Aufklärungspflicht der Bank über sittenwidrige Kaufpreisvereinbarung
BGH
Az: XI ZR
205/05
Urteil vom
17.10.2006
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
17. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 29. Juni 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger fordern von der beklagten Bank Schadensersatz wegen eines
Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit dem Erwerb einer minderwertigen
Eigentumswohnung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Spätherbst 1993 wurden die Kläger, ein damals 45-jähriger Angestellter und
seine damals 42-jährige, als Vorarbeiterin tätige Ehefrau, von einem Bekannten
ihrer Tochter auf den Erwerb einer Eigentumswohnung zum Zwecke der
Steuerersparnis angesprochen. Durch weitere Vermittlung des für die
Wirtschaftsberatung H. (nachfolgend: Vermittlerin) tätigen Zeugen R. , der den
Klägern einen Prospekt der Vermittlerin vorlegte, entschlossen sich die Kläger
im November 1993 zum Erwerb der Wohnung Nr. ... in der Wohnungseigentumsanlage
G. straße in D. . Am 10. Dezember 1993 schlossen sie darüber einen notariellen
Kaufvertrag zum Preis von 256.650 DM und bestellten am selben Tag eine
Grundschuld über 295.000 DM für die Beklagte.
Am 22. Dezember 1993 unterzeichneten die Kläger in ihrer Wohnung zur
Finanzierung des Kaufpreises einen von dem Zeugen R. vermittelten und in der
Filiale der Beklagten vorbereiteten Darlehensvertrag über mehrere Teilkredite
von insgesamt 295.000 DM (nominal), der keine Widerrufsbelehrung nach dem
Haustürwiderrufsgesetz enthielt. Im Wertermittlungsbogen nahm der damalige
Filialleiter der Beklagten auf den Prospekt der Vermittlerin Bezug, in dem die
Größe der Wohnung mit 87 qm und ihr Preis mit 256.650 DM angegeben waren. Die
Kaufpreiszahlung erfolgte über das bei der Beklagten geführte Notaranderkonto,
wobei auf Anweisung des Verkäufers ein Betrag von 108.750 DM an die Vermittlerin
als Provision floss.
Nachdem eine von der Beklagten im Jahre 1995 durchgeführte Bewertung der
Eigentumswohnung zu einem Verkehrswert von lediglich 156.000 DM gekommen war,
schlossen sich die Kläger mit anderen geschädigten Käufern zu einer
Interessengemeinschaft zusammen und unterrichteten im Februar 1996 den Vorstand
der Beklagten über das aus ihrer Sicht pflichtwidrige und eine
Schadensersatzhaftung begründende Geschäftsgebaren ihrer Filialen. Nach Ablauf
der im Darlehensvertrag festgelegten fünfjährigen Zinsbindungsfrist vereinbarten
die Vertragsparteien Ende 1998 einen neuen Zinssatz für das Darlehen, ohne dass
die Kläger hierbei nochmals den Vorwurf eines Aufklärungsverschuldens erhoben.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. April 2002 ließen die Kläger ihre
Darlehensvertragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Sie
haben zur Begründung einer Schadensersatzhaftung der Beklagten vor allem geltend
gemacht: Deren damaliger Filialleiter sowie der Kreditsachbearbeiter hätten bei
Abschluss des Kreditvertrages gewusst, dass sie, die Kläger, aufgrund
arglistiger Täuschung durch die Vermittlerin eine minderwertige, baufällige und
wesentlich ältere als im Prospekt der Vermittlerin angegebene Wohnung gekauft
hätten. Die Finanzierung der weitgehend wertlosen Immobilien sei erst nach deren
Besichtigung durch Mitarbeiter der Beklagten erfolgt.
Die Kläger machen als Schaden die Differenz zwischen den bis Ende 2002 erzielten
Mieteinnahmen und den gezahlten monatlichen Darlehensraten, den Nebenkosten
sowie den Reparaturen nebst Sonderumlagen der Hausverwaltung geltend, wobei sie
den Gesamtschaden unter Berücksichtigung erzielter Steuervorteile mit 53.302 EUR
beziffern. Mit der Klage fordern sie einen Teilbetrag von 39.819,69 EUR
zuzüglich Zinsen sowie die Freistellung von der Darlehensschuld Zug um Zug gegen
Übertragung der Eigentumswohnung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos
geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision verfolgen sie
ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
ausgeführt:
Den Klägern stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen
Verschuldens bei Vertragsschluss zu. Die engen Voraussetzungen, unter denen nach
der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Bank hinsichtlich des finanzierten
Objekts ausnahmsweise eine vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflicht
treffe, lägen nicht vor. Die Beklagte habe bei Abschluss des Kreditvertrages
bezüglich des Verkehrswertes der von den Klägern erworbenen Eigentumswohnung
keinen konkreten Wissensvorsprung gehabt. Dass die Wohnung nach dem
überzeugenden Gutachten des Sachverständigen nur 81 qm groß sei und damals
lediglich ca. 107.000 DM wert gewesen, die Kaufpreisvereinbarung also
sittenwidrig sei, sei den Mitarbeitern der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt
nicht positiv bekannt gewesen. Nach der zutreffenden Würdigung der
Zeugenaussagen durch das Landgericht hätten Angestellte der Beklagten insoweit
sowie zum Zustand der vermittelten Eigentumswohnungen vielmehr nur einen vagen
Verdacht gehabt.
Darüber hinaus sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Kläger auch verwirkt
oder im Hinblick auf den Grundsatz des "venire contra factum proprium" nicht
mehr durchsetzbar. Da die Kläger das neue Konditionenangebot der Beklagten Ende
1998 trotz des vorher erhobenen Vorwurfs einer Schadensersatzpflicht der
Beklagten widerspruchslos angenommen hätten, habe die Beklagte davon ausgehen
und darauf vertrauen dürfen, von den Klägern künftig nicht mehr in Anspruch
genommen zu werden.
Der Darlehensvertrag der Parteien sei auch nicht wirksam widerrufen worden, da
ein etwaiges Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz ebenfalls verwirkt
und damit erloschen sei. Eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger
Täuschung scheide gleichfalls aus, weil die Mitarbeiter der Vermittlerin in
Bezug auf das Kreditgeschäft keine Erfüllungsgehilfen der Beklagten, sondern
Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB gewesen seien, deren falsche Angaben sich
die Beklagte nicht zurechnen lassen müsse.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten
nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nach dem derzeitigen
Sach- und Streitstand ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte
wegen schuldhafter Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungs- und
Hinweispflicht weder auszuschließen noch verwirkt.
1. Eine Schadensersatzhaftung der Beklagten wegen schuldhafter Verletzung einer
eigenen Aufklärungspflicht lässt sich - wie die Revision zu Recht rügt - mit der
vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht ablehnen. Sie übersieht, dass
die Bank ihren kreditsuchenden Kunden nicht nur auf eine erkannte
Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung, sondern auch auf eine erkannte
arglistige Täuschung des Verkäufers oder Vermittlers über wesentliche
Eigenschaften der Kaufsache und/oder auf eine damit häufig verbundene
vorsätzliche culpa in contrahendo ungefragt hinweisen muss. Überdies entspricht
sie, was die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines die Aufklärungs- und
Hinweispflicht begründenden konkreten Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank
anbetrifft, nicht der neuen Rechtsprechung des erkennenden Senats.
a) Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine
kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger und
Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft allerdings
nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Dies kann der Fall sein,
wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem
Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie
einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Anlagegeschäfts
hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder
dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der
Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in
schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf
spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem
Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat BGHZ 159, 294,
316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM
2005, 72, 76 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830). Schon
nach diesen Grundsätzen ist eine Schadensersatzpflicht der Beklagten entgegen
der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auszuschließen.
Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze zwar im Ausgangspunkt nicht verkannt,
sondern ist davon ausgegangen, dass der Kaufpreis der Eigentumswohnung von
256.650 DM angesichts des vom Sachverständigen festgestellten Wertes von nur
rund 107.000 DM sittenwidrig überhöht war. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass
das Berufungsgericht für das Bestehen einer Aufklärungspflicht Kenntnis der
Mitarbeiter der Beklagten von der Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung
verlangt hat. Indessen durfte es eine Schadensersatzhaftung der Beklagten, wie
die Revision zu Recht geltend macht, nicht allein deshalb ablehnen. Die
kreditgebende Bank trifft, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat,
eine Aufklärungs- und Warnpflicht nämlich auch dann, wenn sie bei
Vertragsschluss weiß, dass für die Bewertung des Kaufobjektes wesentliche
Umstände durch Manipulation verschleiert wurden (vgl. Senatsurteil vom 17.
Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 218), oder dass der Vertragsschluss
ihres Kunden auf einer arglistigen Täuschung des Verkäufers im Sinne des § 123
BGB (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 1989 - III ZR 277/87, WM 1989, 1368, 1370 und
vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679) bzw. auf einer
vorsätzlichen culpa in contrahendo beruht. Dass der von den Klägern geschlossene
Kaufvertrag hier sittenwidrig und nichtig ist, es also einer Anfechtung gemäß §
123 BGB oder einer schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung nach den Regeln der
culpa in contrahendo nicht bedarf, entlastet die Beklagte nach dem
Schutzgedanken der Aufklärungs- und Hinweispflicht nicht. Eine der Beklagten
möglicherweise bekannte Täuschung der Kläger über den Zustand, das Alter und die
Größe der Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht nicht geprüft.
b) Überdies wird das Berufungsurteil der erst nach seiner Verkündung
modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung
eines Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank nicht gerecht. Nach dieser
Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200
f. Tz. 50 ff., für BGHZ vorgesehen, und vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04,
Umdruck S. 11 ff., für BGHZ vorgesehen) können sich die Anleger in Fällen eines
institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem
Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten
Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden
konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer
arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler,
Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt
berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird
widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen
beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art
und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer
oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen
Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des
Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des
Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass
sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der
Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
Bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (XI ZR
6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., Tz. 53-55) näher dargelegten Grundsätze besteht
nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt eine eigene
vorvertragliche Hinweis- und Aufklärungspflicht der kreditgebenden Beklagten,
weil sowohl ihre Kenntnis von dem sittenwidrig überhöhten Kaufpreis als auch von
den vorsätzlich falschen Angaben der für den Verkäufer tätig gewordenen
Vermittlerin sowie ihres Prospekts über den damaligen Wert sowie über andere
verkehrswesentliche Eigenschaften der Eigentumswohnung widerleglich vermutet
wird, so dass von einem erkennbaren konkreten Wissensvorsprung der Beklagten
gegenüber den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrages auszugehen ist.
Nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachvortrag wussten Mitarbeiter der
Beklagten, deren Kenntnis sie sich zurechnen lassen muss, dass die veräußerten
Eigentumswohnungen weit überteuert und überdies mit erheblichen Baumängeln
behaftet waren. Die Unrichtigkeit der Angaben der Vermittlerin in ihrem Prospekt
und bei den von deren Mitarbeiter R. geführten Vertragsverhandlungen über den
Wert der streitgegenständlichen Wohnung sowie deren baulichen Zustand war
evident, zumal vor der Kreditvergabe eine Ortsbesichtigung durch Mitarbeiter der
Beklagten stattgefunden haben soll. Darüber hinaus musste - worauf die Revision
mit Recht hinweist - den für die Beklagte handelnden Angestellten auch die
Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Baujahr des Gebäudes einerseits und dem
von der Vermittlerin im Prospekt genannten Baujahr 1991 andererseits ins Auge
springen.
Die Kenntnis der Beklagten von diesen evident fehlerhaften Angaben über den Wert
und andere wertbildende Eigenschaften der Eigentumswohnung wird widerlegbar
vermutet, weil auch die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleichterung
nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachvortrag der Kläger vorliegen.
Danach bestand zwischen der Beklagten, dem Verkäufer der Eigentumswohnung und
der eingeschalteten Vermittlerin eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die
den Vertrieb der erforderlichen Darlehen einschloss. Grundlage dieser
planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit bildete ein gemeinsames
Vertriebskonzept der Beklagten und der Vermittlerin, in dessen Rahmen ca. 150
bis 200 Eigentumswohnungen an interessierte Kapitalanleger verkauft wurden. Die
Finanzierung der mit Hilfe der Vermittlerin veräußerten Immobilien erfolgte
weitgehend durch die Beklagte, deren damaliger Filialleiter mit dem Inhaber der
Vermittlerin persönlich verbunden war.
Auch den Klägern wurde die Finanzierung der von ihnen erworbenen
Eigentumswohnung durch den eingeschalteten Strukturvertrieb angeboten. Sie
hatten niemals persönlichen Kontakt mit der Beklagten. Die Vermittlerin, der die
konzeptionelle Finanzierungsbereitschaft der Beklagten bekannt war, benannte
diese den Klägern gegenüber als finanzierendes Institut und legte ihnen ein
entsprechendes Darlehensvertragsformular der Beklagten zur Unterschrift vor.
Ihre danach bestehende Aufklärungs- und Warnpflicht wegen eines konkreten
erkennbaren Wissensvorsprungs über die speziellen Risiken der zu finanzierenden
Kapitalanlage hat die Beklagte auf der Grundlage des im Revisionsverfahren
maßgeblichen Sachverhalts schuldhaft verletzt. Sie hat die Kläger daher nach den
Regeln der culpa in contrahendo in Verbindung mit dem in § 249 Satz 1 BGB
normierten Grundsatz der Naturalrestitution so zu stellen, wie sie ohne die
Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten gestanden hätten. Dabei ist nach der
allgemeinen Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen der Beklagten
obliegt, davon auszugehen, dass die Kläger sich bei einer Aufklärung über den
wirklichen Wert der Eigentumswohnung und/oder deren Mängel oder tatsächliches
Alter entweder sofort auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages berufen, den Vertrag
nach § 123 BGB angefochten oder die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlicher
culpa in contrahendo geltend gemacht hätten.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein etwaiger
Schadensersatzanspruch der Kläger auch nicht verwirkt.
Ein Recht ist nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere Zeit nicht geltend gemacht und
der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf
eingerichtet hat und auch einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in
Zukunft nicht mehr geltend machen wird (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 43, 289, 292;
84, 280, 281; 105, 290, 298).
Diese engen Voraussetzungen sind, wie die Revision zu Recht rügt, im
vorliegenden Streitfall nicht erfüllt. Zwar haben die Kläger sich mit der
Erhebung der Klage mehrere Jahre Zeit gelassen. Hierbei darf aber nicht
unberücksichtigt bleiben, dass Ersatzansprüche des Geschädigten aus culpa in
contrahendo bis zur Geltung des neuen Schuldrechts grundsätzlich der allgemeinen
dreißigjährigen Regelverjährung im Sinne des § 195 BGB a.F. unterlagen (siehe
BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 13/89, NJW 1990, 1658, 1659; MünchKommBGB/Grothe
4. Aufl. § 195 Rdn. 13 m.w.Nachw.), so dass die Beklagte noch über einen langen
Zeitraum mit einer Inanspruchnahme seitens der Kläger rechnen musste. Jedenfalls
haben die Kläger keinen konkreten Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihr
jetziges Klagebegehren als ein widersprüchliches und damit gegen Treu und
Glauben verstoßendes Verhalten erscheinen lässt. Der Umstand, dass sie das von
der Beklagten nach Ablauf der fünfjährigen Zinsbindungsfrist unterbreitete
Angebot auf Änderung der Vertragskonditionen angenommen haben, ohne sich dabei
auf eine Aufklärungspflichtverletzung zu berufen, reicht hierfür nicht aus.
Überdies ist für eine im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung eines etwaigen
Schadensersatzanspruches getroffene Vermögensdisposition der Beklagten (zu
diesem Erfordernis siehe BGHZ 67, 56, 68; BGH, Urteil vom 29. Februar 1984 -
VIII ZR 310/82, NJW 1984, 1684 m.w.Nachw.) in den Tatsacheninstanzen nichts
vorgetragen.
3. Ebenso wenig ist ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger nach dem
Haustürwiderrufsgesetz gemäß § 242 BGB verwirkt. Der erkennende Senat hat
erstmals in seiner Entscheidung vom 9. April 2002 (BGHZ 150, 248, 253 ff.) § 5
Abs. 2 HWiG in Umsetzung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434 - Heininger) dahingehend
ausgelegt, dass das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht durch
das Widerrufsrecht des § 7 Abs. 2 VerbrKrG ausgeschlossen oder eingeschränkt
wird. Bereits am 29. April 2002 haben die Kläger von ihrem Widerrufsrecht
Gebrauch gemacht. Nichts spricht dafür, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt
berechtigterweise darauf vertrauen durfte oder gar darauf vertraut hat, die
Kläger würden ihr Widerrufsrecht nicht ausüben. Die Ansicht des
Berufungsgerichts, das Widerrufsrecht sei verwirkt, ist danach nicht haltbar.
III.
Da zu dem von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzanspruch ausreichende
Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen, war das angefochtene Urteil
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO). Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit hatten, ihr bisheriges
Vorbringen unter Berücksichtigung der modifizierten Rechtsprechung des Senats zu
ergänzen, Feststellungen zur widerleglich vermuteten Kenntnis der Beklagten über
die Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung und/oder die arglistige Täuschung
der Kläger durch die Vermittlerin und zum institutionalisierten Zusammenwirken
der Beklagten mit der Vermittlerin zu treffen haben.