Stadionverbot
(bundesweites) – Anspruch auf Aufhebung?
Bundesgerichtshof
Az: V ZR
253/08
Urteil vom
30.10.2009
Leitsätze:
a) Hat der
Kläger die Aufhebung oder Beschränkung eines gegen ihn verhängten Stadionverbots
beantragt, ist unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes der
Übergang von der Leistungsklage zu der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit
des Verbots gerichteten Klage zulässig, wenn es im Laufe des Rechtsstreits
infolge Zeitablaufs erloschen ist und Umstände vorliegen, die auch nach dem
Ablauf des Verbots geeignet sind, die Ehre des Klägers zu beeinträchtigen.
b) Der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots ist von dem Hausrecht des
Veranstalters gedeckt, wenn ein sachlicher Grund besteht; ein sachlicher Grund
besteht dann, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund subjektiver
Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die
betreffenden Personen zu besorgen sind.
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2009 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom
20. November 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 25. März 2006 fand in der Sportstätte der Beklagten (M. -Arena) ein Spiel der
ersten Fußballbundesliga zwischen der von der Beklagten unter der Bezeichnung
"M. D. " unterhaltenen Lizenzspielermannschaft und der Mannschaft des FC B. M.
statt. Der Kläger, der seinerzeit Vereinsmitglied und Inhaber von Heim- und
Auswärtsdauerkarten des FC B. M. war, nahm an dem Spiel als Zuschauer teil. Nach
Spielschluss kam es zwischen einer Gruppe von ca. 100 Anhängern des FC B. M. ,
zu der ausweislich des Polizeiberichts auch der Kläger gehörte, und Anhängern
des M. D. zu Auseinandersetzungen, bei denen mindestens eine Person verletzt und
ein Auto beschädigt wurde. Im Rahmen des Polizeieinsatzes wurde u.a. der Kläger
in Gewahrsam genommen.
Mit Schreiben vom 18. April 2006 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger ein
bis zum 30. Juni 2008 befristetes Betretungsverbot für die M. -Arena und
sämtliche Fußballveranstaltungsstätten in Deutschland (bundesweites
Stadionverbot) für nationale und internationale Fußballveranstaltungen von
Vereinen bzw. Tochtergesellschaften der Fußballbundesligen und der
Fußballregionalligen sowie des Deutschen Fußballbundes (DFB) aus. Sie stützte
sich dabei auf die von ihr im Lizenzierungsverfahren anerkannten "Richtlinien
zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten" des DFB (DFB-Richtlinien).
Danach soll ein solches Verbot bei eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren u.a. wegen Landfriedensbruchs verhängt werden. Es ist
aufzuheben, wenn das Ermittlungsverfahren keinen Anlass zur Erhebung der
öffentlichen Klage gegeben hat und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden
ist. Bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO soll das Verbot auf Antrag
des Betroffenen im Hinblick auf seinen Bestand und seine Dauer überprüft werden.
Ein gegen den Kläger eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren
wegen Landfriedensbruchs wurde am 27. Oktober 2006 nach § 153 StPO eingestellt.
Auf Antrag des Klägers, das Stadionverbot zu überprüfen, nahm die Beklagte im
Dezember 2006 Einsicht in die Ermittlungsakten und kam zu dem Schluss, das
Verbot aufrecht zu erhalten.
Der Kläger behauptet, an den - im Übrigen nur kleineren - Auseinandersetzungen
zwischen den beiden Fangruppen nicht beteiligt gewesen zu sein, sondern diese
nur aus der Distanz wahrgenommen zu haben. Seine auf die Aufhebung des
Stadionverbots, hilfsweise auf die Beschränkung des Verbots auf die M. -Arena
gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. In dem Berufungsverfahren hat
der Kläger, weil das Verbot wegen Zeitablaufs nicht mehr bestand, mit mehreren
inhaltlich abgestuften Anträgen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des
Stadionverbots beantragt. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in SpuRt 2009, 78 f. veröffentlicht
ist, hat die Änderung der Leistungsklage in eine Feststellungsklage wegen
Sachdienlichkeit für zulässig gehalten; als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung
hat es das besondere Feststellungsinteresse des Klägers bejaht, weil es der
Klärung der Rechtmäßigkeit des Stadionverbots bedürfe, damit der Kläger seine
Mitgliedschaft bei dem FC B. M. und seine Dauerkarten zurückerlangen könne. In
der Sache hält das Berufungsgericht die Klage jedoch für unbegründet.
Vertragliche Ansprüche des Klägers kämen nur gegen den FC B. M. , nicht aber
gegen die Beklagte in Betracht. Auch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m.
Art. 2 Abs. 1 GG könne der Kläger weder die Aufhebung des Stadionverbots noch
die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit verlangen. Das Verbot sei von dem
Hausrecht der Beklagten gedeckt, das in den Grenzen der allgemeinen Gesetze,
insbesondere der §§ 242, 826 BGB und des Art. 2 Abs. 1 GG, frei ausgeübt werden
könne. Diese Grenzen habe die Beklagte beachtet. Sie habe sich nicht auf
unsachliche, willkürliche Begründungen gestützt, sondern die DFB-Richtlinien
zugrunde gelegt. Trotz der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahrens habe das Verbot aufrechterhalten bleiben können; es genüge
nämlich, dass gegen den Kläger der Verdacht bestanden habe, Störer gewesen zu
sein, der Nachweis einer Straftat sei nicht erforderlich.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
II.
1.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der in zweiter
Instanz von dem Kläger erhobenen Feststellungsklage bejaht. Zwar kennt das
Zivilprozessrecht - anders als das verwaltungsgerichtliche Verfahren (§ 113 Abs.
1 Satz 4 VwGO) - keine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die
Rechtswidrigkeit einer durch Zeitablauf erledigten Maßnahme festgestellt werden
kann. Aber das Interesse des Klägers an seiner Rehabilitierung und sein Anspruch
auf effektiven Rechtsschutz begründen das für die Feststellungsklage notwendige
rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO).
a)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 4. Oktober 1984, III ZR
50/83, VersR 1985, 39) kann auch die Schädigung anderer Rechtsgüter als die des
Vermögens, z.B. die Ehre, ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO
begründen. So liegt es hier. Die gesellschaftliche Stellung des Klägers ist
durch das Stadionverbot fühlbar beeinträchtigt worden. Ihm war es mehr als zwei
Jahre lang verwehrt, in Deutschland an Spielen der Fußballnationalmannschaft,
der Fußballbundesligen und der Fußballregionalligen als Zuschauer teilzunehmen.
Auch hat er seine Mitgliedschaft bei dem Verein FC B. M. verloren. Schließlich
ist er in die Liste über die bundesweit geltenden Stadionverbote eingetragen
worden, die vom DFB verwaltet und regelmäßig den Fußballvereinen zur
Weiterleitung an die örtlich zuständige Polizei, der Zentralen
Informationsstelle Sporteinsätze und der Bundespolizeidirektion übermittelt
wird.
b)
Diese von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat als Brandmarkung bezeichneten Umstände sind auch nach dem Ablauf
des Stadionverbots geeignet, die Ehre des Klägers zu schädigen. Sein deshalb
weiterhin rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Feststellung der
Rechtswidrigkeit des Stadionverbots (vgl. BGHZ 27, 190, 196) darf nicht dadurch
beeinträchtigt werden, dass das Ziel der ursprünglich auf die Aufhebung des
Verbots gerichteten Leistungsklage nicht mehr erreicht werden kann. Der Ablauf
des Stadionverbots während des Rechtsstreits ist angesichts der gewöhnlichen
Dauer eines Zivilprozesses geradezu vorprogrammiert, wenn - wie hier - nicht die
Höchstdauer des Verbots verhängt worden ist. Dem hat die Rechtsordnung dadurch
Rechnung zu tragen, dass sie den Übergang von der Leistungsklage zur
Feststellungsklage zulässt (vgl. BVerfG NJW 2002, 2456 f.; BGHZ 158, 212, 216
f.). Anderenfalls müsste sich der Kläger damit zufrieden geben, dass das
Stadionverbot zwar tatsächlich nicht mehr besteht, dessen vorherige
Rechtswidrigkeit aber nicht mehr festgestellt werden kann. Dieses Ergebnis ist
unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nicht hinzunehmen.
2.
Zutreffend - und von der Revision nicht angegriffen - ist das Berufungsgericht
davon ausgegangen, dass die Befugnis der Beklagten zum Ausspruch des
bundesweiten Stadionverbots aus ihrem Hausrecht und aus dem Hausrecht der
übrigen Vereine bzw. Tochtergesellschaften der Fußballbundesligen und der
Fußballregionalligen folgt, die sich in den DFB-Richtlinien gegenseitig zum
Ausspruch des Verbots bevollmächtigt haben. Es beruht auf dem
Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht
seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu
der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (Senat, Urt. v. 20. Januar
2006, V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 m.w.N.; zu Stadionverboten: LG Duisburg, Urt.
v. 22. Juli 2005, 7 S 63/05, [...], Rdn. 50). Das gilt auch, wenn - wie bei dem
Besuch eines Fußballspiels - der Zutritt aufgrund eines Vertragsverhältnisses
mit dem Hausrechtsinhaber gewährt wird.
3.
Das von der Beklagten ausgesprochene Hausverbot war rechtmäßig.
a)
Es unterliegt allerdings Einschränkungen. Bei Fußballspielen gewährt der
Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit
grundsätzlich jedermann - gegen Bezahlung - den Zutritt zu dem Stadion. Will er
bestimmte Personen davon ausschließen, muss er deren mittelbar in das Zivilrecht
einwirkende Grundrechte beachten; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2
Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot
der Gleichbehandlung lassen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich
auszuschließen (Breucker, JR 2005, 133, 136). Vielmehr muss dafür ein sachlicher
Grund bestehen.
Dabei ist es entgegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung, ob der von dem
Ausschluss Betroffene in vertraglichen Beziehungen zu dem Hausrechtsinhaber
steht oder nicht. Der von der Revision hervorgehobene Gedanke, die Beklagte habe
gegenüber dem Kläger vertragliche Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) zu beachten
gehabt, die einem Stadionverbot entgegen gestanden hätten, führt nicht weiter.
Schutzpflichten obliegen der Beklagten gegenüber allen Stadionbesuchern. Gerade
daraus können sich - wie noch zu zeigen sein wird - Sachgründe ergeben, einzelne
mit einem Zugangsverbot zu belegen, mögen sie selbst in Vertragsbeziehungen
stehen oder nicht. Soweit es darum geht, auch ihre Interessen bei der
Entscheidung über die Verhängung eines Hausverbots zu berücksichtigen, ist es
ebenfalls ohne Belang, ob vertragliche Beziehungen bestehen oder nicht.
b)
Für die Verhängung des Stadionverbots gab es Sachgründe.
aa)
Da die Verhängung eines Hausverbots seine Grundlage in einem
Unterlassungsanspruch nach §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, hat,
setzt es voraus, dass eine künftige Störung zu besorgen ist. Konkret geht es
darum, potentielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den
reibungslosen Ablauf von Großveranstaltungen wie einem Liga-Fußballspiel
gefährden können. Daran hat der Veranstalter ein schützenswertes Interesse, weil
ihn gegenüber allen Besuchern Schutzpflichten treffen, sie vor Übergriffen
randalierender und gewaltbereiter "Fans" zu bewahren. Solche Schutzpflichten
bestehen entweder aufgrund Vertrages mit den Besuchern der Veranstaltung oder
unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Verkehrssicherungspflichten.
bb)
Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot besteht daher, wenn aufgrund von
objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die
Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu
besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen
rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals
drohenden Beeinträchtigung gegeben sein (Senat, BGHZ 160, 232, 236; Urt. v. 12.
Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036). Bei der Verhängung von
Stadionverboten sind an die Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten
Anforderungen zu stellen. Das ergibt sich aus den Besonderheiten sportlicher
Großveranstaltungen, insbesondere von Fußballgroßereignissen. Diese werden
häufig zum Anlass für Ausschreitungen genommen. Angesichts der Vielzahl der
Besucher und der häufig emotional aufgeheizten Stimmung zwischen rivalisierenden
Gruppen ist daher die Bemühung der Vereine sachgerecht, neben
Sicherungsmaßnahmen während des Spiels etwa durch Ordnungskräfte und bauliche
sowie organisatorische Vorkehrungen auch im Vorfeld tätig zu werden und
potentiellen Störern bereits den Zutritt zu dem Stadion zu versagen (Breucker,
JR 2005, 133 m.w.N.; ders., NJW 2006, 1233).
cc)
Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts war die Annahme, dass
von dem Kläger die Gefahr künftiger Störungen ausging, gerechtfertigt.
(1)
Bei der Festsetzung von Stadionverboten sind andere Maßstäbe anzuwenden als bei
der strafrechtlichen Sanktionierung von Störungen bei früheren Spielen. Während
insoweit nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine Bestrafung unterbleibt, wenn
keine Tat bewiesen ist, können Stadionverbote eine nennenswerte präventive
Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen
werden, die zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt sind, deren bisheriges
Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen
sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden (AG Freiburg SpuRt 2005, 257).
(2)
Eine solche Besorgnis ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision zunächst aus
den der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines im Zusammenhang mit
einem Stadionbesuch begangenen Landfriedensbruchs zugrunde liegenden Tatsachen.
Die Staatsanwaltschaft ist nach § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, wegen aller
verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setzt einen
auf Tatsachen beruhenden Anfangsverdacht voraus (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl.,
§ 152 Rdn. 4 m.w.N.). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, wenn der
Hausrechtsinhaber die in der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zum Ausdruck
kommende Bejahung eines solchen Verdachts durch die Ermittlungsbehörden zum
Anlass für den Ausspruch eines Stadionverbots nimmt. Dem Hausrechtsinhaber
stehen nämlich regelmäßig keine besseren Erkenntnisse über den Tatablauf und die
Beteiligung des Betroffenen zur Verfügung als der Polizei und der
Staatsanwaltschaft. Etwas anderes gilt dann, wenn das Verfahren offensichtlich
willkürlich oder aufgrund falscher Tatsachenannahmen eingeleitet wurde (AG
Freiburg SpuRt 2005, 257; Breucker, SpuRt 2005, 154; ders., NJW 2006, 1233,
1235). Dafür, dass dies hier der Fall war, gibt es keine Anhaltspunkte.
(3)
Die Besorgnis ist auch nicht später entfallen. Allerdings ist das
Ermittlungsverfahren später wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt
worden. Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den
Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht hat. Der
Verfahrenseinstellung kann nur entnommen werden, dass seine Schuld, falls er
sich strafbar gemacht haben sollte, gering wäre.
Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens kommt es aber nicht an. Anknüpfungspunkt
für das Stadionverbot ist nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes,
sondern das Verhalten des Klägers, das Anlass für die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens gegeben hat. Die Umstände, die dazu geführt haben, haben
auch nach Einstellung des Verfahrens weiterhin Bedeutung (vgl. auch BVerwG
NZWehrr 2006, 153, 154). Der Kläger ist nicht zufällig in die Gruppe, aus der
heraus Gewalttaten verübt worden sind, geraten, sondern war Teil dieser Gruppe.
Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen
wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in
einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm deshalb künftige,
Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind; auf den Nachweis, er habe sich an
den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt, kommt es -
entgegen der Auffassung der Revision - nicht an.
Der Kläger hat diese Besorgnis weder im vorliegenden Zivilrechtsstreit noch
anlässlich der Überprüfung des Stadionverbots durch die Beklagte, bei der ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, ausgeräumt. Er hat in dem als
übergangen gerügten Vorbringen die Zugehörigkeit zu der Gruppe zugestanden und
lediglich eine aktive Teilnahme an den Ausschreitungen in Abrede gestellt.
Darauf ist das Stadionverbot - wie dargelegt - indes nicht gestützt. Die
Verfahrensrüge geht daher ins Leere.
c)
Soweit die Revision zu dem Vorgehen der Beklagten bei der Verhängung des
Stadionverbots Einwendungen erhebt, bleibt dies ohne Erfolg.
aa)
Die Rüge, dem Kläger sei vor Verhängung des Verbots rechtliches Gehör verwehrt
worden, greift schon deswegen nicht, weil die Beklagte kein gerichtsförmiges
oder verwaltungsähnliches Verfahren zu beachten hatte, sondern einen ihr
zustehenden zivilrechtlichen Anspruch geltend gemacht hat. Dabei musste sie den
Kläger nicht vorher anhören. Es war vielmehr seine Sache, den bei Fehlen eines
sachlichen Grundes bestehenden Anspruch auf Aufhebung des Verbots gegenüber der
Beklagten geltend zu machen. Im Übrigen hat sie es auch auf Bitten des Klägers
überprüft.
bb)
Richtig ist der Hinweis der Revision, dass die Richtlinien des Deutschen
Fußballbundes zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten im Verhältnis der
Parteien zueinander keine unmittelbare Geltung haben. Das hindert die Beklagte
indes nicht, sich bei der Prüfung, ob ein Stadionverbot auszusprechen ist, an
diesen Richtlinien zu orientieren. Sie enthalten einheitliche Maßstäbe für
Stadionverbote, insbesondere für deren Voraussetzungen, Umfang, vorzeitige
Aufhebung und das dabei einzuhaltende Verfahren. Sie stellen ein insgesamt um
Ausgewogenheit bemühtes Regelwerk dar, welches die Vereine der verschiedenen
Fußball-Ligen anerkannt haben (dazu Breucker, JR 2005, 133, 134 f., 137). Damit
bilden sie eine geeignete Grundlage für die Vereine, ein Stadionverbot
auszusprechen. Im Regelfall wird daher ein den Richtlinien gemäß verhängtes
Verbot nicht willkürlich sein. Das enthebt die Vereine andererseits nicht der
Notwendigkeit, die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Die Beachtung der Richtlinien schließt es daher nicht generell aus, dass ein
ausgesprochenes Verbot gleichwohl rechtswidrig ist. Entscheidend sind nicht die
Richtlinien, sondern die konkreten Umstände.
d)
Schließlich sind weder das zeitliche Ausmaß noch der inhaltliche Umfang
(bundesweit) des Verbots rechtlich zu beanstanden. Die Sanktion blieb unter dem
zeitlichen Rahmen, der in den DFB-Richtlinien in solchen Fällen vorgesehen ist.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Anlass für den Ausspruch des
Verbots nicht angemessen berücksichtigt und den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verletzt hätte. Der Umstand, dass der Kläger Inhaber von
Heim- und Auswärtsdauerkarten für die Spiele des FC B. M. gewesen sein mag,
spielt hierbei keine Rolle. Die Verhängung eines Stadionverbots hat stets zur
Folge, dass Dauerkartenberechtigungen ganz oder teilweise ins Leere laufen. Das
kann keine Auswirkungen auf die Frage des Ob und des Wie eines Stadionverbots
haben. Insoweit muss sich der Kläger vielmehr mit seinem Vertragspartner, von
dem er die Dauerkarte bezogen hat, auseinandersetzen. In Betracht kommt zudem,
dass in dem Ausspruch des Stadionverbots zugleich die Kündigung des zwischen dem
Inhaber der Dauerkarte und dem Veranstalter bestehenden Dauerschuldverhältnisses
liegt (Breucker, JR 2005, 133, 137). Diese wäre, wenn das Stadionverbot - wie
hier - zu Recht ausgesprochen wurde, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zulässig (§ 314 Abs. 1 BGB).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.