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Fussgänger (Mutter und Kind) durch Auto
angefahren – Aufsichtspflicht über Kleinkind
OLG Saarbrücken
Az: 4 U 239/05
Urteil vom
18.07.2006
1. Die
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
29.04.2005 (3 O 316/03) wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 29.04.2005 (3 O 316/03) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Es wird festgestellt, dass die Beklagten im Rahmen der Höchstbeträge des § 12
StVG in seiner zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) sämtliche materiellen Schäden aus dem
Unfall vom 30.05.2001 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialleistungsträger
übergegangen sind.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten im Rahmen der Höchstbeträge des § 12
StVG in seiner zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) sämtliche materiellen Schäden aus dem
Unfall vom 30.05.2001 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialleistungsträger
übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Anschlussberufung der Klägerinnen zurückgewiesen.
3. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 55.000,- EUR festgesetzt.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I)
Die Parteien streiten wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 30.05.2001 in S.
ereignet hat.
Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der am 09.06.1999 geborenen Klägerin zu 2).
Zum Unfallzeitpunkt gingen beide zu Fuß auf dem aus ihrer Sicht rechten
Bürgersteig der L. Straße in S.-B.. Der Beklagte zu 1) ist der Fahrer und Halter
des Pkws BMW 520 i mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, der zum Unfallzeitpunkt
bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.
Der Unfall ereignete sich wie folgt:
Der Beklagte zu 1) befuhr die L. Straße in Richtung V. Rechts von ihm gingen die
beiden Klägerinnen auf dem Bürgersteig in dieselbe Richtung. In Höhe des
Anwesens L. war auf dem Bürgersteig ein Lieferwagen geparkt. Als sich die beiden
Klägerinnen in Höhe des Lieferwagens befanden, lief die Klägerin zu 2) von der
Klägerin zu 1) weg und gelangte hinter dem Lkw auf die Fahrbahn. Die Klägerin zu
1) rannte hinter der Klägerin zu 2) her, um sie zurückzuhalten. Auf der Fahrbahn
wurden beide von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) erfasst und schwer verletzt.
Der Beklagte zu 1) fuhr nach der Kollision noch etwa 40 m weiter und hielt sein
Fahrzeug dann in einer Parkbucht an. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Beklagte zu
1) sowohl Alkohol als auch Cannabis konsumiert. Nach dem Unfall wurde bei dem
Beklagten zu 1) eine Blutalkoholkonzentration von 0,37 Promille festgestellt.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war an der Unfallstelle auf 50 km/h
beschränkt.
Die Klägerinnen haben behauptet, der Unfall sei auf den Alkohol- und
Drogenkonsum des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Hierdurch sei seine
Reaktionsfähigkeit so herabgesetzt worden, dass er auf das Erscheinen der beiden
Klägerrinnen nicht mehr habe reagieren können.
Darüber hinaus sei der Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren.
Bei Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit hätte der Beklagte zu 1)
seinen Pkw rechtzeitig abbremsen oder aber den Klägerinnen ausweichen können.
Hinzu komme, dass die L. Straße im Bereich der Unfallstelle über mehrere hundert
Meter gut einsehbar sei, so dass die Klägerinnen für den Beklagten zu 1) bereits
frühzeitig erkennbar gewesen seien und er seine Geschwindigkeit deshalb hätte
herabsetzen müssen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte zu 1) trotz
der für ihn erkennbaren Klägerinnen seine Fahrt mit unverminderter
Geschwindigkeit fortgesetzt habe, habe er schuldhaft eine weitere Ursache für
den Unfall gesetzt.
Schließlich sei der Unfall auch darauf zurückzuführen, dass der Beklagte zu 1)
sich nicht auf die Fahrbahn konzentriert habe, sondern abgelenkt gewesen sei.
Die Klägerinnen haben insoweit darauf verwiesen, dass der Beklagte zu 1)
gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten unstreitig ausgesagt hat, dass er vor
dem Unfall für einen Moment nach seinem Kassettendeck geschaut habe (siehe Bl.
15 d.A. 66 Js 1052/01).
Die Klägerinnen haben beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin zu 1) sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall
vom 30.05.2001 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialleistungsträger
übergegangen sind.
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin zu 2) sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall
vom 30.05.2001 zu ersetzen, die dieser bisher entstanden sind und noch entstehen
werden, soweit diese nicht auf Sozialleistungsträger übergegangen sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, der Unfall sei für den Beklagten zu 1)
unabwendbar gewesen. Die Klägerinnen seien unmittelbar vor dem Beklagten zu 1)
auf die Fahrbahn gelaufen. Dies sei so plötzlich und für den Beklagten zu 1)
unvorhersehbar geschehen, dass objektiv keine Reaktionsmöglichkeit bestanden
habe. Insbesondere habe der Beklagte zu 1) keine der Klägerinnen sehen können,
bevor sie auf die Fahrbahn gelaufen seien. Die Sicht sei insoweit durch einen an
der Unfallstelle geparkten Lieferwagen versperrt gewesen. Darüber hinaus sei der
Beklagte zu 1) auch mit der gebotenen Sorgfalt und unter Einhaltung der
zulässigen Geschwindigkeit gefahren. Der Alkohol- und Drogenkonsum habe sich in
keiner Weise unfallursächlich ausgewirkt.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines
unfallrekonstruktiven Sachverständigengutachtens sowie durch die Vernehmung des
Zeugen J.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des
Sachverständigen Dr. P. vom 30.08.2004 (Bl. 99 ff. d.A.) sowie auf das Protokoll
der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2005 (Bl. 140 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 29.04.2005 (bezüglich der Kostenentscheidung korrigiert durch
Beschluss vom 31.05.2005, Bl. 172 d.A.) hat das Landgericht festgestellt, dass
die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) ihren
materiellen Schaden vollständig zu ersetzen und der Klägerin zu 2) ihren
materiellen Schaden zu 50 % zu ersetzen. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich
indes, dass das erstinstanzliche Gericht bei der Tenorierung die Klägerin zu 1)
mit der Klägerin zu 2) verwechselt hat. Bezüglich der geltend gemachten
immateriellen Ansprüche beider Klägerinnen hat das Landgericht die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass den Klägerinnen
gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 I StVG, 3 Nr. 1 und
Nr. 2 PflVG zustehe, da der Unfall für den Beklagten zu 1) nicht unabwendbar
gewesen sei, da er noch langsamer und noch aufmerksamer hätte fahren können.
Bezüglich der Klägerin zu 1) sei jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 50 % zu
berücksichtigen, da sie ihre Aufsichtspflicht gegenüber der Klägerin zu 2)
vernachlässigt habe. Aufgrund des Lebensalters der Klägerin zu 2) komme gem. §
828 I BGB, der auch im Rahmen von § 254 BGB Anwendung finde, für sie kein
Mitverschulden in Betracht. Dagegen stehe keiner der Klägerinnen ein Anspruch
auf Schmerzensgeld aus § 847 BGB a. F. zu. Denn den Beklagten zu 1) treffe kein
Verschulden an dem Unfall. Weder der Alkohol- noch der Cannabiskonsum habe sich
unfallursächlich ausgewirkt. Zudem sei der Beklagte zu 1) weder mit überhöhter
Geschwindigkeit gefahren noch habe er die Kollision verhindern können. Denn die
Klägerin zu 2) sei plötzlich, unvermittelt und für den Beklagten zu 1) nicht
vorhersehbar hinter einem Lieferwagen auf die Straße gerannt, so dass dem
Beklagten zu 1) von vornherein jede Reaktionsmöglichkeit genommen worden sei.
Das Urteil wurde den Klägerinnen ebenso wie den Beklagten am 03.05.2005
zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.05.2005, eingegangen beim Saarländischen
Oberlandesgericht am 20.05.2005, haben die Beklagten Berufung eingelegt. Die
Berufungsbegründungschrift der Beklagten ging beim Saarländischen
Oberlandesgericht am 28.06.2005 ein und wurde den Klägerinnen am 01.07.2005
zugestellt. Mit Schriftsatz vom 01.08.2005, eingegangen beim Saarländischen
Oberlandesgericht am 01.08.2005, stellten die Klägerinnen daraufhin einen Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihnen beabsichtigte
Anschlussberufung. Mit Beschluss vom 25.11.2005 (Bl. 267 d.A.), den Klägerinnen
zugegangen am 05.12.2005, bewilligte der Senat den Klägerinnen
Prozesskostenhilfe, woraufhin die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 12.12.2005,
eingegangen bei Gericht am 13.12.2005, Anschlussberufung eingelegt und
gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt
haben.
Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, dass erstinstanzliche Urteil sei schon
deshalb fehlerhaft, weil das Landgericht die Klägerin zu 1) mit der Klägerin zu
2) verwechselt habe und insoweit der Tenor der angegriffenen Entscheidung
unrichtig sei.
Im Übrigen treffe die Klägerin zu 1) kein Mitverschulden, da entgegen der
Ansicht des Landgerichts keine Aufsichtspflichtverletzung vorliege. Es sei für
ein Kind unzumutbar, ständig festgehalten zu werden, da es einen gewissen
Freiraum benötige. Die Klägerin zu 1) habe ihrer Aufsichtspflicht dadurch Genüge
getan, dass sie sich in unmittelbarer Nähe ihres Kindes aufgehalten habe. Das
plötzliche Loslaufen der Klägerin zu 2) sei für die Klägerin zu 1) nicht
vorhersehbar gewesen.
Darüber hinaus sei auch eine Haftung der Beklagten auf Schmerzensgeld aus § 847
BGB a.F. gegeben. Denn ein Verschulden des Beklagten zu 1) liege entgegen der
Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts vor. Das Landgericht habe insoweit nicht
ausreichend berücksichtigt, dass der Beklagte zu 1) Alkohol und Cannabis
konsumiert habe und unaufmerksam gewesen sei, da er sich mit seinem
Kassettendeck beschäftigt habe.
Entgegen der Behauptung der Beklagten liege schon deshalb kein unabwendbares
Ereignis vor, weil die genaue Geschwindigkeit, mit der sich die Klägerin zu 2)
fortbewegt habe, im Nachhinein nicht feststellbar sei. Die Unaufklärbarkeit des
Sachverhalts gehe im Rahmen der Frage der Unabwendbarkeit zu Lasten der
Beklagten.
Die Klägerinnen beantragen,
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
2. unter teilweiser Aufhebung und Abänderung des Urteils des Landgerichts
Saarbrücken vom 29.04.2005 (Az: 3 O 316/03)
a) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin zu 1) sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall
vom 30.05.2001 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialleistungsträger
übergegangen sind,
b) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin zu 2) sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall
vom 30.05.2001 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialleistungsträger
übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
1. die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen,
2. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.04.2005 (Az: 3 O 316/03)
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagten meinen, die Entscheidung des Landgerichts sei schon deshalb
fehlerhaft, weil sie bezüglich der materiellen Schäden von einer der Höhe nach
unbeschränkten Haftung der Beklagten ausgehe und weder im Tenor noch in den
Entscheidungsgründen die Haftungsbegrenzung des § 12 StVG a.F. berücksichtige.
Darüber hinaus sei eine Haftung der Beklagten insgesamt gem. § 7 I StVG a.F.
ausgeschlossen. Denn der Unfall sei für den Beklagten zu 1) unvermeidbar
gewesen. Die Klägerinnen seien plötzlich und unvorhersehbar unmittelbar vor dem
Beklagten zu 1) auf die Straße gelaufen, so dass dieser keine
Reaktionsmöglichkeit gehabt habe. Beide Klägerinnen seien zuvor für den
Beklagten zu 1) nicht sichtbar gewesen, da sie durch einen geparkten Lieferwagen
verdeckt gewesen seien. Der Beklagte zu 1) habe deshalb weder damit rechnen
können noch damit rechnen müssen, dass die Klägerinnen auf die Fahrbahn laufen.
Das erstinstanzliche Urteil sei widersprüchlich, wenn es zum einen eine
Vermeidbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1) annehme, da dieser noch
langsamer hätte fahren können, zum anderen ein Verschulden des Beklagten zu 1)
mit der Begründung verneine, dass dieser mit angemessener Geschwindigkeit
gefahren sei, das Verhalten der Klägerinnen für ihn nicht vorhersehbar gewesen
sei und er keine Reaktionsmöglichkeit gehabt habe. Die rein theoretische
Möglichkeit, noch langsamer zu fahren, schließe eine Unabwendbarkeit nicht aus.
Entscheidend sei, dass auch ein Idealfahrer anstelle des Beklagten zu 1) mangels
Vorhersehbarkeit keinen Anlass gehabt hätte, die Geschwindigkeit noch weiter zu
reduzieren. Die Unabwendbarkeit des Unfallereignisses bestehe auch unter
Berücksichtigung des Alkohol- und Drogenkonsums und des sich Bückens nach dem
Kassettendeck. Ein objektiv unvermeidbarer Unfall werde durch zusätzliche
Faktoren wie Alkohol, Drogen oder Unaufmerksamkeit nicht zu einem vermeidbaren
Unfall.
Selbst wenn man eine Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zugrundelegen
wollte, trete diese hinter dem schuldhaften Verursachungsbeitrag der Klägerin zu
1) vollständig zurück, so dass der Klägerin zu 1) jedenfalls keine
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zustehen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen J. sowie durch die
Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2006
sowie auf das verkehrstechnische Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom
26.04.2006 (Bl. 312 ff. d.A.) Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht die
Akte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken 66 Js 1052/01 beigezogen und zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf
die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 29.04.2004 (Bl.
148 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 540 I Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
II)
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die zulässige
Anschlussberufung der Klägerin zu 1) ist bezüglich ihres vom Landgericht
angesetzten Mitverschuldens begründet; im Übrigen ist die zulässige
Anschlussberufung beider Klägerinnen unbegründet.
1.
Zunächst ist die Klage der Klägerinnen zulässig, insbesondere haben diese das
gem. § 256 I ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung. Ein
solches schutzwürdiges Interesse besteht dann, wenn dem Recht oder der
Rechtslage der Klägerinnen eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch
droht, dass die Beklagten ein Recht der Klägerinnen ernstlich bestreiten oder
verletzen oder sie sich eines Rechts gegen die Klägerinnen berühmen und wenn das
erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu
beseitigen (so Greger in Zöller, ZPO, 25. Auflage 2005, § 256 RN 7; Foerste in
Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 256 RN 8 und 9; BAG NJW 2000, 3226). Im
vorliegenden Fall begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass die Beklagten
ihnen gegenüber wegen der Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls zum
Schadensersatz verpflichtet sind. In einem derartigen Fall besteht die
erforderliche gegenwärtige Gefahr für ein Recht der Klägerinnen bereits aufgrund
der Verjährungsgefahr. Das Feststellungsinteresse besteht hier darin, dass die
unbezifferte Feststellungsklage die Verjährung des gesamten Anspruchs gem. § 204
I Nr. 1 BGB hemmt (so etwa Greger in Zöller, ZPO, 25. Auflage 2005, § 256 RN 8a;
Foerste in Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 256 RN 10 und 33; Landgericht
Saarbrücken ZfS 2004, 549, 550). Bei der bereits eingetretenen Verletzung eines
absolut geschützten Rechtsguts reicht es für das Feststellungsinteresse aus,
dass künftige Schadensfolgen wenigstens entfernt möglich, nach Art, Umfang oder
Eintritt aber noch ungewiss sind (so etwa Greger in Zöller, ZPO, 25. Auflage
2005, § 256 RN 8a; Foerste in Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 256 RN 10; BGH
MDR 2001, 764, 765). Für diese Möglichkeit künftiger Schäden reicht es aus, dass
beide Klägerinnen bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall unstreitig
schwere Verletzungen erlitten haben.
2.
a) Sowohl die Klägerin zu 1) als auch die Klägerin zu 2) haben einen Anspruch
gegen die Beklagten auf Ersatz der ihnen entstandenen materiellen Schäden aus §
7 I StVG a.F., 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG. Denn der Unfall ist bei dem Betrieb des
Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1) entstanden und die insoweit beweisbelasteten
Beklagten haben nicht nachweisen können, dass der Unfall durch ein unabwendbares
Ereignis im Sinne des § 7 II StVG a.F. verursacht worden ist. Denn die
Beklagtenseite konnte nicht nachweisen, dass der Beklagte zu 1) jede nach den
Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat und der Unfall auch bei
der Beachtung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Der Zeuge J. hat detaillierte
Angaben dazu gemacht, wo genau und auf welche Art und Weise die Klägerin zu 2)
auf die Straße gerannt ist. Der Zeuge J. war ein zufälliger Augenzeuge des
Unfalls ohne jedes erkennbare Interesse am Ausgang des Rechtsstreit. Er war nach
dem persönlichen Eindruck des Senats ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussage
bemüht und seine Schilderung war lebensnah, widerspruchsfrei und detailliert.
Unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des Zeugen J. und nach dem auf der
Grundlage der Zeugenaussage eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. P.
ist der Senat nicht überzeugt davon, dass der Unfall für den Beklagten zu 1)
unabwendbar war. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen
hängt die Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens für den Beklagten zu 1) von der
Laufgeschwindigkeit der Klägerin zu 2) ab. Lief die Klägerin zu 1) mit einer
Geschwindigkeit von 2 m/sec, stellte sich der Unfall für den Beklagten zu 1) als
unabwendbares Ereignis dar. Lief die Klägerin zu 2) dagegen nur mit einer
Geschwindigkeit von 1,5 m/sec, war der Unfall für den Beklagten zu 1) nach den
nachvollziehbaren Berechnungen des Sachverständigen nicht unvermeidbar. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat nicht überzeugt davon, dass sich die
Klägerin zu 2) mit einer Geschwindigkeit von 2 m/sec fortbewegt hat, sondern es
ist ebenso möglich, dass die Klägerin lediglich mit einer Geschwindigkeit von
1,5 m/sec gerannt ist. Etwas anderes lässt sich auch der Aussage des Zeugen J.
nicht entnehmen. Die Angaben des Zeugen J. zu der genauen Stelle, an welcher die
Klägerin zu 2) auf die Straße gelaufen ist, zu der Position, welche die Klägerin
zu 2) zu ihrer Mutter auf dem Bürgersteig eingenommen hat und zu der Art und
Weise, in welcher sich die Klägerin zu 2) fortbewegt hat, sind rein deskriptiver
Natur und geben in vorbildlicher Weise die von dem Zeugen gemachten
Beobachtungen wieder. Bei der Frage der Geschwindigkeit der Klägerin zu 2)
bedarf es aber nicht nur einer Beschreibung, sondern einer Bewertung und
Einschätzung. Hierbei war zu berücksichtigen, dass sich das gesamte Geschehen in
kürzester Zeit abgespielt hat und der Zeuge den Vorfall lediglich indirekt über
die Spiegel seines Fahrzeugs beobachtet hat. Weiter war zu berücksichtigen, dass
sich schon die Geschwindigkeit eines erwachsenen Läufers bereits sehr schwer
schätzen lässt, dies aber noch viel mehr für die Geschwindigkeit eines Kindes im
Alter der Klägerin zu 2) gilt. Zum Unfallzeitpunkt war die Klägerin zu 2) noch
nicht einmal zwei Jahre alt. Aufgrund der im Verhältnis zum Gesamtkörper kurzen
Beine, die ein Kind in diesem Alter hat, wirkt es beim Rennen aus der
subjektiven Wahrnehmung eines Beobachters viel schneller als es objektiv ist.
Auch aus der anschaulichen Aussage des Zeugen vor dem Landgericht (Bl. 141 d.A.),
das Kind sei gerannt "wie bei einem 100-Meter-Lauf" lässt sich deshalb entgegen
der Auffassung der Beklagten nicht auf eine exakte Geschwindigkeit der Klägerin
zu 2) schließen. Hinzu kommt, dass ein Kind dieses Alters, das gerade vor ein
paar Monaten erst laufen gelernt hat, naturgemäß noch nicht so schnell laufen
kann. Auch die Aussage des Zeugen J. vor dem erkennenden Senat ("Ich hatte den
Eindruck, das Kind lief so schnell es konnte") ist nicht geeignet, mit der
erforderlichen Gewissheit Rückschlüsse auf die exakte Geschwindigkeit der
Klägerin zu 2) zuzulassen. Selbst wenn die Klägerin tatsächlich so schnell
gelaufen wäre, wie sie zum damaligen Zeitpunkt laufen konnte, ergibt sich
hieraus nicht hinreichend, dass sie eine Geschwindigkeit von 2 m/sec erreicht
hätte. Noch stärker als bei Erwachsenen schwankt bei Kindern im damaligen Alter
der Klägerin zu 2) die körperliche Leistungsfähigkeit. Mit knapp 2 Jahren ist
ein Kind in der Regel gerade erst aus der Lauflernphase herauskommen und die
individuellen Unterschiede in der physischen Entwicklung sind so beträchtlich,
dass sich Rückschlüsse von der aufgewendeten Anstrengung eines Kindes auf dessen
Geschwindigkeit von vornherein verbieten. Nach alledem hat der Senat nicht den
erforderlichen Grad von Gewissheit bezüglich der Geschwindigkeit der Klägerin zu
2) erlangt. Es ist deshalb auch möglich, dass die Klägerin sich mit einer
Geschwindigkeit von 1,5 m/sec fortbewegt hat und der Unfall deshalb für den
Beklagten zu 1) vermeidbar war. Nach alledem haben die Beklagten den
Unabwendbarkeitsnachweis des § 7 II StVG a.F. nicht geführt.
Ein Mitverschulden der Klägerin zu 2) gem. § 254 BGB kommt nicht in Betracht.
Zum (Mit-) Verschulden gehört die Zurechnungsfähigkeit. Insoweit gelten die §§
827, 828 BGB entsprechend. Aufgrund ihres Alters zum Unfallzeitpunkt war die
Klägerin zu 2) gem. § 828 I BGB nicht zurechnungsfähig, so dass ein
Mitverschulden bereits deshalb ausscheidet (so Palandt-Heinrichs, BGB, 65.
Auflage 2006, § 254 RN 9). Für die Frage, ob bei dem haftungsbegründenden
Vorgang ein Mitverschulden der Klägerin zu 2) mitgewirkt hat, ist es aus
rechtlicher Sicht belanglos, ob ein Mitverschulden der Klägerin zu 1) etwa unter
dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflichtverletzung besteht. Denn selbst wenn dies
der Fall wäre, müsste sich die Klägerin zu 2) ein Mitverschulden der Klägerin zu
1) als ihrer gesetzlichen Vertreterin nicht anrechnen lassen (so etwa
Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage 2006, § 254 RN 50).
Nach Auffassung des Senats ist auch der Klägerin zu 1) kein Mitverschulden
anzulasten. Weder die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) die Klägerin zu 2) nicht
an der Hand gehalten und nicht verhindert hat, dass diese auf die Fahrbahn
gelangte, noch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) ohne jede Vorsicht hinter
der Klägerin zu 2) auf die Straße gerannt ist, ohne das sich nähernde Fahrzeug
des Beklagten zu 1) zu beachten, begründet ein Mitverschulden der Klägerin zu
1). Ein Kind im Alter von knapp 2 Jahren befindet sich in einer
Entwicklungsphase, in der es darauf angewiesen ist, die eigenen neu gelernten
Fähigkeiten fortwährend neu zu trainieren. Für die Klägerin zu 2) wäre es
deshalb unzumutbar gewesen, wenn sie sich nur an der Hand der Mutter hätte
bewegen dürfen und ihre Fortbewegungsfreiheit auf diesen engen Aktionsradius
eingeschränkt gewesen wäre. Die notwendige Entwicklung eines Kindes wäre damit
deutlich beeinträchtigt. Darüber hinaus ist es auch rein tatsächlich
ausgeschlossen, ein Kind im Alter der Klägerin zu 2) ständig ausschließlich an
der Hand gehen zu lassen. Kinder in diesem Alter beharren auf ihrer
Eigenständigkeit und Selbstständigkeit und bestehen auf ihrem gerade erst
gelernten unabhängigen freien Laufen. Ein Kind würde sich dem Zwang
ununterbrochener "Gefangenschaft" an der Hand mit allen ihm möglichen Mitteln zu
entziehen versuchen. Die Klägerin zu 1) musste die Klägerin zu 2) deshalb nur in
besonderen Gefahrensituationen an die Hand nehmen, etwa beim Überqueren einer
Straße, an Ausfahrten, bei denen die herausfahrenden Fahrzeuge den Bürgersteig
überqueren müssen, oder wenn die Klägerin 1) aufgrund besonderer Umstände damit
rechnen musste, dass die Klägerin zu 2) auf die Straße rennen würde, etwa wenn
ein Bekannter des Kindes auf dem gegenüberliegenden Bürgersteig erscheint. Keine
dieser Situationen war im vorliegenden Fall gegeben. Dadurch, dass die Klägerin
zu 2) nach glaubhafter Bestätigung des Zeugen J. auf der Hausseite des
Bürgersteiges lief und die Klägerin zu 1) auf der der Straße zugewandten Seite
ging und das Kind dadurch von der Fahrbahn abschirmte und keine besondere
Gefahrenlage ersichtlich war, hat die Klägerin zu 1) ihre Aufsichtspflicht
hinreichend erfüllt, so dass insoweit ein Mitverschulden der Klägerin zu 1)
nicht in Betracht kommt.
Auch darin, dass die Klägerin zu 1) hinter der Klägerin zu 2) auf die Straße
gerannt ist, ohne auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) zu achten, liegt kein
Mitverschulden der Klägerin zu 1). Die Tatsache, dass eine Mutter ihrem Kind
nachläuft, welches ohne zu Schauen auf eine befahrene Straße rennt, um das Leben
des Kindes zu retten, ist eine reflexartige Reaktion, die nicht willensgesteuert
und deshalb nicht geeignet ist, einen Mitverschuldensvorwurf zu begründen.
Insoweit hat die Berufung der Klägerin zu 1) Erfolg.
b) Soweit die Klägerinnen mit der Anschlussberufung auch die Feststellung
begehren, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche
immateriellen Schäden zu ersetzen, die den Klägerinnen aus dem
streitgegenständlichen Unfallereignis entstanden sind, ist ihr Rechtsmittel
unbegründet. Der Unfall hat sich am 30.05.2001 ereignet, so dass gem. Art. 229 §
8 I EGBGB die schadensersatzrechtlichen Vorschriften in ihrer bis zum 31.07.2002
geltenden Fassung anwendbar sind. Als Anspruchsgrundlage für einen
Schadensersatzanspruch wegen eines immateriellen Schadens kommt daher lediglich
§ 847 BGB a.F. in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind
vorliegend indes nicht erfüllt. Die Klägerinnen konnten insbesondere nicht
beweisen, dass sich der Unfall aufgrund eines Verschuldens des Beklagten zu 1)
ereignet hat. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte zu 1) bereits
durch seinen Alkohol- und Drogenkonsum schuldhafte Pflichtverletzungen begangen
hat. Erforderlich ist darüber hinaus vielmehr, dass diese sich im konkreten Fall
unfallursächlich ausgewirkt haben. Hierfür sind die Klägerinnen beweisbelastet.
Diesen Beweis haben die Klägerinnen nicht führen können. Da sich die
Geschwindigkeit der Klägerin zu 2) im Nachhinein nicht ermitteln lässt, steht
nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. nicht einmal fest, dass der
Unfall für einen Idealfahrer vermeidbar war. Sollte die Klägerin zu 2) mit einer
Geschwindigkeit von 2 m/sec gerannt sein, wäre der Unfall für den Beklagten zu
1) objektiv unabwendbar gewesen. Auch das mögliche Bestehen eines
Anscheinsbeweises hilft den Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht weiter. Zwar
hat der Beklagte zu 1) unstreitig Cannabis konsumiert. Cannabis (Haschisch) ist
ein berauschendes Mittel im Sinne des § 316 StGB (vgl. Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 316 StGB RN 5). Sein Konsum
verschlechtert das Fahrverhalten erheblich(Bayrisches ObLG DAR 1990, 366).
Insbesondere verlängert Cannabis die Reaktionszeit, stört die Lenkautomatismen
und verschlechtert die Umweltwahrnehmungen (vgl. BGH DAR 1977, 145; Hentschel,
a.a.O., § 316 StGB RN 5). Außerdem kann es zu einer Beeinträchtigung der
Aufnahmefähigkeit der Sinnesorgane führen mit der Folge, dass
Gefahrensituationen verkannt werden, Geschwindigkeiten und Entfernungen falsch
eingeschätzt werden oder es zu sorglosem Fahrverhalten kommt (vgl. Hentschel,
a.a.O., § 316 StGB RN 5). Es gibt deshalb grundsätzlich einen Anscheinbeweis
dafür, dass der Cannabis-Konsum des Beklagten zu 1) sich ursächlich auf das
Unfallgeschehen ausgewirkt hat (vgl. Hentschel, a.a.O., § 316 StGB RN 69 mit
zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Entsprechendes gilt für die alkoholische
Beeinflussung des Beklagten zu 1). Auch kann die Tatsache, dass er Personen auf
der Straße angefahren hat und zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben abgelenkt
war, einen Anscheinsbeweis für sein unfallursächliches Verschulden
rechtfertigen. Ein Anscheinsbeweis scheitert indes dann, wenn Tatsachen
vorliegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Ablaufs
ergibt. Gelangt das Gericht zu der vollen Überzeugung, dass die ernsthafte eines
atypischen Geschehensablaufs besteht, kommt eine Beweisführung mittels eines
Anscheinsbeweises nicht in Betracht und die Klägerseite muss den normalen
Vollbeweis führen (so Foerste in Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 286 RN 23;
Greger in Zöller, ZPO, 24. Auflage 2004, Vor § 284 RN 29). Im vorliegenden Fall
ergibt sich aus den unstreitigen und bewiesenen Tatsachen die ernsthafte
Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs. Die Klägerin zu 2) ist
unmittelbar hinter einem Lieferwagen direkt vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1)
auf die Fahrbahn gerannt. Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Unfall
auch für einen Idealfahrer unvermeidbar gewesen wäre, wenn die Klägerin zu 2)
sich dabei mit einer Geschwindigkeit von mehr als 2 m/sec fortbewegt hätte. Es
besteht deshalb die naheliegende Möglichkeit, dass der Unfall weder auf eine
durch Rauschmittel verursachte Wahrnehmungsverschlechterung oder verminderte
Reaktionsfähigkeit des Beklagten zu 1) noch auf dessen Geschwindigkeit oder
aufmerksame Fahrweise zurückzuführen ist, sondern sich ebenso bei einem
konzentrierten, nüchternen, aufmerksam und langsam fahrenden Idealfahrer
ereignet hätte. Ein Anscheinsbeweis scheidet damit aus.
Insoweit war die Anschlussberufung der Klägerinnen somit zurückzuweisen.
c) Da die festgestellte Ersatzpflicht des Beklagten zu 1), für den die Beklagte
zu 2) nach § 3 Nr. 1 und 2 PflVG gesamtschuldnerisch mithaftet, allein aus dem
StVG folgt, ist diese Haftung auch ohne ausdrückliche Einschränkung bereits
kraft Gesetzes auf die Höchstbeträge des § 12 StVG in seiner zum Unfallzeitpunkt
geltenden Fassung beschränkt, wozu es keiner Berufung der Beklagten bedurfte,
zumal auch das angefochtene Urteil die Beschränkung der Ersatzpflicht auf die
Haftung nach dem StVG in den Entscheidungsgründen unmissverständlich
festgestellt hat (Hentschel, a.a.O., § 12 StVG Rn 2 m.w.Nachw.), was lediglich
klarstellend in den Urteilsausspruch aufzunehmen war.
3)
Da die Berufung der Beklagten aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg hat, war
sie zurückzuweisen.
III)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Nichtzulassung der
Revision aus § 543 Abs. 2 ZPO und die Streitwertfestsetzung aus §§ 72 Nr. 1, 47
Abs. 1, 48 Abs. 1, 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG, 3 ZPO.
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