Außereheliche
Beziehung – Detektivüberwachung – GPS-Sender
Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 13 WF
93/08
Beschluss vom
20.05.2008
In der Familiensache hat der 13.
Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg am
20. Mai 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss
des Amtsgerichts Oldenburg vom 15. April 2008 geändert:
Die vom der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.540,58
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 19. Februar 2008 festgesetzt.
Der weitergehende Antrag wird abgewiesen
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Beschwerdewert: bis zu 4.000 Euro
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Gründe:
Der Kläger war durch Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 08. November
2008 verurteilt worden, der Beklagten monatlich 680 Euro Unterhalt zu zahlen.
Mit seiner Abänderungsklage erstrebte der Kläger Wegfall seiner
Unterhaltspflicht. Zur Vorbereitung dieser Klage hatte er ein Detektivbüro mit
der Feststellung beauftragt, ob die Beklagte in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft lebe. Der eingeschaltete Detektiv überwachte die Fahrten der
Beklagten mit ihrem PKW durch einen am Fahrzeug heimlich angebrachten
GPS-Senders. Hierfür berechnete er dem Kläger insgesamt 3.710,42 Euro.
Nachdem die Beklagte in der vorprozessualen Korrespondenz noch die
Voraussetzungen für einen Wegfall der Unterhaltspflicht verneint hatte, hat sie
den Klageanspruch anerkannt.
Der Kläger begehrt im Wege der Kostenfestsetzung u.a. auch die Erstattung der
ihm durch die Einschaltung eines Detektivs entstandenen Kosten in Höhe von
3.710,42 Euro. Hiervon hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 15. April 2008
lediglich 1.397,06 Euro festgesetzt. Zwar sei die Einschaltung eines
Detektivbüros zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Diese gelte
aber nicht für den Einsatz eines GPS-Systems, bei dem es sich um ein
unzulässiges Beweismittel handele. Die Kosten für den Geräteeinsatz seien daher
nicht zu erstatten.
Gegen diesen Beschluss wenden sich beide Parteien, mit ihren jeweils rechtzeitig
eingelegten Rechtsmitteln.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 568 Abs. 1 Nr. 2 ZPO durch den Senat.
Die nach § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige des Klägers ist nicht begründet,
während sich das Rechtsmittel der Beklagten als erfolgreich erweist.
Kosten für die Einschaltung eines Detektivs können dann als notwendige
Verfahrenskosten festgesetzt werden, wenn die Feststellungen für eine
erfolgversprechende Rechtsverfolgung notwendig waren. Das Amtsgericht ist mit
zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass solche Ermittlungen für das
vorliegende Verfahren zweckmäßig waren. Die Beklagte hatte im Ausgangsverfahren
geltend gemacht, ihre Beziehung zu Herrn X sei beendet. Später hatte sie diese
Beziehung jedoch fortgesetzt. Aus Sicht des Klägers war es daher zweckmäßig,
sich vor Erhebung einer neuen Klage Sicherheit über den Bestand dieser Beziehung
zu verschaffen. Die Notwendigkeit zeigt sich auch in der vorprozessualen
Reaktion der Beklagten, die eine verfestigte Beziehung weiterhin in Abrede
genommen hat, so dass dieser Gesichtspunkt in einem gerichtlichen Verfahren
streitig zu werden drohte.
Gleichwohl kann der Kläger eine Erstattung der durch die Rechnungen belegten
Detektivkosten nicht beanspruchen. Denn zu einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung sind nur solche Maßnahmen zu rechnen, die auch zu gerichtlich
verwertbaren Feststellungen führen. Daran fehlt es. Das von dem Kläger
beauftragte Detektivbüro hat sich einer Überwachung der Beklagten mittels eines
GPS-Systems und damit einer für das angestrebte Verfahren unzulässigen
Ermittlungsmethode bedient.
Der Einsatz eines GPS-Systems dient dazu, den Standort eines Kraftfahrzeuges
laufend zu orten: Das System ermöglicht damit die heimliche Erstellung eines
umfassenden Bewegungsprofils einer Person. Dieses beschränkt sich nicht auf die
Feststellung, wann und für wie lange die Anschrift des vermeintlichen Partners
aufgesucht wird, sondern zeichnet unvermeidbar auch alle anderen Fahrten auf.
Daraus ergibt sich zwangsläufig eine lückenlose Überwachung aller Fahrten aus
privaten und beruflichen Zwecken - eine für das angestrebte Ermittlungsergebnis
nicht erforderliche Kontrolle. Auch wenn die Betätigung im öffentlichen Raum
nicht zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört, stellt
eine so weit gehende Beobachtung einen erheblichen Eingriff in das durch Art. 2
Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht
und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (vgl.
BVerfG NJW 2005, 1338. OLG Koblenz NJW 2007, 2863. OVG Hamburg NJW 2008, 96).
Wenn auch die GPS gestützte Ermittlung eines Aufenthaltsortes im Rahmen
strafrechtlicher Ermittlungen nicht generell unzulässig ist (BVerfG NJW 2005,
1338), ist bei dem Einsatz solcher Mittel der allgemeine Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies erschließt sich unmittelbar aus § 100h
StPO (§ 100f StPO aF), der den Einsatz von besonderen, für Observationszwecke
bestimmten technischen Mitteln außerhalb des Wohnraums nur zulässt, wenn
Feststellungen auf andere Weise weniger erfolgversprechend sind und es sich um
Straftaten von erheblicher Bedeutung handelt. Demnach ist der Einsatz moderner
technischer Geräte zur heimlichen Personenüberwachung bereits im Strafverfahren
nicht beliebig zulässig, sondern zum Schutz der Privatsphäre an konkrete
Voraussetzungen gebunden. Ob unter diesen Voraussetzungen im privaten Bereich
die heimliche, datengestützte Aufenthaltskontrolle durch eine Partei selbst oder
einen von ihr beauftragten Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen
überhaupt statthaft ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Zumindest
dann, wenn Feststellungen auch auf andere Art und Weise möglich sind, gebietet
es das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf solche weniger
einschneidenden Maßnahmen zurückzugreifen.
Als eine solche Maßnahme kam vorliegend eine punktuelle persönliche Beobachtung
in Betracht. Diese wäre für die Feststellung der Voraussetzungen einer
verfestigten Lebensgemeinschaft auch deshalb geeignet, weil neben Häufigkeit und
Dauer der Kontakte auch das Auftreten in der Öffentlichkeit weiteren Aufschluss
geben kann.
Unter diesen Voraussetzungen beruhen die aus einer heimlichen GPS-Überwachung
gewonnenen Erkenntnisse auf einem nicht gerechtfertigten Eingriff in die
Privatsphäre und wären daher prozessual nicht verwertbar (Zöller/Greger, ZPO 26.
Aufl. § 286 ZPO Rn. 15a).
Damit kann der Kläger die entstandenen Detektivkosten nicht erstattet verlangen.
Dies betrifft nicht allein den Sachaufwand für den Einsatz des GPS-Gerätes,
sondern auch die Personalkosten. Diese sind in den Rechnungen als
"Wartung/Montage" begründet, stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Einsatz des GPS-Systems. Da sich diese Kosten nicht gegenüber dem Aufwand für
eine zulässige Ermittlungsarbeit trennen lassen, können die Detektivkosten nicht
zu Lasten der Beklagten festgesetzt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Sache zu.