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Autokauf per
Internetauktion über Verkaufvertreter - Rücktritt
Oberlandesgericht München
Az: 8 U
3789/07
Urteil vom
27.03.2008
Vorinstanz: LG Deggendorf, Az.: 3 O 116/06
In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt der 8. Zivilsenat des
Oberlandesgericht München aufgrund schriftlichen Verfahrens, bei dem
Schriftsätze bis zum 13.3.2008 eingereicht werden konnten, folgendes Endurteil
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Deggendorf
vom 12.6.2007 aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.565,80 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 6.341,03 Euro seit dem
14.9.2005, aus 2.374,09 Euro seit dem 16.11.2005 und aus weiteren 1.850,68 Euro
seit 16.3.2006 sowie 378,05 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Alfa Romeo
156, Fahrzeug-IdentifikationsNr. XXX zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche weiteren Kosten
zu erstatten hat, die dem Kläger im Zusammenhang mit der mangelhaften Erfüllung
des streitgegenständlichen Kaufvertrages vom 25.6.2006 noch entstehen werden.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit 1.10.2005 in Annahmeverzug
befindet.
5. Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens
tragen der Kläger 3,5 % und die Beklagte 96,5 %.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
8. Die Revision wird nicht zugelassen.
9. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.018,47 Euro
festgesetzt.
Gründe:
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung des Klägers hat zu einem großen Teil Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Rückabwicklung des
streitgegenständlichen Kaufvertrags und Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
1. Wie der Senat schon in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 mit den
Parteien ausführlich erörtert hat, ist der Senat der Auffassung, dass die
Beklagte selbst dem Kläger aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag verpflichtet ist,
weil aufgrund der gesamten Umstände der im Angebot der Internet-Versteigerung
enthaltene Text: „Wir sind Verkaufvertreter und handeln für den Verkäufer, der
Privatmann ist (...)" jedenfalls vorliegend eine überraschende Klausel im Sinne
des § 305 c BGB in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Beklagten
darstellt. Es kann daher offen bleiben, ob eine Stellvertretung auch an einem
Verstoß gegen das Offenkundigkeitsprinzip scheitern würde.
2. Weiterhin hat der Senat in seinem Beschluss vom 26.11.2007 darauf
hingewiesen, dass dem Kläger die geltend gemachten Gewährleistungsrechte dem
Grunde nach zustehen, weil das streitgegenständliche Fahrzeug bei Übergabe
mangelhaft war. Es fehlte zum einen entgegen der Vereinbarung
(„scheckheftgepflegt") die 100.000-km-Inspektion, zum anderen ergaben sich in
den ersten 6 Monaten nach der Übergabe weitere Mängel, deren Vorliegen bei
Übergabe vermutet wird, ohne dass die Beklagte diese Vermutung hätte widerlegen
können (§ 476 BGB).
3. Die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche sind weitgehend auch der
Höhe nach gerechtfertigt; den insoweit schlüssigen und substantiierten Vortrag
des Klägers hat die Beklagte nicht bestritten. Die Einwendungen der Beklagten,
der Kläger habe ein fahrbereites Fahrzeug, ein Stellplatz für das Fahrzeug sei
nicht nötig und Versicherungs- sowie An- und Anmeldekosten seien „Sowieso-Kosten",
greifen nicht durch. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, nach dem
Rücktritt noch das Fahrzeug zu nutzten oder es auch nur angemeldet zu lassen und
hat bei Geltendmachung des sog. „großen Schadensersatzes" auch das Recht,
nutzlose oder nutzlos gewordene Aufwendungen zu verlangen.
Zu berücksichtigen war aber die Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf
Nutzungsentschädigung, den der Senat gem. § 287 ZPO mit 1 % des
Anschaffungspreises pro 1.000 gefahrene km, mithin 452,67 Euro ansetzt. Insoweit
waren die Klage ab- und die Berufung zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92, 97 Abs. 1 ZPO (Kosten) und
§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).
Die Voraussetzungen der Revisionszulassung sind nicht gegeben, § 543 Abs. 2 ZPO.
Vorinstanz: LG Deggendorf, Az.: 3 O 116/06,
Verkündet am 12.6.2007
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Deggendorf - 3.
Zivilkammer - Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
10.5.2007 für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluß:
Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 9.167,79 bis 18.5.2006 und auf EUR
13.018,47 (Zahlung: 11.018,47 EUR; Feststellung: 2.000 EUR) ab 19.5.2007.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages.
Die Beklagte betreibt im Rahmen des Internet-Auktionsportals Ebay einen
Online-Shop unter der Bezeichnung "Auktionsagentur24". Im Jahr 2005 wurde dort
ein Pkw Alfa-Romeo 156, Baujahr 2001, zur Versteigerung angeboten. Im Rahmen des
Texts dieses Angebotes hieß es u.a.: "Wir sind Verkaufsvertreter und handeln für
den Verkäufer, der Privatmann ist (...) ". Hinsichtlich des weiteren Inhalts des
Angebots wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen.
Der Kläger ersteigerte diesen Pkw am 25.6.2005 zum Preis von 6.400,-- EUR. Das
Fahrzeug wurde ihm am 29.6.2005 gegen Barzahlung vom Ehemann der Beklagten
übergeben.
Mit Schreiben vom 13.9.2005 ist der Kläger vom Vertrag zurückgetreten;
hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K 8
Bezug genommen. Ferner erklärte sein Prozeßbevollmächtigter mit Schreiben vom
25.10.2005 für den Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag; insoweit wird auf die
Anlage K 10 Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, daß ein Kaufvertrag zwischen ihm und der
Beklagten als Inhaberin der Auktionsagentur24 zustande gekommen sei, die
Beklagte also seine Vertragspartnerin sei. Diese habe im Rahmen der Auktion
weder Namen noch sonstige Daten des vermeintlichen Verkäufers offengelegt. Im
übrigen seien nach den Geschäftsbedingungen des Auktionshauses Ebay dort
Verkäufe durch Stellvertreter in fremdem Namen verboten. Bei dem Verweis auf die
Vertretung im Angebot handle es sich im übrigen um eine überraschende Klausel
i.S.d. § 305 c BGB. Jedenfalls aber hafte die Beklagte analog § 179 I BGB. Zu
Beginn der
Artikelbeschreibung habe sich im übrigen der Hinweis befunden, daß der Verkäufer
für das Angebot verantwortlich sei. Auch aus einer Gesamtschau der Umstände
ergebe sich daher, daß die Beklagte Verkäuferin sei.
Ferner trägt der Kläger vor, der verkaufte Pkw sei mangelhaft gewesen, es habe
ein Brems- sowie Motor- bzw. Ventilschaden vorgelegen. Auch sei entgegen den
Angaben im Angebot die beim Stand von 100.000 Kilometern fällige Inspektion
nicht durchgeführt worden. Entgegen den Angaben im Angebot sei die Beklagte auch
nicht Erstbesitzerin des Fahrzeugs gewesen. Darüberhinaus meint er, daß ein
Fernabsatzgeschäft vorliege, das er mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung
habe widerrufen können. Der Kläger ist daher der Auffassung, daß er
Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen könne sowie Ersatz sämtlicher
entstandener Schäden sowie ihm entstandener Verwendungen auf das Fahrzeug.
Der Kläger hat daher ursprünglich beantragt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 9.167,79 nebst Zinsen in Höhe
von 5 % über dem Basiszinssatz aus EUR 6.793,70 seit 14.9.2005 und aus weiteren
EUR 2.374,09 seit 16.11.2005 sowie die nicht auf die Verfahrensgebühr
anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von EUR 378,05, Zug um Zug gegen Rückgabe
des Pkw Alfa Romeo 156, amtl. Kennzeichen SIM-AY 895,
Fahrzeug-Identifikations-Nummer ZAR93200001226989 zu bezahlen.
2.
Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte seit 1.10.2005 in Annahmeverzug
befindet.
Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 19.5.2006, bei Gericht
eingegangen am selben Tag, hat er die Klage hinsichtlich weiterer Unkosten im
Zusammenhang mit dem Pkw-Kaufvertrag
erweitert,
und beantragt zuletzt:
l.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 11.018,47 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 6.793,70 seit 14.9.2005, aus
EUR 2.374,09 seit 16.11.2005 und aus weiteren EUR 1.850,68 ab Rechtshängigkeit
sowie die nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe
von EUR 378,05, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Alfa Romeo 156,
Fahrzeug-Identifikations-Nummer ZAR 93200001226989 zu bezahlen.
2.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger sämtliche weiteren Kosten zu
erstatten hat, die dem Kläger im Zusammenhang mit der mangelhaften Erfüllung des
streitgegenständlichen Kaufvertrags vom 25.6.2005 noch entstehen werden.
3.
Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte seit 1.10.2005 in Annahmeverzug
befindet.
Die Beklagte beantragt hierzu,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, nicht Verkäuferin und damit Vertragspartei des vom
Kläger geschlossenen Kaufvertrages zu sein. Sie habe im Rahmen des
Auktionstextes ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie nur als Vertreter für
den Verkäufer handle,
welcher Privatmann sei. Eine Irreführung bestehe daher nicht, insbesondere habe
sie nicht unter fremdem Namen gehandelt, sondern in fremdem Namen. Eine
Anwendung des § 179 I BGB scheitere schon daran, daß sie mit Vertretungsmacht
gehandelt habe. Auch befinde der Hinweis auf die Stellvertretung am Anfang eines
Absatzes des Auktionstextes und sei damit deutlich erkennbar. Die AGB des
Auktionshauses Ebay könnten angesichts des klaren und damit nicht
auslegungsfähigen Hinweises auf das Vorliegen einer Stellvertretung nicht zur
Auslegung der Erklärung herangezogen werden.
Hinsichtlich des übrigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 12.4. und 10.5.07 Bezug
genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen XXXX;
hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 10.5.2007 Bezug genommen. Ferner wurde Beweis erhoben
durch Beiziehung der Akten des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der
Staatsanwaltschaft Deggendorf gegen die Beklagte und ihren Ehemann (Az. 10 Js
10535/05), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die Parteien haben sich
insoweit ausdrücklich mit der Verwertung der in der Strafakte befindlichen
polizeilichen Zeugenvernehmungen einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe :
1.
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Pkw-Kaufvertrages. Ein
solcher Anspruch folgt weder unter dem Gesichtspunkt eines Rücktritts (§ 437
BGB) noch unter dem Gesichtspunkt eines widerrufs nach den Regeln über
Fernabsatzgeschäfte (§ 312 c BGB) .
Der vom Kläger abgeschlossene Kaufvertrag ist nämlich nicht mit der Beklagten
als Verkäuferin zustande gekommen, da diese in den Vertragsschluß lediglich als
Stellvertreterin eingebunden war. Eine Haftung der Beklagten ergibt sich
darüberhinaus auch nicht in direkter oder entsprechender Anwendung des § 179 I
BGB.
1. Die Beklagte ist nicht Kaufvertragspartei geworden.
Sie hat das im Auktionshaus Ebay eingestellte Angebot
betreffend den streitgegenständlichen Pkw vielmehr als Vertreterin des
Eigentümers in dessen Namen und mit dessen Vollmacht abgegeben. Diese
Willenserklärung wirkt daher unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 I
1 BGB) .
a)
Nach dem vorliegenden Ausdruck des streitgegenständlichen Ebay-Angebots heißt es
dort ausdrücklich: "wir sind Verkaufsvertreter und handeln für den Verkäufer".
Damit ist die Willenserklärung ausdrücklich im Namen eines Dritten erfolgt (§
164 I S. 2, 1.Alt BGB). Diese Erklärung ist eindeutig und - worauf maßgeblich
abzustellen ist - nach dem objektiven Empfängerhorizont einzig als
Vertretungshandeln zu verstehen.
b)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den AGB des Auktionshauses Ebay. Dort
ist zwar in § 9 Nr. 3 geregelt, daß im Falle eines erfolgreichen Gebots ein
Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Erwerber zustande kommt.
Diese AGB können jedoch vorliegend nicht dazu führen, daß im Rahmen einer
Auslegung der Angebotserklärung der Beklagten der objektive Erklärungswert eines
HandeIns im eigenen Namen beigemessen wird. Es kann daher insoweit dahinstehen,
ob aus dieser Klausel überhaupt ein Vertretungsverbot hergeleitet werden kann.
Zwar können AGB für Internetauktionen als Auslegungsgrundlage herangezogen
werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn Erklärungen der Auktionsteilnehmer
nicht aus sich heraus verständlich sind (BGHZ 149, 129 = NJW 2002, 363).
Voraussetzung ist daher, daß die auszulegende Erklärung überhaupt
auslegungsbedürftig und damit auch auslegungsfähig ist. Daran ermangelt es
jedoch vorliegend. Im Rahmen des Textes des Angebots ist ausdrücklich und
unmißverständlich darauf hingewiesen, daß die Beklagte nicht im eigenen Namen,
sondern in fremdem Namen und damit als Stellvertreterin handelt.
c)
Abweichendes folgt auch nicht aus dem Recht der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, namentlich aus §§ 305 ff. BGB.
Insoweit hat der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Kläger bereits nicht
substantiiert behauptet und im übrigen auch nicht nachgewiesen, daß es sich
hinsichtlich des Satzes über das Vertretungshandeln im Angebot um Allgemeine
Geschäftsbedingungen handelt. Wer sich aber auf den Schutz des AGB-Rechts
beruft, hat dessen tatbestandliche Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen
von AGB, darzulegen und zu beweisen.
Problematisch wäre insoweit im übrigen ohnehin, daß durch die Erklärung, in
fremdem Namen und damit als Stellvertreter handeln zu wollen, die
Vertragsparteien selbst festgelegt werden. Dies kann aber letztlich dahinstehen.
Denn jedenfalls liegt, und hierauf beruft sich der Kläger im Zusammenhang mit
dem AGB--Recht allein, keine überraschende Klausel i.S.d. § 305 c I BGB vor.
Dies würde erfordern, daß es sich um eine nach den Gesamtumständen objektiv
ungewöhnliche Klausel handeln würde, zu der ein Überraschungsmoment hinzutritt,
d.h. der andere Teil brauchte mit einer solchen Klausel nicht zu rechnen.
Es ist dabei vorliegend schon fraglich, ob objektiv eine ungewöhnliche Klausel
vorliegt. Dies mag man im Hinblick darauf diskutieren können, als nach den
Geschäftsbedingungen des Auktionshauses Ebay dort an sich ein
Stellvertreterhandeln nicht vorgesehen ist. Jedenfalls aber ist vorliegend kein
Überraschungsmoment gegeben. Zu beurteilen ist dies nach den
Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden
(vgl. BGHZ 101, 33). § 305 c I BGB ist daher unanwendbar, wenn eine ohne
weiteres zu verstehende Klausel drucktechnisch so angeordnet ist, daß eine
Kenntnisnahme durch den Kunden zu erwarten ist (vgl. BGHZ 47, 210). Ausweislich
des vorgelegten Ausdrucks des Angebots der Beklagten (Anlage B 1) ist der
maßgebliche Satz über das Verkaufsvertreterhandeln für den Verkäufer im Angebot
zu Beginn eines neuen Absatzes aufgeführt und im übrigen zumindest in selber
Druckqualität und -größe wie die restlichen dortigen Erklärungen, die auch
keinen derart großen Umfang ausmachen, daß vernünftigerweise mit einem
vollständigen Durchlesen durch einen potentiellen Kunden nicht mehr zu rechnen
ist. Demgegenüber kann nach Auffassung des Gerichts nicht auf den vom Kläger als
Anlage K 1 vorgelegten
Angebotsausdruck abgestellt werden, da es sich hierbei ausweislich der Kopfzeile
um eine im Rahmen einer E-Mail versandten Kopie des Angebots handelt. Darauf daß
dort der Satz mit dem Verkaufsvertreter in keinem neuen Absatz steht, kann es
daher nicht ankommen. Demgegenüber stammt der von der Beklagten als Anlage B 1
vorgelegte Angebotsausdruck ausweislich der dortigen am unteren Seitenrand
angebrachten Kennung der Ebay-Internetadresse um einen Ausdruck direkt aus Ebay
heraus. Unabhängig davon würde sich an der obigen Betrachtung aber auch dann
nichts ändern, wenn die Erklärung eines Vertretungshandelns nicht zu Beginn
eines eigenen Absatzes stünde. Der maßgebliche Text ist nicht so lang oder
drucktechnisch so gestaltet, daß der entsprechende Satz für einen typischen
Durchschnittskunden nicht ohne weiteres wahrnehmbar gewesen wäre, wenn er das
Angebot mit der von einem solchen typischen Durchschnittskunden zu erwartenden
Sorgfalt gelesen hätte. Daß das Angebot mit ausreichender Sorgfalt gelesen wird,
war im übrigen schon im Hinblick auf den Umstand zu erwarten, daß es sich
schließlich nicht um ein alltägliches Geschäft des täglichen Lebens, sondern
immerhin um den Kauf eines Pkws für mehrere tausend Euro handelte.
Nur ergänzend sei im übrigen darauf hingewiesen, daß der Kläger in seiner
schriftlichen Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft Deggendorf im Rahmen des
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vom 11.7.06 (BI. 93 d. Strafakte) sogar
selbst erklärt hat, daß der Ehemann der Beklagten im Verkaufsgespräch stets ein
Handeln in fremdem Namen bezeugt habe. Auch vor diesem Hintergrund war daher,
unabhängig von der Frage, für wen nun gehandelt wurde, jedenfalls klar, daß
seitens der Auktionsagentur24 nicht im eigenen Namen gehandelt werden sollte.
d)
Etwas Abweichendes ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt
eines Umgehungsgeschäftes.
Dies könnte man vor dem Hintergrund erwägen, daß die Beklagte als gewerbliche
Internethändlerin hinsichtlich der Möglichkeit eines Gewährleistungsausschlusses
gesetzlich schlechter gestellt ist, als ein privater Verkäufer. Selbst wenn man
insoweit ein Umgehungsgeschäft annehmen wollte, kann dies jedoch im Ergebnis
nicht dazu führen, daß der ausdrücklich im Vertrag festgelegte Umstand, daß die
Beklagte selbst nicht Vertragspartnerin werden sollte, ins Gegenteil verkehrt
wird und sie zur Verkäuferin wird. Allenfalls müßte sich dann möglicherweise der
private Verkäufer insoweit hinsichtlich seiner Möglichkeiten zum
Gewährleistungsausschluß wie ein gewerblicher Verkäufer behandeln lassen. Dies
ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang.
e)
Schließlich folgt Abweichendes auch nicht daraus, daß die Person des
tatsächlichen Verkäufers im Ebay-Angebot nicht namentlich benannt war.
Der Name des Vertretenen braucht nämlich nicht genannt zu werden (vgl. BGH, LM
Nr. 10 zu § 164 BGB). Es genügt vielmehr, daß die Person des Vertretenen
bestimmbar ist (vgl. BGH, NJW 1989, 164). Jedenfalls eine Bestimmbarkeit ist
dabei vorliegend gegeben. Das Fahrzeug wurde ausweislich des als Anlage B 1
vorgelegten Einlieferungsscheins vorn Zeugen XXX eingeliefert. Aus diesem
Einlieferungsschein ergibt sich im übrigen auch, daß die Beklagte in seinem
Namen und auf seine Rechnung das Fahrzeug verkaufen durfte und daher mit
Vertretungsmacht gehandelt hat. Dieses hat der Zeuge bei seiner Einvernahme im
Termin vorn 10.5.2007 auch so bestätigt. Gewisse formulierungsmäßige
Mißverständnisse im Hinblick auf seine polizeiliche Aussage konnte er dabei
ausräumen. Wenn er dort von Verkauf seines Pkws gesprochen hat, so hat er
hiermit, was auch mit dem Einlieferungsbeleg korrespondieret, gemeint, daß die
Beklagte das Fahrzeug für ihn verkaufen sollte.
2. Schlußendlich ergibt sich eine Haftung der Beklagten auch
nicht aus § 179 I BGB.
Eine direkte Anwendung der Vorschrift scheitert schon daran, daß die Beklagte
nicht als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehendelt hat. Wie eben ausgeführt,
und wie sich schriftlich niedergelegt auch im Einlieferungsbeleg vorn 13.6.2005
wiederfindet, war sie vorn Zeugen XXX ausdrücklich bevollmächtigt, das Fahrzeug
in seinem Namen zu verkaufen.
Aber auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet aus. Zwar wird §
179 I BGB entsprechend angewandt, wenn der Vertreter, der für einen namentlich
nicht genannten Vertretenen aufgetreten ist, diesen trotz Aufforderung nicht
benennt (vgl. BGHZ 129, 149). Der tatsächliche Verkäufer, der Zeuge XXX, wurde
jedoch vorliegend benannt.
Auch eine entsprechende Anwendung im Hinblick auf ein Handeln unter fremdem
Namen scheidet vorliegend aus. Die Beklagte hat nicht unter fremden Namen
gehandelt, sondern in fremdem Namen. Insoweitige klägerische Hinweise auf
Rechtsprechung zum Handeln unter fremdem Namen gehen daher bereits im Ansatz
fehl.
3. Nach alledem ist daher davon auszugehen, daß ein Kaufvertrag zwischen dem
Kläger und dem Zeugen XXX zustande gekommen ist. Die Beklagte hat im Rahmen des
Vertragsschlusses lediglich als Vertreterin des Zeugen XXX gehandelt.
Ansprüche des Klägers, insbesondere ein solcher auf Rückabwicklung des
Kaufvertrages, richten sich daher jedenfalls nicht gegen die Beklagte.
Die Klage war daher abzuweisen.
II.
Kosten: § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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