|














































| |
Rücktritt vom
PKW-Kaufvertrag und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen
BGH
Az: VIII ZR
275/04
Urteil vom
20.07.2005
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2005 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im übrigen das
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. August 2004
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte
auf die Zahlungsklage hinsichtlich der Hauptforderung zur Zahlung von mehr als
14.209,96 Euro sowie zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt hat und als es der
Feststellungsklage stattgegeben hat.
Soweit die Klägerin mit der Zahlungsklage hinsichtlich der Hauptforderung die
Zahlung von mehr als 14.209,96 Euro begehrt, wird ihre Anschlußberufung gegen
das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26. März 2004
zurückgewiesen.
Im weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin kaufte im Juni 2002 von der Beklagten zur gewerblichen Nutzung
einen Pkw M. zum Preis von 26.912 Euro. Sie leistete auf den Kaufpreis eine
Anzahlung von 13.800 Euro; der Restkaufpreis wurde durch ein Darlehen der D.
finanziert, auf das die Klägerin 1.192,10 Euro an Darlehensraten gezahlt hat.
Nach der Übernahme ließ die Klägerin die Stoßfänger des Fahrzeugs lackieren,
Leichtmetallfelgen und Breitreifen montieren sowie Schmutzfänger, einen Tempomat,
ein Autotelefon und ein Navigationssystem einbauen. Ferner schaffte sie
Fußmatten für das Fahrzeug an. Für diese Zusatzausstattung wendete sie insgesamt
5.080,28 Euro auf. Für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs
entstanden ihr weitere Kosten in Höhe von 487,20 Euro.
Nachdem die Klägerin zahlreiche Mängel des Fahrzeugs gerügt hatte, deren
Beseitigung nicht vollständig gelang, und die Klägerin ein
Beweissicherungsgutachten hatte erstellen lassen, für das ihr Kosten in Höhe von
471,92 Euro entstanden, einigten sich die Parteien Anfang Juli 2003 auf die
Rückabwicklung des Kaufs. Dabei sollte für die von der Klägerin zurückgelegte
Fahrtstrecke - damals 42.400 km - eine Nutzungsvergütung in Höhe von 0,5 % des
Kaufpreises je gefahrene 1.000 km angesetzt werden. Die Rückabwicklung des Kaufs
scheiterte indessen an Meinungsverschiedenheiten der Parteien darüber, ob und in
welcher Höhe die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen für die Zusatzausstattung
sowie für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs verlangen kann.
Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Zahlung von 15.645,32 Euro (rechnerisch
richtig 15.323,46 Euro: 13.800 Euro Anzahlung, 1.192,10 Euro Darlehensraten,
5.567,48 Euro Aufwendungsersatz, 471,92 Euro Gutachterkosten abzüglich 5.708,04
Euro Nutzungsvergütung) nebst Verzugszinsen seit 22. Juli 2003 und auf
Freistellung von der restlichen Darlehensverbindlichkeit gegenüber der D. Bank,
Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs, erhoben. Ferner hat sie beantragt
festzustellen, daß die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in
Annahmeverzug befinde. Die Beklagte hat die Zahlungsklage in Höhe von 9.755,98
Euro (13.800 Euro Anzahlung, 1.192,10 Euro Darlehensraten, 471,92 Euro
Gutachterkosten abzüglich 5.708,04 Euro Nutzungsvergütung) sowie den
Freistellungsantrag anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag in Höhe von 14.142,60 Euro - ohne Zinsen
- sowie dem Freistellungsantrag, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs,
stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin
hat es dieser weitere 186,86 Euro, insgesamt 14.323,46 Euro, nebst Verzugszinsen
in der beanspruchten Höhe seit 22. Juli 2003 zuerkannt und der
Feststellungsklage stattgegeben; im übrigen hat es die Anschlußberufung
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat zum Teil Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin könne gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB Ersatz ihrer vergeblichen
Aufwendungen für die Zusatzausstattung des gekauften mangelhaften Fahrzeugs
verlangen. Die Anwendbarkeit des § 284 BGB sei weder durch § 347 Abs. 2 BGB noch
deswegen ausgeschlossen, weil die Aufwendungen der Klägerin kommerziellen
Zwecken gedient hätten. Mit der Einführung des § 284 BGB durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz habe der Gesetzgeber die bisher praktizierte
Unterscheidung zwischen Aufwendungen für kommerzielle und solchen für ideelle
oder konsumptive Zwecke beseitigen, den Anwendungsbereich der Vorschrift aber
nicht auf letztere beschränken wollen. Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen
für Zusatzausstattung sei jedoch um 20 % zu mindern, weil die Klägerin das so
ausgestattete Fahrzeug, dessen Nutzungsdauer mit fünf Jahren anzusetzen sei, bis
zur Einigung über die Rückabwicklung rund ein Jahr lang genutzt habe. Dies gelte
nicht für die Kosten der Überführung und der Zulassung des Fahrzeugs. Da diese
einmalig angefallen und verbraucht seien und bei der Anschaffung eines
Ersatzfahrzeugs erneut aufgebracht werden müßten, seien sie in voller Höhe zu
erstatten. Die Beklagte schulde der Klägerin daher über den von ihr anerkannten
Betrag von 9.755,98 Euro hinaus Aufwendungsersatz für Zusatzausstattung in Höhe
von 4.080,28 Euro (insgesamt aufgewendete 5.080,28 Euro abzüglich 1.000 Euro
Nutzungsvergütung) sowie vollen Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten in
Höhe von 487,20 Euro, insgesamt somit 14.323,46 Euro.
Die Beklagte befinde sich mit der geschuldeten Leistung seit 22. Juli 2003 in
Verzug. Mit Schreiben von diesem Tag habe sie die Erstattung der vergeblichen
Aufwendungen der Klägerin von 4.567,48 Euro abgelehnt. Zugleich sei sie auch mit
der Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu bewirkenden Rückzahlung des
Kaufpreises in Schuldnerverzug geraten, da die Klägerin ihr mit Schreiben vom
11. Juni 2003 die Rückgabe des Fahrzeugs in Annahmeverzug begründender Weise
angeboten habe. Damit sei hinsichtlich der Rücknahme des Fahrzeugs zugleich
Annahmeverzug eingetreten.
II.
Diese Beurteilung ist nicht in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das
Berufungsgericht der Klägerin einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 437 Nr. 3,
§ 284 BGB zuerkannt hat.
a) Gemäß § 437 Nr. 3 BGB kann der Käufer wegen eines Mangels der Kaufsache unter
anderem nach §§ 280, 281 BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz
vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn die Nacherfüllung, was hier
unzweifelhaft der Fall ist, fehlgeschlagen ist (§ 440 BGB). Daß die Beklagte die
in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung (§ 280
Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hätte (§ 280 Abs. 1
Satz 2 BGB), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das wird von der
Revision hingenommen.
b) Die Revision meint jedoch, für Aufwendungen des Käufers, die - wie hier - im
wesentlichen zugleich Verwendungen auf die Kaufsache darstellten, enthalte § 347
Abs. 2 BGB für die im Falle des Rücktritts entstehenden Ersatzansprüche eine
abschließende Spezialregelung, die andere denkbare Anspruchsgrundlagen
verdränge. Das ist nicht richtig.
§ 347 Abs. 2 BGB bestimmt, daß im Falle des Rücktritts Aufwendungen nur zu
ersetzen sind, soweit sie notwendige Verwendungen darstellen oder der andere
Teil durch sie bereichert ist. Die Bestimmung mag als abschließende Regelung
anzusehen sein, soweit Aufwendungen allein als Folge eines Rücktritts - im
Rahmen und auf der Grundlage eines Rückgewährschuldverhältnisses nach §§ 346 ff.
- ersetzt verlangt werden. Hat der Gläubiger aber, wovon das Berufungsgericht
hier zutreffend (s. oben unter a) und von der Revision unbeanstandet ausgeht,
daneben (§ 325 BGB) Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, so tritt
dieser Anspruch - hier in Gestalt der Alternative Aufwendungsersatz - neben den
Aufwendungs- und Verwendungsersatzanspruch nach § 347 Abs. 2 BGB
(Staudinger/Kaiser, BGB (2004), § 347 Rdnr. 62; Palandt/Heinrichs, BGB, 64.
Aufl., § 347 Rdnr. 4). Die gegenteilige Auffassung der Revision liefe im
Ergebnis darauf hinaus, den Gläubiger, der wegen einer Pflichtverletzung des
Schuldners vom Vertrag zurücktritt und zugleich nach § 284 BGB - anstelle des
Schadensersatzes statt der Leistung - den Ersatz vergeblicher Aufwendungen
verlangt, schlechter zu stellen, als wenn er vom Rücktritt abgesehen und sich
auf das Aufwendungsersatzbegehren beschränkt hätte. Diese dem früheren Recht
entsprechende Alternativität von Rücktritt und Schadens- oder Aufwendungsersatz
soll durch die Regelung des § 325 BGB aber gerade überwunden werden (Begründung
zum Koalitionsentwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks.
14/6040, S. 188).
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anwendungsbereich des § 284 BGB
auch nicht auf den Ersatz solcher Aufwendungen beschränkt, mit denen - anders
als im vorliegenden Fall - nichtkommerzielle (ideelle oder konsumptive) Zwecke
verfolgt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Vorschrift des § 284
BGB nicht allein eine Gesetzeslücke schließen, indem sie auch für derartige
Aufwendungen einen Ersatzanspruch statuiert, sondern darüber hinaus die früher
unter Schadensersatzgesichtspunkten erforderliche, auf der sogenannten
Rentabilitätsvermutung beruhende Unterscheidung zwischen Aufwendungen für
kommerzielle und solchen für andere Zwecke überflüssig machen (BT-Drucks.
14/6040, S. 142 ff., 144). § 284 BGB ist daher Anspruchsgrundlage auch für den
Ersatz solcher Aufwendungen, die für kommerzielle Zwecke getätigt worden sind.
Dies entspricht auch der inzwischen einhelligen Auffassung des Schrifttums (MünchKommBGB/Ernst,
4. Aufl., Bd. 2 a, § 284 Rdnr. 5; Grüneberg in Bamberger/Roth, BGB, § 284 Rdnr.
3; Staudinger/Otto aaO § 284 Rdnr. 13; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., §
284 Rdnr. 2; Palandt/Heinrichs aaO § 284 Rdnr. 4; S. Lorenz, NJW 2004, 26, 27;
Gsell in Dauner-Lieb/Konzen/Karsten Schmidt, Das neue Schuldrecht in der Praxis,
2003, S. 321, 324).
d) Anders als die Revision meint, ist der Klägerin ein Aufwendungsersatzanspruch
nach § 284 BGB schließlich auch nicht deswegen verwehrt, weil sie hinsichtlich
der Erstattung der Kosten des außergerichtlich eingeholten
Beweissicherungsgutachtens einen - von der Beklagten anerkannten und ihr somit
nach Auffassung der Revision bereits durch das landgerichtliche Urteil
rechtskräftig zugesprochenen - Schadensersatzanspruch geltend gemacht habe.
Richtig ist allerdings, daß § 437 Nr. 3 BGB bei oberflächlicher Betrachtung den
Anschein erwecken mag, der Käufer könne wegen eines Mangels der Kaufsache
entweder nur Schadensersatz oder nur Aufwendungsersatz verlangen. § 284 BGB
grenzt demgegenüber das Alternativverhältnis konkreter und sachgerecht ein:
Aufwendungsersatz ist eine Alternative allein zum Schadensersatz statt der
Leistung, nicht zum Schadensersatz schlechthin. Bezweckt wird mit dieser
Alternativstellung, daß der Geschädigte wegen ein und desselben
Vermögensnachteils nicht sowohl Schadensersatz statt der Leistung als auch
Aufwendungsersatz und damit doppelte Kompensation verlangen kann (statt aller:
Staudinger/Otto aaO § 284 Rn. 1).
Daraus folgt, daß der von der Klägerin geltend gemachte und ihr zuerkannte
Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten dem hier zu beurteilenden
Aufwendungsersatzanspruch schon deswegen nicht entgegenstehen kann, weil die
Gutachterkosten nicht Gegenstand des Aufwendungsersatzanspruchs sind. Außerdem
ist der Anspruch auf Ersatz der Kosten des außergerichtlich eingeholten
Beweissicherungsgutachtens nicht auf Schadensersatz statt der Leistung, sondern
auf Schadensersatz "neben der Leistung" (§ 280 Abs. 1 BGB) gerichtet, der schon
seiner Art nach nicht in einem Alternativverhältnis zum Aufwendungsersatz nach §
284 BGB steht.
e) Zu ersetzen sind nach § 284 BGB vergebliche Aufwendungen, die der Gläubiger
im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen
durfte, es sei denn, der mit den Aufwendungen verfolgte Zweck wäre auch ohne die
Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. Die Revision macht
hierzu geltend, es fehle an der Vergeblichkeit der Aufwendungen der Klägerin,
weil nicht feststehe und die Klägerin auch nicht dargetan habe, daß sie das
angeschaffte Zubehör - insbesondere Autotelefon und Navigationssystem - nicht
für ein anderes Fahrzeug verwenden könne. Auch mit dieser Rüge dringt die
Revision nicht durch.
Vergebliche Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im
Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich aber wegen der
Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung des Schuldners als
nutzlos erweisen. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich
später als mangelhaft herausstellt, sind demnach in der Regel vergeblich, wenn
der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie
jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen
nutzlos sind. Denn Eigentum, Besitz und Nutzung einer mangelfreien Kaufsache
sind die Leistung, auf deren Erhalt der Käufer vertraut und die er zum Anlaß für
Aufwendungen auf die Kaufsache nimmt. Ob Zubehörteile, die der Käufer in das
später wegen Mangelhaftigkeit zurückgegebene Fahrzeug hat einbauen lassen, für
ihn anderweit verwendbar wären, ist für die Ersatzpflicht des Verkäufers
grundsätzlich ohne Bedeutung.
Daß die Aufwendungen der Klägerin für Zusatzausstattung des gekauften Fahrzeugs
ihren Zweck auch ohne die Pflichtverletzung der Beklagten - das heißt im Falle
der Mangelfreiheit des verkauften Fahrzeugs - verfehlt hätten, hat das
Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangen Sachvortrag der insoweit
darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten hierzu zeigt die Revision nicht auf.
2. Das Berufungsgericht hat den Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin für die
Fahrzeugzusatzausstattung um 20 % gekürzt und dies damit begründet, daß die
Klägerin das angeschaffte Zubehör bei einer anzusetzenden Nutzungszeit des
Fahrzeugs von insgesamt fünf Jahren jeweils etwa ein Jahr bis zur vereinbarten
Rückabwicklung habe nutzen können. Demgegenüber hält es die Revision im Anschluß
an die Berechnungsmethode des Landgerichts für überzeugender, die
Gebrauchsvorteile in der Weise zu berücksichtigen, daß die Aufwendungen der
Klägerin für die Zusatzausstattung auf den Fahrzeugkaufpreis aufgeschlagen und
die Nutzungsvergütung nach der Laufleistung aus dem um die Aufwendungen erhöhten
Kaufpreis berechnet wird.
Die Frage bedarf für den hier zu beurteilenden Fall keiner Entscheidung, weil
sich der Unterschied zwischen den beiden Berechnungsmethoden im Ergebnis nicht
nennenswert auswirkt. Denn bei Ansatz einer Nutzungsvergütung von 0,5 % pro
gefahrene 1.000 Kilometer, auf die die Parteien sich geeinigt haben, ergibt sich
bei tatsächlich gefahrenen rund 42.000 Kilometern ein Abzugsbetrag von ca. 21 %,
was einem Unterschiedsbetrag von nur rund 50 Euro zu der zeitanteiligen
Berechnung des Berufungsgerichts entspricht.
3. Dagegen beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht die
Kosten für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs von der
zwanzigprozentigen Reduzierung für die einjährige Nutzungsdauer ausgenommen hat.
a) Die Kosten für die Überführung und die Zulassung eines Neuwagens zählen zu
den Vertragskosten (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 348), deren
Ersatzfähigkeit vor der Schuldrechtsmodernisierung für Gewährleistungsfälle im
Kaufrecht in § 467 Satz 2 BGB a.F. gesondert geregelt war. Diese Regelung hat
der Gesetzgeber im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung gestrichen.
Vertragskosten sind jetzt als Aufwendungen zu behandeln, die der Käufer unter
den dort genannten Voraussetzungen nach § 284 BGB ersetzt verlangen kann
(BT-Drucks. 14/6040, S. 143; Palandt/Heinrichs aaO § 284 Rdnr. 6;
Staudinger/Otto aaO § 284 Rdnrn. 2, 25; Ernst aaO § 284 Rdnr. 16; Grüneberg aaO
§ 284 Rdnr. 8). Mit dem vom Berufungsgericht verwendeten Argument, Kosten für
die Überführung und Zulassung seien auch vor der Schuldrechtsmodernisierung als
Vertragskosten zu ersetzen gewesen, läßt sich eine Ersatzpflicht nach § 284 BGB
mithin nicht begründen.
b) Daß Kosten der Überführung und der Zulassung bei der Anschaffung eines
Ersatzfahrzeugs erneut aufgebracht werden müssen, unterscheidet sie, wie die
Revision mit Recht hervorhebt, nicht von den Aufwendungen für die Beschaffung
von Zubehör, es sei denn, daß Zubehörteile vor der Rückgabe des Fahrzeugs an den
Verkäufer ausgebaut und anschließend für ein Ersatzfahrzeug wiederverwendet
werden oder der Käufer auf eine entsprechende Zusatzausstattung des
Ersatzfahrzeugs verzichtet.
Auch der vom Berufungsgericht angeführte weitere Umstand, daß die Aufwendungen
der Klägerin für Überführung und Zulassung "einmalig angefallen und verbraucht"
seien, ist kein taugliches Abgrenzungskriterium im Hinblick auf die Frage, ob
die Klägerin für die Dauer der Nutzung des mangelhaften Fahrzeugs auch aus
diesen Aufwendungen zeitanteilig einen Nutzen gezogen hat. Was den einmaligen
Anfall angeht, besteht kein Unterschied zu den Aufwendungen für die Beschaffung
von Zubehör. Daß die Aufwendungen für Überführung und Zulassung - nach der
Vorstellung des Berufungsgerichts offenbar mit Abschluß des Überführungs- und
Zulassungsvorgangs - "verbraucht" seien, trifft nur insoweit zu, als diesen
Aufwendungen - anders als einer Zusatzausstattung - kein körperlich nutzbarer
Gegenwert gegenübersteht. Dessen ungeachtet profitiert der Fahrzeugkäufer auch
nach Beendigung des Überführungs- und Zulassungsvorgangs von den dafür
aufgewendeten Kosten, denn ohne diese Aufwendungen stünde ihm die
Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht zur Verfügung.
Aufwendungen für Überführung und Zulassung des Fahrzeugs sind daher im Hinblick
auf die Ersatzpflicht nach § 284 BGB nicht anders zu behandeln als Aufwendungen
für die Anschaffung von Fahrzeugzubehör.
4. Mit Erfolg rügt die Revision schließlich, daß das Berufungsgericht der
Klägerin Verzugszinsen auf den zuerkannten Zahlungsbetrag zugesprochen und daß
es festgestellt hat, die Beklagte befinde sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs
in Annahmeverzug.
a) Soweit die Beklagte aufgrund der Rückabwicklungsvereinbarung der Parteien die
von der Klägerin geleistete Anzahlung zurückzugewähren hat, ist sie gemäß §§
346, 348 BGB zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Rückgewähr des verkauften
Fahrzeugs verpflichtet. Da die Klägerin das Fahrzeug bislang nicht zurückgegeben
hat, kann die Beklagte insoweit nur dadurch in Schuldnerverzug geraten sein, daß
die Klägerin ihr das Fahrzeug in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat.
Auch das Berufungsgericht geht hiervon aus und bejaht Schuldner- und
Annahmeverzug der Beklagten mit der Begründung, die Klägerin habe ihr die
Rückgabe des Fahrzeugs angeboten. Diese Beurteilung findet indessen in den vom
Berufungsgericht hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine
tragfähige Grundlage.
Die Feststellung, die Klägerin habe "mit Schreiben vom 11.6.2003 die Rückgabe
des Fahrzeugs angeboten," genügt dafür schon deswegen nicht, weil sie nichts
darüber besagt, unter welchen Bedingungen dies geschehen sein soll. Das erwähnte
Schreiben befindet sich nicht bei den Akten, näherer Vortrag zu seinem Inhalt
fehlt. Zudem hat die Beklagte mit einem von der Klägerin als Anlage zur
Klageschrift vorgelegten Schreiben vom 2. Juli 2003 die Rücknahme des Fahrzeugs
ausdrücklich angeboten, zu der es nur deswegen nicht gekommen ist, weil die
Parteien über die Höhe der der Klägerin zu ersetzenden Aufwendungen keine
Einigung erzielen konnten.
Daß die Klägerin der Beklagten die Rückgabe des Fahrzeugs zu den Bedingungen
angeboten hat, von denen sie die Rückgabe nach §§ 346, 348 BGB tatsächlich
abhängig machen durfte, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der
Klägerin vorgetragen worden. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Kopie
eines Schreibens der Bevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte vom 9. Juli
2003 machte die Klägerin die Rückgabe des Fahrzeugs von der Zahlung eines
Betrages von 16.147,33 Euro abhängig. Das sind fast 2.000 Euro mehr, als die
Klägerin beanspruchen kann. Die "nutzlos gewordenen Aufwendungen und
wertsteigernden Verwendungen" sind dort ohne jeden Abzug mit einem Betrag von
5.567,48 Euro beziffert, der den hierfür tatsächlich geschuldeten Betrag um mehr
als 1.100 Euro übersteigt. Das an die Erfüllung dieser überhöhten Forderungen
geknüpfte Rückgabeangebot der Klägerin war mithin weder zur Begründung von
Schuldnerverzug hinsichtlich der Kaufpreisrückzahlung noch zur Begründung von
Annahmeverzug auf seiten der Beklagten geeignet.
b) Auch für Schuldnerverzug der Beklagten bezüglich des
Aufwendungsersatzanspruchs der Klägerin fehlt es an tragfähigen tatsächlichen
Feststellungen. Daß die Beklagte die Erstattung "des Betrags von 4.567,48 Euro"
mit einem Schreiben vom 22. Juli 2003, das sich nicht bei den Akten befindet,
abgelehnt haben soll, liegt schon deshalb fern, weil die Klägerin noch am 9.
Juli 2003 1.000 Euro mehr an Aufwendungsersatz gefordert hatte. Überdies hat die
Klägerin eine - allerdings unvollständige - Kopie eines Schreibens der
Rechtsabteilung der Beklagten vom 29. Juli 2003 zu den Akten gereicht, in
welchem die Beklagte eine Erhöhung ihres "kulanten Vorschlages gem. (ihrem)
Schreiben vom 22.07.03" anbietet.
Davon abgesehen ist die Beklagte auch zum Ersatz der Aufwendungen der Klägerin
für die Fahrzeugzusatzausstattung nur Zug um Zug gegen dessen Rückgewähr
verpflichtet. Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB steht zwar als
Äquivalent zu einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht in
einem Gegenseitigkeitsverhältnis nach § 348 BGB. Es versteht sich aber von
selbst, daß die Klägerin nicht Aufwendungsersatz für die Zusatzausstattung
verlangen kann, ohne das Fahrzeug - samt Zusatzausstattung - an die Beklagte
herauszugeben. Auch insoweit hängt die Frage des Schuldnerverzugs der Beklagten
mithin davon ab, daß die Klägerin ihr das Fahrzeug in Annahmeverzug begründender
Weise angeboten hat, was, wie bereits ausgeführt worden ist, nach den vom
Berufungsgericht bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht
angenommen werden kann.
III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der
Klägerin als Aufwendungsersatz für Überführung und Zulassung des verkauften
Fahrzeugs mehr als 80 % des hierfür aufgewendeten Betrages von 487,20 Euro, das
sind 389,76 Euro, zugesprochen und soweit es ihr Verzugszinsen zuerkannt sowie
dem Feststellungsantrag stattgegeben hat (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Über die mit der Zahlungsklage geltend gemachte Hauptforderung entscheidet der
Senat abschließend, weil die Sache insoweit zur Endentscheidung reif ist (§ 563
Abs. 3 ZPO). Dem von der Beklagten anerkannten Betrag von 9.755,98 Euro sind 80
% der von der Klägerin insgesamt aufgewendeten 5.567,48 Euro, das sind 4.453,98
Euro, hinzuzurechnen, so daß sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 14.209,96
Euro ergibt. Die hinsichtlich der Hauptforderung weitergehende Zahlungsklage ist
unbegründet.
Bezüglich der Verzugszinsen und des Feststellungsantrags bedarf es dagegen
weiterer tatsächlicher Feststellungen; insoweit ist die Sache daher zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 ZPO). Bei der neuerlich zu treffenden Kostenentscheidung wird das
Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß die Klage bei dem örtlich
nicht zuständigen Landgericht Frankfurt (Oder) erhoben worden ist (§ 281 Abs. 3
Satz 2 ZPO).
|