Auslandsverkehrsunfall – Schadensersatzklage in Deutschland
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 W 35/06
Beschluss vom
13.09.2006
In dem Prozesskostenhilfeverfahren hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts am 13. September 2006 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juni
2006, Az.: 11 O 175/06, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über
das Prozesskostenhilfegesuch an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage
betreffend die ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schäden aufgrund
eines Verkehrsunfalls am 21.05.2004 gegen 10:00 Uhr auf einem Weg in S... in
Tschechien, wobei die Antragstellerin von einem Lkw Typ Liaz, amtl. Kennzeichen:
TUA ..., überrollt worden ist, dessen Halterin die Antragsgegnerin zu 2. ist und
der bei der Antragsgegnerin zu 1. versichert ist.
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 14.06.2006
mit der Begründung zurückgewiesen, die internationale Zuständigkeit des
angerufenen deutschen Gerichtes sei nicht gegeben. Ein Gerichtsstand am Wohnsitz
der Klägerin betreffend eine Inanspruchnahme der gegnerischen Versicherung sei
nicht durch Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 b) der EG-Verordnung
Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) begründet.
Die gegenteilige Ansicht der Antragstellerin sei unzutreffend. Auch sei nicht
ersichtlich, dass nach tschechischem Recht der Geschädigte direkt gegen den
Haftpflichtversicherer klagen könne. Schließlich sei eine Inanspruchnahme der
Halterin des gegnerischen Fahrzeuges nach Art. 5 bis 23 EUGVVO vor dem Gericht
des Wohnsitzes der Antragstellerin nicht zulässig
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 20.06.2006 zugestellten Beschluss mit
am 30.06.2005 eingegangenen Schriftsatz "Beschwerde" eingelegt.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat
vorgelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO
statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist
des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als es zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht
zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch führt.
Zu Unrecht hat das Landgericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe betreffend
die Inanspruchnahme der Antragstellerin zu 1. mit der Begründung versagt, die
internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sei nicht gegeben. Die
Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der
Klage darf nicht erfolgen, wenn eine schwierige entscheidungserhebliche
Rechtsfrage nicht geklärt ist und die Befassung einer höheren Instanz mit dieser
Frage veranlasst ist; das Prozesskostenhilfeverfahren hat nämlich nicht den
Zweck über solchermaßen zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu
entscheiden (BVerfG Rpfl 2002, S. 213; NJW-RR 1993, S. 1090; BGH FamRZ 2004, S.
867; Musielak-Fischer, ZPO, Kommentar, 4. Aufl., § 114, Rn. 20). Ein derartiger
Fall ist vorliegend gegeben. Die Frage, ob Art. 11 Abs. 2 EuGVVO für Klagen, die
der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, eine Rechtsgrund- oder
eine Rechtsfolgenverweisung auf die Art. 8 bis 10 EuGVVO enthält, ist in
Rechtsprechung und Literatur umstritten. Während die ältere Literatur von einer
Rechtsfolgenverweisung ausgeht (etwa Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht,
7. Aufl., Art. 11, Rn. 4; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2.
Aufl., Art. 11, Rn. 16), sehen die obergerichtliche Rechtsprechung und das
neuere Schrifttum in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO eine Rechtsfolgenverweisung (so OLG
Köln VersR 2005, S. 1721; Backu/Naumann VersR 2006, S. 760 ff, S. 761;
Looschelders VersR 2005, S. 1722; Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts
Verkehrsrecht, Kap. 3, Rn. 5 ff; Riedmeyer DAR 2004, S. 203 ff, S. 205), gehen
mithin davon aus, dass entsprechend Art. 9 Abs. 1 b) EuGVVO eine Klage nicht nur
am Wohnsitzgericht des Versicherungsnehmers oder Versicherten, sondern auch am
Gericht des Wohnsitzes des Geschädigten erhoben werden kann. Für die
letztgenannte Ansicht, der auch der Senat zuneigt, sprechen sowohl der in der
Begründung zu der in der 5. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie zum Ausdruck
gebrachte Wille des europäischen Verordnungsgebers (vgl. hierzu OLG Köln, a. a.
O.), wie auch Sinn und Zweck des Art. 11 Abs. 2 EuGVVO, da der Geschädigte bei
den von dieser Regelung erfassten Verkehrsunfällen im Ausland nicht weniger
schutzwürdig ist, als der Versicherungsnehmer oder Versicherte in Art. 9 Abs. 1
b) (Looschelders, a. a. O.). Diese Frage, wegen der das OLG Köln in der
angeführten Entscheidung die Revision zugelassen hat und hinsichtlich der eine
Vorlagepflicht des Bundesgerichtshofes zum EuGH diskutiert wird (vgl.
Looschelders, a. a. O.), war im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu
klären. Schließlich hat das Landgericht auch unzutreffend die Anwendung des Art.
11 Abs. 2 EuGVVO unter dem Gesichtspunkt des Fehlens eines direkten Anspruchs
des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nach
tschechischem Recht verneint. Nach dem Gesetz Nr. 168/1999 über die
Kfz-Haftpflichtversicherung können Entschädigungsansprüche direkt gegen den
Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend gemacht werden (vgl.
Himmelreich/Halm, a. a. O., Kap. 3, Rn. 75)
Zutreffend hat das Landgericht hingegen seine internationale Zuständigkeit
verneint soweit eine Inanspruchnahme der Antragsgegnerin zu 2. beabsichtigt ist.
Gem. Art. 3 Abs. 1 EuGVVO ist eine Klage gegen eine Person, die ihren Sitz in
einem Mitgliedsstaat hat, nur nach den Vorschriften der Art. 5 bis 24 EuGVVO
zulässig. Diese Bestimmungen rechtfertigen eine Klage vor dem Wohnsitzgericht
des Geschädigten bei einem Verkehrsunfall im Ausland mit dem Kraftfahrzeug eines
ausländischen Halters nicht. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
betreffend die Antragsgegnerin zu 2. wird daher zurückzuweisen sein, falls er
von der Antragstellerin aufrecht erhallten wird.
Das Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, inwieweit die Erfolgsaussichten
der beabsichtigten Klage unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zu bejahen
sind. Eine eigene Entscheidung des Senates war nicht veranlasst. Die Sache ist
nämlich nicht entscheidungsreif (zur Möglichkeit einer Zurückverweisung in
diesem Fall vgl. Zöller-Philippi, ZPO, Kommentar, 25. Aufl., § 127, Rn. 38), da
bislang den Antragsgegnern kein rechtliches Gehör gewährt worden ist. Zugleich
war eine Anhörung der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht zweckmäßig, §
118 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Anhörung kann danach dann unterbleiben, wenn eine
umständliche Auslandszustellung erforderlich ist und das Rechtsmittel - wie hier
im tenorierten Umfang - ohnehin erfolgreich ist (vgl. Münchener Kommentar-Wax,
ZPO, 2. Aufl. § 118, Rn. 16; Musielak-Fischer, a. a. O., § 118, Rn. 3).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da für die erfolgreiche Beschwerde
Gerichtskosten nicht anfallen (Nr. 1811 der Anlage 1 zum GKG) und
außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO
genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.