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Arbeitslosengeld II: Keines nach Gewinn
eines Autos?!
Sozialgericht Dortmund
Az.: S 27 AS 59/07 ER
Urteil vom 19.03.2007
Entscheidung:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Bevollmächtigten wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Dem Antragsteller war zuletzt für die Bedarfsgemeinschaft mit
der Ehefrau und drei in den Jahren 1989 bis 1992 geborenen Kindern
Arbeitslosengeld II für die Zeit von Dezember 2006 bis Mai 2007 bewilligt
worden. Der monatliche Betrag für das Jahr 2007 lag bei 1381,43 EUR.
Am 16.11.2006 erzielte der Antragsteller den Hauptgewinn eines Gewinnspiels bei
einer Baumarktkette einen neuen Vw Golf "Goal" im Werte von 17.610,- EUR. Der
Wagen wurde am 04.12.2006 auf den Namen der Ehefrau des Antragstellers
angemeldet. Am 21.12.2006 wurde ihm bei der Antragsgegnerin erklärt, der Pkw
dürfte bis zur endgültigen Entscheidung darüber, ob er als Einkommen oder aber
als Vermögen anzusehen sei, nicht veräußert werden.
Mit Bescheid vom 21.12.2006 hob die Antragsgegnerin die Bewilligungsentscheidung
ab 01.01.2007 auf mit der Begründung, der gewonnene Pkw sei als einmaliges
Einkommen anzurechnen. Dies führe zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit für 10
Monate. Den gegen diesen Bescheid am 04.01.2007 eingelegten Widerspruch des
Antragstellers wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom
30.01.2007 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die am 22.02.2007 vor
dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage (S 27 AS 61/07).
Mit Bescheiden vom 03.01.2007 und 22.01.2007 gewährte die Antragsgegnerin zwei
Darlehen für die erste bzw. zweite Hälfte des Monats Januar 2007 in Höhe von
jeweils 690,73 EUR.
Mit dem am 22.02.2007 eingegangenen Antrag macht der Antragsteller die Gewährung
eines weiteren Darlehens zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von
1.608,93 EUR geltend.
Zur Begründung wird ausgeführt, bei dem Pkw handele es sich um Vermögen, so dass
für die Eheleute ein Freibetrag von jeweils 13.000,- EUR festzusetzen sei.
Unabhängig davon könne der Pkw nicht mehr zu 17.610,- EUR veräußert werden, weil
er bereits durch die Zulassung einen Wertverlust erlitten habe. Da es die
Antragsgegnerin fernmündlich abgelehnt habe, weitere Darlehen zu gewähren, sei
der vorliegende Antrag geboten. Für die Bedarfsgemeinschaft bestehe zur Zeit
keine andere Versorgungsmöglichkeit als die eines Darlehens.
Die Antragsgegnerin meint, bei dem Pkw handele es sich um Einkommen, dessen
Verwertbarkeit keine Hinderungsgründe entgegenständen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der
Gerichts- und Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Der Antrag des Antragstellers, der bei Beachtung seiner Interessen weitergehend
als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b Abs. 1 Ziff. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerten ist, hat keinen Erfolg.
Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag in
den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung habe, diese aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese
Entscheidung folgt auf Grund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach ist eine aufschiebende Wirkung
anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Fällt die hierbei
vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus, so kann
nicht an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein
öffentliches Interesse bestehen.
Nach diesen genannten Grundsätzen lassen sich nach den bisher zur Verfügung
stehenden Informationen derartige ernstliche Zweifel nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit feststellen. Nach dem jetzigen Stand der Erkenntnisse spricht
vielmehr mehr für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides als dagegen,
so dass die endgültige Feststellung im ordentlichen Verfahren überlassen bleiben
muss. Es spricht nämlich mehr für die Auffassung der Antragsgegnerin, dass der
Gewinn als (einmaliges) Einkommen und nicht als (geschütztes) Vermögen zu werten
ist. Nach der bereits vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil 18.02.1999, Az. 5 C
35/97, BverwGE 108, 296 ff.) vertretene "Zuflusstheorie" gilt grundsätzlich als
Einkommen dasjenige, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraumes
wertmäßig dazu erhält. Hiernach ist im Unterschied dazu dasjenige, was der
Betreffende bei Beginn dieses Zahlungszeitraumes bereits zur Verfügung hat (vgl.
Eicher. SGB II, § 11, Rn. 16 mit weiteren Nachweisen). Nach diesen Kriterien ist
der durch den Gewinn des Autos erzielte Wert zunächst als Einkommen des
Antragstellers anzurechnen.
Schließlich scheidet auch die hilfsweise geltend gemachte (weitere) Gewährung
eines Darlehens aus, da diese - vgl. die Rechtsgedanken aus § 23 Abs. 1 SGB II -
voraussetzt, dass die darlehensweise Gewährung die einzige effektive
Hilfemöglichkeit ist. Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht
vor, da der Antragsteller bisher - von seiner Rechtsauffassung aus
nachvollziehbar - keine Verwertungsmöglichkeiten unternommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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