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Aufwendungen für Kinder im Ausland als
außergewöhnliche Belastungen
Hessisches Finanzgericht
Az..: 2 K 3058/04
Urteil vom 20.02.2006
In dem Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 2001 und 2002 hat
der 2. Senat des Hessischen Finanzgerichts mit Einverständnis der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 20. Februar 2006 für Recht
erkannt:
Die Einkommensteuerbescheide des Beklagten für die Jahr 2001 und 2002 jeweils
vom 01.04.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom
05.08.2004 werden abgeändert.
Die Einkommensteuer wird für 2001 von 18.615,11 Euro (36.408 DM) auf 18.467 Euro
(36.120 DM) und für 2002 von 12.955 Euro auf 11.628 Euro herabgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den Kosten-gläubiger
durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils noch festzusetzenden
vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt den Abzug von Besuchskosten für seine in
Spanien lebenden drei Kinder als außergewöhnliche Belastung bei der
Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger
Tätigkeit als Pilot bei der …, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus
Kapitalvermögen. Er lebte von seiner Ehefrau, einer spanischen
Staatsangehörigen, getrennt. Diese war nach der Trennung im Jahr 2000 mit den
drei gemeinsamen Kindern in ihre Heimat nach Nordspanien zurückgekehrt. Dort
besuchten die beiden älteren Kinder die Deutsche Schule in B…, das dritte Kind
den der Deutschen Schule angeschlossenen Kindergarten. Das Amtsgericht W… -
Familiengericht - hatte mit Beschluss vom 17.08.2000 der Kindesmutter das
alleinige Sorgerecht übertragen. Mit weiteren Beschlüssen vom 20.01.2001 und
02.08.2001 regelte das Amtsgericht W… den vom Kläger zu leistenden
Kindesunterhalt, in den die Schulkosten für den Besuch der Deutsche Schule B…
einflossen, sowie das Umgangsrecht des Klägers mit den Kindern. Das BVerfG gab
mit Beschluss vom 01.03.2004 der Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen den
Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – W… vom 17.08.2000 und die diesen
Beschluss bestätigende Entscheidung des OLG F… statt.
Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2001 von ihm geleistete
Schulgeldzahlungen an die Deutsche Schule in B… in Höhe von 11.807 DM als
Sonderausgaben geltend. In der Einkommensteuererklärung für 2002 machte er
geleistete Schulgeldzahlungen in Höhe von 5.170 € als außergewöhnliche Belastung
geltend.
Der Beklagte erließ im nachfolgenden Veranlagungs- und Einspruchsverfahren
betreffend die Streitjahre 2001 und 2002 mehrere geänderte
Einkommensteuerbescheide. In seinen geänderten Einkommensteuerbescheiden für
2001 und 2002 vom 01.04.2004 erkannte er die geltend gemachten
Schulgeldzahlungen als außergewöhnliche Belastung an, weil das Amtsgericht -
Familiengericht - W… in seiner Unterhaltsregelung auch die Schulgeldzahlungen
festgelegt habe, mit der Begründung, es stehe der Kindesmutter frei, auf welche
Schule sie die Kinder schicke, so dass es sich um zwangsläufige Kosten handele,
die nicht einem Großteil der Bevölkerung entstehe.
Der Kläger legte gegen diese Bescheide am 29.04.2004 Einspruch ein, mit dem er
die Berücksichtigung ihm entstandener Flugkosten für von ihm und den Kindern
durchgeführte Reisen von und nach Spanien in Höhe von 8.908,26 DM in 2001 und
7.394,06 Euro in 2002 als außergewöhnliche Belastung geltend machte. Die Höhe
dieser Aufwendungen belegte er durch die Vorlage von Kontoauszügen und
Abrechnungen. Der Beklagte wies die Einsprüche des Klägers mit
Einspruchsentscheidung vom 05.08.2004 zurück. Wegen der Einzelheiten der
getroffenen Feststellungen und der Begründung der Entscheidung wird auf die
Einspruchsentscheidung verwiesen.
Der Kläger hat gegen die Einkommensteuerbescheide des Beklagten vom 01.04.2004
und dessen Einspruchsentscheidung am 06.09.2004 Klage erhoben, mit der er
weiterhin die Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Flugkosten als
außergewöhnliche Belastung begehrt.
Diese Kosten seien ihm unmittelbar durch die Sorgerechtsentscheidung des
Amtsgerichts in W… entstanden. Insoweit handele es sich nicht um einen Regelfall
der Ausübung eines Besuchsrechts auf der Grundlage einer rechtswirksamen
familiengerichtlichen Entscheidung, sondern um finanzielle Belastungen als
unmittelbare Folge einer unter Nichtbeachtung gültiger Rechtsvorschriften
ergangenen Entscheidung. Auch die von ihm geleisteten Schulgeldzahlungen
resultierten hieraus. Bei verfassungskonformer Entscheidung wäre der Aufenthalt
seiner Kinder in Spanien unterbunden worden und die geltend gemachten Reise- und
Schulkosten nicht angefallen. Es sei aber im Sorgerechtsverfahren Konsens
gewesen, dass ein sehr naher Kontakt der Kinder zur deutschen Kultur beibehalten
werden sollte, um den bereits eingeleiteten Entwicklungsweg nicht abzubrechen
und eine Rückkehr nach Deutschland immer offen zu halten. Mithin habe ihm die
Entscheidung des Familiengerichts W… automatisch die Verpflichtung auferlegt,
die Kosten für den Schulbesuch der Kinder zu übernehmen, die bei einem Besuch
einer Schule in Deutschland angesichts der Schulmittelfreiheit nicht entstanden
wären. Die Alternative zum Besuch der Deutschen Schule in B… wäre die Anmeldung
der Kinder an einer staatlichen spanischen Schule gewesen, was jedoch die
Aufrechterhaltung und Förderung des Kontakts der Kinder zur deutschen Kultur
gefährdet oder gar unmöglich gemacht hätte.
Der Kläger beantragt, die Einkommensteuerbescheide des Beklagten vom 01.04.2004
für die Jahre 2001 und 2002 in der Gestalt seiner Einspruchsentscheidung vom
05.08.2004 abzuändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von
Flugreisekosten in Höhe von 8.908,26 DM in 2001 und 7.394,06 Euro in 2002 als
außergewöhnliche Belastung herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die familiengerichtliche Sorgerechtsentscheidung und die Regelung
des Umgangsrechts führten nicht zu außergewöhnlichen Belastungen des Klägers.
Das Umgangsrecht beinhalte ein Recht, keine Verpflichtung, die Kinder in
bestimmten Zeiten zu sich zu nehmen. Im übrigen habe das BVerfG in seinem
Beschluss die Sache an das OLG F… zurückverwiesen. Aus der Begründung des
Beschlusses gehe hervor, dass auch das BVerfG eine Übertragung jedenfalls des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter für möglich gehalten habe.
Auch in diesem Fall wäre es zu einem Umzug der Kindesmutter gemeinsam mit den
Kindern nach Spanien gekommen. Letztendlich werde nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs der Aufwand für die Ausübung des Besuchsrechts des nicht
sorgeberechtigten Elternteils durch den steuerlichen Kinderlastenausgleich
abgegolten.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 6.10.2005 und 13.10.2005 ihr
Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Senat ohne
mündliche Verhandlung erklärt.
Der Kläger wurde durch Verfügung des Berichterstatters vom 28.10.2005 darauf
hingewiesen, dass die Berücksichtigung der erklärten Schulgeldzahlungen als
außergewöhnliche Belastung in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden
zweifelhaft ist und im Falle einer Berücksichtigung der geltend gemachten
Flugkosten als außergewöhnliche Belastung eine Berücksichtigung der
Schulgeldzahlung in Höhe von 30 % als Sonderausgaben im Rahmen einer
vorzunehmenden Saldierung in Betracht kommt.
Die Einkommensteuerakten des Beklagten waren beigezogen und Gegenstand der
Beratung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang begründet.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den
Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO), soweit in diesen die dem
Kläger entstandenen und von ihm erklärten Flugkosten für von ihm und den bei der
getrennt lebenden Ehefrau lebenden Kindern zur Wahrnehmung des Umgangsrechts und
zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinen Kindern durchgeführte Reisen von
und nach Spanien nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG bei
der Einkommensteuer für die Streitjahre 2001 und 2002 berücksichtigt wurden
(1.). Soweit der Beklagte bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die
Streitjahre die vom Kläger erklärten Schulgeldzahlungen als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt hat, folgt der Senat dieser rechtlichen Würdigung
nicht. Diese Aufwendungen sind lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 30 % als
Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigungsfähig (2.) mit der
Folge, dass der sich aus dem Klagebegehren des Klägers ergebende Betrag der
Minderung der Einkommensteuer für die jeweiligen Streitjahre mit dem aus der
anteiligen Berücksichtigung der Schulgeldzahlungen resultierenden Betrag der
Erhöhung der Einkommensteuer zu saldieren ist (3.). Im Einzelnen:
1.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der ihm
entstandenen Flugkosten von und nach Spanien für die Aufrechterhaltung und
Pflege des Kontaktes zu seinen dort bei der Kindesmutter lebenden Kindern in der
von ihm nachgewiesenen und zwischen den Beteiligten unstreitigen Höhe von 8.909
DM in 2001 und 7.395 Euro in 2002 als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33
EStG.
Gem. § 33 Abs. 1 EStG wird, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere
Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen
Familienstands erwachsen, auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass
der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung
übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen
erwachsen dem Steuerpflichtigen nach Maßgabe des § 33 Abs. 2
Einkommensteuergesetz zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen,
tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die
Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag
nicht übersteigen. Sie sind außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe,
sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.
Demgegenüber werden die typischen Aufwendungen der Lebensführung grundsätzlich
durch den Grundfreibetrag des § 32a EStG bzw., soweit es sich um
familienbedingte Mehraufwendungen handelt, durch die Regelungen des
Kinderlastenausgleichs abgegolten und sind insoweit aus dem Anwendungsbereich
des § 33 EStG ausgeschlossen.
Zu diesen nicht außergewöhnlichen, sondern bei typisierender Betrachtungsweise
abgegoltenen Aufwendungen zählt der BFH in ständiger Rechtsprechung im
Allgemeinen die Kosten für Besuchsfahrten zwischen nahen Angehörigen.
Insbesondere hat er bisher auch die Kosten von Wochenendfahrten zu dem von einem
Elternteil getrennten Kind, die in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur
Personensorge unternommen werden, als durch die Regelungen über den
Kinderlastenausgleich abgegolten angesehen und diese Grundsätze auch auf
Aufwendungen, die zur Ausübung des Besuchsrechts des nicht sorgeberechtigten
Elternteils gemacht werden, angewendet und zur Begründung ausgeführt, die
Besteuerung müsse allerdings an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen ausgerichtet werden und es verstoße nach der Rechtsprechung
des BVerfG gegen Art. 3 Abs. 1 GG und die grundlegenden Entscheidungen in Art. 1
Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG, wenn der Steuergesetzgeber unvermeidbare
Sonderbelastungen durch Kinder unberücksichtigt lasse, die die
Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen mindern; daher seien
Unterhaltsaufwendungen für Kinder von der Besteuerung auszunehmen. Indes seien
Aufwendungen für die Kontaktpflege den eigentlichen Unterhaltsaufwendungen
verfassungsrechtlich nicht gleichzustellen. Zwar entspreche die
Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen dem Kind und dem nicht
sorgeberechtigten Elternteil dem gesetzgeberischen Ziel der Wahrung des
Kindeswohles. In welchem Umfang für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses
Aufwendungen zu erbringen seien und ob diese überhaupt in einem ins Gewicht
fallenden Umfang entstünden, sei indes weitgehend von der persönlichen und
vielfach auf rein privaten Motiven beruhenden Lebensgestaltung des nicht
sorgeberechtigten Elternteils abhängig, da anders als bei den der
Existenzsicherung des Kindes dienenden und damit in jedem Fall unvermeidlich
anfallenden Unterhaltsaufwendungen durch die Ausübung des Rechts zum
persönlichen Umgang mit dem Kind vielfach keine oder nur geringe zusätzliche,
über die in jeder Familie üblichen Aufwendungen hinausgehende Kosten entstünden,
weil die Kinder zum Beispiel in der Nähe des nicht sorgeberechtigten Elternteils
wohnen blieben oder dieser ihnen an einen neuen Wohnort nachfolge. Es liege
daher in erster Linie in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang er
durch eine steuerliche Entlastung die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses
erleichtere und fördere. Diese Entscheidung habe er aber durch den
Kinderlastenausgleich abschließend getroffen (grundlegend hierzu: BFH, Urteil
vom 28.03.1996, III R 208/94, BStBl II 1997, 54).
Der Senat vermag dieser vor der Neuregelung des elterlichen Sorge- und
Umgangsrechts durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997
ergangenen Rechtsprechung nicht zu folgen.
Dem BFH mag darin zuzustimmen sein, dass Aufwendungen für die Kontaktpflege
eines Steuerpflichtigen zu den getrennt lebenden Kindern nicht zu den
eigentlichen verfassungsrechtlich geschützten Unterhaltsaufwendungen zählen.
Es kann aber verfassungsrechtlich geboten sein, bei der Einkommensbesteuerung
über den Schutz des Existenzminimums hinaus auch ganz oder teilweise der
privaten Lebensführung zuzurechnende Aufwendungen steuermindernd zu
berücksichtigen, wenn anderenfalls die Wahrung grundrechtlich geschützter
Rechtspositionen erschwert oder unmöglich gemacht würde. Insoweit hat das BVerfG
in seinem Beschluss vom 04.12.2002 zur Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen
Beschränkung der Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG i.d.F. des
Jahressteuergesetz 1996 in den Fällen von Kettenabordnungen und beiderseits
berufs-tätigen Ehegatten (2 BvR 400/98 und 1735/00, BStBl II 2003, 534) nochmals
klargestellt, dass einerseits im Rahmen des im Einkommensteuerrecht geltenden
subjektiven Nettoprinzips das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des
Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie
zu beachten ist. Wieweit über den Schutz des Existenzminimums hinaus auch
sonstige unvermeidbare oder zwangsläufige private Aufwendungen bei der
Bemessungsgrundlage einkommensmindernd zu berücksichtigen seien, sei indes
bislang verfassungsrechtlich noch nicht abschließend geklärt. Jedenfalls gelte
allgemein, dass es für die verfassungsrechtlich gebotene Besteuerung nach der
finanziellen Leistungsfähigkeit nicht nur auf die Unterscheidung zwischen
beruflichem oder privatem Veranlassungsgrund für Aufwendungen ankomme, sondern
auch auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung
einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmtem Aufwand andererseits mit der
Folge, dass die Berücksichtigung privat veranlassten Aufwandes nicht ohne
weiteres zur Disposition des Gesetzgebers stehe, sondern dieser die
unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte
betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen habe, wenn solche Gründe
ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen bzw. privaten Lebensführung
zuzuordnen seien.
Diese Feststellungen beschreiben nicht lediglich Pflichten des Gesetzgebers,
sondern allgemein den Auftrag, im Rahmen verfassungskonformer Anwendung und
Auslegung der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften im Einzelfall vom
Steuerpflichtigen geltend gemachten Aufwand bzw. die unterschiedlichen - auch
privaten - Gründe, die den Aufwand veranlasst haben, im Lichte betroffener
Grundrechte zu würdigen und zu prüfen, wieweit dieser steuermindernd zu
berücksichtigen ist.
In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, dass der
Bundesgesetzgeber durch das zum 01.07.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Reform
des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997 (BGBl I 1997, 2942) das elterliche Sorge-
und Umgangsrecht vollständig revidiert hat. Während der Vorschrift des § 1634
Satz 1 BGB alte Fassung, wonach ein Elternteil, dem die Personensorge nicht
zusteht, die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde behält, lediglich
ein ohne weiteres disponibles Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten
Elternteils entnommen wurde (vgl. Peschel-Gutzeit in Sörgel, BGB, Kommentar,
1992, § 1634 BGB Rdn. 22 ff. m.w.N.), hat der Gesetzgeber nunmehr in § 1684 Abs.
1 BGB ausdrücklich eine Pflicht zum Umgang mit Kindern konstituiert. Nach dieser
Vorschrift hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder
Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Vorschrift
ist Ausfluss des in Art.6 Abs.2 GG verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts
und geht von einer umfassenden Wechselseitigkeit von Rechten und Pflichten aus,
dahingehend, dass einerseits das Kind nicht nur ein Umgangsrecht mit beiden
Elternteilen hat, sondern auch eine Umgangspflicht trifft und umgekehrt jeder
Elternteil zum Umgang mit dem minderjährigen Kind nicht nur berechtigt, sondern
auch verpflichtet ist (vgl. Finger in MünchKomm, 4. Aufl., § 1684 BGB Rdnr. 1
ff., 5 m.w.N.).
Konstituieren aber die Regelungen über die elterliche Sorge eine gesetzliche
Umgangspflicht unabhängig davon, welcher Elternteil das Sorge- und
Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat, erwachsen nach Auffassung des Senats einem
nicht sorgeberechtigten Steuerpflichtigen die Aufwendungen, die er für die
Kontaktpflege zu seinen getrennt lebenden Kindern tätigt, zwangsläufig im Sinne
des § 33 Abs. 1 EStG.
Solche Aufwendungen sind jedenfalls dann außergewöhnlich und zur Gewährleistung
des verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts außerhalb des
Kin-derlastenausgleichs als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu
berücksichtigen, wenn, wie im vorliegenden Fall, der das alleinige
Aufenthaltsbestimmungsrecht und gegebenenfalls Sorgerecht für die gemeinsamen
minderjährigen Kinder inne habende Elternteil in das Ausland übersiedelt und
dadurch beim nicht aufenthalts- und sorgeberechtigten Elternteil erhebliche
Reisekosten für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Umgangs- und
Kontaktpflegeverpflichtung anfallen, die er auch nicht anderweitig, insbesondere
nicht zivil-rechtlich beispielsweise durch eine Minderung des Barunterhalts
gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil, ausgleichen kann, der seinerseits
durch den Wegzug die Ursache für die hohen Kontaktpflegeaufwendungen gesetzt
hat. Denn ein derartiger Mehraufwand entsteht der überwiegenden Mehrheit der
Steuerpflichtigen außerhalb dieser Gruppe üblicherweise nicht, weil in aller
Regel Eltern und ihre minderjährigen Kinder zusammen wohnen.
Danach ist gleichzeitig die Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen des
Klägers dem Grunde und der Höhe nach beschränkt auf die von ihm für die
Kontaktpflege zu seinen Kindern aufgewendeten und nachgewiesenen Kosten für
eigene und Flüge der Kinder von und nach Spanien. Der Senat hat dabei die Frage
einer Obergrenze für Aufwendungen zur Kontaktpflege im Rahmen der Prüfung der
Angemessenheit offen gelassen, da er jedenfalls im vorliegenden Fall keine
Zweifel an der Angemessenheit der erklärten Aufwendungen hat.
2.
Der Beklagte hat die vom Kläger geltend gemachten
Schulgeldzahlungen in Höhe von 11.807 DM in 2001 und 5.170 Euro in 2002 zu
Unrecht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG bei der Einkommensteuer
berücksichtigt. Der Senat vermag der zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung
des Beklagten nicht zu folgen. Die Schulgeldzahlungen sind nur anteilig und zwar
in Höhe von 30 % als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bei der
Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehende
Sonderausgaben 30 vom Hundert des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein
Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für den Besuch
einer gemäß Art. 7 Abs.4 des Grundgesetzes staatlich genehmigten oder nach
Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten
allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Ausnahme des Entgelts für
Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 14.12.2004 (XI
R 32/03, BStBl II 2005, 518), der sich der Senat anschließt, ist auch das
Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder
anerkannte Deutsche Schule im Ausland gemäß § 10 Abs.1 Nr.9 EStG als
Sonderausgabe abziehbar. Bei der Deutschen Schule Bilbao, die die Kinder des
Klägers, für die er die vollen Kinderfreibeträge und Kindergeld erhält,
besuchen, handelt es sich ausweislich der von ihm vorgelegten
Gleichstellungsbescheinigung vom 15.9.2003 offensichtlich um eine anerkannte
Schule im oben dargestellten Sinne. Bei der Einkommensteuer des Klägers sind
daher 30% des in den Streitjahren gezahlten Schulgeldes, also 3.543 DM in 2001
und 1.551 Euro in 2002 als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abzuziehen.
Der Kläger kann die diese Beträge übersteigenden Aufwendungen für Schulgeld
nicht gemäß § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen.
Gemäß § 33 Abs. 2 S.2, 1. Halbsatz EStG bleiben bei den abziehbaren
außergewöhnlichen Belastungen Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben,
Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, außer Betracht. Dies gilt indes
gemäß § 33 Abs. 2 S. 2, 2. Halbsatz EStG unter anderem für Aufwendungen im Sinne
des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen
werden können. Die letztgenannte Vorschrift beschränkt das Abzugsverbot für zu
den dort aufgeführten Sonderausgaben gehörende Aufwendungen durch die Verwendung
des Begriffs „insoweit" auf die Höhe der Aufwendungen mit der Folge, dass die
Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bei Vorliegen der
Voraussetzungen – ausnahmsweise – auch als außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden können, wenn sie den Betrag von 30 % übersteigen. Die
Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG wurde ab dem Veranlagungszeitraum 1991
durch das Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz eingeführt. Durch die
gleichzeitige Änderung des § 33 Abs. 2 S. 2, 2. Halbsatz EStG und Aufnahme des §
10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in den Katalog der Aufwendungen, für die das Abzugsverbot
des § 33 Abs. 2 S. 2, 1. Halbsatz EStG beschränkt ist, sollte zur Vermeidung von
Benachteiligungen sichergestellt werden, dass diese Schulgeldzahlungen, soweit
sie über den begrenzten Sonderausgabenabzug hinausgehen, als außergewöhnliche
Belastung abgezogen werden können (vgl. Schmidt, EStG, Kommentar, 24. Auflage, §
33 Rdn. 2; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar, § 33 EStG Rdn.205 ff.).
Indessen liegen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1, 2 S. 1 EStG für den Abzug
der den Betrag von 30 % übersteigenden Schulgeldzahlungen als außergewöhnliche
Belastung im Falle des Klägers nicht vor. Nach der – ständigen – Rechtsprechung
des BFH können Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes auch nach der
gesetzlichen Neufassung des § 33 Abs.2 S.2, 2. Halbsatz EStG grundsätzlich nur
dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn es sich um
krankheitsbedingte Aufwendungen handelt (vgl. Urteil vom 23.11.2000, VI R 38/97,
BStBl. II 2001, 132).
Auch die vom Kläger angeführten Gründe rechtfertigen eine Berücksichtigung der
Schulgeldzahlungen als außergewöhnliche Belastung nicht.
Der Senat vermag der Auffassung des Klägers, ihm seien diese Aufwendungen auf
Grund der - vom BVerfG kassierten - Sorgerechtsentscheidung als auch der
Unterhaltsfestsetzung durch das Familiengericht, in die die Schulgeldzahlungen
einbezogen wurden, und damit zwangsläufig entstanden, nicht zu folgen.
Der Kläger vertauscht hier Ursache und Wirkung. Der Besuch der Deutschen Schule
in Bilbao durch seine Kinder ist nicht Folge der Sorgerechts- und
Unterhaltsentscheidungen. Der Besuch der Deutschen Schule ist vielmehr auf
Betreiben des Klägers von beiden Elternteilen einvernehmlich beschlossen worden.
Die Einbeziehung der Aufwendungen in die Unterhaltsfestsetzung war daher
logische Folge der Entscheidung der Eltern. Dieser Entscheidung lag der Wunsch
des Klägers zu Grunde, den Kontakt der Kinder zur deutschen Kultur und Sprache
beizubehalten und zu vertiefen. Deutsche Sprache und Kultur lassen sich indes
auch außerhalb einer Privatschule pflegen. Der Senat vermag daher bereits die
Zwangsläufigkeit der Aufwendungen des Klägers für den Besuch der Deutschen
Schule in Bilbao nicht zu erkennen.
3.
Die unter Ziffer 1. und 2. getroffenen Feststellungen führen
innerhalb des durch das Klagebegehren des Klägers fixierten Rahmens zu einer
Saldierung der sich aus den Fehlern zugunsten und zuungunsten des Klägers bei
der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ergebenden Beträge (vgl. Gräber, FGO,
Kommentar, § 65 Rdn. 35 ff., 45 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Für das Veranlagungsjahr 2001 erhöhen sich die im angefochtenen Bescheid
ermittelten Sonderausgaben von 3.996 DM um 30 % des in 2001 gezahlten
Schulgeldes, also um 3.543 DM auf 7.539 DM. Die ermittelten außergewöhnlichen
Belastungen in Höhe von 29.170 DM sind um das vom Beklagten berücksichtigte
Schulgeld in Höhe von 11.807 DM zu reduzieren und um die nachgewiesenen
Flugkosten in Höhe von 8.909 DM auf einen zu berücksichtigenden Betrag von
26.272 DM zu erhöhen. Nach Abzug der zumutbaren Belastung von 2 % des
Gesamtbetrages der Einkünfte von 153.425 DM, also 3.068 DM verbleiben
abzuziehende außergewöhnliche Belastungen von 23.204 DM. Das zu versteuernde
Einkommen beläuft sich danach auf 122.682 DM und die Ein-kommensteuer nach der
Grundtabelle unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge für drei Kinder und
Verrechnung des Kindergeldes für die drei Kinder des Klägers gemäß § 31 S. 4, 5,
§ 32 Abs. 6 S. 1 und 6 EStG auf 36.120 DM. Dies führt zu einer Herabsetzung der
Einkommensteuer gegenüber dem angefochtenen Bescheid um 288 DM gegenüber dem
sich aus dem Begehren des Klägers ergebenden Herabsetzungsbetrag von 3.852 DM.
Für das Veranlagungsjahr 2002 erhöhen sich die im angefochtenen Bescheid
ermittelten Sonderausgaben von 2.037 Euro um 30 % des in 2002 gezahlten
Schulgeldes, also um 1.551 Euro auf 3.588 Euro. Die ermittelten
außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 9.934 Euro sind um das vom Beklagten
berücksichtigte Schulgeld in Höhe von 5.170 Euro zu reduzieren und um die
nachgewiesenen Flugkosten in Höhe von 7.395 Euro auf einen zu berücksichtigenden
Betrag von 12.159 Euro zu erhöhen. Nach Abzug der zumutbaren Belastung von 2 %
des Gesamtbetrages der Einkünfte von 60.978 Euro, also 1.219 Euro verbleiben
abzuziehende außergewöhnliche Belastungen von 10.940 Euro. Das zu versteuernde
Einkommen beläuft sich danach auf 46.450 Euro und die Einkommensteuer nach der
Grundtabelle unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge für drei Kinder und
Verrechnung des Kindergeldes für die drei Kinder des Klägers gemäß § 31 S. 4, 5,
§ 32 Abs. 6 S. 1 und 6 EStG auf 11.628 Euro. Dies führt zu einer Herabsetzung
der Einkommensteuer gegenüber dem angefochtenen Bescheid um 1.327 Euro gegenüber
dem sich aus dem Begehren des Klägers ergebenden Herabsetzungsbetrag von 2.528
Euro.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 1 FGO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 3 FGO, § 708
Ziff. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
5.
Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2
Finanzgerichtsordnung wegen Divergenz zum Urteil des BFH vom 28.03.1996 und im
Hinblick auf die Neuregelung des elterlichen Umgangsrechts in § 1684 Abs.1 BGB
durch das am 01.07.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des
Kindschaftsrechts vom 16.12.1997 (BGBl. I 1997, 2942) wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen.
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