Autokauf:
Rückabwicklung Mangelhaftigkeit - Navigationsgerät, Tempomat, BC
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U
259/06
Urteil vom
11.06.2007
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Oktober 2006 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt das beklagte Autohaus auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages
über einen Neuwagen in Anspruch. Die Parteien streiten vor allem darüber, ob der
Pkw im Zeitpunkt der Auslieferung mangelhaft war und ob eine etwaige
Mangelhaftigkeit den erklärten Rücktritt vom Kauf rechtfertigen kann.
Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Zum Preis von 34.000,00 EUR erwarb der Kläger gemäß Kaufvertrag vom 11. Juli
2003 einen neuen Pkw der Marke P. Typ 607. Am 18. Juli 2003 wurde das Fahrzeug
auf den Kläger zugelassen und an ihn ausgeliefert. In der Folgezeit rügte der
Kläger mehrere Defekte. Betroffen waren vor allem das Navigationsgerät und der
Tempomat. Wegen dieser Rügen war das Fahrzeug in den Jahren 2003/2004 mehrfach
in der Werkstatt der Beklagten.
Mit Anwaltsschreiben vom 9. Juni 2005 forderte der Kläger die Beklagte dazu auf,
die genannten Mängel bis zum 16. Juni 2005 zu beseitigen. Zu diesem Zwecke
brachte der Kläger das Fahrzeug in die Werkstatt der Beklagten. Seiner Ansicht
nach ist der Versuch der Mängelbeseitigung fehlgeschlagen. Unter Hinweis darauf
trat er mit Anwaltsschreiben vom 11. Juli 2005 vom Kauf zurück.
Das Landgericht hat über die streitgegenständlichen Mängel Beweis erhoben durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens. Darauf gestützt hat es die Klage
durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Ein Grund für einen Anspruch des
Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages sei nicht ersichtlich. Die
Beweisaufnahme habe Mängel, die einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen
könnten, nicht ergeben. Der Sachverständige habe solche nicht festgestellt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Er
verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Zur Begründung führt er im
Wesentlichen aus:
Das Landgericht habe die ihm vorliegenden Beweismittel zum einen nicht
vollständig, zum anderen unrichtig gewürdigt. Infolge dessen sei es aufgrund
fehlerhafter Beweiswürdigung von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen.
Anders als vom Landgericht angenommen, habe der Sachverständige das
Vorhandensein einzelner erheblicher Mängel bestätigt. Das gelte sowohl für das
Navigationssystem als auch für den Bordcomputer/Tankanzeige. Was den Tempomaten
angehe, so sei das Landgericht auf die diesbezügliche Mängelrüge des Klägers mit
keinem Wort eingegangen.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das
angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 15. März 2007.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Auch nach Ansicht des Senats steht dem Kläger nicht das Recht zu, vom
Kaufvertrag zurückzutreten. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass das
Fahrzeug bei Gefahrübergang in den genannten Punkten - Navigationsgerät,
Tempomat und Bordcomputer - mangelhaft war. Im Einzelnen ist insoweit folgendes
auszuführen:
1.
Navigationsgerät
Der Kläger beanstandet, das Navigationsgerät sei permanent ungenau. Es erkenne
nur Hauptstraßen, nicht aber Nebenstraßen. Bei kleinen Straßen finde es den
Zielort nicht. Bei dem Test des Sachverständigen habe sich herausgestellt, dass
es dessen Wohnadresse nicht habe finden können. Abgesehen davon seien die
Routenhinweise/Fahrhinweise unzulänglich. Insgesamt sei das Navigationssystem
nicht funktionstüchtig.
Diese Rügen sind nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht berechtigt.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der vom Landgericht bestellte
Sachverständige das Fahrzeug mehr als drei Jahre nach Übergabe untersucht hat.
Am 26. Juli und am 5. August 2006 hat er das Fahrzeug besichtigt und Probe
gefahren. Gravierende Fehler hat er dabei nicht festgestellt. Alle Punkte, die
als Zielpunkte eingegeben worden seien, seien fehlerlos gefunden worden (Bl. 6
des Gutachtens = Bl. 98 d. A.). Abschließend heißt es auf Bl. 7 (= Bl. 99 d.
A.): "Ein fehlerhaftes Navigieren des Gerätes konnte nichtfestgestellt werden".
Diese Aussage bezieht sich auf die Probefahrt vom 5. August 2006.
Im Rahmen seiner Anhörung hat der Sachverständige auch zum Navigationssystem
nähere Angaben gemacht und insbesondere ausgeführt, nennenswerte Störungen des
Navigationssystems seien nicht feststellbar gewesen. Soweit die Berufung in den
Ausführungen des Sachverständigen Anhaltspunkte für das Vorhandensein von
Mängeln sieht, kann der Senat dem nicht folgen. Die aufgezeigten "Störungen"
liegen entweder innerhalb der Fertigungstoleranzen moderner Navigationsgeräte,
wobei der Senat durchaus berücksichtigt, dass es sich bei dem Fahrzeug des
Klägers um ein solches der Oberklasse handelt, oder sie bleiben unterhalb der
Bagatellgrenze, die das Gesetz in § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB i.V.m. § 437 Nr. 2 1.
Alt. BGB zieht.
2.
Tempomat
Zwar geht das Landgericht, wie die Berufung zutreffend bemerkt, nicht näher auf
die Rüge betreffend den Tempomat ein. Das ist im Ergebnis aber unschädlich. Denn
die Rüge greift nicht durch. Nach einer Probefahrt von 463 km hat der
Sachverständige D. nichts Ungewöhnliches festgestellt (Bl. 99 d. A.).
Auch die Berufung zeigt nicht auf, aus welchem Grund der Tempomat entgegen den
Ausführungen des Sachverständigen fehlerhaft sein soll.
3.
Bordcomputer/Tankanzeige
Nach Ansicht des Klägers liegt hinsichtlich der Tankanzeige ein erheblicher
Mangel vor. Gemäß der Herstellerangabe soll nach der Meldung "Geringer
Treibstoff-Vorrat" Kraftstoff für eine Restfahrstrecke von 50 km im Tank
vorhanden sein. Laut Gutachten habe die Kontrollleuchte jedoch bereits zu einem
Zeitpunkt aufgeleuchtet, als noch für ca. 115 km Treibstoff im Tank gewesen sei.
Dies stelle eine Abweichung zu den Herstellerangaben in Höhe von 130 % dar. In
dem wesentlich zu frühen Aufleuchten sei ein rechtlich erheblicher Mangel zu
sehen.
Auch in diesem Punkt hat die Berufung keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des
Sachverständigen kommt der Hinweis "Geringer Treibstoff-Vorrat" zwar etwas früh,
tendenziell aber richtig (vgl. Bl. 100/117). Infolge dessen hat der Senat
bereits Zweifel daran, ob überhaupt ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 BGB anzunehmen ist. Jedenfalls hat er - auch in Verbindung mit der
(unterstellten) Funktionsuntüchtigkeit des Navigationsgerätes - nicht das
Gewicht, um den erklärten Rücktritt rechtfertigen zu können.
Ob eine erhebliche oder unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne der §§ 437 Nr. 2
1. Alt. i. V. m. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorliegt, bestimmt sich in einem Fall
der Mangelhaftigkeit im Sinne der objektiven Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 BGB nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach dem objektiven
Ausmaß der Qualitätsabweichung und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung
des Äquivalenzinteresses des Käufers. Die nach § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F.
maßgeblichen Kriterien der Wertminderung und der Gebrauchsbeeinträchtigung sind
bei der Konkretisierung des Merkmals der Unerheblichkeit vorrangig heranzuziehen
(vgl. Senat, Urteil vom 08.01.2007, I-1 U 177/06, ZGS 2007, 157). Wie der Senat
in diesem Urteil und in anderen Entscheidungen ausgeführt hat, ist die Schwelle
der unerheblichen Pflichtverletzung mit der des geringfügigen Mangels nach § 459
Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. nicht identisch. Sie muss deutlich höher angesetzt
werden.
Auch wenn bei technischen Unzulänglichkeiten eines fabrikneuen Pkw der
Oberklasse die sogenannte Bagatellgrenze verhältnismäßig schnell überschritten
sein kann, muss doch dem Ziel des Gesetzgebers Rechnung getragen werden, einen
Vertragsrücktritt nur im Falle eines gravierenden Mangels zuzulassen. Jedenfalls
diese Schwelle sieht der Senat nach den Gesamtumständen als nicht überschritten
an.
Nach alledem war die Berufung mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97, 708 Nr. 10,
711 ZPO zurückzuweisen.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.848,60 EUR (29.848,60 EUR zuzüglich
1.000,00 EUR für den Feststellungsantrag).
Beschwer für den Kläger: über 20.000 EUR.