Autoreparatur
– Kündigung des Werkvertrags
Amtsgericht
München
Az: 241 C
23787/07
Urteil vom
06.05.2008
Das Amtsgericht München in dem
Rechtsstreit wegen Forderung im schriftlichen Verfahren (Zeitpunkt gem. § 128
ZPO: 15.4.2008) am 6.5.2008 folgendes Endurteil
I
1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 303,16 nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
21.12.2006 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei zu 5/6 und die
Beklagtenpartei zu 1/6.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann von den
Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der vollstr6ckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf EUR 1.808,14 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Rückzahlung des Großteils des auf die Rechnung der
Beklagtenpartei vom 18.12.2006 gezahlten Betrages.
Der Pkw der Klägerin, Marke Peugeot, amtliches Kennzeichen XXXXX wurde bei einem
Verkehrsunfall vom 7.12.2006 schwer beschädigt. Auf Empfehlung des ADAC ließ die
Klägerin den nicht fahrbereiten Pkw in die Werkstatt der Beklagtenpartei
schleppen. Dort wurde ihr beschieden, dass es sich beim verunfallten Pkw um
einen umfänglichen Sachschaden handle, wobei die Reparaturkosten mindesten
6.000,00 EUR betragen würden.
Die Klägerin unterschrieb ein Schriftstück mit dem Titel „Auftrag". Bezüglich
dessen Inhalt wird auf die Anlage B1 verwiesen.
Da die Frage des wirtschaftlichen Totalschadens und die Haftungsfrage noch
streitig waren, wurde ein Sachverständiger der DEKRA mit der Begutachtung des
Fahrzeugs beauftragt. Am 11.12.2006 besichtigte der DEKRA-Sachverständige XXXX
gemeinsam mit der Beklagten den Pkw. Nach der Begutachtung bestellte die
Beklagte die für die Reparatur notwendigen Teile. Nach Vorliegen des
schriftlichen Gutachtens am 13.12.2006 entschloss sich die Klägerin gegen die
Reparatur und veräußerte den Pkw am, 20.12.2006 an das Autohaus XXXX in
Würselen. Mit Schreiben vom 14.12.2006 verweigerte sie gegenüber der
Beklagtenpartei die Bezahlung der von dieser geltend gemachten Kosten für die
bestellten Ersatzteile u. a.
Als die Klägerin den Pkw am 20.12.2006 bei der Beklagtenpartei abholen wollte,
wurde ihr eine Rechnung in Höhe von 2.689,63 EUR vom 18.12.2006 präsentiert und
die Beklagtenpartei behielt den Wagen bis zur Bezahlung der Rechnung zurück,
woraufhin die Klägerin den geforderten Betrag unter Vorbehalt der Prüfung der
Rechnung bezahlte.
Außerdem wurde vereinbart, dass die Beklagtenpartei versuchen würde, bei der
Firma Peugeot etwaige Ersatzteile zurück zu geben, um dann den Erstattungsbetrag
an die Klägerin zurück zu erstatten. Hierbei wurde von der Klägerin die
Vereinbarung Anlage B3 unterzeichnet.
Die Beklagtenpartei gab dann die bestellten Teile bis auf den Kühler,
Kondensator und Leihrichtwinkelsatz an die Fa. Peugeot zurück, wofür 1.194,39
EUR rückerstattet wurden.
Am 21.12.2006 wurden der Klägerin dann aufgrund einer weiteren Rechnung 702,97
EUR zurückerstattet. Den Differenzbetrag mit Ausnahme der Einstellgebühr fordert
die Klägerin weiterhin von der Beklagtenpartei zurück.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe keinen Reparaturauftrag erteilt. Sie habe
die Beklagtenpartei explizit darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der
Begutachtung abgewartet werden solle. Das Gutachten habe festgestellt, dass ein
wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. Darüber hinaus habe die Beklagtenpartei
gegen Schadensminderungspflichten verstoßen, indem sie die Teile vor vorliegen
des Gutachtens bestellte, der Klägerin den Listenpreis in Rechnung stellte und
den Kühler und Kondensator nicht zurückgab.
Die Klagepartei beantragt deshalb:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.808,14 EUR nebst 5 % Zinsen
hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2006 zu bezahlen.
Die Beklagtenpartei beantragt:
Klageabweisung.
Bei der Auftragserteilung am 7.12.2006 habe die Klägerin noch ausdrücklich
betont, dringend auf den Wagen angewiesen zu sein und es deswegen mit der
Reparatur sehr eilig zu haben. Zu keinem Zeitpunkt sei der Reparaturauftrag von
irgendwelchen Bedingungen oder weiteren Weisungen der Klägerin abhängig gemacht
worden. Trotzdem habe die Beklagte die Begutachtung abgewartet, wobei der
erforderliche Reparaturaufwand im Einzelnen mit dem Sachverständigen besprochen
worden sei. weil kein Totalschaden eingetreten sei, habe der Sachverständige den
Wagen zur Reparatur freigegeben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien
nebst Anlagen verwiesen.
Beide Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen
Verfahren erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist lediglich in Höhe von 303,16 EUR begründet.
I.
Ein Anspruch aus § 812 BGB besteht nur in Höhe von 303,16 EUR, da die
Beklagtenpartei im übrigen einen Anspruch auf die geforderte und auch bereits
geleistete Zahlung hat.
1.
Entgegen der Ansicht der Klagepartei wurde sehr wohl ein Reparaturauftrag an die
Beklagtenpartei erteilt. Unstreitig hat die Klägerin den „Auftrag 7.12.2006"
(Anlage BI) an die Beklagtenpartei unterschrieben. Inhalt dieses Vertrages ist
"Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben". Da ausdrücklich auch von
Schaden beheben die Rede ist und ja ausdrücklich ein Auftrag erteilt wurde, dem
auch die Bedingungen für die Ausführungen von Arbeiten an Kraftfahrzeugen etc.
zugrunde lagen, ist dieser Vertrag so zu verstehen, dass bereits am 7.12.2006
ein Auftrag erteilt wird, das Fahrzeug zu reparieren, falls das Gutachten der
Versicherung zu dem Ergebnis kommt, dass die Versicherung die Reparaturkosten
übernimmt und kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden lag aber aufgrund des
Sachverständigengutachtens nicht vor. Unstreitig wurde vom Gutachter
festgestellt, dass die Reparaturkosten netto 6.817,81 EUR und brutto 7.908,66
EUR, der Wiederbeschaffungswert netto 8.620,69 EUR und brutto 10.000,00 EUR
sowie der Restwert netto 3.517,24 EUR und brutto 4.080,00 EUR beträgt.
Unstreitig lagen somit die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert.
Lediglich wenn man den Restwert zu den Reparaturkosten hinzu addiert, übersteigt
diese Summe den Wiederbeschaffungswert. Darauf kommt es aber nicht an, da für
die Frage, ob die Versicherung die Reparatur bezahlt oder ein wirtschaftlicher
Totalschaden vorliegt, allein das Verhältnis Reparaturkosten zu
Wiederbeschaffungswert entscheidend ist und die Reparaturkosten unter dem
Wiederbeschaffungswert lagen.
2 .
Angesichts des abgeschlossenen Werkvertrages durfte somit die Beklagtenpartei
nach der Kündigung durch die Klägerin nach § 649 BGB abrechnen. Sie hätte somit
sogar einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gehabt und muss sich
lediglich dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung erspart.
Erst recht durfte sie damit die bereits investierte Arbeitszeit und die für
Ersatzteile ausgegebenen Kosten verlangen, soweit diese ihr nicht
zurückerstattet wurden. Die aufgewendete Arbeitszeit von 20 AW, deren Höhe von
der Beklagtenpartei auch nicht bestritten wurde, durfte somit beansprucht
werden. Auch das Rangieren des Fahrzeugs durfte aus den oben genannten Gründen
berechnet werden.
Die Ersatzteile wurden bis auf Kühler, Kondensator und Leihrichtwinkelsatz auch
unstreitig bei der Firma Peugeot bestellt und abgeholt und gegen Rückzahlung
eines Betrages von 1.194,39 EUR zurückgenommen.
Bezüglich des bei der Firma XXXX bestellten Kühlers und Kondensators wurde von
der Klagepartei lediglich bestritten, dass es sich bei der Bestätigung dieser
Firma um mehr als eine Gefälligkeitsstellungnahme handelt. Es wurde aber weder
die Bestellung dieser Teile bestritten, noch positiv behauptet und Beweis
hierfür angeboten, dass die Beklagtenpartei die Kosten für den Kühler und
Kondensator zurückerstattet bekommen hätte. Hierfür wäre jedoch nach § 649 BGB
die Klagepartei beweispflichtig gewesen (vgl. Sprau im Palandt, BGB, 67. Aufl.,
§ 649 Rdn. 8).
Lediglich bezüglich des Leihrichtwinkelsatzes wurde von der Klagepartei
zutreffenderweise vorgetragen, dass ausweislich des DEKRA-Gutachtens vorn
13.12.2006 die Inanspruchnahme von Richtwinkeln entweder nicht erforderlich war
oder dessen Vorhandensein in einer durchschnittlichen Autowerkstatt
vorausgesetzt werden kann. Dies wurde von der Beklagenpartei auch nicht
bestritten bzw. die Erforderlichkeit des Leihrichtwinkelsatzes dargelegt und
Beweis hierfür angeboten, so dass die EUR 145,00 netto für den
Leihrichtwinkelsatz in der Rechnung vorn 18.12.2006 angesetzt wurden,
zurückzuerstatten sind.
Die Verwaltungsgebühr wurde dafür in Ansatz gebracht, dass die Beklagtenpartei
in der Zeit nach der Auftragskündigung Zeit für eine Vielzahl von telefonischen
und persönlichen Besprechungen mit der Klägerin aufbringen musste, die immer
wieder bei ihr vorsprach und ihre Zahlungspflicht bestritt. Derartige Kosten
werden aber, da es sich hier um einen Werklohnanspruch der Beklagtenpartei und
nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, lediglich unter den
Voraussetzungen der §§ 286 ff BGB erstattet, so dass diese Kosten, nachdem schon
nicht klar ist, inwieweit sie vor oder erst nach Verzugseintritt entstanden
sind, von der Beklagtenpartei selbst zu tragen sind.
Somit sind 145,00 EUR netto und 21,00 EUR netto, also insgesamt 192,56 EUR
brutto mit der Rechnung vorn 18.12.2006 ohne Rechtsgrund in Rechnung gestellt
worden und deshalb an die Klagepartei zurückzuerstatten.
3 .
Von den unstreitig von der Firma Peugeot erstatteten EUR 1.194,39 durfte die
Beklagte auch grundsätzlich die Arbeitszeit für die Rückführung und die
Anwaltskosten abziehen.
Dass die in Rechnung gestellten 20 AW von der Beklagtenpartei für die
Rückführung erbracht wurden, wurde von der Klägerin nicht bestritten. Diese
Kosten hat auch die Klägerin zu tragen. Dies ergibt sich zum einen aus dem von
der Klägerin unterzeichneten Schreiben vom 20.12.2006. Selbst wenn die Klägerin,
wie sie vorträgt, zu der Unterschrift durch Drohung veranlasst wurde, beseitigt
dies nicht die Gültigkeit der Erklärung, da sie selbst nicht vorträgt, dass sie
diese Vereinbarung nach § 123 BGB angefochten hätte. Darüber hinaus wurde ja
auch unstreitig die Rückgabe der bestellten Teile an die Firma Peugeot durch die
Beklagtenpartei von der Klägerin gewünscht. Aus § 649 BGB ergibt sich höchstens
ein Anspruch des Bestellers auf Übereignung des bereits angeschafften und nicht
verwendeten Materials, aber kein Anspruch auf Rückgabe der Teile gegen
Rückerstattung (vgl. Sprau im Palandt,67. Aufl., § 649 Rdn. 5), so dass die
Kosten für die Rückgabe auch unabhängig von der Unterzeichnung des Schriftstücks
vom 20.12.2006 entweder aufgrund der mündlichen Vereinbarung nach §§ 611, 612
bzw. 631, 632 BGB oder unter GoA-Gesichtspunkten von der Klägerin zu tragen
waren.
Voraussetzung für einen Anspruch auf die Anwaltskosten der Beklagtenpartei ist,
dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Einschaltung der Anwaltskanzlei der
Beklagtenpartei in Verzug befand. Unstreitig hat sich die Klägerin ausdrücklich
geweigert, die bis zur Auftragskündigung entstandenen Kosten zu übernehmen, so
dass nach § 286 11 3 BGB Verzug eingetreten ist und die Beklagtenpartei die
Erstattung der Kosten für die Einschaltung ihres Rechtsanwaltes verlangen kann.
Da jedoch die Erstattung von Ersatzteilen durch die Firma Peugeot deutlich im
Raum stand und zwischen den Parteien ja auch vereinbart wurde, konnte nicht der
gesamte Rechnungsbetrag in Höhe von 2.689,63 EUR als Streitwert angesetzt
werden, sondern lediglich der Rechnungsbetrag abzüglich der Rückzahlung durch
Peugeot unter Abzug der aufgewendeten Arbeitszeit, so dass sich die
Rechtsanwaltsgebühr aus einem Streitwert von 1.683,16 EUR errechnet. Angesichts
des Umfangs der Tätigkeit konnte auch nur eine 1,3 Gebühr angesetzt werden, so
dass lediglich ein Anspruch auf Erstattung einer Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von
192,90 EUR netto (1,3 Gebühr: 172,90 EUR und Postpauschale 20,00 EUR) bestand
und die Differenz zu dem in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 303,50 EUR
netto in Höhe von 110,60 EUR zurückzuerstatten ist.
II.
Weitere Ansprüche der Klagepartei bestehen nicht. Insbesondere liegt ein Verstoß
der Beklagtenpartei gegen eine Schadensminderungspflicht nicht vor.
1.
Unstreitig hat die Beklagte die Begutachtung durch den Sachverständigen am
11.12.2006 abgewartet und erst danach die Ersatzteile bestellt. Angesichts des
erteilten Auftrages war sie hierzu - wie bereits oben ausgeführt - auch
berechtigt. Die Beklagtenpartei hat auch die bestellten Ersatzteile an die Firma
Peugeot zurückgegeben, obwohl hierzu keine Pflicht bestand (siehe oben) .
Es bestand keine Verpflichtung der Beklagtenpartei, weniger als den Listenpreis
zu berechnen und der Klagepartei den Händlerrabatt zukommen zu lassen. Da hier
wie bereits oben dargelegt aufgrund der Kündigung der Klagepartei die
Beklagtenpartei nach § 649 BGB abrechnen durfte und somit die vereinbarte
Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und abzüglich anderweitiger
Verwendung der Arbeitskraft verlangen durfte, steht ihr der Gewinn aus dem
Vertrag also nach der gesetzlichen Wertung grundsätzlich zu, so dass sie auch
die Gewinnspanne zwischen dem Listenpreis und dem Händlerrabatt nicht an die
Klagepartei weitergeben muss.
2.
Bezüglich des bei der Firma XXXX bestellten Kühlers und Kondensators ist eine
Verletzung der Schadensminderungspflicht ebenfalls nicht ersichtlich. Zum einen
besteht keine Pflicht der Beklagtenpartei zur Rückgabe dieser Teile. Gemäß § 649
BGB (vgl. Sprau im Palandt, BGB, 67. AufI., § 649 Rdn. 5) besteht höchstens ein
Anspruch des Bestellers auf Übereignung des bereits angeschafften und nicht
verwendeten Materials.
Darüber hinaus ist unstreitig, dass der Klägerin der Kondensator und der Kühler
am 20.12.2006 mitgegeben wurden, so dass ihr, nachdem ihr bekannt ist, von wem
diese stammen, selbst möglich wäre, sich um die Rückgabe zu bemühen. Es wurde
von der Klagepartei auch nicht vorgetragen, dass hier eine Rückgabe und
Rückerstattung der Teile möglich gewesen wäre, wenn der Beklagte früher
mitgeteilt hätte, von welcher Firma die Teile stammen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 I ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die
Streitwertentscheidung aus den §§ 3 ZPO, 39 ff GKG.