Autosgasumrüstung – Motorschaden und Schadensersatz
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 U 136/10
Beschluss vom
13.04.2010
Der Senat beabsichtigt nach
vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bad
Kreuznach vom 06.01.2010, Az. 2 O 185/07, durch einstimmigen Beschluss gemäß §
522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg
hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.
Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:
1. Der Kläger ließ sein Fahrzeug Ford Maverick im September 2005 in dem von der
Beklagten zu 2) geführten "Autogaszentrum" von Benzin- auf Gasbetrieb umrüsten.
Dafür bezahlte er 2.500,96 €.
Im Februar 2006 hatte das Fahrzeug an einem Zylinder einen erheblichen
Kompressionsverlust und an zwei weiteren Zylindern leichte Ausfälle. Daraufhin
wurden Reparaturarbeiten durchgeführt, in deren Zuge es zu einem Austausch des
Zylinderkopfs kam. Dieserhalb wandte der Kläger insgesamt 3.455,31 € auf.
Danach leitete er ein Beweissicherungsverfahren gegenüber dem Beklagten zu 1)
ein, den er seinerzeit für den Inhaber des "Autogaszentrums" hielt, und erhob
gegen ihn anschließend Klage auf den Ausgleich seiner Aufwendungen von 5.956,27
€, den Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten und die Feststellung der
Kostentragungspflicht für den Ausbau der installierten Gasanlage, die er
zurückgeben wollte. Dieses Verlangen hat er dann auf den Einwand des Beklagten
zu 1), nicht passivlegitimiert zu sein, auf die Beklagte zu 2) erstreckt.
Er hat, gestützt auf die Erkenntnisse des Beweissicherungsverfahrens, den
Vorwurf erhoben, dass die Gasanlage die Einlassventile an den Zylindern aufgrund
einer übermäßigen Hitzeentwicklung im Kompressionsraum beschädigt habe, so dass
keine hinreichende Abdichtung mehr vorhanden gewesen sei. Das löse eine
Sachmangelhaftung und eine Einstandspflicht wegen eines Aufklärungsversäumnisses
aus. Die Beklagten haben das bestritten und auf die Möglichkeit einer anderen
Schadensverursachung hingewiesen. Einem vom Landgericht eingeholten
Sachverständigengutachten, das das Vorbringen des Klägers bestätigte, haben sie
ebenso wie den im Beweissicherungsverfahren getroffenen Feststellungen mangelnde
Plausibilität und darüber hinaus entgegengehalten, dass sie auf
Schlussfolgerungen aus dem Zustand eines ausgebauten Zylinderkopfs beruhten, der
sich nie im Auto des Klägers befunden habe.
Das Landgericht hat die Klage unter Abweisung des weitergehenden Begehrens
insoweit zugesprochen, als es die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 5.702,65 € Zug
um Zug gegen die Rückgabe der Gasanlage verurteilt und deren Ersatzpflicht im
Hinblick auf die Kosten der Demontage der Anlage festgestellt hat. Aus seiner
Sicht ist der vom Kläger behauptete Schadenshergang sachverständig bewiesen. Der
Einwand, der begutachtete Zylinderkopf stamme aus einem fremden Fahrzeug, sei
durch die Bekundungen eines Zeugen und eine Herstellererklärung entkräftet.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte zu 2) mit der Berufung. Sie
erstrebt die Abweisung der Klage in ihrer Gesamtheit. Ihrer Meinung nach gibt es
keinen verlässlichen Beleg für die Schadensursächlichkeit der eingebauten
Gasanlage.
2. Damit vermag die Beklagte zu 2) nicht durchzudringen. Das angefochtene
Urteil, das von einer in § 280 Abs. 1 BGB begründeten Schadensersatzhaftung
ausgeht, wonach der Kläger so zu stellen ist, als hätte er die Gasanlage nicht
erworben und deshalb in der Folge die streitigen Aufwendungen weithin nicht zu
tätigen brauchen, hält den Berufungsangriffen stand.
Es stützt sich, ausgehend von den durch den Sachverständigen S. und den Zeugen
Se. vermittelten Erkenntnissen, auf tatsächliche Feststellungen, an deren
Richtigkeit und genügender Reichweite keine vernünftigen Zweifel bestehen und
die deshalb für das Berufungsverfahren maßgeblich bleiben (§ 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO). Das gilt um so mehr, als die Ausführungen des Sachverständigen S. durch
das, was der Sachverständige K. in dem - wenn auch nicht im Verhältnis zur
Beklagten zu 2) durchgeführten - selbständigen Beweisverfahren mitgeteilt hat,
durchweg eine Bestätigung erfahren.
Diese Ausführungen sind in ihrem theoretischen Ansatz, nämlich der Annahme einer
erhöhten thermischen Belastung der Zylinderventile durch die Verbrennung von Gas
statt von Benzin und eine gleichzeitig reduzierte, auch durch den Einsatz von
Flashlube nicht voll zu kompensierende Flüssigkeitsschmierung, plausibel.
Mittelfristige Folge ist ein Reibverschleiß mit Undichtigkeiten zwischen Ventil
und Ventilsitz. Dabei liegt es nahe, dass primär nicht die Auslass- sondern die
Einlassventile in Mitleidenschaft gezogen werden, weil sie üblicherweise auf
niedrigere Betriebstemperaturen ausgelegt sind. Dem entspricht das im konkreten
Fall vorgefundene Erscheinungsbild in seiner ganzen Breite. Es ist daher, auch
wenn der untersuchte Zylinderkopf unmittelbar nur noch Aussagen über den Zustand
der Ventilsitze erlaubt, weil die Ventile als solche nicht mehr vorhanden sind,
für die Schadensursächlichkeit des Gasbetriebs indikativ.
Der - auf die allgemeine Presseerklärung eines Autoumrüsters gegründete -
Einwand der Berufung, die erhöhte Brenntemperatur von Gas sei " kein Problem,
wenn die Anlage über eine vernünftige Regelungstechnik verfügt", ist
unbehelflich. Denn es ist weder dargelegt, was das im Einzelnen bedeutet, noch
aufgezeigt, dass die beim Kläger installierte Gasanlage demgemäß ausgestattet
gewesen wäre.
Genauso wenig stichhaltig ist die Verteidigung, die Schäden könnten entstanden
sein, bevor das Auto des Klägers umgerüstet wurde. Für die damalige Zeit ist
nämlich keinerlei Kompressionsverlust bekannt. Die Schwachstellen entwickelten
sich erst unter dem Einfluss der Gasanlage. Dass dazu bereits ein relativ kurzer
Zeitraum mit einer entsprechend geringen Laufleistung ausreichte, liegt in der
Natur der Sache und wurde gutachterlich berücksichtigt. Dem Sachverständigen S.
waren - ebenso wie zuvor dem Sachverständigen K. - alle maßgeblichen
Fahrzeugdaten bekannt.
Die Schadensverantwortlichkeit der Beklagten zu 2) ließe sich nur dann in Frage
stellen, wenn der begutachtete Zylinderkopf nicht aus dem Fahrzeug des Klägers
stammte. Das hat das Landgericht jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
überzeugend verneint. Aus dem von dem Sachverständigen S. angeforderten
Schreiben der Ford-Werke geht hervor, dass der Zylinderkopf in einem Wagen des
vom Kläger gefahrenen Typs Maverick eingebaut war. Danach ist die von der
Berufung gemutmaßte Vertauschung mit dem Zylinderkopfs eines Ford Mondeo in
keiner Weise nachvollziehbar.
Die Höhe der zugesprochenen Ersatzforderung ist nach den Darlegungen des
Sachverständigen S. bemessen worden. Insoweit ist auch kein Rechtsmittelangriff
geführt.