Auslegung
unterhaltsrechtlicher und sozialhilferechtlicher Normen - verfassungsrechtliche
Grenzen
Bundesverfassungsgericht
Az: 1 BvR
1508/96
Urteil vom
07.06.2005
In dem Verfahren die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 3. Mai 1996 - 24 (4) S 285/95 - hat das Bundesverfassungsgericht -
Erster Senat - auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2005 durch
Urteil für Recht erkannt:
1. Das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Mai 1996 - 24 (4) S 285/95 -
verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des
Grundgesetzes.
2. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bestimmung der Leistungsfähigkeit von
Kindern, die aus übergegangenem Recht vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von
Unterhalt für einen Elternteil herangezogen werden.
I.
1. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander
Unterhalt zu gewähren, also auch Kinder gegenüber ihren Eltern. Voraussetzung
dafür ist einerseits, dass der Unterhalt beanspruchende Elternteil außerstande
ist, sich aus eigenen Mitteln selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB), bei ihm
damit Bedürftigkeit vorliegt. Andererseits muss das zum Unterhalt herangezogene
Kind unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande sein, ohne
Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts dem Elternteil Unterhalt zu
gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB), es muss also leistungsfähig sein. Dabei müssen
Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit zeitgleich zusammenfallen. Nur wenn und
solange während der Zeit des Unterhaltsbedarfs der Unterhaltspflichtige
leistungsfähig ist, entsteht ein Unterhaltsanspruch. Diese Auslegung von § 1603
Abs. 1 BGB entspricht nicht nur der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und
Literatur (vgl. BGH, FamRZ 1985, S. 155 <156>; Staudinger/Engler/Kaiser, BGB,
<2000> § 1603 Rn. 7), sondern wird schon von den Motiven zum Bürgerlichen
Gesetzbuch gestützt, in denen ausgeführt wurde, dass für die Dauer der
Leistungsunfähigkeit eine Unterhaltsverpflichtung nicht zur Entstehung gelange.
Es bedürfe deshalb keiner ausdrücklichen Bestimmung, die im Falle eines späteren
Vermögenszuwachses beim Leistungsunfähigen eine Verpflichtung zur Nachzahlung
von Unterhalt für die Vergangenheit ausschließe (vgl. Motive zu dem Entwurfe
eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Bd. IV, 2. Aufl. 1896,
S. 687 f.).
Der eigene angemessene Unterhalt stellt somit unterhaltsrechtlich die Grenze
dar, bis zu der vom unterhaltspflichtigen Kind der Einsatz seines Einkommens und
Vermögens verlangt werden kann. Was dem Unterhaltspflichtigen unter diesen
Voraussetzungen verbleiben muss, hat der Gesetzgeber nicht näher konkretisiert,
es bedarf insofern der Auslegung durch die Gerichte.
Bis zur Begründung der Zuständigkeit der Familiengerichte für solche
Unterhaltsstreitigkeiten durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom
16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) wurden zur Bestimmung des eigenen
angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen in der Rechtsprechung der bis
dahin in letzter Instanz zuständigen Landgerichte unterschiedliche Auffassungen
vertreten. Das galt für die Höhe des beim Einkommen zu berücksichtigenden
Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen ebenso wie für die Frage, wie viel ihm
von seinem Vermögen zu belassen sei. Allerdings hob der Bundesgerichtshof in
einer Entscheidung aus dem Jahre 1992 hervor, dass Eltern zwar regelmäßig damit
rechnen müssten, ihren Kindern auch über deren Volljährigkeit hinaus Unterhalt
zu gewähren. Gleiches gelte aber nicht für den Fall, dass Eltern nach
Ausscheiden aus dem Berufsleben ihre Kinder, die selbst inzwischen Familien
gegründet hätten, auf Unterhalt in Anspruch nehmen könnten. Deren grundlegend
andere Lebenssituation sei bei der Heranziehung zum Unterhalt ihrer Eltern
Rechnung zu tragen (vgl. BGH, FamRZ 1992, S. 795 <797>).
Inzwischen hat der Bundesgerichtshof diese Aussage mit weiteren Entscheidungen
aus jüngerer Zeit präzisiert. Maßgebend für den eigenen angemessenen Unterhalt
des Unterhaltspflichtigen sei seine Lebensstellung, die seinem Einkommen,
Vermögen und sozialen Rang entspreche. Hiernach bestimme sich sein Lebensbedarf
einschließlich einer angemessenen Altersversorgung. Sein Eigenbedarf richte sich
deshalb nicht an einer festen Größe aus. Jedenfalls müsse er eine spürbare und
dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensniveaus nicht
hinnehmen, sofern er nicht einen unangemessenen Aufwand betreibe und nicht in
Luxus lebe (vgl. BGH, FamRZ 2002, S. 1698 <1700 ff.>). So sei auch eine
Veräußerung oder Vermietung des Familienheims unterhaltsrechtlich nicht
zumutbar, wenn dies die bisherige Lebensführung des unterhaltspflichtigen Kindes
grundlegend beeinträchtige. Auch sei zu prüfen, ob eine Verwertung des
selbstgenutzten Grundbesitzes aus Gründen der eigenen Altersversorgung nicht
erwartet werden könne (vgl. BGH, a.a.O., S. 1179 <1180 ff.>). In diesem
schwächer ausge-stalteten Unterhaltsrechtsverhältnis von erwachsenem Kind mit
eigener Familie zu seinem betagten Elternteil brauche der Unterhaltsschuldner
den Stamm seines Vermögens nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem
wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre (vgl. BGH, FamRZ
2004, S. 1184 <1185 f.>).
2. Auch der Staat hat einem Bedürftigen in Erfüllung des verfassungsrechtlich
verankerten Sozialstaatsgebots zu helfen. Er tut dies in Form der Sozialhilfe,
die er - in der hier maßgeblichen Zeit noch nach den §§ 68 ff. BSHG - als Hilfe
zur Pflege auch denjenigen gewährt, die im Alter pflegebedürftig werden und die
Kosten für die Pflege aus eigenen oder den Mitteln der Pflegeversicherung nicht
in vollem Umfang bestreiten können. Allerdings hat der Unterhaltsanspruch eines
Bedürftigen gegenüber einem leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen Vorrang vor
seinem Sozialhilfeanspruch (vgl. § 2 BSHG). Gewährt der Sozialhilfeträger
Sozialhilfe, obgleich ein Unterhaltsanspruch besteht, konnte er deshalb bis zum
26. Juni 1993 nach den §§ 90, 91 BSHG durch schriftliche Anzeige gegenüber dem
Unterhaltspflichtigen bewirken, dass der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der
geleisteten Sozialhilfe auf ihn überging. Seit seiner Änderung durch das Gesetz
zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl I
S. 944) bestimmte § 91 BSHG, dass ein nach bürgerlichem Recht bestehender
Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeempfängers für die Zeit, für die Hilfe
gewährt wird, kraft Gesetzes bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den
Sozialhilfeträger übergeht.
Das Sozialhilferecht enthält ebenfalls Bestimmungen zur Berücksichtigung von
Einkommen und Vermögen. Es regelte in § 91 Abs. 2 BSHG n.F. und § 91 Abs. 1 Satz
2 BSHG a.F., dass der Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeempfängers auf den
Sozialhilfeträger nur insoweit übergeht beziehungsweise übergeleitet werden
durfte, als auch ein Hilfeempfänger sein eigenes Einkommen und Vermögen
einzusetzen hat. Diese den Übergang eines bestehenden Unterhaltsanspruchs
begrenzende Gleichbehandlung des Unterhaltspflichtigen mit einem Hilfeempfänger
erfolgte hinsichtlich des Vermögens nach Maßgabe des § 88 BSHG, der in seinem
Absatz 2 aufführte, was dem Hilfeempfänger als Schonvermögen zu belassen ist,
sowie in Absatz 3 bestimmte, dass Vermögen nicht einzusetzen ist, soweit dies
für den Vermögenden und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte
bedeuten würde. Dies ist bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem der
Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer
angemessenen Alterssicherung andernfalls wesentlich erschwert würde (vgl. § 88
Abs. 3 Satz 2 BSHG). Schließlich eröffnete § 89 BSHG die Möglichkeit, jemandem,
der sein Vermögen nach § 88 BSHG für seinen Unterhalt einzusetzen hat und
deshalb Sozialhilfe nicht beanspruchen kann, dennoch Sozialhilfe als Darlehen zu
gewähren, wenn ihm eine sofortige Verwertung des Vermögens nicht zumutbar ist.
3. Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022) ist das Bundessozialhilfegesetz mit
Wirkung zum 1. Januar 2005 aufgehoben worden. An seine Stelle ist das
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - getreten, das
hinsichtlich der hier maßgeblichen sozialhilferechtlichen Regelungen zu keiner
inhaltlichen Änderung geführt hat (vgl. §§ 61 ff., 93 f., 90 f. SGB XII).
In seinem Vierten Kapitel hat das SGB XII aber die Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung, die über 65-Jährige beanspruchen können, soweit sie ihren
Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können (§§ 41
ff. SGB XII), in das Sozialhilferecht eingegliedert (vom 1. Januar 2003 bis 31.
Dezember 2004 geregelt in § 2 Abs. 1 Grundsicherungsgesetz). Dabei bleiben nach
§ 43 Abs. 2 SGB XII Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigten gegenüber
Kindern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem
Betrag von 100.000 EUR liegt.
II.
1. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebte wegen ihrer Pflegebedürftigkeit von
Juli 1991 bis zu ihrem Tode im September 1995 in einem Alten- und Pflegeheim.
Die Heimpflegekosten überstiegen bei weitem ihre aus eigenem Altersruhegeld und
Witwenrente bestehenden Einkünfte. Für die insoweit nicht abgedeckten Kosten
leistete die Stadt B. als örtlicher Träger der Sozialhilfe zu Lasten des
überörtlichen Trägers Hilfe zur Pflege nach den §§ 68 ff. BSHG. Bis zum Tode der
Mutter belief sich die Summe der gewährten Leistungen auf etwa 123.000 DM. Mit
Bescheid vom selben Monat, in dem die Mutter in das Pflegeheim aufgenommen
wurde, zeigte der Sozialhilfeträger der Beschwerdeführerin nach den damals
geltenden §§ 90, 91 BSHG in rechtswahrender Form die Überleitung der gegen sie
bestehenden Unterhaltsansprüche ihrer Mutter an und machte die übergeleiteten
Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin später gerichtlich geltend.
Die im Jahre 1939 geborene Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt kinderlos
verheiratet und ging seit 1970 einer halbschichtigen Tätigkeit nach, mit der sie
zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa 1.100 DM erzielte. Im
Jahre 1994 trennten sich die Eheleute. Der seit 1990 nicht mehr erwerbstätige
Ehemann der Beschwerdeführerin ging 1995 in Rente. Das Arbeitsverhältnis der
Beschwerdeführerin wurde zum Herbst 1996 aus betriebsbedingten Gründen
gekündigt. Gemeinsam mit ihrem Ehemann war und ist die Beschwerdeführerin je zur
Hälfte Eigentümerin eines mit einem Vierfamilienhaus bebauten Grundstücks, das
der gemeinsamen Alterssicherung dienen sollte. Der Verkehrswert der Immobilie
wurde mit 660.000 DM angegeben, wobei Anfang 1992 Belastungen in Höhe von
168.000 DM bestanden. Eine der vier Wohnungen bewohnten die Eheleute bis zu
ihrer Trennung als eheliche Wohnung, danach lebte die Beschwerdeführerin dort
allein. Die drei weiteren Wohnungen waren vermietet. Die monatlichen Belastungen
für das Hausgrundstück überstiegen die aus der Vermietung erzielten Einnahmen.
2. Im Verfahren vor dem Amtsgericht begehrte der Sozialhilfeträger, die
Beschwerdeführerin zu verurteilen, an ihn für die Zeit von Juli 1991 bis Januar
1995 Unterhalt in Höhe von 104.921,25 DM und ab Februar 1995 monatlich 2.640,95
DM für ihre Sozialhilfe beziehende Mutter zu zahlen. Die Beschwerdeführerin habe
mit dem ihr und ihrem Ehemann gehörenden Hausgrundstück verwertbares Vermögen.
Seiner Veräußerung bedürfe es nicht, da die Beschwerdeführerin hinsichtlich
ihrer Unterhaltsschulden ein Schuldanerkenntnis abgeben könne, auf Grund dessen
der Sozialhilfeträger eine Sicherungshypothek in das Grundbuch des
Hausgrundstücks eintragen lassen könne.
Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin mangels
Leistungsfähigkeit nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei. Ihre
Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Vermietung lägen unterhalb des ihr
zustehenden Selbstbehalts, der jedenfalls mit einem höheren Betrag als 1.600 DM
anzusetzen sei. Ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück müsse
die Beschwerdeführerin nicht zum Zwecke der Unterhaltsgewährung einsetzen. Zwar
verpflichte § 1603 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch zum Einsatz des
Vermögensstamms, allerdings nur, soweit dadurch der eigene angemessene
lebenslange Unterhalt nicht gefährdet werde oder die Verwertung nicht zu
wirtschaftlich unvertretbaren Nachteilen führe. Dies aber wäre im Fall der
Beschwerdeführerin die Folge einer Verwertung des Grundstücks. Wegen der
vollständigen Vermietung des Hauses und seiner deshalb nicht möglichen
Selbstnutzung durch den Erwerber wäre nur mit einem realisierbaren Erlös zu
rechnen, der im krassen Missverhältnis zum Marktwert stünde. Außerdem würde der
Ehemann der Beschwerdeführerin bei einer Teilversteigerung mittelbar gezwungen,
ebenfalls sein Eigentum zu verwerten.
Unzumutbar sei die Verwertung auch deshalb, weil das Grundstück zur
Alterssicherung erworben worden sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass ihr
Ehemann sich seit 1990 in vorgezogenem Ruhestand befinde, ihr selbst der Verlust
des Arbeitsplatzes drohe und sie angesichts ihres Alters kaum Chancen auf einen
neuen Arbeitsplatz habe, sodass sie auf Grund von Arbeitslosigkeit demnächst
noch deutlich geringere Einkünfte beziehe. Jede Verwertung ihres
Immobilienanteils würde auch unter Berücksichtigung der eingetretenen Trennung
der Eheleute bei der Beschwerdeführerin in ihren weiteren Lebensjahren zu
erheblichen wirtschaftlichen, ihren eigenen Unterhalt gefährdenden Nachteilen
führen.
3. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Sozialhilfeträger Berufung ein.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 1995 unterbreitete das Landgericht den Beteiligten
einen Vergleichsvorschlag. Danach sollte sich der Sozialhilfeträger
verpflichten, die von ihm geltend gemachten Unterhaltsbeträge in analoger
Anwendung von § 89 BSHG als zinsloses Darlehen zu gewähren, und zwar
hinsichtlich der rückständigen Leistungen bis Dezember 1995 in Höhe von
insgesamt 132.500 DM und ab Januar 1996 in Höhe von monatlich 2.500 DM bis zu
einer Gesamtdarlehenshöhe von maximal 245.000 DM, dem Verkehrswert des
Grundstücksanteils der Beschwerdeführerin abzüglich der Belastungen. Das
Darlehen sollte mit Ablauf von drei Monaten nach dem Tod der Beschwerdeführerin
zur Rückzahlung fällig werden. Zugleich sollte sich die Beschwerdeführerin
verpflichten, zur Sicherung der Darlehensrückzahlung zu Gunsten des
Sozialhilfeträgers die Eintragung einer Grundschuld auf ihren Miteigentumsanteil
zu bewilligen und zu beantragen.
Zur Begründung dieses Vergleichsvorschlags führte das Gericht aus, die
Beschwerdeführerin sei einerseits unstreitig nicht leistungsfähig im Sinne von §
1603 BGB, da sie zur Unterhaltszahlung aus laufenden Einnahmen ohne Gefährdung
ihres eigenen angemessenen Unterhalts nicht in der Lage sei. Sehr zweifelhaft
sei auch, ob sie zur Verwertung ihres Miteigentumsanteils verpflichtet sei.
Andererseits spreche viel dafür, dass die Beschwerdeführerin nach Treu und
Glauben verpflichtet sei, ein auf dem Rechtsgedanken des § 89 BSHG beruhendes
Darlehensangebot des Sozialhilfeträgers anzunehmen, wenn sie dadurch ohne
Gefährdung ihres Lebensunterhalts lediglich auf Dauer gehindert werde, ihr
Grundvermögen zu verwerten.
Die Beschwerdeführerin nahm diesen Vergleichsvorschlag nicht an. Daraufhin
änderte der Sozialhilfeträger seine Klageanträge und beantragte nunmehr
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Pflegeaufwendungen für ihre
mittlerweile verstorbene Mutter einen Betrag von insgesamt 125.527,92 DM
schulde, und die Beschwerdeführerin zur Annahme eines entsprechenden zinslosen
Darlehensangebots des Sozialhilfeträgers, fällig zur Rückzahlung drei Monate
nach dem Tod der Beschwerdeführerin, zu dessen Gewährung er sich verpflichte,
sowie zur Bewilligung einer dinglichen Sicherheit zu verurteilen.
Mit Urteil vom 3. Mai 1996 entsprach das Landgericht im Wesentlichen diesen
Anträgen. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines ihrer
Mutter geschuldeten und auf den Sozialhilfeträger übergeleiteten
Unterhaltsbetrags in Höhe von 123.306,88 DM verpflichtet sei. Das Gericht
verurteilte die Beschwerdeführerin, das vom Sozialhilfeträger angebotene
zinslose Darlehen in Höhe des geschuldeten Betrages anzunehmen und zu dessen
Sicherung die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 123.000 DM auf ihren
Miteigentumsanteil zu bewilligen. Ohne Gefährdung ihres eigenen Unterhalts und
ihrer Altersversorgung sei die Beschwerdeführerin in der Lage, ihren
Miteigentumsanteil mit Hilfe des ihr vom Sozialhilfeträger angebotenen zinslosen
und erst nach ihrem Tod zurückzuzahlenden Darlehens für die ihrer Mutter
geschuldeten Unterhaltsrückstände einzusetzen. Die Leistungsverpflichtung eines
Schuldners entfalle nicht, wenn der Gläubiger freiwillig oder aus rechtlicher
Verpflichtung die Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend mache. So
wie der Sozialhilfeträger einem Hilfebedürftigen, der sein Vermögen einzusetzen
habe, Sozialhilfe nach § 89 BSHG als Darlehen gewähren könne, könne er auch der
Beschwerdeführerin als Unterhaltsschuldnerin die erforderlichen Mittel als
Darlehen zur Verfügung stellen. Ein Unterhaltspflichtiger müsse zur Erfüllung
von Unterhaltsverpflichtungen auch seinen Vermögensstamm angreifen, für dessen
Verwertung es keine allgemeine Billigkeitsgrenze gebe. Deshalb sei die
Beschwerdeführerin erst recht zum Einsatz ihres Vermögens verpflichtet, wenn von
ihr nicht dessen sofortige Verwertung, sondern lediglich dessen Belastung mit
einer Grundschuld verlangt werde.
Es sei nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführerin eine Altersversorgung aus
dem Vermögen sichergestellt werde und der Vermögensstamm letztlich den Erben
erhalten bleibe. Vielmehr müsse das Vermögen so eingesetzt werden, dass es bis
zum voraussichtlichen Lebensende des Unterhaltsschuldners verbraucht sei. Auch
auf Grund ihrer Einkommenssituation, ihres mietfreien Wohnens und der nicht
genau dargelegten Mieteinnahmen und Zins- sowie Tilgungslasten könne nicht davon
ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sei auf Grund der Belastung mit der
Grundschuld außerstande, ihren eigenen Unterhalt zu gewährleisten.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 1 GG rügt. Sie sei weder in der Lage, aus Erwerbseinkünften
Unterhaltsleistungen zu erbringen, noch stehe ihr Miteigentumsanteil zum Zwecke
der Unterhaltsgewährung zur Verfügung. Die Immobilie sei von ihr und ihrem
Ehemann als Alterssicherung erworben worden. Durch die Eintragung eines
Grundpfandrechts würden die Verwertbarkeit des Hauses massiv verschlechtert und
das Vermögen der Beschwerdeführerin so reduziert, dass es nicht mehr ausreiche,
um ihre Defizite in der Altersversorgung auch nur annähernd auszugleichen.
Dadurch würde nicht nur ihre Lebensplanung, sondern auch ihr Altersunterhalt
gefährdet. Ihr sei eine Unterhaltspflicht auferlegt worden, obwohl sie nicht
leistungsfähig sei und obwohl § 1603 BGB den Eigenschutz vor dem Fremdnutz
sichere.
Zudem habe das Gericht unberücksichtigt gelassen, dass sie zur Zeit des
Unterhaltsbedarfs auch deshalb nicht leistungsfähig gewesen sei, weil ihr vom
Sozialhilfeträger das Darlehensangebot erst nach dem Tode ihrer Mutter
unterbreitet worden sei. Das Unterhaltsrecht sei aber vom Grundsatz geprägt,
dass gegenwärtiger Bedarf auch gegenwärtig erfüllt werde, und schließe eine
unterhaltsrechtliche Abschöpfung zukünftiger Liquidität des
Unterhaltspflichtigen aus. Es verfolge das Ziel, das Überleben eines Menschen,
im vorliegenden Fall die Pflege der Mutter, sicherzustellen. Die
landgerichtliche Entscheidung führe allein zur Refinanzierung der öffentlichen
Hand. Sie verstoße deshalb gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
Außerdem sei der Beschwerdeführerin ohne Rechtsgrundlage ein Zwangsdarlehen
auferlegt und sie sei zur Eintragung einer Sicherungshypothek verpflichtet
worden. Auch dies schränke ihre Dispositionsfreiheit ein und verletze ihr
Eigentumsrecht aus Art. 14 GG. Weder § 89 BSHG noch § 1603 BGB rechtfertigten,
ihre Vermögensdisposition einzuschränken, und böten keine Rechtsgrundlage für
einen Eingriff in ihr Eigentum. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob es angehe,
sie mit ihrem Vermögen zur Unterhaltszahlung heranzuziehen, das sie sich bei
kleinem Einkommen durch Verzicht auf Urlaub und sonstige Dinge erspart und jede
Mark in die Immobilie gesteckt habe, um eine vernünftige Alterssicherung zu
erlangen, während derjenige, der sein Einkommen konsumiere, mangels Vermögens
von derartigen Unterhaltsleistungen verschont bleibe.
III.
Zu dem Verfahren haben die Bundesregierung durch das Bundesministerium der
Justiz, der Bundesgerichtshof, die Wissenschaftliche Vereinigung für
Familienrecht sowie die Klägerin des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
1. Die Bundesregierung hat darauf hingewiesen, in der Gesellschaft sei die
Verpflichtung, im Bedarfsfall für die Eltern zu sorgen, allseits akzeptiert. Es
stelle sich aber die Frage nach den Grenzen dieser Verpflichtung. Bei der
Auslegung von § 1603 BGB hinsichtlich der Leistungsfähigkeit von Kindern, die
zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen werden, müsse, worauf der
Bundesgerichtshof in seinen jüngeren Entscheidungen zutreffend hingewiesen habe,
auch im Lichte des Grundgesetzes Berücksichtigung finden, dass es nicht zu einer
Überforderung der Generationensolidarität kommen dürfe, zumal die Kinder mit
ihren Sozialabgaben schon zur Finanzierung der Elterngeneration beitrügen. Der
Elternunterhalt sei deshalb auch nachrangig. Außerdem müssten beim Pflichtigen
Unterhaltsleistungen an andere Berechtigte, Darlehensschulden, Zahlungen für die
eigene Altersabsicherung sowie ein erhöhter Selbstbehalt bei der Beurteilung der
Leistungsfähigkeit Berücksichtigung finden. Schließlich seien inzwischen nach
der Rechtsprechung vom danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen nur 50 % für
den Elternunterhalt einzusetzen.
Ebenso restriktiv sei zu verfahren, wenn es um die Verwertung des
Vermögensstammes des Unterhaltspflichtigen gehe. Bei einem auf den
Sozialhilfeträger übergegangenen Anspruch auf Elternunterhalt könne auf das
Vermögen des Kindes zudem nur in dem Umfang Zugriff genommen werden, in dem es
bei Sozialhilfebedürftigkeit herangezogen werden könne. Die Bundesregierung
teile im konkreten Fall die Auffassung, dass die Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin mittels der Gewährung eines zinslosen Darlehens erst viel zu
spät hergestellt worden sei, und zwar erst, als mit dem Tod der Mutter deren
Bedürftigkeit nicht mehr bestanden habe. Das Landgericht habe damit den
unterhaltsrechtlichen Grundsatz der Gleichzeitigkeit nicht berücksichtigt. Aber
auch wenn das Darlehen noch zu Zeiten der Bedürftigkeit der Mutter angeboten
worden wäre, hätte geprüft werden müssen, ob die Belastung des Grundstücks mit
einer Grundschuld die eigene Altersvorsorge der Beschwerdeführerin nicht in
unzumutbarer Weise beeinträchtigt hätte. Eine solche Prüfung fordere bei einem
Anspruchsübergang auch § 88 Abs. 3 BSHG. Es spreche viel dafür, dass die
Beschwerdeführerin zu Unrecht in Anspruch genommen worden sei. § 89 BSHG sei
hier nicht anwendbar. Er sei eine Schutzvorschrift zu Gunsten des
Sozialhilfeempfängers und dürfe für einen Unterhaltspflichtigen nicht in sein
Gegenteil verkehrt werden. Insofern habe das Landgericht jedenfalls weder das
Unterhalts- noch das Sozialhilferecht zutreffend angewandt.
2. Der Bundesgerichtshof hat durch die Vorsitzende des für Familiensachen
zuständigen XII. Zivilsenats mitgeteilt, der Senat halte die vom Landgericht
vertretene Rechtsauffassung nicht für zutreffend. Sie laufe darauf hinaus, auf
das nach dem Tod noch vorhandene Vermögen zuzugreifen. Dann sei die
Beschwerdeführerin aber nicht mehr unterhaltspflichtig.
Aus ihrem Einkommen sei die Beschwerdeführerin unstreitig nicht leistungsfähig.
Zwar müsse ein Unterhaltsschuldner grundsätzlich auch seinen Vermögensstamm zur
Unterhaltsbestreitung einsetzen. Eine Verwertung könne aber nicht verlangt
werden, wenn dies den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften
abschneide, die er zur Erfüllung weiterer Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung
seines eigenen Unterhalts benötige. Eine Verwertung komme auch dann nicht in
Betracht, wenn dies mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Nachteilen verbunden
wäre. Richtig sei insofern die Auffassung des Landgerichts, dass im vorliegenden
Fall allenfalls eine Belastung des Grundstücksanteils der Beschwerdeführerin,
nicht dagegen eine ihr unzumutbare Veräußerung in Frage kommen könne. Auch
scheide eine Belastung im Rahmen der Aufnahme eines Darlehens zu banküblichen
Bedingungen aus, da die Beschwerdeführerin zur Leistung des erforderlichen
Schuldendienstes finanziell nicht in der Lage wäre.
Der vom Landgericht mit der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Annahme des
zinslosen Darlehens des Sozialhilfeträgers eingeschlagene Weg begegne
erheblichen rechtlichen Bedenken. Eine Unterhaltspflicht setze die
Leistungsfähigkeit in dem Zeitraum voraus, für den Unterhalt beansprucht werde.
In diesem Zeitraum habe die Beschwerdeführerin weder über einsetzbares Einkommen
noch über in zumutbarer Weise verwertbares Vermögen verfügt. Mangels
Leistungsfähigkeit habe sie deshalb vor Darlehensaufnahme nichts geschuldet,
sodass auch keine Schuld in ein Darlehen habe umgewandelt werden können.
Vielmehr habe die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erst durch die
Darlehensaufnahme begründet werden sollen. Auch könne § 89 BSHG zur Begründung
einer Verpflichtung zur Darlehensaufnahme nicht entsprechend herangezogen
werden, da er verwertbares Vermögen voraussetze. Daran habe es bei der
Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Einkommensverhältnisse und ihrer
Angewiesenheit auf das Haus zur angemessenen Altersversorgung aber gefehlt.
Außerdem werde § 89 BSHG als Schuldnerschutzvorschrift in sein Gegenteil
verkehrt, wenn durch seine Heranziehung eine andernfalls nicht vorhandene
Leistungsfähigkeit begründet werden könnte.
3. Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht hat ausgeführt, die mit
der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung sei wegen Verstoßes gegen
den Grundsatz der Gleichzeitigkeit von Unterhaltsbedarf und Leistungsfähigkeit
unterhaltsrechtlich nicht haltbar. Die Gesetzesauslegung verletze die
Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1
GG.
Eine Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe im streitbefangenen
Unterhaltszeitraum nicht vorgelegen. Zwar bestehe auch beim Elternunterhalt
grundsätzlich eine Obliegenheit der Vermögensverwertung zur Deckung des
Unterhaltsbedarfs, die auch durch eine weniger belastende Beleihung erfüllt
werden könne. Da die Beschwerdeführerin jedoch unstreitig mit ihrem Einkommen
keinen Bankkredit habe finanzieren können, sei ihr auch eine Beleihung nicht
zuzumuten gewesen. Auf das zinslose Darlehensangebot des Sozialhilfeträgers habe
das Gericht nicht abstellen dürfen, da es erst nach Ablauf des
Unterhaltszeitraums unterbreitet worden sei. Stelle sich die Leistungsfähigkeit
erst nach Wegfall des Unterhaltsbedarfs ein, habe dies keine Rückwirkung auf
verstrichene Zeiträume.
Weil das Gericht die Beschwerdeführerin somit für leistungsfähig erachtet habe,
obwohl sie in Wirklichkeit im streitbefangenen Zeitraum keine Möglichkeit zur
Kreditaufnahme gehabt habe, und weil die Beschwerdeführerin Zinslasten ohne
Gefährdung ihres Existenzminimums nicht habe tragen können, verstoße die
Entscheidung gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der
eine übermäßige Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners verbiete. Das Gericht
verlange einen Einkommenseinsatz, der zur Unterschreitung des Existenzminimums
führe. Zudem sei zu bezweifeln, ob der der Beschwerdeführerin nach der
landgerichtlichen Entscheidung verbleibende Vermögenswert ausreiche, um ihr bei
einer Rente in Höhe von 800 DM das Existenzminimum zu sichern.
4. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Sozialhilfeträger, hält die
angegriffene Entscheidung nicht für verfassungswidrig. Das Landgericht habe zu
Recht bejaht, dass bei der Beschwerdeführerin Vermögen vorgelegen habe, das zwar
gebunden und insoweit nicht ohne weiteres verwertbar gewesen sei, auf Grund
dessen die Beschwerdeführerin aber zur Darlehensaufnahme unter Beleihung des
Grundstücks verpflichtet gewesen sei. Der Sozialhilfeträger habe ihr ein
zinsloses Darlehen mit der Sicherung durch eine Grundschuld angeboten, sodass
die Heranziehung des Vermögens bei der Beschwerdeführerin nicht zu einer
Belastung ihrer Einkommenssituation geführt hätte. Insoweit sei die
Beschwerdeführerin leistungsfähig und zur Unterhaltszahlung für ihre Mutter
verpflichtet gewesen. Dies werde durch § 1603 BGB gestützt. Der Gesetzgeber habe
die Verwertung von Vermögen wegen der unterschiedlichen Arten von
Vermögensanlagen nicht im Einzelnen geregelt, sondern ihr dort eine Grenze
gezogen, wo die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht mehr gewahrt
sei. Dies habe das Landgericht gesehen und nach Abwägung richtigerweise
angenommen, dass mit der Eintragung einer Grundschuld die Beschwerdeführerin
weder in ihrem eigenen Unterhalt noch in ihrer Möglichkeit beeinträchtigt werde,
ihr Eigentum zu nutzen oder zu veräußern.
Die Beschwerdeführerin sei nicht in ihrer Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1
GG oder in ihrem Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Zwar sei eine
analoge Anwendung von § 89 BSHG problematisch, weil sie das Bestehen eines
bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs voraussetze. Dennoch habe eine
Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Annahme des zinslosen Darlehens und
seiner grundbuchlichen Absicherung bestanden. Daran ändere auch die
Ungleichzeitigkeit von Anspruchsübergang und Darlehensabschluss nichts.
Ansonsten könne der Unterhaltspflichtige in einem solchen Fall durch Weigerung
oder Herauszögern einer Darlehensaufnahme seine Leistungsunfähigkeit weiter
aufrechterhalten und sich so seiner Pflicht zur Unterhaltszahlung entziehen.
B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt die Beschwerdeführerin
in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die der Beschwerdeführerin auferlegte
Verpflichtung zur Annahme eines zinslosen Darlehens und zur Bewilligung einer
Grundschuld auf ihrem Miteigentumsanteil entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Die vom
Gericht getroffene Feststellung, die Beschwerdeführerin sei zur Zahlung eines
ihrer Mutter geschuldeten und auf den Sozialhilfeträger übergeleiteten
Unterhaltsbetrages verpflichtet, weil sie auf Grund des ihr vom
Sozialhilfeträger angebotenen zinslosen Darlehens leistungsfähig sei, ist unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu begründen. Damit schränkt die Entscheidung
die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte finanzielle Dispositionsfreiheit der
Beschwerdeführerin in verfassungswidriger Weise ein.
I.
1. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im
umfassenden Sinne, allerdings nur in den von dieser Grundrechtsnorm genannten
Schranken. Sie steht insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen
Ordnung und kann durch diese eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 6, 32 <37 ff.>;
74, 129 <151 f.>; 80, 137 <152 f.>). Hierzu gehören die vom Normgeber gesetzten
Rechtsnormen unter Einschluss ihrer Auslegung durch die Gerichte, soweit die
Normen und ihre Interpretation mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl.
BVerfGE 57, 361 <378>; 74, 129 <152>). Insofern setzen auch das Unterhaltsrecht
und das Sozialhilferecht in ihrer Auslegung durch die Gerichte der
Handlungsfreiheit Grenzen. Allerdings darf die Auslegung und Anwendung
verfassungsgemäßer unterhaltsrechtlicher und sozialhilferechtlicher Regelungen
nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (vgl. BVerfGE 80, 286 <294>).
2. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall
sind Sache der dafür zuständigen Gerichte. Nur wenn hierbei durch die Gerichte
Verfassungsrecht verletzt wird, kann das Bundesverfassungsgericht auf eine
Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn
eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen objektiv fehlerhaft ist (vgl.
BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Setzt sich die Auslegung jedoch in krassen Widerspruch
zu allen zur Anwendung gebrachten Normen und werden damit Ansprüche begründet,
die keinerlei Grundlage im geltenden Recht finden, so beanspruchen die Gerichte
Befugnisse, die von der Verfassung eindeutig dem Gesetzgeber übertragen sind.
Die Gerichte begeben sich damit aus der Rolle des Normanwenders in die einer
Norm setzenden Instanz, entziehen sich also der Bindung an Recht und Gesetz im
Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 96, 375 <394 f.>). Dies führt im
Ergebnis zu einer nicht mehr durch die verfassungsmäßige Ordnung legitimierten
Beschränkung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit. So liegt
der Fall hier.
3. Die Rechtsauffassung des Landgerichts, die der angegriffenen Entscheidung zu
Grunde liegt, lässt sich mit keiner der anerkannten Auslegungsmethoden (vgl.
dazu BVerfGE 93, 37 <81>) begründen. Sowohl die vom Landgericht vorgenommene
Auslegung von § 1603 Abs. 1 BGB als auch die der §§ 90, 91, 88 und 89 BSHG
widersprechen dem Wortlaut der Normen und ihrer systematischen Einbindung in den
jeweiligen Normkontext (a), ihrer Zwecksetzung (b) und der mit ihnen verbundenen
gesetzgeberischen Intention (c).
a) Das Landgericht hat die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin allein
darauf gestützt, diese sei zum Einsatz ihres Vermögens durch Belastung ihres
Miteigentumsanteils mit einer Grundschuld zur Sicherung des ihr vom
Sozialhilfeträger angebotenen zinslosen Darlehens verpflichtet. Dieses Angebot
müsse sie annehmen, um damit ohne Gefährdung ihres Unterhalts oder ihrer
Altersvorsorge der Unterhaltspflicht ihrer Mutter gegenüber nachzukommen. Da das
Darlehensangebot der Beschwerdeführerin nach dem Vergleichsvorschlag des
Landgerichts unterbreitet worden ist, ist die vom Gericht angenommene
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erst zu diesem Zeitpunkt entstanden,
also nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin. Das Gericht hat damit einen
Unterhaltsanspruch für einen vergangenen Zeitraum mit einer Leistungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin begründet, die eingetreten ist, nachdem mit dem Tod die
Bedürftigkeit der Mutter schon zum Wegfall gekommen war.
Eine solche Rückbewirkung eintretender Leistungsfähigkeit auf davor liegende
Zeiträume eines Unterhaltsbedarfs zur Begründung von Unterhaltsansprüchen für
diese Zeiträume widerspricht schon in Wortlaut und Systematik den hier
maßgeblichen unterhalts- und sozialhilferechtlichen Regelungen.
aa) Zwar enthalten § 1602 Abs. 1 und § 1603 Abs. 1 BGB keine ausdrückliche
Aussage über das zeitliche Verhältnis von Bedürftigkeit beim
Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit beim Unterhaltspflichtigen als
Voraussetzung für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs. Wenn § 1603 Abs. 1 BGB
formuliert, dass nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen
Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, dann kommt damit jedoch zum Ausdruck, dass
für die Dauer der Leistungsunfähigkeit ein Unterhaltsanspruch nicht entstehen
kann. Dies wurde schon in den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch (a.a.O.)
hervorgehoben. Da aber nach § 1602 Abs. 1 BGB wiederum ein Unterhaltsanspruch
nur bei Bedürftigkeit des Berechtigten besteht, kann ein Unterhaltsanspruch nach
§ 1601 BGB allein gegeben sein, wenn beide Voraussetzungen zeitgleich vorliegen.
bb) § 90 Abs. 1 BSHG a.F. und § 91 Abs. 1 BSHG n.F. gingen nach Wortlaut und
normativem Kontext bei der Überleitung von Unterhaltsansprüchen ebenfalls von
einer zeitlichen Kongruenz zwischen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit aus.
Sie ermöglichten die Überleitung von Unterhaltsansprüchen, die dem
Hilfeempfänger für die Zeit zustehen, für die Hilfe gewährt wird. Damit kommt
zum Ausdruck, dass der Unterhaltsanspruch während des Zeitraums der
Hilfegewährung bestehen muss, was voraussetzt, dass in diesem Zeitraum
Leistungsfähigkeit beim Unterhaltspflichtigen vorliegt.
Entgegen diesen gesetzlichen Voraussetzungen für die Überleitung eines
bestehenden Unterhaltsanspruchs hat das Landgericht angenommen, ein solcher
Anspruch bestehe gegen die Beschwerdeführerin, obwohl sie im Zeitraum der
Sozialhilfegewährung an ihre Mutter auch nach eigener Auffassung des
Landgerichts mangels Darlehensangebots noch nicht leistungsfähig gewesen ist.
Dabei ist das Argument des Landgerichts nicht überzeugend, die grundsätzliche
Verpflichtung, zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen auch seinen
Vermögensstamm, gegebenenfalls durch Beleihung und Aufnahme eines Darlehens,
anzugreifen, führe ebenfalls dazu, dass der Unterhaltspflichtige erst später
selbst auf die Unterhaltsschuld zahle und damit seiner Verpflichtung erst nach
Ablauf der Bedarfszeiträume nachkomme. Es kommt nach den §§ 1601, 1603 BGB wie
nach den §§ 90, 91 BSHG nicht auf die Art und Weise an, in der ein
Unterhaltspflichtiger zur Begleichung eines ihm gegenüber bestehenden
Unterhaltsanspruchs herangezogen wird, sondern allein darauf, ob der
Unterhaltspflichtige während der Zeit der Bedürftigkeit des Berechtigten
leistungsfähig (gewesen) ist, ob es ihm also gegebenenfalls während dieser Zeit
ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts möglich gewesen ist, zum Beispiel
durch Beleihung seines Vermögens den Unterhaltsbedarf zu befriedigen. Eine
solche Möglichkeit ist der Beschwerdeführerin jedoch auch nach Auffassung des
Landgerichts erst durch das Angebot eines zinslosen Darlehens des
Sozialhilfeträgers und damit nach Ablauf des Bedarfszeitraums eröffnet worden.
cc) Auch § 89 BSHG ist vom Landgericht zur Begründung eines Unterhaltsanspruchs
gegen die Beschwerdeführerin in einer Weise herangezogen worden, die in klarem
Widerspruch zum Wortlaut dieser Norm und zu deren systematischer Einbindung in
das sozialhilferechtliche Normgefüge steht. Die Regelung verwies auf § 88 BSHG,
der bestimmte, welches eigene Vermögen zum Einsatz zu bringen ist, bevor jemand
wegen Bedürftigkeit Sozialhilfe beanspruchen kann. Ist einsetzbares Vermögen
vorhanden, liegt also Bedürftigkeit nicht vor, konnte nach § 89 BSHG, falls das
Vermögen nicht sofort verwertet werden kann oder wenn dies eine Härte bedeuten
würde, dennoch Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden. Die Anwendbarkeit des §
89 BSHG setzte demnach voraus, dass eine Bedürftigkeit nicht besteht. Seine
analoge Anwendung auf einen Unterhaltspflichtigen mit Vermögen kann folgerichtig
allenfalls in Betracht kommen, wenn auch dieser sein Vermögen einzusetzen hätte
und deshalb leistungsfähig wäre, ihm aber zur Vermeidung einer Härte an Stelle
dessen ein Darlehen angeboten würde, mit Hilfe dessen er seine
Unterhaltsschulden begleichen könnte. Ebenso wenig wie eine darlehensweise
Gewährung von Sozialhilfe die Bedürftigkeit eines Hilfesuchenden und damit
dessen Sozialhilfeanspruch zum Wegfall bringen kann, kann mittels einer analogen
Anwendung von § 89 BSHG bei einem Unterhaltspflichtigen durch Gewährung eines
Darlehens dessen Leistungsfähigkeit begründet werden.
Die Unanwendbarkeit von § 89 BSHG ergibt sich auch aus § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG
a.F. und § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG n.F., nach denen nur ein Unterhaltsanspruch auf
den Sozialhilfeträger übergeleitet werden konnte, der während des Zeitraums der
Hilfegewährung auch wirklich bestand. Sein Übergang wurde durch § 91 Abs. 1 Satz
2 BSHG a.F. und § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG n.F., der auf den 4. Abschnitt des BSHG
und damit auch auf die §§ 88, 89 BSHG verwies, nochmals auf das Maß begrenzt,
das einem Hilfesuchenden an Einkommens- und Vermögenseinsatz zugemutet wird.
Bestand ein Unterhaltsanspruch dagegen nicht, konnte auch eine Überleitung nach
den §§ 90, 91 BSHG nicht erfolgen.
b) Die Auslegung des Landgerichts widerspricht auch dem Zweck der zur Anwendung
gebrachten Normen. Die Unterhaltspflicht von in gerader Linie Verwandten wird in
den §§ 1601 ff. BGB statuiert und dient der gegenseitigen Unterhaltssicherung im
familiären Verband. Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder zunächst selbst für
seinen eigenen Unterhalt zu sorgen hat. So ist nur unterhaltsberechtigt, wer
dazu außerstande ist (§ 1602 Abs. 1 BGB), und unterhaltspflichtig, wer über die
eigene angemessene Bedarfsdeckung hinaus in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen (§
1603 Abs. 1 BGB). Zugleich bestimmen die §§ 1606 ff. BGB das Rangverhältnis der
jeweils Unterhaltspflichtigen zu den jeweils Bedürftigen. Diese Begründung wie
Begrenzung von Unterhaltspflichten zwischen Verwandten ist im Bürgerlichen
Gesetzbuch abschließend geregelt. Das Sozialhilferecht setzt die mit ihm
eröffneten Ansprüche zu diesen zivilrechtlichen Unterhaltspflichten in
Verhältnis, lässt sie aber unberührt, wie § 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG ausdrücklich
hervorhob. Die Unterhaltspflichten haben damit keine sozialhilferechtliche
Rechtsgrundlage. Vielmehr ist Zweck der Sozialhilfe, jemandem, der sich selbst
nicht helfen kann und der die erforderliche Hilfe nicht von anderen, zum
Beispiel von einem zur Unterhaltsgewährung verpflichteten Verwandten, erhält
(vgl. § 1 Abs. 1 BSHG), die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde
des Menschen entspricht (vgl. § 1 Abs. 2 BSHG).
aa) Diese Nachrangigkeit der Sozialhilfe gegenüber bestehenden
Unterhaltsansprüchen kommt auch in den §§ 90, 91 BSHG zum Ausdruck, die beim
Übergang von Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers sicherstellten, dass die
Sozialhilfeträger im Ergebnis nur die Sozialhilfekosten zu tragen haben, für die
dem Hilfeempfänger zu Unterhaltszahlungen Verpflichtete nicht herangezogen
werden können. Die hiermit eröffnete Möglichkeit der Refinanzierung gewährter
Sozialhilfeleistungen mittels der Geltendmachung übergegangener
Unterhaltsansprüche besteht aber dort nicht, wo ein Unterhaltsanspruch mangels
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gar nicht gegeben ist. Dann
verliert die Sozialhilfe ihre Nachrangigkeit, und der Rechtsanspruch auf sie
kommt zum Tragen.
bb) Dem Grundsatz des Sozialhilferechts, einen Rechtsanspruch auf Hilfe - wenn
auch gegenüber einem Unterhaltsanspruch nur nachrangig - zu geben, läuft
zuwider, mittels eines vom Sozialhilfeträger gewährten Darlehens einen
zivilrechtlich nicht gegebenen Unterhaltsanspruch sozialhilferechtlich begründen
zu wollen. Diese rechtliche Konstruktion würde letztlich Sozialhilfeansprüche
gänzlich zum Wegfall bringen. Denn wenn mit Hilfe eines Darlehens die
Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen hergestellt werden könnte, läge
es in der Hand des Sozialhilfeträgers, einen Sozialhilfeanspruch nicht zum
Tragen kommen zu lassen. Er könnte sich mit Hilfe der Darlehensgewährung die
gewährten Sozialleistungen durch Abtragen der Darlehensschuld seitens des
Unterhaltspflichtigen immer wieder refinanzieren lassen. Damit hinge die
Entstehung eines Unterhaltsanspruchs und infolgedessen auch eines
Sozialhilfeanspruchs des Bedürftigen vom Handeln des Sozialhilfeträgers ab, mit
der Folge, dass ein Bedürftiger zwar selbst mit der Geltendmachung eines
Unterhaltsanspruchs gegenüber einem auf Grund seines Einkommens und Vermögens
nicht leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen scheitern würde, der
Sozialhilfeträger jedoch mit einem entsprechenden Darlehensangebot den
Unterhaltsanspruch begründen und sich damit von seiner Verpflichtung zur
Sozialhilfegewährung befreien könnte. Dies führte nicht nur zum Wegfall des in
den §§ 1, 2 BSHG statuierten Sozialhilfeanspruchs, sondern verstieße auch gegen
den Zweck des Sozialhilferechts, bei der Hilfegewährung nicht der freien
Entscheidung des staatlichen Sozialhilfeträgers ausgesetzt zu sein, sondern
unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf
Sozialhilfe zu begründen. Es liefe außerdem dem Sozialstaatsgebot des Art. 20
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zuwider, Menschen einen Anspruch
auf staatliche Hilfe zukommen zu lassen, um so ihr Existenzminimum zu sichern.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber gerade nicht den Weg eröffnet, einem
Hilfebedürftigen ein Darlehen zu geben, um so dessen Bedürftigkeit zu beseitigen
und damit den Sozialhilfeanspruch zum Wegfall kommen und sich die gewährten
Leistungen später wieder zurückzahlen zu lassen. Er hatte vielmehr mit § 89 BSHG
nur dort ermöglicht, die Sozialhilfe darlehensweise zu gewähren, wo auf Grund
eigenen einzusetzenden Vermögens eine Bedürftigkeit des Hilfesuchenden gerade
nicht vorliegt. Diese Vorschrift, die zu Gunsten eines hilfesuchenden
Nichtbedürftigen bestand, im Wege der Analogie zur Begründung eines
Unterhaltsanspruchs und damit zu Lasten des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen,
verkehrt den Zweck dieser Regelung in sein Gegenteil.
c) Schließlich widerspricht die Auslegung des Landgerichts auch dem Willen des
Gesetzgebers. Trotz der in den letzten Jahren geführten rechtspolitischen
Diskussion über die Aufrechterhaltung des Elternunterhalts (vgl. Schwenzer,
Verwandtenunterhalt und soziodemographische Entwicklung, FamRZ 1989, S. 685;
Diederichsen, Die Sandwich-Generation: Zwischen Kindesunterhalt und
Elternunterhalt, zwischen den Zwängen von Sozialrecht und Familienrecht, Forum
Familien- und Erbrecht, Sonderheft 2000, S. 7 ff.; Verhandlungen des 59.
Deutschen Juristentages 1992, Beschlüsse M 259 f.; Verhandlungen des 64.
Deutschen Juristentages 2002, Beschlüsse L 225 ff.) hat der Gesetzgeber die
familienrechtlichen Regelungen zum Verwandtenunterhalt in den §§ 1601 ff. BGB
keiner Änderung unterzogen. Er geht nach wie vor von der zwischen Eltern und
Kindern bestehenden familiären Verantwortlichkeit füreinander aus, die in der
nach § 1618 a BGB bestehenden wechselseitigen Pflicht zu Beistand und Rücksicht
und der Pflicht zur Gewährung von Unterhalt ihren gesetzlichen Niederschlag
findet (vgl. BVerfGE 57, 170 <178>).
aa) Allerdings begründet die Verfassung in Art. 6 Abs. 2 GG ausdrücklich allein
das Recht wie die Pflicht der Eltern, ihren Kindern Pflege und Erziehung
zukommen zu lassen und damit ihnen auch Unterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 108,
52 <72>; Badura in: Maunz/Dürig, Komm. zum GG, Art. 6 Rn. 123 ). Eine Pflicht
der Kinder, ihren Eltern Unterhalt zu gewähren, ist dagegen dem Wortlaut der
Verfassung nicht zu entnehmen. Art. 6 Abs. 1 GG stellt allerdings die Familie
unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. In Ausgestaltung familiärer
Verantwortlichkeit ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verwehrt,
nicht nur den Eltern Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern aufzuerlegen,
sondern auch Kindern gegenüber Eltern, wenn diese zur eigenen
Unterhaltssicherung nicht in der Lage sind.
bb) Der Gesetzgeber hat mit seiner Festlegung des Rangverhältnisses von
Unterhaltsansprüchen innerhalb verwandtschaftlicher Beziehungen in gerader Linie
die jeweiligen Unterhaltspflichten graduell abgestuft. Während nach § 1609 Abs.
1 BGB Eltern ihren Kindern gegenüber zuvörderst zur Unterhaltsgewährung
verpflichtet sind und darüber hinaus nach § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber
unverheirateten minderjährigen und unverheirateten volljährigen Kindern bis 21
Jahren auch in die Pflicht genommen werden, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und
der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden, sind Kinder ihren Eltern
gegenüber zwar vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig (§
1606 Abs. 1 BGB). Der Anspruch der Eltern ist aber allen anderen Ansprüchen der
Kinder, Ehegatten sowie der übrigen Abkömmlinge des Unterhaltspflichtigen
nachrangig (§ 1609 BGB); zudem darf das unterhaltspflichtige Kind nur insoweit
zur Unterhaltszahlung herangezogen werden, als ihm ein angemessener eigener
Unterhalt verbleibt (§ 1603 Abs. 1 BGB).
Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er den beiden
Unterhaltsverpflichtungen im unterhaltsrechtlichen Gefüge einen
unterschiedlichen Stellenwert beimisst. Er hat dem Elternunterhalt gegenüber dem
Kindesunterhalt nicht nur nachrangiges Gewicht verliehen, sondern auch den
Umfang der Verpflichtung deutlich gegenüber der Pflicht zur Gewährung von
Kindesunterhalt eingeschränkt. Der Gesetzgeber hat nicht nur der
unterschiedlichen Abhängigkeit und Rolle der Unterhaltsbedürftigen im
Unterhaltsverband Rechnung getragen. Die nachrangige Behandlung des
Elternunterhalts entspricht, wie der Bundesgerichtshof hervorgehoben hat (vgl.
BGH, FamRZ 1992, S. 795), auch der grundlegend anderen Lebenssituation, in der
die Unterhaltspflicht jeweils zum Tragen kommt. Eltern haben für ihre Kinder zu
sorgen und müssen regelmäßig damit rechnen, ihnen auch über den Eintritt der
Volljährigkeit hinaus Unterhalt zu gewähren, bis die Kinder nach ihrer
Ausbildung durch eigenes Einkommen in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten.
Demgegenüber kommt die Pflicht zum Elternunterhalt zumeist zum Tragen, wenn die
Kinder längst eigene Familien gegründet haben, sich Unterhaltsansprüchen ihrer
eigenen Kinder und Ehegatten ausgesetzt sehen, sowie für sich selbst und die
eigene Altersabsicherung zu sorgen haben. Dazu tritt nun ein Unterhaltsbedarf
eines oder beider Elternteile im Alter hinzu, der mit deren Einkommen,
insbesondere ihrer Rente, vor allem im Pflegefall nicht abgedeckt werden kann.
Diesen sich kumulierenden Anforderungen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen,
indem er nicht nur den Elternunterhalt nachrangig eingestuft, sondern mit § 1603
BGB auch sichergestellt hat, dass dem Kind ein angemessener, das heißt seinen
Lebensumständen entsprechender eigener Unterhalt verbleibt. Auf diese Intention
des Gesetzgebers hat auch die Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung
hingewiesen und erklärt, die nachrangige und eingeschränkte Heranziehung zum
Eltern-unterhalt solle zugleich dem Umstand Rechnung tragen, dass die Kinder zur
Abdeckung des Altersunterhalts ihrer Eltern schon über ihre Beiträge zur
Rentenversicherung in Anspruch genommen werden.
cc) Diese vom Gesetzgeber dem Elternunterhalt zugewiesene, relativ schwache
Rechtsposition wird durch die neuere Entwicklung der Gesetzgebung aus jüngerer
Zeit noch untermauert.
Mit der schrittweisen Reduzierung der Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung und der Einführung der gesetzlich geförderten privaten
Altersvorsorge (so genannte Riester-Rente) durch das Gesetz zur Reform der
gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten
Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S.
1310) und das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl I S. 403)
hat der Gesetzgeber die Verantwortung jedes Einzelnen hervorgehoben, für seine
Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung rechtzeitig und
ausreichend vorzusorgen. Dies unterstreicht einerseits den auch in § 1602 Abs. 1
BGB verankerten Grundsatz, für seinen Unterhalt vorrangig selbst sorgen zu
müssen. Andererseits wird damit die Erwartung verbunden, dass die Eigenvorsorge
sich auch auf Zeiten in der Zukunft erstreckt, in denen kein Erwerbseinkommen
mehr zu erwarten ist, und deshalb vorher entsprechende finanzielle Vorkehrungen
ergriffen werden sollen, um sich einen eigenen, den bisherigen
Lebensverhältnissen angemessenen Altersunterhalt zu sichern, den die gesetzliche
Rente allein nicht mehr gewährleistet. Damit wird dem Elternunterhalt für die
Altersabsicherung ein noch geringerer Stellenwert beigemessen und gleichzeitig
vom erwachsenen unterhaltspflichtigen Kind erwartet, zusätzlich zu den anderen
Unterhaltslasten und der Altersversorgung früherer Generationen noch die
Belastung der eigenen Altersvorsorge zu tragen. Dies muss konsequenterweise bei
der Bestimmung seines ihm verbleibenden angemessenen Unterhalts nach § 1603 Abs.
1 BGB Berücksichtigung finden (vgl. BGH, FamRZ 2002, S. 1698; FamRZ 2004, S.
1184).
Insbesondere aber hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung ab 1. Januar 2003 durch das Grundsicherungsgesetz
und seit dem 1. Januar 2005 durch die §§ 41 ff. SGB XII verdeutlicht, dass die
Belastung erwachsener Kinder durch die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt
unter Berücksichtigung ihrer eigenen Lebenssituation in Grenzen gehalten werden
soll. Mit § 43 Abs. 2 SGB XII ist nunmehr eine Einkommensgrenze von 100.000 EUR
jährlich eingeführt worden, bis zu der Kinder Einkommen beziehen können, ohne
dass Unterhaltsansprüche ihrer Eltern gegen sie bei der Gewährung von
Grundsicherung im Alter berücksichtigt werden. Zudem gilt die gesetzliche
Vermutung, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes diese Grenze
nicht überschreitet.
Auch hieraus wird die Intention des Gesetzgebers deutlich, Kinder ihren Eltern
gegenüber zwar nicht aus der Pflicht zur Unterhaltsgewährung gänzlich zu
entlassen, bei der Frage aber, ob ein Unterhaltsanspruch gegen sie besteht, die
Nachrangigkeit dieses Anspruchs ebenso wie die besondere Belastungssituation des
Unterhaltspflichtigen zu beachten.
II.
Mit seiner rechtschöpferischen Annahme eines Unterhaltsanspruchs, die dem
Wortlaut sämtlicher für die Entscheidung maßgeblicher Gesetzesnormen und deren
Normenkontext sowie den anerkannten Auslegungsmethoden entgegensteht, hat das
Landgericht nach allem den Boden des geltenden Rechts verlassen. Seine
Interpretation der angewandten Rechtsnormen widerspricht dem vom Gesetzgeber
bestimmten Verhältnis von Unterhalts- und Sozialhilferecht und greift mit der
Heranziehung eines auf Grund seines eigenen Einkommens und Vermögens nicht
Leistungsfähigen zu Unterhaltszahlungen ohne gesetzliche Grundlage in dessen
Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ein. Die Entscheidung des Landgerichts
findet damit in der verfassungsmäßigen Ordnung, die allein der in Art. 2 Abs. 1
GG geschützten Handlungsfreiheit Grenzen setzt, keinerlei Grundlage und verletzt
die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Entscheidung ist
aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
C.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.