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Fahrten zur Ausbildungsstätte als
Ausbildungskosten vom Kindergeldberechtigten absetzbar?
BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 77/00
Urteil vom 25. Juli 2001
Vorinstanz: Thüringer FG
Leitsatz:
Wohnt ein in dem Haushalt des
Kindergeldberechtigten aufgenommenes Kind am auswärtigen Ausbildungsort, können
regelmäßig Aufwendungen sowohl für Fahrten zwischen der Wohnung am
Ausbildungsort und der Ausbildungsstelle als auch für Fahrten von und zum
Haushalt des Kindergeldberechtigten als besondere Ausbildungskosten
berücksichtigt werden.
Norm: § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG
Gründe
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt bis Dezember 1998 für seinen
am 11. Juni 1978 geborenen Sohn M Kindergeld. Mit Bescheid vom 24. November 1998
hob der Beklagte und Revisionskläger (das Arbeitsamt --Familienkasse--) die
Festsetzung des Kindergeldes ab 1. Januar 1999 auf, da die maßgebende
Einkommensgrenze überschritten werde. M begann am 1. Oktober 1998 bei der
staatlich anerkannten Berufsfachschule für Automatisierungs-, Daten- und
Nachrichtentechnik in X (im Folgenden: Schule) eine zweijährige Ausbildung zum
Industrietechnologen. Träger der Schule ist die rechtsfähige Stiftung Y
Akademie. Grundlage der Ausbildung ist der Vertrag zwischen M und der Schule vom
27. Mai 1998. Gemäß Nr. 8 des Ausbildungsvertrages wird kein
Anstellungsverhältnis mit der Y AG begründet. Während der Ausbildung erhält M
von der Y AG ein monatliches Stipendium von 1 150 DM im ersten und 1 250 DM im
zweiten Ausbildungsjahr. M bewohnt in X ein möbliertes Zimmer, das ca. drei
Kilometer von der Schule entfernt liegt.
Die Familienkasse ging davon aus, dass das Stipendium steuerfreie Bezüge
darstelle. Diese würden im Kalenderjahr 1999 13 740 DM betragen und damit die
Einkommensgrenze von 13 020 DM überschreiten. Mit der nach erfolglosem Einspruch
erhobenen Klage wurde vorgetragen, bei dem Stipendium handle es sich um
steuerpflichtige Einnahmen i.S. von § 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG), die um Fahrtkosten, Schulgeld und Aufwendungen für die
Wochenendheimfahrten zu vermindern seien.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des
Bescheides vom 24. November 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung beantragt
hatte, statt. M, der als noch nicht 27-Jähriger im ganzen Kalenderjahr 1999
ausgebildet worden sei, habe den maßgebenden Jahresgrenzbetrag von 13 020 DM
nicht überschritten. Bei dem Stipendium in Höhe von 14 100 DM habe es sich weder
um Arbeitslohn, noch um nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfreie Bezüge, sondern um
Einnahmen i.S. von § 22 Nr. 1 EStG gehandelt. Hiervon seien die vom Kläger
substantiiert und glaubhaft dargelegten Aufwendungen des M für Fahrten zwischen
seinem Zimmer und der Schule (200 x 6 x 0,52 DM = 624 DM) und für Heimfahrten
(30 x 680 x 0,52 DM = 10 608 DM) abzuziehen, sodass der Jahresgrenzbetrag
unterschritten werde.
Mit der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung von § 32 Abs. 4 Sätze 2
und 3 EStG.
Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist unbegründet.
Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Jahresgrenzbetrag nicht
überschritten wird. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob das Stipendium bei den
Einkünften oder bei den Bezügen zu erfassen war. Wie der Senat nach Ergehen der
Vorentscheidung im Urteil vom 14. November 2000 VI R 128/00 (BFHE 193, 457,
BStBl II 2001, 495) ausgeführt hat, ist ausbildungsbedingter Mehrbedarf --wenn
er mit erzielten steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang steht gemäß § 9
Abs. 1 Satz 1 EStG bei diesen-- und andernfalls gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG
von der Summe aus Einkünften und Bezügen abzuziehen. Da sich die
ausbildungsbedingten Mehraufwendungen dem Grunde und der Höhe nach an den
Beträgen orientieren, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als
Werbungskosten zu berücksichtigen wären (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
14. November 2000 VI R 62/97, BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491, unter 2. c),
können sowohl Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung am Ausbildungsort
und der Ausbildungsstätte abgezogen werden, also auch solche für Fahrten von und
zu einer weiter entfernt liegenden Wohnung zum Ausbildungsort, wenn diese
Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Kindes bildet (vgl. BFH-Urteil
vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83, BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221). Der
Mittelpunkt der Lebensinteressen des Kindes wird sich regelmäßig bei der Wohnung
des Kindergeldberechtigten befinden, zu dessen Haushalt das Kind gehört (vgl.
§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Danach zählen zu den ausbildungsbedingten Mehraufwendungen dem Grunde nach auch
die vom FG berücksichtigten Fahrtkosten, die allerdings nicht mit den bei
Dienstreisen, sondern mit den bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum
Zuge kommenden Beträgen anzusetzen sind (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2000
VI R 52/98, BFHE 193, 453, BStBl II 2001, 489). Zusätzlich können
Studiengebühren abgezogen werden (BFH-Urteil in BFHE 193, 444, BStBl II 2001,
491). Geht man von den vom FG dem Grunde nach festgestellten Fahrten aus, wird
der Jahresgrenzbetrag auch dann deutlich unterschritten, wenn die Aufwendungen
statt mit 0,52 DM je gefahrenen Kilometer lediglich mit 0,70 DM je
Entfernungskilometer berücksichtigt werden.
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