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Autokauf –
Einbehaltung des Fahrzeugbriefes als Eigentumsvorbehaltsvereinbarung
BGH
Az: VIII ZR
184/05
Urteil vom
13.09.2006
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2006 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Kaufvertrag vom 20. November 2003 verkaufte der Kläger sein Fahrzeug C. zum
Preis von 10.000 EUR an die O. W. GmbH (fortan: W. GmbH). Er übergab dieser das
Fahrzeug, nicht aber den zugehörigen Kraftfahrzeugbrief. Die W. GmbH veräußerte
den Kraftwagen, ohne den Kaufpreis an den Kläger bezahlt zu haben, zum Preis von
11.560 EUR an den Beklagten. Der Beklagte zahlte den Kaufpreis an die W. GmbH
und erhielt das Fahrzeug. Zu dem Fahrzeugbrief heißt es im Kaufvertrag vom 25.
November 2003, dieser werde per Einschreiben nachgeschickt. Dies geschah
allerdings nicht. Der Kläger hat den Fahrzeugbrief noch in Besitz.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Herausgabe des Fahrzeugs sowie im Wege der
Stufenklage Auskunft über die von dem Beklagten mit dem Fahrzeug zurückgelegte
Fahrstrecke und Zahlung einer sich daraus errechnenden Nutzungsvergütung. Der
Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die
hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht
zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein Klagebegehren und seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe
des Fahrzeugs. Nach § 1006 Abs. 1 BGB werde das Eigentum des Beklagten an dem
Pkw C. vermutet. Diese Vermutung habe der Kläger nicht zu widerlegen vermocht.
Auch der Besitzer eines Kraftfahrzeugbriefs, der darin als Halter eingetragen
sei, habe den Beweis zu führen, dass der Fahrzeugbesitzer das Eigentum nie
erlangt oder aber wieder verloren habe. Für die Behauptung eines Kaufs unter
Eigentumsvorbehalt finde sich in der Vertragsurkunde vom 20. November 2003 keine
Stütze. Sonstigen Beweis für seine Behauptung habe der Kläger nicht angetreten.
Es sei daher davon auszugehen, dass er das Kraftfahrzeug der W. GmbH nach dem
Abschluss des Vertrages ausgehändigt und - so seine Erklärung vor dem Senat -
erklärt habe, den Kraftfahrzeugbrief bis zur Überweisung des Kaufpreises
zurückzubehalten. Aus der Sicht der W. GmbH habe der Kläger ihr damit das
Eigentum an dem Kraftwagen vorbehaltlos übertragen und lediglich den
Kraftfahrzeugbrief als Sicherheit bis zur Begleichung des Kaufpreises
einbehalten. Die W. GmbH habe demnach als Berechtigte über das Fahrzeug verfügt,
so dass sich die Frage nach einem etwaigen gutgläubigen Erwerb des Kraftwagens
durch den Beklagten nicht stelle.
II.
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger stehe kein
Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB zu, weil das Eigentum des Beklagten an dem
Fahrzeug nach § 1006 Abs. 1 BGB vermutet werde und der Kläger diese Vermutung
nicht widerlegt habe. Das Berufungsgericht hat nicht erkannt, dass der Kläger -
bei rechtsfehlerfreier Auslegung des Verhaltens der Parteien - Eigentümer des
Fahrzeugs geblieben ist. Steht aber fest, wer Eigentümer einer beweglichen Sache
ist, bleibt für die zugunsten des Besitzers sprechende Eigentumsvermutung des §
1006 BGB kein Raum (vgl. Schulte, BB 1977, 269, 270, 272).
Der Kläger hat sein Eigentum am Fahrzeug - was hier alleine in Betracht kommt -
weder auf die W. GmbH übertragen (a) noch an den Beklagten verloren (b).
a) Der Kläger hat der W. GmbH das Eigentum an dem Fahrzeug nur unter der
aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen (§ 449
Abs. 1 BGB). Da die W. GmbH den Kaufpreis nicht entrichtet hat, ist diese
Bedingung nicht eingetreten und das Eigentum nicht auf sie übergegangen.
Dass der Kläger der W. GmbH das Fahrzeug nur unter der aufschiebenden Bedingung
der Kaufpreiszahlung übereignet hat, ergibt sich allerdings nicht schon aus der
vom Berufungsgericht getroffenen - wenn auch rechtlich abweichend gewürdigten -
Feststellung, der Kläger habe bei der Übergabe des Fahrzeugs erklärt, den
Kraftfahrzeugbrief bis zur Überweisung des Kaufpreises zurückzubehalten. Denn
die dahingehende Behauptung des Klägers ist, wie die Revisionserwiderung mit
Recht rügt, vom Beklagten bestritten und vom Kläger nicht unter Beweis gestellt
worden. Unabhängig davon verstößt die Auslegung durch das Berufungsgericht gegen
den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl.
BGHZ 152, 153, 156 m.w.Nachw.). Mit Rücksicht darauf, dass sie dem Kläger den
Kaufpreis nicht gezahlt hatte, konnte die W. GmbH das Einbehalten des
Fahrzeugbriefes auch ohne entsprechende Erläuterung redlicherweise nur dahin
verstehen, dass der Kläger seine Kaufpreisforderung sichern und sich deshalb das
Eigentum an dem Fahrzeug bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten wollte. Mit
der Entgegennahme des Fahrzeugs hat die W. GmbH dieses nur bedingte
Übereignungsangebot des Klägers angenommen.
Dieser Auslegung des Verhaltens der Parteien steht nicht entgegen, dass sich aus
der Kaufvertragsurkunde vom 20. November 2003 keine Anhaltspunkte für die
Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ergeben. Vorbehaltseigentum kann auch
dadurch nachträglich begründet werden, dass der Verkäufer - unter Umständen
sogar vertragswidrig - die dingliche Einigungserklärung nur unter der Bedingung
vollständiger Kaufpreiszahlung abgibt und der Käufer dies hinnimmt.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Vorbehalt spätestens bei der
Besitzübergabe der verkauften Sache dem Empfänger gegenüber deutlich erklärt
wird, wobei an die Klarheit einer solchen Erklärung ein strenger Maßstab
anzulegen ist (Senat, BGHZ 64, 395, 397). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch
erfüllt.
Es kann dahinstehen, ob ein konkludent vereinbarter Eigentumsvorbehalt allgemein
schon dann anzunehmen ist, wenn der Käufer bei Übergabe des Kaufgegenstandes den
Kaufpreis nicht zahlt (vgl. MünchKommBGB/H.P. Westermann, 4. Aufl., § 449 Rdnr.
15 f. m.w.Nachw.; Bamberger/Roth/Faust, BGB [2003] § 449 Rdnr. 12; Schulte, BB
1977, 269 ff.). Jedenfalls beim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch
nicht gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefes bei der Übergabe des
Fahrzeugs regelmäßig nur dahin verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am
Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden
Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen will (vgl. OLG
Düsseldorf, OLGR 1997, 4, 6; vgl. zu einem Sonderfall Senat, Urteil vom 14. Juli
1965 - VIII ZR 216/63, WM 1965, 1136 unter III 1).
Mit dem Einbehalten des Kraftfahrzeugbriefes bringt der Verkäufer in aller Regel
zum Ausdruck, sich gegen unberechtigte Verfügungen des Käufers über das Fahrzeug
schützen zu wollen. Dies folgt aus der den beteiligten Verkehrskreisen bekannten
Schutzfunktion des Kraftfahrzeugbriefes. Der Kraftfahrzeugbrief ist nach § 25
Abs. 4 Satz 2 StVZO zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug
bei jeder Befassung der Zulassungsbehörde mit dem Fahrzeug, besonders bei
Meldungen über den Eigentumswechsel (§ 27 Abs. 3 StVZO), vorzulegen und soll
dadurch - auch wenn er kein Traditionspapier ist - den Eigentümer oder sonst
dinglich am Kraftfahrzeug Berechtigten vor Verfügungen Nichtberechtigter
schützen (Senat, Urteil vom 9. Februar 2005 - VIII ZR 82/03, WM 2005, 761 = NJW
2005, 1365 unter II 1; BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 222/95, WM 1996,
1318 = NJW 1996, 2226 unter 2 a m.w.Nachw.). Im Streitfall gibt es keine
Anhaltspunkte dafür, dass dem Einbehalten des Fahrzeugbriefes ausnahmsweise
nicht diese Bedeutung beizumessen wäre. Dass der Kläger den Brief möglicherweise
nur deshalb nicht zusammen mit dem Fahrzeug übergab, weil er ihn bei der
Übergabe nicht verfügbar hatte, ist lediglich eine unbeachtliche Vermutung des
Beklagten.
Dem mit dem Einbehalten des Fahrzeugbriefes deutlich gemachten
Sicherungsinteresse des Verkäufers entspräche es nicht, das Einbehalten des
Fahrzeugbriefes nicht als Erklärung eines Eigentumsvorbehalts am Fahrzeug,
sondern lediglich als Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts am
Fahrzeugbrief zu verstehen. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das
Zurückbehalten des Fahrzeugbriefes kein taugliches Sicherungsmittel darstellt.
Alleine durch das Zurückbehalten des Fahrzeugbriefes kann der Verkäufer nicht
verhindern, dass der Käufer das Eigentum am Fahrzeug auf einen Dritten
überträgt. Denn ist der Käufer bereits Eigentümer geworden, kann er als
Berechtigter auch ohne Vorlage des Fahrzeugbriefes wirksam über das Fahrzeug
verfügen. Nur wenn der Verkäufer nicht nur den Fahrzeugbrief einbehält, sondern
sich auch das Eigentum am Fahrzeug vorbehält, kann er eine Übertragung des
Eigentums auf einen Dritten verhindern und damit einem Verlust der dinglichen
Sicherung seiner Kaufpreisforderung vorbeugen.
b) Der Kläger hat sein Eigentum am Fahrzeug auch nicht dadurch verloren, dass
die W. GmbH das Fahrzeug an den Beklagten veräußert hat. Da die W. GmbH nicht
Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist, hat sie als Nichtberechtigte über das
Fahrzeug verfügt. Der Beklagte hätte daher nur dann Eigentum erworben, wenn die
Verfügung der W. GmbH mit Einwilligung des Klägers erfolgt wäre (§ 185 Abs. 1
BGB) oder wenn der Beklagte hinsichtlich des Eigentums oder der
Verfügungsbefugnis der W. GmbH in gutem Glauben gewesen wäre (§§ 932 Abs. 1 Satz
1 BGB, 366 Abs. 1 HGB). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann nicht angenommen werden, dass
der Kläger die W. GmbH mit der Übergabe des Fahrzeugs stillschweigend zur
Veräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs ermächtigte. Einer
solchen Auslegung seines Verhaltens steht das durch das Einbehalten des
Kraftfahrzeugbriefes verdeutlichte Interesse des Klägers entgegen, zur Sicherung
seiner Kaufpreisforderung bis zur Kaufpreiszahlung Eigentümer des Fahrzeugs zu
bleiben.
Der Beklagte hat das Eigentum am Fahrzeug auch nicht gutgläubig von der W. GmbH
erworben. Beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs begründet der Besitz
desselben allein nicht den für einen Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB bzw. § 366
HGB erforderlichen Rechtsschein. Der Beklagte kann sich entgegen der Ansicht der
Revisionserwiderung auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei hinsichtlich
des Eigentums und der Verfügungsbefugnis der W. GmbH gutgläubig gewesen, weil es
sich bei der W. GmbH um eine überregional bekannte Autohändlerin mit großem
Geschäftsbetrieb und repräsentativen Büroräumen gehandelt habe und ihm erklärt
worden sei, der Fahrzeugbrief befinde sich noch bei der Bank, werde aber
unverzüglich übersandt. Es gehört zu den Mindestvoraussetzungen gutgläubigen
Erwerbs eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Käufer den
Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers
überprüfen zu können (BGH, aaO; Senat, Urteil vom 27. Januar 1965 - VIII ZR
62/63, WM 1965, 196 = NJW 1965, 687 unter 3). Dies ist vorliegend nicht
geschehen. Indem der Beklagte sich nicht anhand des Briefes über das Eigentum
oder die Verfügungsbefugnis der W. GmbH vergewisserte, handelte er grob
fahrlässig i.S. von § 932 Abs. 2 BGB.
Der Beklagte macht ohne Erfolg geltend, er habe von der W. GmbH gutgläubig
Eigentum erwerben können, weil für diese die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB
streite. Zwar kommt die Vermutung, dass ein früherer Besitzer während der Dauer
seines Besitzes Eigentümer der beweglichen Sache gewesen ist, jedem zugute, der
sein Recht - wie hier der Beklagte als Käufer des Fahrzeugs - von dem früheren
Besitzer ableitet (Senat, BGHZ 161, 90, 108 f.; BGH, Urteil vom 4. Februar 2002
- II ZR 37/00, WM 2002, 755 = NJW 2002, 2101 unter I 2 a). Die Vermutung des §
1006 BGB greift hier hinsichtlich eines Eigentumserwerbs der W. GmbH jedoch
nicht ein, weil feststeht, dass der Kläger das Fahrzeug nur aufschiebend bedingt
an die W. GmbH übereignet hat und mangels Bedingungseintritts Eigentümer
desselben geblieben ist.
2. Als Eigentümer des Fahrzeugs kann der Kläger von dem Beklagten als dessen
Besitzer nach § 985 BGB Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Es bedarf allerdings
in tatsächlicher Hinsicht noch der Klärung, ob der Beklagte die Herausgabe
verweigern kann, weil er ein Recht zum Besitz am Fahrzeug hat (§ 986 Abs. 1 Satz
1 BGB).
a) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn der mittelbare
Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber
zum Besitz berechtigt ist (§ 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB). Diese Regelung ist
über ihren Wortlaut hinaus auch dann anwendbar, wenn - wie im Streitfall -
zwischen dem Besitzer und dem Vorbesitzer kein Besitzmittlungsverhältnis besteht
und der unmittelbare Besitzer daher nicht Fremdbesitzer, sondern Eigenbesitzer
ist (statt aller: Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 986 Rdnr. 37 m.w.Nachw.). Ein
abgeleitetes Besitzrecht des Beklagten bestünde jedoch nicht, wenn der Kläger
von dem Kaufvertrag mit der W. GmbH - etwa wegen ausbleibender Kaufpreiszahlung
- zurückgetreten und die W. GmbH gegenüber dem Kläger deshalb nicht mehr zum
Besitz berechtigt wäre. Die Parteien haben hierzu bislang nichts vorgetragen.
Dazu werden sie im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit haben.
b) Von der Klärung der Frage, ob der Kläger vom Kaufvertrag mit der W. GmbH
zurückgetreten ist, hängt es ferner ab, ob der Beklagte sich dem Kläger
gegenüber auf ein eigenes Recht zum Besitz berufen kann (§ 986 Abs. 1 Satz 1
Alt. 1 BGB). Als eigenes Besitzrecht des Beklagten käme allenfalls - dies ist
umstritten (vgl. zum Meinungsstand Staudinger/Gursky, aaO, Rdnr. 13 m.w.Nachw.)
- ein dingliches Anwartschaftsrecht am Fahrzeug in Betracht. Der Kläger hat der
W. GmbH durch die aufschiebend bedingte Eigentumsübertragung ein dingliches
Anwartschaftsrecht am Fahrzeug verschafft. In der fehlgeschlagenen Übertragung
des Eigentums von der W. GmbH auf den Beklagten liegt zugleich eine wirksame
Übertragung dieses Anwartschaftsrechts (vgl. dazu Senat, Urteil vom 25. November
1958 - VIII ZR 57/58, LM § 929 BGB Nr. 11 a unter 1; Serick, Eigentumsvorbehalt
und Sicherungsübereignung, Bd. I 1963, S. 257). Auch dieses Anwartschaftsrecht
wäre indessen durch einen Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag mit der W. GmbH
hinfällig (vgl. Senat, BGHZ 35, 85, 94).
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit
ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächlicher
Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache
ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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