Aufhebungsvertrag – Vortrag zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages
Bundesarbeitsgericht
Az: 6 AZR
242/09
Urteil vom
17.12.2009
In Sachen hat der Sechste Senat des
Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2009
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München
vom 3. März 2009 - 6 Sa 110/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und
die Zahlung einer Abfindung.
Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft. Der im Jahr 1947 geborene
Kläger ist bei ihr seit Oktober 1983 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Am
10. April 1990 schlossen die Beklagte und der bei ihr errichtete
Gesamtbetriebsrat für die Angestellten des Außendienstes und des Innendienstes
der Geschäftsstellen der Beklagten einen Interessenausgleich und Sozialplan. Im
Jahr 2006 verständigten sie sich in einer Rahmenbetriebsvereinbarung auf eine
Neuorganisation des Vertriebs. In der Anlage 7 dieser Rahmenbetriebsvereinbarung
("Sofortaktion") heißt es ua.:
"1. Zielsetzung
Durch die zeitlich befristete (nach derzeitigen Planungen Zeitraum 1.12.2006 -
31.3.2007) "Sofortaktion" soll Planungssicherheit sowohl für die betroffenen
Mitarbeiter/-innen als auch die Gesellschaft geschaffen werden, indem
Mitarbeitern/-innen, die bereit sind, die H gegen Zahlung einer Abfindung zu
verlassen oder in ein Vertragsverhältnis als selbständiger Vermittler zu
wechseln, durch die Zahlung einer zusätzlichen Entscheidungsprämie neben der
Abfindung gem. Sozialplan ein Anreiz für eine schnelle Entscheidung und Annahme
des Angebotes geboten wird.
...
Die Vereinbarung gilt für den Innen- und Außendienst.
2. Höhe der "Entscheidungsprämien" in Ergänzung zu der Abfindung gem. Sozialplan
Die Abfindung gem. Sozialplan erhöht sich im Rahmen der "Sofortaktion" wie
folgt:
- um 50% bei einer Entscheidung und Annahme des Angebotes innerhalb von zwei
Monaten (nach derzeitigem Planungsstand Beginn der Sofortaktion 1.12.2006,
Annahme des Angebotes somit bis zum 31.1.2007 erforderlich).
- um 30% bei einer Entscheidung und Annahme des Angebotes innerhalb von vier
Monaten (nach derzeitigem Planungsstand Beginn der Sofortaktion 1.12.2006,
Annahme des Angebotes somit bis zum 31.3.2007 erforderlich).
...
3. Abwicklung der Sofortaktion / Entscheidungsvorbehalt der Gesellschaft
...
Bei der Entscheidungsfindung über die Anwendung der vorstehenden Maßnahmen wird
die Gesellschaft im Sinne des in den Sozialplänen beschriebenen Grundkonsenses
mit dem GBR die Interessenlage der Betroffenen in den Vordergrund stellen,
behält sich allerdings eine endgültige Zustimmung im jeweiligen Einzelfall vor."
In einem Schreiben vom 1. Dezember 2006 unterrichteten der Vorstand der
Beklagten und der Gesamtbetriebsrat alle Innendienst- und
Außendienst-Angestellten der HS (HS) und der D (D) über die von ihnen
vereinbarte Sofortaktion und fügten einen Fragebogen bei. Sie teilten ua.
Folgendes mit:
"Fragebogen zu Sofortaktion und SPK-Gesprächsbedarf
Um Ihre Vorstellungen im Zusammenhang mit dem Projekt "Strategie HS/D" kennen zu
lernen und der Sozialplan-Kommission (SPK) die Durchführung der personellen
Einzelmaßnahmen zu erleichtern, haben wir den beigefügten Fragebogen entwickelt,
mit dem Sie Ihre Interessen im Vorwege darstellen und Ihren Bedarf für ein
Gespräch mit der SPK anmelden können.
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf die Durchführung einer Sofortaktion
aufmerksam machen, die zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat
vereinbart wurde.
Hiermit sollen diejenigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angesprochen werden,
die daran interessiert sind, bereits im Vorwege der Umsetzung der personellen
Einzelmaßnahmen durch die SPK
- gegen Zahlung einer Abfindung zuzüglich einer "Entscheidungsprämie" aus dem
Angestelltenverhältnis der H auszuscheiden. Bei der Entscheidung zur Annahme
eines Abfindungsangebots bis zum 15.02.2007 wird der übliche Abfindungsbetrag um
50%, bei einer Entscheidung bis zum 13.04.2007 um 30% erhöht.
- den betrieblichen Vorruhestand in Anspruch zu nehmen, sofern die persönlichen
Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
- die tarifliche Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, sofern die persönlichen
Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
- an einen anderen Standort innerhalb der H oder des ERGO-Konzerns zu wechseln,
wofür zwischen H und dem Gesamtbetriebsrat ein "Mobilitätspaket" vereinbart
wurde.
..."
Am Ende des dem Schreiben vom 1. Dezember 2006 beigefügten Fragebogens wird in
Fettdruck darauf hingewiesen, dass die im Fragebogen gemachten Angaben keinerlei
Anspruch auf eine der genannten Maßnahmen begründen und die endgültige
Entscheidung im Einzelfall durch die Gesellschaft bzw. die Sozialplankommission
getroffen wird.
Der Kläger füllte den Fragebogen am 12. Dezember 2006 aus. Er bejahte, dass er
auf jeden Fall ein Gespräch mit der Sozialplankommission führen wolle, daran
interessiert sei, im Rahmen der Sofortaktion gegen Zahlung einer erhöhten
Abfindung (Entscheidungsprämie) aus dem Angestelltenverhältnis auszuscheiden und
dass er eventuell den betrieblichen Vorruhestand in Anspruch nehmen wolle.
Danach führte er mehrere Gespräche mit seinem Vorgesetzten S über die Aufhebung
des Arbeitsverhältnisses. Dieser ist Filialleiter. Ihm ist gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen Gesamtprokura erteilt. In der
Jahresabschlussversammlung Ende Dezember 2006 erläuterte er die Projektstrategie
der Beklagten zur Umsetzung ihres Konzepts zur Neuorganisation des Vertriebs.
Nach der Jahresabschlussversammlung nannte er dem Kläger die Abfindungssumme,
die dieser bei einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde. In einem
Schreiben vom 9. Februar 2007 bedankte sich die Beklagte beim Kläger für die
Zusendung des ausgefüllten Fragebogens und teilte ihm mit, dass sie nach Prüfung
seines Anliegens sein Gesuch ablehnt. In seinem an die Beklagte und den
Gesamtbetriebsrat gerichteten Schreiben vom 15. Februar 2007 wies der Kläger auf
seine Gespräche mit seinem Vorgesetzten S über die Aufhebung des
Arbeitsverhältnisses hin. Abschließend bat er um eine baldige und ausführliche
Antwort.
Der Kläger hat gemeint, er habe mit der Beklagten einen Vorvertrag über die
Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung iHv.
174.000,00 Euro geschlossen. Dieser Vorvertrag habe nicht der Schriftform des §
623 BGB bedurft und sei dadurch zustande gekommen, dass er das Angebot der
Beklagten im Schreiben vom 1. Dezember 2006 auf Aufhebung des
Arbeitsverhältnisses angenommen habe. Im Übrigen habe sein Vorgesetzter S das
Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags in der
Jahresabschlussversammlung Ende Dezember 2006 mittels einer an die Wand
geworfenen Projektion offiziell und verbindlich wiederholt. Sein Vorgesetzter S
habe jedenfalls als Bote der Beklagten deren Angebot zum Abschluss eines
Aufhebungsvertrags überbringen und seine Annahmeerklärung der Beklagten
übermitteln können. Im Übrigen habe er die Annahme des Angebots der Beklagten in
seinem Schreiben vom 15. Februar 2007 eindeutig erklärt. Schließlich sei die
Beklagte aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
verpflichtet, mit ihm die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren und
an ihn eine Abfindung iHv. 174.000,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte habe mit
einer Vielzahl von Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage die Aufhebung der
Arbeitsverhältnisse vereinbart und ihnen Abfindungen gezahlt.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 174.000,00 Euro Zug um Zug gegen
Abschluss eines Aufhebungsvertrags des zwischen den Parteien bestehenden
Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Abgabe der
Willenserklärung auf Abschluss eines entsprechenden Aufhebungsvertrags wie in
Ziff. 1 bezeichnet in Verzug befindet.
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, sie
habe mit dem Kläger die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht in einem
Vorvertrag vereinbart. Im Übrigen hätte auch ein Vorvertrag über die Aufhebung
des Arbeitsverhältnisses der Schriftform des § 623 BGB bedurft, die nicht
eingehalten sei. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichte
sie nicht zum Abschluss des vom Kläger begehrten Aufhebungsvertrags und zur
Zahlung der von ihm beanspruchten Abfindung.
Die Vorinstanzen haben die Klageansprüche als unbegründet abgewiesen. Mit der
vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen
Klageanspruch zu 1. weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet,
mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag abzuschließen und an ihn eine Abfindung
iHv. 174.000,00 Euro zu zahlen. Die Vorinstanzen haben die Klage deshalb zu
Recht abgewiesen.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der Klageantrag bedarf allerdings der Auslegung. Dem Wortlaut des Antrags
nach begehrt der Kläger die Zahlung der beanspruchten Abfindung Zug um Zug gegen
Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Die beantragte Zug-um-Zug-Verurteilung wird
allerdings dem aus der Klagebegründung ersichtlichen Klagebegehren nicht
gerecht, mit dem der Kläger die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und die
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Abfindung iHv. 174.000,00 Euro
erreichen will.
Den Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann der Kläger allein nicht
herbeiführen. Dazu bedarf es eines Antrags und einer Annahmeerklärung (§§ 145,
146, 147 BGB). Ein schriftliches, hinreichend bestimmtes Angebot der Beklagten
zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags, das der Kläger annehmen könnte, liegt
nicht vor. Da der Kläger einen Aufhebungsvertrag will, ist sein Antrag so zu
verstehen, dass die Beklagte verurteilt werden soll, das in der Klage liegende
Angebot des Klägers auf Abschluss des begehrten Aufhebungsvertrags anzunehmen
(vgl. BAG 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - Rn. 14, EzA TzBfG § 14 Nr. 52). Mit
Rechtskraft einer obsiegenden Entscheidung gölte die begehrte Willenserklärung
gemäß § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben und der Aufhebungsvertrag damit als
zustande gekommen.
2. Der Antrag ist nicht mangels hinreichender Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr.
2 ZPO unzulässig, obwohl im Klageantrag die Angabe eines Auflösungszeitpunkts
fehlt. Die gesetzliche Kündigungsfrist ist bestimmbar. Sie beträgt aufgrund der
Beschäftigungsdauer von mehr als 20 Jahren nach § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB
sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Würde für den Beginn der
Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils abgestellt, würde
das Arbeitsverhältnis im Falle der Verurteilung der Beklagten zur Annahme des
Aufhebungsantrags des Klägers erst zum 31. Juli 2010 enden mit der Folge, dass
der Abfindungsanspruch erst zu diesem Zeitpunkt fällig würde und die Beklagte
deshalb zur Zahlung der Abfindung nicht verurteilt werden könnte. Der
Klageantrag ist deshalb so auszulegen, dass die gesetzliche Kündigungsfrist von
sieben Monaten zum Monatsende mit der Zustellung der Klageschrift am 17.
September 2007 zu laufen begonnen und am 30. April 2008 geendet hat.
3. Der Umstand, dass der Kläger den im Berufungsverfahren gestellten Klageantrag
zu 2. im Revisionsverfahren nicht mehr ausdrücklich weiter verfolgt hat, mit dem
er festgestellt wissen wollte, dass sich die Beklagte mit der Abgabe der
Willenserklärung zum Abschluss eines entsprechenden Aufhebungsvertrags in Verzug
befindet, steht einer Entscheidung über den in der Revision noch anhängigen
Klageantrag nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat den Klageantrag zu 2.
zwar als unbegründet abgewiesen, obwohl der Kläger mit diesem Antrag weder ein
Rechtsverhältnis noch den Teil eines Rechtsverhältnisses festgestellt haben
wollte und der Antrag deshalb unzulässig war. Damit steht jedoch noch nicht
rechtskräftig fest, dass die Beklagte das Angebot des Klägers zum Abschluss
eines Aufhebungsvertrags nicht annehmen muss, zumal aus der Begründung der
Revision deutlich wird, dass die Revisionsrügen des Klägers sich auch auf die
Abweisung seines Klageantrags zu 2. erstrecken.
II. Die Klage ist unbegründet.
1. Sie ist bereits nicht schlüssig.
a) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zwar anerkannt, dass ein
auf die Annahme eines Vertragsangebots gerichteter Klageantrag nicht schon dann
unbegründet ist, wenn die rückwirkende Änderung des Arbeitsverhältnisses
verlangt wird. Seit Inkrafttreten des § 311a BGB idF des Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt
auch eine Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der
ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das auf eine Änderung eines Vertrags
zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (vgl. BAG 15.
September 2009 - 9 AZR 608/08 - Rn. 15; 16. Dezember 2008 - 9 AZR 893/07 - Rn.
21 f., AP TzBfG § 8 Nr. 27 = EzA TzBfG § 8 Nr. 23; 13. August 2008 - 7 AZR
513/07 - Rn. 14, EzA TzBfG § 14 Nr. 52). Der Kläger begehrt jedoch nicht eine
Änderung des Arbeitsvertrags, sondern die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.
b) Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Arbeitsverhältnis mit sofortiger
Wirkung oder zu einem zukünftigen oder vergangenen Zeitpunkt auflösen. Eine
rückwirkende Auflösungsvereinbarung ist jedoch nur dann zulässig, wenn das
Arbeitsverhältnis bereits außer Vollzug gesetzt war (vgl. BAG 10. Dezember 1998
- 8 AZR 324/97 - BAGE 90, 260; ErfK/Müller-Glöge 10. Aufl. § 620 BGB Rn. 10;
Schaub/Linck ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 122 Rn. 16; HWK/Schmalenberg 3. Aufl. § 620
BGB Rn. 29; MünchKommBGB/Hesse 5. Aufl. Vor § 620 BGB Rn. 38; Preis/Rolfs Der
Arbeitsvertrag 3. Aufl. II A 100 Rn. 74). Daran fehlt es. Das
Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass die Parteien ihre
wechselseitigen Hauptleistungspflichten zum 30. April 2008 eingestellt haben und
das Arbeitsverhältnis damit ab dem 1. Mai 2008 außer Vollzug gesetzt war. Der
Kläger hat dies auch nicht behauptet.
2. Aber auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Mai 2008 außer Vollzug
gesetzt gewesen wäre, hätte die Klage keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht
hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht kraft eines Vorvertrags
verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag abzuschließen.
a) Entgegen der Auffassung des Klägers stellt das Schreiben vom 1. Dezember 2006
kein Angebot iSv. § 145 BGB zum Abschluss eines Vorvertrags über die Aufhebung
des Arbeitsverhältnisses dar. Dafür, dass dieses Schreiben an alle Innendienst-
und Außendienst-Angestellten der HS und D nur der Information über die
"Sofortaktion" diente, spricht bereits der Umstand, dass es gemeinsam von der
Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
HS und D gerichtet wurde. Der Inhalt des Schreibens bestätigt dieses
Verständnis. Mit Formulierungen wie "... möchten wir Sie auf die Durchführung
einer Sofortaktion aufmerksam machen ..." oder "Um Ihre Vorstellungen ... kennen
zu lernen ..." haben die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat nicht allen
Innendienst- und Außendienst-Angestellten der HS und D ein Vertragsangebot
gemacht, das diese annehmen konnten. Auch ist weder im Schreiben selbst noch im
beigefügten Fragebogen ein konkreter Auflösungszeitpunkt oder eine bestimmte
Abfindungssumme angegeben, so dass die essentialia negotii fehlen. Schließlich
sind im Fragebogen die in Betracht kommenden personellen Maßnahmen alternativ
aufgeführt mit dem vom Schriftbild her hervorgehobenen Hinweis, dass die im
Fragebogen gemachten Angaben keinerlei Anspruch auf eine der genannten Maßnahmen
begründen und die endgültige Entscheidung im Einzelfall durch die Gesellschaft
bzw. die Sozialplankommission getroffen wird. Dies schließt das Verständnis des
Schreibens als Vertragsangebot aus.
b) Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass im Rahmen der mit seinem
Vorgesetzten S geführten Gespräche zwischen der Beklagten und ihm ein mündlicher
Vorvertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer
Abfindung iHv. 174.000,00 Euro abgeschlossen wurde. Sein Vorgesetzter S konnte
die Beklagte aufgrund der ihm gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem
anderen Prokuristen erteilten Gesamtprokura nicht allein zum Abschluss eines
Aufhebungsvertrags verpflichten. Soweit der Kläger behauptet, sein Vorgesetzter
S sei jedenfalls als Bote aufgetreten, fehlt jede Angabe dazu, wessen
Erklärungen dieser ihm übermittelt haben soll.
3. Ein nicht der Schriftform des § 623 BGB genügender Vorvertrag der Parteien
über die Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses wäre zudem entgegen der Auffassung
des Klägers nach § 125 Satz 1 BGB nichtig.
a) Gemäß § 623 BGB bedarf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch
Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei einem Vertrag über
die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses muss deshalb nach § 126 Abs. 2 Satz 1
BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Fehlt es an
dieser durch Gesetz vorgeschriebenen Form, ist ein Aufhebungsvertrag nach § 125
Satz 1 BGB nichtig.
b) § 623 BGB erfasst seinem Wortlaut nach nur die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag. Daraus kann aber
nicht abgeleitet werden, dass ein Vorvertrag, der die Parteien zum Abschluss
eines Aufhebungsvertrags verpflichtet, nicht der Schriftform bedarf. Zwar kann
ein Vorvertrag auch dann formlos wirksam sein, wenn der Hauptvertrag der
Schriftform unterliegt (vgl. BGH 7. März 2007 - XII ZR 40/05 - NJW 2007, 1817;
HWK/Thüsing 3. Aufl. § 611 BGB Rn. 28). Das setzt jedoch voraus, dass dem
Schriftformerfordernis keine Warnfunktion, sondern lediglich eine Klarstellungs-
und Beweisfunktion zukommt (BGH 7. Juni 1973 - III ZR 71/71 - BGHZ 61, 48). Dies
ist beim Schriftformerfordernis für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen
durch Aufhebungsvertrag nicht der Fall. Dieses soll nach der Gesetzesbegründung
zwar auch größtmögliche Rechtssicherheit gewährleisten, Beweiserhebungen über
den Abschluss von Aufhebungsverträgen durch die Gerichte vermeiden und diese
dadurch entlasten (BT-Drucks. 14/626 S. 11 zu Art. 2). Das
Schriftformerfordernis des § 623 BGB erschöpft sich jedoch nicht in dieser
Klarstellungs- und Beweisfunktion. Es bezweckt auch den Schutz der
Vertragsparteien vor Übereilung und entfaltet damit eine Warnfunktion (Senat 23.
November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 21, BAGE 120, 251; 19. Januar 2006 - 6 AZR
638/04 - Rn. 23, BAGE 117, 20; BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 30, BAGE
122, 111; ErfK/Müller-Glöge 10. Aufl. § 623 BGB Rn. 1).
c) Soweit der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht von der von
ihm beantragten Beweisaufnahme über das von seinem Vorgesetzten S auf der
Jahresabschlussversammlung Ende Dezember 2006 mündlich erklärte Angebot
abgesehen, hilft ihm diese Rüge ungeachtet der fehlenden Vertretungsbefugnis
seines Vorgesetzten deshalb auch aufgrund des Schriftformerfordernisses nicht
weiter. Dies gilt ebenso für die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe
zu Unrecht nicht gewürdigt, dass die Betriebsrätin Ha in seinem Auftrag per
E-Mail vom 12. Februar 2007 das Angebot der Beklagten angenommen habe. Der
Kläger hat dies erstmals in der Revisionsbegründung behauptet. Selbst wenn der
Senat dieses Vorbringen bei seiner Entscheidung berücksichtigen könnte, wäre die
Schriftform des § 623 BGB nicht gewahrt. Diese Vorschrift schließt die
elektronische Form ausdrücklich aus.
4. Gegen die zutreffende Annahme des Landesarbeitsgerichts, für den
Klageanspruch gebe es keine kollektivrechtliche Grundlage, richtet sich kein
Angriff der Revision.
5. Ein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags und auf eine
Abfindung iHv. 174.000,00 Euro folgt schließlich entgegen seiner Ansicht auch
nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
a) Die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der
ungeachtet seiner umstrittenen dogmatischen Herleitung inhaltlich durch den
Gleichheitssatz bestimmt wird, knüpft an eine verteilende Entscheidung des
Arbeitgebers an (ErfK/Schmidt 10. Aufl. Art. 3 GG Rn. 29 mwN). Er gebietet dem
Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in
vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung
gleich zu behandeln. Damit verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur
die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer
Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Im Bereich der
Arbeitsvergütung ist er trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn
der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und
generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen
bestimmten Zweck festlegt (st. Rspr., vgl. BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 486/08 -
mwN, DB 2009, 2496). Allerdings erlaubt die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer
noch nicht den Schluss, diese bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt
erst dann vor, wenn die Besserstellung nach bestimmten Kriterien vorgenommen
wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Keine Anwendung findet der
Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Besserstellung einzelner Arbeitnehmer
unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen erfolgt. In einem solchen
Fall fehlt der notwendige kollektive Bezug (st. Rspr., vgl. BAG 29. September
2004 - 5 AZR 43/04 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 192 = EzA BGB 2002 § 242
Gleichbehandlung Nr. 4). Nicht anwendbar ist der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz auch, wenn Leistungen oder Vergünstigungen
individuell vereinbart werden. Dies beruht darauf, dass die Vertragsfreiheit
Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz genießt (BAG 13. August 2008 - 7 AZR
513/07 - Rn. 21, EzA TzBfG § 14 Nr. 52).
b) Es kann für den Streitfall dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen
Voraussetzungen ein Arbeitnehmer, mit dem der Arbeitgeber keinen
Aufhebungsvertrag schließt, gegenüber Arbeitnehmern schlechter gestellt wird,
mit denen der Arbeitgeber die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vereinbart und
als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und zur Überbrückung eine
Abfindung zahlt. Maßgebend ist, dass die Beklagte nach dem Prinzip der
Abschlussfreiheit in ihrer Entscheidung frei war, welchen Mitarbeitern sie im
Rahmen der mit dem Gesamtbetriebsrat beschlossenen Sofortaktion die Aufhebung
ihrer Arbeitsverhältnisse anbot. Sie war weder durch kollektive Regelungen zu
einem entsprechenden Angebot verpflichtet noch hatte sie sich durch selbst
gesetzte Regeln, etwa durch eine Gesamtzusage, in einer Art und Weise gebunden,
die es ihr unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verbot,
gegenüber dem Kläger vom Angebot einer Vertragsaufhebung gegen Abfindung
abzusehen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine
Anwendung, wenn ein Arbeitgeber mit Arbeitnehmern individuelle Vereinbarungen
über die Begründung oder die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses trifft und
Abfindungen zahlt, die dem Grunde und der Höhe nach wie hier in einer
Betriebsvereinbarung geregelt sind. In einem solchen Fall liegt nicht einmal
eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nach einer von ihm selbst
aufgestellten Regelung vor.
6. Soweit der Kläger erstmals in der Revisionsbegründung behauptet hat, die
Beklagte habe wegen seiner weit über dem Durchschnitt liegenden Erfolge und der
ihm deshalb zugewiesenen hohen Bestandsprovisionen vom Abschluss eines
Aufhebungsvertrags abgesehen und ihn deshalb wegen seines Alters iSv. § 1 AGG
benachteiligt, weil die Höhe der Bestandsprovisionen bei einem seit 27 Jahren
für die Beklagte tätigen Mitarbeiter eine "Alterserscheinung" sei, ist dieses
nicht unstreitige neue Vorbringen in der Revisionsinstanz gemäß § 559 Abs. 1 ZPO
ausgeschlossen (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 24, AP TzBfG § 14 Nr.
45; GMP/Müller-Glöge 7. Aufl. § 74 Rn. 114; ErfK/Koch 10. Aufl. § 73 ArbGG Rn.
2). Es könnte damit selbst dann nicht Grundlage der Entscheidung des Senats
sein, wenn das Diskriminierungsverbot wegen des Alters einen Arbeitgeber
entsprechend der Ansicht des Klägers zwingen würde, einen überdurchschnittlich
erfolgreichen Arbeitnehmer wegen seines Alters zu entlassen, um ihn nicht zu
benachteiligen und ihm nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG Schadensersatz leisten
zu müssen. Ein solches Verständnis des Diskriminierungsverbots wegen des Alters
wäre allerdings mit dem Sinn und Zweck des Diskriminierungsverbots, das ua.
Entlassungen wegen des Alters gerade verhindern will (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG),
nicht zu vereinbaren.
III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.