Arzthaftungsprozess – Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
250/07
Beschluss vom
06.05.2008
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 12.
Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2007
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 47.954,74 EUR
Gründe:
1. Die damals 47-jährige Klägerin stürzte am 20. Januar 2001 beim
Schlittschuhlaufen und zog sich dabei eine Trümmerfraktur der linken Kniescheibe
zu. Sie begab sich am Folgetag in das Klinikum F., dessen Träger seinerzeit die
Beklagte zu 1 war. Bei der Aufnahmeuntersuchung wurde ein
Kniescheibenmehrfragmentbruch diagnostiziert. Die Klägerin wurde stationär
aufgenommen und von dem Beklagten zu 3, dem Chefarzt der Chirurgischen
Abteilung, behandelt. Dieser ordnete eine konventionelle Behandlung durch
Ruhigstellung an. Wegen zunehmender Beschwerden der Klägerin erfolgte am 1.
Februar 2001 eine erneute Röntgenuntersuchung, bei der nunmehr eine deutliche
Stufenbildung der Bruchstellen der Kniescheibe festgestellt wurde. Daraufhin
wurde eine operative Behandlung der Fraktur angeordnet. Die Operation fand am 5.
Februar 2001 statt und wurde von dem Beklagten zu 2 durchgeführt. Die Klägerin
verblieb bis zum 20. Februar 2001 in stationärer Behandlung. Ihr Knie war in der
Folgezeit nur eingeschränkt bewegungsfähig. Am 28. Mai 2001 wurden die bei der
Operation eingebrachten Drähte entfernt. Anschließend unterzog sich die Klägerin
einer Rehabilitationsmaßnahme.
Die Klägerin hat unter Beweisantritt behauptet, die Entscheidung für eine
konservative Behandlung sei fehlerhaft gewesen. Der Beklagte zu 3 habe die
Stufenbildung der Frakturstücke übersehen. Die konventionelle Behandlung habe
eine Ruhigstellung zunächst nicht gewährleisten können, weil eine geeignete
Schiene nicht sofort zur Verfügung gestanden habe. Die nach mehreren Tagen
eingetroffene Motorschiene habe nicht gepasst und keinen ausreichenden Halt
verschafft. Die Operation sei verspätet und fehlerhaft durchgeführt worden.
Infolge der unsachgemäßen Behandlung seien Verwachsungen eingetreten und weitere
Operationen erforderlich geworden. Die Klägerin leide heute an einer
Chondropathie III. Grades in Form einer ausgeprägten Arthrose des linken
Kniegelenks.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat sich die
Klägerin mit näheren Ausführungen gegen die Auffassung des Landgerichts gewandt,
dass die Klageforderung verjährt sei. In der Sache selbst hat sie auf ihr
erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der dortigen Beweisantritte Bezug
genommen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Begründung
zurückgewiesen, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die von ihr geklagten
Beschwerden auf einer fehlerhaften Behandlung beruhten. Vielmehr stehe aufgrund
des im vorausgegangenen Schlichtungsverfahren erstatteten und im Wege des
Urkundsbeweises verwerteten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. W. fest,
dass ein Behandlungsfehler nicht vorliege und die Behandlung der Klägerin sach-
und fachgerecht erfolgt sei. Gegen dieses Gutachten habe die Klägerin keine
konkreten Einwendungen erhoben. Für eine mangelnde Neutralität des Gutachters
bestünden keine Anhaltspunkte. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der
Sachverständige die Klägerin nicht untersucht habe, denn der Gutachter habe
nicht den jetzigen Krankheitszustand der Klägerin, sondern aufgrund der
vorhandenen Unterlagen den Ablauf und die Ordnungsmäßigkeit der Behandlung zu
beurteilen gehabt, wofür eine Untersuchung nicht erforderlich sei. Die von der
Klägerin vorgelegte Stellungnahme des Orthopäden Dr. G. sei nicht geeignet, die
Beurteilung des Schlichtungsgutachters in Zweifel zu ziehen. Zwar habe dieser
sich nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, auch die konservative
Behandlung sei fehlerhaft gewesen, weil die erforderliche Motorschiene zu spät
beschafft worden sei, doch habe der Sachverständige unter Auswertung der
vorliegenden Behandlungsunterlagen keine Anhaltspunkte dafür vorgefunden, dass
die eingetretene Stufenbildung auf eine nicht ausreichende Stabilisierung des
Kniegelenks zurückzuführen sei. Auch die Klägerin gehe offensichtlich selbst
nicht davon aus, dass die Stufenbildung durch das Nichtanlegen der Motorschiene
verursacht worden sei, da sie ja der Auffassung sei, dass von Anfang an eine
Operation indiziert gewesen wäre.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die
Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur
Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits
an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der
Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Mit Erfolg macht die
Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht die Beurteilung, ob
die in der Klinik der Beklagten zu 1 getroffene Entscheidung für eine zunächst
konservative Behandlung und deren Durchführung fehlerhaft waren, ausschließlich
auf das im Wege des Urkundsbeweises verwertete Gutachten aus dem
vorausgegangenen Schlichtungsverfahren gestützt hat.
a) Im Arzthaftungsprozess hat das Gericht zur Aufklärung des medizinischen
Sachverhalts in der Regel einen Sachverständigen einzuschalten (vgl. OLG Hamm,
AHRS 7010/124; AHRS 7010/300; AHRS 7010/319; OLG Karlsruhe, AHRS 7010/328).
Dabei kann gemäß § 411a ZPO eine schriftliche Begutachtung durch die Verwertung
eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten
Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden. Das
schließt allerdings nicht aus, dass ein außerhalb des Rechtsstreits, etwa in
einem anderen Verfahren erstattetes Gutachten grundsätzlich auch im
Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden kann (vgl.
Senatsurteile vom 5. Februar 1963 - VI ZR 42/62 - VersR 1963, 463, 464
[ärztliches Gutachten aus einem Armenrechtsverfahren]; vom 8. November 1994 - VI
ZR 207/93 - VersR 1995, 481, 482 [Mehrere Gutachten aus einem Strafverfahren];
vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158, 1159 [Gutachten aus einem
sozialgerichtlichen Verfahren] und vom 23. April 2002 - VI ZR 180/01 - VersR
2002, 911 [Unfallanalytisches Gutachten aus einem staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren]). Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies im
Grundsatz auch für medizinische Gutachten aus vorausgegangenen Verfahren
ärztlicher Schlichtungsstellen (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 1987 - VI ZR
147/86 - VersR 1987, 1091, 1092 und vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - VersR
1993, 749, 750; vgl. auch OLG Köln, VersR 1990, 311 und AHRS 7010, 333). Der
Tatrichter muss aber ein gerichtliches Sachverständigengutachten jedenfalls dann
einholen, wenn ein im Wege des Urkundsbeweises verwertetes Gutachten nicht alle
Fragen beantwortet (Senatsurteil vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - aaO; vgl.
auch OLG Bremen, OLGR 2001, 398 = AHRS 7010/309). Ein solcher Fall ist hier
gegeben.
b) Das Berufungsgericht hat es verfahrensfehlerhaft versäumt, dem von der
Klägerin durch Vorlage der ärztlichen Stellungnahme des Orthopäden Dr. G.
untermauerten Vortrag nachzugehen, wonach eine sofortige Operation indiziert
gewesen sei. Den darin liegenden Widerspruch zu der Beurteilung des
Schlichtungsgutachters hätte das Berufungsgericht durch Einholung eines
gerichtlichen Sachverständigengutachtens aufklären müssen. Wie die
Nichtzulassungsbeschwerde zudem mit Recht geltend macht, befasst sich das
Schlichtungsgutachten auch nicht mit dem Hilfsvorbringen der Klägerin, zu der
negativen Entwicklung des Heilungsprozesses habe das anfängliche Fehlen der für
eine konservative Behandlung erforderlichen und im Streitfall auch ärztlich
verordneten Medicom-Schiene beigetragen. In diesem Zusammenhang hätte das
Berufungsgericht gegebenenfalls auch der von den Beklagten angesprochenen Frage
nachgehen müssen, ob und auf welche Weise die auch von ihnen für die Zeit der
konservativen Behandlung für erforderlich erachtete Ruhigstellung des
Kniegelenks trotz fehlender Schiene gewährleistet war.
3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der
gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre, war das
Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.