|














































| |
Automietvertrag – Unfall -
Vollkaskoversicherung
LG Berlin
Az: 11 O 364/02
Urteil vom: 14.07.2003
In dem Rechtsstreit XXX hat die Zivilkammer 11 des Landgerichts Berlin in
10589 Berlin (Charlottenburg), Tegeler Weg 17-21, auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juni 2003 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden
Betrages zuzüglich 10 % hiervon vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadenersatz wegen der Verletzung eines
Mietvertrages über einen Pkw in Anspruch.
Am 7. August 2001 schlossen die Klägerin und entweder die Beklagte zu 1) oder
der Zeuge .... – dies ist im Einzelnen streitig – einen Mietvertrag über ein Kfz
Mercedes Benz E 200 Automatik ....... .Nachdem die Beklagten und der Zeuge .....
mit dem Kfz in Zürich gewesen waren, kam es auf der Rückfahrt nach Berlin am 9.
August 2001 gegen 5.45 Uhr auf der Autobahn A9 im Kreis Anhalt Zerbst zu einem
Unfall. Der Beklagte zu 2), der als freier Mitarbeiter für die Beklagte zu 1)
tätig war, befuhr die rechte Fahrspur der Autobahn A9 in Richtung Berlin und
fuhr bei Kilometer 45,5 frontal auf einen auf der gleichen Spur fahrenden Lkw
auf. Der Fahrer des Lkw, der Zeuge ..... gab im Rahmen des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens an, zum Unfallzeitpunkt 90 km/h gefahren zu sein. Alle
drei Insassen des Pkw – die Beklagten und der Zeuge ..... – wurden verletzt und
in ein Krankenhaus gebracht, wo sie jedenfalls bis zum nächsten Tag behandelt
wurden. Die Beklagte zu 1) erlitt mehrere Rippenbrüche, die Verletzungen des
Beklagten zu 2) sind im Einzelnen streitig.
Mit Datum vom 20. August 2001 unterzeichneten die Beklagte zu 1) als Mieterin
und der Beklagte zu 2) als Fahrer des Kfz eine Schadensanzeige bzw. einen
Unfallbericht, in dem die Wetterbedingungen und der Straßenzustand als normal
bezeichnet wurden. Der Schaden am Pkw beläuft sich laut eines von der Klägerin
eingeholten Sachverständigengutachtens auf 41.293,10 DM. Die Klägerin wandte
ferner Abschleppkosten in Höhe von 454,00 DM auf.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe den Mietvertrag als Mieterin
abgeschlossen. Der Streitverkündete, der Zeuge, habe als ihr Bevollmächtigter
gehandelt und als solcher auch den Mietvertrag unterzeichnet.
Sie behauptet ferner, der Beklagte zu 2) habe den Unfall grob fahrlässig
verursacht. Er sei mit einer Mehrgeschwindigkeit von 40 bis 50 km/h ungebremst
auf den vor ihm fahrenden Lkw aufgefahren, obwohl dieser bei den bestehenden
Sicht- und Witterungsverhältnissen ohne weiteres habe erkennbar sein müssen. Der
vor ihm fahrende Lkw des Zeugen ...... habe nicht gebremst oder seine Fahrt
sonst wie verlangsamt.
Die Klägerin macht Schadenersatz geltend, der sich aus dem Schaden am Kfz, den
Sachverständigen- und Abschleppkosten sowie dem Verdienstausfall während des für
die Beschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtfahrzeugs erforderlichen Zeitraums
und zwei Schadenspauschalen zusammensetzt. Sie beantragt, nachdem sie die Klage
wegen eines noch im Mahnverfahren geltend gemachten Betrages in Höhe von 245,42
Euro nebst anteiliger Zinsen zurückgenommen hat,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 23.480,31 Euro
nebst 5 % p.a. Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz am dem 17. März
2002 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) behauptet, nicht sie, sondern der Streitverkündete, der Zeuge
..... sei Mieter des Kfz gewesen.
Die Beklagten bestreiten ferner die Aktivlegitimation der Klägerin und behaupten
die geltend gemachten Ansprüche seien auf eine den Schaden ausgleichende
Vollkaskoversicherung übergegangen.
Nachdem die Beklagte zu 1) zunächst vorgetragen hat, die Beklagten hätten am 9.
August 2001 gegen 24.00 Uhr aus München die Rückfahrt angetreten, haben die
Beklagten im Termin den Vortrag dahin gehend präzisiert, dass sie von Zürich aus
zurückgefahren seien. Der Beklagte zu 2) und der Zeuge ..... hätten sich auf der
Rückfahrt am Steuer abgewechselt und am Bodensee, in München und bei Hof einen
Fahrerwechsel vorgenommen. In Hof hätten sie ferner eine Pause eingelegt und
etwas gegessen und getrunken. Danach habe die Beklagte zu 1) gearbeitet und der
Zeuge .... auf der Rückbank geschlagen. Kurz vor dem Unfall habe der Beklagte zu
2) die Beklagte zu 1) noch gefragt, ob er sie in die Kanzlei oder nach Hause
fahren solle; an die letzten Sekunden vor dem Unfall können beide Beklagten sich
nicht mehr erinnern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 16. Juni 2003 sowie die nachgelassenen Schriftsätze des
Beklagten zu 2) und der Klägerin verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadenersatz wegen
positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages, §§ 535, 556 a.F. BGB bzw. § 823
Abs. 1 BGB zu.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Der Vortrag der Beklagten, das Kfz sei
vollkaskoversichert gewesen und die Versicherung habe den Schaden mit der Folge
ausgeglichen, dass der Anspruch gem. § 67 VVG auf die Versicherung übergegangen
sei; ist nicht ausreichend substantiiert. Die Beklagten haben eine solche
Versicherung sowie den Schadensausgleich lediglich in Blaue hinein behauptet,
ohne konkret Angaben zu der Versicherung und den Schadensausgleich zu machen.
Die Beklagte zu 1) ist Vertragspartei des mit der Klägerin abgeschlossenen
Mietvertrages geworden. Der Zeuge ....... ist beim Vertragsschluss als Vertreter
der Beklagten zu 1) aufgetreten, § 164 Abs. 1 BGB. In dem Feld des
Mietvertrages, in dem der Mieter anzugeben war, war zwar sein Name, aber auch
die Kanzlei der Beklagten zu 1) eingetragen; ferner wurde ihre Kreditkarte
verwendet. Die Klägerin musste aufgrund dieser Umstände davon ausgehen, dass der
Zeuge ..... als Vertreter handelte. Selbst wenn der Zeuge ..... insoweit ohne
Vollmacht gehandelt hätte, hat die Beklagte zu 1) in der Folge durch
Unterzeichnung der Schadensanzeige als Mieterin den Vertragsschluss konkludent
genehmigt, § 177 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte zu 1) haftet aber für den von dem Beklagten zu 2) als ihrem
Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden an dem Kfz nicht, weil insoweit die
Haftungsbeschränkung nach Ziffer 10 des zwischen den Parteien abgeschlossenen
Mietvertrages eingreift. Ein Fall der Ziffer 11 des Mietvertrages, nach dem die
Haftungsbeschränkung entfällt, liegt nicht vor. Der Beklagte zu 2) war als
freier Mitarbeiter der Beklagten zu 1) ein berechtigter Fahrer im Sinne der
Ziffer 3 des Mietvertrages, so dass ein Wegfall der Haftungsbeschränkung aus
diesem Grund nicht erfolgt. Die Haftungsbeschränkung entfällt aber auch nicht
deshalb, weil der Beklagte zu 2), dessen Verschulden der Beklagten zu 1) gemäß §
278 BGB zuzurechnen ist, grob fahrlässig gehandelt hat. Die Klägerin hat nicht
ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Beklagte zu 2) den
Unfall grob fahrlässig verschuldet hat. Grob fahrlässig handelt, wer die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem
Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte
einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei
einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht
unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich
übersteigt (vgl. BGH a.a.O.). Aus einem objektiv groben Pflichtverstoß kann auch
nicht regelmäßig auf die subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden.
Möglich ist aber ein Schluss vom Ausmaß des objektive Unentschuldbarkeit
geschlossen werden. Möglich ist aber ein Schluss vom Ausmaß des objektiven
Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit. Die
nicht beweisbelastete Partei kann ausnahmsweise substantiierungspflichtig sein,
wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden
Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während
sie der anderen Partei bekannt sind und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind.
Auch wenn der Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt wird, liegt hier kein
äußerer Geschehensablauf vor, aus dem zwingend hinsichtlich der subjektiven
Seite auf die gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden könnte. Anders als
in den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des OLG Köln (VersR 1990, 390)
und des OLG Koblenz (VersR 2000, 720) besteht hier die Möglichkeit eines das
Vorliegen grober Fahrlässigkeit ausschließenden Geschehensablaufs, der auch
nicht völlig fernliegend ist. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der
Beklagte zu 2) am Steuer eingeschlafen ist. Ein kurzzeitiges Einschlafen am
Steuer stellt aber nur dann grobe Fahrlässigkeit dar, wenn der Fahrer sich über
so deutliche Vorzeichen für einen drohenden Sekundenschlaf am Steuer
hinweggesetzt hat, dass es ihm in subjektiver Hinsicht zum groben Verschulden
gereicht (vgl. OLG München VersR 1995, 288; OLG Frankfurt MDR 1998, 215; OLG
Düsseldorf DAR 2002, 310; OLG Schleswig DAR 2001, 463; Prölss/Martin, VVG, 26
Aufl. 1998 § 12 AGB Rz 86). Dabei kann als richtig unterstellt werden, dass dem
Einschlafen am Steuer Vorzeichen der Ermüdung vorhergehen, so dass es einer
Einholung des von der Klägerin angebotenen Sachverständigengutachtens nicht
bedurfte. Einen Erfahrungssatz, wonach der Schlaf einen Menschen nicht ohne so
deutlich Vorankündigung überrascht, dass schon allein deshalb grobe
Fahrlässigkeit anzunehmen sei, gibt es aber nicht (OLG Frankfurt MDR 1998, 215).
Die Beklagten haben ihrer hier ausnahmsweise bestehenden Substantiierungspflicht
genügt. Sie haben im Termin nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, dass sie
mehrere Fahrerwechsel vorgenommen und Pausen eingelegt haben. Sie haben beide
ferner nachvollziehbar erläutert, dass sie kurz vor dem Unfall noch miteinander
gesprochen haben sowie dass sie sich an den Unfallhergang selbst nicht erinnern
können. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass sie unstreitig beide
jedenfalls so schwer verletzt wurden, dass sie ins Krankenhaus gebracht werden
mussten, auch nicht ungewöhnlich. Grobe Fahrlässigkeit ergibt sich daraus nicht.
Zwar waren die Beklagten und der Zeuge ...... in nur 2 Tagen eine erhebliche
Strecke gefahren; angesichts der Tatsache, dass die Beklagte zu 1) – wie sie im
Termin vorgetragen hat – gerade deshalb für zwei sich abwechselnde Fahrer
gesorgt hatte, reicht dies zur Annahme grober Fahrlässigkeit aber nicht aus.
Damit haben die Beklagten ihrer Darlegungs- und gesteigerten
Substantiierungslast genügt. Es wäre an der darlegungs- und beweisbelasteten
Klägerin gewesen, einen anderen Geschehensablauf darzulegen, aus dem sich grobe
Fahrlässigkeit ergibt und diesen unter Beweis zu stellen. Ihr einfaches
Bestreiten reicht insoweit nicht aus. Das Risiko der Unaufklärbarkeit geht zu
ihren Lasten.
Aus dem oben Ausgeführten folgt, dass der Klägerin auch kein Anspruch gegen den
Beklagten zu 2) aus unerlaubter Handlung zusteht, § 823 Abs. 1 BGB. Die
Haftungsbeschränkung aus dem Mietvertrag galt auch zugunsten des berechtigten
Fahrers, des Beklagten zu 2), § 328 I BGB (vgl. BGHZ 22, 103 ff; BGH NJW 1994,
1788).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3, 709 Satz 1 ZPO.
|