder
ungenügende Abwägung durch die Behandlungsseite zum Zeitpunkt des Beginns der
Medikation macht die Revision selbst nicht geltend und sind auch nicht
ersichtlich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts reduzierte sich die
Zahl der epileptischen Anfälle des Klägers nach der Einnahme des Medikaments
deutlich; gefährliche Nebenwirkungen, insbesondere eine Beeinträchtigung des
Sehvermögens, waren damals noch nicht bekannt.
b) Die Tatsache, dass das Medikament nicht nur neu, sondern auch in Deutschland
noch nicht zugelassen war, vermag unter den Umständen des Streitfalles keine
abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Die Zulassung eines Medikaments gibt
lediglich ein Verkehrsfähigkeitsattest und löst eine Vermutung für die
Verordnungsfähigkeit in der konkreten Therapie aus (vgl. Hart MedR 1991, 300,
304 f.). Der individuelle Heilversuch mit einem zulassungspflichtigen, aber noch
nicht zugelassenen Medikament wird durch das Arzneimittelgesetz nicht verboten.
Seine Zulässigkeit ist deshalb arzthaftungsrechtlich nach allgemeinen
Grundsätzen zu beurteilen. Danach begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass
das Berufungsgericht auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen, dass
sich die klinische Prüfung in Phase III befand und das Medikament kurz vor
seiner Zulassung in Deutschland stand, in der Verabreichung des noch nicht
zugelassenen Medikaments als solcher im September 1991 noch keinen
Behandlungsfehler gesehen hat.
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist jedoch rechtsfehlerhaft, soweit es
meint, für eine Haftung wegen des weiteren Verhaltens des Beklagten zu 2 während
der Medikation wäre ein grober Behandlungsfehler mit einer Umkehr der Beweislast
dahingehend erforderlich, dass ein früherer Abbruch der Medikation den Eintritt
der Augenschäden verhindert hätte.
a) Das Berufungsgericht sieht es nach dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme als
nahe liegend an, dass die Verabreichung des Medikaments V. für die beim Kläger
eingetretenen Augenschäden ursächlich gewesen sei. Dabei geht es auch zutreffend
davon aus, dass nach den Umständen des Streitfalles nach den vom Senat im so
genannten Lues-Fall (BGHZ 11, 227) entwickelten Grundsätzen ein Anscheinsbeweis
für die Kausalität sprechen könnte. Kann ein festgestelltes Krankheitsbild
(theoretisch) die Folge verschiedener Ursachen sein, liegen aber nur für eine
dieser möglichen Ursachen konkrete Anhaltspunkte vor, so spricht der Beweis des
ersten Anscheins für diese Ursache, selbst wenn sie im Vergleich zu den anderen
möglichen Ursachen relativ selten ist und das festgestellte Krankheitsbild nur
eine zwar mögliche, aber keine typische Folge dieser Ursache ist. Da das
Berufungsgericht die Kausalitätsfrage letztlich offen gelassen hat, ist für die
revisionsrechtliche Prüfung zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, dass die
Verabreichung des Medikaments insgesamt ursächlich für die bei ihm
festgestellten Augenschäden war.
b) Das Berufungsgericht lässt es weiter dahinstehen, ob in der Zeit ab dem 5.
Mai 1992 nach Eingang des Arztbriefes der Universitäts-Augenklinik vom 4. Mai
1992 mit dem darin geäußerten Verdacht eines medikamenteninduzierten "AION" ein
einfacher Behandlungsfehler zu sehen sei. Ein solcher ist mithin für die
revisionsrechtliche Überprüfung ebenfalls zu unterstellen.
c) Bei dieser Sachlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts
rechtsfehlerhaft, eine Haftung der Beklagten scheitere jedenfalls daran, dass
kein grober Behandlungsfehler in der weiteren Verabreichung des Medikaments ab
dem 5. Mai 1992 vorliege. Denn bei feststehender Kausalität zwischen der
Verabreichung des Medikaments und den eingetretenen Augenschäden des Klägers
würde grundsätzlich auch ein einfacher Behandlungsfehler zur Begründung einer
Haftung der Beklagten ausreichen. Soweit das Berufungsgericht dies mit der
Erwägung verneint, der Kläger könne den Nachweis nicht führen, dass ein Abbruch
der Medikation ab dem 5. Mai 1992 etwas an Art und Ausmaß der Augenschäden
geändert hätte, verkennt es die Beweislast die sich ergäbe, wenn - wie im
Streitfall - ein neues Medikament mit unbekannten Risiken verabreicht wird und
ein solches Risiko sich tatsächlich verwirklicht. Stünde nämlich fest, dass die
behandlungsfehlerhafte Verabreichung des Medikaments ein Behandlungsfehler war
und dass sie im Ergebnis zu einem Gesundheitsschaden des Patienten geführt hat,
so hätte die Behandlungsseite zu beweisen, dass der Gesundheitsschaden nach Art
und Ausmaß auch bei rechtzeitigem Absetzen des Medikaments eingetreten wäre.
3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Beurteilung des
Berufungsgerichts, mit der es einen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der
Verabreichung des Medikaments vor dem 5. Mai 1992 verneint. Die Beurteilung, ob
ein Behandlungsfehler vorliegt, ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und
revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Das
Berufungsgericht ist jedoch bei seiner Beurteilung unter den besonderen
Umständen des Streitfalles von einem fehlerhaften, weil zu geringen
Sorgfaltsmaßstab ausgegangen.
a) Die Anwendung neuer Behandlungsmethoden bzw. - wie hier - die Vornahme von
Heilversuchen an Patienten mit neuen Medikamenten unterscheidet sich von
herkömmlichen, bereits zum medizinischen Standard gehörenden Therapien vor allem
dadurch, dass in besonderem Maße mit bisher unbekannten Risiken und
Nebenwirkungen zu rechnen ist. Deshalb erfordert die verantwortungsvolle
medizinische Abwägung einen - im Verhältnis zur standardgemäßen Behandlung -
besonders sorgfältigen Vergleich zwischen den zu erwartenden Vorteilen und ihren
abzusehenden oder zu vermutenden Nachteilen unter besonderer Berücksichtigung
des Wohles des Patienten (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04 -
aaO). Diese Abwägung ist kein einmaliger Vorgang bei Beginn der Behandlung,
sondern muss jeweils erneut vorgenommen werden, sobald neue Erkenntnisse über
mögliche Risiken und Nebenwirkungen vorliegen, über die sich der behandelnde
Arzt ständig zu informieren hat. Dabei muss er unverzüglich
Kontrolluntersuchungen vornehmen, wenn sich Risiken für den Patienten
abzeichnen, die zwar nach Ursache, Art und Umfang noch nicht genau bekannt sind,
jedoch bei ihrem Eintreten zu schweren Gesundheitsschäden führen können.
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet, soweit es einen
Behandlungsfehler wegen Nichtbefolgens der Empfehlung zu Kontrollen des
Sehvermögens in der mit dem Zulassungsbescheid herausgegebenen Fachinformation
erst nach einem halben Jahr in Erwägung zieht.
Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass es zu den
Sorgfaltspflichten eines Arztes bei einem Heilversuch mit einem noch nicht
zugelassenen Medikament gehört, sich nach erfolgter Zulassung (hier: am 19.
Dezember 1991) über die vom Hersteller bzw. vom Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte empfohlenen Vorsichtsmaßnahmen zu informieren. Diese
bestanden im Streitfall insbesondere in dem Hinweis, dass Langzeitauswirkungen
von V. auf das visuelle System und okulomotorische Leistungen (Sehfunktion) beim
Menschen noch nicht untersucht worden seien, weshalb periodische (z.B.
monatliche) Kontrollen des Sehvermögens angezeigt seien. Der Auffassung des
Berufungsgerichts, aus dieser Formulierung werde deutlich, dass solche
Vorsichtsmaßnahmen nicht als zwingend geboten anzusehen gewesen seien und schon
gar nicht Kontrollen in monatlichen Abständen, kann aus Rechtsgründen nicht
gefolgt werden.
Durch den Hinweis in der Gebrauchsinformation wurden die Möglichkeit und die
Stoßrichtung bisher unbekannter Risiken hinreichend deutlich, nämlich eine
Schädigung des Sehvermögens. Werden hierbei vom Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte als Vorsichtsmaßnahme regelmäßige "z.B. monatliche"
Kontrollen des Sehvermögens für angezeigt erachtet, so liegt auf der Hand, dass
der behandelnde Arzt dies sofort zu beachten hat und nicht erst nach sechs
Monaten. Darüber hinaus setzen regelmäßige Kontrollen des Sehvermögens
sinnvollerweise voraus, dass zu Beginn der Behandlung ein Augenstatus erhoben
wird, um spätere Veränderungen überhaupt feststellen zu können. Da der Kläger im
Streitfall das Medikament bereits seit Ende September 1991 erhalten hatte, ohne
dass zu Beginn der Behandlung ein Augenstatus erhoben und weitere Kontrollen des
Sehvermögens durchgeführt worden waren, hätte der Beklagte zu 2 dies bei
Bekanntwerden der entsprechenden Empfehlung zum Zeitpunkt der Zulassung des
Medikaments nachholen müssen. Keinesfalls durfte er sich über die empfohlenen
Vorsichtsmaßnahmen und noch dazu über einen Zeitraum von sechs Monaten
hinwegsetzen und das Medikament unkontrolliert weiter verabreichen.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht - wie das Berufungsgericht
meint - aus der aktuellen Gebrauchsinformation (Stand 2002), die nunmehr
lediglich Kontrollen des Sehvermögens in sechsmonatigen Abständen vorsieht. Zum
einen wird dabei übersehen, dass darin auch Gesichtsfelduntersuchungen vor
Behandlungsbeginn empfohlen werden. Darüber hinaus wird nicht hinreichend
berücksichtigt, dass zum damaligen Zeitpunkt der Zeitablauf bis zu einer
Realisierung des möglichen Risikos noch nicht bekannt war und deshalb die in der
Gebrauchsinformation zum Zulassungsbescheid vorgeschlagenen Vorsichtsmaßnahmen
maßgebend waren. Schließlich kommt es entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts auch nicht darauf an, ob nach dem zwischenzeitlichen
Wissensstand nicht beweisbar wäre, dass die Augenschäden beim Kläger schon
früher aufgetreten und feststellbar gewesen wären. Denn bei der unkontrollierten
Weitergabe des Medikaments von der Bekanntgabe des Zulassungsbescheides im
Dezember 1991 an handelt es sich um einen Behandlungsfehler und nicht nur um
einen Befunderhebungsfehler. Muss aber revisionsrechtlich unterstellt werden,
dass die Verabreichung des Medikaments für die beim Kläger eingetretenen
Augenschäden ursächlich war, kann auch ein einfacher Behandlungsfehler zu diesem
früheren Zeitpunkt eine Haftung der Beklagten rechtfertigen.
4. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen groben Behandlungsfehler
in der Weiterverabreichung des Medikaments ab dem 5. Mai 1992 verneint, hält den
Angriffen der Revision ebenfalls nicht stand.
a) Zwar richtet sich die Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob
nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung weitgehend im
tatrichterlichen Bereich liegt. Revisionsrechtlich ist jedoch sowohl
nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers
verkannt, als auch, ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen
Prozessstoff außer Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt hat
(st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002,
1026 m.w.N.).
b) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein grober
Behandlungsfehler neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche
Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung
voraussetzt, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht
nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht
unterlaufen darf (vgl. etwa Senat BGHZ 159, 48, 53). Soweit es jedoch weiter
meint, es gehöre auch zum Wesen eines solchen Fehlers, dass er die Aufklärung
des Behandlungsverlaufs besonders erschwert habe, so steht dies nicht im
Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Wie der Senat in seinem
Urteil BGHZ 159, 48 klargestellt hat, handelt es sich bei dieser Erwägung
lediglich um das Motiv für eine Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben
Behandlungsfehlers, nicht jedoch um eine zusätzliche Voraussetzung im konkreten
Einzelfall. Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der
tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer
Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem
Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe
Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahe
legen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht.
c) Des Weiteren hat das Berufungsgericht - wie bereits ausgeführt - den erhöhten
Sorgfaltsmaßstab bei einem Heilversuch mit einem noch nicht zugelassenen bzw. in
der Zulassungsphase befindlichen neuen Medikament nicht beachtet, durch den sich
auch geringere Anforderungen an die Bejahung eines groben Behandlungsfehlers
ergeben.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts musste der Beklagte zu 2
spätestens seit der Zulassung des Medikaments am 19. Dezember 1991 mit
Auswirkungen des Medikaments auf das visuelle System und die Sehfunktion beim
Menschen rechnen, denn in dem "Wortlaut der für die Packungsbeilage vorgesehenen
Angaben" wurde diesbezüglich zur Vorsicht und zur Durchführung periodischer
Kontrollen des Sehvermögens aufgefordert. Nachdem beim Kläger nach etwa einem
halben Jahr Ende März/Anfang April 1992 tatsächlich Sehstörungen auftraten und
aus dem Schreiben der Universitäts-Augenklinik F. vom 4. Mai 1992 hervorging,
dass eine dort diagnostizierte anteriore ischämische Opticusneuropathie (AION)
möglicherweise medikamenteninduziert sei, bestand der hinreichende Verdacht,
dass beim Kläger eine in ihren Auswirkungen noch nicht überschaubare, bislang
unbekannte Nebenwirkung des Medikaments aufgetreten sein könnte, die bei einer
Fortsetzung der Medikation eine schwere Schädigung des Sehvermögens befürchten
ließ.
Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der gerichtliche Sachverständige habe bei
seiner mündlichen Anhörung zu der Diagnose "AION" erklärt, diese beinhalte die
Gefahr einer Erblindung, und zwar könne dabei auch ohne eine weitere allmähliche
Entwicklung schlagartig "das Licht ausgehen". Aus diesem Grunde würde man bei
einer Güterabwägung, wenn Behandlungsalternativen bestünden, ein neues
Medikament absetzen und lieber eine erhöhte Anfallshäufigkeit in Kauf nehmen,
wenn der Verdacht bestehe, dass die Erkrankung im Zusammenhang mit dem Mittel
stehe. Soweit dann der Sachverständige nach weiterer Befragung meinte, die
festgestellten Symptome seien gar nicht so gravierend gewesen und die Abklärung
der üblichen in Betracht kommenden Risikofaktoren für die im Allgemeinen sehr
schwierigen Ursachenfeststellungen bei einer "AION" sei im Sinne eines
Standardscreenings angesprochen, ohne dass schon irgendein Zusammenhang mit dem
Medikament hergestellt worden sei, war diese Äußerung nicht geeignet, die
Güterabwägung zu Gunsten einer Fortsetzung der Medikation entscheidend zu
beeinflussen. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin,
dass es nicht um die Schwere der bereits festgestellten Symptome und die
genauere Abklärung ihrer Ursachen ging, sondern um die Vermeidung möglicher
irreparabler Schäden durch eine fortgesetzte Verabreichung des Medikaments.
Da es sich um einen Heilversuch mit einem neuen Medikament handelte, bei dem mit
unbekannten Gefahren und Risiken gerechnet werden musste, hätte der von einer
Universitäts-Augenklinik geäußerte Verdacht auf die ernstzunehmende Möglichkeit
eines medikamenteninduzierten Eintritts irreparabler Schäden für das Sehvermögen
des Klägers grundsätzlich im Rahmen der erneut erforderlichen Güterabwägung dazu
führen müssen, aus Sicherheitsgründen im Interesse der Gesundheit des Patienten
vorrangig einen zumindest vorläufigen sofortigen Abbruch der Medikation bis zum
Vorliegen weiterer Untersuchungsergebnisse in Betracht zu ziehen. Insbesondere
lässt das Berufungsurteil eine Begründung dafür vermissen, weshalb es nicht
zumindest eine Aussetzung der Weiterbehandlung mit dem neuen Medikament bis zum
Vorliegen des in Auftrag gegebenen Lymphozytenstimulationstests (LTT), von dem
man sich weitere Aufklärung versprach und der schließlich zum endgültigen
Absetzen des Medikaments führte, angesichts der erheblichen Gesundheitsrisiken
für das Sehvermögen des Klägers zwingend für geboten hielt. Dies gilt umso mehr,
als nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dieser Test offensichtlich in
gleicher Weise hätte durchgeführt werden können, wenn das Medikament nach der
Entnahme der ersten Blutprobe vorläufig abgesetzt worden wäre. Im Hinblick auf
die Tatsache, dass dessen Ergebnis schon drei bis vier Wochen später vorlag,
bedurfte es mithin besonderer Umstände, die eine Fortsetzung der Medikation für
diesen Zeitraum verständlich erscheinen ließen. Das Berufungsgericht führt
hierfür lediglich allgemein die deutlich reduzierte Anfallshäufigkeit beim
Kläger auf, ohne - wie die Revision mit Recht rügt - Stellung dazu genommen zu
haben, welche alternative Behandlungsmöglichkeiten mit anderen Medikamenten in
Betracht kamen, um die Anfälle bzw. die Häufigkeit ihres Auftretens beim Kläger
in vertretbaren Grenzen zu halten. Das Berufungsgericht wird - falls es auf das
Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers noch ankommen sollte - erneut mit
sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob es aus objektiver Sicht noch
verständlich ist, dass das Medikament nach Vorliegen des Schreibens der
Universitäts-Augenklinik vom 4. Mai 1992 nicht zumindest vorläufig bis zum
Vorliegen des Untersuchungsergebnisses des in Auftrag gegebenen
Lymphozytenstimulationstests abgesetzt wurde.
B. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten
wegen Verletzung der Aufklärungspflicht verneint hat, ist nicht frei von
Rechtsfehlern.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Arzt, der
eine neue und noch nicht allgemein eingeführte Behandlung mit einem neuen, noch
nicht zugelassenen Medikament mit ungeklärten Risiken anwenden will, den
Patienten nicht nur über die noch fehlende Zulassung, sondern auch darüber
aufzuklären hat, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind (vgl.
Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04 - aaO m.w.N.). Dies ist
erforderlich, um den Patienten in die Lage zu versetzen, für sich sorgfältig
abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken
behandeln lassen möchte oder nach der neuen Methode unter besonderer
Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder
Hinsicht bekannten Gefahren.
Nach dem damaligen Kenntnisstand musste zwar der Kläger noch nicht speziell auf
das Risiko einer Augenschädigung hingewiesen werden; es fehlte aber nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts der Hinweis, dass das einzunehmende
Medikament noch keine arzneimittelrechtliche Zulassung besaß und deshalb mit
unbekannten Risiken zu rechnen war.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, dass das Berufungsgericht
eine hypothetische Einwilligung des Klägers in die Verabreichung des noch nicht
zugelassenen Medikaments angenommen hat.
a) Das Berufungsgericht ist insoweit zwar im Ansatz von der Rechtsprechung des
erkennenden Senats ausgegangen, wonach sich die Behandlungsseite - allerdings
nur unter strengen Voraussetzungen - darauf berufen kann, dass der Patient auch
bei Erteilung der erforderlichen Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte
(vgl. etwa Urteil vom 15. März 2005 - VI ZR 289/03 - VersR 2005, 834, 835 f.
m.w.N.). Hat sie dies substantiiert dargelegt, muss der Kläger nachvollziehbar
plausibel machen, warum er auch bei zureichender Aufklärung in einen
Entscheidungskonflikt geraten wäre. Dazu hat das Berufungsgericht im Streitfall
den Kläger auch - wie dies grundsätzlich erforderlich ist - persönlich angehört.
b) Gleichwohl halten seine Ausführungen zur hypothetischen Einwilligung der
revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil es zu hohe Anforderungen an
die Plausibilität eines Entscheidungskonflikts bei der Verabreichung eines noch
nicht zugelassenen Medikaments gestellt hat.
An die Voraussetzungen einer hypothetischen Einwilligung sind schon bei der
"normalen Standardbehandlung" strenge Anforderungen zu stellen, damit das
Aufklärungs- bzw. Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht unterlaufen wird
(Senat, Urteile vom 5. Februar 1991 - VI ZR 108/90 - VersR 1991, 547, 548; vom
14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302; vom 17. März 1998 - VI ZR 74/97
- VersR 1998, 766, 767, jeweils m.w.N.). Da es sich bei einem Heilversuch mit
einem noch nicht zugelassenen Medikament letztlich um einen medizinischen
Versuch - wenngleich zu individuell-therapeutischen Zwecken - handelt, sind für
das Vorliegen einer hypothetischen Einwilligung besonders strenge Maßstäbe
anzulegen (ähnlich Hart MedR 1994, 94, 102; Bender aaO, 512 Fn. 9; Giesen aaO,
S. 23, Fischer in FS für Deutsch, S. 545, 556 ff.). Dies wird dadurch bestätigt,
dass die §§ 40 ff. AMG bei einer klinischen Prüfung eines neuen, noch nicht
zugelassenen Medikaments grundsätzlich eine schriftliche Einwilligungserklärung
des Patienten vorsehen. Das Arzneimittelgesetz war zwar im vorliegenden Fall
nicht unmittelbar anwendbar, weil der Einsatz des Medikaments außerhalb einer im
Haus der Beklagten zu 1 durchgeführten klinischen Prüfung erfolgte (vgl. zur
damaligen Fassung des AMG vom 24. August 1976 nach dem Vierten Gesetz zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990 - Laufs NJW 1993, 1497,
1498 Fn. 29; so auch heute: vgl. Kloesel/Cyran, AMG, 101. Akt.-Lief. 2006, § 40
RN 25; Deutsch VersR 2005, 1009 ff.). Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass
das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und die erhöhten Anforderungen an eine
wirksame tatsächliche Einwilligung über die (vorschnelle) Annahme einer
hypothetischen Einwilligung in einen Heilversuch außerhalb des klinischen
Prüfungsverfahrens umgangen werde.
Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger darauf berufen,
dass er dann, wenn er gewusst hätte, dass das Medikament noch nicht zugelassen
gewesen sei und deshalb die Gefahr noch nicht bekannter Nebenwirkungen bestanden
hätte, dieses Mittel nicht genommen hätte bzw. in einen ernsten
Entscheidungskonflikt geraten wäre, weil er wegen seiner bereits vorhandenen
schweren Erkrankung nicht bereit gewesen sei, das Risiko einer weiteren
Schädigung einzugehen. Dies genügte grundsätzlich, um einen
Entscheidungskonflikt bei einem Heilversuch mit einem noch nicht zugelassenen
Medikament plausibel zu machen und der Behandlungsseite die Beweislast dafür
aufzubürden, dass sich der Patient bei hinreichender Aufklärung gleichwohl für
den Heilversuch entschieden hätte. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus
weitere Plausibilitätsüberlegungen anstellt, verkennt es, dass bei der
Plausibilität des Entscheidungskonflikts auf die persönliche
Entscheidungssituation des jeweiligen Patienten abzustellen ist. Was aus
ärztlicher Sicht sinnvoll und erforderlich gewesen wäre und wie ein
"vernünftiger Patient" sich verhalten haben würde, ist hingegen grundsätzlich
nicht entscheidend (vgl. etwa Senatsurteil vom 17. März 1998 - VI ZR 74/97 -
VersR 1998, 766). Der Tatrichter darf seine eigene Beurteilung des Konflikts
nicht an die Stelle derjenigen des Patienten setzen (vgl. Senatsurteil vom 1.
Februar 2005 - VI ZR 174/03 - VersR 2005, 694).
III.
Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es
die noch erforderlichen Feststellungen nachholen kann.