Aussteigen aus
PKW – Verkehrsunfall und Haftungsverteilung
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
316/08
Urteil vom
06.10.2009
Leitsätze:
Die
Sorgfaltsanforderung des § 14 Abs. 1 StVO erfasst auch Situationen, in denen der
Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein-
oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa
Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu
helfen.
Kommt es dabei zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem in zu geringem
Abstand vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt
sein.
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum
31. August 2009 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts München I vom
20. November 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Oktober 2006 wurde die geöffnete hintere linke Tür des parkenden PKW des
Klägers durch einen vorbeifahrenden vom Beklagten zu 2 gesteuerten, bei der
Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten LKW beschädigt. Der Kläger verlangt von
den Beklagten Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
Zum Unfallzeitpunkt parkte der Kläger sein Fahrzeug in einer Parkbucht. Diese
ist zwei Meter, die Fahrbahn ist weitere 7 Meter breit. An dem Fahrzeug des
Klägers war die. hintere linke Tür zum Teil geöffnet. Der Kläger stand in der
geöffneten Tür, um sein auf dem linken hinteren Rücksitz sitzendes Kind
abzuschnallen. Der Beklagte zu 2 fuhr mit seinem LKW mit Anhänger an dem PKW in
einem Abstand von ca. 0,95 Meter vorbei. Dabei wurde die Tür des PKW aus
unbekanntem Grund, sei es durch den Kläger oder durch. den Luftzug des
vorbeifahrenden LKW, weiter geöffnet. Der. LKW stieß deshalb mit dem Anhänger
dagegen. Zum Zeitpunkt der Kollision hatte die Tür die maximale Öffnungsweite
von einem Meter erreicht.
Das Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage einer Quote von 40 : 60 zu
Lasten der Beklagten stattgegeben. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg,
auf die Anschlussberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die
Verurteilung der Beklagten lediglich auf der Grundlage einer Quote von 50 : 50
gebilligt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus: Für den Beklagten zu 2 sei bei der Annäherung an
das Fahrzeug des Klägers erkennbar gewesen, dass die hintere linke Tür zum Teil
geöffnet war und dass eine Person in der Tür stand. Der Beklagte zu 2 habe nicht
darauf vertrauen dürfen, dass die erkennbar schon geöffnete Tür sich nicht
weiter öffnen werde. Es könne nicht mehr geklärt werden, ob der Kläger beim
Abschnallen seines Kindes gegen die Tür gestoßen sei und diese weiter geöffnet
habe oder aber ob die Tür sich durch den Luftzug des vorbeifahrenden LKW weiter
geöffnet habe. Mit beiden Möglichkeiten habe der Beklagte zu 2 rechnen müssen.
Er habe gewusst, dass er einen sehr großen LKW fahre, der einen erheblichen
Luftzug verursache, der ausreichen' könne, eine Kraftfahrzeugtür weiter zu
öffnen, wenn diese nicht ordnungsgemäß festgehalten werde. Er habe auch die
Möglichkeit einkalkulieren müssen, dass der Kläger die Tür nicht ordnungsgemäß
festhalte oder dass er an die Tür stoße und diese weiter öffne und dass durch
eine solche Bewegung die Tür ihren maximalen Öffnungswinkel erreiche. Vor diesem
Hintergrund sei der gewählte Sicherheitsabstand zu gering gewesen. Der Beklagte
zu 2 habe notfalls auf die Gegenfahrbahn ausweichen oder, wenn dies infolge
Gegenverkehrs nicht möglich gewesen sei, sein Fahrzeug anhalten müssen. Der
Beklagte zu 2 habe bei gehöriger Beobachtung der Situation auch erkennen können,
dass der Kläger ihm den Rücken zuwandte, und habe deshalb nicht darauf vertrauen
dürfen, dass er die Annäherung des LKW bemerken und sich darauf einstellen
würde.
Auf der anderen Seite habe der Kläger durch das Öffnen der linken Tür, die,
während er sich hineingebeugt habe, zumindest den Rand des rechten Fahrstreifens
tangiert oder möglicherweise in diesen hineingeragt habe, eine Gefahrenquelle
geschaffen. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass vorbeifahrende Fahrzeuge
einen auch bei einer' sich weiter öffnenden Tür ausreichenden Sicherheitsabstand
einhalten würden. Er sei, auch wenn er im Fahrzeug hantierte, verpflichtet
gewesen den sich von hinten nähernden Verkehr zu beobachten. Hier habe er den
sich nähernden LKW alleine aufgrund der Geräuschentwicklung eines solch großen
Fahrzeugs leicht wahrnehmen können und sich darauf einstellen müssen. Er habe
dann, obwohl er dabei gewesen sei, das Kind abzuschnallen, die Tür gegen ein
weiteres Öffnen durch Festhalten sichern müssen.
Bei dieser Sachlage sei eine Haftungsverteilung von 50 : 50 angemessen.
II.
Die dagegen gerichtete Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1.
Die in der Revisionsbegründung erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe in
falscher Besetzung entschieden, hat sich erledigt, nachdem das Berufungsgericht
durch Beschluss vom 24. April 2009 das Rubrum seines Urteils berichtigt hat.
2.
Die hälftige Quotierung des Schadens durch das Berufungsgericht lässt entgegen
der Ansicht der Revision keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Die
Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17
StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur
darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und
richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde
gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 -
VersR 2007, 557, 558; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 146/06 - VersR 2007, 558, 559;
vom 13. März 2007 - VI ZR 216/05 -VersR 2007, 1095, 1096, jew. m.w.Nachw.). Dies
ist vorliegend der Fall.
a)
Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das Verhalten
des Klägers am Maßstab des § 14 Abs. 1 StVO gemessen.
Nach dieser Vorschrift muss sich, wer ein- oder aussteigt, so verhalten, dass
eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese
Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder
Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen
und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst
mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem
Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist (vgl. KG,
NZV 2008, 245 f.). Erfasst sind insbesondere auch Situationen, in denen der
Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein-
oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa
Gegenstände ein- oder auszuladen oder - wie hier - einem Kind beim Ein- oder
Aussteigen zu helfen (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2008, 1203 f.; OLG Düsseldorf,
Urteil vom 16. Januar 2006 - I-1 U 102/05 - [...] Rn. 5 ff.; OLG Hamburg, OLGR
2005, 84; OLG Hamm, NZV 2004, 408 f. ; LG Berlin, VersR 2002, 864 f. ). Die
Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO beschränkt sich entgegen der Ansicht der
Revision nicht ausschließlich auf solche Vorgänge, bei denen sich durch das
unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment für andere
Verkehrsteilnehmer ergibt (in dieser Richtung allerdings OLG Bremen, aaO; LG
Berlin, aaO). Das Gesetz stellt nicht auf das überraschende Öffnen einer
Fahrzeugtür ab, sondern auf das Aus- und Einsteigen als solches, da ein solcher
Vorgang aus unterschiedlichen Gründen mit erheblichen Gefahren für den
fließenden Verkehr verbunden sein kann. Zwar ergeben sich die Gefahren beim
Aussteigen vielfach daraus, dass eine Fahrzeugtür durch einen für den fließenden
Verkehr nicht erkennbaren Fahrzeuginsassen überraschend geöffnet wird. Doch
beschränkt sich der vom Gesetz erfasste Gefahrenkreis nicht ausschließlich
darauf. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Sorgfaltsanforderung auch für
Einsteigevorgänge gilt, bei denen der Einsteigende in der Regel für den
fließenden Verkehr erkennbar ist.
Im Streitfall beruht der Unfall auch darauf, dass der Kläger beim Aussteigen
nicht die nötige Sorgfalt hat walten lassen. Entweder hat er, ohne auf den
vorbeifahrenden LKW zu achten, die Tür weiter geöffnet oder diese jedenfalls
nicht ausreichend festgehalten, um ein weiteres Öffnen durch die Sogwirkung des
LKW zu verhindern. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer
geschädigt, so spricht im Übrigen schon der Beweis des ersten Anscheins für
fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden (vgl. OLG
Düsseldorf, aaO; OLG Hamburg, aaO; OLG Hamm, NZV 2000, 209 f.; KG, DAR 2005,
217; Heß in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 14 StVO Rn.
2; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 14 StVO
Rn. 9). Dieser Anschein ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im
Streitfall nicht erschüttert.
Ob etwas anderes gilt, wenn feststeht, dass sich der Ein- oder Aussteigende vor
und während des Ein- oder Aussteigens vergewissert hat, dass sich kein
rückwärtiger Verkehr nähert, und dass der Unfall ausschließlich auf einen zu
geringen Seitenabstand des Vorbeifahrenden zurückzuführen ist (dahin gehend OLG
Bremen, aaO; vgl. auch OLG Nürnberg, VersR 2001, 1042 ; abweichend OLG
Düsseldorf, aaO), kann hier dahinstehen. Dass es für die Frage, ob die
Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO erfüllt ist, auf die Umstände des
Einzelfalls ankommt, hat der erkennende Senat bereits früher entschieden
(Senatsurteil vom 16. September 1986 - VI ZR 151/85 - VersR 1986, 1231, 1232).
b)
Danach ist die Abwägung, die das Berufungsgericht gemäß § 17 StVG vorgenommen
hat, nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht berücksichtigt, dass den
Beklagten zu 2 eine erhebliche Mitverantwortung für den Unfall trifft, weil er
angesichts der Umstände einen zu geringen Seitenabstand eingehalten hat. Dabei
zieht es - entgegen der Annahme der Revision - im Ergebnis auch die wegen der
möglichen Sogwirkung erhöhte Betriebsgefahr des LKW in Betracht. Feststellungen
dazu, dass die Einhaltung eines Seitenabstandes von 0,95 m angesichts der
gegebenen Situation grob fahrlässig gewesen sein könnte, hat das
Berufungsgericht nicht getroffen; die Revision zeigt insoweit keinen
Verfahrensfehler auf. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht
bei der Abwägung auch keine Umstände zu Lasten des Klägers berücksichtigt, die
nicht unstreitig oder bewiesen sind. Dass es die beiden in Betracht kommenden
Möglichkeiten, dass der Kläger entweder die Tür trotz der Vorbeifahrt des LKW
weiter geöffnet oder diese jedenfalls nicht ausreichend festgehalten hat, gleich
bewertet, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom Berufungsgericht
für angemessen gehaltene Quotierung ist in der Rechtsprechung auch anderweit bei
einem ähnlichen Sachverhalt ausgeurteilt worden (OLG Hamm, aaO). Dagegen
bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.