Kündigungsschutzantrag und
Auflösungsantrag – Streitwert, Entscheidungsreihenfolge
BAG
Az: 2 AZR 360/05
Urteil vom 27.04.2006
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 27. April 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. April 2005 - 4 Sa 955/04 -
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der
Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der
Beklagten vom 6. April 2004 und einen vom Kläger gestellten Auflösungsantrag.
Der Kläger trat im Jahre 1978 als Sachbearbeiter in die Dienste der Beklagten
und war seit 1986 als Leiter des Versandes tätig. Die monatliche Bruttovergütung
betrug zuletzt 1.713,34 Euro.
Die Beklagte erklärte seit Sommer 2002 bis zum 6. April 2004 insgesamt vier
Kündigungen, von denen drei rechtskräftig für unwirksam erklärt wurden.
Hinsichtlich der dritten Kündigung (vom 18. September 2003) hat der Kläger einen
Auflösungsantrag gestellt, über den noch nicht entschieden ist. Im Einzelnen
trug sich Folgendes zu:
Mit Schreiben vom 27. August 2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
unter Berufung auf betriebliche Gründe ordentlich zum 31. März 2003 (erste
Kündigung). Das Arbeitsgericht Trier stellte mit rechtskräftig gewordenem Urteil
vom 3. Juni 2003 fest, dass durch diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht
beendet wurde. Mit Schreiben vom 25. Juni 2003 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich (zweite Kündigung). Diese Kündigung
wurde durch Anerkenntnisurteil vom 12. August 2003 für unwirksam erklärt. Mit
Schreiben vom 16. September 2003 forderte die Beklagte den Kläger zur
Arbeitsaufnahme spätestens am 18. September auf. Der Kläger kam der Aufforderung
nicht nach. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos mit
Schreiben vom 18. September 2003, das dem Kläger am 19. September 2003 zuging
(dritte Kündigung). Durch Teilurteil vom 20. Januar 2004 erklärte das
Arbeitsgericht Trier die Kündigung vom 18. September 2003 für unwirksam und wies
den vom Kläger zum 30. April 2004 - dem Ablauf der Kündigungsfrist - gestellten
Auflösungsantrag zurück (- 3 Ca 1986/03 -). Die Beklagte legte Berufung ein (- 4
Sa 166/04 -), die sie am 1. März 2004 wieder zurücknahm. Der Kläger, der - wegen
der Abweisung seines Auflösungsantrags - am 1. März 2004 auch seinerseits
Berufung eingelegt hatte, beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen
Zahlung einer Abfindung von 25.700,00 Euro. Als Auflösungszeitpunkt benannte er
den 30. April 2004 (Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist), hilfsweise den 19.
September 2003.
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 1. März 2004
erneut zur Arbeit aufgefordert. Der Kläger kam der Aufforderung wiederum nicht
nach. Daraufhin sprach die Beklagte mit Schreiben vom 6. April 2004 die hier
streitgegenständliche fristlose Kündigung (vierte Kündigung) aus.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2004 setzte das Landesarbeitsgericht das Verfahren
wegen des auf die dritte Kündigung bezogenen Auflösungsantrags (- 4 Sa 166/04 -)
aus. Es begründete die Aussetzung in der mündlichen Verhandlung gegenüber den
Parteien damit, das Verfahren betreffend die Kündigung vom 6. April 2004 sei
vorgreiflich, weil der Kläger Auflösung zum 30. April 2004 begehre und bei einer
Auflösung zum Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung - 19. September
2003 - hinsichtlich der Höhe der Abfindung von Bedeutung sei, ob und wann es
ansonsten - ohne die Auflösung - enden würde.
Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Kündigung vom 6. April 2004 geltend
gemacht. Er sei zur Arbeit vor dem 6. April nicht verpflichtet gewesen. Außerdem
müsse das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden, weil ihm die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei.
Der Kläger hat, soweit noch von Interesse, beantragt
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch
die Kündigung der Beklagten vom 6. April 2004 nicht aufgelöst worden ist oder
wird,
hilfsweise für den Fall des Obsiegens:
das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe
in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welche aber den Betrag von brutto
25.700 Euro nicht unterschreiten sollte, aufzulösen.
Soweit der Hilfsantrag betroffen ist, hat er zudem die Aussetzung des
Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren - 3 Ca 1986/03 -
(dritte Kündigung) beantragt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen und den Aussetzungsantrag zurückzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Kündigung sei wegen beharrlicher
Arbeitsverweigerung gerechtfertigt. Der Auflösungsantrag sei unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf
die Berufung des Klägers die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 6. April
2004 festgestellt und den Auflösungsantrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit
als unzulässig abgewiesen. Mit den vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien
zugelassenen Revisionen erstreben die Beklagte die Wiederherstellung des
arbeitsgerichtlichen Urteils und der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils
hinsichtlich der begehrten Auflösung, Aussetzung des Rechtsstreits bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über den im Vorprozess (fristlose Kündigung vom 18.
September 2003) gestellten Auflösungsantrag sowie Zurückverweisung insoweit an
das Landesarbeitsgericht. Hilfsweise beantragt der Kläger Aufhebung und
Zurückverweisung der Sache zur neuen Entscheidung über den Auflösungsantrag.
Beide Parteien begehren die Zurückweisung der von der jeweils anderen Partei
eingelegten Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revisionen sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und
zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet: Die allein fristlos ausgesprochene Kündigung vom 6. April 2004 habe
das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Zwar stelle eine beharrliche
Arbeitsverweigerung einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar. Der
Kläger wolle auch nicht arbeiten. Er habe jedoch nicht arbeiten müssen, weil er
von der Arbeitspflicht suspendiert gewesen sei. Die Beklagte habe am 18.
September 2003 eine fristlose Kündigung ausgesprochen, dagegen keine ordentliche
Kündigung. Aus prozesstaktischen Gründen habe der Kläger eine hilfsweise
ordentliche Kündigung angenommen, um begründen zu können, dass er Auflösung zum
30. April 2004 begehrt habe. Für den Auflösungsantrag habe er gewichtige Gründe
vorgetragen, die insbesondere in dem dokumentierten Verhalten der Beklagten
innerhalb und außerhalb der zahlreichen Prozesse lägen und den Willen der
Beklagten erkennen ließen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Kläger habe mit
einiger Berechtigung vom Erfolg seines Auflösungsbegehrens ausgehen dürfen,
jedoch nicht zum 30. April 2004, sondern auf Grund der Bestimmung des § 13 Abs.
1 Satz 4 KSchG nF zum 19. September 2003. Ein Arbeitnehmer, der einen
Auflösungsantrag mit Tatsachenvortrag verknüpfe, wonach ihm die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei, sei nicht verpflichtet, einer
Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers zu folgen. Das gelte jedenfalls, solange
über den Auflösungsantrag noch nicht entschieden sei. Der auf den 6. April 2004
bezogene Auflösungsantrag des Klägers sei unzulässig, weil der Kläger bereits im
Verfahren über die Kündigung vom 18. September 2003 Auflösung begehrt habe. Da
über beide Auflösungsanträge nach dem jeweiligen Stand des Sachvortrags im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz zu
entscheiden sei, sei die Überprüfung der Auflösungsgründe in beiden Verfahren
identisch. Es bestehe daher anderweitige Rechtshängigkeit.
B. Dem stimmt der Senat nicht zu. Das angefochtene Urteil widerspricht §§ 4, 13
KSchG. Das Landesarbeitsgericht durfte über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch die hier streitgegenständliche Kündigung vom 6. April
2004 und den auf diese Kündigung bezogenen Auflösungsantrag nicht entscheiden,
ohne dass feststand, ob bei Zugang der Kündigung vom 6. April 2004 ein
Arbeitsverhältnis bestand. Die stattgebende Entscheidung über den
Kündigungsschutzantrag nach §§ 4, 13 KSchG und die daran anknüpfende
Entscheidung über den Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG setzen voraus, dass
bei Zugang der Kündigung zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand.
I. Streitgegenstand einer §§ 4, 13 KSchG entsprechenden Klage ist die Frage, ob
ein Arbeitsverhältnis aus Anlass einer ganz bestimmten Kündigung zu dem
beabsichtigten Termin aufgelöst worden ist (vgl. Senat 12. Mai 2005 - 2 AZR
426/04 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 53 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 70).
1. Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils ist festgestellt,
dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung zu dem bestimmten
Termin nicht aufgelöst worden ist. Außerdem steht in aller Regel jedenfalls
fest, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen
den Parteien bestanden hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 27. September 2001 - 2 AZR
389/00 - AP KSchG § 9 Nr. 41 = EzA ZPO § 322 Nr. 13; 27. Oktober 2005 - 8 AZR
568/04 - AP BGB § 613a Nr. 292 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 42; KR-Friedrich 7.
Aufl. § 4 KSchG Rn. 225, 249). Die Klage nach §§ 4, 13 KSchG kann also in aller
Regel keinen Erfolg haben, wenn nicht feststeht, dass bei Zugang der Kündigung
ein Arbeitsverhältnis bestand.
2. So liegt es auch im Streitfall. Ob bei Zugang der Kündigung vom 6. April 2004
ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, steht nicht
rechtskräftig fest. Der Kläger hat (ua.) einen auf den 19. September 2003
bezogenen Auflösungsantrag gestellt, über den bisher nicht entschieden ist.
Diese noch ausstehende Entscheidung ist vorgreiflich für die Entscheidung sowohl
über den hier streitgegenständlichen Kündigungsschutzantrag als auch über den
hier gestellten Auflösungsantrag.
II. In Fällen der Vorgreiflichkeit steht die Verfahrensweise grundsätzlich im
Ermessen des Prozessgerichts. Es kann den Rechtsstreit fortführen und in der
Sache entscheiden oder aussetzen (§ 148 ZPO, vgl. Senat 20. Januar 2000 - 2 AZR
378/99 -BAGE 93, 255; 26. September 1991 - 2 AZR 132/91 - AP KSchG 1969 § 1
Krankheit Nr. 28), es kann, falls die übrigen Voraussetzungen vorliegen, einen
über die vorgreifli-che Rechtsfrage anhängigen Rechtsstreit hinzuverbinden (§
147 ZPO, vgl. Senat 25. März 2004 - 2 AZR 399/03 - AP BMT-G II § 54 Nr. 5 = EzA
BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 4) oder es kann die Rechtsstreite unverbunden
lassen, aber zeitnah (uU am selben Tag) entscheiden (§ 147 ZPO, vgl. Senat 25.
März 2004 - 2 AZR 399/03 - aaO). Von welcher dieser Möglichkeiten das Gericht
Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen. Das Ermessen kann jedoch eingeschränkt
sein mit der Folge, dass nicht jede der an sich denkbaren Möglichkeiten, sondern
nur bestimmte Möglichkeiten oder sogar nur noch eine Möglichkeit einer
rechtmäßigen Ermessensausübung entsprechen (vgl. BAG 25. November 1980 - 6 AZR
210/80 - BAGE 34, 275; 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122; BGH 11. Januar
1955 - I ZR 106/53 - BGHZ 16, 124; LAG Hamm 20. Oktober 1983 - 8 Ta 291/83 - MDR
1984, 173). Im vorliegenden Fall ist das Ermessen dahingehend reduziert, dass
nicht über den späteren Beendigungstatbestand entschieden werden durfte, ehe
über den auf einen früheren Zeitpunkt bezogenen Auflösungsantrag entschieden
wurde.
1. Bei der Ausübung des Ermessens hat das Gericht mehrere Gesichtspunkte zu
berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die Prozesswirtschaftlichkeit und die
Vermeidung der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen (vgl. BGH 3. März 2005 -
IX ZB 33/04 - MDR 2005, 947). Von Bedeutung ist daneben auch der
Beschleunigungsgrundsatz (BGH 7. Mai 1992 - V ZR 192/91 - MDR 1992, 1083), der
in arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten besonders in den Vordergrund tritt
(BAG 13. September 1995 - 2 AZR 587/94 - BAGE 81, 27).
2. Die genannten Gesichtspunkte schließen es in aller Regel aus, über einen
Kündigungsschutzantrag hinsichtlich einer Kündigung und über einen darauf
bezogenen Auflösungsantrag eher zu entscheiden als über einen zeitlich
vorgehenden Auflösungsantrag.
a) Die dem widersprechende Verfahrensweise des Landesarbeitsgerichts führt, da
dem Arbeitgeber stets die Möglichkeit des Ausspruchs neuer Kündigungen
verbleibt, in der Tendenz zur dauerhaften Unentscheidbarkeit des zeitlich
vorgehenden Auflösungsantrags. Die nachfolgenden Kündigungsschutzprozesse müssen
gewissermaßen abstrakt geführt werden, nämlich abgelöst von der Frage, ob ein
Arbeitsverhältnis, dessen wirklicher Bestand durch das Gesetz geschützt werden
soll, überhaupt noch besteht. Gestritten wird dann nicht mehr über den Bestand
eines mit manifesten Wirkungen auf die Außenwelt ausgestatteten
Rechtsverhältnisses, sondern gewissermaßen nur noch über dessen "Schatten". Der
Sinn des Kündigungsschutzprozesses, nämlich die Frage zu klären, ob zwischen den
Parteien - nach außen wirksam - ein Arbeitsverhältnis besteht oder ob es auf
Grund einer Kündigung aufgelöst worden ist, ist damit im Kern in Frage gestellt.
Den Parteien wird der Rechtsschutz, auf den sie nach § 4 KSchG Anspruch haben,
verweigert. Es tritt derselbe Effekt der faktischen Rechtsschutzverweigerung
ein, der auch bei der Aussetzung eines Rechtsstreits wegen eines vorgreiflichen,
aber ebenfalls ausgesetzten Rechtsstreits die Folge ist: Es entspricht
gefestigter Rechtsprechung, dass eine derartige Aussetzung von § 148 ZPO nicht
erlaubt wird (BGH 3. März 2005 - IX ZB 33/04 - MDR 2005, 947). Eine
Verfahrensgestaltung, die den Parteien die Führung von Prozessen zumutet, die
tendenziell nicht zur Entscheidung über das Rechtsverhältnis führen, auf deren
Klärung die Parteien einen gesetzlichen Anspruch haben, widerspricht daneben
auch ersichtlich dem Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit.
b) Auch der häufig gegen eine Aussetzung sprechende Beschleunigungsgrundsatz
(vgl. BGH 10. Juli 2003 - VII ZB 32/02 - NJW 2003, 3057), insbesondere in seiner
für arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten geltenden Ausprägung, begrenzt die
Ausübung des Ermessens im Rahmen von § 148 ZPO (LAG Bremen 5. Oktober 2004 - 1
TaBV 11/04 -; Hessisches LAG 13. August 1999 - 5 Ta 512/99 - LAGE ZPO § 148 Nr.
36). Seine Anwendung spricht ebenfalls dafür, dass die Entscheidung über den
zeitlich vorgehenden Auflösungsantrag in der Regel nicht später ergehen darf als
die Entscheidung über zeitlich nachgehende Beendigungstatbestände. Der
Beschleunigungsgrundsatz schützt das Interesse des Arbeitnehmers an der
möglichst raschen Klärung der Frage, ob das für ihn und seine Familie häufig
existentiell wichtige Arbeitsverhältnis besteht oder nicht. Auch der Arbeitgeber
soll zur Sicherung wiederum seiner betrieblichen und wirtschaftlichen Belange
alsbald Klarheit über den Fortbestand oder die Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses haben. Dem widerspräche es, wenn der Prozess über den
zeitlich vorgehenden Auflösungsantrag "auf die lange Bank" geschoben würde.
c) Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, ist maßgeblich dafür, welche
Pflichten zwischen den Parteien bestehen. Sowohl der Vergütungsanspruch des
Arbeitnehmers als auch der Anspruch des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung
hängen vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses ab. Ebenso hängt häufig vom
Bestehen des Arbeitsverhältnisses ab, ob der Arbeitnehmer berechtigt ist,
konkurrierend tätig zu werden. Alle diese Fragen blieben in der Schwebe und
könnten nur alternativ-fiktiv beurteilt werden, wenn die Entscheidung über den
zeitlich letzten in einer Reihe von Beendigungstatbeständen abgewartet werden
müsste, ehe über den zeitlich vorausgehenden Auflösungsantrag entschieden würde.
Das zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem sich das Landesarbeitsgericht bei
der Entscheidung über die Frage, ob der Kläger die Arbeit zu Unrecht verweigert
hatte, genötigt sah, einerseits den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu
unterstellen, andererseits aber die rechtliche Belastbarkeit der vom Kläger im
Rechtsstreit über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 19. September 2003
vorgetragenen Auflösungsgründe im Sinne des Klägers positiv zu gewichten.
d) Es entspricht überdies auch der sich aus der Natur der Sache ergebenden
Reihenfolge, wenn über eine rechtsgeschäftliche Gestaltungserklärung, die zu
einem früheren Zeitpunkt wirken soll als eine andere, eher entschieden wird als
über jene andere zeitlich nachfolgende. In diesem Sinne hat der
Bundesgerichtshof auch zur Reihenfolge der Überprüfung von mehreren, gegen
dieselbe Hauptforderung gerichtete Aufrechnungen Stellung genommen (8. Januar
2004 - III ZR 401/02 - MDR 2004, 705).
e) Richtig ist, dass der Senat (17. September 1987 - 2 AZR 2/87 - RzK I 11a Nr.
16) angenommen hat, vor Entscheidung über einen Auflösungsantrag des
Arbeitgebers müsse rechtskräftig entschieden sein, ob und gegebenenfalls zu
welchem Zeitpunkt nachgehende Kündigungen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
geführt hätten. Der Senat hat gemeint, es müsse geklärt werden, welcher
Beurteilungszeitraum der nach § 9 KSchG erforderlichen Prognose zugrunde zu
legen sei, ob Gründe vorlägen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere
Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht erwarten ließen. Außerdem hänge die
Höhe der Abfindung (§ 10 KSchG) davon ab, ob das Arbeitsverhältnis über den
Kündigungstermin hinaus auf unbestimmte Zeit oder nur für eine relativ kurze
Dauer fortzusetzen gewesen wäre. An dieser Auffassung hält der Senat jedoch aus
den vorstehend und im Folgenden wiedergegebenen Gründen nicht fest. Sie wird
aufgegeben.
aa) Nach § 9 KSchG kommt es für den Erfolg des vom Arbeitnehmer gestellten
Auflösungsantrags darauf an, ob dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Das Gericht muss insoweit eine
Vorausschau anstellen (vgl. BAG 5. November 1964 - 2 AZR 15/64 - BAGE 16, 285;
26. November 1981 - 2 AZR 509/79 - BAGE 37, 135; 24. September 1992 - 8 AZR
557/91 - BAGE 71, 221; APS/Biebl Kündigungsrecht 2. Aufl. § 9 KSchG Rn. 33 ff.
(Rn. 36); HaKo-Fiebig 2. Aufl. § 9 KSchG Rn. 47; KR-Spilger 7. Aufl. § 9 KSchG
Rn. 40).
bb) Es trifft zu, dass bei der Gewichtung der Auflösungsgründe und bei
Bestimmung der Höhe der festzusetzenden Abfindung die - vom Auflösungszeitpunkt
gesehen: voraussichtliche weitere - Dauer des Arbeitsverhältnisses zu
berücksichtigen ist. Ob und mit welchem Gewicht dieser Gesichtspunkt in die
Waagschale fällt, ist eine Frage des Einzelfalles. Insgesamt kann die
Entscheidung des Gerichts im Fall des Auflösungsantrags von einer Fülle von
nicht abstrakt im Voraus bestimmbaren Einzelumständen abhängen. Da die
Entscheidung nach dem Gesetz eine Vorausschau beinhaltet, die ihrer Natur nach
nicht mit der gleichen Sicherheit ausgestattet sein kann wie eine Beurteilung
bereits abgeschlossener Vorgänge, kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden,
die Frage der an sich noch zu erwartenden Dauer des Arbeitsverhältnisses müsse -
im Unterschied zu anderen zukünftigen Entwicklungen - in jedem Fall auf der
Grundlage rechtskräftig abgeschlossener Rechtsstreitigkeiten über in Rede
stehende nachgehende Beendigungstatbestände getroffen werden.
cc) Besteht keine Möglichkeit der gleichzeitigen Entscheidung über den zeitlich
vorgehenden Auflösungsantrag und die zeitlich nachfolgenden Kündigungen, kann
das über den zeitlich vorgehenden Auflösungsantrag entscheidende Gericht den
wahrscheinlichen Ausgang des Rechtsstreits über den nachgehenden
Beendigungstatbestand im Rahmen seiner vorausschauenden Würdigung in Betracht
ziehen. Die damit verbundene Unsicherheit fällt gegenüber den bereits
ausführlich erörterten Nachteilen einer umgekehrten Vorgehensweise nicht ins
Gewicht. Sie entzieht den Parteien auch nicht einen nach § 4 KSchG bestehenden
Rechtsanspruch auf Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der nachgehenden
Kündigungen. Denn dieser Rechtsanspruch besteht gerade nur dann, wenn das
Arbeitsverhältnis nicht schon zuvor auf rechtmäßige Weise wirksam beendet worden
ist. Dass die Beendigung auf Grund einer - prognostisch zu treffenden -
Gerichtsentscheidung nach §§ 9, 10 KSchG ein rechtmäßiger Beendigungstatbestand
ist, kann nicht in Abrede gestellt werden.
C. Bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht
die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze zu beachten haben. Es wird also über
die hier streitige Kündigung vom 6. April 2004 nicht eher entscheiden dürfen als
über den in der selben Kammer anhängigen Auflösungsantrag, soweit er sich auf
den 19. September 2003 bezieht. Sollte es danach noch darauf ankommen, wird das
Landesarbeitsgericht erneut über die Frage der Wirksamkeit der außerordentlichen
Kündigung und gegebenenfalls über den auf den 6. April 2004 bezogenen
Auflösungsantrag zu entscheiden haben. Es wird - falls weitere Auflösungsanträge
gestellt werden sollten - berücksichtigen müssen, dass seine Annahme, ein - auf
eine zeitlich nachgehende Kündigung bezogener - Auflösungsantrag sei wegen
anderweitiger Rechtshängig-keit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) unzulässig, wenn über
einen zeitlich vorgehenden Auflösungsantrag noch nicht entschieden sei - nicht
zutrifft. Zum Streitgegenstand des Auflösungsantrags gehört (auch), dass auf
Grund eines Auflösungsgrundes das Arbeitsverhältnis zu dem in § 9 Abs. 2 bzw. §
13 Abs. 1 Satz 4 KSchG geregelten Zeitpunkt (nicht) aufgelöst wird. Mit der
Rechtskraft des Urteils ist dann auch das Arbeitsverhältnis zu dem festgelegten
Zeitpunkt aufgelöst (Löwisch/Spinner KSchG 9. Aufl. § 9 Rn. 73). Damit hat ein
Auflösungsantrag, der auf eine Auflösung zum 19. September 2003 zielt, wenn die
zu diesem Zeitpunkt ausgesprochene außerordentliche Kündigung unwirksam ist (§
13 Abs. 1 Satz 4 KSchG), einen anderen Streitgegenstand als ein Antrag, der eine
Auflösung zum 6. April 2004 in Anlehnung an die zu diesem Zeitpunkt
ausgesprochene (unwirksame) außerordentliche Kündigung verlangt. Selbst wenn
deshalb zum späteren Auflösungszeitpunkt die Auflösungsgründe dieselben sein
sollten, wäre der Auflösungsantrag - ggf. mit der Rechtsprechung des Senats zur
Wiederholungskündigung (26. August 1993 - 2 AZR 159/93 - BAGE 74, 143; 7. Juli
2005 - 2 AZR 399/04 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 138 = EzA
KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 138) - lediglich als unbegründet
abzuweisen, nicht jedoch als unzulässig.