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Die arbeitsrechtliche Ausgleichsquittung und ihre Fallen:


I. Einführung in die Problemstellung:

Stellen Sie sich folgenden Fall vor:

Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen aus heiterem Himmel und Sie erheben eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Durch glückliche Umstände finden Sie einen neuen Arbeitsplatz. Sie wollen jetzt wenigstens noch eine Abfindung für Ihre „jahrelangen Mühen“ von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber haben.

Jetzt bekommen Sie im Rahmen der Beendigung Ihres alten Arbeitsverhältnisses Ihre Arbeitspapiere (hierunter fallen z.B. Lohnsteuerkarte, Versicherungsnachweis, Sozialversicherungsnachweis Zeugnis, Lohn/Gehaltsabrechnung, Vergütung etc.) ausgehändigt. Hierzu ist Ihr ehemaliger Arbeitgeber übrigens auch gesetzlich verpflichtet.

Über den Empfang dieser Unterlagen müssen Sie Ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf dessen Verlangen eine entsprechende Quittung ausstellen (vgl. Sie hierzu § 386 BGB). Die entsprechende Quittung schickt Ihnen Ihr ehemaliger Arbeitgeber „freundlicherweise mit, damit Sie nicht solche Mühen haben“. Mit einer solchen Quittung will sich Ihr ehemaliger Arbeitgeber jedoch in der Regel vor einem Kündigungsschutzprozess (wenn ein solcher nicht schon anhängig ist) und von der Geltendmachung sonstiger Ansprüche schützen. Eine solche mitgesandte Quittung ist meistens vorformuliert und kann wie folgt aussehen:

 

Empfangsbestätigung/Ausgleichsquittung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Anläßlich meines Austritts aus der Firma XY bestätige ich, richtig ausgefüllt und vollständig erhalten zu haben:

a. Versicherungsunterlagen, Versicherungsnachweis, Versicherungsnachweisheft oder entsprechende Unterlagen,

b. Sozialversicherungsnachweis,

c. Lohnsteuerkarte für das Jahr 200X,

d. Zeugnis,

e. mein sämtliches ausstehendes Arbeitsentgelt,

f. meinen mir zustehenden Urlaub bzw. € Urlaubsabgeltung.

 

Ich erkläre hiermit weiterhin, dass ich keine Ansprüche mehr gegen die Fa. XY habe.

 

Ferner erkläre ich, dass ich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht geltend machen werde und mir keine Ansprüche mehr gegen die Fa. XY zustehen (oder: Ich verzichte auf das Recht, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aus irgendwelchen Rechtsgründen gerichtlich geltend zu machen).

Die obige Erklärung habe ich sorgfältig durchgelesen, inhaltlich sowie in ihrer Tragweite verstanden, nach ausreichender Bedenkzeit eigenhändig unterschreiben und bin mit ihr einverstanden.

 

Datum und Unterschrift

 

 

II. Die Fallen:

1. Doch Vorsicht! In einer solchen Ausgleichsquittung kann eine Falle liegen! Nicht selten wird diese mitgesandte Quittung durch den ehemaligen Arbeitgeber dazu genutzt, um von Ihnen noch weitergehende Erklärungen zu erhalten als nur die Bestätigung über den „Empfang der Unterlagen“ (vgl. obiges Beispiel!). Im schlimmsten Fall kann in einer Ausgleichsquittung sogar eine versteckte Aufhebungsvereinbarung liegen! Weiterhin können Sie mit Ihrer Unterschrift unter einer solchen Quittung sogar Ihre Abfindung oder Ihren Kündigungsschutzprozess verlieren!

2. Beschränkt sich die Ausgleichsquittung nur auf die vom ehemaligen Arbeitgeber erhaltenen Unterlagen, so können Sie eine solche Quittung in der Regel unterschreiben. Die Richtigkeit von Eintragungen in den Arbeitspapieren können Sie auch noch später durch ein Arbeits- oder Sozialgericht überprüfen lassen. Doch seien Sie wachsam! Im Zweifelsfall lieber eine solche Quittung nicht unterschreiben!!

3. Selbst wenn Sie eine solche Quittung unter leichtem Druck unterschrieben haben z.B. „Wenn Sie nicht sofort unterschreiben bekommen Sie Ihren Lohn für den letzten Monat nicht sofort ausgezahlt!“, können Sie gegen eine Kündigung keine erfolgreiche Kündigungsschutzklage mehr erheben. Rechtlich gesehen ist es grundsätzlich zulässig, dass ein Arbeitnehmer darauf verzichtet, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Dies gilt sogar für Schwangere und Schwerbehinderte!

4. Kommt eine der oben genannten Klauseln in der Ihnen vorgelegten Ausgleichsquittung vor, unterschreiben Sie die Ausgleichsquittung – selbst bei Zeitdruck - nicht!

 

III. Anfechtung einer solchen Ausgleichsquittung:

1. Unter bestimmten Umständen ist es möglich eine unterschriebene Ausgleichsquittung anzufechten. Dies ist jedoch nicht einfach und wird auch häufig keinen Erfolg haben, da der Arbeitnehmer die Anfechtungsgründe beweisen muss (z.B. der ehemalige Arbeitgeber hat Ihnen gedroht, er würde Ihnen die Papiere nicht eher herausgeben, bis Sie ihm die Ausgleichsquittung unterschrieben haben)!

2. Sind Sie der deutschen Sprache kaum mächtig und wurde Ihnen eine Ausgleichsquittung mit Klageverzichtserklärung in deutscher Sprache vorgelegt, sind Ihre Chancen gut, diese Erklärung erfolgreich anzufechten.

3. Eine Anfechtung eines Aufhebungsvertrags kann ohne Einhaltung einer bestimmten Frist durch das jeweilige Arbeitsgericht überprüft werden. Zu beachten ist hier jedoch, dass man einen solchen Anspruch auf Anfechtung verwirken kann; d.h. das man ihn nach einem gewissen Zeitablauf nicht mehr gelten machen kann.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


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