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Autoradiobedienung – Verkehrsunfall durch Ablenkung –
Leistungsfreiheit des Versicherers?
OLG Nürnberg
Az: 8 U 4033/04
Urteil vom 25.04.2005
In Sachen hat der 8. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März
2005 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg
vom 27. Oktober 2004 abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.403,20 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2004 zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluß:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 15.403,20 EUR.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1
Satz 1 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 511 ff. ZPO) hat in der Sache auch
Erfolg.
Die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages über
eine Fahrzeugvollversicherung verpflichtet, dem Kläger Ersatz für die Reparatur
der Schäden an seinem Pkw zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass der
Kläger am 01.02.2004 auf eine in Fahrbahnmitte befindliche Verkehrsinsel
aufgefahren ist (§ 1 Abs. 1 VVG i.V.m. § 12 (1) II. h), § 13 (1) AKB 2001). Die
Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gemäß § 61 VVG von
ihrer Leistungspflicht frei geworden.
Eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger,
wofür die Beklagte beweispflichtig ist, lässt sich nicht feststellen. Grobe
Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und auch subjektiv nicht
entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen an die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt voraus; diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden
sein und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenem Fall
jedem hätte einleuchten müssen. Die Entscheidung hierüber ist unter Würdigung
der besonderen Umstände des Einzelfalles zu treffen (BGH NJW 89, 1354).
1. Nach Auffassung der Beklagten handelte der Kläger grob fahrlässig: Für das
Befahren des übersichtlichen Straßenstücks von 120 Metern vor der Verkehrsinsel
habe dieser bei der von ihm angegebenen Geschwindigkeit von 50 km/h ca. 8,6
Sekunden benötigt. In dieser Zeit habe er offensichtlich die Fahrbahn nicht
beobachtet, da er sonst nicht auf die Verkehrsinsel aufgefahren wäre.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Für den Nachweis der groben Fahrlässigkeit sind die Regeln des Anscheinsbeweises
nicht anwendbar; allein aus der Tatsache des Unfalls kann deshalb nicht
geschlossen werden, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat. Insbesondere
lässt sich aus dem Umstand des Auffahrens auf die Verkehrsinsel nicht schließen,
dass der Kläger während des gesamten Zeitraums, den er zum Durchfahren der
übersichtlichen Strecke benötigte, die Fahrbahn nicht im Blick behielt; es lässt
sich nicht ausschließen, dass nur eine momentane Unaufmerksamkeit kurz vor der
Verkehrsinsel zum Auffahren des Klägers geführt hat. Eine derartige kurzzeitige
Ablenkung, die nahezu alltäglich vorkommt, kann zwar den Vorwurf eines
fahrlässig begangenen Fahrfehlers rechtfertigen, aber nicht den Vorwurf der
groben Fahrlässigkeit; die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wurde dadurch nicht
in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.
2. Selbst wenn man entsprechend der Erklärung des Klägers in dem von ihm
unterzeichneten Schreiben an die Beklagte vom 08.03.2004 davon ausgeht, dass er
vor dem Unfall "durch die Bedienung des Radios abgelenkt" wurde, kann nicht
angenommen werden, der Kläger habe den Versicherungsfall grob fahrlässig
herbeigeführt.
Daraus lässt sich nämlich nicht herleiten, dass der Kläger den Blick erhebliche
Zeit von der Fahrbahn abgewendet hat. Vorübergehende Unaufmerksamkeiten, also
auch die kurzfristige Ablenkung durch das Bedienen des Radios, kann jedoch nicht
zum Verlust des Versicherungsschutzes führen; damit würde die
Vollkaskoversicherung ihren Sinn und Zweck verlieren.
Eine Sachlage, wie sie der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (NJW-RR
92, 360) zugrunde lag, nämlich dass der Versicherungsnehmer längerfristig - im
dortigen Fall ca. 5 Sekunden - wegen der Bedienung seines Kassettenrekorders die
im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt nicht aufwandte, hat die Beklagte im
vorliegenden Fall gerade nicht nachgewiesen.
Da - wie dargelegt - für den Nachweis der groben Fahrlässigkeit die Regeln des
Anscheinsbeweises nicht anwendbar sind, kann entgegen der Auffassung des
Landgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass "es nach der Lebenserfahrung
ohne weiteres allmählich zu einem überzogenen Linkseinschlag mit der linken Hand
gekommen" sei, als der Kläger "eine nicht ganz unerhebliche Zeit seine
Konzentration auf die Bedienung des Radios mit der rechten Hand gerichtet" hat.
"Zwangsläufig" führt das Bedienen eines Autoradios nicht zu einem Verreißen der
Lenkung (vgl. OLG Hamm, rus 91, 186). Überdies würde diese Annahme des
Landgerichts voraussetzen, daß der Kläger zunächst verhältnismäßig weit rechts
gefahren sein müsste, um allmählich über eine nicht ganz unerhebliche Zeit
seiner Konzentration auf die Bedienung des Autoradios in den Bereich der
Verkehrsinsel geraten zu sein. Diese Annahme ist indes nicht erwiesen.
Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die für eine gesteigerte Gefahrenlage
sprechen, so dass es als unverständliche Sorglosigkeit anzusehen wäre, dass der
Kläger vorübergehend seine Aufmerksamkeit der Bedienung des Autoradios gewidmet
hat: Die Fahrbahn war relativ breit und übersichtlich, die vom Kläger
eingehaltene Geschwindigkeit von etwa 50 km/h nicht unangemessen.
Eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des
Versicherungsfalls durch den Kläger kann also nicht bejaht werden.
3. Nach dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 11.03.2005 hat die
Beklagte ihren zuvor erhobenen Einwand, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert,
weil er die streitgegenständlichen Ansprüche an die Reparaturfirma abgetreten
habe, nicht mehr aufrechterhalten.
Die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Schadensforderung, bei der die
vereinbarte Selbstbeteiligung von 300,00 EUR berücksichtigt wurde, wird von der
Beklagten nicht bestritten.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
4. Dementsprechend war das Ersturteil abzuändern. Kosten: § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO,
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht
erfüllt sind.
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