Aufsichtsrat –
vorsätzlich sittenwidrige Schädigung
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-9 U
22/08
Urteil vom
23.06.2008
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Teilversäumnisurteil und Urteil der
10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 06.11.2007 (10 O 9/07) wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a
Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) hat keinen Erfolg.
Die Klage ist in Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrages begründet.
Der Beklagte zu 2) haftet dem Kläger auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt
der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß §§ 826, 830 BGB.
Dem Beklagten zu 2) ist allerdings zuzugeben, dass eine bloße Verletzung von
Aufsichtspflichten nicht unmittelbar zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen
Schädigung durch die Aufsichtsratsmitglieder führt (vgl. Münchener Kommentar/Semler,
AktG, 2. Aufl., § 116 Rdnr. 711).
Der Aufsichtsrat ist nur gegenüber der Aktiengesellschaft
vermögensbetreuungspflichtig. Er hat gemäß § 111 Abs. 1 AktG die
Geschäftsführung zu überwachen. Dabei stützt er sich in erster Linie auf die vom
Vorstand in seinen schriftlichen und mündlichen Berichten mitgeteilten
Tatsachen. Nur in Ausnahmefällen übernimmt es der Aufsichtrat selbst,
Tatsachenfeststellungen herbeizuführen. Grundsätzlich darf er den Informationen
des Vorstands vertrauen; er ist nicht zu eigenen Nachforschungen verpflichtet
(vgl. Münchener Kommentar/Dierlamm, StGB, § 266 Rdnr. 67). Die Verantwortung des
Aufsichtsrats unterscheidet sich grundlegend von der eines Vorstandes. Der
Aufsichtsrat führt keinen eigenen unternehmerischen Entscheidungsprozess durch.
Er prüft nicht alle unternehmerischen Details einer Entscheidung. Er berät nicht
und führt kein Risikomanagement durch. Insbesondere ist der Aufsichtsrat auch
kein Garant für die Ordnungsmäßigkeit der Unternehmensführung durch den Vorstand
(vgl. Münchener Kommentar/Dierlamm, a. a. O.). Insofern hat der
Bundesgerichtshof verallgemeinernd festgestellt, dass ein Mitglied des
Aufsichtsrates allenfalls gegenüber der Gesellschaft ersatzpflichtig ist, wenn
er die ihm in dieser Funktion obliegenden Pflichten verletzt (vgl. BGH NJW-RR
1986, 1158, 1159).
Eine Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds ist jedoch zu bejahen, wenn er ein
strafbares oder sittenwidriges Verhalten des Vorstandes vorsätzlich veranlasst
oder aktiv unterstützt (vgl. Münchener Kommentar/Semler, AktG, § 116 Rdnr. 745).
Eine derartige Unterstützungshandlung kommt insbesondere in Betracht, wenn dem
Vorstand ein sittenwidriges oder strafbares Verhalten im Zusammenhang mit
Kapitalerhöhungen - wie im Streitfall - zur Last gelegt wird. Der Aufsichtsrat
wirkt nämlich gemäß § 202 Abs. 3 Satz 2 AktG bei den Kapitalerhöhungen im Rahmen
des genehmigten Kapitals mit, der Vorsitzende des Aufsichtsrates darüber hinaus
gemäß § 184 AktG auch durch die Anmeldung der Erhöhung des Grundkapitals zur
Eintragung in das Handelsregister. Da es sich bei der Kapitalerhöhung um eine
Maßnahme der Geschäftsführung handelt (vgl. Münchener Kommentar/Bayer, AktG, 2.
Aufl., § 202 Rdnr. 86), die damit der Kontrolle des Aufsichtsrates unterliegt,
kann die Mitwirkung bei der Kapitalerhöhung nicht losgelöst von einem in diesem
Zusammenhang begangenen betrügerischen oder sittenwidrigen Verhalten des
Vorstands gesehen werden. Diese Mitwirkung stellt eine ausreichende objektive
Beihilfeleistung dar, weil hierdurch das betrügerische und sittenwidrige
Verhalten des Vorstandes gefördert worden ist (vgl. zur Beihilfeleistung auch
BGH NStZ 2000, 34).
Aus der Rückschau ergibt sich, dass es sich bei der R... bereits bei Amtsantritt
des Beklagten zu 2) um eine betrügerische Aktiengesellschaft gehandelt hat.
Insoweit hat das Landgericht zu Recht entsprechend den Angaben des Beklagten zu
1) im gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren festgestellt, dass die
Anlegergelder spätestens nach den Geschäften mit der A... AG Ende 1999 nicht
mehr zum Betrieb eines operativen Geschäftes verwendet worden seien,
dementsprechend die Außendarstellung der R... nicht mehr zutreffend gewesen sei
und dies allen Beteiligten hätte klar sein müssen. Dies ist auch seitens des
Beklagten zu 2) anlässlich der Erörterung im Senatstermin nicht ernsthaft in
Frage gestellt worden. Er beruft sich lediglich darauf, von allem nichts gewusst
zu haben und selbst getäuscht worden zu sein. Dieser Einlassung vermag der Senat
indes nicht zu folgen. Vielmehr entspricht es dem Bild einer auf Betrug
angelegten Aktiengesellschaft, dass die maßgeblichen Positionen mit Personen
besetzt werden, von denen erwartet wird, dass sie die mit ihrem Amt verbundene
Kontrollfunktion nicht ausüben. Wer dieser Erwartung gerecht wird und das Amt in
dem Bewusstsein übernimmt, keine echte Kontrolle durchführen zu wollen, leistet
objektiv Beihilfe zu betrügerischen und sittenwidrigen Kapitalerhöhungen.
Für den Beihilfevorsatz sind dabei folgende - allgemein für berufstypische
"neutrale" Handlungen geltende - Grundsätze zu beachten (vgl. BGH, a. a. O.):
Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, strafbare Handlungen
zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als
Beihilfeleistung zu werten. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von
ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für
möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein
Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfeleistung zu beurteilen, es
sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm
Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung "die
Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" ließ. Dabei kann
bei einer bewusst unterlassenen Aufklärung trotz Verdachtsmomenten für
kriminelle Handlungen auf den Vorsatz geschlossen werden (vgl. BGH NJW 1994,
2289, 2291; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 826 Rdnr. 12; Staudinger/Oechsler,
BGB, Neubearbeitung 2003, § 826 Rdnr. 96 ff.). Für den Vorsatz reicht bewusstes
Sichverschließen aus. Ein solches kann schon dann vorliegen, wenn starke
Verdachtsmomente für ein kriminelles Handeln sprechen und Aufklärung insoweit
verlangen und derjenige, auf dessen Wissen es ankommt, eine sich ihm bietende
Möglichkeit, sich Klarheit zu verschaffen, bewusst nicht wahrnimmt, weil er
gerade vermeiden will, dass aus einem begründeten Verdacht Gewissheit wird (vgl.
BGH, a. a. O.).
Diese Voraussetzungen hat das Landgericht zu Recht angenommen. Der Beklagte zu
2) hat hinsichtlich der unredlichen Geschäftspraktiken des Vorstandes zur
Überzeugung des Senats jedenfalls einen dringenden Verdacht gehabt und die sich
ihm als Aufsichtsratsvorsitzendem bzw. Aufsichtsratsmitglied bietende
Möglichkeit, sich Klarheit zu verschaffen, bewusst nicht wahrgenommen; dadurch
hat er die Schädigung der Aktionäre im Rahmen seiner Mitwirkung bei den
Kapitalerhöhungen billigend in Kauf genommen. Zur Feststellung dieses Vorsatzes
genügt das unstreitige Parteivorbringen, so dass weder die Strafakten gegen den
Beklagten zu 1) beizuziehen waren noch das Ende der staatsanwaltlichen
Ermittlungen gegen den Beklagten zu 2) abzuwarten ist.
Der Beklagte zu 2) wusste, dass es ständig Kapitalerhöhungen in Millionenhöhe
gab. Er wusste, dass eine eigene Abteilung der R... die aus diesen
Kapitalerhöhungen stammenden Aktien über Telefonverkäufer vermarktete. Allein
dies ist für eine Immobiliengesellschaft höchst ungewöhnlich und kann dem
Aufsichtsrat schlechterdings nicht entgehen. Er hat ferner als Professor für
Pädagogische Psychologie nach eigenen Angaben Schulungen von Mitarbeitern der
R... zu "speziellen betriebswirtschaftlichen Themen" durchgeführt und muss auch
dabei Einblick in deren Tätigkeitsfeld genommen haben. Der Beklagte zu 2) wusste
zudem aus den Geschäftszahlen, dass den Kapitalerhöhungen keine entsprechenden
Umsätze und operativen Tätigkeiten gegenüberstanden, sondern vielmehr
Bilanzverluste in mittlerer zweistelliger Millionenhöhe im Raum standen (vgl.
Bilanz zum 31.12.2001). Auch wenn ihm die Bilanz erst Mitte 2002 bekannt
geworden ist, stellte sie letztlich nur das Ergebnis vorangegangener Berichte
und Geschäftsauswertungen dar, so dass sich für jeden, der die Augen nicht
verschlossen hätte, bereits lange zuvor aufgedrängt hätte, dass trotz der
ständigen Kapitalerhöhungen kein operatives Geschäft durchgeführt wurde. So
ergeben sich aus dem Jahresabschluss zum 31.12.2001 kein dem Geschäftszweck und
der Kapitalausstattung korrespondierendes Immobilienvermögen, sondern als
Aktivvermögen im Wesentlichen nur Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, in
die der Beklagte zu 2) keinen Einblick gehabt haben will, und Forderungen
gegenüber solchen Unternehmen. Es hätte sich deshalb die Frage aufgedrängt, wo
die Millionenbeträge aus den Kapitalerhöhungen blieben. Weiter hätte sich
aufgedrängt, nachzufragen, warum die Anleger trotz der Verluste bereit waren,
laufend neue Aktien zu zeichnen. Nachdem im Prospekt mit einer
"grundwertgesicherten" Anlage geworben und der Aufsichtsrat als Garant für die
Sicherheit des Unternehmens hingestellt wurde, hätte dem Beklagten zu 2) auch
auffallen müssen, dass sich das Unternehmen völlig anders entwickelte. All dies
deckt sich mit den Angaben des Beklagten zu 1), der im Rahmen seiner
Beschuldigtenvernehmung ausgeführt hat, dass spätestens ab Ende 1999 für
jedermann erkennbar gewesen sei, dass die Außendarstellung der R... mit den
tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr übereinstimmte.
Soweit der Beklagte zu 2) sich im Kern damit verteidigt, er habe den Angaben des
Vorstandes und anderer Personen vertraut, stellt dies angesichts der objektiven
Gegebenheiten ein bewusstes Sichverschließen dar. Die Angaben des Vorstands
deckten sich nicht mit den laufenden Geschäftszahlen. Bezeichnend ist insoweit
auch die Einlassung des Beklagen zu 2) im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen
Vernehmung (Protokoll vom 03.03.2005), in der er die Bewertungen der
Wirtschaftsprüfer im Jahresabschluss als subjektiv abgetan und sich darauf
zurückgezogen hat, dass der Vorstand ihm andere Bewertungen vorgetragen habe.
Damit haftet der Beklagte zu 2) wegen Beteiligung an den seitens des Vorstandes
initiierten sittenwidrigen und betrügerischen Kapitalerhöhungen gemäß §§ 826,
830 BGB.
Dem Kläger ist auch ein Schaden in der zuerkannten Höhe entstanden.
Da den Anlegern aufgrund von Prospekten, Mitteilungen und Aussagen der
Telefonverkäufer ein völlig falsches Bild von der wirtschaftlichen Situation der
AG, die insbesondere auch einen Börsengang ausschloss, vermittelt wurde, besteht
an der konkreten Kausalität dieser Angaben für den Willensentschluss der Anleger
kein Zweifel.
Ebenso wenig kann bezweifelt werden, dass die Mitwirkungshandlungen des
Beklagten zu 2) für den Schaden kausal geworden sind. Insoweit reicht es aus,
dass die den Tatbestand verwirklichende Handlung durch die Hilfeleistung
gefördert wird (vgl. Staudinger/Belling/Eber-Borges, BGB, Neubearbeitung 2002, §
830 Rdnr. 40). Das ist durch die Mitwirkung an den sittenwidrigen und
betrügerischen Kapitalerhöhungen geschehen. Da dem Beklagten keine Beihilfe
durch bloßes Unterlassen vorgeworfen wird, kommt es entgegen der im Senatstermin
geäußerten Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) auch nicht
darauf an, durch welche konkrete Handlung die Tat hätte verhindert werden können
(vgl. Schönke/Schröder/Cramer/Heine, StGB, 27. Aufl., § 27 Rdnr. 15).
Soweit im Einzelfall Kapitalanlagen bereits kurz nach Beginn der
Aufsichtsratstätigkeit des Beklagten zu 2) erfolgt sind, geht der Senat
ebenfalls von einem Schädigungsvorsatz des Beklagten zu 2) aus, weil dessen
späteres Verhalten den Schluss zulässt, dass er sein Amt entgegen der Werbung im
Prospekt, dass eine Kontrolle durch einen Aufsichtsrat stattfinde, von
vornherein in der Absicht übernommen hat, die von ihm zu gewährleistende
Kontrolle nicht auszuüben. Im Streitfall wurden zudem die ersten Aktien erst im
August 2000 gezeichnet.
Schließlich hat das Landgericht auch eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs
mit zutreffender Begründung verneint. Selbst wenn die Prozessbevollmächtigten
des Klägers mit Schreiben vom 15.09.2003 Strafanzeigen erstattet haben,
rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass sie auch Kenntnis von den Umständen
hatten, aus denen sich eine Haftung des Beklagten zu 2) wegen einer Teilnahme an
den sittenwidrigen bzw. betrügerischen Kapitalerhöhungen ergibt. Seitens des
Beklagten zu 2) werden die Indizien sogar bis heute nicht als ausreichend
angesehen, um eine Haftung begründen zu können.
Der Zinsanspruch ergibt sich im vom Landgericht zuerkannten Umfang aus §§ 291,
288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht
vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Streitwert für die Berufungsinstanz: 6.340,02 EUR.