Bankkunde -
Auskunftsansprüche gegenüber Bank sind begrenzt
Oberlandesgericht Celle
Az.: 3 U
265/07
Urteil vom
04.06.2008
Vorinstanz: Landgericht Hannover, Az.: 14 O 4/06
Leitsatz:
Die Erfüllung
der „primären" Auskunfts und Benachrichtigungspflichten über den Verlauf der
Geschäftsbeziehung (Kontostände u.ä.) schließt einen weitergehenden Anspruch des
Bankkunden aus § 666 BGB auf zusätzliche Auskunft über einzelne ggf. auch schon
bekannt gemachte Umstände nicht aus. Dieser Anspruch umfasst aber nicht die
vollständige Rekonstruktion einer eine Vielzahl von Konten und sonstigen
Bankdienstleistungen unfassenden Geschäftsbeziehung. Es ist der Bank auch gegen
Vergütung nicht zumutbar, nachträglich sämtliche Transaktionen und andere die
Vertragsbeziehung begleitenden Umstände nachzuvollziehen.
In dem Rechtsstreit hat der 3.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 23.
April 2008 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin
gegen das am 1. November 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der
14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt
nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden
Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat bei der beklagten Bank eine Vielzahl von Konten pp.
unterhalten.
Sie begehrt nunmehr von der Beklagten umfängliche Auskunft über die zwischen
ihnen bestehende Geschäftsverbindung, insbesondere darüber, welche Depots,
Darlehens und/oder Wertpapierkonten, Giro und sonstige Konten bei der Beklagten
bestehen oder bestanden haben und welche Salden sie aufweisen. Ferner verlangt
sie Auskunft darüber, wer diese Konten aufgrund welcher Vollmachten eingerichtet
hat, welche Sicherheiten zugunsten der Beklagten oder Dritter und zu Lasten der
Klägerin bestellt worden sind, ob die Beklagte Bürgschaften zugunsten der
Klägerin ausgereicht hat oder zu ihren Gunsten Bürgschaften bestehen und
ähnliches. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin gestellten
Anträge Bezug genommen. Ferner verlangt sie nach erteilter Auskunft, die
Herausgabe von Unterlagen, insbesondere eine Einzelumsatzdarstellung
hinsichtlich sämtlicher Konten und Engagements für den Zeitraum ab dem
jeweiligen Beginn der Einzelverbindung zuzüglich der jeweiligen
Eröffnungsunterlagen sowie die Herausgabe der Abschrift eines konkret
bezeichneten Darlehensvertrages nebst Zweckerklärung.
Dieses umfassende Begehren der Klägerin hat folgenden Hintergrund: Die Klägerin
ist Eigentümerin eines größeren - nicht näher bezeichneten - Grundvermögens, das
sie von ihrer Mutter Ende der 80er Jahre übertragen erhalten hatte und dessen
umfangreichen Immobilienbestand im Folgenden ihre Mutter weiterhin verwaltete.
Auch die Bankgeschäfte führte die Mutter der Klägerin im Wesentlichen weiter.
Unstreitig ist, dass insoweit Konten bei der Beklagten geführt wurden und die
Beklagte auch Darlehen zugunsten der Klägerin ausgereicht hat. Die schriftlichen
Unterlagen über die Geschäftsbeziehung befinden sich aber weitgehend in den
Händen ihrer Mutter. Die Klägerin war ihrerseits über die Tätigkeit ihrer Mutter
im Zusammenhang mit der Verwaltung und den Umfang der Erträgnisse der Immobilien
nicht im Einzelnen informiert und bemühte sich diesbezüglich erst im Jahr 2005
um Aufklärung. Seitdem führt sie vor dem Landgericht Hamburg einen
Auskunftsprozess gegen ihre Mutter unter dem Aktenzeichen 309 O 219/05, mit der
sie Angaben über die mit dem Immobilienbestand erzielten Pachten,
Nutzungsentgelte und Kaufpreise verlangt, wobei sie sich offenbar - ihr
vorenthaltene - Einnahmen in Höhe von rd. 1 Mio. EUR verspricht. Die im
Zusammenhang mit den Immobiliengeschäften erforderlichen Geldtransaktionen
wurden dabei - zumindest zeitweise und jedenfalls zum Teil - über die Beklagte
abgewickelt. Unstreitig wurden bei dieser Konten mit den Kontonummern ...588,
...596, ...348, ...600, ein
Depotkonto mit der Nummer ...422 sowie das - mittlerweile durch (am 22. Mai 2006
erfolgte) Ablösung des Kredits seitens der Klägerin erledigte - Darlehenskonto
Nummer ...616 geführt. Der vorstehend bezeichnete Darlehensvertrag war durch ein
Grundpfandrecht gesichert. Ein weiteres Konto besteht unter der Nummer ...603.
Die Klägerin begehrt Auskunft, um mithilfe der erlangten Informationen die
Ansprüche, deren sie sich gegenüber ihrer Mutter, E. B.B., sowie einer Frau T.
B., die ebenfalls Kontovollmacht hatte, berühmt, geltend machen zu können.
Insoweit wandte sie sich erstmalig mit Schreiben vom 12. Juli 2005 an die
Beklagte (Anlage K 1, Bl. 20 ff. GA I). Hierin widerrief sie etwaige zu Gunsten
ihrer Mutter und Frau T. B. bestehende Vollmachten und suchte in ähnlichem
Umfang, wie mit der Klage geltend gemacht, um Auskunft nach. Die Beklagte
erklärte mit Schreiben vom 20. Juli 2005 (Anlage K 2, Bl. 24 GA I), dass die
gestellten Anfragen nicht zu dem ihr gesetzten Termin (25. Juli 2005)
beantwortet werden könnten, weil zunächst eine Abstimmung mit dem im Urlaub
befindlichen Sachbearbeiter F. erfolgen müsse. Im Folgenden kam die Beklagte dem
Auskunftsbegehren der Klägerin nur im begrenzten Umfang nach.
Die Beklagte hat sich bereit erklärt, der Klägerin Kopien und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen sowie die begehrten Auskünfte zu erteilen, soweit dies in
Anbetracht des Zeitablaufes und angesichts der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen
noch möglich ist, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Klägerin die
hierfür anfallenden Kosten übernimmt, was diese - jedenfalls, soweit dies einen
Betrag in Höhe von 2.500 EUR übersteigt - ablehnt.
Die Klägerin hat behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge F., habe
sich am 22. Juni 2005 während eines persönlichen Gesprächs mit ihr, an dem
unstreitig auch der Zeuge Fr. und teilweise auch ihr Ehemann, der Zeuge C.,
teilgenommen haben, bereit erklärt, die erbetenen Auskünfte zu erteilen, was
sich auch aus dem Schreiben vom 20. Juli 2005 ergebe und was der Zeuge F. auch
gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. August 2005 telefonisch bestätigt
habe. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass alle bei der Beklagten geführten
Konten vor dem 31. Dezember 2002 vollständig beendet und abgewickelt gewesen
seien. Ferner, dass sie sämtliche bei der Beklagten aufgefundenen Unterlagen
eigenhändig unterzeichnet habe. Hinsichtlich des Kontos Nummer ... 616 seien ihr
nähere Details, insbesondere regelmäßige Saldenmitteilungen und Umsätze nicht
bekannt gegeben worden. Weiter hat sie mit Nichtwissen bestritten, dass es
bezüglich der von ihr verlangten Einzel und Gesamtumsatzdarstellungen (Antrag
I.5) sowie für das Darlehenskonto mit der Endnummer 616 nicht mehr möglich sei,
rückwirkend bis zum 14. März 1989 Information zu erteilen, Daten für Vorgänge
vor dem 1. Januar 1996 gelöscht worden bzw. Daten betreffend den Zeitraum vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2003 nicht mehr im System vorhanden und daher nicht ohne
weiteres abrufbar seien. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 seien ihr Auskünfte
nicht erteilt und es seien ihr auch keine regelmäßigen Konteninformationen
zugeschickt worden. Sie hat daher gemeint, die Beklagte habe ihre ihr gegenüber
aus dem Vertragsverhältnis bestehende Verpflichtung zur „Erstauskunft" bereits
nicht erfüllt, weshalb sie sich nicht darauf zurückziehen könne, eine nochmalige
Auskunft sei kostenpflichtig.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten,
jedenfalls nicht ohne gesonderte Vergütung dazu verpflichtet zu sein, die
begehrten Informationen, die, wie sie behauptet hat, teilweise gelöscht worden
seien und teilweise mühsam über Mikrofiche zusammengestellt werden müssten und
die sich an unterschiedlichen Orten befänden, herauszusuchen. Sie hat überdies
die Auffassung vertreten, hinsichtlich der in der Vergangenheit liegenden
Vertragsverhältnisse sei für sämtliche begehrte Auskünfte zwischenzeitlich
Erfüllung eingetreten. Außer den im Klageantrag zu 1 genannten Konten seien
sämtliche Vertragsverhältnisse - so hat sie behauptet - schon in der
Vergangenheit vollständig beendet und abgewickelt worden.
Sämtliche von ihr aufgefundenen Unterlagen seien von der Klägerin eigenhändig
und nicht etwa von ihrer Mutter als Bevollmächtigter unterzeichnet worden.
Hinsichtlich des Kontos mit der Endnummer 616 sei die Klägerin regelmäßig durch
Zusendung der Jahressteuerbestätigung über die Umsätze auf dem Darlehenskonto
informiert worden. Seit 1. Januar 2003 habe die Klägerin Konteninformationen
zugeschickt erhalten. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 seien
die Daten nicht mehr im System abrufbar, sondern seien auf Mikrofiche verfilmt
und müssten daher aufwendig rekonstruiert werden. Lediglich für die Jahre 2004 -
2006 sei die Erteilung von Auskünften problemlos möglich. Alle Daten und
Vorgänge, die die Zeit vor dem 1. Januar 1996 beträfen, seien indessen gelöscht.
Die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Belege seien nach zehn Jahren
abgelaufen, weshalb der Anspruch eine unmögliche Leistung zum Gegenstand habe.
Die Höhe ihres Vergütungsanspruches für Nachforschungen über noch mögliche
Auskünfte könne sie nicht beziffern, weil sich der zeitliche Aufwand nicht
vorhersagen lasse.
Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und dazu behauptet, die vorstehend
genannten Vertragsverhältnisse seien vor dem 31. Dezember 2002 beendet worden.
Sie hat bestritten, dass der Zeuge F. sämtliche von der Klägerin geltend
gemachte Auskunftsansprüche anerkannt und zugesichert habe, alle Unterlagen
vorzulegen.
Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 23. November 2006, der durch die
Beschlüsse vom 27. Dezember 2006 und 26. März 2007 ergänzt worden ist, Beweis
erhoben über die behauptete Zusage, Auskunft zu erteilen, und über die Erteilung
von Informationen durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. August 2007, Bl. 245 -
254 GA II Bezug genommen. Soweit die Klägerin ursprünglich Auskunft auch wegen
des Kontos Nr. ...616 verlangt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit
übereinstimmend für erledigt erklärt und die Klägerin hat stattdessen beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr insoweit eine Abschrift des Darlehensvertrages
vom 14. März 1989 nebst Zweckerklärung vom 28. März 2000 herauszugeben. Wegen
der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags sowie der von den
Parteien erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des
landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der
Klägerin stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Dabei könne
dahinstehen, ob vertragliche Ansprüche bis zum 2. Januar 2003 entstanden seien,
solche seien jedenfalls verjährt. Die Verjährungsfrist habe auch nicht wegen
eines Anerkenntnisses des Anspruchs erneut zu laufen begonnen. Dies stehe zur
Überzeugung des Gerichts nach der Beweisaufnahme fest. Die nach dem 1. Februar
2003 [gemeint ist der 2. Januar 2003] entstandenen Ansprüche auf Herausgabe von
Unterlagen bestünden ebenfalls nicht, denn diese seien durch Erfüllung gemäß §
362 Abs. 1 BGB erloschen. Nach Überzeugung des Gerichts seien sämtliche
Kontounterlagen an die Mutter der Klägerin versandt worden, die unstreitig die
Bankgeschäfte mit deren Einverständnis geführt habe. Für die Versendung der
Unterlagen spreche bereits eine tatsächliche Vermutung, die vorliegend durch die
Aussage der Zeugin T. gestützt werde. Eine Auskunftspflicht aus Treu und Glauben
bestehe ebenfalls nicht, denn ein solcher Anspruch setze neben einer
Sonderrechtsbeziehung und einem Leistungsanspruch eine Notlage bezüglich der
Auskunftserlangung auf der einen Vertragsseite und die Zumutbarkeit der
Auskunftserteilung auf der anderen Vertragsseite voraus. Ob sich die Klägerin in
einer Notlage befinde, könne dahinstehen, jedenfalls sei die Erteilung der
Auskunft für die Beklagte nicht zumutbar.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr
erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihr
erstinstanzliches Vorbringen. Sie greift die landgerichtlichen Ausführungen zur
Verjährung an. Es sei gerade nicht unstreitig, dass die Bankgeschäfte der
Klägerin durch ihre Mutter geführt worden seien. Insbesondere habe die Beklagte
selbst vorgetragen, dass die aufgefundenen Unterlagen von der Klägerin
unterzeichnet gewesen seien, und habe damit bestritten, dass die Mutter der
Klägerin in deren Vollmacht gehandelt habe. Es könne daher nicht angenommen
werden, dass sämtliche Unterlagen an die Mutter der Klägerin übersandt worden
seien. Ebenso wenig spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Übersendung der
Unterlagen. Demgegenüber habe sie bei ihrer Einvernahme in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, Kontoauszüge oder ähnliche Unterlagen
selbst nicht erhalten zu haben. Sie habe auch bestritten, dass vereinbart
gewesen sei, dass ihre Mutter die Unterlagen habe erhalten sollen. Sei meint,
sich in Bezug auf die Ansprüche gegen ihre Mutter sehr wohl in einer Notlage zu
befinden, denn diese sei ihrem Auskunftsverlangen bislang nicht nachgekommen.
Die Auskunft und die Urkundenvorlage bzw. die Rechnungslegung sei der Beklagten
auch zuzumuten. Sie nimmt insoweit in Abrede, dass umfangreiche Archivarbeiten
erforderlich seien. Jedenfalls würden hierfür keine besonderen Kosten entstehen,
da die Mitarbeiter von der Beklagten ohnehin beschäftigt und bezahlt würden und
die Archiv und Datenauswertungsarbeiten in Anbetracht der EDVgestützten
Arbeitsweise der Beklagten unproblematisch und ohne Kostenansatz möglich seien.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hannover zu Geschäftsnummer
14 O 4/06 vom 1. November 2007
I. die Beklagte zu
verurteilen, der Klägerin Auskunft über folgende Sachverhalte zu
erteilen:
1. Welche anderen
Engagements (Depots, Darlehens und/oder Wertpapierkonten etc.)
und/oder Konten, als die zu den Kontonummern ...588, ...596,
...348, ...600, ...422 geführten, bestanden oder bestehen zu
Gunsten/für die Klägerin bei der Beklagten oder bei mit der
Beklagten verbundenen Unternehmen? Wie stellen sich die Salden
sämtlicher Engagements und sämtlicher vorbenannten Konten der
Klägerin bei der Beklagten per Stichtag der Auskunftserteilung
dar?
2. Bestehen oder
bestanden auf die Engagements und/oder Konten der Klägerin
Abtretungen an Dritte? Wenn ja, an wen?
3. Seit wann
bestanden oder bestehen die in I.1. bezeichneten Engagements
und/oder Konten bei der Beklagten?
4. Wer hat die in
I.1. bezeichneten Engagements und/oder Konten wann eingerichtet?
Welche Vollmachten wurden hierzu gegebenenfalls von Dritten
vorgelegt?
5. In welcher Höhe
stellten oder stellen sich welche Einzel und Gesamtumsätze
hinsichtlich der Konten/Engagements für den Zeitraum ab dem
jeweiligen Beginn der I.1. bezeichneten Engagements und Konten
dar?
6. Hat oder hatte
die Beklagte zugunsten der Klägerin Bürgschaften herausgelegt?
Wenn ja, wem gegenüber wann in
welcher Höhe? Welches Engagement, welches Konto wurde/
wird damit belastet?
7. Welche
Sicherheiten sind oder wurden für welches Engagement/Konto der
Klägerin zugunsten der Beklagten gestellt? Welche
Sicherungszweckerklärungen und mit welchem Inhalt gab oder gibt
es dazu?
8. Wurden oder sind
Sicherheiten zu Lasten der Klägerin für Verbindlichkeiten von
Dritten lastend auf den Engagements und/oder Konten der Klägerin
bei der Beklagten bestellt? Wenn ja, wann und mit welchem Inhalt
und von wem?
9. Wurden oder sind
eventuelle Bürgschaften und/oder Konten der Klägerin bei der
Beklagten zugunsten der Beklagten gestellt, wenn ja, wann und
mit welchem Inhalt?
10. Welche
Verbindlichkeiten sicherten oder sichern die zu laufender Nr. 2
und 3 im Grundbuch von E. Blatt xx beim Amtsgericht Wuppertal,
T.Straße, W. eingetragenen Grundpfandrechte, nämlich brieflose
Grundschuld über 2.200.000 DM respektive 1.800.000 DM? Wurden
die diesen Sicherheiten zugrunde liegenden Verbindlichkeiten
getilgt? Wenn ja, wann und durch wen? Wenn nein, in welcher Höhe
valutieren sie noch? Wessen Engagement sicherten diese
eingetragenen Grundpfandrechte und wie stellte oder stellt sich
eine eventuelle Rückführung dieses Engagements dar?
Nach erteilter
Auskunft:
II. Die Beklagte zu
verurteilen, an die Klägerin die Unterlagen herauszugeben, die sich
aus der Auskunft ergeben. insbesondere eine EinzelUmsatzdarstellung
hinsichtlich sämtlicher Konten und Engagements für den Zeitraum ab
dem jeweiligen Beginn des jeweiligen Engagements/des jeweiligen
Kontos herauszugeben, unabhängig davon, ob die Kontoverbindung
beendet ist oder fortbesteht, die jeweiligen Eröffnungsunterlagen zu
den jeweiligen Engagements/Konten in Kopie nebst sämtlichen
rechtsgeschäftlichen Erweiterungen und/oder Ergänzungen hierzu oder
zu den Engagements und Unterlagen über zu Lasten oder zu Gunsten der
Klägerin bestellte
oder gewährte Sicherheiten.
III. Hinsichtlich des
Kreditvertrages zu Konto Nr. ...616 die Erledigung des
Auskunftsanspruches in der Hauptsache festzustellen und der
Beklagten die Kosten aufzuerlegen und
IV. die Beklagte zu
verurteilen, an die Klägerin eine Abschrift des Darlehensvertrages
vom 14. März 1989 zu Konto Nr. ...616 nebst Zweckerklärung vom 28.
März 2000 herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr
erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin verlange von ihr, Unterlagen, die
zumindest teilweise seit bereits mehr als einem Jahrzehnt weggelegt und zum Teil
sicher auch nicht mehr vorhanden seien, für sie kostenlos herauszusuchen. Dieser
Verpflichtung brauche sie - so meint sie - jedoch nur einmal nachzukommen. Zu
weitergehenden Nachforschungen sei sie nur verpflichtet, wenn die Beklagte ihr
den angefallenen Stundenaufwand nach ihrem Leistungsverzeichnis zu vergüten
bereit sei. Sie habe in diesem Zusammenhang bereits Nachforschungen angestellt,
die extrem zeitaufwendig und nur teilweise erfolgreich gewesen seien. Unstreitig
hätte sowohl in Ha. als auch in H. jeweils eine Mitarbeiterin eine Woche lang
Archive durchsucht und Unterlagen gesichtet, das Ergebnis reiche jedoch nicht
ansatzweise aus, um das Auskunftsbegehren der Klägerin erfüllen zu können. Sie
bestreitet weiterhin, vorprozessual noch in erster Instanz einen
Auskunftsanspruch der Klägerin anerkannt zu haben. Die Beklagte beruft sich in
diesem Zusammenhang erneut auf die Einrede der Verjährung und erhebt zudem den
Einwand der Verwirkung gemäß § 242 BGB. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor
dem Senat hat sie behauptet, mittlerweile unterhalte die Klägerin kein einziges
Konto mehr bei der Beklagten. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug
genommen.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen
ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist nicht
begründet.
1.
Zwar hat der Bankkunde im Grundsatz
einen Anspruch aus § 666 BGB i. V. m. § 675 Abs. 1 BGB auf Auskunft über die mit
der Geschäftsverbindung im Zusammenhang stehenden Vorgänge. Hiernach ist der
Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu
geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach
der Ausführung des Auftrages Rechenschaft abzulegen. Die Bank muss insbesondere
im Giroverhältnis Rechnung legen und dem Bankkunden durch die übliche Erteilung
von Kontoauszügen eine Kontrolle über die betroffenen Verfügungen ermöglichen
und ihm eine Übersicht über den Kontostand erleichtern. Dies muss gleichermaßen
für Darlehens oder Depotkonten sowie sonstige bankmäßige Engagements gelten.
Der Umfang des Auskunftsanspruchs des Kunden gegenüber der Bank richtet sich
nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte und den Umständen des Einzelfalls (Schimansky
in: Bankrechtshandbuch Bd. I, 3. Aufl., § 47 Rn. 85. BGH, Urteil vom 4. Juli
1985 - III ZR 144/84, NJW 1985, 2699). Aus § 666 BGB ergibt sich daher von
Beginn eines (Giro)Vertragsverhältnisses an die Verpflichtung des
Kreditinstituts, dem Kunden über den Stand des Kontos Kontoauszüge zu erteilen,
die fortlaufend alle Änderungen wiedergeben und aufgrund der Kontokorrentabrede
(§ 355 HGB) in den vereinbarten Zeitabständen Rechnungsabschlüsse zu fertigen
und zu übermitteln, die ein Saldoanerkenntnis herbeiführen sollen (BGH, a. a.
O.).
2.
Hier geht es indes nicht um die
laufende Information, sondern um die nachträgliche „Aufarbeitung" der gesamten
Geschäftsbeziehung. Die Kontoauszüge sowie die sonstigen laufenden Informationen
sind in der Vergangenheit allein der Mutter der Klägerin übermittelt worden bzw.
es ist augenscheinlich der gesamte Schriftverkehr mit ihr und nicht mit der
Klägerin geführt worden, wohingegen diese ihrerseits nicht gesondert informiert
worden ist. Da die Klägerin ihrer Mutter die Geschäftsführung im Wesentlichen
überlassen hatte, hat die Beklagte ihre Verpflichtung zur laufenden Information
durch die gehandhabte Vorgehensweise gleichwohl erfüllt.
a) Dass die laufenden Informationen nicht der Klägerin, sondern ihrer Mutter
erteilt worden sind, hat auch das Landgericht angenommen. Dies hat die Klägerin
mit ihrer Berufungsbegründung zwar in Abrede gestellt und vielmehr gemeint, die
Beklagte sei bereits ihrer ursprünglichen Auskunftspflicht nicht nachgekommen.
Mit dem Landgericht ist jedoch anzunehmen, dass eine tatsächliche Vermutung
dafür besteht, dass die Kontoauszüge regelmäßig an die Mutter der Klägerin
versandt worden sind. Kreditinstitute versenden Kontoauszüge - wenn nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wofür es hier keinen Anhalt gibt -
grundsätzlich in regelmäßigen Abständen an ihre Kunden. Dass die Beklagte über
mehr als ein Jahrzehnt Kontounterlagen und sonstige Informationen über die bei
ihr geführten Konten pp. nicht übersandt hat, ist vor diesem Hintergrund
schlechterdings nicht vorstellbar. Genauso wenig anzunehmen ist, dass ein
Kontoinhaber, der über einen so langen in Rede stehenden Zeitraum keinerlei
Informationen erhält, dies nicht beanstandet. Unstreitig hat die Mutter der
Klägerin als ihre Vermögensverwalterin die damit im Zusammenhang stehenden
Unterlagen verwahrt. Dies ergibt sich auch aus der Aussage der als Partei
vernommenen Klägerin im Verhandlungstermin vom 23. August 2007 vor dem
Landgericht. Dort hat sie erklärt, soweit sie selbst Urkunden unterschrieben
habe, seien diese bei ihrer Mutter geblieben. Dass ihre Mutter nicht nur einige
wenige Vertragsurkunden, sondern jedenfalls bis zum Jahr 2005 auch die laufenden
Informationen erhalten hat, ist schon deswegen nahe liegend, weil sie
andernfalls nur schwer in der Lage gewesen wäre, die Geschäfte für ihre Tochter
zu führen. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin nach eigenem Bekunden
seit 1989 ca. 30mal umgezogen ist, war dies auch eine nahe liegende Lösung. Dem
Umstand, dass die Klägerin bestritten hat, es sei eine Übersendung der
Unterlagen an ihre Mutter vereinbart worden, kommt vor diesem Hintergrund keine
maßgebliche Bedeutung mehr zu. Die Mutter der Klägerin hat deren
Immobilienbestand jedenfalls weitgehend im Einvernehmen mit der Klägerin
verwaltet. Soweit dies partiell nicht der Fall gewesen sein soll, ergibt sich
aus dem Klägervortrag jedenfalls nicht, auf welche Teilbereiche sich dies
bezogen haben könnte. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin schon im
Einzelnen darlegen müssen, warum ihre Mutter ausgerechnet die mit der
Immobilienverwaltung zusammenhängenden Kontoinformationen nicht erhalten sollte,
was sie nicht getan hat.
b) Auch wenn danach anzunehmen ist, dass die Mutter der Klägerin die mit der
Klage begehrten Auskünfte erhalten hat, ändert dies nichts daran, dass die
jeweiligen bankrechtlichen Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und der
Beklagten bestehen. Die Erfüllung der „primären" Benachrichtigungs und
Informationspflichten schließt weitere Ansprüche des Kunden aus § 666 BGB
grundsätzlich zwar nicht aus, vorliegend sind solche indes nicht gegeben.
aa) So ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Kunde
mit der Begründung, ihm lägen einzelne Tagesauszüge oder Saldenmitteilungen
nicht vor, die Hilfe des Kreditinstituts bei der Ergänzung seiner Kontoauszüge
in Anspruch nehmen kann und das Kreditinstitut sich nach Treu und Glauben diesem
Verlangen grundsätzlich selbst dann nicht widersetzen darf, wenn die
betreffenden Schriftstücke nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen als
zugegangen gelten und der Kunde nur glaubhaft macht, er habe sie tatsächlich
nicht erhalten, oder sogar nur, sie seien ihm später verloren gegangen ( BGH, a.
a. O.). Der Inhaber eines Girokontos hat daher gegen das kontoführende Institut
einen Auskunftsanspruch, der auch Vorgänge, über die das Kreditinstitut den
Kunden bereits unterrichtet hat, betrifft und der nicht nur die Erteilung von
Kontoauszügen, sondern auch zusätzliche Auskünfte umfasst, soweit sie zur
Überprüfung der Richtigkeit einzelner Buchungen erforderlich sind (BGH, Urteil
vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, NJW 2001, 1486).
Die Situation kann in dem Fall, dass die Kontoauszüge und sonstigen
Informationen dem Bevollmächtigten und nicht dem Kontoinhaber zugegangen sind,
nicht anders beurteilt werden. Jedenfalls soweit dem Kreditinstitut die
Übermittlung eines weiteren Exemplars solcher Schriftstücke noch möglich ist,
ist es hierzu nach § 242 BGB verpflichtet, es sei denn, es liegen im Einzelnen
besondere Umstände vor, die das Verlangen des Kunden missbräuchlich erscheinen
lassen, oder die Erfüllung erfordert von dem Kreditinstitut einen besonderen
Kostenaufwand und der Kunde lehnt angemessenen Ersatz dafür ab (BGH, a. a. O..
Urteil vom 14. April 1988 - III ZR 28/87, NJWRR 1988, 1072, 1073).
Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Anspruch aus § 666 BGB der
Vorbereitung eines weitergehenden Anspruchs dient. Offen gelassen hat der
Bundesgerichtshof, ob der Auskunftsanspruch ein rechtliches Interesse
voraussetzt (Urteil vom 30. Januar 2001, a. a. O.).
Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber auch und gerade zu entnehmen,
dass der (nachträgliche) Auskunftsanspruch unter dem Vorbehalt steht, dass die
begehrte Auskunft der beklagten Bank zumutbar ist. Dies ist umso problematischer
je umfänglicher die begehrte Auskunft sein soll und je größeren Aufwand sie
erfordert. Der Bundesgerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass der
Kunde gerade keine umfassende Rechnungslegung im Sinne einer erneuten
erschöpfenden Darstellung sämtlicher Kontobewegungen verlangen kann (Urteil vom
30. Januar 2001. a. a. O.. Urteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84, NJW 1985,
2699, 2700).
Betrachtet man die Gesamtheit ihrer Anträge, geht es der Klägerin vorliegend
nicht darum, einzelne (ggf. auch eigenverschuldete) Lücken in ihrem
Informationsstand zu schließen, sondern sie verlangt letztlich eine komplette
Rekonstruktion der mehr als 15jährigen - eine Vielzahl von Einzelkonten
umfassenden - Geschäftsverbindung zu der Beklagten, weil sie es einer dritten -
ihr ebenfalls auskunftspflichtigen - Person vollständig oder jedenfalls
weitgehend überlassen hatte, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern.
Vor diesem Hintergrund erscheint das Auskunftsverlangen der Klägerin mutwillig
und rechtmissbräuchlich. Die Klägerin kann Versäumnisse im Verhältnis zu ihrer
Mutter als ihrer Vertreterin und Beauftragten nicht nachträglich auf die
Beklagte abwälzen. Dass die von ihr mit der Führung ihrer Geschäfte beauftragte
Person nicht die notwendigen Auskünfte erteilt bzw. Rechenschaft ablegt, fällt
allein in ihre Risikosphäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
würde ein Kreditinstitut in unzumutbarer Weise belastet, wollte man von ihm
fordern, bei Kontoauflösung stets auf Verlangen noch einmal eine erschöpfende,
übersichtliche und verständliche Darlegung sämtlicher Kontobewegungen seit
Kontoeröffnung zu geben und entsprechende Belege vorzulegen (BGH, Urteil vom 4.
Juli 1985, a. a. O.. Urteil vom 30. Januar 2001, a. a. O.). Dies muss erst recht
gelten, wenn es um sämtliche Transaktionen nicht nur eines bestimmten Kontos,
sondern eine (unbestimmte) Vielzahl von Konten/Engagements und alle getätigten
Einzel und Gesamtumsätze geht, der Bankkunde die einzelnen Geschäftsverbindungen
nicht einmal benennen kann, sondern diese ihrerseits erst recherchiert und
rekonstruiert werden müssen und nicht einmal klar ist, wer sie begründet hat.
Dem einzelnen Kunden wäre es andernfalls u.U. möglich, die Arbeitskraft von
Mitarbeitern der Bank in einer Weise zu binden, die über diejenige, die für die
Erteilung einer gelegentlichen Einzelauskunft erforderlich ist, weit hinaus
geht. Dass dies für die Beklagte nicht zumutbar ist, liegt auf der Hand. Dass
die Beklagte ausreichend Mitarbeiter hat, die sie ohnehin bezahlen muss und die
die Recherchearbeiten leisten könnten, ist unerheblich. Sie braucht nicht einen
oder mehrere ihrer Mitarbeiter von der Erledigung des sonstigen Tagesgeschäfts
zu entbinden, nur um dem Nachforschungsverlangen der Klägerin nachzukommen. Dass
der Rechercheaufwand immens ist, folgt schon aus dem Umfang der von der Klägerin
gestellten Anträge wie auch aus der Tatsache, dass die Beklagte unwidersprochen
vorgetragen hat, zwei Mitarbeiter hätten bereits eine Woche lang in Archiven
gesucht, ohne die von der Klägerin verlangten Informationen komplettieren zu
können.
Die fehlende Zumutbarkeit kann in einem solchen Fall auch nicht durch eine von
der Klägerin überdies weitgehend abgelehnte Kostenerstattung kompensiert werden.
bb) Die Klägerin kann daher - soweit nicht wie hinsichtlich der im
Verhandlungstermin vor dem Landgericht mitgeteilten Darlehenskonten (Bl. 265 bis
313 GA II) oder den Saldo des Darlehenskontos ...616 (Anlage B 1, Bl. 52 GA I)
ohnehin Erledigung eingetreten ist - weder Auskunft über alle Konten und
Engagements sowie deren Salden (Antrag zu I.1.) verlangen noch hat sie Anspruch
darauf, dass ihr die Zeitpunkte der Eröffnung der Konten oder sonstigen
Geschäftsverbindungen mitgeteilt werden (Antrag zu I.3. und I.4.).
Was den aktuellen Bestand der Konten und Engagements betrifft (Antrag I.1.), hat
die Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat zudem erklären lassen, es gebe
überhaupt keine Konten mehr, mithin auch keine Guthaben oder Verbindlichkeiten.
Damit hat sie die verlangte Auskunft im Ergebnis erteilt. Ob sie richtig ist,
ist eine andere Frage. Einen Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung darüber, dass die Auskunft auch zutrifft, hat die Klägerin nicht
gestellt. Dass die Klägerin die Schließung der Konten mit Nichtwissen bestritten
hat, ist daher irrelevant. Dafür, dass jedenfalls im Jahr 2005 tatsächlich alle
Konten geschlossen waren, spricht aber - ohne dass es darauf noch ankäme - schon
der Umstand, dass die Klägerin im Juli 2005 alle Vollmachten zugunsten ihrer
Mutter und Frau T. B. widerrufen hat und dennoch keine Nachrichten über die
aktuellen Kontostände erhalten hat.
Die Frage, wer die Konten eröffnet hat und welche Vollmachten hierzu vorgelegt
worden sind (Antrag I.4.), mithin, wer auf Seiten der Klägerin gehandelt hat,
betrifft überdies nicht vorrangig das Bankverhältnis zu der Beklagten, sondern
vor allem das Innenverhältnis der Klägerin zu ihren Vertretern, d. h. vor allem
ihrer Mutter. Wenn sich die Klägerin in ihren geschäftlichen Angelegenheiten
weitgehend durch Dritte hat vertreten lassen und sie selbst nicht mehr weiß,
wann sie selbst und wann andere tätig geworden sind, ist dies kein Umstand, der
primär von dem Geschäftsgegner zu klären ist. Die Vertretungsverhältnisse
stammen vielmehr vor allem aus der Sphäre der Klägerin, die dort die
entsprechenden Nachforschungen zu betreiben hat.
Ebenso wenig kann sie nach den vorstehenden Ausführungen eine erneute
Darstellung aller Einzel und Gesamtumsätze der Konten/Engagements für die Zeit
ihrer Einrichtung bis zur Schließung (Antrag zu I.5.) verlangen. Denn das
Begehren der Klägerin ist nicht auf einzelne Buchungen beschränkt, sondern
erstreckt sich auf eine umfassende Rechnungslegung im Sinne einer erneuten
erschöpfen
den Darlegung sämtlicher Kontobewegungen, auf die nach der vorstehend
dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade kein Anspruch besteht.
cc) Ein Anspruch auf Auskunft über Konten und deren Salden bei mit der Beklagten
verbundenen Unternehmen (Antrag zu I.1.) steht der Klägerin auch aus anderen
Gründen nicht zu. Es ist bereits nicht klar, um welche verbundenen Unternehmen
es sich überhaupt handeln soll und aufgrund welcher Anhaltpunkte davon
auszugehen ist, dass es auch dort Konten gibt. Zudem ist anzunehmen, dass es
sich bei den „verbundenen Unternehmen" um eigene Rechtspersönlichkeiten handelt,
die ohnehin gesondert in Anspruch genommen werden müssten.
dd) Die Klägerin kann auch keine Auskunft über Abtretungen an Dritte (Antrag zu
I.2) verlangen. Es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, wonach die Beklagte
insoweit zur Auskunft verpflichtet wäre. Aus § 666 BGB ergibt sich ein solcher
Anspruch jedenfalls nicht. Die abgefragte Tatsache betrifft nur vordergründig
Informationen über Kontobewegungen, vielmehr vor allem den von der Mutter der
Klägerin wahrgenommenen Bereich der Vermögensverwaltung für die Klägerin. Die
Klägerin hat ihrer Mutter die Führung ihrer Geschäfte überlassen und es ihr
damit ermöglicht, Forderungsabtretungen vorzunehmen. Folglich schuldet auch
allein ihre Mutter ihr insoweit Rechenschaft. Mit dem Bankverhältnis als solchem
hat dies wenig tun. Die Beklagte hat zudem unwidersprochen vorgetragen,
keinerlei Kenntnis darüber zu haben, an wen die Klägerin Forderungen abgetreten
hat (Bl. 104 GA I), womit sie letztlich die verlangte Auskunft - wenn auch nicht
im Sinne der Klägerin - erteilt hat.
ee) Ferner verlangt die Klägerin Auskunft darüber, ob die Beklagte zu ihren
Gunsten Bürgschaften herausgelegt hat, wem gegenüber und in welcher Höhe welches
Konto damit belastet worden ist (Antrag I.6.). Auch damit kann sie nicht
durchdringen. Dieses Begehren betrifft nicht die Auskunft über bestimmte
Buchungen oder Vertragsunterlagen im Zusammenhang mit den verschiedenen
Giro/Depot und Darlehenskonten, sondern die Frage, ob die Klägerin darüber
hinaus Avalkredit gewährt hat. Ob dies überhaupt noch unter den
Auskunftsanspruch gemäß § 666 BGB fällt, ist zumindest zweifelhaft. Soweit es
darum geht zu ermitteln, welches Konto, wann mit der Avalprovision belastet
worden ist, ist die Auskunftserteilung neben den oben unter II. 2. b) bb)
genannten Gründen jedenfalls schon deshalb unzumutbar, weil die Beklagte ohne
konkrete Anhaltspunkte auf bestimmte Vertragsbeziehungen oder Ereignisse die
gesamte Geschäftsverbindung „durchforsten" müsste, was über ein auf ein
abgegrenztes Konto und einen bestimmten Zeitraum bezogenes Auskunftsbegehren
ebenfalls weit hinausgeht.
ff) Einen Anspruch auf Auskunft über die zugunsten der Beklagten gestellten
Sicherheiten und die damit im Zusammenhang stehenden Sicherungszweckerklärungen
oder über Sicherheiten zu Lasten der Klägerin für Verbindlichkeiten Dritter
(Antrag zu I.7. und 8.) besteht aus den gleichen Gründen wie zur Vorziffer
nicht.
Was die zu Lasten der Klägerin zugunsten Dritter bestellten Sicherheiten
betrifft, kommt hinzu, dass es - wie schon bei der Problematik der Abtretungen
von Forderungen an Dritte - hier ebenfalls um eine Frage geht, die nicht
unmittelbar die Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten
betrifft, weshalb die Klägerin insoweit allein auf eine Auskunft durch ihre
Mutter angewiesen ist.
gg) Auch die Frage, ob die Klägerin zugunsten der Beklagten Bürgschaften
bestellt hat (Antrag I.9.), kann nicht Gegenstand eines erfolgreichen
Auskunftsbegehrens sein. Diese Auskunft würde ebenfalls erfordern, dass die
Beklagte jedes einzelne Vertragsverhältnis heraussucht und darauf überprüft,
welche Sicherheiten bestellt worden sind. Dies braucht sie schon nach den
eingangs geschilderten Erwägungen nicht zu leisten. Zudem gelten auch hier die
Ausführungen zu oben ee) entsprechend.
hh) Soweit die Klägerin schließlich Auskunft über die Frage, welche
Verbindlichkeiten eine auf einem näher bezeichneten Grundstück in W. lastende
Grundschuld über 2.200.000 DM bzw. 1.800.000 DM gesichert hat und in welcher
Höhe die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten noch valutieren, begehrt, ferner
welches Engagement hierdurch abgesichert werden sollte (Antrag I.10), haben die
Parteien den Rechtsstreit im Verhandlungstermin vor dem Senat übereinstimmend
für erledigt erklärt. Sie ist daher nicht mehr Gegenstand des
Hauptsachebegehrens.
3.
Konkrete Anhaltspunkte für ein
Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB bestehen auch nach dem Vortrag der
Klägerin nicht. Soweit die Klägerin behauptet hat, der Zeuge F. habe sich bereit
erklärt, die erbetenen Auskünfte zu erteilen, fehlt es schon an der
erforderlichen Schriftform. Demgegenüber lässt das Schreiben vom 20. Juli 2005
(Anlage K 2, Bl. 24 GA I) keinen Rückschluss darauf zu, dass damit eine Schuld
verbindlich anerkannt werden sollte.
4.
Der Antrag zu II. (Herausgabe der
sich aus der Auskunft ergebenden Unterlagen) ist bereits mangels entsprechenden
Auskunftsanspruchs unbegründet. Hinzu kommt, dass nicht erkennbar ist, welches
„Mehr" die Klägerin hier mit Blick auf die Herausgabe der
Einzelumsatzdarstellungen gegenüber ihrem Auskunftsbegehren eigentlich verlangen
will.
5.
Ein rechtliches Interesse an der
gesonderten Feststellung der Erledigung des ursprünglichen Auskunftsanspruchs zu
Antrag I.1. betreffend den Kreditvertrag zu Konto Nummer ...616 ist nicht
ersichtlich (§ 256 ZPO). Wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärungen
fließen in die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung ohnehin insoweit die
Erwägungen des § 91 a ZPO mit ein. Des Feststellungsantrags bedarf es nur bei
einseitiger Erledigterklärung durch den Kläger, der andernfalls zwingend mit den
Kosten des Rechtsstreits belastet werden würde.
6.
Schließlich haben die Parteien auch
den Klageantrag zu IV. übereinstimmend für erledigt erklärt, weshalb eine
Hauptsacheentscheidung hierüber nicht mehr zu ergehen hat.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich
aus § 97 Abs. 1, § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Soweit die Parteien den Antrag zu I.1. mit Blick auf den Saldo des
Darlehenskontos ...616 (Anlage B 1, Bl. 52 GA I) und den Antrag zu I.10. für
erledigt erklärt haben, kann in Bezug auf das von Anfang an von der Klägerin
konkret bezeichnete Darlehenskonto mit der Endnummer 616 und die ebenfalls
abgrenzbare Einzelauskunft über die Frage, welche Verbindlichkeiten die genau
bezeichnete Grundschuld absicherte, dahin stehen, ob die Auskunftsklage insoweit
zulässig und begründet war. Jedenfalls fallen die erteilten Auskünfte mit Blick
auf den Umfang des übrigen Klagebegehrens nicht weiter ins Gewicht, weshalb
ohnehin § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzuwenden gewesen wäre. Dies gilt gleichermaßen
für den ebenfalls für erledigt erklärten auf Aushändigung einer Abschrift des
Darlehensvertrages vom 14. März 1989 zu Konto Nummer ...616 (s. oben) nebst
Zweckerklärung vom 28. März 2000 gerichteten Antrag zu IV. Was die übrigen
Darlehenskonten betrifft, folgt aus obigen Erwägungen indes, dass das
Auskunftsbegehren erfolglos geblieben wäre.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §
711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) hat der Senat
nicht.