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Autovermieter: Hinweispflicht auf
günstigere Unfallersatztarife?
Landgericht Erfurt
Az.: 2 S 3/04
Verkündet am: 04.06.2004
Vorinstanz: Amtsgericht Gotha – Az.: 2 C 1034/03
In dem Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt durch auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2004 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen dass erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts
Gotha vom 03.11.2003, Az.: 2 C 1034/03 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatsächliche Feststellungen:
Der Kläger betreibt eine überregionale Autovermietung. Mit der Klage macht er
gegen die Beklagte restliche Mietwagenkosten geltend.
Nach einem Verkehrsunfall, der sich am 08.06.2002 ereignet hatte, benötigte die
Beklagte für ihren beschädigten Pkw Renault Laguna ein Ersatzfahrzeug. Sie
mietete deshalb bei dem Kläger für den Zeitraum vom 17.06.2002 bis zum
21.06.2002 einen Pkw Renault Laguna zu einem Unfallersatztarif an. Gleichzeitig
mit dem schriftlichen Mietvertrag (Bl. 67 d. A.) unterschrieb sie einen
Aufklärungshinweis (Bl. 73 d. A.), demzufolge sie bei Vorauskasse einen
günstigen Tarif erhalten kann.
Der Kläger legte der Beklagten unter dem 22.06.2002 Rechnung in Höhe von
1.080,39 €. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nur 300,00 €
regulierte, forderte der Kläger die Beklagte am 03.09.2002 zur Zahlung der
restlichen Mietwagenkosten auf.
Der Kläger trägt vor, eine Aufklärungspflichtverletzung sei zu verneinen. Der in
Rechnung gestellte Unfallersatztarif sei nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 780,39 € nebst
Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
06.11.2002 sowie 5,00 € außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie sei während der Vertragsverhandlung weder über die
Höhe der auf sie zukommenden Mietkosten, noch über die unterschiedlichen Tarife
informiert worden. Ihr sei lediglich der Unfallsatztarif angeboten worden. Der
Mietwagenunternehmer sei jedoch verpflichtet seine Kunden über die Tarifstruktur
aufzuklären. Da den Kunden in der Regel nicht bekannt sei, dass die
Unfallersatztarife häufig auf Einwände der Versicherungen stoßen, sei eine
Aufklärung hierüber unerlässlich.
Mit Urteil vom 03.11.2003 hat das Amtsgericht Gotha die Beklagte zur Zahlung
verurteilt. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Beklagte auf Grund des
geschlossenen Mietvertrages zur Zahlung des noch streitigen Betrages
verpflichtet ist. Die Beklagte könne sich nicht wirksam darauf berufen, die
Vertragskonditionen seien nicht im Einzelnen besprochen worden, da dieser
Argumentation zum einen ihre Unterschrift unter dem Vertrag entgegenstehe und
zum anderen nicht substantiiert dargetan worden sei, dass sie eine
Blankounterschrift gegeben habe.
Gegenüber dem klägerischen Vergütungsanspruch könnte die Beklagte auch nicht mit
einem Schadenersatzanspruch wegen Verschulden bei Vertragsabschluss konkludent
durch Leistungsverweigerung die Aufrechnung erklären, da der Kläger keine
Aufklärungspflicht verletzt habe. Zum einen sei festzustellen, dass der Kläger
die Beklagte in einem Aufklärungshinweis über die Inanspruchnahme günstigerer
Tarife bei Vorauskasse hingewiesen hat. Zum anderen sei eine Aufklärungspflicht
des Klägers im Hinblick auf die unterschiedlichen Tarife zu verneinen. Der in
der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, die eine solche Aufklärungspflicht
bejahe, schließe sich das erkennende Gericht nicht an. Eine Pflicht zur
unbefragten Aufklärung könne erst angenommen werden, wenn der Autovermieter den
Geschädigten täusche oder der Wuchertatbestand erfüllt sei. Im Übrigen gebiete
der Verbraucherschutzgedanke eine solch weitergehende Aufklärungspflicht nicht.
Auch bestehe keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Nichtregulierung der
Mietwagenkosten durch bestimmte Haftpflichtversicherungen. Die Statuierung einer
diesbezüglichen Aufklärungspflicht hätte zur Folge, dass das faktische
Regulierungsverhalten der Versicherung einen rechtlichen Stellenwert erhielte,
der ihm nicht zukommen darf.
Die Beklagte greift das Urteil des Amtsgerichts unter Aufrechterhaltung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens zunächst dahingehend ab, dass der von dem Kläger
abgerechnete Mietwagenpreis nicht vereinbart worden sei. Die Beklagte habe ein
klassentieferes Fahrzeug anmieten wollen, habe letztendlich aber ein teureres
Fahrzeug „aufgeschwatzt" bekommen. Es werde bestritten, dass im Mietvertrag
bereits ein Tagespreis eingetragen worden sei. Darüber hinaus sei die Auffassung
des Amtsgerichts falsch, den Kläger treffe als gewerblichen Autovermieter im
Hinblick auf die unterschiedlichen Tarife keine Aufklärungspflicht. Eine solche
Aufklärungspflicht bestehe vielmehr ebenso wie eine Aufklärungspflicht
dahingehend, dass es bei den Unfallersatzwagentarifen zu Problemen bei der
Abwicklung mit den gegnerischen Haftpflichtversicherungen kommen kann.
Diesen Aufklärungspflichten sei der Kläger selbst dann nicht nachgekommen, wenn
man annehmen wollte, der Hinweis in dem sogenannten Aufklärungshinweis, dass die
Beklagte bei Vorauskasse einen günstigeren Tarif erhalten könne, sei tatsächlich
erfolgt, was jedoch bestritten werde.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 03.11.2003, Az. 2
C 1034/03, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt darüber hinaus aus, dass es
im Rahmen einen Schadensminderungspflicht keinen Grundsatz gebe, wonach ein
Unfallgeschädigter immer klassenniedrigere Fahrzeuge anmieten müsse. Zudem habe
die Beklagte den Wunsch, einen Pkw Twingo oder Clio anzumieten, nicht gegenüber
dem Kläger, sondern gegenüber der Reparaturwerkstatt geäußert.
Begründung:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gotha vom
03.11.2003, Az. 2 C 1034/03, ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519 und 520 ZPO.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat der Klage auf restliche Mietwagenkosten gem. § 535 BGB i. V.
m. dem geschlossenen Mietvertrag vom 17.06.2002 zu Recht stattgegeben.
Ausweislich des erstinstanzlich vorgelegten Mietvertrages hat die Beklagte einen
Pkw Renault Laguna zum Tagespreis von 156,90 € angemietet, was bezogen auf eine
Inanspruchnahme des Mietwagens für 5 Tage einen Vergütungsanspruch des Klägers
in Höhe von insgesamt 1.080,39 € begründet, von welchem der Kläger den von der
Versicherung des Unfallgegners nicht ausgeglichenen Restbetrag in Höhe von
780,39 € begründet von der Beklagten erstattet verlangt.
Soweit die Beklagte die Vergütungsforderung einwendet, sie bestreite, dass der
Tagespreis bei Vertragsabschluss eingetragen war, ist bereits das bloße
Bestreiten angesichts des von ihr unterschriebenen Vertrages und dem dort
angeführten Tagespreis nicht ausreichend, was jedoch dahinstehen kann, da nicht
ersichtlich ist, dass die Beklagte die Höhe des Tagespreises für die von ihr
erfolgte Anmietung des Pkw Renault Laguna als Unfallersatzwagen bestreitet.
Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass sie eigentlich ein kleineres Fahrzeug,
etwa einen Pkw Renault Twingo oder Clio, habe anmieten wollen, ihr aber der Pkw
Renault Laguna „aufgeschwatzt" worden sei, ist bereits vorgetragen welche
Rechtsfolgen sie daraus ableiten will. Etwaig denkbare Ansprüche, weil sie sich
insoweit wegen der Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges ersparte
Eigenaufwendungen anrechnen lassen müsse, sind weder konkret dargetan, noch zur
Aufrechnung gestellt.
Der Beklagten stehen auch keine aufrechenbare Schadenersatzansprüche aus culpa
in contrahendo (cic) des Mietwagensvertrages wegen Verletzung von
Aufklärungspflichten durch den Kläger zur Seite.
In Rechtsprechung und Literatur umstritten ist dabei bereits im Ansatz die
Frage, inwieweit dem Autovermieter überhaupt Aufklärungsverpflichtungen bei der
Anmietung eines Fahrzeuges im Zusammenhang mit einem Unfall gegenüber dem durch
den Unfall Geschädigten obliegen (vgl. insoweit die zusammenfassende Darstellung
der verschiedenen Auffassungen und der Rechtsprechung durch Körber in NZV 2000,
74 ff.).
Zu bejahen ist danach eine Pflicht zur sorgfältigen und Wahrheitsgemäßen
Auskunftserteilung unstreitig immer dann, wenn der Geschädigte ausdrücklich nach
günstigeren Tarifen oder möglichen Abrechnungsproblemen fragt und der
Autovermieter darauf antwortet (BGH NJW 1996, 1965, 1966).
Zwar hat die im Termin vor dem Amtsgericht informatorisch angehörte Beklagte
ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass der
Mitarbeiter der Klägerin Neugebauer auf die Nachfrage, ob es denn bei der Größe
des Ersatzfahrzeuges keine Probleme mit der Regulierung bei der gegnerischen
Haftpflichtversicherung gebe, nur gesagt haben soll, dass dies Sache des Klägers
sei. Selbst wenn man die Aussage jedoch als zutreffend unterstellt und der
klägerischen Autovermietung aus diese Nachfrage eine Erklärungspflicht
auferlegt, wäre eine insoweit fehlende Erklärung nicht kausal für den von der
Beklagten geltend gemachten Schaden. Denn eine Erklärungspflicht würde sich in
diesem Fall weder auf die Tarifstruktur der Autovermietung, noch auf ein etwaig
unklares Regulierungsverhalten gegnerischen Versicherung hinsichtlich der
Unfallersatztarife erstrecken, sondern allenfalls darauf, dass die gegnerische
Versicherung bei der Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs die
ausgleichenden Mietwagenkosten um die ersparten Aufwendungen, die nach
allgemeiner Rechtsprechung mit 10 % in Ansatz zu bringen sind (vgl. Palandt/Heinrichs,
BGB, 61. Aufl. § 249, Rn. 14 a), kürzen kann. Dass ein solcher Umstand
eingetreten ist, hat die Beklagte aber – wie bereits ausgeführt – weder dargetan
noch insoweit Schadenersatzansprüche zur Aufrechnung gestellt, so dass sich
diesbezüglich weitere Überlegungen dahingehend, ob eine solche
Aufklärungspflicht überhaupt angenommen werden kann, erübrigen.
Im Hinblick auf eine in Rechtssprechung und Literatur kontrovers behandelte
Pflicht zur ungefragten Offenlegung der Tarifstruktur durch den Autovermieter
bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs folgt die Kammer grundsätzlich den
diesbezüglich geäußerten Bedenken von Körber (vgl. a. a. O., 75, 76) zum
Bestehen einer solchen Verpflichtung.
Eine Aufklärungspflicht besteht nach allgemeinen Grundsätzen nur dann, wenn das
Verschweigen von Tatsachen gegen Treu und Glauben verstoßen würde und der
Erklärungsgegner die Mitteilung der verschwiegenen Tatsache nach der
Verkehrsauffassung erwarten durfte (BGH NJW 1989, 463, 464). Dies setzt
notwendig ein Informationsgefälle voraus. Doch reicht ein solches allein nicht
aus, um eine Aufklärungspflicht zu begründen. Der in seinem Wissen überlegene
Vertragsteil muss den anderen grundsätzlich nicht von sich aus über alle
Umstände aufklären, die für dessen Willensbildung von Bedeutung sein können.
Vielmehr muss der gegenläufige Grundsatz berücksichtigt werden, dass derjenige,
der einen Vertrag schließt, sich selbst darüber zu vergewissern hat, ob er für
ihn von Vorteil ist oder nicht (a. a. O.). Dieser Grundsatz findet seine Grenzen
dort, wo der Autovermieter der Geschädigten täuscht bzw. die Ausnutzung der
Machtverhältnisse rechtswidrig wäre. Letzteres ist grundsätzlich erst dann der
Fall, wenn der Tatbestand des Wuchers erfüllt oder andere Normen, insbesondere
des Kartellrechts, der Preisgestaltung verbindliche Grenzen setzen. In
Abwesenheit dieser besonderen Umstände darf ein Anbieter auch „unverdiente"
Früchte aus dem Desinteresse der Marktgegenseite ziehen und ist grundsätzlich
nicht verpflichtet, zum eigenen Schaden oder sogar zum Vorteil seiner
Wettbewerber auf günstigere, eigene oder gar fremde Angebote hinzuweisen (Schiemann
JZ 96, 1077).
Der Verbraucherschutzgedanke gebietet kein anderes Ergebnis, denn solange die
Tarife des Autovermieters nicht deutlich den üblichen Rahmen überschreiten,
müssen sie nach der BGH-Rechtsprechung (NJW 1996, 1958 ff.) erstattet werden.
Eine Aufklärung über günstigere Tarife begünstigt also im Ergebnis nicht die
Automieter als Verbraucher, sondern die Versicherer. Insoweit kann man auch
argumentieren, dass es, selbst wenn man ein bloßes Informationsgefälle für die
Begründung einer Aufklärungspflicht ausreichen ließe, jedenfalls an einem aus
der Verletzung der Pflicht resultierenden Vermögensschaden fehlt. Ein solcher
Schaden entsteht dem Automieter erst durch das nachfolgende rechtswidrige
Regulierungsverhalten der Versicherung (vgl. Körber a. a. O., 76).
Offensichtlich gerade auch vor Hintergrund der kontroversen Diskussion über
etwaige Aufklärungspflichten hat die klägerische Autovermietung einen
sogenannten Aufklärungshinweis verfasst, den die Beklagte im Zusammenhang mit
dem Mietvertrag unterzeichnet hat. In dieser schriftlichen Mitteilung findet
sich der Textteil „Ich bin darauf hingewiesen worden, dass ich bei Vorauskasse (Euroscheck-Infern.
Kreditkarte) einen günstigeren Tarif erhalten kann". Auch wenn die Beklagte
bestreitet, das insoweit tatsächliche ein entsprechender vorheriger mündlicher
Hinweis auf günstigere Tarife durch den zuständigen Mitarbeiter des Klägers
erfolgt ist, bleibt doch zumindest als Informationsgehalt dieser schriftlicher
Mitteilung an den den Aufklärungshinweis unterzeichnenden Geschädigten, dass es
unter bestimmten Bedingungen, günstigere Tarife beim Kläger gibt.
Der Beklagte ist es danach – unabhängig von der grundsätzlichen Frage des
Bestehens einer Aufklärungspflicht des Klägers – im vorliegenden Fall
tatsächlich auch ermöglicht worden, von der Existenz weiterer (günstigerer)
Tarife Kenntnis zu haben und sich hierüber bei Bedarf näher zu informieren. Auch
insoweit sieht die Kammer hier keinen Verstoß des Klägers in der Aufklärung der
Geschädigten.
Eine (weitere) Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens dahingehend, dass es
bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Unfallersatztarif zu
Schwierigkeiten bei der Schadensabwicklung durch die (gegnerische) Versicherung
kommen könnte, kann nach Auffassung der Kammer bereits insoweit nicht angenommen
werden, als es nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BGH dem
Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt ist, ein Ersatzfahrzeug im Rahmen des
sogenannten Unfallersatztarifs anzumieten.
Eine eine Aufklärungspflicht begründende, dem Autovermieter zuzurechende
Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen des Vertragspartners besteht nach
dieser Rechtslage nur dann, wenn der vom Autovermieter angebotene Tarif deutlich
außerhalb des üblichen Rahmens der Unfallersatztarife liegt, was von der
Beklagten jedoch nicht behauptet wird. Denn nur in diesem Fall läuft der
Geschädigte nach der BGH-Rechtsprechung Gefahr, einen Teil der Kosten selbst
tragen zu müssen, wenn er keine Preisvergleiche anstellt. Diese Gefahr ist auch
dem Autovermieter zuzurechnen, der durch die Bezeichnung eines Tarifs als
Unfallersatztarif konkludent dessen Erstattungsfähigkeit behauptet und als
ordentlicher Geschäftsmann seine Preisgestaltung und ihr Verhältnis zu den
Preisen der Wettbewerber überwachen und jedenfalls eine deutliche Überschreitung
des üblichen Rahmens erkennen kann und muss. Dagegen resultieren sonstige
Abrechnungsschwierigkeiten nicht aus der Sphäre der Autovermieter, sondern aus
derjenigen der Versicherer, die sich entgegen der BGH-Rechtsprechung weigern,
die erforderlichen Unfallersatzwagenkosten zu begleichen. In diesem Fall kann
dem Autovermieter nicht auferlegt werden, zum eigenen Schaden auf fremdes
Fehlverhalten hinzuweisen und dadurch den Geschädigten zu veranlassen, zu einem
günstigeren Tarif abzuschließen, obwohl auch der höhere zu erstatten gewesen
wäre. Durch eine Aufklärungspflicht würde der Autovermieter hier letztlich nicht
etwa rechtlich geschützte Interessen seines Vertragspartners wahrnehmen.
Vielmehr würde er gezwungen, das verständliche, aber rechtlich nicht geschützte
Interesse der Versicherung daran zu wahren, unter mehreren erstattungsfähigen
Tarifen des Autovermieters nur nach dem für sie günstigsten Tarif abzurechnen.
Im Ergebnis läuft dies auf das rechtlich nicht haltbare Ergebnis hinaus, den
Autovermieter für rechtswidriges Verhalten der Versicherer aus cic haften zu
lassen (vgl. Körber a. a. O.). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 Abs. ZPO.
Das Urteil ist in entsprechender Anwendung der §§ 708 Nr. 19, 711 ZPO vorläufig
vollstreckbar.
Die Revision wird dem § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Zulassung ist zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die Frage etwaiger
Aufklärungspflichten des Mietwagenunternehmens bei der Anmietung eines
Unfallersatzfahrzeugs von den Instanzgerichten – gerade auch im Ergebnis der
grundlegenden Entscheidung des BGH zur Bestimmung der erforderlichen
Ersatzfahrzeugkosten (NJW 1996, 1958 ff.) – unterschiedlich beurteilt wird. Dies
führte und führt wohl auch weiterhin zu einer Vielzahl von unterschiedlichen
Einzelentscheidungen durch die ganz überwiegend hiermit befassten Amtsgerichte
bzw. landgerichtlichen Berufungskammern, so das es notwendig erscheint, durch
das Revisionsgericht für eine zukünftig einheitliche Behandlung solcher Fälle
Vorgaben zu schaffen.
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