Arzthaftungsprozess – Informationsobliegenheitspflicht gegenüber
Rechtschutzversicherung
Oberlandesgericht Celle
Az: 8 U 198/06
Urteil vom
18.01.2007
In dem Rechtsstreit hat der 8.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 12.
Januar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Parteien wird das am 4. August 2006 verkündete Urteil der
8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung der weitergehenden
Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach
Maßgabe der in den Gründen dieses Urteils erfolgten Feststellungen
bedingungsgemäß Deckung für außergerichtlichen Rechtsschutz und für das
beabsichtigte erstinstanzliche Verfahren gegen Dr. R., das ...Krankenhaus R. und
die Diakonie K. aufgrund ihrer Behandlungen in dem Zeitraum Januar bis März 1998
zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 28
% und die Beklagte 72 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110
% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung der Eintrittspflicht aus einer
Rechtsschutzversicherung für außergerichtlichen Rechtsschutz und eine
beabsichtigte Klage gegen Dr. ..., das ...Krankenhaus R. sowie die Diakonie K.
wegen ärztlicher Fehlbehandlung in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht eine
Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige, der die ARB-HRV 94 zugrunde
liegen (Bl. 27 - 30 d. A., Anl. B 1).
Der am 1. Juni 1927 geborene Kläger befand sich in der Zeit vom 1. - 30.
Dezember 1997 in stationärer Behandlung im Krankenhaus P.. Nach anschließender
hausärztlicher Betreuung bei Dr. R. vom 5. - 8. Januar 1998 hielt er sich vom 8.
Januar - 19. März 1998 im Krankenhaus R. sowie vom 19. März - 21. April 1998 in
der Lungenabteilung der Diakonie K. auf. Am 28. April 1998 wurde er in die
Reha-Klinik B. eingeliefert, wo er sich bis zum 2. Mai 1998 befand. An diesem
Tag wurde er in die neurochirurgische Abteilung des Krankenhauses K.
aufgenommen, wo ein Querschnittssyndrom mit komplett motorischer und inkomplett
sensibler Lähmungshöhe unterhalb des Thorax 8 festgestellt wurde, was trotz
Notoperation nicht behoben werden konnte, da durch eine Staphylokokken-Sepsis
das Rückenmark unterhalb des achten Brustwirbels vollkommen zerstört war. Der
Kläger ist auf Dauer rollstuhlabhängig. Er nahm zunächst die Krankenhaus GmbH P.
auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Die Klage wurde durch Urteil
des LG Osnabrück vom 7. April 2004 abgewiesen (Bl. Anl. B 7).
Erstmals mit Schreiben vom 13. Mai 2004 begehrte der Kläger von der Beklagten
Rechtsschutz gegen die Klinken und Ärzte, die ihn nach der Entlassung in P.
behandelt hatten (Bl. 23 - 26 d. A.). Die Beklagte erteilte mit Schreiben vom
10. August 2004 Versicherungsschutz für den außergerichtlichen Bereich gegenüber
der Reha-Klinik B. (Bl. 50 f. d. A. 8 U 159/05). Bezüglich der Erteilung von
Deckungsschutz für das gerichtliche Verfahren gegen die Reha-Klinik B. stellte
der Senat mit Urteil vom 9. Februar 2006 in der Sache 8 U 159/05 die
entsprechende Verpflichtung der Beklagten fest. Die hiergegen eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 zurück
(Bl. 156 f. d. A.). Eine Klage gegen die Reha-Klinik B. hat der Kläger am 28.
November 2006 vor dem LG Koblenz erhoben (Bl. 215 d. A.).
Im vorliegenden Verfahren geht es um Deckungsschutz gegen die anderen drei
Behandler von Januar bis April 1998. Mit Schreiben vom 28. September 2005
bezifferte der Kläger zunächst die Höhe der von ihm verfolgten Ansprüche auf der
Grundlage eines Streitwertes von 952.601 EUR (Bl. 42 - 47 d. A.). Die Beklagte
forderte ihn am 7. Oktober 2005 zur Mitteilung darüber auf, welche
Behandlungsfehler den drei Behandlern vorgeworfen werden sollen und woraus sich
die Ursächlichkeit für die Gesundheitsbeschädigung ergeben soll (Bl. 32 f. d.
A.). Der Kläger wies am 17. Oktober 2005 darauf hin, eine Haftung der drei
Behandler solle durch das arzthaftungsrechtliche Verfahren geklärt werden (Anl.
B 9). Die Beklagte erklärte am 2. November 2005, sie könne die Erfolgsaussicht
anhand der eingereichten Unterlagen nicht prüfen, zumal die
Behandlungsdokumentation noch nicht vorliege (Bl. 34 f. d. A.). Eine vom Kläger
in Auftrag gegebene ärztliche Stellungnahme der Dr. S. vom 8. November 2005
ergab, dass sich ausweislich der jeweils noch nicht vollständigen
Behandlungsunterlagen in den beiden Kliniken R. und K. deutliche Hinweise auf
erhebliche Abweichungen vom medizinischen Standards ergäben (Bl. 36 d. A.). Auf
diese Stellungnahme wies der Kläger mit Schreiben vom 8. November 2005 hin und
machte geltend, den beiden Krankenhäusern und dem Arzt werde vorgeworfen, die
Staphylokokken-Erkrankung entweder mit falschen Antibiotika oder mit zu
niedrigen Dosen behandelt zu haben, so dass sich die Erkrankung zu der
Querschnittslähmung habe ausweiten können (Bl. 37 - 39 d. A.). Am 11. November
2005 lehnte die Beklagte eine Eintrittspflicht wegen nicht hinreichender
Unterrichtung ab (Bl. 40 d. A.).
Der Kläger hatte zuvor mit Schreiben jeweils vom 19. Mai 2005 Dr. R. sowie die
Klinken R. und K. wegen fehlerhafter Heilbehandlung in Anspruch genommen und sie
zur Erklärung der Haftung dem Grunde nach aufgefordert. Hierzu kam es in dem
anschließenden Schriftwechsel zwischen dem Kläger und den gegnerischen
Haftpflichtversicherern nicht. Der Vorwurf von Behandlungsfehlern wurde jeweils
unter Verlängerung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.
Dezember 2007 zurückgewiesen (vgl. im Einzelnen Anlagen zum Schriftsatz des
Klägers vom 27. Dezember 2006, Bl. 213 d. A., sowie Bl. 219 - 221 d. A.). Der
Kläger hatte der Beklagten vorgerichtlich weder das Anspruchsschreiben vom 19.
Mai 2005 noch die anschließende Korrespondenz übermittelt.
Der Kläger hat behauptet,
er habe hinreichend zu Behandlungsfehlern der Ärzte und Krankenhäuser
vorgetragen, die darauf beruhten, dass er mit falschen oder zu gering dosierten
Antibiotika behandelt worden sei, so dass es zu den
Gesundheitsbeeinträchtigungen und der Querschnittslähmung gekommen sei (Bl. 17,
82 d. A.). Auch im Prozess gegen das Krankenhaus P. habe der Sachverständige
darauf verwiesen, dass es zu den gesundheitlichen Schäden erst durch spätere
therapeutische Maßnahmen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus gekommen sei.
Welche konkrete Fehler unterlaufen seien, solle durch das arzthaftungsrechtliche
Verfahren geklärt werden. Eine Obliegenheitsverletzung wegen unzureichender
Informationserteilung sei ihm nicht vorzuwerfen, da er zu weiterem Vortrag oder
der Einholung ergänzender Auskünfte nicht verpflichtet gewesen sei (Bl. 18 - 21,
83 f. d. A.). Er habe auch nicht zunächst das Verfahren gegen die Reha-Klinik B.
abwarten müssen, da hier verschiedene Behandlungsfehler im Raum stünden und die
Behandler keine Gesamtschuldner seien. Außerdem drohe gegen die anderen
Behandler der Ablauf der Verjährung (Bl. 20 d. A.).
Ferner sei die Beklagte mit den Einwendungen zur fehlenden Erfolgsaussicht
ausgeschlossen, da sie sich zunächst anders verteidigt und auf eine angebliche
Wartezeit berufen habe. Wegen der Höhe der Berechnung der anfallenden Kosten
wird auf Bl. 22 d. A. verwiesen.
Der Kläger hat beantragt (Bl. 13, 94 d. A.),
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsmäßigen
Deckungsschutz für zunächst außergerichtlichen Rechtsschutz und für das
beabsichtigte erstinstanzliche Verfahren gegen Dr. R., das ...Krankenhaus R. und
die Diakonie K. aufgrund seiner Behandlungen in dem Zeitraum von Januar bis März
1998 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt (Bl. 55, 94 d. A.),
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf Leistungsfreiheit nach § 17 Abs. 3 und 5 ARB berufen, da der
Kläger vorsätzlich seine Informationsobliegenheit verletzt habe (Bl. 68, 71 f.,
92 d. A.). Aufgrund der ihr überlassenen Informationen sei sie nicht in der Lage
zu überprüfen, welche Behandlungsfehler den Behandlern konkret vorgeworfen
würden und inwieweit diese für die Gesundheitsbeschädigung ursächlich geworden
sein sollen. Der Kläger hätte die maßgeblichen Behandlungsunterlagen früher
anfordern müssen. Er habe nicht einmal dargelegt, welche Antibiotika er
verschrieben bekommen habe, wie lange die Dauer der Behandlung gewesen sei und
welche Dosis er eingenommen habe. Der Klage fehle ferner die hinreichende
Erfolgsaussicht, da der Kläger den Vollbeweis erbringen müsse und eine
Beweislastumkehr nur bei einem grob fahrlässigen Behandlungsfehler in Betracht
komme (Bl. 73 - 75 d. A.). Ferner ergebe sich eine Leistungsfreiheit aus § 17
Abs. 4 b) ARB, da der Kläger unnötige Kosten verursache, indem er nicht zunächst
das Verfahren gegen die Reha-Klinik B. abwarte (Bl. 73 f., 92 d. A.). Jedenfalls
könne er den Schaden trotz fehlender Gesamtschuld nicht doppelt verlangen.
Mit Urteil vom 4. August 2006 hat das Landgericht dem Kläger unter Abweisung der
Klage im Übrigen Deckungsschutz für außergerichtlichen Rechtsschutz gegen die
drei Behandler bewilligt (Bl. 99 - 105 d. A.). Der Kläger sei seiner
Informationspflicht nachgekommen, indem er behauptet habe, dass es zu seiner
Gesundheitsschädigung durch die Verordnung eines falschen oder zu gering
dosierten Antibiotikums gekommen sei. Detailliertere Informationen seien ihm
nicht möglich gewesen, da ihm keine Behandlungsunterlagen zur Verfügung
gestanden hätten. Der Kläger habe auch nicht gegen § 17 Abs. 4 d) ARB verstoßen,
da ihm ein Zuwarten bis zum Abschluss des Verfahrens gegen die Reha-Klinik B.
nicht zuzumuten gewesen sei. Für das beabsichtigte erstinstanzliche Verfahren
fehle dagegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil erst nach Abschluss des
außergerichtlichen Verfahrens beurteilt werden könne, ob und gegen wen ein
Anspruch im Prozesswege Aussicht auf Erfolg habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung beider Parteien.
Der Kläger vertritt die Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Rechtsschutz auch
für das gerichtliche Verfahren zu, da wegen drohender Verjährung auch gegen die
hier in Anspruch genommenen Behandler vorgegangen werden müsse (Bl. 128, 154 f.
d. A.). Diese seien durch die Schreiben vom 19. Mai 2005 aufgefordert worden,
ihre Haftung dem Grunde nach zu erklären, wozu es nicht gekommen sei (Bl. 129 -
131, 213 f. d. A.). Damit sei das außergerichtliche Verfahren abgeschlossen. Er
sei nicht verpflichtet, weitere Gutachten zur Haftung beizubringen, die erst im
gerichtlichen Verfahren zu klären sei. Zutreffend habe das Landgericht dagegen
Rechtsschutz für den außergerichtlichen Bereich zugesprochen. Die erteilten
Informationen seien für den zu erteilenden Deckungsschutz ausreichend gewesen
und weitere Informationen habe er nicht beibringen müssen (Bl. 203 f. d. A.).
Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 4 b) ARB liege ebenfalls nicht vor, da es sich hier
um mehrere Schadensfälle handele (Bl. 204 d. A.). Zu der Erhöhung der
Schadenssumme gegenüber derjenigen im Vorprozess gegen die Reha-Klinik B. sei es
wegen der zeitlichen Progression und des Umstandes gekommen, dass der Kläger
rund um die Uhr von seinen Angehörigen betreut und gepflegt werden müsse (Bl.
215 d. A.).
Der Kläger beantragt (Bl. 126, 230 d. A.),
1. unter Abänderung des Urteils des LG Hannover festzustellen, dass die Beklagte
verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsmäßig sowohl zunächst außergerichtlichen
Deckungsschutz als auch Deckungsschutz für das beabsichtigte erstinstanzliche
Verfahren gegen Dr. R., das ...Krankenhaus R. und die Diakonie K. aufgrund
seiner Behandlungen in dem Zeitraum von Januar bis März 1998 zu gewähren,
2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 180, 230 d. A.),
1. die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des LG Hannover insgesamt
abzuweisen und
2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie macht geltend, bereits zur Erteilung außergerichtlichen Deckungsschutzes
wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht verpflichtet
zu sein, da er die von ihm geschuldeten umfassenden Informationen nicht erteilt
habe (Bl. 181 - 183 d. A.). Dem Kläger kämen auch keine
Darlegungserleichterungen zu, soweit es um den äußeren Ablauf der Behandlung
sowie die Umstände gehe, die für die Höhe des materiellen und immateriellen
Schadens maßgeblich seien. Soweit es um die Behandlung bei Dr. R. gehe, sei
nicht klar, warum dieser den Kläger bereits unmittelbar nach seiner Entlassung
aus der Klinik P. wieder in eine Spezialklinik habe überweisen sollen (Bl. 183
f. d. A.). Auch bezüglich der Behandlung des Klägers in den Kliniken R. und K.
sei unklar, welche Antibiotika der Kläger dort erhalten und wie sich sein
Gesundheitszustand entwickelt habe (Bl. 184 d. A.). Nicht ersichtlich sei auch,
ob und wie eine mögliche Fehlbehandlung für die Gesundheitsschädigung des
Klägers kausal geworden sein soll (Bl. 184 f. d. A.). Der Kläger habe der
Beklagten nicht einmal die Behandlungsdokumentation zur Verfügung gestellt.
Eine weitere Obliegenheitsverletzung ergebe sich daraus, dass der Kläger ihr den
erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten außergerichtlichen Schriftverkehr
zwischen ihm und den drei Behandlern nicht zur Verfügung gestellt habe (Bl. 186
f., 227 - 229 d. A.). Ohne diesen sei sie aber überhaupt nicht in der Lage, in
eine Prüfung ihrer Deckungspflicht einzutreten. Die Höhe des Anspruchs sei
ebenfalls nicht nachvollziehbar (Bl. 185 f., 228 d. A.). Der Kläger habe ferner
gegen § 17 Abs. 4 ARB verstoßen, weil er gegen die Reha-Klinik B. einerseits und
Dr. R. sowie die Kliniken R. und K. getrennt vorgehe, obwohl diese als
Gesamtschuldner hafteten, wodurch unnötige Kosten entstünden (Bl. 188 f. d. A.).
Jedenfalls stehe dem Kläger kein Rechtsschutz für die gerichtliche
Interessenwahrnehmung zu, da mangels (bisheriger) Mitteilung der Reaktion der
Behandler auf das Schreiben vom 19. Mai 2004 gar nicht ersichtlich sei, dass das
außergerichtliche Verfahren bereits abgeschlossen sei (Bl. 189 - 191 d. A.).
II.
Die Berufung beider Parteien ist jeweils teilweise begründet und führt dazu,
dass dem Kläger nach Maßgabe der folgenden Gründe unter Klagabweisung im Übrigen
Deckungsschutz sowohl für das außergerichtliche Verfahren als auch das
beabsichtigte erstinstanzliche Verfahren gegen Dr. R., das Krankenhaus R. sowie
die Diakonie K. wegen behaupteter ärztlicher Kunstfehler im Zeitraum von Januar
bis März 1998 gem. § 1 Abs. 1 S. 1 VVG i. V. m. § 1, § 2 a), §§ 5, 17, 18 ARB 94
zu gewähren ist. Das angefochtene Urteil beruht insoweit teilweise auf einem
Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Ferner rechtfertigen die nach §
529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen die angefochtene Entscheidung nicht (§ 513
Abs. 1, 2. Alt. ZPO).
1. Die Berufung der Beklagten, die sich bereits gegen die Erteilung
außergerichtlichen Rechtsschutzes wendet, ist bis auf die Höhe der vom Kläger
verfolgten Ansprüche unbegründet.
a) Eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung der
Informationsobliegenheit nach § 17 Abs. 3, 5 ARB 94 i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG kommt
nicht in Betracht.
aa) Gem. § 17 Abs. 3 ARB 94 hat der Versicherungsnehmer den Versicherer
vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu
unterrichten. Er hat die Beweismittel anzugeben und die notwendigen Unterlagen
auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder zu beschaffen. Auf Verlangen des
Versicherers hat er ferner Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
Der Versicherungsnehmer schuldet dem Versicherer eine umfassende Information und
darf sich nicht auf das seiner Ansicht nach Notwendige beschränken (BGH VersR
2004, 1553; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 15 ARB 75 Rdnr. 2; Harbauer, ARB,
7. Aufl., § 15 ARB 75 Rdnr. 7; § 17 ARB 94 Rdnr. 4). Er muss sämtliche für Grund
und Höhe des Anspruchs maßgeblichen Umstände mitteilen einschließlich etwaiger
für ihn ungünstiger Behauptungen des Anspruchsgegners. Nur auf dieser Grundlage
ist der Versicherer in der Lage zu prüfen, ob ein bedingungsgemäßer
Versicherungsfall vorliegt und in welchem Umfang dieser Leistungspflichten
auslösen kann. Erst nach dieser Informationserteilung beginnt seine inhaltliche
Prüfungspflicht (BGH VersR 2003, 638, 639).
Allerdings stellt diese Informationsobliegenheit keinen Selbstzweck dar, sondern
muss sich daran orientieren, welche Angaben der Versicherer zur Beurteilung der
Frage benötigt, ob die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Diese wortgetreue Übernahme der Voraussetzungen für
die Notwendigkeit der Interessenwahrnehmung aus § 114 ZPO bringt zum Ausdruck,
dass die Rechtsschutzversicherer Versicherungsschutz unter denselben sachlichen
Voraussetzungen gewähren wollen, unter denen eine Partei Prozesskostenhilfe
beanspruchen kann (BGH VersR 1987, 1186 f.; Harbauer, § 1 ARB Rdnr. 35). Die
Interessenwahrnehmung bietet dann hinreichende Erfolgsaussicht, wenn der
Versicherungsnehmer einen Rechtsstandpunkt einnimmt, der aufgrund seiner
Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zutreffend oder zumindest
vertretbar erscheint und wenn für den behaupteten Sachverhalt zumindest die
Möglichkeit der Beweisaufnahme besteht (BGH, a. a. O.; Harbauer, a. a. O., Rdnr.
36). Der Rechtsschutzversicherer ist berechtigt, eine Schlüssigkeitsprüfung
vorzunehmen, in die er auch die Einwendungen des Gegners einbeziehen kann.
Unzulässig ist demgegenüber in der Regel eine vorweggenommene Beweisaufnahme,
wenn zulässige Beweismittel für die Richtigkeit der Sachdarstellung des
Versicherungsnehmers angeboten worden sind (BGH, a. a. O.). Das gilt auch für
Rechtsschutzbegehren, denen Ansprüche aus Arzthaftung zugrunde liegen (LG
Düsseldorf VersR 1990, 417, 418).
Ferner hat sich die Informationsobliegenheit des Versicherungsnehmers danach zu
richten, welche Anforderungen an seine Darlegungs- und Substantiierungslast in
dem von ihm zu führenden Haftpflichtprozess zu stellen sind. Hierbei ist zu
beachten, dass an die Substantiierungspflicht der Partei im Arzthaftungsprozess
nur maßvolle Anforderungen gestellt werden dürfen, weil vom Patienten regelmäßig
keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge gefordert und erwartet werden
darf. Die Partei darf sich vielmehr auf einen Vortrag beschränken, der die
Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes auf Grund der Folgen für den
Patienten gestattet (BGH NJW 2004, 2825 zu II 2 a; VersR 2003, 1541, 1542).
Außerdem sind der Patient und sein Bevollmächtigter nicht verpflichtet, sich zur
ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.
Ebenso wenig wie der Patient gehalten ist, Einwendungen gegen ein gerichtliches
Sachverständigengutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens bzw.
eingeholten sachverständigen Rat zu stützen oder in medizinischen Bibliotheken
Recherchen anzustellen, ist er verpflichtet, sich bereits zur Substantiierung
seines Klagevorbringens medizinischer Hilfe zu bedienen (BGH NJW 2004, 2825 zu
II 2 b). Wegen dieser nur maßvollen Anforderungen an die Substantiierungspflicht
eines Klägers im Arzthaftungsprozess genügt es deshalb, wenn dieser sich im
Deckungsprozess gegen den Rechtsschutzversicherer auf einen Vortrag beschränkt,
der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes auf Grund der Folgen
für den Patienten gestattet (OLG Köln RuS 2002, 289).
bb) Auf dieser Grundlage kommt hier eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit
nicht Betracht, weil der Kläger weitergehenden Vortrag auch in der
zugrundeliegenden Arzthaftungsklage nicht zu halten hätte. Der Kläger hat
bereits in seiner ersten Deckungsanfrage vom 13. Mai 2004 (Bl. 23 - 26 d. A.)
sowie dann später noch einmal in dem Schreiben an die Beklagte vom 8. November
2005 (Bl. 37 - 39 d. A.) vorgetragen, bereits der Hinweis des Hausarztes Dr. R.
am 5. Januar 1998, er solle weiter die vom Krankenhaus P. verordneten
Antibiotika nehmen, sei trotz des Hinweises auf seinen schlechten
Gesundheitszustand nach Entlassung aus der Klinik P. (Fieber, Bettlägerigkeit
und Nackenschmerzen) fehlerhaft gewesen, weil der Hausarzt sofort seine
Überweisung in eine Spezialklinik hätte veranlassen müssen. Der Hauptvorwurf sei
sodann dem ...Krankenhaus R. zu machen, wo dem Kläger nach seiner Einlieferung
eine Drainage gelegt und die Lunge punktiert worden sei. Hier seien falsche oder
zu wenige Antibiotika verabreicht worden, wodurch die Staphylokokkeninfektion
nicht in den Griff zu bekommen gewesen sei. Derselbe Vorwurf sei sodann der
Diakonie K. zu machen, wo im Übrigen lediglich ein Gehtraining und eine
Röntgenaufnahme ohne weitergehende Diagnostik erfolgt seien. Durch diese
fehlerhafte Behandlung habe sich seine Erkrankung ausweiten können und es sei zu
der Querschnittslähmung gekommen.
Mit diesem Vorbringen zu seinem gesundheitlichen Zustand vor und nach der
ärztlichen Behandlung, dem als möglich geschilderten Behandlungsfehler sowie der
Kausalität ist der Kläger seiner Substantiierungslast für einen
Arzthaftungsprozess nachgekommen. Sein Vortrag erscheint zumindest vertretbar
und eröffnet die Möglichkeit einer Beweisaufnahme durch die Einholung eines
Sachverständigengutachtens. Richtig ist zwar, dass der Vortrag des Klägers zu
einzelnen Anknüpfungstatsachen, insbesondere dazu, welcher Arzt welches
Antibiotika mit welcher Dosis verschrieben hat, über welchen Zeitraum die
Behandlung erfolgte und wie sich sein Gesundheitszustand jeweils konkret
entwickelte bzw. verschlechterte, dürftig ist. Hierbei muss aber nicht nur
berücksichtigt werden, dass der Kläger medizinischer Laie ist, sondern vor
allem, dass seit der maßgeblichen Behandlung 1998 bis zur Korrespondenz mit der
Beklagten 2004/2005 bereits 6 - 7 Jahre vergangen waren.
Die Frage des tatsächlichen Vorliegens eines Behandlungsfehlers kann letztlich
erst im Haftpflichtprozess durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden.
Auch zur Kausalität der unterbliebenen rechtzeitigen Behandlung für die
Querschnittslähmung hat der Kläger hinreichend vorgetragen. Insbesondere war er
nicht verpflichtet, eine ärztliche Stellungnahme zur Stützung seiner These eines
Behandlungsfehlers einzuholen. Immerhin ergibt sich aus dem Schreiben der
Gutachterin Dr. S. vom 8. November 2005, eine Analyse der noch nicht vollständig
vorliegenden Behandlungsunterlagen habe sowohl bezüglich des Krankenhauses in R.
als auch der Diakonie K. deutliche Hinweise auf erhebliche Abweichungen vom
allgemein anerkannten medizinischen Standard ergeben (Bl. 36 d. A.). Ferner
ergibt sich aus der vor dem LG Osnabrück eingeholten Stellungnahme des Prof. J.,
dass für die Stapylokokken-Infektion nicht die im Krankenhaus P. erfolgte
Therapie, sondern unzureichende spätere therapeutische Maßnahmen verantwortlich
waren (Anl. B 7, S. 15).
Es liegt auch nicht deshalb eine Obliegenheitsverletzung vor, weil unklar ist,
welcher der behaupteten Behandlungsfehler oder ob mehrere gemeinschaftlich für
den Gesundheitsschaden des Klägers verantwortlich sind. Insbesondere ist der
Kläger nicht verpflichtet, schon von vornherein schlüssig darzulegen, dass
andere Haftungsursachen durch weitere Krankenhäuser und Ärzte nicht in Betracht
kommen. Zu einem solchen Vortrag ist er mangels medizinischen Sachverstandes
nicht in der Lage. Auch spielt es keine Rolle, dass der Kläger keinen groben
Behandlungsfehler vorgetragen hat. Eine Haftung besteht vielmehr bei jedem
Behandlungsfehler, soweit dieser kausal für den Schaden geworden ist. Der grobe
Behandlungsfehler bedingt nur eine Umkehr der Beweislast. Da der Kläger hier
einen Behandlungsfehler und die Kausalität schlüssig vorgetragen hat, kommt es
in diesem Stadium auf das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers nicht an.
cc) Keine Verletzung der Informationsobliegenheit liegt auch darin, dass der
Kläger der Beklagten nicht bzw. nicht rechtzeitig alle Behandlungsunterlagen des
Dr. R. sowie der beiden Krankenhäuser zur Verfügung gestellt hat. Zunächst ist
der Versicherungsnehmer nach § 17 Abs. 3 ARB 94 ohnehin nicht verpflichtet,
Unterlagen spontan zur Verfügung zu stellen, sondern muss dies erst auf
Verlangen des Versicherers tun (vgl. Harbauer, § 15 ARB 75 Rdnr. 8; § 17 ARB 94
Rdnr. 4). Hier hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2005
aufgefordert, die Behandlungsunterlagen bis zum 8. November 2005 anzufordern
(Anl. B 8). Hierauf teilte der Kläger am 17. Oktober 2005 mit, er habe die
Behandlungsunterlagen angefordert, die durch Dr. S. bewertet werden sollten.
Ferner bat er, falls er die Unterlagen nicht rechtzeitig eingehen sollten, um
entsprechende Fristverlängerung. Die Beklagte hielt die Frist zur Übersendung
der Behandlungsunterlagen zum 8. November 2005 dagegen mit Schreiben vom 2.
November 2005 aufrecht (Bl. 34 f. d. A.). Der Kläger wies am 8. November 2005
darauf hin, die von ihm beauftragte Gutachterin S. habe zwischenzeitlich die ihr
vorliegenden Behandlungsunterlagen eingesehen (Bl. 37 - 39 d. A.). Die Beklagte
lehnte sodann am 11. November 2005 eine Deckung ab. Das war indessen vorzeitig.
Vielmehr hätte sie dem Kläger zunächst aufgeben müssen, neben dem Schreiben der
Dr. S. vom 8. November 2005 auch die Behandlungsunterlagen der beiden Kliniken
R. und Diakonie K. vorzulegen. Immerhin ergab sich aus dem Schreiben der Dr. S.,
dass auch ihr noch nicht einmal die vollständigen Behandlungsunterlagen der
beiden Krankenhäuser vorlagen. Die Unterlagen des Dr. R. lagen noch gar nicht
vor. Hier hätte die Beklagte dem Kläger Gelegenheit geben müssen, ihr die
Behandlungsunterlagen nach deren vollständigem Eingang zu überlassen, damit sie
- gegebenenfalls nach eigener medizinischer Beratung - überprüfen kann, ob sich
hieraus Anhaltspunkte für ärztliches Fehlverhalten ergeben. Unerheblich ist
ferner, dass die Behandlungsunterlagen vom Kläger erst im Oktober 2005
angefordert wurden. Die Beklagte hat auf diese selbst erstmals mit Schreiben vom
12. Oktober 2005 bestanden, nachdem sie zuvor im Jahre 2004 den Anspruch des
Klägers mit der Begründung abgelehnt hatte, die dreimonatige Wartezeit sei nicht
eingehalten.
dd) Schließlich liegt auch keine zur Leistungsbefreiung der Beklagten führende
Obliegenheitsverletzung darin, dass der Kläger erstmals auf Aufforderung des
Senats den Schriftwechsel zwischen ihm und den drei Behandlern aus den Jahren
2005 und 2006 vorgelegt hat (Anlagen zum Schriftsatz vom 27. Dezember 2006). Der
Kläger hat jeweils mit Schreiben vom 19. Mai 2005 Dr. R., das Krankenhaus R.
sowie die Diakonie K. dazu aufgefordert, ihre Haftung dem Grunde nach zu
erklären. Soweit es zunächst den Schriftwechsel mit dem Haftpflichtversicherer
von Dr. R. betrifft, beschränkte sich dieser weitgehend auf formale Fragen wie
den Verjährungsverzicht, das Überlassen von Unterlagen,
Schweigepflichtentbindungserklärungen etc. Erstmals mit Schreiben vom 10.
November 2005 wies der Haftpflichtversicherer den Anspruch mangels inhaltlicher
Konkretisierung der gegen Dr. R. erhobenen Vorwürfe zurück. An einer
Obliegenheitsverletzung wegen der unterlassenen Weiterleitung dieses Schreibens
an die Beklagte fehlt es aber bereits deshalb, weil diese schon am 11. November
2005 ihre Eintrittspflicht abgelehnt hatte. Danach hatte der Kläger ihr
gegenüber keine Informationsobliegenheit mehr zu erfüllen (vgl. BGH VersR 1989,
842).
Im Verhältnis zum Krankenhaus R. ergibt sich aus den Schreiben des für dieses
tätigen Haftpflichtversicherers vom 27. September 2005 und 10. Oktober 2005
zunächst lediglich eine Stellungnahme zur Verjährungsfrage sowie dazu, aus dem
Gutachten des Prof. J. im Verfahren vor dem LG Osnabrück lasse sich nichts für
eine Haftung des Krankenhauses R. entnehmen. Damit hat der Kläger der Beklagten
keine Informationen vorenthalten, die bei dieser von Einfluss für ihre
Entscheidung über die Gewährung von Deckung hätten sein können. Eine inhaltlich
begründete Stellungnahme des Haftpflichtversicherers ist erst am 2. Januar 2006
erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt bestand wegen der Leistungsablehnung der Beklagten
aber keine zu erfüllende Informationsobliegenheit mehr.
Jedenfalls im Ergebnis kommt auch keine Leistungsfreiheit bezüglich der gegen
die Diakonie K. erhobenen Ansprüche in Betracht. Hier hatte der Kläger zwar
durch das Schreiben ihres Haftpflichtversicherers vom 7. Juli 2005 eine
ärztliche Stellungnahme der Dres. K. und P. vom 21. Juni 2005 erhalten, mit der
diese den Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung insbesondere durch die
fehlerhafte Medikamentierung mit Antibiotika zurückgewiesen und bezüglich der
Querschnittsymptomatik auf eine schicksalhafte Entwicklung verwiesen haben (Bl.
220 f. d. A.). Dieses Schreiben hätte der Kläger der Beklagten zwar auch
unaufgefordert zur Verfügung Stellung müssen, da er verpflichtet war, auch für
ihn etwa ungünstige Behauptungen eines Anspruchsgegners mitzuteilen. Eine
Leistungsfreiheit der Beklagten kommt gleichwohl gem. § 17 Abs. 5 ARB 94 nicht
in Betracht. Die Leistungspflicht des Versicherers besteht nämlich fort, wenn
die Verletzung der Pflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
beruht oder keinen Einfluss auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles oder den
Umfang der Leistungspflicht gehabt hat. Auch wenn der Kläger der Beklagten
dieses Schreiben zur Verfügung gestellt hätte, wäre sie nämlich nach den oben
dargestellten Grundsätzen nicht berechtigt gewesen, ihre Eintrittspflicht
abzulehnen. Der Kläger hat nämlich schlüssig vorgetragen, durch eine falsche
oder zu geringe Gabe von Antibiotika, verbunden mit einer unzureichenden
Diagnostik, sei es zu der Querschnittslähmung gekommen. Das zu klären wird
indessen erst Aufgabe des gerichtlichen Sachverständigen im Arzthaftungsprozess
sein. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung dahin, der Kläger werde den Nachweis
eines kausalen ärztlichen Fehlverhaltens der Diakonie K. angesichts ihres
Schreibens vom 21. Juni 2005 in keinem Fall führen können, ist indessen
unzulässig. Eine eigene ärztliche Stellungnahme zur Widerlegung des Schreibens
vom 21. Juni 2005 musste der Kläger nicht einholen. Hinzu kommt, dass sich
immerhin aus der Stellungnahme der Dr. S. vom 8. November 2005 Anhaltspunkte
auch für ein ärztliches Fehlverhalten der Diakonie K. ergeben.
b) Für den Bereich des außergerichtlichen Rechtsschutzes kommt auch keine
Obliegenheitsverletzung nach § 17 Abs. 4 b) ARB 94 in Betracht. Hiernach hat der
Versicherungsnehmer, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt
werden, vor Klagerhebung den rechtskräftigen Abschluss eines anderen
gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung
für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann. Bereits von seinem Wortlaut her
bezieht diese Klausel sich erst auf die beabsichtigte gerichtliche
Interessenwahrnehmung, nicht dagegen auf den außergerichtlichen Bereich. Hier
musste der Kläger i. Ü. schon deshalb unabhängig von dem Vorgehen gegen die
Reha-Klinik B. gegen die drei anderen Behandler vorgehen, um den Eintritt der
Verjährung zu verhindern und - wie geschehen - Verlängerungen des Verzichtes auf
die Einrede der Verjährung zu erhalten.
c) Die Beklagte kann sich ferner nicht auf die fehlende Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Interessenwahrnehmung nach § 18 Abs. 1 ARB 94 berufen. Da der
Kläger wie oben dargelegt seiner Obliegenheit bereits durch den Schriftwechsel
zwischen Mai 2004 und November 2005 nachgekommen war, wäre die Beklagte
verpflichtet gewesen, ihm eine etwaige Leistungsablehnung wegen mangelnder
Erfolgsaussicht unverzüglich mitzuteilen. Da dies unterblieben ist, sondern die
Beklagte sich zu Unrecht bzw. verfrüht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen
hat, hat ihr Verstoß gegen die Prüfungspflicht den Verlust eines
Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht zur Folge (BGH VersR 2003, 638,
639). Entsprechendes ergibt sich ferner aus § 158 n S. 3 VVG, wonach dem
Versicherer bei fehlendem Hinweis auf das Gutachterverfahren die Berufung auf
mangelnde Erfolgsaussicht im Prozess abgeschnitten ist. Das gilt selbst dann,
wenn der Versicherer sich bei der Ablehnung gar nicht auf die fehlende
Erfolgsaussicht gestützt hat (OLG Köln RuS 2002, 289).
d) Der Höhe nach steht dem Kläger indessen nur ein Anspruch auf Feststellung
außergerichtlichen Rechtsschutzes auf der Grundlage eines Streitwertes von
682.240 EUR zu. Diesen Wert hat der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 31.
Januar 2005 im vorangegangenen Verfahren gegen die Reha-Klinik B. zugrunde
gelegt (Bl. 131 f. d. A. 8 U 159/05), während er im hiesigen Verfahren nunmehr
mit einem außergerichtlichen Schreiben vom 28. September 2005 einen Betrag von
952.601 EUR zugrundelegt (Bl. 43 f. d. A.). So werden beispielsweise an
Schmerzensgeld statt 200.000 EUR nun 350.000 EUR gefordert, immaterieller
Vorbehalt 100.000 EUR statt 50.000 EUR, Pflegemehraufwand für die Vergangenheit
137.416 EUR statt 120.000 EUR, Haushaltshilfekosten für die Vergangenheit
107.245 EUR statt 96.400 EUR, Pflegekosten für die Zukunft 92.640 EUR statt
72.000 EUR, Haushaltshilfekosten für die Zukunft 72.300 EUR statt 57.840 EUR,
Kosten für Umbau des Hauses 50.000 EUR statt 43.000 EUR sowie je 43.000 EUR für
die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs. Irgendwelche Belege oder
nachvollziehbare Unterlagen für diese veränderte Schadensberechnung hat der
Kläger nicht vorgelegt. Diese erhebliche Differenz in den beiden nur acht Monate
auseinanderliegenden Berechnungen hat der Kläger auch auf den Hinweis des Senats
vom 13. Dezember 2006 nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht. Sein
pauschaler Verweis auf die zeitliche Progression sowie darauf, die Berechnung
vom 31. Januar 2005 sei nicht mehr aktuell, weil der Kläger rund um die Uhr von
seinen Angehörigen betreut werden müsse, reicht hierfür nicht aus.
Da mithin nicht ersichtlich ist, warum der Kläger statt der im Verfahren gegen
die Reha-Klinik B. für den Streitwert angesetzten 682.240 EUR nunmehr einen
wesentlich höheren Betrag zugrunde legt, kann auch nur dieser niedrigere Betrag
für die Bemessung des Streitwertes gegenüber den drei Behandlern in diesem
Verfahren angesetzt werden, so dass nur auf der Grundlage dieses Streitwertes
Deckungsschutz für die außergerichtliche Tätigkeit besteht.
2. Die Berufung des Klägers, mit der er Deckung auch für das beabsichtigte
erstinstanzliche Verfahren gegen Dr. R., das Krankenhaus R. sowie die Diakonie
K. begehrt, ist bis auf die Höhe der geltend gemachten Ansprüche begründet.
a) Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, für das erstinstanzliche
Verfahren bestehe noch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil erst nach Abschluss des
vorgerichtlichen Verfahrens beurteilt werden könne, ob und gegen welchen Gegner
ein Anspruch im Prozessweg Aussicht auf Erfolg habe, zumal hier die volle oder
teilweise Anerkennung des Anspruchs möglich sei, kann dem nicht gefolgt werden.
Wie sich aus dem nunmehr vorgelegten Schriftverkehr zwischen dem Kläger und den
Haftpflichtversicherern von Dr. R., dem Krankenhaus R. sowie der Diakonie K.
ergibt, gibt es kein außergerichtliches Verfahren mehr, welches noch abgewartet
werden müsste. Keiner der drei Behandler hat eine Haftung ganz oder teilweise
anerkannt. Auch ein weiterer Schriftwechsel hierzu besteht nicht mehr. Vielmehr
haben alle drei Haftpflichtversicherer der Behandler Ansprüche zurückgewiesen
und lediglich eine Verlängerung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung bis
zum 31. Dezember 2007 erklärt. Zu einem weiteren Zuwarten ist der Kläger mithin
nicht verpflichtet, so dass es auch nicht an seinem Rechtsschutzbedürfnis für
das gerichtliche Verfahren fehlt.
b) Aus den oben zu 1 a) genannten Gründen kommt auch keine Leistungsfreiheit der
Beklagten wegen Verletzung der Informationsobliegenheit nach § 17 Abs. 3, 5 ARB
94 i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG in Betracht. Insoweit bestehen inhaltlich keine
Unterschiede zwischen dem außergerichtlichen und dem gerichtlichen
Deckungsschutz.
c) Keine Leistungsfreiheit der Beklagten ist ferner wegen einer
Obliegenheitsverletzung nach § 17 Abs. 4 b) ARB 94 gegeben. Der Kläger ist nicht
verpflichtet, mit der Klage gegen Dr. R., das Krankenhaus R. sowie die Diakonie
K. bis zum rechtskräftigen Abschluss des nunmehr mit Klageerhebung vom 28.
November 2006 eingeleiteten Verfahrens gegen die Reha-Klinik B. abzuwarten.
Diese Verpflichtung, das andere Verfahren abzuwarten, besteht nur, soweit
hierdurch die Interessen des Versicherungsnehmers nicht unbillig beeinträchtigt
werden. Hierfür steht zunächst nicht fest, ob dieses Verfahren überhaupt bis zum
31. Dezember 2007 rechtskräftig abgeschlossen werden kann, was wegen des in
Arzthaftungsprozessen in der Regel bestehenden Erfordernisses der Einholung
eines medizinischen Sachverständigengutachtens durchaus zweifelhaft ist. Nur bis
zu diesem Zeitpunkt haben die drei übrigen Behandler indessen den Verzicht auf
die Einrede der Verjährung erklärt.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren gegen die Reha-Klinik B.
tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtstreit gegen
die drei anderen Behandler hat. Zwar fordert § 17 Abs. 3 ARB 94 nicht mehr
(anders als noch § 15 Abs. 1 d) bb) ARB 75), dass das andere gerichtliche
Verfahren sich auf denselben Versicherungsfall (verstanden im Sinne von derselbe
Lebenssachverhalt, vgl. OLG Köln RuS 2000, 288) beziehen muss. Gleichwohl ist zu
berücksichtigen, dass der Kläger gegenüber den vier Anspruchsgegnern
unterschiedliche Behandlungsfehler geltend macht, nämlich gegenüber der
Reha-Klinik B. die unterlassene Verlegung in eine Spezialklinik am 1. Mai 2005
und gegenüber Dr. R. sowie den Krankenhäusern R. und Diakonie K. in erster Linie
die Behandlung mit falsch oder zu gering dosierten Antibiotika. Zwar kann der
Kläger seinen Gesamtschaden, der infolge der Querschnittslähmung entstanden ist,
insgesamt nur einmal geltend machen, so dass ein in voller Höhe zusprechendes
Urteil gegen die Reha-Klinik B. und eine Zahlung durch diese den Kläger
gegenüber den anderen drei Behandlern klaglos stellen. Das lässt sich aber
derzeit nicht absehen, so dass dem Kläger ein weiteres Zuwarten mit der Klage
gegen die anderen drei Behandler nicht zumutbar ist.
d) Gleichwohl ist der Kläger nicht berechtigt, hier vier verschiedene Klagen
gegen die Reha-Klinik B., Dr. R., das Krankenhaus R. sowie die Diakonie K. zu
erheben. Nach § 17 Abs. 4 S. 1 ARB hat der Versicherungsnehmer nämlich alles zu
vermeiden, was eine unnötige Kostenerhöhung verursachen könnte. Ein solcher Fall
könnte hier eintreten, wenn der Kläger einerseits die Reha-Klinik B. gerichtlich
in Anspruch nimmt, in einem anderen Verfahren dann aber Dr. R. sowie die
Krankenhäuser R. und Diakonie K.. Durch mehrere Verfahren würden sich jeweils
die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers erhöhen.
Im Rahmen dieser Kostenminderungspflicht spielt es auch keine Rolle, dass den
vier Behandlern unterschiedliche Fehler vorgeworfen werden und diese den Kläger
zeitlich nacheinander behandelt haben. Der Kläger kann seinen Schaden nämlich
insgesamt nur einmal verlangen, da er keine abgegrenzten Schadenspositionen
behauptet, sondern den gesamten Schaden geltend macht, der infolge seiner
Querschnittslähmung entstanden ist. Die vier Behandler sind daher
Gesamtschuldner nach § 840 Abs. 1 BGB, da ein derartiges Gesamtschuldverhältnis
auch dann vorliegt, wenn mehrere Schädiger den Schaden durch das Zusammenwirken
mehrerer Einzelschäden verursacht haben (OLG Düsseldorf VersR 2002, 54;
Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl., § 840 Rdnr. 2).
Kann der Kläger den Schaden aber insgesamt nur einmal verlangen und ist zudem zu
berücksichtigen, dass bei mehreren gerichtlichen Verfahren gerade im Hinblick
auf die ärztlichen Behandlungsfehler auch unterschiedliche und nicht miteinander
vereinbare Beweisergebnisse drohen können, auch wenn es grundsätzlich um
unterschiedliche Behandlungsfehler geht, sind die Prozesse - soweit möglich - zu
verbinden. Hieraus folgt, dass die vier Behandler zunächst einheitlich als
Gesamtschuldner verklagt werden müssen. Da hier bereits gegen die Reha-Klinik B.
eine Klage vor dem LG Koblenz erhoben wurde, sind deshalb auch Dr. R., das
Krankenhaus R. sowie die Diakonie K. dort mit zu verklagen. Da letztere indessen
ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Bezirk des LG Koblenz haben, muss eine
Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgen. Zuständig hierfür
ist nach § 36 Abs. 2 ZPO das OLG Koblenz, da in seinem Bezirk das zuerst mit der
Sache befasste Gericht liegt. Erst wenn eine derartige einheitliche Bestimmung
eines Gerichtsstandes durch das OLG Koblenz - aus welchen Gründen auch immer -
in der Sache nicht erfolgen sollte, ist der Kläger zu einem getrennten Vorgehen
berechtigt. Auch in diesem Fall müsste er aber zunächst versuchen, die drei
verbleibenden Behandler gemeinschaftlich vor einem Gericht zu verklagen und den
Gerichtsstand wiederum nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmen zu lassen. Ist auch
eine gemeinschaftliche Inanspruchnahme dieser drei Behandler vor einem Gericht
über den Weg des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich, ist wiederum zu versuchen,
zumindest zwei Behandler an einem Gericht gemeinschaftlich in Anspruch zu
nehmen. Erst wenn auch dieser letztgenannte Weg über § 36 ZPO nicht zum Erfolg
führen sollte und alle vier Behandler unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände
haben, wäre der Kläger berechtigt, diese in vier Verfahren isoliert in Anspruch
zu nehmen. Auch dann müsste allerdings in den Klaganträgen jeweils klargestellt
werden, dass Zahlung nur neben den gesondert verklagten übrigen Behandlern als
Gesamtschuldner begehrt wird, da dem Kläger die geltend gemachte
Schadensersatzsumme insgesamt nur einmal zusteht.
e) Hinsichtlich der Höhe des gerichtlich geltend zu machenden Anspruchs und des
sich hieraus ergebenden Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren, aus dem
sich wiederum der Umfang des Deckungsschutzes für die Gerichtskosten sowie die
außergerichtlichen Kosten ergibt, ist auf die obigen Ausführungen zu 1 d) zu
verweisen. Auch für das gerichtliche Verfahren ist mithin lediglich ein
Gegenstandswert von 682.240 EUR zugrunde zulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen.