Aufhebungsvertrag aufgrund Drohung mit fristloser Kündigung
Bundesarbeitsgericht
Az: 6 AZR
1108/06
Urteil vom
28.11.2007
In Sachen hat der Sechste Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2007
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Berlin vom 22. August 2006 - 3 Sa 487/06 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag.
Der verheiratete Kläger war bei der Beklagten, einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, seit dem 1. Januar 2002 als angestellter Rechtsanwalt beschäftigt. Der
monatliche Bruttoarbeitsverdienst betrug zuletzt 5.962,00 Euro. Der
Anstellungsvertrag vom 20. November 2001 weist fünf Rechtsanwälte und einen
Patentanwalt als Gesellschafter der Beklagten aus und war für die Beklagte von
einem der Partner mit dem Zusatz "für H" unterzeichnet.
Der Kläger war zunächst im Team "Immobilien" und sodann im Team "Öffentliches
Wirtschaftsrecht und Bauen" beschäftigt, das von einem der Partner, Rechtsanwalt
Dr. F, geleitet wird. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit verfasste der Kläger,
ebenso wie die anderen Rechtsanwälte der Beklagten, auch Beiträge zu Themen aus
den von ihm bearbeiteten Rechtsgebieten. Diese Artikel werden von der Beklagten
mit Unterstützung einer Medienagentur zur Öffentlichkeitsarbeit verwendet. Im
Sommer 2004 schrieb der Kläger einen Beitrag über die Konsequenzen, die sich für
Anleger bei kreditfinanzierten Immobilien-/Immobilienfonds-Käufen aus der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergeben. Er übermittelte diesen
Beitrag der für die Beklagte tätigen Medienagentur. Eine Veröffentlichung
erfolgte jedoch nicht; die Gründe hierfür sind streitig. Im Zusammenhang mit dem
vom Kläger verfassten Artikel kam es zu Gesprächen des Klägers mit dem für ihn
zuständigen Partner Dr. F sowie dem im Team "Banking and Finance" tätigen
Rechtsanwalt Dr. B. Der Inhalt dieser Gespräche ist zwischen den Parteien
gleichfalls streitig.
Die zum Ende des Jahres 2004 drohende Verjährung zahlreicher Forderungen von
Anlegern nahm der Kläger zum Anlass, sich in einem Artikel "Anlegerforderungen
droht das Aus - Verjährung zum Jahresende" erneut mit der Thematik
auseinanderzusetzen, die bereits Gegenstand des nicht veröffentlichten Beitrags
aus dem Sommer 2004 gewesen war. Mit E-Mail vom 5. November 2004 übermittelte
der Kläger diesen Artikel an die für die Beklagte zuständige Medienagentur. Eine
Kopie dieser E-Mail erhielten sowohl der für den Kläger zuständige Partner Dr. F
als auch der für die interne Koordination der Zusammenarbeit mit der
Medienagentur zuständige "General Manager" (Bürovorsteher) der Beklagten zur
Kenntnisnahme ("cc"). Am 1. Dezember 2004 erschien in der Zeitung ein
redaktioneller Artikel mit der Überschrift "Zum Jahresschluss droht die
Verjährung". Darin wurden einzelne Passagen aus dem vom Kläger an die
Medienagentur übersandten Beitrag in Form von Zitaten unter Nennung des Klägers
und unter Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur Kanzlei der Beklagten
aufgegriffen.
In einem Gespräch vom 7. Dezember 2004 teilten die Gesellschafter der Beklagten
Dr. F und Dr. W (Teamleiter "Banking and Finance") dem Kläger mit, dass die
Veröffentlichung des Artikels zu einer erheblichen Gefährdung des
Mandantenpotentials des Teams "Banking and Finance" geführt habe. Sie machten
ihm zugleich deutlich, dass sie in Konsequenz dessen den Abschluss eines
Aufhebungsvertrags anstrebten. Der Kläger lehnte dies ab. Daraufhin stellten sie
dem Kläger den Ausspruch einer fristlosen Kündigung in Aussicht. Nach einer
Fortsetzung des Gesprächs am 9. Dezember 2004 sandte Dr. W am 10. Dezember 2004
eine E-Mail an den Kläger, in der es heißt: "Lieber Herr Kollege Ho, beiliegend
der aus meiner Sicht endverhandelte Vertragsentwurf. Sollten Sie in einzelnen
Punkten noch Klarstellungsbedarf haben, stehe ich Ihnen das ganze WE über per
Handy oder zu Hause unter ... zur Verfügung. Seien Sie aber versichert, dass wir
ein definitives Enddatum für Ihr Ausscheiden benötigen.
Die Partner meinen, dass es sich um ein sehr faires, die wechselseitigen
Interessen ausgewogen berücksichtigendes Angebot handelt. Ich versichere Ihnen,
dass wir Ihnen bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle behilflich sein
werden, wenn Sie den Vertrag unterschreiben. Gegebenenfalls können wir Ihnen
auch bei der Koordination mit einem Outplacementberater behilflich sein.
Wir sollten uns am kommenden Montag um 10:00 Uhr in meinem Büro zur
Vertragsunterzeichnung treffen. Sollten Sie nicht unterschreiben, würde ich
Ihnen ankündigungsgemäß die fristlose Kündigung übergeben und Sie dann bitten,
unverzüglich Ihre Sachen einzupacken und das Büro sofort zu verlassen.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen,
Ihr
Dr. W.
..."
Der E-Mail war der Entwurf eines Aufhebungsvertrags beigefügt. Dieser sah eine
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2005 und die Zahlung einer
Abfindung in Höhe von 12.000,00 Euro vor, die sich bei einem Ausscheiden zum 31.
März 2005 auf 18.000,00 Euro erhöhen sollte. Weiterhin war die Erteilung eines
"wohlwollenden" Zeugnisses vorgesehen. Etwa zwei Stunden später antwortete der
Kläger mit einer E-Mail, in der er den Entwurf des Aufhebungsvertrags mit
kenntlich gemachten inhaltlichen Änderungen zurücksandte. Noch am selben Tag kam
es - ungeachtet der Tatsache, dass das zunächst vorgesehene Datum des 13.
Dezember 2004 im Vertragstext beibehalten wurde - zum Abschluss des folgenden
Aufhebungsvertrags:
"Zwischen den Rechtsanwälten H
- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt,
und Herrn Rechtsanwalt Ho
- nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt,
wird in beiderseitigem Einvernehmen folgender Aufhebungsvertrag geschlossen:
1. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende
Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2005 beendet wird.
2. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis abweichend von Ziffer
1. - mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche - vorzeitig zu beenden.
3. Der Arbeitnehmer erhält für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in
Höhe von EUR 18.000,00. Die Abfindung ist 10 Werktage nach dem Ausscheiden
fällig.
4. Der Arbeitnehmer erhält bei seinem Ausscheiden ein wohlwollendes
qualifiziertes, als "sehr gut" zu beurteilendes Zeugnis. Der Arbeitgeber kann
die zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung gedruckten Broschüren in
deutscher und englischer Sprache mit dem Foto und der Namensnennung des
Arbeitnehmers auch nach dem Ausscheiden im normalen Geschäftsgang bis zum
Aufbrauchen verwenden. Neue Drucke mit dem Foto des Arbeitnehmers wird der
Arbeitgeber nicht mehr tätigen. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die von ihm
gefertigten Fotos für eigene Zwecke zu nutzen.
5. Der Arbeitnehmer erhält ausreichend Zeit und Gelegenheit, sich während der
Arbeitszeit um einen anderen Arbeitsplatz zu bemühen. Die Nutzung von
Büromaterialien (Anfertigung von Zeugniskopien, Telefon etc.) wird ihm
kostenfrei gestattet. Der Arbeitgeber erklärt seine Bereitschaft, den
Arbeitnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Suche eines gleichwertigen
anderen Arbeitsplatzes zu unterstützen.
6. Der Arbeitnehmer wurde darauf hingewiesen, dass der Abschluss des
Aufhebungsvertrages steuer- und sozialrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen
kann. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer darüber informiert, dass das
Finanzamt und die Agentur für Arbeit verpflichtet sind, diesbezüglich Auskünfte
zu erteilen und verbindliche Entscheidungen zu treffen.
7. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich,
anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst
nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
Berlin, den 13. Dezember 2004
... ...
Arbeitgeber Arbeitnehmer"
Der Aufhebungsvertrag wurde von Herrn Rechtsanwalt Dr. W und vom Kläger
unterzeichnet.
Der Kläger war nach Abschluss des Aufhebungsvertrags weiterhin für die Beklagte
tätig. Bis Ende November 2005 hat der Kläger insgesamt rund 685 Stunden für die
Beklagte gearbeitet. Im Jahre 2003 hatte er 1.276 und im Jahre 2004 insgesamt
1446 Stunden geleistet.
Mit einem an Herrn Rechtsanwalt Dr. W und die anderen Partner der Beklagten
gerichteten Schreiben vom 1. Dezember 2005 erklärte der Kläger die Anfechtung
des Aufhebungsvertrags wegen widerrechtlicher Drohung.
Mit seiner beim Arbeitsgericht am 22. Dezember 2005 eingegangenen Klage hat der
Kläger geltend gemacht, der Aufhebungsvertrag sei formunwirksam, weil sich aus
der Vertragsurkunde nicht ergebe, dass Herr Rechtsanwalt Dr. W als Vertreter für
die Gesellschafter der Beklagten unterzeichnet habe. Des Weiteren enthalte die
Vereinbarung eine unzulässige nachträgliche Befristung des unbefristet
bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die von ihm erklärte Anfechtung wegen
widerrechtlicher Drohung sei wirksam, weil die Beklagte eine außerordentliche
Kündigung nicht ernsthaft in Betracht ziehen durfte. Er habe nicht gegen
Anweisungen der Beklagten verstoßen. Erstmals Mitte Dezember 2004 sei er darüber
informiert worden, dass zukünftig alle Publikationen vor der Veröffentlichung
einem Partner zur Freigabe vorzulegen seien. Das Anfechtungsrecht sei weder
durch Bestätigung vor Ablauf der Anfechtungsfrist beseitigt worden noch
verwirkt.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Vereinbarung zum 13.
Dezember 2004 zum 31. Dezember 2005 beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung
vertreten, der Gesellschafter Dr. W habe erkennbar für die als "Arbeitgeber"
bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterschrieben. Der Kläger sei
nicht durch widerrechtliche Drohung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags
bestimmt worden. Bereits mit Wirkung vom 1. Mai 2004 hätten die Gesellschafter
der Beklagten vereinbart, grundsätzlich keine Anleger mehr gegenüber Banken zu
vertreten. Dies sei gegenüber den Mitarbeitern "kommuniziert" worden. Dem Kläger
sei durch den Partner Dr. F unmissverständlich erklärt worden, dass
Veröffentlichungen, Akquisitionsmaßnahmen uä. nur nach Freigabe durch ihn oder
einen anderen Partner erfolgen könnten. Zugleich sei der Kläger angewiesen
worden, zukünftig keine Beiträge mehr zum Anlegerschutz zu veröffentlichen und
sich bei Themen mit einem ähnlichen Bezug stets mit Rechtsanwalt Dr. B
abzustimmen. Gegen diese Weisungen habe der Kläger durch die Versendung des
weiteren Artikels am 5. November 2004 an die Medienagentur verstoßen. Der am 1.
Dezember 2004 in der Zeitung veröffentlichte Artikel sei bei der Beklagten wie
die sprichwörtliche Bombe eingeschlagen. Noch am Vormittag des 1. Dezember 2004
habe Herr Dr. B einen Anruf seines bedeutendsten Bank-Mandanten erhalten, der
seine Verwunderung und Verärgerung über den Artikel geäußert habe. Das
Vertrauensverhältnis zum Kläger sei dadurch restlos zerstört worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das
Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die
Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts
ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Auf
der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen ist der
Senat nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
I. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag bedarf allerdings der Auslegung. Der
Feststellungsantrag ist dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG nach
gebildet und hat einen punktuellen Streitgegenstand. EEine solche Antragstellung
ist jedoch nur bei einer Kündigungsschutzklage im Anwendungsbereich des § 4 bzw.
§ 13 Abs. 1 KSchG zulässig. Der Antrag ist aber dahin auszulegen, dass nach §
256 ZPO die zulässige Feststellung begehrt wird, das Arbeitsverhältnis habe über
den 31. Dezember 2005 hinaus fortbestanden (vgl. zu einer solchen Auslegung BAG
21. Juni 2000 - 4 AZR 379/99 - BAGE 95, 124, 127).
II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Aufhebungsvertrag
wahre nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform des § 623 BGB.
1. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch
Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
a) Die durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform wird nach § 126 Abs. 1 BGB
dadurch erfüllt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch
Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens
unterzeichnet wird. Das gesetzliche Schriftformerfordernis hat vor allem
Klarstellungs- und Beweisfunktion. Es soll Rechtssicherheit für die
Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Die
eigenhändige Unterschrift stellt darüber hinaus eine eindeutige Verbindung
zwischen der Urkunde und dem Aussteller her (Identitätsfunktion). Die Verbindung
zwischen Unterschrift und Erklärungstext gewährleistet, dass die Erklärung
inhaltlich vom Unterzeichner herrührt (Echtheitsfunktion). Durch die
Unterschrift erhält der Empfänger der Erklärung die Möglichkeit zu überprüfen,
wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist
(Verifikationsfunktion). Für die Einhaltung der Schriftform ist deshalb
erforderlich, dass alle Erklärenden die schriftliche Willenserklärung
unterzeichnen. Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter die
Erklärung, muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde deutlich zum Ausdruck
kommen. Dies kann insbesondere durch einen entsprechenden Zusatz bei der
Unterschrift erfolgen (vgl. BAG 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - AP BGB § 623 Nr.
4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4, zu II 2 der Gründe; BGH 5. November 2003 - XII ZR
134/02 -NJW 2004, 1103, zu 3 der Gründe jeweils mwN). Unterschreibt für eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur ein Gesellschafter und fügt er der
Unterschrift keinen Vertretungszusatz hinzu, ist nicht auszuschließen, dass die
Unterzeichnung der Urkunde auch durch die anderen Gesellschafter vorgesehen war
und deren Unterschrift noch fehlt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Urkunde
erkennen lässt, dass die Unterschrift des handelnden Gesellschafters auch die
Erklärung der nicht unterzeichnenden Gesellschafter decken soll, also auch in
deren Namen erfolgt ist (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - aaO; BGH 22.
Februar 1994 - LwZR 4/93 - BGHZ 125, 175, 177 f.).
b) Für die Frage, ob jemand eine Erklärung auch in fremdem Namen abgibt, kommt
es auf deren objektiven Erklärungswert an. Maßgeblich ist gemäß § 157 BGB, wie
sich die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der
Verkehrssitte für den Empfänger darstellt. Hierbei sind außer dem Wortlaut der
Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der
Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen. Von Bedeutung sind
insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die
Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und
verkehrstypische Verhaltensweisen. Die gesetzliche Schriftform (§ 126 BGB) ist
nur gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der
Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat (BAG 21. April 2005 -
2 AZR 162/04 - AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4, zu II 2 der
Gründe; BGH 22. Februar 1994 - LwZR 4/93 -BGHZ 125, 175, 178; ähnlich BGH 16.
Juli 2003 - XII ZR 65/02 - NJW 2003, 3053, 3054, zu 3 der Gründe).
2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es gebe keine hinreichenden, in der
Vertragsurkunde zum Ausdruck kommenden Anhaltspunkte dafür, dass der
Gesellschafter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. W, seine Unterschrift auch für
die übrigen Gesellschafter geleistet habe, ist revisionsrechtlich nur daraufhin
überprüfbar, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung richtig angewandt
worden sind, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder dabei gegen
Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen worden oder eine gebotene Auslegung
unterlassen worden ist (dazu BAG 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - AP BGB § 623
Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4, zu II 3 der Gründe). Auch dieser
eingeschränkten Überprüfung hält das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht
stand.
a) Das Landesarbeitsgericht hat bei der Ermittlung des objektiven
Erklärungswerts der streitgegenständlichen Willenserklärung den Inhalt der
Erklärungen der Parteien nicht umfassend gewürdigt und den zugrunde liegenden
Lebensverhältnissen sowie dem Geschäftsbereich, in dem der Aufhebungsvertrag
geschlossen wurde, nicht die notwendige Bedeutung beigemessen. Es hat nicht
genügend berücksichtigt, dass sich hier - anders als in den vom
Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen der Gewerberaummiete - die
Vertragsparteien auf Grund ihrer arbeitsvertraglichen Beziehung kannten und
ständig miteinander arbeiteten. Durch seine mehrjährige Tätigkeit als
angestellter Rechtsanwalt war dem Kläger bekannt, dass es sich bei seiner
Arbeitgeberin um eine aus mehreren Rechtsanwälten bestehende Gesellschaft
bürgerlichen Rechts handelt. Ihm war auch bekannt, dass Rechtsanwalt Dr. W
Gesellschafter dieser Gesellschaft war. Bereits dem Wortlaut der an ihn
gerichteten E-Mail des Gesellschafters Dr. W vom 10. Dezember 2004 konnte der
Kläger entnehmen, dass dieser in den Verhandlungen nicht nur sich selbst,
sondern auch die anderen Partner vertrat. Indem er ausdrücklich ausführte, "die
Partner" meinten, es handele sich bei dem beigefügten Aufhebungsvertrag um ein
sehr faires Angebot, machte Rechtsanwalt Dr. W deutlich, dass er sich mit seinen
Partnern abgestimmt hatte und diese in den Verhandlungen vertreten werde. Dies
hat der Kläger offenbar auch so verstanden, denn er hat im ersten Rechtszug
eingeräumt, es sei unstreitig, dass Rechtsanwalt Dr. W nicht als Privatperson,
sondern für den Arbeitgeber, deren Gesellschafter er sei, handeln wollte.
b) Soweit der Kläger weiter meint, aus der Urkunde ergebe sich nicht, dass
Rechtsanwalt Dr. W auch die übrigen Gesellschafter habe vertreten wollen, steht
dem der Gesamtzusammenhang der Urkunde entgegen. Der rechtsgeschäftliche
Vertretungswille hat in der Urkunde zwar nicht in einer im Interesse der
Rechtssicherheit von vertragschließenden Parteien möglichst anzustrebenden
"vollkommenen" Weise seinen Ausdruck gefunden. Dessen bedarf es zur Einhaltung
der Schriftform allerdings auch nicht. Es genügt, dass der Vertretungswille des
Vertreters im Text der Urkunde "unvollkommen" andeutungsweise zum Ausdruck
kommt.
aa) Der Wille zu einem Handeln in alleiniger Vertretung einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts wird deutlich, wenn der Vertreter mit einem klar gefassten
Vertretungszusatz unterzeichnet. So kann eine Unterschrift beispielsweise "als
alleiniger Vertreter der ABC GbR" oder "in Alleinvertretung für die ABC GbR"
erfolgen. Mit einer solchen Erklärung bringt der Vertreter zum Ausdruck, dass er
die anderen Gesellschafter dem Dritten gegenüber allein vertritt. Ob er hierzu
tatsächlich ermächtigt ist, ist in Bezug auf die Einhaltung der Formvorschriften
unerheblich. Auch bedarf die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung nach §§ 164
ff. BGB gemäß § 167 Abs. 2 BGB nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft
bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Eine teleologische Reduktion
dieser Bestimmung, wie sie der Bundesgerichtshof in Bezug auf das
Formerfordernis bei Bürgschaftsversprechen nach § 766 Satz 1 BGB vorgenommen hat
(BGH 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95 - BGHZ 132, 119), ist bei dem
Formerfordernis des § 623 BGB nicht geboten. § 766 Satz 1 BGB dient
ausschließlich dem Schutzbedürfnis des Bürgen, der durch diese Bestimmung zu
größerer Vorsicht angehalten und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen
gesichert werden soll (BGH 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95 - BGHZ 132, 119, 122
f., zu II 1 der Gründe; MünchKommBGB/Habersack 4. Aufl. § 766 Rn. 1).
Demgegenüber ist vorrangiges Ziel des § 623 BGB die Stärkung der
Rechtssicherheit (ErfK/Müller-Glöge 8. Aufl. § 623 BGB Rn. 1). Die daneben
bestehende Warnfunktion des Formerfordernisses ist nicht geeignet, eine
Abweichung von der klaren Regelung des § 167 Abs. 2 BGB zu begründen.
bb) Ist ein rechtsgeschäftlicher Vertretungswille nicht eindeutig durch einen
entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift kenntlich gemacht, sondern hat der
Erklärende ohne Vertretungszusatz im räumlichen Zusammenhang mit einem Klartext
unterzeichnet, der seinen Namen wiedergibt, findet der Vertretungswille in der
Urkunde keinerlei Anklang. In solchen Fällen fehlt es, wenn nicht andere
Besonderheiten hinzutreten, an einem sich aus der Urkunde ergebenden
Anhaltspunkt für den Willen, die Erklärung in alleiniger Vertretung der anderen
Gesellschafter abgeben zu wollen. Das gilt erst recht, wenn - wie in dem Fall,
der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2005 (- 2 AZR
162/04 - AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4) zugrunde lag - die
Urkunde darüber hinaus die klarschriftliche Aufführung der Namen der anderen
Gesellschafter in der Unterschriftenzeile enthält.
cc) Eine einzelfallbezogene Würdigung der Gestaltung und des Inhalts der
Vertragsurkunde ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Erklärende im
räumlichen Zusammenhang mit einer klarschriftlichen Bezeichnung der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (zB "ABC GbR") unterschreibt. In diesem Fall ist zu prüfen,
ob aus dem Inhalt der Vertragsurkunde andeutungsweise der Wille zur Vertretung
der anderen Gesellschafter zum Ausdruck kommt. Dem ist gleichzusetzen, wenn die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Urkunde als Vertragschließende
aufgeführt sowie mit einer kurzen Bezeichnung belegt ist und sodann der
Erklärende im räumlichen Zusammenhang mit dieser erneut aufgeführten
Kurzbezeichnung unterschreibt.
dd) Vorliegend ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts der
Vertragsurkunde hinreichend deutlich zu entnehmen, dass Rechtsanwalt Dr. W die
Beklagte mit seiner Unterschrift allein vertreten wollte. Der Senat kann das
selbst entscheiden, weil die hierfür maßgeblichen Tatsachen vom
Landesarbeitsgericht festgestellt sind. Im Einleitungssatz des
Aufhebungsvertrags heißt es "Zwischen den Rechtsanwälten H ... - nachfolgend
'Arbeitgeber' genannt, und ... wird im beiderseitigen Einvernehmen folgender
Aufhebungsvertrag geschlossen ...". In der Unterschriftszeile hat Dr. W dann
oberhalb der Bezeichnung "Arbeitgeber" unterzeichnet. Diese Formulierungen
bringen im Zusammenhang mit der Kenntnis des Klägers von der Rechtsform der
Beklagten hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass Rechtsanwalt Dr. W für den
"Arbeitgeber" und damit in Vertretung der übrigen Gesellschafter der Beklagten
gehandelt hat. Hinzu kommt, dass sich seine Unterschrift über die gesamte Länge
des oberhalb der Bezeichnung "Arbeitgeber" vorgesehenen Strichs erstreckt. Nach
der äußeren Gestaltung des Aufhebungsvertrags ist kein Raum für eine weitere
Unterschrift. Die Formatierung und der Inhalt der Urkunde schließen für den
Kläger erkennbar aus, dass die Unterzeichnung durch sämtliche Gesellschafter
erfolgen sollte. Damit findet der Wille zur Alleinvertretung der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts in der äußeren Gestaltung der Urkunde seinen zwar
unvollkommenen, aber doch hinreichend deutlichen Ausdruck. Der Aufhebungsvertrag
ist nicht nach § 623 BGB formunwirksam.
c) Die weitere Rüge des Klägers, es sei unklar, wer mit der im Aufhebungsvertrag
verwendeten Bezeichnung "Rechtsanwälte H" gemeint sei, ist unbegründet. Für
einen verständigen Leser des Aufhebungsvertrags ist gemäß § 157 BGB erkennbar,
dass damit die aus den Gesellschaftern, dh. den Partnern bestehende Gesellschaft
bürgerlichen Rechts gemeint ist, wozu nicht die angestellten Anwälte gehören.
Soweit der Kläger die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Dr. W in Frage
gestellt hat, übersieht der Kläger, dass ein möglicher Mangel spätestens durch
die Prozessführung der Beklagten mit Rückwirkung (§ 184 Abs. 1 BGB) geheilt
worden ist.
III. Der Aufhebungsvertrag zielt nicht auf die befristete Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses, sondern auf dessen Beendigung ab und unterliegt deshalb
nicht einer Befristungskontrolle gem. § 14 Abs. 1 TzBfG.
1. Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung über das vorzeitige Ausscheiden
eines Arbeitnehmers aus einem Dauerarbeitsverhältnis. Er ist seinem
Regelungsgehalt nach auf eine alsbaldige Beendigung der arbeitsvertraglichen
Beziehungen gerichtet. Das bringen die Parteien in der Regel durch die Wahl
einer zeitnahen Beendigung, die sich häufig an der jeweiligen Kündigungsfrist
orientiert, und weitere Vereinbarungen über Rechte und Pflichten aus Anlass der
vorzeitigen Vertragsbeendigung zum Ausdruck. Ein solcher auf die alsbaldige
Beendigung eines Dauerarbeitsverhältnisses gerichteter Aufhebungsvertrag ist
nicht Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Dagegen bedarf
ein Vertrag, dessen Regelungsgehalt nicht auf die Beendigung, sondern auf eine
befristete Fortsetzung eines Dauerarbeitsverhältnisses gerichtet ist, zu seiner
Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Für das Eingreifen der
Befristungskontrolle ist nicht die von den Parteien gewählte Vertragsbezeichnung
entscheidend, sondern der Regelungsgehalt der getroffenen Vereinbarung. Besteht
dieser in der befristeten Fortsetzung eines Dauerarbeitsverhältnisses, kann eine
funktionswidrige Verwendung der in § 620 BGB gesetzlich vorgesehenen
Möglichkeit, einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, vorliegen. Das gilt
vor allem dann, wenn der von den Parteien gewählte Beendigungszeitpunkt die
jeweilige Kündigungsfrist um ein Vielfaches überschreitet und es an weiteren
Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
fehlt, wie sie im Aufhebungsvertrag regelmäßig getroffen werden. Dazu gehören
insbesondere Freistellungen, Urlaubsregelungen, ggf. auch Abfindungen uä. (Senat
15. Februar 2007 - 6 AZR 286/06 - Rn. 16, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 35
= EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 6; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 -
Rn. 52, AP BGB § 623 Nr. 8 = EzA ZPO 2002 § 278 Nr. 1; BAG 12. Januar 2000 - 7
AZR 48/99 - BAGE 93, 162, 166).
2. Der sich aus einer Gesamtschau ergebende Regelungsgehalt der am 10. Dezember
2004 getroffenen Vereinbarung macht deutlich, dass die Parteien eine
Vereinbarung über das vorzeitige Ausscheiden des Klägers aus dem
Arbeitsverhältnis geschlossen und nicht eine befristete Fortsetzung eines
Arbeitsverhältnisses vereinbart haben.
a) Der von den Parteien gewählte Beendigungszeitpunkt 31. Dezember 2005
überschreitet die nach dem Arbeitsvertrag geltende gesetzliche Kündigungsfrist
zwar um ein Vielfaches, denn zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Aufhebungsvertrags am 10. Dezember 2004 betrug die Kündigungsfrist gemäß § 622
Abs. 2 Nr. 1 BGB einen Monat zum Ende des Kalendermonats. Soweit die Revision
hieraus folgert, es liege in Wahrheit eine unwirksame nachträgliche Befristung
des unbefristet bestehenden Arbeitsverhältnisses vor, übersieht sie jedoch, dass
die Dauer der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die rechtliche Einordnung
der Vereinbarung nicht allein maßgebend ist. Erforderlich ist vielmehr eine
Gesamtwürdigung des Vereinbarten.
aa) Die verlängerte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann durchaus ein
Element eines Aufhebungsvertrags sein, denn der Arbeitgeber räumt damit dem
Arbeitnehmer die Möglichkeit ein, sich aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis
um eine neue Stelle zu bewerben. Dies gilt insbesondere dann, wenn den
Arbeitnehmer für die Dauer der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur
eingeschränkte Arbeitspflichten treffen.
bb) Vorliegend wurde der späte Beendigungszeitpunkt auf Veranlassung des Klägers
in den Vertrag aufgenommen. Ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen
Frage, ob der von der Beklagten als Anlage B 1 in den Prozess eingeführte erste
Entwurf eines Aufhebungsvertrags dem Kläger vorgelegt worden ist, ergibt sich
aus dessen Inhalt, dass die Beklagte zunächst eine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2005 anstrebte. Von dieser Position rückte die
Beklagte nicht ab, weil sie im Zuge der Aufhebungsverhandlungen ein
betriebliches Interesse an einer längeren Beschäftigung des Klägers erkannt hat.
Die Verschiebung des Beendigungszeitpunktes auf den 30. Juni 2005 in dem
Vertragsangebot der Beklagten vom 10. Dezember 2004 war vielmehr eine Reaktion
auf die in der vorangegangenen Besprechung deutlich gewordene Position des
Klägers. Die weitere Änderung des Enddatums auf den 31. Dezember 2005 ging auf
den Kläger zurück und lag als solche allein in seinem Interesse. Dies kann
angesichts des Umstands, dass der Kläger in seiner E-Mail-Antwort vom 10.
Dezember 2004 diese Änderung in dem von der Beklagten vorgelegten Entwurf selbst
vornahm, nicht zweifelhaft sein. Diese Vertragsgestaltung trug damit erkennbar
dem Wunsch des Klägers Rechnung, ausreichend Zeit und Gelegenheit zu erhalten,
sich aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus um eine neue Anstellung zu
bemühen. Dieser Wunsch des Klägers hat in Ziff. 5 des Aufhebungsvertrags auch
seine ausdrückliche Erwähnung gefunden.
b) Bei der Gesamtwürdigung des Vereinbarten ist des Weiteren zu berücksichtigen,
dass die Vereinbarung im Übrigen für einen Aufhebungsvertrag typische Regelungen
enthält. So ist in Ziff. 3 vorgesehen, dass die Beklagte an den Kläger für den
Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung iHv. 18.000,00 Euro zu zahlen hat.
Ziff. 4 befasst sich mit der Erteilung eines Endzeugnisses, dessen Note die
Parteien auf Betreiben des Klägers mit "sehr gut" festgelegt haben. Aus diesen
Umständen folgt, dass die Vereinbarung vom 10. Dezember 2004 auf die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses und nicht auf dessen nachträgliche Befristung gerichtet
ist.
IV. Die vom Kläger erklärte Anfechtung ist nicht durch Bestätigung gemäß § 144
Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
1. Nach § 144 Abs. 1 BGB ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn das anfechtbare
Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. Bestätigung ist
jede Erklärung des Anfechtungsberechtigten, in der sein Wille zum Ausdruck
kommt, ein ihm bekanntes Anfechtungsrecht nicht auszuüben (BGH 28. April 1971 -
VIII ZR 258/69 - NJW 1971, 1795, 1800, zu II 3 e cc der Gründe). Zwar kann eine
solche Bestätigung auch durch schlüssige Handlung erfolgen, jedoch muss das
Verhalten den eindeutigen Willen offenbaren, trotz der Anfechtbarkeit an dem
Rechtsgeschäft festhalten zu wollen; jede andere den Umständen nach einigermaßen
verständliche Deutung muss ausgeschlossen sein (BAG 16. Dezember 2004 - 2 AZR
148/04 - AP BGB § 123 Nr. 64 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 5, zu B I 1 der Gründe mwN).
2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe in Kenntnis der
Anfechtbarkeit des Aufhebungsvertrags diesen für sich genutzt und damit
gegenüber der Beklagten bis zum 1. Dezember 2005 zum Ausdruck gebracht, es solle
bei der Beendigung zum 31. Dezember 2005 bleiben, hält einer
revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Dass der Kläger nach Ziff. 5 des Aufhebungsvertrags während seiner
Arbeitszeit der Stellensuche nachgehen konnte und dies auch getan hat, stellt
entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts trotz der im Verhältnis zu den
beiden Vorjahren deutlich geringeren Arbeitsleistung im Jahre 2005 keine
Bestätigungshandlung iSv. § 144 Abs. 1 BGB dar. Darin kann schon deshalb keine
Bestätigungshandlung des Klägers gesehen werden, weil sich der Kläger die Arbeit
nicht selbst zugewiesen hat, sondern sie ihm als angestelltem Anwalt von der
Beklagten zugeteilt worden ist.
b) In Betracht kommt allenfalls eine Bestätigung durch das Unterlassen der
Anforderung von Arbeit. Der Kläger war jedoch entgegen der Auffassung der
Beklagten nicht verpflichtet, sie aufzufordern, ihm Arbeit zuzuweisen. Es war
vielmehr Sache der Beklagten als Arbeitgeber, dem Kläger in Ausübung des
arbeitsvertraglichen Weisungsrechts (§ 106 GewO) Arbeit zuzuteilen. Der Kläger
hat durch seine vertragsgemäße Anwesenheit in der Kanzlei der Beklagten seine
Arbeitskraft tatsächlich angeboten (§ 294 BGB), so dass die Beklagte in
Annahmeverzug geraten ist (§ 615 BGB), soweit sie ihm keine Arbeit zugeteilt
hat. Der Kläger rügt in der Revisionserwiderung zu Recht, das
Landesarbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte aus ihrer
Sicht gute Gründe hatte, ihm weniger Arbeit zuzuweisen. Es lag in ihrem
Interesse, den Kläger von Mandanten fernzuhalten, um zu verhindern, dass er nach
dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten
die zuletzt bearbeiteten Mandate "mitnimmt". Damit kann in der im Verhältnis zu
den Vorjahren deutlich geringen Arbeitsleistung nicht mit der gebotenen Klarheit
und Deutlichkeit eine Bestätigung der zum Abschluss des Aufhebungsvertrags
führenden Willenserklärung des Klägers gesehen werden. Wie der Kläger aufgezeigt
hat, sind insoweit andere den Umständen nach verständliche Deutungen nicht
ausgeschlossen.
V. Ob die vom Kläger innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erklärte
Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB wirksam ist,
kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Auf der Grundlage der vom
Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht angenommen werden, die von der Beklagten angedrohte
außerordentliche Kündigung sei nicht widerrechtlich gewesen. Zur Kausalität der
Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung für die angefochtene
Willenserklärung fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen.
1. Der Kläger hat innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB am 1. Dezember
2005 wegen widerrechtlicher Drohung die Anfechtung seiner zum Abschluss des
Aufhebungsvertrags führenden Willenserklärung erklärt.
a) Für eine teleologische Reduktion des § 124 Abs. 1 BGB in Fällen der
vorliegenden Art, wie sie im Schrifttum vertreten wird (dazu Wolfgang Hromadka
FS Zöllner 1998 S. 785, 790 ff.), besteht keine Veranlassung. Angesichts der
klaren Regelung in § 124 Abs. 1 BGB ist kein Raum für eine analoge Anwendung der
in § 2 Satz 2 KSchG geregelten Drei-Wochen-Frist zur Annahme eines
Änderungsangebots unter Vorbehalt. Das Gesetz gewährt in § 124 Abs. 1 BGB bei
der widerrechtlichen Drohung dem Bedrohten eine lange Überlegungsfrist von einem
Jahr und macht damit deutlich, dass es das Recht des Drohenden, schnellstmöglich
über die Rechtslage Bescheid zu wissen, verhältnismäßig gering einschätzt. Diese
gesetzgeberische Wertung ist eindeutig und zu respektieren (BAG 6. November 1997
- 2 AZR 162/97 -AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 45 = EzA BGB § 242 Prozeßverwirkung
Nr. 2, zu II 3 b der Gründe; zust. Mankowski Anm. EzA BGB § 242 Prozeßverwirkung
Nr. 2).
b) Das Anfechtungsrecht des Klägers war am 1. Dezember 2005 auch noch nicht nach
§ 242 BGB verwirkt.
aa) Die Verwirkung ist ein Untertatbestand der unzulässigen Rechtsausübung.
Diese hat ihre Rechtsgrundlage in dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Inhaber mit der Geltendmachung längere Zeit
abwartet, sich infolge dieses Zeitablaufs für den Gegner ein
Vertrauenstatbestand gebildet hat, mit der Geltendmachung des Rechts nicht mehr
rechnen zu müssen, und dem Gegner deshalb eine Einlassung auf die Geltendmachung
des Rechts nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BAG 31. August 2005 - 5 AZR
545/04 - BAGE 115, 372, 379 mwN).
bb) Angesichts der dem Anfechtenden in § 124 Abs. 1 BGB eingeräumten Jahresfrist
und der Regelung des § 144 Abs. 1 BGB bedarf es zur Annahme einer Verwirkung
ganz besonderer Umstände, sollen diese gesetzlichen Vorgaben durch § 242 BGB
nicht ausgehöhlt werden. Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Der
Kläger hat nach Abschluss des Aufhebungsvertrags lediglich vereinbarungsgemäß
weitergearbeitet, ohne durch besondere Handlungen oder Äußerungen bei der
Beklagten einen Vertrauenstatbestand geweckt zu haben. Aus diesem Grund konnte
der Kläger auch noch mit seiner am 22. Dezember 2005 beim Arbeitsgericht
eingegangenen Klage den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.
Dezember 2005 hinaus geltend machen.
2. Die Androhung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis durch eine
außerordentliche Kündigung beenden zu wollen, wenn der Kläger nicht einen
Aufhebungsvertrag abschließe, stellte eine Drohung iSv. § 123 Abs. 1 BGB dar.
Die Beklagte kündigte hierdurch gegenüber dem Kläger die Zufügung eines
zukünftigen empfindlichen Übels an, dessen Verwirklichung in ihrer Macht lag
(vgl. Senat 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 39, AP BGB § 623 Nr. 8 = EzA
ZPO 2002 § 278 Nr. 1 mwN).
3. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Drohung mit der
außerordentlichen Kündigung sei nicht widerrechtlich erfolgt.
a) Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist widerrechtlich, wenn
ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung
ziehen durfte. Die Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung kann sich
regelmäßig nur aus der Inadäquanz von Mittel und Zweck ergeben. Hat der Drohende
an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die
Drohung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr als angemessenes Mittel zur
Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung widerrechtlich. Nicht
erforderlich ist, dass sich die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen
worden wäre, in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen
hätte. Von dem Arbeitgeber kann nicht verlangt werden, dass er bei seiner
Abwägung generell die Beurteilung des Tatsachengerichts "trifft". Nur wenn der
Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss,
die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer
arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten,
darf er die außerordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um
damit den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu
veranlassen (Senat 15. Dezember 2005 - 6 AZR 197/05 - Rn. 23, AP BGB § 123 Nr.
66 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 6 mwN). Dem entspricht im Ergebnis die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist die Drohung mit einer
Kündigung widerrechtlich, wenn der Drohende selbst nicht an seine Berechtigung
glaubt oder sein Rechtsstandpunkt nicht mehr vertretbar ist (BGH 19. April 2005
- X ZR 15/04 - NJW 2005, 2766, 2768 f., zu II 6 a der Gründe).
b) Dem Tatsachengericht steht bei der Würdigung des festgestellten Sachverhalts
unter dem Gesichtspunkt der von einem verständigen Arbeitgeber anzustellenden
Erwägungen ebenso wie bei der Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe
"wichtiger Grund" (§ 626 Abs. 1 BGB) und "sozial gerechtfertigt" (§ 1 Abs. 2
Satz 1 KSchG) ein Beurteilungsspielraum zu. Das Revisionsgericht kann nur
prüfen, ob das Tatsachengericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt hat
(BAG 27. November 2003 - 2 AZR 135/03 - BAGE 109, 22, 27).
c) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Drohung der Beklagten mit einer
außerordentlichen Kündigung sei nicht widerrechtlich gewesen, hält auch diesem
eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab nicht stand. Der Kläger
macht in der Revisionserwiderung mit einer begründeten Gegenrüge nach § 286 ZPO
zu Recht geltend, das Landesarbeitsgericht habe seinen Vortrag aus der
Berufungsbegründung gegen die Rechtmäßigkeit der Kündigung unberücksichtigt
gelassen. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts war gerade nicht
unstreitig, dass der Kläger bereits im Sommer 2004 unmissverständlich angewiesen
worden sei, Veröffentlichungen vor dem Erscheinen durch seinen Teamleiter,
Rechtsanwalt Dr. F, oder Herrn Rechtsanwalt Dr. B genehmigen zu lassen. Der
Kläger hat vielmehr unter Beweisantritt vorgetragen, dies sei erst im Dezember
2004 erfolgt. Das Landesarbeitsgericht hat auch die Behauptung des Klägers
unberücksichtigt gelassen, Rechtsanwalt Dr. F sei bereits im Rahmen eines "unit
meetings" am 28. Juli 2004 über die beabsichtigte Publikation unterrichtet
worden und habe keine Einwände erhoben. Des Weiteren hat das
Landesarbeitsgericht nicht die vom Kläger vorgelegte, an ihn gerichtete E-Mail
von Rechtsanwalt Dr. F vom 6. Dezember 2004 gewürdigt. Danach war eine
inhaltliche Absprache zu der Veröffentlichung mit Rechtsanwalt Dr. F nicht über
das hinaus vorgesehen, was in dem "unit meeting" kursorisch besprochen war.
Demgegenüber hat die Beklagte jedoch in der Klageerwiderung vorgetragen, Herr
Dr. F habe dem Kläger unmissverständlich erklärt, Veröffentlichungen dürften nur
nach entsprechender Freigabe durch ihn oder einen anderen Partner erfolgen. Mit
Herrn Dr. B habe er sich stets vorab abzustimmen. Der Kläger hat weiterhin die
Behauptung der Beklagten aus der Klageerwiderung bestritten, mit Wirkung vom 1.
Mai 2004 sei festgelegt worden, zukünftig keine Anleger mehr gegenüber Banken zu
vertreten, was gegenüber den betroffenen Mitarbeitern "kommuniziert" worden sei.
Er hat in diesem Zusammenhang im Einzelnen dargelegt, dass die Beklagte im
September 2004 und auch im Jahre 2005 noch Mandate von Anlegern, ua. mit einem
Gegenstandswert von 3,3 Mio. Euro, angenommen und bearbeitet habe. Auch wenn es
sich hierbei - wie die Beklagte behauptet - um Einzelfälle gehandelt haben
sollte, kann dieser Vortrag im Hinblick auf die Bewertung des von der Beklagten
geltend gemachten Vertrauensverlustes in den Kläger nicht unbeachtet bleiben.
Unter Berücksichtigung des zum Teil streitigen und im Übrigen nicht ganz
widerspruchsfreien Parteivortrags der Beklagten konnte das Landesarbeitsgericht
ohne weitere Sachaufklärung nicht zu dem Ergebnis gelangen, die
Kündigungsdrohung der Beklagten sei nicht widerrechtlich gewesen. Das Urteil des
Landesarbeitsgerichts ist deshalb auch aus diesem Grund aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO).
d) Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 ZPO) wird das
Landesarbeitsgericht nicht nur den von der Beklagten behaupteten Kündigungsgrund
aufzuklären, sondern auch der in den Vorinstanzen noch nicht vertieften Frage
nachzugehen haben, ob die Beklagte unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist
des § 626 Abs. 2 BGB mit einer außerordentlichen Kündigung drohen durfte.
aa) Maßgeblich ist insoweit, ob die angedrohte Kündigung im Falle ihres
Ausspruchs mit hoher Wahrscheinlichkeit an § 626 Abs. 2 BGB scheitern würde (BAG
5. Dezember 2002 - 2 AZR 478/01 - AP BGB § 123 Nr. 63 = EzA BGB 2002 § 123 Nr.
1, zu B I 3 c der Gründe). Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt,
wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige
positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die
Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar
ist oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis ist ohne Bedeutung (BAG 17.
März 2005 - 2 AZR 245/04 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 46 = EzA BGB 2002 §
626 Nr. 9, zu B I 2 der Gründe mwN).
bb) Ist Arbeitgeber eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beginnt die Frist des
§ 626 Abs. 2 BGB, wenn auch nur einer der Gesellschafter den Kündigungsgrund
kennt (KR-Fischermeier 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 349; aA Eisenbeis in Handbuch zum
Kündigungsrecht Teil 4 Rn. 121). Sein Wissen ist der Gesellschaft in analoger
Anwendung von § 31 BGB zuzurechnen (Staudinger/Weick (2005) § 31 Rn. 45), denn
nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des
Bundesarbeitsgerichts wird der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Rechtsfähigkeit zuerkannt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene
Rechte und Pflichten begründet (BGH 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146,
341, 344 ff.; 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - NJW 2003, 1445, 1446; 3. Mai
2007 - IX ZR 218/05 - NJW 2007, 2490, 2491, zu II 2 b der Gründe; BAG 1.
Dezember 2004 - 5 AZR 597/03 - BAGE 113, 50, 53 f. jeweils mwN; zust.
MünchKommBGB/Ulmer § 705 Rn. 263; Erman/H.P. Westermann BGB 11. Aufl. § 31 Rn.
1). Der Sozius einer Anwaltssozietät, die in der Rechtsform einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts betrieben wird, ist "verfassungsmäßig berufener Vertreter"
iSd. § 31 BGB. Hierfür genügt es, dass einzelnen Sozien die selbständige und
eigenverantwortliche Bearbeitung von Mandaten überlassen worden ist. Die Sozien
müssen nicht in Angelegenheiten des "Managements" tätig geworden sein, welche
die Sozietät als solche betreffen. Auch der Rechtsanwalt, der "nur" Mandate
bearbeitet, tritt bei der Wahrnehmung des Mandats als Repräsentant der Sozietät
in Erscheinung (BGH 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05 - NJW 2007, 2490, 2491 f., zu II
2 c cc (1) der Gründe).
cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird das Landesarbeitsgericht
aufzuklären haben, wann einer der Gesellschafter von dem von der Beklagten
vorgetragenen Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Dabei ist der Zeitpunkt der
Veröffentlichung des Beitrags in der Zeitung vom 1. Dezember 2004 dann nicht
maßgeblich, wenn einer der Gesellschafter bereits zuvor von dem Beitrag des
Klägers und dessen Zusendung an die Medienagentur Kenntnis erlangt hatte, denn
die von der Beklagten behauptete Pflichtverletzung des Klägers besteht in dieser
Zusendung des anlegerfreundlichen Beitrags ohne vorherige Genehmigung durch
einen der Partner bzw. ohne Abstimmung mit Rechtsanwalt Dr. B. Der Kläger hat
mittels "cc" auch seinem Teamleiter, Rechtsanwalt Dr. F, am 5. November 2004 die
Ausarbeitung zur Kenntnis gemailt. Dieser hat in seiner vom Kläger vorgelegten
E-Mail vom 6. Dezember 2004 jedoch behauptet, den Artikel nicht gelesen und die
E-Mail erst "gut zehn Tage nach dem Versenden überhaupt zur Kenntnis genommen"
zu haben. Allerdings lautet der von der Software der Beklagten generierte und
auf der vom Kläger vorgelegten Hardcopy der E-Mail vom 5. November 2004
enthaltene Vermerk "Gelesen: 06.12.2004 19:47". Nachdem das Landesarbeitsgericht
diese für die Frage der Wirksamkeit der angedrohten außerordentlichen Kündigung
erheblichen Ausführungen nicht beachtet hat, wird es den Sachverhalt, ggf. unter
Berücksichtigung ergänzenden Vortrags der Parteien, weiter aufzuklären haben.
dd) Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht des
Weiteren genauer die abgestufte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu
beachten haben. Der Kläger trägt zwar als Anfechtender die Darlegungs- und
Beweislast für sämtliche Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung. Er hat
deshalb die Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche die angedrohte
außerordentliche Kündigung als widerrechtlich erscheinen lassen (BAG 6. Dezember
2001 - 2 AZR 396/00 - BAGE 100, 52, 57; 12. August 1999 - 2 AZR 832/98 - AP BGB
§ 123 Nr. 51 = EzA BGB § 123 Nr. 53). Der Kläger muss darlegen und beweisen,
dass die Beklagte als verständiger Arbeitgeber nicht annehmen durfte, die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei unzumutbar und deshalb die Kündigung
gerechtfertigt. Da es sich dabei jedoch um einen Negativbeweis handelt, genügt
hierfür zunächst eine entsprechende pauschale Behauptung. Wegen der
Schwierigkeiten des Negativbeweises ist von der Beklagten als
Anfechtungsgegnerin nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das
substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das
Positive sprechenden Tatsachen und Umstände zu verlangen (vgl. BGH 19. April
2005 - X ZR 15/04 - NJW 2005, 2766, 2768, zu II 5 b aa der Gründe). Die Beklagte
hat damit im Einzelnen darzulegen, dass sie in vertretbarer Weise einen
Kündigungsgrund annehmen durfte. Nur die von der Beklagten in diesem
Zusammenhang vorgetragenen Umstände braucht der beweispflichtige Kläger dann zu
widerlegen. Bei der neuen Verhandlung wird das Landesarbeitsgericht ggf. auch §
448 ZPO zu beachten haben, soweit die maßgeblichen Gespräche zwischen dem Kläger
und einzelnen Gesellschaftern der Beklagten stattgefunden haben (dazu BAG 22.
Mai 2007 - 3 AZN 1155/06 - Rn. 16, AP ZPO § 448 Nr. 6 = EzA GG Art. 103 Nr. 8;
16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - AP GrO kath. Kirche Art. 4 Nr. 1 = EzA BGB §
611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 45, zu II 2 f dd der Gründe).
e) Falls eine Widerrechtlichkeit der Drohung vorgelegen haben sollte, wird diese
nicht durch die dem Kläger von der Beklagten eingeräumte Bedenkzeit beseitigt.
Soweit dies im Schrifttum ohne nähere Begründung vertreten wird (vgl. Bauer
Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge 8. Aufl. I Rn. 186; Moll/Bengelsdorf MAH
Arbeitsrecht § 46 Rn. 353; Franz Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags S. 481;
Legerlotz in Handbuch zum Kündigungsrecht Teil 1 Rn. 615), steht dem entgegen,
dass die angedrohte Kündigung durch die eingeräumte Bedenkzeit nicht "wirksamer"
wird. Zur Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Drohung iSv. § 123 Abs. 1
BGB sind äußere Umstände nicht einzubeziehen, wenn sie nicht von Einfluss auf
den Inhalt der Drohung sind (Thüsing RdA 2005, 257, 267). Dies ist für die
Bedenkzeit zu verneinen. An der Inadäquanz zwischen dem Mittel und dem Zweck
ändert eine dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Drohung eingeräumte
Bedenkzeit nichts. Der Zweck - Abschluss des Aufhebungsvertrags - und das Mittel
- Drohung mit der außerordentlichen Kündigung - bleiben auch bei einer
eingeräumten Bedenkzeit und der damit verbundenen Möglichkeit einer rechtlichen
Beratung unverändert.
4. Die dem Kläger von der Beklagten gewährte Bedenkzeit könnte jedoch die
Kausalität der Drohung für den späteren Abschluss des Aufhebungsvertrags
beseitigt haben.
a) Gemäß § 123 Abs. 1 BGB muss die Drohung für die angefochtene Willenserklärung
des Bedrohten ursächlich gewesen sein. Dabei genügt es, dass die Drohung nach
der Vorstellung des Drohenden mitursächlich gewesen ist (Senat 15. Dezember 2005
- 6 AZR 197/05 - Rn. 19, AP BGB § 123 Nr. 66 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 6;
MünchKommBGB/Kramer 5. Aufl. § 123 Rn. 47). Eine Willenserklärung kann nur dann
erfolgreich wegen Drohung angefochten werden, wenn der Anfechtende einem auf die
Bestimmung des Willens gerichteten Verlangen nachgegeben, und die
Willenserklärung nicht aus eigener, selbständiger Überlegung abgegeben hat
(Senat 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 45, AP BGB § 623 Nr. 8 = EzA ZPO
2002 § 278 Nr. 1).
b) Die Ursächlichkeit der Drohung kann nicht schon dann ohne Weiteres bejaht
werden, wenn die widerrechtliche Drohung conditio sine qua non, dh. nicht
wegzudenkende Ursache für die angefochtene Willenserklärung ist. Nach § 123 Abs.
1 BGB muss der Anfechtende vielmehr durch die Drohung zur Abgabe der
Willenserklärung "bestimmt" worden sein. Er muss noch bei der Abgabe der
Willenserklärung unter dem Eindruck der Drohung gehandelt haben und nicht auf
Grund einer davon nicht mehr maßgeblich beeinflussten autonomen Willensbildung
(BGH 6. Juni 1974 - II ZR 114/72 - WM 1974, 1023, zu 1 der Gründe). Davon ist
zwar regelmäßig auch dann auszugehen, wenn dem widerrechtlich Bedrohten eine
Bedenkzeit eingeräumt wurde (ebenso, jedoch ohne weitere Differenzierung
Staudinger/Singer/v. Finckenstein (2004) § 123 Rn. 66; Soergel/Hefermehl 13.
Aufl. § 123 Rn. 43). Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ändert eine dem
Arbeitnehmer eingeräumte Bedenkzeit nichts an der Ursächlichkeit der Drohung
(vgl. KR-Fischermeier § 626 BGB Rn. 50; aA Bauer Arbeitsrechtliche
Aufhebungsverträge I Rn. 186; Burkardt Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag
S. 227; Franz Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags S. 491; Thies Der Schutz
des Arbeitnehmers bei Abschluss arbeitsrechtlicher Aufhebungsverträge 5. 243
f.). Für eine von der Drohung nicht mehr maßgeblich beeinflusste Willensbildung
spricht jedoch, dass der Anfechtende die Bedenkzeit dazu genutzt hat, die
zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung durch aktives Verhandeln - zB neue
eigene Angebote - erheblich zu seinen Gunsten zu beeinflussen, insbesondere wenn
er selbst rechtskundig ist oder zuvor Rechtsrat eingeholt hat bzw. auf Grund der
Dauer der eingeräumten Bedenkzeit hätte einholen können (Brecht-Heitzmann Anm.
EzA ZPO 2002 § 278 Nr. 1 S. 27; angedeutet in BAG 20. November 1969 - 2 AZR
51/69 -SAE 1971, 70, 73, zu IV der Gründe, insoweit in AP und EzA nicht
abgedruckt; weitergehend wohl BGH 14. Juni 1951 - IV ZR 42/50 - BGHZ 2, 287,
300). Nach § 150 Abs. 2 BGB gilt nämlich die Annahme eines Vertragsangebots
unter Erweiterungen, Einschränkungen, oder sonstigen Änderungen als Ablehnung
verbunden mit einem neuen Antrag. In diesem Fall bedarf es weiterer
substantiierter Darlegungen und im Bestreitensfall eines entsprechenden
Beweisantritts dafür, dass der Anfechtende seine Willenserklärung letztlich
immer noch unter dem Druck der widerrechtlichen Drohung abgegeben und damit
weiterhin nur das kleinere, wenn auch auf Grund des Nachverhandelns verkleinerte
Übel gewählt und nicht etwa die Drohung nur zum Anlass dafür genommen hat, einen
selbstbestimmt gebildeten Willen (hier: Abkehrwillen) zu von ihm angestrebten
oder jedenfalls im Ergebnis als annehmbar angesehenen Bedingungen zu
verwirklichen. Maßgebend sind insoweit die tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt
der Abgabe der angefochtenen Willenserklärung.
c) Ob der Bedrohte eine Willenserklärung auf Grund freier Entschließung
abgegeben oder aber einem Druck nachgegeben hat, ist eine Tatfrage, die nur der
eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH 6. Juni
1974 - II ZR 114/72 - WM 1974, 1023, zu 2 der Gründe). Nachdem das
Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - hierzu keine
Feststellungen getroffen hat und dieser Gesichtspunkt in der Revision erstmals
vertieft wurde, wird das Landesarbeitsgericht im Rahmen der neuen Verhandlung
die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. Es wird dabei zu
berücksichtigen haben, dass der Kläger als Rechtsanwalt die Möglichkeit hatte,
innerhalb der ihm eingeräumten Bedenkzeit von drei Tagen das Für und Wider des
Abschlusses eines Aufhebungsvertrags abzuwägen. Unerheblich ist, dass der Kläger
sich bereits nach zwei Stunden entschieden und ein Gegenangebot vorgelegt hat.
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die eingeräumte Bedenkzeit voll
auszunutzen. Für eine von der Drohung nicht mehr maßgeblich beeinflusste
Willensbildung spricht vorliegend, dass es dem Kläger gelungen ist, den
Abfindungsbetrag um 50 % von 12.000,00 Euro auf 18.000,00 Euro zu erhöhen und
den Beendigungszeitpunkt vom 30. Juni 2005 auf den 31. Dezember 2005 zu
verschieben. Daneben hat er auch erreicht, dass die Beurteilung im Zeugnis mit
"sehr gut" erfolgt. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags als
Chance für einen beruflichen Neuanfang wahrgenommen hat und davon ausging,
innerhalb des folgenden Jahres eine zumindest gleichwertige neue Tätigkeit
aufnehmen zu können. Nachdem der Kläger jedoch immer wieder geltend gemacht hat,
bei den Beklagten weiterarbeiten zu wollen, muss ihm Gelegenheit gegeben werden,
darzulegen und zu beweisen, dass er den Aufhebungsvertrag letztlich immer noch
unter dem Druck der widerrechtlichen Drohung abgeschlossen und damit weiterhin
nur das kleinere, wenn auch auf Grund des Nachverhandelns verkleinerte Übel
gewählt hat.