Ausgleichsquittungen – Inhaltskontrolle vorformulierter
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 12 Sa
524/07
Urteil vom
05.06.2007
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
17.01.2007 - 43 Ca 17751/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Überstundenvergütung.
Die Klägerin stand bei der Beklagten vom 30. August 2004 bis zum 31. August 2006
in einem Arbeitsverhältnis als Fleisch- und Wurstverkäuferin bei einem Verdienst
von 850,-- € brutto monatlich. § 3 (Arbeitszeit) des zwischen den Parteien
geschlossenen Arbeitsvertrages lautet:
„Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach der betriebsüblichen Zeit. Sie
beträgt zur Zeit 140 Stunden im Monat, ohne Berücksichtigung von Pausen. Die
Firma ist berechtigt, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen eine Änderung
der Arbeitszeiteinteilung vorzunehmen. Überstunden kann der Arbeitnehmer nach
Absprache mit der Firma durch Freizeit ausgleichen."
Im Betrieb der Beklagten wird in zwei Schichten gearbeitet, die erste Schicht
läuft von 6.30 Uhr bis 13.30 Uhr, die zweite Schicht von 13.30 Uhr bis 20.30
Uhr, jeweils einschließlich einer halbstündigen Pause. Die Einteilung der
Mitarbeiter erfolgt durch die Geschäftsführerin der Beklagten im Rahmen von
Dienstplänen, wobei die Mitarbeiter untereinander eine Änderung dieser
Einteilung absprechen können. Im Dienstplan für die Woche vom 21. bis zum 26.
August 2006 war die Klägerin mit insgesamt 39 Wochenstunden eingeteilt.
Am 26. August 2006 legte die Geschäftsführerin der Beklagten der Klägerin eine
formularmäßig abgefasste Erklärung vor, die im oberen Teil mit
„Empfangsbestätigung" überschrieben war, dort die Bestätigung der Beendigung zum
31. August 2006 sowie den Empfang von Arbeitspapieren vorsah und vom
Arbeitnehmer mit Ort und Datum zu unterschreiben war. Die für die Klägerin
maßgeblichen Daten waren handschriftlich eingetragen, die Bescheinigung wurde
von der Klägerin unterschrieben. Im unteren Teil dieses Formulars unmittelbar
unter der Unterschriftenleiste der „Empfangsbestätigung" ist unter der
Überschrift „Ausgleichsquittung/Verzichtserklärung" folgendes vorgedruckt:
„Ich bestätige ferner, dass ich
a) gegen die Kündigung vom … keine Einwendungen habe;
b) auf mein Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen,
verzichte und eine bereits eingereichte Klage nicht weiter verfolge;
c) auf bereits bestehende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichte;
d) diese Bescheinigung sorgfältig durchgelesen und davon eine Ausfertigung
erhalten habe."
Es folgt eine weitere Unterschriftenleiste, die zur Unterzeichnung durch den
Arbeitnehmer mit Ort und Datum vorgesehen war. Unter a) waren die Worte „die
Kündigung" handschriftlich durchgestrichen und durch die Worte „die Beendigung
des befristeten Arbeitsverhältnisses" ersetzt sowie der Zeitraum „30.08.2004 -
31.08.2006" handschriftlich anstelle des Kündigungsdatums eingetragen. Wegen des
genauen Wortlauts dieser Erklärung wird auf Blatt 34 der Akte Bezug genommen.
Mit ihrer am 25. September 2006 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und der
Beklagten am 4. Oktober 2006 zugestellten Klage verlangt die Klägerin restliche
Vergütung in Höhe von 3.475,08 € brutto mit der Begründung, sie habe in der Zeit
von Februar 2005 bis August 2006 insgesamt 572,5 Stunden mehr als vertraglich
vorgesehen gearbeitet. Sie hat hierfür handschriftliche Aufzeichnungen über die
an den einzelnen Kalendertagen erbrachten Arbeitszeiten vorgelegt und
vorgetragen, diese Arbeitszeiten hätten auf den von der Geschäftsführerin der
Beklagten aufgestellten Dienstplänen beruht. Sie hat bestritten, den unteren
Teil der am 26. August 2006 vorgelegten Erklärung unterschrieben zu haben und
behauptet, lediglich den mit „Empfangsbestätigung" überschriebenen oberen Teil
unterzeichnet zu haben. Sie hat weiter behauptet, sie habe sich von dieser
Erklärung, nachdem sie den oberen Teil unterschrieben gehabt habe, eine Kopie
gefertigt. Sie hat sodann erstinstanzlich eine Ablichtung dieser Erklärung
eingereicht, auf der sie nur im oberen Teil unterschrieben hat (Blatt 84 der
Akte). Schließlich hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die
Verzichtserklärung sei ohnehin nach den an vom Arbeitgeber vorformulierte
Erklärungen anzulegenden Maßstäben unwirksam.
Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin die vorgetragenen
Mehrarbeitsstunden geleistet und dass sie diese Mehrarbeitsstunden angeordnet
oder geduldet habe. Sie hat gemeint, die Klägerin hätte vortragen müssen, wann
sie Freizeitausgleich erhalten habe. Sie hat behauptet, die Klägerin habe auch
den unteren Teil der Erklärung vom 26. August 2006 unterschrieben. Die Kopie
habe die Klägerin bereits vorher von der noch nicht unterzeichneten Erklärung
gefertigt. Die Beklagte hat hierzu erstinstanzlich eine Ablichtung der Erklärung
vom 26. August 2006 vorgelegt, die in beiden Unterschriftenleisten eine
Unterschrift mit dem Namenszug der Klägerin trägt (Blatt 34 der Akte). Die
Unterschrift im oberen Bereich der Erklärung dieses Exemplars ist mit der
Unterschrift auf der von der Klägerin vorgelegten Ablichtung augenscheinlich
nicht identisch.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 2007 – 43 Ca 17751/06 – der
Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 3.475,08 €
brutto nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, die Beklagte habe die von der Klägerin vorgetragenen
Mehrarbeitsstunden nicht ausreichend bestritten. Da die Klägerin die
Arbeitszeiten im Einzelnen verteilt auf die jeweiligen Kalendertage unter
Bezugnahme auf die von der Beklagten erstellten Dienstpläne dargelegt habe, sei
das pauschale Bestreiten nicht ausreichend. Vielmehr hätte die Beklagte darlegen
müssen, an welchen Zeiten die Klägerin aus ihrer Sicht tatsächlich gearbeitet
und wann sie Freizeitausgleich erhalten haben soll. Die Mehrarbeit sei
angeordnet gewesen, weil die Beklagte nicht in beachtlicher Weise bestritten
habe, dass die Zeiten auf den von ihr erstellten Dienstplänen beruht hätten.
Insoweit hätte die Beklagte ihre Dienstpläne vorlegen müssen um darzulegen, dass
eine entsprechende Anordnung nicht bestanden habe. Da ein Freizeitausgleich
aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich sei, schulde
die Beklagte die auf diese Arbeitszeit entfallende Vergütung jedenfalls nach §
612 BGB. Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte habe nicht in
ausreichender Form nachgewiesen, dass die Klägerin die Verzichtserklärung
unterschrieben habe. Die Beklagte habe lediglich eine Ablichtung der Erklärung
und kein Original vorgelegt und auch nicht dargelegt, wann die Klägerin unter
welchen Umständen die zweite Unterschrift geleistet haben soll. Im Übrigen sei
die Verzichtserklärung auch unwirksam, weil sie als von der Beklagten
vorformulierte Erklärung der durchzuführenden AGB-Kontrolle nicht standhalte.
Durch den einseitigen Verzicht ohne kompensatorische Gegenleistung werde die
Klägerin unangemessen benachteiligt. Wenn schon einseitige vertragliche
Ausschlussfristen als unangemessen angesehen würden, so müsse dies erst Recht
für einseitige Ausgleichsquittungen gelten, die noch tiefer in berechtigte
Gläubigerpositionen eingriffen als ein erst nach Fristversäumnis eintretender
Anspruchsverlust.
Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils, Blatt 89 bis 95 der Akte, verwiesen.
Gegen dieses, ihr am 22. Februar 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.
März 2007 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und am 19.
April 2007 begründete Berufung der Beklagten. Sie bestreitet weiterhin, dass die
Klägerin die verlangten Mehrarbeitsstunden geleistet habe und meint, es hätte
der Klägerin oblegen, für jede einzelne Überstunde deren Anordnung oder
Sachdienlichkeit darzulegen. Der Verweis auf Anlagen ohne schriftsätzliche
Auflistung genüge nicht den prozessualen Anforderungen an eine
Anspruchsbegründung, hierauf habe sie sich nicht einlassen müssen. Die Beklagte
behauptet weiter, die Klägerin habe die Verzichtserklärung unterschrieben. Es
sei zu vermuten, dass die Klägerin nachträglich die ihr überlassene
„Blanko-Ablichtung" mit nur einer Unterschrift versehen habe, hierfür spreche
auch die Abweichung im Namenszug in der oberen Unterschriftszeile. Sie meint,
die Verzichtserklärung sei wirksam, sie diene der Rechtssicherheit und nehme der
Klägerin mangels bestehender Ansprüche keine Rechte.
Die Beklagte hat ein mit zwei Unterschriften versehenes Exemplar der Erklärung
vom 26. August 2006 zur Gerichtsakte gereicht und vorgetragen, bei diesem
Exemplar handle es sich um das Original der Erklärung.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Januar 2007 – 43 Ca 17751/06 –
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren
diesbezüglichen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den
Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Sitzungsniederschriften beider
Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig.
Sie ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519,
520 ZPO eingelegt und begründet worden. Zwar setzt sich die Beklagte mit den
Entscheidungsgründen im angefochtenen Urteil zur Unbeachtlichkeit ihres
pauschalen Bestreitens bezüglich der von der Klägerin dargelegten
Mehrarbeitszeiten nicht auseinander, sondern wiederholt insoweit lediglich ihren
erstinstanzlichen Vortrag. Gleichwohl ist die Berufung zulässig, weil die
Beklagte sich ausreichend mit der Frage auseinandersetzt, ob der Anspruch auf
restliches Arbeitsentgelt durch eine von der Klägerin unterzeichnete
Verzichtserklärung erloschen ist.
II.
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der
Klage stattgegeben. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeit für
die von ihr vorgetragenen Zeiten in der von ihr verlangten Höhe aus § 611 BGB in
Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Die von ihr konkret dargelegten
Arbeitsstunden hat die Beklagte nicht in beachtlicher Weise bestritten. Es kann
dahinstehen, ob die Klägerin die Verzichtserklärung unterschrieben hat. Als
vorformulierte Erklärung unterfällt sie den gesetzlichen Regelungen für
Allgemeine Geschäftsbedingungen. Als „selbständige" Verzichtserklärung handelt
es sich zwar um eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreie Hauptabrede.
Diese verstößt jedoch gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB,
weil sie die Reichweite des Verzichts nicht erkennen lässt.
1. Die Beklagte hat die von der Klägerin geltend gemachten Überstunden ihrer
Höhe nach nicht in beachtlicher Weise bestritten, § 138 Abs. 3 ZPO. Dies hat das
Arbeitsgericht mit zutreffender und erschöpfender Begründung ausgeführt. Die
Beklagte hat im Berufungsverfahren dagegen keine neuen beachtlichen Einwände
erhoben.
1.1. Der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert, muss zunächst
im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die
übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Dem Arbeitgeber obliegt es sodann,
dem Vortrag substantiiert entgegenzutreten. Erst danach ist es Sache des
Arbeitnehmers, im Einzelnen Beweis für die geleisteten Stunden anzutreten (vgl.
BAG vom 29. Mai 2002, 5 AZR 680/00, NZA 2002, 1328 unter II 3. b) dd) der
Entscheidungsgründe; vom 17. April 2002 - 5 AZR 644/00, NZA 2002, 1340 unter II
2. a) der Entscheidungsgründe, m.w.Nw.). Ob und wie substantiiert bestritten
werden muss, richtet sich nach dem Substantiierungsgrad des gegnerischen
Vorbringens und der Nähe der Partei zum betreffenden Vorgang (Stadler in
Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 138 Rdnr. 13). Ein einfaches Bestreiten genügt
nur dann, wenn der Partei keine näheren Angaben zugemutet werden können. Auch
der Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei hat eine
sekundäre Behauptungslast, das heißt, er muss auf das gegnerische Vorbringen
seinerseits substantiiert mit positiven Angaben erwidern. Fehlt die nach den
Umständen zumutbare nähere Substantiierung, so gilt der Vortrag als nicht
bestritten und führt nach § 138 Abs. 3 ZPO zur Geständnisfiktion. Der Vortrag
ist dann nicht beweisbedürftig (vgl. nur Stadler in Musielak, a.a.O., § 138 Rdnr.
10 und 15; BAG vom 7. Dezember 1989, 6 AZR 129/88, n.v. unter II. 3. c) der
Entscheidungsgründe, jew. m.w.Nw.).
Die Klägerin hat hier für jeden Wochentag ihre genaue Arbeitszeit mit Angabe der
einzelnen Stunden aufgelistet. Sie hat darüber hinaus erklärt, diese
Arbeitszeiten seien aufgrund der von der Geschäftsführerin jeweils aufgestellten
Dienstpläne geleistet worden. Sie hat dies durch die Vorlage des Dienstplans für
die Woche vom 21. bis zum 26. August 2006 veranschaulicht, in dem sie mit
insgesamt 39 Wochenstunden, also mit mehr als der vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit eingeteilt war. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, diesen
konkret aufgelisteten Zeiten mit positiven Angaben entgegen zu treten und
vorzutragen, wann die Klägerin tatsächlich an den hier streitigen Tagen
gearbeitet haben soll und welche Dienstpläne ihre Geschäftsführerin tatsächlich
jeweils aufgestellt haben will. Dies hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend
ausgeführt. Gleichwohl beschränkt sich die Beklagte nach wie vor auf ihr
pauschales und damit unbeachtliches Bestreiten. Sie hat auch nicht erklärt, dass
und warum ihr eine nähere Substantiierung unzumutbar oder unmöglich sein soll,
was im Hinblick auf die von ihr selbst erstellten Dienstpläne allerdings einer
näheren Erläuterung bedurft hätte. Sie hat sich noch nicht einmal zu dem von der
Klägerin konkret vorgelegten Dienstplan der 34. KW 2006 geäußert. Der Vortrag
der Klägerin zu den geleisteten Arbeitszeiten gilt daher als nicht ausreichend
bestritten im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO.
Der Einwand der Beklagten, sie habe sich auf den Vortrag der Klägerin deshalb
nicht einlassen müssen, weil die einzelnen Überstunden lediglich in den Anlagen
aufgeführt seien, ist unzutreffend. Dabei ist zwar im Ausgangspunkt richtig,
dass eine pauschale schriftsätzliche Verweisung auf Anlagen unzulässig ist. Der
geltend gemachte Anspruch muss durch schriftsätzliches Vorbringen
nachvollziehbar begründet werden, denn es ist nicht Sache des Gerichts oder des
Prozessgegners, aus umfangreichen Anlagen herauszusuchen, worauf sich Anspruch
oder Einwendung stützen könnte (vgl. OLG Köln vom 13. Dezember 2002, 19 U
224/01, OLGR Köln 2003, 124; LAG Köln vom 21. November 1997, 11 (13) Sa 845/97;
Stadler in Musielak, a.a.O. § 130 Rdnr. 10 m.w.Nw.). Ausreichend ist ein Vortrag
jedoch immer dann, wenn er aus sich heraus verständlich bleibt und die
Bezugnahme auf die beigefügten Anlagen den schriftsätzlichen Vortrag lediglich
in Einzelheiten substantiiert erläutert. Ob dies zu bejahen ist, bleibt eine
Frage des Einzelfalls (Stadler, a.a.O, § 130 Rdnr. 10 m.w.Nw.).
Vorliegend besteht keinerlei Zweifel daran, dass der schriftsätzliche Vortrag
der Klägerin nachvollziehbar und verständlich und die Bezugnahme auf die
beigefügten Anlagen zulässig ist. Die Klägerin hat die Summe der verlangten
Überstunden schriftsätzlich angegeben, die beigefügten Anlagen enthielten
lediglich eine konkrete Auflistung, wie sich diese Summe auf die einzelnen
Wochentage verteilt. Die Anlagen waren aus sich heraus verständlich und haben
weder das Gericht noch die Beklagte genötigt, das „Passende" herauszusuchen. Auf
die Beachtlichkeit des klägerischen Vortrags und das Erfordernis einer
substantiierten Erwiderung wurde die Beklagte bereits durch das Arbeitsgericht
hingewiesen. Eine entsprechende Konkretisierung ihres Vortrags hat sie dennoch
nicht vorgenommen.
1.2. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt ferner voraus, dass die
Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder
jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (BAG vom 29.
Mai 2002, 5 AZR 680/00; vom 17. April 2002, 5 AZR 644/00, jew. a.a.O.). Auch
dies hat die Klägerin ausreichend konkret vorgetragen, indem sie erläutert hat,
sie habe ihre Arbeitsleistung auf der Grundlage der von der Geschäftsführerin
aufgestellten Dienstpläne verrichtet. Stellt jedoch die Beklagte selbst
Dienstpläne auf, in denen sie die Klägerin zeitlich länger als vertraglich
vereinbart einplant, und arbeitet die Klägerin sodann nach diesen Dienstplänen,
so kann sich die Beklagte nicht im Nachhinein darauf berufen, sie habe die
Überstunden weder angeordnet noch geduldet.
Soweit die Beklagte eingewandt hat, die Mitarbeiter hätten die Dienstpläne
eigenmächtig geändert und Dienste getauscht, so fehlt es auch hier an einer
Konkretisierung des Vortrags. Die Beklagte hat nämlich weder dargelegt, wie ihre
ursprünglichen Dienstpläne ausgesehen haben, noch, wann und wie sie jeweils
verändert worden sein sollen.
1.3. Letztlich führt auch der von der Beklagten vorgebrachte Hinweis darauf,
dass die Klägerin im Verlauf ihres Arbeitsverhältnisses ihre Vergütung nie
beanstandet habe, nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Klägerin stand in
einem befristeten Arbeitsverhältnis und musste daher befürchten, ihre Chancen
auf eine Verlängerung der Beschäftigung durch die Geltendmachung von Überstunden
zu erschweren. Selbst wenn dies objektiv nicht der Fall gewesen sein sollte, so
ist dieses Verhalten aus der Sicht der Klägerin verständlich und lässt nicht
darauf schließen, die Klägerin habe einen solchen Anspruch nunmehr im Nachhinein
erst „erfunden". Umstände, die für eine Verwirkung des Anspruchs sprechen
könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
1.4. Gegen die Berechnung der Klageforderung auf der Grundlage der nicht
ausreichend bestrittenen Überstunden hat die Beklagte keine Einwände erhoben.
Die Berechnung ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insoweit wird zur
Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die zutreffenden
Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen.
2. Die Klägerin hat auf ihre Ansprüche nicht verzichtet. Dabei kann zugunsten
der Beklagten unterstellt werden, dass sie die
Ausgleichsquittung/Verzichtserklärung vom 26. August 2006 unterschrieben hat,
eine diesbezügliche Beweiserhebung konnte unterbleiben. Denn die Erklärung ist
unwirksam. Es handelt sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von §
305 Abs. 1 BGB, die den Regelungen der §§ 305 ff. BGB unterliegt. Als solche
verstößt sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
2.1. Nach § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine
Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine
Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags
stellt. Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag
verwendeten Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein
dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind (vgl. nur
BAG vom 1. März 2006, 5 AZR 363/05, NZA 2006, 746 m.w.Nw.). Diese
Voraussetzungen liegen bei der Ausgleichsquittung/Verzichtserklärung vom 26.
August 2006 ganz offensichtlich vor. Es handelt sich um einen von der Beklagten
vorgegebenen Vordruck, der für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen verwendbar
ist und in den die Beklagte die für die Klägerin maßgeblichen Daten
handschriftlich eingefügt hat. Der Inhalt wurde zwischen den Parteien nicht
ausgehandelt. Der handschriftliche Eintrag ändert an der Qualität als
Allgemeiner Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB nichts (BAG vom 15. März
2005, 9 AZR 502/03, NZA 2005, 682, zu II. 2. a) der Entscheidungsgründe, m.w.Nw.).
2.2. Die von der Beklagten gestellte Ausgleichsquittung/Verzichtserklärung ist
zwar gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfrei, verstößt aber gegen das
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
2.2.1 Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Verzichtserklärung benachteilige
die Klägerin unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil eine
kompensatorische Gegenleistung fehle. Dies entspricht der überwiegenden Ansicht
in der Rechtsprechung (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2006, 2 Sa
123/05, AuA 2006, 614; LAG Düsseldorf vom 13. April 2005, 12 Sa 154/05, DB 2005,
1463; LAG Hamburg vom 29. April 2004, 1 Sa 47/03, NZA-RR 2005, 151; LAG
Schleswig-Holstein vom 24. September 2003, 3 Sa 6/03, NZA-RR 2004, 74; anders
wohl LAG Rheinland-Pfalz vom 27. April 2006, 6 Sa 827/05, n.v.; zum Streitstand
vgl. Preis/Bleser/Rauf, DB 2006, 2812). Für die vorliegend zu beurteilende
Erklärung vermochte sich die erkennende Kammer dem jedoch nicht anzuschließen.
Bei der hier zu prüfenden Verzichtserklärung handelt es sich um eine
„selbständige" oder „isolierte" Verzichtserklärung. Das von der Beklagten
verwendete Formular enthält zwei jeweils selbständige, von einander unabhängige
Erklärungen: im oberen Teil die Empfangsbestätigung, die als solche auch
deutlich bezeichnet und gesondert zu unterschreiben ist. Anschließend folgen im
unteren Teil die Verzichtserklärungen, die optisch davon abgesetzt, mit einer
anderen Überschrift, nämlich den Worten „Ausgleichsquittung/Verzichtserklärung"
überschrieben und unabhängig von der darüber stehenden Erklärung zu
unterschreiben sind. Die Bestätigung des Empfangs der Arbeitspapiere ist nicht
gekoppelt an den Verzicht auf Ansprüche oder Rechte. Allein der Umstand, dass
sich beide Erklärungen auf einem Papier befinden, macht aus den beiden
Erklärungen keine Einheit. Handelt es sich bei dem unteren Teil des Formulars
aber um eine rechtlich selbständige Erklärung, so ist alleiniger, dort
vereinbarter Vertragsgegenstand der „Verzicht" auf etwa noch bestehende
Ansprüche, sei es als konstitutives, sei es als deklaratorisches negatives
Schuldanerkenntnis. Damit ist das negative Schuldanerkenntnis eine
Hauptleistungsvereinbarung, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfrei ist
(im Ergebnis ebenso Preis/Bleser/Rauf, DB 2006, S. 2812, 2813; Thüsing/Leder, BB
2005, S. 1563; zur Kontrollfreiheit „positiver" Schuldanerkenntnisse vgl. BAG
vom 15. März 2005, 9 AZR 502/03, NZA 2005, 682; zur Kontrollfreiheit von
Aufhebungsvereinbarungen BAG vom 27. November 2003, 2 AZR 135/03, NZA 2004, 597,
unter Punkt B. IV. der Entscheidungsgründe).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verzicht Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis betrifft. Allein die inhaltliche Verknüpfung mit den
Regelungen des Arbeitsvertrages macht aus einem formal selbständigen
Rechtsgeschäft keine kontrollfähige „Nebenabrede" (so zutreffend Preis/Bleser/Rauf,
a.a.O, S. 2814). Anders als bei vorformulierten Ausschlussfristen handelt es
sich eben nicht um eine Klausel, die die Hauptleistungspflicht einschränkt,
ausgestaltet oder modifiziert, sondern um die geschuldete Hauptleistung selbst (Thüsing/Leder,
a.a.O.). Darin unterscheidet sich die hier zu überprüfende Erklärung von einer
solchen, die dem Arbeitnehmer keine Wahl lässt zwischen der Erteilung einer
Empfangsbestätigung/Quittung über erhaltene Arbeitspapiere und dem „Verzicht"
auf Ansprüche. Ob solche Ausgleichsquittungen nach § 307 BGB kontrollfähig sind,
weil die Ablehnung der Verzichtserklärung für den Arbeitnehmer unzumutbar sein
könnte, bedarf hier keiner Entscheidung (dafür Preis/Bleser/Rauf, a.a.O, S.
2814). Ein solches Formular hat die Beklagte nicht verwandt.
2.2.2. Die Verzichtserklärung vom 26. August 2006 verstößt jedoch gegen das
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Bestimmungen unwirksam, wenn sie nicht klar
und verständlich sind. Dieses Transparenzgebot gilt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2
BGB auch für kontrollfreie Hauptabreden. Die Regelung verpflichtet den Verwender
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines
Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine
Formularbestimmung genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen
des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des
Vertragspartners so klar und präzise wie möglich umschreibt und die
wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach
den Umständen gefordert werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH vom
25. Oktober 2006, VIII ZR 23/06, NJW 2007, 1198, zu IV. 1. der
Entscheidungsgründe, vom 9. Mai 2001, IV ZR 121/00, NJW 2001, 2014; LAG
Düsseldorf vom 13. April 2005, 12 Sa 154/05, a.a.O., jew. m.w.Nw.).
Nach diesen Maßstäben ist der vorformulierte pauschale Verzicht auf alle
bestehenden Ansprüche intransparent. Eine Erklärung wie die vorliegende
bezweckt, durch negatives Schuldanerkenntnis alle bekannten oder unbekannten
Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen (vgl. BAG vom 7. September 2004, 9 AZR
612/03, AP Nr. 11 zu § 75 HGB m.w.Nw.). Der „durchschnittliche" Arbeitnehmer,
auf den bei der Bewertung der Transparenz abzustellen ist, kann dabei schon
nicht danach differenzieren, welche Ansprüche bereits wegen Unverzichtbarkeit
von der Verzichtserklärung ausgenommen sind. Sinn des Transparenzgebotes bei
arbeitsvertraglichen Abreden ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der
Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen von der
Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. BAG vom 14. März 2007, 5
AZR 630/06, EzA-SD 2007 Nr. 11 S. 5 zu III. 2. e) aa) der Entscheidungsgründe,
m.w.Nw.). Kann er aber noch nicht einmal erkennen, welche Ansprüche wegen
Unverzichtbarkeit von der Klausel von vornherein nicht erfasst sein können, so
besteht die Gefahr, dass er durch eine solche Klausel auch von der
Geltendmachung unverzichtbarer Rechte abgehalten wird. Bereits das macht die
Klausel intransparent.
Hinzu kommt, dass es dem Arbeitgeber sowohl rechtlich als auch tatsächlich
möglich und zumutbar ist, in den von ihm vorformulierten Erklärungen die
Ansprüche konkret zu benennen, deren Bestand er noch befürchtet. Er hat also
Klarheit darüber zu verschaffen, welche Ansprüche von der Ausgleichsquittung
erfasst sein sollen (so Preis/Bleser/Rauf, a.a.O, S. 2815 m.w.Nw.). Nur so kann
der Arbeitnehmer erkennen, welche wirtschaftlichen Nachteile mit der
Unterzeichnung verbunden sind. Der allgemeine Verzicht auf alle bestehenden
Ansprüche ist intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (ebenso Preis/Bleser/Rauf,
a.a.O, S. 2815 m.w.Nw.; s. a. LAG Düsseldorf vom 13. April 2005, 12 Sa 154/05,
a.a.O.).
2.3. Die „im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten" im Sinne von § 310 Abs. 4
Satz 2 BGB führen nicht zur Wirksamkeit der hier zu beurteilenden
Verzichtserklärung, wobei dahinstehen kann, ob es sich bei der
Verzichtserklärung um einen „Arbeitsvertrag" im Sinne der Regelung handelt. Die
bisherige Üblichkeit von Ausgleichsquittungen macht diese nicht zu
Besonderheiten des Arbeitsrechts (so zutreffend LAG Düsseldorf vom 13. April
2005, 12 Sa 154/05, a.a.O.). Vor der gesetzlichen Erweiterung des
Geltungsbereichs der AGB-Kontrolle unterlagen Individualvereinbarungen nur einer
beschränkten Inhaltskontrolle nach §§ 242, 138 BGB. Im Gegensatz zu dieser am
konkreten Einzelfall ausgerichteten Überprüfung beruht nunmehr die zum Recht der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehörende Inhaltskontrolle auf einer
typisierenden Betrachtung einer Klausel, die ohne Rücksicht auf individuelle
Besonderheiten der Vertragsparteien und des konkreten Einzelfalles vorzunehmen
ist (vgl. BAG vom 19. Dezember 2006, 9 AZR 294/06, DB 2007, 1253 m.w.Nw.).
3. Die Beklagte schuldet der Klägerin daher den in der angefochtenen
Entscheidung ausgeurteilten Betrag als restliche Vergütung nach § 611 BGB in
Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich
aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.
Die Beklagte und Berufungsklägerin hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels
zu tragen.
IV.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 72 Abs. 2 Nr.
1 ArbGG zuzulassen.