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| Altersvermögensgesetz – AVmG ~ (Bundesdrucksache 14/4595): 1.
Einleitung: Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Reform der
gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten
Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) in den Bundestag
eingebracht. Die Geburtenzahl ist in Deutschland seit drei Jahrzehnten rückläufig.
Hinzu kommt die stete Steigerung der Lebenserwartung und damit eine Verlängerung
der Rentenlaufzeiten. Ohne eine langfristig tragende und zukunftsweisende Reform
der Alterssicherung, würde der Betragssatz zur Rentenversicherung daher auf 24
% bis 26 % steigen. Bei einer Begrenzung des Anstiegs des Beitragssatzes zur
gesetzlichen Rentenversicherung, ist zudem der eigenverantwortliche Aufbau einer
kapitalgedeckten Altersvorsorge zur Sicherung des Lebensstandards im Alter unerlässlich. 2.
Das neue Altersvermögensgesetz (AVmG): Die notwendige Reform der Altersversicherung verfolgt das Ziel, die Rentenversicherung auch langfristig für die jüngere Generation bezahlbar zu erhalten und ihr im Alter einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Weiterhin werden die bisher erworbenen Rentenansprüche durch die neuen Maßnahmen geschützt und gestärkt. Durch das AVmG sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
a. Ausgleichsfaktor: Mit dem neuen Ausgleichsfaktor wird ein Steuerungsinstrument geschaffen,
dass das Rentenniveau bei einem Beitragssatz von 22 % im Jahr 2030 langfristig
sichert und auch für Neuzugänge nicht unter 64% sinken lässt (Nach
massiver Kritik, hat die rot-grüne Koalition am 15.12.2000 den Ausgleichsfaktor
„gekippt“. Die Koalition einigte sich stattdessen auf den Gegenvorschlag des
Verbandes der Renteversicherer [VDR] zur Rentenanpassung. Das Rentenniveau soll
jetzt bis zum Jahr 2030 auf 67 % und nicht mehr auf 64 % sinken. Das VDR-Modell
unterscheidet sich bis zum Jahre 2010 nicht vom alten Modell!).
b. Förderung der zusätzlichen
kapitalgedeckten Altersvorsorge: Mit dem Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge wird
die Altersversicherung auf eine breitere finanzielle Grundlage gestellt, die es
ermöglicht, die Sicherung des im Erwerbsleben erreichten Lebensstandards im
Alter zu gewährleisten. Der Staat stellt über Zulagen und steuerliche
Entlastungen eine effiziente Förderung für den Aufbau der zusätzlichen
Altersvorsorge bereit. c. Stärkung der
betrieblichen Altersversorgung: Arbeitnehmer erhalten einen individuellen Anspruch auf betriebliche
Altersversorgung durch Entgeltumwandlung mit sofortiger gesetzlicher
Unverfallbarkeit. Außerdem werden die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen für
betriebliche Altersversorgung auf 5 Jahre verkürzt und die Mitnahme von
Anwartschaften zu einem neuen Arbeitgeber verbessert. d. Rückkehr zu den
Grundsätzen der lohnbezogenen Rentenanpassung: Mit der Rückkehr zur lohnbezogenen Anpassung wird sichergestellt, dass
die Rentnerinnen und Rentner am Wachstum der Wirtschaft beteiligt werden, wie es
in der Lohnentwicklung zum Ausdruck kommt. Veränderungen der Abgabenbelastung,
die nicht die Alterssicherung betreffen, bleiben zukünftig unberücksichtigt. e. Stabilisierung des
Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus: Die Bundesregierung wird verpflichtet, den gesetzgebenden Körperschaften
geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn absehbar ist, dass eine nachhaltige Überschreitung
des Beitragssatzes in der Rentenversicherung der Arbeitgeber und Angestellten
von 20 % bis zum Jahre 2020 und von 22 % bis zum Jahre 2030 eintritt, oder das
Nettorentenniveau unter 64 % sinkt. f. Reform des Hinterbliebenenrechts und Ausbau der eigenständigen
Alterssicherung von Frauen: Die Witwen- und Witwerrenten werden reformiert und um eine
Kinderkomponente ergänzt. Beitragszeiten in den ersten 10 Lebensjahren eines
Kindes werden bis zu 50 % höher als nach geltendem Recht bewertet. Ehegatten
wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche
partnerschaftlich aufzuteilen. g. Schließung rentenrechtlicher Lücken zu Beginn der Versicherungsbiographie: Die rentenrechtliche Absicherung jüngerer Versicherter mit lückenhaften
Erwerbsverläufen wird verbessert. h. Verhinderung „verschämter Armut“: Um „verschämte Armut“ insbesondere im Alter zu verhindern, wird die
Inanspruchnahme von Hilfe zum Lebensunterhalt vor allem dadurch erleichtert,
dass im Sozialhilferecht für 65-jährige und ältere Menschen sowie für aus
medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte auf den Unterhaltsrückgriff
gegenüber Kindern und Eltern verzichtet wird. i. Verbesserung des
Auskunftsservice durch die Rentenversicherungsträger: Die Rentenversicherungsträger werden in Zukunft allen Versicherten jährlich
Informationen über den Stand ihrer Rentenanwartschaften zusenden.
j. Übertragung der Maßnahmen
der Reform auf andere Alterssicherungssysteme: Die für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Reformmaßnahmen
werden auf die Alterssicherung der Landwirte übertragen. Die wirkungsgleiche Übertragung
auf die Beamtenversorgung wird in ein anschließendes Gesetzesvorhaben
aufgenommen.
k. Wirkung des Altersvermögensgesetzes auf Beitragssatz und Rentenniveau in Prozent in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ~ Entlastung (-) / Belastung (+):
l. Durch die Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge werden Bund, Länder und Gemeinden wie folgt belastet ~ (Steuermehr-/-mindereinnahmen (-) in Mio. DM):
aa. Der
entstehende Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand ist nicht qualifizierbar. bb. Die
mittelfristige Senkung und langfristige Stabilisierung des Beitragssatzes zur
gesetzlichen Rentenversicherung führt zu einer Verminderung der Lohnnebenkosten
und damit der Lohnkosten insgesamt. cc. Auswirkungen
auf die Kosten der Unternehmen entstehen nicht, da der steuerlich geförderte
Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge durch die Arbeitnehmer zu keiner Erhöhung
der Verwaltungskosten der Unternehmen führt.
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