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Macht sich der Betrieb (Chef oder Fuhrparkleiter) strafbar, wenn der Firmenwagen einem Mitarbeiter überlassen wird, der schon des öfteren Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hat und dies als Grund genommen werden kann, die Aussage zu verweigern.? Ja, nach § 14 OWiG liegt dann eventuell eine Beteiligung an der begangenen Ordnungswidrigkeit vor. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Halter des Kfz. an der Ordnungswidrigkeit beteiligt sein. Dies ist zB. der Fall, wenn er das Kfz. einer Person überlässt, von der er weiß, dass diese schon wiederholt mit dem Kfz. bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten (z.B. Parkverstöße) begangen hat, und damit rechnet und in Kauf nimmt, diese werde wieder solche Verstöße begehen; das gleiche gilt für den Entleiher eines Kfz. der anderen Personen die Benutzung des Wagens überlässt. Bei wiederholten Parkverstößen in einem engen örtlichen Bereich mit demselben Kfz. ist die Schlussfolgerung möglich, dass der Halter selbst fortgesetzt billigend in Kauf genommen hat, dass sein Kfz. verbotswidrig geparkt werde, sofern er nicht selbst diese Parkverstöße unmittelbar begangen hat. Eine Beteiligung des Fahrzeughalters kommt auch in Betracht, wenn er das Kfz. durch einen anderen fahren lässt und einen anderen Verkehrsverstoß (z.B. falsches Parken duldet). |
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