Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Auslandsverkehrsunfall – Schadensersatzklage in Deutschland


Oberlandesgericht Brandenburg

Az: 12 W 35/06

Beschluss vom 13.09.2006


 


In dem Prozesskostenhilfeverfahren hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 13. September 2006 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juni 2006, Az.: 11 O 175/06, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage betreffend die ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls am 21.05.2004 gegen 10:00 Uhr auf einem Weg in S... in Tschechien, wobei die Antragstellerin von einem Lkw Typ Liaz, amtl. Kennzeichen: TUA ..., überrollt worden ist, dessen Halterin die Antragsgegnerin zu 2. ist und der bei der Antragsgegnerin zu 1. versichert ist.

Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 14.06.2006 mit der Begründung zurückgewiesen, die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichtes sei nicht gegeben. Ein Gerichtsstand am Wohnsitz der Klägerin betreffend eine Inanspruchnahme der gegnerischen Versicherung sei nicht durch Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 b) der EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) begründet. Die gegenteilige Ansicht der Antragstellerin sei unzutreffend. Auch sei nicht ersichtlich, dass nach tschechischem Recht der Geschädigte direkt gegen den Haftpflichtversicherer klagen könne. Schließlich sei eine Inanspruchnahme der Halterin des gegnerischen Fahrzeuges nach Art. 5 bis 23 EUGVVO vor dem Gericht des Wohnsitzes der Antragstellerin nicht zulässig

Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 20.06.2006 zugestellten Beschluss mit am 30.06.2005 eingegangenen Schriftsatz "Beschwerde" eingelegt.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

II.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als es zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch führt.

Zu Unrecht hat das Landgericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe betreffend die Inanspruchnahme der Antragstellerin zu 1. mit der Begründung versagt, die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sei nicht gegeben. Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Klage darf nicht erfolgen, wenn eine schwierige entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht geklärt ist und die Befassung einer höheren Instanz mit dieser Frage veranlasst ist; das Prozesskostenhilfeverfahren hat nämlich nicht den Zweck über solchermaßen zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden (BVerfG Rpfl 2002, S. 213; NJW-RR 1993, S. 1090; BGH FamRZ 2004, S. 867; Musielak-Fischer, ZPO, Kommentar, 4. Aufl., § 114, Rn. 20). Ein derartiger Fall ist vorliegend gegeben. Die Frage, ob Art. 11 Abs. 2 EuGVVO für Klagen, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung auf die Art. 8 bis 10 EuGVVO enthält, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Während die ältere Literatur von einer Rechtsfolgenverweisung ausgeht (etwa Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Art. 11, Rn. 4; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 11, Rn. 16), sehen die obergerichtliche Rechtsprechung und das neuere Schrifttum in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO eine Rechtsfolgenverweisung (so OLG Köln VersR 2005, S. 1721; Backu/Naumann VersR 2006, S. 760 ff, S. 761; Looschelders VersR 2005, S. 1722; Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 3, Rn. 5 ff; Riedmeyer DAR 2004, S. 203 ff, S. 205), gehen mithin davon aus, dass entsprechend Art. 9 Abs. 1 b) EuGVVO eine Klage nicht nur am Wohnsitzgericht des Versicherungsnehmers oder Versicherten, sondern auch am Gericht des Wohnsitzes des Geschädigten erhoben werden kann. Für die letztgenannte Ansicht, der auch der Senat zuneigt, sprechen sowohl der in der Begründung zu der in der 5. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie zum Ausdruck gebrachte Wille des europäischen Verordnungsgebers (vgl. hierzu OLG Köln, a. a. O.), wie auch Sinn und Zweck des Art. 11 Abs. 2 EuGVVO, da der Geschädigte bei den von dieser Regelung erfassten Verkehrsunfällen im Ausland nicht weniger schutzwürdig ist, als der Versicherungsnehmer oder Versicherte in Art. 9 Abs. 1 b) (Looschelders, a. a. O.). Diese Frage, wegen der das OLG Köln in der angeführten Entscheidung die Revision zugelassen hat und hinsichtlich der eine Vorlagepflicht des Bundesgerichtshofes zum EuGH diskutiert wird (vgl. Looschelders, a. a. O.), war im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu klären. Schließlich hat das Landgericht auch unzutreffend die Anwendung des Art. 11 Abs. 2 EuGVVO unter dem Gesichtspunkt des Fehlens eines direkten Anspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nach tschechischem Recht verneint. Nach dem Gesetz Nr. 168/1999 über die Kfz-Haftpflichtversicherung können Entschädigungsansprüche direkt gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend gemacht werden (vgl. Himmelreich/Halm, a. a. O., Kap. 3, Rn. 75)

Zutreffend hat das Landgericht hingegen seine internationale Zuständigkeit verneint soweit eine Inanspruchnahme der Antragsgegnerin zu 2. beabsichtigt ist. Gem. Art. 3 Abs. 1 EuGVVO ist eine Klage gegen eine Person, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat hat, nur nach den Vorschriften der Art. 5 bis 24 EuGVVO zulässig. Diese Bestimmungen rechtfertigen eine Klage vor dem Wohnsitzgericht des Geschädigten bei einem Verkehrsunfall im Ausland mit dem Kraftfahrzeug eines ausländischen Halters nicht. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe betreffend die Antragsgegnerin zu 2. wird daher zurückzuweisen sein, falls er von der Antragstellerin aufrecht erhallten wird.

Das Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, inwieweit die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zu bejahen sind. Eine eigene Entscheidung des Senates war nicht veranlasst. Die Sache ist nämlich nicht entscheidungsreif (zur Möglichkeit einer Zurückverweisung in diesem Fall vgl. Zöller-Philippi, ZPO, Kommentar, 25. Aufl., § 127, Rn. 38), da bislang den Antragsgegnern kein rechtliches Gehör gewährt worden ist. Zugleich war eine Anhörung der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht zweckmäßig, § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Anhörung kann danach dann unterbleiben, wenn eine umständliche Auslandszustellung erforderlich ist und das Rechtsmittel - wie hier im tenorierten Umfang - ohnehin erfolgreich ist (vgl. Münchener Kommentar-Wax, ZPO, 2. Aufl. § 118, Rn. 16; Musielak-Fischer, a. a. O., § 118, Rn. 3).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da für die erfolgreiche Beschwerde Gerichtskosten nicht anfallen (Nr. 1811 der Anlage 1 zum GKG) und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen