Auffahrunfall
aufgrund von starker Abbremsung
Landgericht
Köln
Az: 8 O 270/06
Urteil vom
15.04.2008
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 573,64 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz der EZB seit dem 18.02.2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der
Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom
27.07.2005, bei welchem der Kläger auf das bei der Beklagten versicherte
Fahrzeug des vorausfahrenden Versicherungsnehmers auffuhr, weil dieser plötzlich
und stark abbremste. Der zum Unfall 37 Jahre alte Kläger erlitt hierbei eine
HWS-Verletzung sowie Prellungen an BWS und Hüfte sowie Prellungen und
Schürfwunden an Knie und Unterschenkel.
Auch wurde die Golfausrüstung des Klägers beschädigt, ebenso ein Notebook,
welches nunmehr nur noch per Netzstecker, nicht aber mehr mit Akku, betrieben
werden kann.
Der Kläger war zunächst bis zum 01.12.2005 arbeitsunfähig krank geschrieben,
weil sich seit Oktober 2005 weitere Schmerzen zeigten, die als
Bandscheibenvorfall diagnostiziert wurden.
Zum Zwecke ärztlicher Behandlung leistete der Kläger Zuzahlungen zu Medikamenten
und Praxisgebühren, die sich bis Oktober 2005 auf 73,64 € addierten und wegen
deren Einzelheiten auf BI. 83 d.A. Bezug genommen wird. Die Beklagte zahlte
vorprozessuaI 1.000,00 € als Schmerzensgeld und weitere 500,00 € auf den
Sachschaden.
Der Kläger behauptet, der Bandscheibenvorfall sei, ebenso wie die HWS-Verletzung,
auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Er verlangt daher ein angemessenes
Schmerzensgeld, welches er mit mindestens 3.000,00 € ansetzt. Er ist der
Ansicht, die Golfausrüstung sei mit 940,52 € zu bewerten, was die (Netto-)
Neuanschaffungskosten sind, und beziffert den Schaden am Laptop mit 838,00 €.
Weiterhin behauptet er, aufgrund der - seiner Behauptung nach - unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit habe er bis zum 06.02.2006 einen Verdienstausfall als
technischer Angestellter im Hotel Renaissance gehabt, den er mit 1.926,57 €
beziffert - ausgehend von einem Nettotagessatz von 45,64 € und unter Abzug eines
Krankentagegeldes von 32,71 € netto.
Ihm seien weitere 139,56 € an Heilbehandlungskosten seit Oktober 2005
entstanden, wegen derer im Einzelnen auf BI. 5, 6 d.A. verwiesen wird; ebenso
habe er Fahrtkosten von 179,25 € wegen diverser Arzttermine gehabt.
Zuletzt macht er einen Haushaltsführungsschaden geltend, den er mit 4.800,00 €
beziffert; hierzu verweist er darauf, dass - insoweit unstreitig - er als Single
eine 120 m2 große Eigentumswohnung mit 300 m2 großem Garten bewohnt. Er
behauptet daher - unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 10,00 € - einen
täglichen Arbeitsaufwand von 4 h, den er, so behauptet er weiter, aufgrund des
Unfalls im Zeitraum vom 27.07.2005 bis zum 19.08.2005 nur zu 20% (daher 768,00 €
= 24 Tage x 4 h x 80% x 10,00 €), im weiteren Verlauf nur zu 40% (weitere
4.032,00 € = 168 T x 4 h x 60% x 10,00 €) habe leisten können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.397,54 € sowie ein angemessenes
Schmerzensgeld, bezogen auf den Zeitraum vom 27.07.2005 bis 31.01.2006 nebst 5%
Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.02.2006 sowie weitere nicht
anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 480,82 € zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Kläger müsse sich bereits ein Mitverschulden von 50%
anrechnen lassen, da er nicht den hinreichenden Abstand gehalten habe, um trotz
eines plötzlichen Bremsens des Vordermanns noch zum Stehen kommen zu können.
Sie behauptet, der Kläger habe bei dem Unfall nur ein leichtes HWS-Syndrom
erlitten, welches sie mit den vorprozessual gezahlten 1.000,00 € für hinreichend
abgegolten bis überkompensiert hält.
Zum Verdienstausfall verweist sie darauf, dass - unwidersprochen - der Kläger
Leistungen nach dem EFZG erhalte, die in Abzug zu bringen seien. Zum Sachschaden
meint sie, dieser sei nur nach dem Zeitwert zu bemessen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.02.2007 (BI. 31 ff.
d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Sachverständigengutachten (BI. 41 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat nur zu einem geringen Anteil Erfolg, im übrigen musste
sie scheitern.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des zuerkannten
Betrages aus § 3 Nr. 1 PflVG i.d.F. d. 31.12.2007.
Anders als die Beklagte meint, ist dieser Anspruch aber nicht nach § 17 Abs. 2
StVG wegen einer Mitverursachung durch den Kläger zu kürzen. Zwar hatte dieser
gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO die Verpflichtung, einen hinreichenden
Sicherheitsabstand zu halten. Der Versicherungsnehmer der Beklagten indes hat
durch sein abruptes Bremsen ohne triftigen Grund gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO
verstoßen. Dass - worauf die Beklagte verweist - bei den Geschwindigkeiten der
Fahrzeuge auf der BAB gleichwohl wegen des Bremswegs kein plötzlicher Stillstand
des Wagens entstanden sein konnte, ist ebenso wie die Ursache des Abbremsens
unbehelflich; es ist für einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO nicht
erforderlich, dass das Fahrzeug unmittelbar zum Stehen kommt, sondern es genügt
ein jähes Abbremsen.
In einem solchen Fall erscheint es gerechtfertigt, die volle Haftung auf das
vorausfahrende und abbremsende Fahrzeug zu verteilen (so auch OLG Hamburg, Urt.
vom 14.07.1999 -14 U 61/99 - DAR 2001,307; LG Köln, Urt. vom 08.03.1966 - 17 O
379/65 - MDR 1966, 843).
Die Klage scheitert gleichwohl im überwiegenden Umfang, weil der Kläger den ihn
obliegenden Beweis einer Unfallursächlichkeit für die von ihm geltend gemachten
Bandscheibenschäden nicht hat beweisen können. Zwar ist - da eine
Primärverletzung der HWS zwischen den Parteien unstreitig ist - die
Folgeverletzung nur nach § 287 ZPO zu beweisen, wonach.. eine gewisse
Wahrscheinlichkeit für die Schadensfolge zur richterlichen Überzeugungsbildung
hinreicht. Auch diese Wahrscheinlichkeit besteht indes, dies hat die
Beweisaufnahme ergeben, nicht.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen, der unter Einbeziehung der aktuellen
Literatur und ausführlicher Darlegung des Meinungsstandes zu Verletzungen der (Hals-)wirbelsäule
im allgemeinen den Kläger ausführlich begutachtet hat, scheidet eine
Unfallursächlichkeit des Bandscheibenvorfalls aus. Die beklagten Beschwerden
stehen, so führt der Sachverständige aus, in keinem Zusammenhang mit
unfallbedingten Beeinträchtigungen der Wirbelsäule. Es ist vielmehr nach dem
Ergebnis der Begutachtung davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund des Unfalls
lediglich eine mittelschwere HWS-Verletzung (Stufe II nach Erdmann) erlitt;
seine weiteren Beschwerden sind nicht dem Unfallereignis zuzuordnen.
Damit verbleibt ein Ersatzanspruch lediglich noch in Höhe von 573,64 €.
Hiervon entfallen 500,00 € auf das nach §§ 3 Nr. 1 PflVG i.d.F. vom 31.12.2007,
253 Abs. 2 BGB geschuldete Schmerzensgeld, welches das Gericht mit insgesamt
1.500,00 € unter Anrechnung der vorgerichtlichen Zahlung von 1.000,00 € bemisst.
Herbei war zu berücksichtigen, dass der Kläger nachweisbar ein mittelschweres
HWS-Syndrom sowie Prellungen an Brust und Wirbelsäule und Schürfwunden an den
Beinen davongetragen hat. Ebenfalls war zu berücksichtigen, dass über einen
Zeitraum von sechs Wochen Beschwerden bestanden. Andererseits war hinsichtlich
des HWS-Verletzung - keine über die Einnahme von Schmerztabletten hinausgehende
Heilbehandlung indiziert und diese Beschwerden nach maximal sechs Wochen
abgeklungen, so dass die immateriellen Schäden des Klägers mit 1.500,00 €
hinreichend abgegolten sind (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.08.2005 - I-1
U 11/05 - unveröffentlicht: 1.500,00 € für 6 Wochen HWS-Trauma eines 44 Jahre
alten Mannes mit Verabreichung von Schmerzmitteln und physiotherapeutischer
Behandlung).
Das Gericht weist klarstellend darauf hin, dass es das Schmerzensgeld
einheitlich für die gesamten unfallbedingten Beschwerden bemessen und die
zeitliche Angabe im Klageantrag insoweit, da das Schmerzensgeld grundsätzlich
unteilbar und eine Befristung von Schmerzensgeldzahlungen auf bestimmte
Zeiträume unzulässig ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.07.1995 -1 U 134/94 -
NJW-RR 1996, 927), lediglich als KlarsteIlung in Bezug auf die Unfallfolgen
angesehen hat. Weitere 73,64 € sind für Heilbehandlungskosten bis Oktober 2005
zu zahlen; im zeitlich weiteren Verlauf entstandene Kosten sind nach dem zuvor
Ausgeführten nicht mehr unfallkausal entstanden.
Darüber hinausgehende Ansprüche des Klägers bestehen nicht.
Ein Anspruch auf Verdienstausfallschaden scheidet aus; der Kläger selbst
beziffert die Dauer der HWS-bedingten Beeinträchtigung auf maximal sechs Wochen.
Insoweit fehlt ihm die Aktivlegitimation, denn er hat unwidersprochen Leistungen
nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erhalten, so dass etwaige Ansprüche
hinsichtlich der ersten sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG) auf den Arbeitgeber
übergegangen sind (§ 6 EFZG). Zu einer Prozessstandschaft trägt der Kläger
nichts vor.
Auch ein Haushaltsführungsschaden, der bei einem Einpersonenhaushalt unter dem
Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnissen nach § 843 BGB zu ersetzen wäre, kommt
vorliegend nicht in Betracht.
Für eine schlüssige Darlegung des Haushaltsführungsschaden genügt es nicht, wenn
- wie hier - ein Zeitaufwand in Stunden nur behauptet und eine Berechnung
vollzogen wird.
Die Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung entbindet den Kläger nicht von der
Darlegung des konkreten Schadens (vgl. nur KG Berlin, Urt. vom 04.05.2006 - 12 U
42/05 - KGR 2006,749; OLG München, Urt. vom 01.07.2006 - 10 U 2544/05 SVR
2006,180; OLG Koblenz, Urt. vom 07.11.2005 - 12 U 1240/04 - OLGR 2006, 385; OLG
Celle, Urt. vom 14.12.2006 - 14 U 73/06 - OLGR 2007, 41). Zum schlüssigen und
der Schadensschätzung zugänglichen Klagevortrag gehört daher, welche Tätigkeiten
vor dem Schadensereignis ausgeübt wurden und welche schadensbedingt nicht mehr
ausgeübt werden (OLG Düsseldorf, Urt. vom 29.08.2003 - 8 U 190/01 - VersR 2004,
120).
An diesem Vorbringen, worauf die Beklagte bereits in der Erwiderung hingewiesen
hatte, fehlt es im vorliegenden Fall.
Lediglich ergänzend verweist das Gericht darauf, dass bei einem Single-Haushalt
in einem höheren Maße als in einem Mehrparteienhaushalt die Möglichkeit besteht,
zeitlich disponible Arbeiten (Rasenmähen, Fensterputzen), die aufgrund einer
vorübergehenden Beeinträchtigungen nicht ausgeführt werden können, "nach hinten"
zu verschieben (vgl. KG, Urt. vom 04.05.2006 - 12 U 42/05 - NZV 2007,43). Auch
verweist es darauf, dass bei der Beeinträchtigung der Haushaltsführung nicht von
dem Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen
werden kann, wenn es um die Frage der Höhe einer unfallbedingten
Beeinträchtigung geht (OLG Köln, Urt. vom 18.02.2000 - 19 U 87/99 - SP 2000,
306: die abstrakte Minderung der Erwerbstätigkeit, ein Wert aus dem
Sozialversicherungsrecht, hat keine Aussagekraft für den Umfang des
Schadensersatzes. Ebenso KG Berlin, Urt. vom 04.05.2006 - 12 U 42/05 - KGR
2006,749; LG Saarbrücken, Urt. vom 21.04.2006 - 3079/04 - ZfS 2006,500).
Das Gericht kann daher dahinstehen lassen, ob bei nicht dauerhaften
Beeinträchtigungen eines Single-Haushalts überhaupt ein Haushaltsführungsschaden
nach § 843 BGB fiktiv berechnet werden kann (bejahend z.B. KG, Urt. vom
04.05.2006 -12 U 42/05 - NZV 2007,43 = OLGR 2006,749; KG, Urt. vom 04.12.2006
-12 U 119/05 - MDR 2007,887; OLG Rostock, Urt. vom 14.06.2002 - 8 U 79/00 - ZfS
2003, 233; verneinend OLG Düsseldorf, Urt. vom 02.09.2003 - 4 U 238/02 -
unveröffentlicht (nur bei dauerhaft vermehrten Bedürfnissen); insoweit offen
BGH, Urt. vom 18.02.1992 - VI ZR 367/90 - NJW-RR 1992,792; OLG München, Urt. vom
27.10.1999 - 20 U 3476/99OLGR 2000, 91, die eine fiktive Abrechnung in einem
Dauerschadensfall bejaht hatten).
Die Fahrtkosten, deren Ersatz begehrt wird, können überhaupt nur
erstattungsfähig sein, soweit sie sich auf die HWS-Verletzung beziehen; hier
fehlt es jedoch an einer schlüssigen Darlegung, die reine Auflistung von
Wegstrecken ohne Angabe des Ziels und der behandelnden Ärzte (BI. 84 d.A.)
genügt nicht.
Auch Sachschadensersatzansprüche bestehen nicht.
Das Gericht hatte bereits im Beweisbeschluss darauf hingewiesen, dass
Reparaturkosten am Laptop, die nicht nur die Kosten eines neuen Akkus, sondern
sogar eines neuen Laptops übersteigen, trotz des überproportionalen
Preisverfalls auf dem Gebiet technischer Geräte einer näheren Darlegung bedürfen
und der Schadensposten daher unschlüssig ist; hierauf hat der Kläger nichts
weiteres vorgetragen, sondern sich lediglich auf seinen bisherigen Sachvortrag
bezogen. Soweit Ersatz für die Golfausrüstung begehrt wird, schätzt das Gericht
den - allein zu ersetzenden, § 249 BGB - Wiederbeschaffungswert einer
dreijährigen und in Gebrauch befindlichen Golfausrüstung, die nach dem
Klägervortrag einen Neuwert von 940,52 € netto hat, auf 500,00 €; der Anspruch
ist daher in voller Höhe durch die Zahlung der Beklagten erloschen, § 362 BGB.
Zuletzt besteht, ungeachtet schon des Umstandes, dass die Zahlung des Honorars
nicht vorgetragen ist und daher allenfalls ein Freistellungsanspruch vorliegen
könnte, wegen der materiellen Kostentragungspflicht des Klägers auch kein
Ersatzanspruch hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 10.397,54 EUR.