Arzthaftungsprozess (Behandlungs- sowie Aufklärungsfehler) –
Berufungsbegründungsinhalt
BGH
Az: VI ZR
228/05
Urteil vom
05.12.2006
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen
Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. Oktober 2005 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten wegen der Folgen einer Operation die
Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für bereits
entstandene und künftig entstehende Schäden materieller und immaterieller Art.
Der Kläger, der von Beruf Stukkateur und Maler ist, suchte den Beklagten im
Frühjahr 2002 wegen einer Geschwulst im Bereich der rechten Halsseite auf. Der
Beklagte diagnostizierte eine gutartige Fettgewebegeschwulst (Lipom) und riet
zur operativen Entfernung. Am 28. Mai 2002 fand zwischen den Parteien eine
Besprechung über den geplanten Eingriff statt. Dabei unterzeichnete der Kläger
einen "perimed-Aufklärungsbogen" betreffend die "Exstirpation oder Drainage
eines Halslymphknotens". Am 3. Juni 2002 begab sich der Kläger in die Klinik.
Dort führte der Beklagte mit ihm am Abend ein weiteres Aufklärungsgespräch und
nahm am nächsten Tag den Eingriff vor. Seit der Operation leidet der Kläger
unter Schmerzen und Kraftlosigkeit in der rechten Schulter und im rechten Arm.
In der Folgezeit wurde eine Läsion des Nervus accessorius als Ursache der
Beschwerden diagnostiziert. Die operative Rekonstruktion des Nervs scheiterte.
Aufgrund des Tiefstands der rechten Schulter und ausgeprägter Muskelatrophie im
Bereich der Clavikula rechts ist der Kläger nach seinem Vortrag auch künftig
nicht mehr in der Lage, ganztags in seinem Beruf zu arbeiten.
Die auf ärztliche Fehler bei der Operation und unzureichende Aufklärung über die
Risiken des Eingriffs gestützte Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die
Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch wegen unzureichender Aufklärung
über die Risiken des Eingriffs. Der Kläger sei rechtzeitig aufgeklärt worden.
Die Verletzung des Nervus accessorius sei ausdrücklich angesprochen worden. Dass
der unterzeichnete perimed-Bogen eine "Exstirpation oder Drainage eines
Halslymphknotens" und damit eine andere Operation als die Entfernung eines
Lipoms betreffe, sei wegen der annähernd vergleichbaren Risiken unerheblich.
Zwar bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen,
aufgrund derer das Landgericht einen ärztlichen Fehler bei der Operation
verneint habe. Doch könnten neue Feststellungen nicht getroffen werden, da der
Kläger das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der Haftung wegen einer
nicht hinreichenden ärztlichen Aufklärung mit der Berufung angegriffen habe. Bei
mehreren Streitgegenständen, um die es sich bei den Haftungstatbeständen wegen
ärztlicher Behandlungsfehler und wegen unzureichender Aufklärung handle, sei
eine Berufungsbegründung für jeden Anspruch nötig. Wegen des Ablaufs der
Berufungsbegründungsfrist habe der Kläger durch den Schriftsatz nach Schluss der
mündlichen Verhandlung seinen Berufungsangriff auch nicht mehr erweitern können.
II.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Revision
uneingeschränkt in dem Umfang zulässig, in dem sie vom Kläger eingelegt worden
ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision nicht nur
beschränkt auf den Vorwurf des Behandlungsfehlers zugelassen. In der
Urteilsformel findet sich keine Einschränkung. Zwar könnte sich eine Eingrenzung
auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben (st. Rspr., vgl.
z.B. Senatsurteil vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91 - NJW 1992, 1039 f. -
insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 116, 104 ff.; BGH, BGHZ 48, 134, 136; Urteile
vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87 - NJW 1988, 1778 und vom 25. Februar 1993 -
III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799). Im Streitfall ist jedoch eine solche nicht
anzunehmen, weil zur Beurteilung der Frage des Streitgegenstands der Berufung,
wegen derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, der gesamte
Streitstoff herangezogen werden muss, über den das Berufungsgericht entschieden
hat (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 131/02 - VersR 2003, 1441,
1442).
2. In Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur
Aufklärung hat das Berufungsgericht die Aufklärung des Klägers über die Risiken
des Eingriffs für zureichend erachtet. Nach den nicht zu beanstandenden
Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Kläger am 28. Mai 2002
und am Abend des 3. Juni 2002 im Großen und Ganzen über die Operation aufgeklärt
(vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 29, 176, 179 f.; 90, 103, 106; 106, 391, 398; 144,
1, 7 f.). Er hat auf die mögliche Verletzung des Schulterhebenervs (Nervus
accessorius) und dessen Folgen (Lähmung) in ausreichender Weise hingewiesen.
Dass er sich dabei eines perimed-Bogen bediente, der die Exstirpation eines
Halslymphknotens und nicht die Entfernung eines Lipoms betrifft, begegnet nach
den Umständen des Streitfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dadurch wurde der
Eingriff weder verharmlost noch lag für den Kläger die Annahme nahe, die
Operation sei so unproblematisch, dass dafür nicht einmal ein Aufklärungsbogen
vorgesehen sei. Selbst wenn der Kläger anfänglich eine solche Fehlvorstellung
gehabt haben sollte, wurde sie dadurch beseitigt, dass der Beklagte mit ihm in
zwei Gesprächen die konkreten Risiken an Hand der Abbildungen auf dem
perimed-Bogen erläuterte. Dafür dass die mündliche Belehrung unzulänglich
gewesen wäre, zeigt die Revision keinen hinreichenden Tatsachenvortrag auf, der
in den Vorinstanzen rechtsfehlerhaft unberücksichtigt geblieben wäre.
3. Auch im Übrigen hält die Entscheidung des Berufungsgerichts
revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Frage der Haftung des Beklagten
wegen eines Behandlungsfehlers ist nicht Streitstoff der Berufung geworden, weil
dazu Ausführungen in der Berufungsbegründung fehlen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine
Berufungsbegründung den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a. F. - nunmehr
§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO - nur dann, wenn sie erkennen lässt, in
welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach
Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht
im Einzelnen beruht (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00 -
VersR 2002, 999 ff. m. w. N.; BGH, BGHZ 143, 169, 171; Beschluss vom 10. Januar
1996 - IV ZB 29/95 - NJW-RR 1996, 572; BGH, Urteile vom 13. November 1997 - VII
ZR 199/96 - NJW 1998, 1081, 1082; vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97 - NJW 1998,
3126 und vom 18. Juli 2001 - IV ZR 306/00 - VersR 2001, 1304, 1305). Diese
Anforderungen sind durch die Neufassung in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO
nicht verringert worden. Vielmehr dient diese Vorschrift dem Zweck, eine
Klarstellung und Konzentration des Streitstoffs für die Berufungsinstanz zu
erreichen. Deshalb muss der Berufungsführer mit der Berufungsbegründung
klarstellen, in welchen Punkten und mit welcher Begründung er das
Berufungsurteil angreift. Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muss die
Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; bei
einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sie
sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer
eine Änderung beantragt wird (BGH, Urteile vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 -
VersR 2004, 1064, 1065 und vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00 - WM 2004, 442,
443; vgl. auch Musielak/Ball ZPO 5. Aufl., § 520 Rn. 38; Zöller/Gummer/Heßler
ZPO 26. Aufl., § 520 Rn. 33 und 35). Auch wenn sich der Rechtsmittelführer nicht
mit allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungsbegründung
auseinandersetzen muss, genügt es nicht, um das angefochtene Urteil insgesamt in
Frage zu stellen, wenn er sich nur mit einem Berufungsgrund befasst, der nicht
den ganzen Streitstoff betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1990 - IX ZB
89/89 - NJW 1990, 1184 und Urteil vom 8. Februar 2001 - IX ZR 394/99 -
BGH-Report 2001, 482).
Bei dieser Sachlage bedarf es im vorliegenden Fall keiner abschließenden
Beurteilung, ob es sich - wie das Berufungsgericht meint - um unterschiedliche
Streitgegenstände handelt. Zwischen den Ansprüchen wegen unzureichender
ärztlicher Aufklärung einerseits und wegen fehlerhafter Behandlung andererseits
besteht zwar eine Verknüpfung dergestalt, dass es Ziel des
Schadensersatzbegehrens des Patienten ist, eine Entschädigung für die bei ihm
aufgrund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen,
doch liegen den Haftungstatbeständen räumlich und zeitlich verschieden gelagerte
Sachverhalte zugrunde, an denen unterschiedliche Personen beteiligt sein können.
Auch sind die Schadensereignisse im Allgemeinen weder hinsichtlich der
Auswirkungen noch hinsichtlich des Verschuldens gleichwertig (vgl. Senatsurteil
vom 4. November 1975 - VI ZR 226/73 - VersR 1976, 293, 294). Indessen hat sich
aus den oben dargelegten Gründen im Streitfall die Berufung nicht auf die Frage
der Haftung wegen eines Behandlungsfehlers erstreckt.
b) Zwar hat der Kläger seine Anträge aus der ersten Instanz unverändert aufrecht
erhalten, doch kann allein daraus nicht ersehen werden, in welchem Umfang das
erstinstanzliche Urteil angegriffen werden sollte. Dies kann nur anhand der
Berufungsbegründung beurteilt werden. Die Berufungsbegründung enthält aber
lediglich Ausführungen zur ärztlichen Risikoaufklärung. Soweit das Landgericht
den Behandlungsfehler verneint hat, wird das Urteil nicht angegriffen. Entgegen
der Auffassung der Revision war eine Stellungnahme dazu nicht entbehrlich. Zwar
muss der Berufungskläger nicht zu allen vom Erstgericht zu seinem Nachteil
beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen (vgl.
Senatsurteil vom 22. Dezember 1992 - VI ZR 53/92 - VersR 1993, 369, 371; BGH,
Urteile vom 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82 - NJW 1984, 177, 178 und vom 10.
Juli 1985 - IVa ZR 151/83 - NJW 1985, 2828), doch gilt dies nur, soweit der
zugrunde liegende Streitstoff aufgrund einer form- und fristgerecht eingelegten
und begründeten Berufung Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist. Im
Streitfall ist dies hinsichtlich der Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung
nicht gegeben.
c) Da der Kläger die Klageabweisung wegen eines Behandlungsfehlers in der
Berufungsbegründung nicht angegriffen hat, war ihm eine nachträgliche
Erweiterung der Berufung mit Schriftsatz vom 9. September 2005 wegen des Ablaufs
der Berufungsbegründungsfrist verwehrt. Auch wenn durch eine beschränkte
Anfechtung die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang
gehemmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93 - VersR 1994,
1445, 1446; Zöller/Vollkommer aaO, § 705 Rn. 11), können die Berufungsangriffe
nur im Rahmen der Frist zur Berufungsbegründung bis zum Schluss der
Berufungsverhandlung ergänzt werden, soweit nicht darüberhinaus die
Präklusionsvorschriften entgegenstehen.