Autolackiererei – Fahrzeugschaden – Haftung der Haftpflichtversicherung
Landgericht
Dortmund
Az: 2 O 278/05
Urteil vom
13.04.2006
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.890,88 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. September 2005
zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen seines
Prozessbevollmächtigten in Höhe von 287,80 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 8.187,88 € die
Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, der eine Autolackiererei betreibt, unterhält seit dem 21.08.2000
eine Haftpflichtversicherung mit der Nummer XXX für seine Werkstatt bei der
Beklagten. Die Vermittlung des Vertrages erfolgte über eine Versicherungsagentur
in E. In dem Antrag auf Betriebsversicherungen für das Kraftfahrzeuggewerbe ist
unter dem Punkt "Betriebs- und Zusatzhaftpflichtversicherung" für
Bearbeitungsschäden eine Deckungssumme in Höhe von 50.000,00 DM ausgewiesen. Der
Versicherungsschein verwendet diesbezüglich den Begriff "Tätigkeitsschäden" und
enthält in Fettdruck den Passus, dass auf den Umfang der Sachschadendeckung
gemäß § 4 AHB und den Ausschluss der Schäden an fremden Sachen nach § 4 Ziff. I
6 a und b AHB hingewiesen wird. Ebenfalls Vertragsbestandteil wurden die
besonderen Bedingungen für die Zusatz-Haftpflichtversicherung für
Kraftfahrzeug-Handel und Handwerk. Diese normieren u.a. unter Ziffer 1.1, dass
abweichend von § 4 Zjff. , Abs. 6 b AHB und in Ergänzung zu § 1 Ziff. 3 AHB die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen
außer Beschädigung von fremden Kraftfahrzeugen durch eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Kraftfahrzeugen
versichert ist. Unter Ziffer 1.2 der genannten Bedingungen findet sich dann u.a.
die Regelung, dass Ansprüche auf Grund eines Unfalles, das heißt auf Grund eines
durch unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalteinwirken des
Ereignis, nicht versichert sind, während sich die Fahrzeuge in der Obhut des
Versicherungsnehmers befinden. Für diesen Fall sei der Abschluss einer
gesonderten Versicherung erforderlich. Zu den weiteren Einzelheiten der
Vorschrift wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 22 d.A., verwiesen.
Am 21.12.2004 verrichtete der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
Ausbesserungsarbeiten am Seitenschweller eines Kundenfahrzeuges, namentlich dem
des Zeugen H. Nachdem der Kläger das Fahrzeug in seiner Werkstatt mit einem
Wagenheber aufgebockt hatte, rutschte es vom Wagenheber herunter, da der Kläger
vergessen hatte, die Handbremse anzuziehen und prallte gegen eine Lackierkabine.
Dabei entstand an dem Fahrzeug laut Gutachten des Sachverständigenbüros X ein
Schaden in Höhe von 7.297,00 € netto.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger den Schaden am Fahrzeug in Höhe
von 7.000,00 €, entstandene Sachverständigenkosten in Höhe von 890,88 € sowie
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 311,85 € erstattet.
Dazu trägt er vor, er habe den geltend gemachten Schaden sowie die
Sachverständigenkosten an den Fahrzeuginhaber, den Zeugen H, ausgezahlt. Zur
Zahlung von lediglich 7.000,00 € sei es gekommen, da er sich mit dem Zeugen H
dahingehend geeinigt habe, dass der geltend gemachte Sachschaden abschließend in
Höhe von 7.000,00 € durch ihn ausgeglichen werde. Dies erkläre sich dadurch,
dass der Kläger sofort nach Schadenseintritt einen durch den Vorfall
beschädigten Spiegel zum Preis von insgesamt 230,00 € angeschafft und eingebaut
hatte, damit der Zeuge H das Fahrzeug zur Weiterfahrt benutzen konnte.
Aus diesem Grund und auf Grund des abgeschlossenen Vertrages stünden ihm die
geltend gemachten Ansprüche zu.
Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.297,00
€ aus Tätigkeitsschaden sowie 890,88 € für Sachverständigenkosten nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2005 sowie
weitere 311,85 € nebst 5 % Zinsen seit dem 19.01.2005 zu zahlen, hilfsweise ihn
insoweit von den letztgenannten Rechtsanwaltsgebühren freizustellen. In der
mündlichen Verhandlung vom 13.04.2006 hat der Kläger die Klage in Höhe von
297,00 € nebst anteiliger Zinsen zurückgenommen.
Er beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.890,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2005 sowie weitere 311,85 €
nebst 5 % Zinsen seit dem 19.11.2005 zu zahlen, hilfsweise ihn insoweit von den
letztgenannten Rechtsanwaltsgebühren freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass die erfolgten Zahlungen auf den streitgegenständlichen
Schadensfall geleistet worden seien.
Sie wendet ein, dass der geltend gemachte Schaden nicht vom Versicherungsvertrag
gedeckt sei. Dieses ergebe sich zum einen aus § 4 Ziff. I 6 B AHB und aus Ziffer
1.2 der Besonderen Bedingungen für die Zusatzhaftpflichtversicherung für
Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk. Diese Klausel sei wirksam. Eine Auslegung
der Klausel dergestalt, dass nicht jeder Unfall, sondern nur solche, auf die der
Versicherungsnehmer keinen Einfluss habe, versichert seien, sei nicht geboten.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. Zu dem Ergebnis der
Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung der 2.
Zivilkammer vom 13.04.2006, Blatt 120 ff. der Akten, verwiesen.
Zu dem Vortrag der Parteien im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet.
Die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund ergibt sich aus § 48 VVG.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt
7.890,88 € aus § 1 Abs. 2 AHB i.V. mit Ziffer 1.1 der Besonderen Bedingungen für
die Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und Handwerk zu.
Danach ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen aus der Beschädigung,
Vernichtung oder dem Abhandenkommen von fremden Fahrzeugen, Anhängern oder damit
fest verbundenen Fahrzeugteilen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Kraftfahrzeugen, Anhängern bzw.
Fahrzeugteilen (z.B. Reparatur, Inspektionsarbeiten etc.) versichert.
Vorliegend ist es am 21.12.2004 anlässlich von Ausbesserungsarbeiten am
Seitenschweller eines Kundenfahrzeuges, namentlich den des Zeugen H, zu einem
Schaden an diesem in der Werkstatt des Klägers gekommen, so dass die genannten
Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch ein Ausschluss des Versicherungsfalles kommt vorliegend nicht in Betracht.
Der Einwand der Beklagten, die Haftung sei wegen § 4 Ziff. I 6 b AHB
ausgeschlossen, greift nicht, da Ziffer 1.1 der Besonderen Bedingungen für die
Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk als
Spezialnorm abweichend von § 4 Ziff. I Abs. 6 b AHB grundsätzlich auch eine
Haftung für Beschädigungen an Fahrzeugen übernimmt, die auf eine berufliche
Tätigkeit des Versicherungsnehmers zurückzuführen sind.
Auch liegt ein Haftungsausschluss nach Ziffer 1.2 der Besonderen Bedingungen für
die Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk nicht
vor.
Gemäß der zitierten Ziffer sind Ansprüche auf Grund nachstehend genannter
Ereignisse, soweit diese eintreten, während sich die Fahrzeuge in der Obhut des
Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Person befinden, nicht
versichert, wie Unfall, Brand oder Explosion, Entwendung, insbesondere
Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und
Unterschlagung, unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder
Überschwemmung auf das Fahrzeug, Zusammenstoß von in Bewegung befindlichen
Fahrzeugen mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes,
mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen, Bruchschäden an der
Verglasung von Kraftfahrzeugen und Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss
oder Beschädigung der Bereifung von Fahrzeugen, wenn die Beschädigung durch
eines der vorgenannten Ereignisse erfolgt und durch das Ereignis noch andere
Schäden an dem Kraftfahrzeug verursacht werden.
Zwar handelt es sich bei dem von dem Kläger geschilderten Haftungsgeschehen um
einen Unfall im Sinne der zitierten Vorschrift. Denn das Fahrzeug des
geschädigten Zeugen H ist plötzlich von einem Wagenheber, d.h. mit mechanischer
Gewalt, heruntergerutscht und gegen eine Lackierkabine geprallt. Dass dieses auf
einem Fehlverhalten des Klägers (Nichtanziehen der Bremse) beruht, ist dabei
unerheblich.
Jedoch ergibt eine Auslegung der zitierten Klausel im Kontext des gesamten
Vertrages, dass der streitgegenständliche Versicherungsfall nicht unter die
zitierte Ausschlussklausel subsumiert werden kann.
Denn die zitierte Klausel erfasst lediglich den Ausschluss der Haftung für
bestimmte, enumerativ aufgezählte Ereignisse, auf dessen Eintritt der
Versicherungsnehmer keinen Einfluss hat und nur deshalb haftet, da er das
Fahrzeug in seiner Obhut hatte, und nicht für Ereignisse, auf die der
Versicherungsnehmer - wie vorliegend - durch sein eigenes Verhalten Einfluss
nehmen kann.
Dieses ergibt eine Auslegung der zitierten Klausel im oben genannten Sinne. Bei
der Auslegung ist darauf abzustellen, wie der Kläger in seiner konkreten
Situation und unter Würdigung sämtlicher Umstände die Vorschrift verstehen
durfte. Danach konnte der Kläger im Ergebnis nicht erkennen, dass die
Ausschlussklausel der Ziffer 1.2 - der Besonderen Bedingungen für die
Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk auch auf
den streitgegenständlichen Vorfall Anwendung findet.
Denn zunächst einmal weisen sowohl der Antrag als auch der Versicherungsschein
eine Deckung für sämtliche Bearbeitungs- bzw. Tätigkeitsschäden auf. Zwar findet
sich auf dem Versicherungsschein ein ausdrücklicher Hinweis auf § 4 Ziff. I 6 a
und b AHB. Diese Klausel findet jedoch auf Grund der Spezialklausel der Ziffer 1
der Besonderen Bedingungen für die Zusatz-Haftpflichtversicherung für
Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk - wie bereits ausgeführt - keine Anwendung.
Ziffer 1.1 der Besonderen Bedingungen für die Zusatz-Haftpflichtversicherung für
Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk normiert jedoch ausdrücklich, dass die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen
aus der Beschädigung von fremden Kraftfahrzeugen durch eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Kraftfahrzeugen
versichert ist. Bis zu diesem Zeitpunkt geht der Versicherungsnehmer somit noch
davon aus, dass er für Beschädigungen, die er an Fremdfahrzeugen vornimmt,
umfassenden Versicherungsschutz genießt. Vor diesem Hintergrund erfolgt dann in
Ziffer 1.2 die Einschränkung, dass bei bestimmten, enumerativ aufgezählten
Ereignissen, die Haftung ausgeschlossen ist. Er kann dann die Vorschrift nur so
auffassen, dass sie nur in bestimmten, nicht so häufig auftretenden,
Ausnahmesituationen greift. In dieser Ansicht wird er bestärkt, wenn er die
aufgezählten Ereignisse, wie Unfall, Brand oder Explosion, Diebstahl, Raub oder
Unterschlagung, Sturm, Hagel, Überschwemmung etc. zur Kenntnis nimmt, namentlich
alles Ereignisse, die selten auftreten und auf dessen Eintritt er keinen
Einfluss hat und nur deshalb haftet, weil er das Fahrzeug in seiner Obhut hat
(so im Ergebnis auch OLG Frankfurt VersR 1995, 449, jedoch mit anderer
Begründung).
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass - sowie von der Beklagten vorgetragen der
Katalog der aufgeführten Ereignisse unter Ziffer 1.2 der Besonderen Bedingungen
für die Zusatz-Haftpflichtversicherung, die nicht vom Versicherungsschutz
umfasst sind, vergleichbar ist mit den Ausnahmetatbeständen, die in jeder Teil-
bzw. Vollkaskoversicherung gesondert versichert werden können, das heißt auch
bei der Teilkaskoversicherung sind Schäden auf Grund eines Unfalls ohne
Einschränkung vom Versicherungsschutz ausgenommen. Jedoch ist der Fall der
Kaskoversicherung nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Denn im
Unterschied zu den Kaskoversicherungen, bei denen es jedermann geläufig ist,
dass ein umfassender Versicherungsschutz für Schäden auf Grund eines Unfalles
nur im Rahmen der Vollkaskoversicherung das heißt durch den Abschluss einer
Zusatzversicherung - gewährt werden kann, ist dieses bei der vorliegenden
Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und Handwerk nicht allgemein bekannt.
Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Kläger als Gewerbetreibender zu
dem speziellen Kundenkreis der genannten Versicherung zählt.
Der Einwand der Beklagten, das von der Kammer zitierte Urteil des OLG Frankfurt
VersR 1995, 449, sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, ist
unerheblich, da die Kammer lediglich im Ergebnis - jedoch mit anderer Begründung
- der zitierten Entscheidung gefolgt ist. Die Kammer hat sich gerade nicht auf
die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klauseln wegen Verstoßes gegen das
Transparentgebot gestützt.
Soweit die Beklagte vorträgt, eine einschränkende Auslegung der
streitgegenständlichen Klausel sei auch vor dem Hintergrund nicht geboten, dass
sich direkt unter der streitgegenständlichen Klausel ein Hinweis befindet, dass
für die aufgezählten Fälle der Abschluss einer gesonderten Versicherung
erforderlich ist, ist dieser Einwand ebenfalls unerheblich. Denn der Hinweis
ändert nichts an der Tatsache, dass der Kläger - wie geschildert - den
streitgegenständlichen Vorfall nicht als unter die Ausschlussklausel fallend
einstufen musste und somit für ihn der Hinweis auf den Abschluss einer
gesonderten Versicherung nicht von Bedeutung ist.
Als Rechtsfolge kann der Kläger von der Beklagten ausnahmsweise anstatt der
Deckung Ausgleich seines ihm durch den Versicherungsfall eingetretenen Schaden -
namentlich den Schaden am Fahrzeug des Zeugen H in Höhe von 7.000,00 € und den
Gutachterkosten in Höhe von 890,88 € - durch Zahlung verlangen.
Denn der Kläger hat den genannten Schaden auch in der genannten Höhe bereits dem
Geschädigten, dem Zeugen H, erstattet.
Diese Tatsache steht zur Überzeugung der Kammer fest.
Denn der Zeuge H hat im Rahmen seiner Vernehmung durch die Kammer am 13.04.2006
bekundet, dass er zunächst den eingetretenen Schaden an seinem Fahrzeug durch
einen Gutachter hat feststellen lassen und ihm dadurch Kosten in Höhe von 890,88
€ entstanden seien. Der Kläger habe zunächst nicht zahlen wollen. Er habe jedoch
auf Schadensausgleich gedrängt und der Kläger habe dann den Schaden in drei
Raten bezahlt. Die Zahlungen habe er auf Quittungen in Höhe von 2.850,00 ,
3.000,00 € und 2.040,88 € belegt. Er und der Kläger hätten sich wegen des
Schadens am PKW auf einen Betrag von 7.000,00 € geeinigt. Denn er sei froh
gewesen, dass er überhaupt Geld bekommen habe. Auch die Kosten für den
Sachverständigen habe der Kläger ihm erstattet.
Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie ist in sich schlüssig und
widerspruchsfrei. Auf die Frage, warum er bezüglich des Schadens an seinem
Fahrzeug lediglich 7.000,00 € erhalten haben will, obwohl der tatsächliche
Schaden an seinem Fahrzeug 7.297,00 € betragen habe, konnte er eine
nachvollziehbare spontane Begründung liefern. Der Zeuge machte auch im Rahmen
seiner Vernehmung einen sicheren Eindruck.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Soweit der Kläger beantragt, die Beklagte weiterhin zur Zahlung von 311,85 €
nebst Zinsen an ihn zu verurteilen, war die Klage abzuweisen. Denn der Kläger
hat weder vorgetragen noch belegt, dass er den genannten Betrag, bei dem es sich
um Rechtsanwaltsgebühren seines Prozessbevollmächtigten handelt, an diesen
beglichen hat.
Der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von diesbezüglicher
Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB, da sich die Beklagte mit
der Zahlung der geltend gemachten Schäden in Verzug befunden hat und es sich bei
den geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren um einen Verzugsschaden handelt. Die
Beklagte hat mit Schreiben vom 08.01.2005 dem Kläger Leistungen aus dem
streitgegenständlichen Vorfall versagt.
Der geltend gemachte Freistellungsantrag war jedoch nur in dem tenorierten
Umfang begründet, da die geltend gemachte Geschäftsgebühr des
Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Grund der teilweisen Klagerücknahme
lediglich nach einem Gegenstandswert von 7.890,88 € zu bemessen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche
Grundlage in § 709 ZPO.