Rechtsanwalt
(auswärtiger) - Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten durch dessen Einschaltung
Bundesgerichtshof
Az: VII ZB
93/06
Urteil vom
22.02.2007
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. September 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Erstattung von Anwaltskosten.
Der in G. ansässige Kläger machte gegen die Beklagten vor dem 15 Kilometer
entfernten Amtsgericht in S. 929,16 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen
Mahnkosten geltend. In diesem Rechtsstreit ließ er sich durch einen Anwalt
seines Vertrauens vertreten, der seine Kanzlei in dem von dem Amtsgericht 235
Kilometer entfernten E. unterhält.
Das Amtsgericht hat die Beklagten entsprechend dem Klageantrag verurteilt und
ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Vor dem Amtsgericht fanden zwei Verhandlungstermine statt, zu denen der
Prozessbevollmächtigte des Klägers jeweils mit dem Pkw anreiste. Die dafür
geltend gemachten Reisekosten und Abwesenheitsgelder in Höhe von insgesamt 352
EUR hat der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht als
erstattungsfähig anerkannt. Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte einen
Teilerfolg. Das Landgericht hat die geltend gemachten Kosten in Höhe von 58,50
EUR als erstattungsfähig angesehen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will
der Kläger die Festsetzung der für seinen Prozessbevollmächtigten angefallenen
Reisekosten und Abwesenheitsgelder in voller Höhe erreichen.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Beauftragung eines auswärtigen
Rechtsanwalts sei für die im eigenen Gerichtsstand klagende Partei nicht als
notwendig anzusehen. Eine vernünftige, kostenbewusste Partei beauftrage in einem
solchen Fall entweder einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit
ihrer Vertretung oder einen solchen in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes.
Besonderheiten, die davon abweichend die Beauftragung des vom Kläger
eingeschalteten Rechtsanwalts als notwendig erscheinen ließen, lägen nicht vor.
Eine solche Notwendigkeit ergebe sich weder aus der ständigen Zusammenarbeit des
Klägers mit dem beauftragten Rechtsanwalt noch aus dessen vorprozessualem
Tätigwerden in derselben Angelegenheit. Da am Geschäfts- und Wohnort des Klägers
kein Rechtsanwalt ansässig sei, seien die durch die Reisen des
Prozessbevollmächtigten zum Amtsgericht entstandenen Kosten lediglich in Höhe
der fiktiven Reisekosten des Klägers für ein Informationsgespräch
erstattungsfähig, die bei Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten am
Gerichtsort entstanden wären.
2. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, einer Partei müsse es ohne
kostenrechtliche Nachteile möglich sein, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, mit
dem sie ständig zusammenarbeite und zu dem sie ein langjähriges
Vertrauensverhältnis unterhalte, auch wenn dieser weder am Gerichtsort noch in
der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei ansässig sei. Unter Hinweis
auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03,
NJW-RR 2004, 858) führt sie aus, allein dadurch werde der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und den gesetzgeberischen Vorstellungen zur Änderung
des Lokalitätsprinzips Rechnung getragen. Auch komme einem solchen
Prozessbevollmächtigten aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit eine besondere
Spezialisierung insoweit zu, als er mit den persönlichen und beruflichen
Verhältnissen der Partei in besonderem Maße vertraut sei.
Selbst wenn die Zusatzkosten bei Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu
Lasten der Partei gingen, seien nicht lediglich die Kosten einer fiktiven
Informationsreise des Klägers in Ansatz zu bringen. Dieser sei berechtigt
gewesen, einen an seinem Wohnort in G. ansässigen Rechtsanwalt mit seiner
Vertretung zu beauftragen. Angesichts zweier Gerichtstermine vor dem Amtsgericht
habe der Kläger zumindest Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reisekosten eines
Rechtsanwalts aus G. zum Gerichtsort in S. in Höhe von insgesamt 88 EUR.
3. Das Beschwerdegericht hat dem Kläger zu Recht die über den Betrag von 58,50
EUR hinausgehenden Reisekosten und Abwesenheitsgelder versagt.
a) Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 12. Dezember
2002 (I ZB 29/02, JurBüro 2003, 205 = NJW 2003, 901) entschieden, dass die
Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der zwar bei dem Prozessgericht
auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, grundsätzlich nicht als zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden kann, wenn die
Partei in ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird. Dieser
Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Eine vernünftige, kostenbewusste
Partei, die Klage im eigenen Gerichtsstand erheben möchte, wird, wenn nicht
besondere Umstände die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts geboten erscheinen
lassen, einen Rechtsanwalt beauftragen, der entweder seine Kanzlei in der Nähe
ihres Wohn- oder Geschäftsortes oder am Gerichtsort selbst hat. Die Beauftragung
eines solchen Rechtsanwalts empfiehlt sich in aller Regel nicht nur wegen der
geringeren Kosten, sondern auch im Hinblick auf die erleichterte persönliche
Unterrichtung und Beratung.
b) Der Senat hat mit Beschluss vom 11. März 2004 (VII ZB 27/03, NJW-RR 2004,
858) ausgeführt, dass ebenso gewichtig wie ein persönliches Gespräch das
Interesse der Partei sein kann, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens
vertreten zu lassen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Partei ohne
kostenrechtliche Nachteile einen auswärtigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens mit
ihrer gerichtlichen Vertretung beauftragen kann, unabhängig davon, wie weit
dessen Kanzlei von ihrem Wohn- oder Geschäftsort oder dem Gerichtsort entfernt
ist. Aus der genannten Entscheidung ergibt sich nur, dass eine Partei unter
Kostenaspekten nicht darauf beschränkt ist, einen am Gerichtsort ansässigen
Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, sondern ohne kostenrechtliche Nachteile
auch einen Rechtsanwalt an ihrem Wohn- oder Geschäfts-ort oder in dessen Nähe
mandatieren kann. Im Übrigen hat der Senat klargestellt, dass eine Prozesspartei
nicht ohne kostenrechtliche Nachteile jeden beliebigen Rechtsanwalt in der
Bundesrepublik für ihre Prozessvertretung auswählen kann. Die unterlegene Partei
muss grundsätzlich nur die Kosten tragen, die aus dem Auseinanderfallen von
Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnort einer Prozesspartei
andererseits entstehen.
c) Etwas Anderes lässt sich auch nicht daraus entnehmen, dass sich eine Partei
gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor dem Landgericht durch jeden bei einem Amts-
oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen kann. Daraus folgt
nicht, dass die durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts
entstandenen Kosten auch jeweils als notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 2
Satz 1 ZPO anzusehen wären. Gleiches gilt für den Umstand, dass das
Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 13. Dezember 2000 (1 BvR 335/97 - BVerfGE
103, 1, 16) im Rahmen des Streits um die Singular- oder Simultanzulassung von
Rechtsanwälten das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant
als einen rechtlich anzuerkennenden Vorteil aus der Sicht des Mandanten
gewürdigt hat.
d) Besondere Gegebenheiten, die die Einschaltung des von ihm beauftragten
auswärtigen Rechtsanwalts erforderlich machten, hat der Kläger nicht
vorgetragen. Die Vertretung des Klägers setzte keine besondere Spezialisierung
auf einem Rechtsgebiet voraus. Die bloße langjährige vertrauensvolle
Zusammenarbeit des Klägers mit dem von ihm eingeschalteten Rechtsanwalt stellt
keinen Umstand dar, der dessen - kostenträchtige - Mandatierung als notwendig
erscheinen ließe. Dies gilt um so mehr, als die Rechtsbeschwerde nicht ein-mal
behauptet, dass es für eine ordnungsgemäße Vertretung des Klägers auf die
Kenntnis von dessen beruflichen und privaten Verhältnissen angekommen sei.
Dass der Kläger den Anwalt seines Vertrauens bereits vorgerichtlich mit der
Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte, gibt ebenfalls keinen Grund, die
durch seine Prozessvertretung entstandenen Reisekosten einschließlich der
Abwesenheitsgelder als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige
Kosten anzusehen. Zwar ist es im Allgemeinen für die Partei kostengünstiger, den
von ihr vorgerichtlich eingeschalteten Rechtsanwalt auch mit der
Prozessvertretung zu beauftragen. Für die Frage der Notwendigkeit, einen
auswärtigen Rechtsanwalt einzuschalten, ist jedoch nicht auf den Zeitpunkt
abzustellen, in dem sich die Frage stellt, welcher Rechtsanwalt mit der
Prozessvertretung mandatiert werden soll, sondern auf den der Beauftragung des
Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der Partei.
Insoweit wird eine vernünftige und kostenorientierte Partei einen in ihrer Nähe
oder am Gerichtsort tätigen Rechtsanwalt einschalten (BGH, Beschluss vom 12.
Dezember 2002 - I ZB 29/02, JurBüro 2003, 205 = NJW 2003, 901).
e) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die von der Rechtsbeschwerde
nicht substantiiert angegriffen werden, hatte der Kläger nicht die Möglichkeit,
einen an seinem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Prozessbevollmächtigten zu
beauftragen, weil dort kein Rechtsanwalt eine Kanzlei unterhält. Reisekosten
eines Rechtsanwalts vom Wohn- oder Ge-schäftsort des Klägers zum Gerichtsort,
wie sie die Rechtsbeschwerde darlegt, konnten daher zwangsläufig nicht anfallen.
Die Berücksichtigung der Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten in
Höhe der fiktiven Kosten einer Informationsreise des Klägers zu einem am
Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt begegnet daher keinen Bedenken.