Arzthaftungsprozess – Voraussetzungen für Berufungsbegründung
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 U
157/07
Urteil vom
28.02.2008
In dem Rechtsstreit hat der 12.
Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 28. Februar 2008 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Juni 2007 verkündete Urteil der 11.
Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 8/05, wird verworfen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor
die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus
einer von ihr behaupteten fehlerhaften ärztlichen Behandlung, bei der es sich um
die Durchführung einer beidseitigen Augmentationsplastik handelte und in deren
Rahmen bei der Klägerin pro Brust zwei Implantate eingefügt wurden. Wegen der
weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt erster Instanz wird Bezug genommen auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur
noch die Frage, inwieweit den Beklagten ein Aufklärungsfehler vorzuwerfen ist,
von dem das Landgericht hier ausgegangen ist und weswegen es der Klägerin ein
Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR zugesprochen und dem
Feststellungsbegehren stattgegeben hat. Einen Behandlungsfehler hat das
Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für nicht gegeben erachtet, hat
aber gemeint, dass ausgehend vom Vorliegen einer kosmetischen Operation mit der
damit einhergehenden Verpflichtung zur besonders sorgfältigen Aufklärung über
etwaige Risiken eine solche hier nicht stattgefunden habe. Den vorgelegten
Dokumentationen sei nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass eine
Aufklärung über das erhöhte, dem Stacking innewohnende Risiko des Verrutschens
erfolgt sei, wobei in Bezug auf die Dokumentation vom 17.11.2003 noch nicht
einmal erkennbar sei, dass an diesem Tag überhaupt über die Möglichkeit des
Stackings gesprochen worden sei. Bis zur mündlichen Verhandlung am 26.05.2007
habe die Beklagtenseite eine solche Aufklärung nicht vorgetragen und unter
Beweis gestellt. Erst auf den Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung
hin sei im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.05.2007 der Vortrag ergänzt
und unter Beweis gestellt worden durch das "Zeugnis" des Beklagten zu 2. Mit
diesem neuen Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung seien die Beklagten
gem. § 296 a ZPO ausgeschlossen. Entsprechendes gelte in Bezug auf den Vortrag,
die Klägerin hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung ebenfalls zu der
Operation entschlossen. Die Klägerin sei auch fehlerhaft nicht über die Größe
des einzusetzenden Implantates aufgeklärt worden. Aufgrund der von der Klägerin
erlittenen Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR
angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Mit der Berufung machen die Beklagten geltend, das Landgericht habe nicht
berücksichtigt, dass es bereits vor der mündlichen Verhandlung hinreichenden
Sachvortrag zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gegeben habe. Am 01.09.2003
seien der Klägerin verschiedene Möglichkeiten vorgestellt worden, wozu auch die
Möglichkeit der Verwendung mehrerer Prothesen in Form eines Prothesenstackings
gehört habe. Am 17.11.2003 sei die Klägerin dann detailliert auf mögliche
Komplikationen wie u. a. auch das Verrutschen der Prothetik hingewiesen worden.
Entsprechendes sei bereits mit Schriftsatz vom 27.04.2005 vorgetragen worden.
Schließlich sei im Termin zur mündlichen Verhandlung Beweis durch
Parteivernehmung des Beklagten zu 2. angetreten worden, weshalb nicht
nachvollziehbar sei, dass die Beklagtenseite entsprechend den Ausführungen des
Landgerichts spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung den Beklagten zu 2.
als präsentes Beweismittel hätte benennen können. Genau dies sei geschehen.
Unrichtig gehe das Landgericht auch davon aus, dass es sich hier um eine
kosmetische Operation gehandelt habe, für die keine medizinische Indikation
bestanden habe. Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dr. von H...
in der mündlichen Verhandlung habe durchaus eine medizinische Indikation
vorgelegen, auch wenn nach Einschätzung des Sachverständigen die Deformität der
Brust nicht als schwerwiegend zu beurteilen gewesen sei. Schließlich sei die
Klägerin auch bereits am 01.09.2003 von dem Beklagten zu 2. darüber aufgeklärt
worden, dass eine Größe zwischen 280 - 300 ccl, ggf. ein Stacking aufgrund der
tubulären Anomalie erforderlich werde. Die Beklagten beantragen, das am
21.06.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 U 8/05,
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die hier abzuverlangende sorgfältige und
umfassende Aufklärung über die Risiken der rein kosmetischen Operation habe es
nicht gegeben.
II.
Die Berufung ist unzulässig. Sie wurde zwar form- und fristgerecht eingelegt und
auch fristgerecht begründet. Die Berufungsbegründung genügt jedoch nicht den
Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.
Das Landgericht hat seine Entscheidung auf nach seiner Auffassung zwei
voneinander unabhängige Aufklärungspflichtverletzungen gestützt und daraus einen
Schmerzensgeldanspruch einschließlich des Feststellungsbegehrens für begründet
erachtet. Stützt das Erstgericht die Begründetheit der Klage auf mehrere
voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen, sind die Beklagten in
ihrer Berufungsbegründung gehalten, das Urteil in allen Punkten anzugreifen und
für jede der mehreren Erwägungen ist darzulegen, warum sie die Entscheidung
nicht tragen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Ausführungen hinreichend
substanziiert oder rechtlich haltbar sind (vgl. dazu auch BGH NJW 2007, 1534).
Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung nicht, denn sie befasst sich
nur mit dem Aufklärungsfehler betreffend das besondere Risiko eines Verrutschens
des Implantates beim so genannten Stacking, nicht aber mit dem weiteren vom
Landgericht für gegeben erachteten Aufklärungsfehler in Bezug auf die Größe des
einzusetzenden Implantates. Das Landgericht hat gemeint, es sei nicht erkennbar,
dass über die Verwendung von Implantaten in einer Gesamtgröße von 280 bis 300
ccl zzgl. 239 ccl gesprochen worden sei. Die Dokumentationen würden nur
Implantate der Größe 280 - 300 ccl erwähnen. Da die Größe der Implantate
unmittelbar Einfluss auf die Größe und Form der operierten Brust habe, sei eine
ausreichende Information der Patientin unerlässlich. Hierzu führt die
Berufungsbegründung lediglich an, es sei bereits mit Schriftsatz vom 08.08.2005
dargelegt worden, dass der Klägerin vom Beklagten zu 2. erklärt worden sei, dass
eine Größe zwischen 280 - 300 ccl, gegebenenfalls ein Stacking aufgrund der
tubulären Anomalie erforderlich werde. Richtig ist, dass in den Dokumentationen
von einer Größe von 280 - 300 ccl die Rede ist. Hierin hat das Landgericht aber
auch keinen Aufklärungsfehler gesehen, sondern ausdrücklich darin, dass zu
dieser angekündigten Größe noch eine weitere von 239 ccl hinzugekommen ist und
dass über eine Vergrößerung dieses Ausmaßes nicht gesprochen worden sei. Hierzu
verhält sich die Berufungsbegründung nicht, obwohl bereits dieser vom
Landgericht für gegeben erachtete Aufklärungsfehler geeignet ist, den Anspruch
im vom Landgericht angenommenen Umfang begründet erscheinen zu lassen. Auf
Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung ist es den Beklagten nicht
gelungen, die vom Senat geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung
zu entkräften. Soweit seitens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten erwidert
wurde, es sei in erster Instanz durchaus zum Ausdruck gebracht worden, dass auch
hinsichtlich des vergrößerten Umfangs der Implantate eine Aufklärung erfolgt
sei, so ist selbst bei unterstellter Richtigkeit dieser Auffassung damit den
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung nicht Rechnung getragen, denn es
wäre erforderlich gewesen, gerade dies mit der Berufung zu rügen.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die vom Landgericht
festgestellten Aufklärungsfehler bestehen. Zu Recht ist das Landgericht davon
ausgegangen, dass nicht zwingend indizierte Eingriffe und insbesondere
Schönheitsoperationen genaueren Aufklärungsanforderungen unterliegen als
medizinisch zwingende Eingriffe zur Abwehr einer erheblichen
Gesundheitsgefährdung. Deshalb sind dem Patienten in solchen Fällen etwaige
Risiken deutlich vor Augen zu führen, damit er genau abwägen kann, ob er einen
etwaigen Misserfolg oder möglicherweise auch bleibende gesundheitliche
Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will. In diesem Zusammenhang kommt es nicht
entscheidend darauf an, ob es sich hier um eine reine Schönheitsoperation
gehandelt hat, oder ob eine gewisse medizinische Indikation vorhanden war.
Grundsätzlich sind die Ausführungen des Landgerichts, welches vom Vorliegen
einer kosmetischen Operation ausgegangen ist, nicht zu beanstanden. Selbst wenn
man aber unter Berücksichtigung der Angaben des Sachverständigen Dr. von H...
davon ausgehen wollte, dass eine gewisse medizinische Indikation bestand, war
diese als sehr gering zu bewerten, die die angegebenen Anforderungen an die
Aufklärungspflichten nicht wesentlich reduzierte. Eine Aufklärung dahin, dass es
auch zu einer Verwendung von Implantaten in einem erheblich größeren
Gesamtumfang kommen kann, ist nicht erkennbar. In den von den Beklagten
wiederholt erwähnten Dokumentationen ist nur von Implantaten der Größe 280 - 300
ccl die Rede. Ebenso wenig haben die Beklagten eine hinreichende Aufklärung in
Bezug auf das erhöhte Risiko des Verrutschens beim so genannten
Stacking-Verfahren dargelegt. Vielmehr haben die Beklagten in erster Instanz und
zum Teil auch im Berufungsverfahren geradezu stereotyp den Inhalt der
Aufklärungsdokumentationen wiedergegeben und haben insoweit die Auffassung
vertreten, durch diese sei eine hinreichende Aufklärung in Bezug auf die
mögliche Anwendung des Stacking-Verfahrens einerseits und des Risikos des
Verrutschens der Implantate andererseits nachgewiesen. Nichts anderes ergibt
sich auch aus dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 12.06.2006, mit dem
ausgeführt wird, dass die Klägerin sowohl über die Möglichkeit des
Implantatsstacking als auch über das in diesem Zusammenhang bestehende Risiko
des Verrutschens der Prothetik aufgeklärt worden sei. Dieser Vortrag stellt
keinen hinreichenden Sachvortrag dafür dar, dass eine Aufklärung in der vom
Sachverständigen geforderten Art und Weise erfolgt ist. Vielmehr sind die
Ausführungen in Anlehnung an das Sachverständigengutachten erfolgt und es wurde
zunächst zum Ausdruck gebracht, dass die Ausführungen des Sachverständigen zur
fehlenden Aufklärung im klaren Widerspruch zu der vorgelegten
Behandlungsdokumentation stünden; die Klägerin sei, "wie nachgewiesen", über das
bestehende Risiko aufgeklärt worden. Entgegen der Darstellung der Beklagten wird
dieser Nachweis jedoch gerade nicht durch die vorgelegten
Behandlungsdokumentationen geführt. Daraus wird nur ersichtlich, dass einerseits
Stacking zur Anwendung kommen kann und andererseits ein Verrutschen der
Prothetik möglich ist. Bei Letzterem handelt es sich jedoch um ein Risiko,
welches auch bei normalen Implantaten gegeben ist und auf das deshalb ohnehin
hinzuweisen ist. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung am
26.04.2007 angegeben, dass dies, anders als beim Stacking, lediglich in 5 %
aller Fälle vorkommt, während demgegenüber beim Stacking die Gefahr des
Verrutschens deutlich erhöht ist. Konkreter und unter Beweis gestellter Vortrag
dazu, dass gerade auf dieses erhöhte Risiko hingewiesen wurde und die Klägerin
hierüber umfassend aufgeklärt wurde, lag bis zum Schluss der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht nicht vor, obwohl hierauf seitens des
Landgerichts ausdrücklich hingewiesen worden war. Etwaiger ergänzender
Sachvortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz wurde deshalb zu Recht vom
Landgericht gem. § 296 a ZPO zurückgewiesen. Ein etwaiges Aufgreifen dieses
Vortrages im Berufungsverfahren ist demnach nur bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Anhaltspunkte dafür, weshalb
entsprechender Vortrag nicht bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung
möglich war, sind nicht ersichtlich.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S.
1, 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen
nicht.